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21 O 12112/25•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2025-09-26, 21 O 12112/25
21 O 12112/25Kantonsgericht26.09.2025
Die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung des UK High Court, die der Antragstellerin aufgibt, der Antragsgegnerin eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerin zu gew�hren, und/oder die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung auf Feststellung, dass die Antragstellerin gegen RAND-Verpflichtungen verst��t, wenn sie der Antragsgegnerin keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hrt, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition der Patentinhaberin gem�� �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn und soweit Patente der Antragstellerin betroffen sind, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind.� (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-09-26
Aktenzeichen: 21 O 12112/25
Dokumenttyp: Beschluss
I. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –, die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin,
untersagt,
beim UK High Court eine vorl�ufige Anordnung zu beantragen, die den Antragstellerinnen aufgibt, den Antragsgegnerinnen eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu gew�hren, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind;
beim UK High Court eine vorl�ufige Anordnung zu beantragen, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gegen RAND-Verpflichtungen versto�en, wenn sie den Antragsgegnerinnen keine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hren w�rde, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind;
etwaige Antr�ge nach Ziffer 1 und 2 innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses nicht zur�ckzunehmen oder andere prozessuale Mittel nicht zu ergreifen, um sie mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland endg�ltig zu widerrufen;
ein etwaiges Interimslizenz-Verfahren mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland au�er zum Zweck der Antragsr�cknahme weiter zu betreiben;
den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder beh�rdliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelbar verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu f�hren und/oder daraus resultierende Urteil zu vollstrecken;
wobei die vorstehenden Untersagungen auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften unter Aussch�pfung konzernrechtlicher M�glichkeiten entsprechend einzuwirken.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
IV. Die folgenden Informationen der Antragstellerinnen werden als geheimhaltungsbed�rftig im Sinne des � 145a PatG i.V. mit � 16 Abs. 1 GeschGehG eingestuft:
sowie
die tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind:
V. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverst�ndige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem vorliegenden Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, m�ssen die als geheimhaltungsbed�rftig eingestuften Informationen gem�� Ziffer IV vertraulich behandeln und d�rfen diese au�erhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen au�erhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenst�ndlichen Gesch�ftsgeheimnisses durch rechtskr�ftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenst�ndlichen Informationen f�r Personen in den Kreisen, die �blicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zug�nglich werden.
VI. Das Gericht kann gegen einen Verpflichteten f�r jeden schuldhaften Versto� gegen die Vertraulichkeitspflicht gem�� Ziffern IV bis V ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verh�ngen und sofort vollstrecken.
VII. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verf�gung gestellt werden, in dem die Gesch�ftsgeheimnisse gem�� Ziffer IV enthaltenden Ausf�hrungen unkenntlich gemacht wurden.
VIII. Vor einer Ver�ffentlichung der Urteilsgr�nde oder sonstiger Verlautbarungen ist jede darin enthaltene Information, die die gem�� Ziffer IV als geheimhaltungsbed�rftig eingestuften Informationen betreffen, zu schw�rzen.
IX. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 24.09.2025.
1 Wegen des Sachverhaltes und der Begr�ndung wird zun�chst auf die Antragsschrift vom 24.09.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2 1. Der Verf�gungsanspruch ist glaubhaft gemacht.
3 Es besteht Erstbegehungsgefahr f�r einen rechtswidrigen Eingriff in die eigentums�hnliche Rechtsposition der Antragstellerinnen aufgrund ihrer auch f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und dort validierten europ�ischen Patente.
4 a) Die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung des UK High Court, die den Antragstellerinnen aufgibt, den Antragsgegnerinnen eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu gew�hren, und/oder einer vorl�ufigen Anordnung, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gegen RAND-Verpflichtungen versto�en, wenn sie den Antragsgegnerinnen keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hren w�rde, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition der Patentinhaber gem�� � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn und soweit Patente der Antragstellerinnen betroffen sind, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind.
5 Durch die Gew�hrung einer solchen Interimslizenz durch den UK High Court w�ren die Antragstellerinnen f�r einen nicht unerheblichen Zeitraum von vornherein daran gehindert, die aus den Patenten folgenden Rechte vollumf�nglich und mit Erfolg vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Denn die Antragsgegnerinnen k�nnten sich dann voraussichtlich jedenfalls f�r den Zeitraum der „Interim Licence“ erfolgreich auf den Lizenzeinwand berufen und etwaige deutsche Patentverletzungsklagen der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin w�ren zumindest f�r diese Zeit insofern unbegr�ndet.
6 b) Dies gilt gleicherma�en f�r eine feststellende Anordnung, dass die Antragstellerinnen gegen (F)RAND-Verpflichtungen versto�en, wenn sie keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hren w�rde.
7 Durch eine derartige Anordnung wird es den Antragstellerinnen nur vermeintlich freigestellt, eine entsprechende Interimslizenz zu gew�hren. Denn verbunden mit dieser Feststellung w�rde ihnen die M�glichkeit abgeschnitten, ihre aus den UK-Patenten folgenden Rechte, unterstellt diese Schutzrechte sind rechtsbest�ndig und verletzt, vollumf�nglich und mit Erfolg vor UK-Gerichten geltend zu machen. Sie w�rden damit faktisch vor die Wahl gestellt, ob sie eine Einschr�nkung ihrer Rechte aus deutschen Patenten oder aus UK-Patenten hinnehmen m�chten.
8 c) Das Verhalten der Antragsgegnerinnen begr�ndet Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf eine drohende Beantragung einer entsprechenden vorl�ufigen Anordnung auch in Bezug auf Patente der Antragstellerinnen, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt sind.
9 aa) Zwar haben die Antragsgegnerinnen in der Ratenfestsetzungsklage vom 29.08.2025 in den Claims (Anlage AR4, S. 33 f.) ihr Begehren derzeit lediglich auf dort die dort angegriffenen UK-Patente beschr�nkt.
10 Die dortige Antr�ge lauten:
„(4) A declaration of licence terms (including royalty terms) to the Challenged Patents that are RAND as between … (including any such terms that are adjustable pending a full Court determination, if granted before such a determination).
(5) An order that … offer … a RAND Licence as declared by the Court (and/or onterms that are adjustable pending a full Court determination, if granted before such a determination).
(6) In the alternative to (5), if … refuses or declines to offer the RAND licence determined by the Court (including any such terms that are adjustable pending a full Court determination, if granted before such a determination), a declaration that … is in breach of its RAND Commitment and an unwilling licensor, and any damages arising from such breach.“
11 Antrag (4) ist mithin lediglich auf eine Erkl�rung von RAND-Lizenzbedingungen f�r „Challenged Patents“ in UK beschr�nkt und die darauffolgenden Antr�ge (5) und (6) sind auf Antrag (4) r�ckbezogen.
„Challenged Patents“ sind derzeit die nationalen UK-Teile der EP(UK) …B1 („EP’ …“), EP(UK) …B1 („EP’ …“), EP(UK) …B1 („EP’ …“) und EP(UK) …B1 („EP’ …“).
12 bb) Aus den Gesamtumst�nden ergibt sich jedoch f�r die Kammer, dass eine Ausweitung dieser Antr�ge auf das weltweite Patentportfolio der Antragstellerinnen, einschlie�lich der Patente, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, unmittelbar droht.
13 (1) So nehmen die Antragsgegnerinnen in der Begr�ndung der Ratenfestsetzungsklage vom 29.08.2025 selbst auf das gesamte … Video-Portfolio, d.h. weltweit und einschlie�lich NEPs, Bezug (Anlage AR4, Rz. 84, 89, 92).
(2) …
(3) …
14 (4) Schlie�lich ist gerichtsbekannt, dass entsprechende Anordnungen bezogen auf weltweite Interimslizenzen von den UK-Gerichten in anderen Verfahren in der Vergangenheit bereits erteilt wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass die UK-Gerichte in der Zwischenzeit von dieser Praxis Abstand genommen haben.
15 d) Die Kammer beh�lt sich vor, eine Partei, die entsprechende Antr�ge auf vorl�ufige Anordnung der Verpflichtung zur Gew�hrung einer Interimslizenz und/oder Feststellung eines Versto�es gegen (F)RAND-Verpflichtungen bei Nicht-Gew�hrung einer Interimslizenz zu den von einem ausl�ndischen Gericht festgelegten Konditionen stellt und die hierbei Schutzrechte einbezieht, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, als lizenzunwillig anzusehen (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 25.2.2021 – 7 O 14276/20).
16 2. Soweit der Tenor im Umfang der Untersagung hinter dem Antrag der Antragstellerinnen zur�ckbleibt, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung unter Bestimmtheits- und Verh�ltnism��igkeitsgesichtspunkten (� 938 Abs. 1 ZPO). Eine Teilabweisung gegen�ber dem Begehren der Antragstellerinnen ist damit nicht verbunden.
Die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung des UK High Court, die der Antragstellerin aufgibt, der Antragsgegnerin eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerin zu gew�hren, und/oder die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung auf Feststellung, dass die Antragstellerin gegen RAND-Verpflichtungen verst��t, wenn sie der Antragsgegnerin keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hrt, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition der Patentinhaberin gem�� �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn und soweit Patente der Antragstellerin betroffen sind, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind.� (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Einstweilige Ma�nahmen gegen die (bef�rchtete) Anordnung einer Interimslizenz durch den UK High Court
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