LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2025-09-26, 21 O 12112/25

21 O 12112/25Kantonsgericht26.09.2025

Regest

Die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung des UK High Court, die der Antragstellerin aufgibt, der Antragsgegnerin eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerin zu gew�hren, und/oder die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung auf Feststellung, dass die Antragstellerin gegen RAND-Verpflichtungen verst��t, wenn sie der Antragsgegnerin keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hrt, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition der Patentinhaberin gem�� �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn und soweit Patente der Antragstellerin betroffen sind, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind.� (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2025-09-26 — 21 O 12112/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-26

Aktenzeichen: 21 O 12112/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –, die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin,

untersagt,

  1. beim UK High Court eine vorl�ufige Anordnung zu beantragen, die den Antragstellerinnen aufgibt, den Antragsgegnerinnen eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu gew�hren, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind;

  2. beim UK High Court eine vorl�ufige Anordnung zu beantragen, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gegen RAND-Verpflichtungen versto�en, wenn sie den Antragsgegnerinnen keine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hren w�rde, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind;

  3. etwaige Antr�ge nach Ziffer 1 und 2 innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses nicht zur�ckzunehmen oder andere prozessuale Mittel nicht zu ergreifen, um sie mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland endg�ltig zu widerrufen;

  4. ein etwaiges Interimslizenz-Verfahren mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland au�er zum Zweck der Antragsr�cknahme weiter zu betreiben;

  5. den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder beh�rdliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelbar verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu f�hren und/oder daraus resultierende Urteil zu vollstrecken;

wobei die vorstehenden Untersagungen auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften unter Aussch�pfung konzernrechtlicher M�glichkeiten entsprechend einzuwirken.

II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

IV. Die folgenden Informationen der Antragstellerinnen werden als geheimhaltungsbed�rftig im Sinne des � 145a PatG i.V. mit � 16 Abs. 1 GeschGehG eingestuft:

  • die grau hinterlegten Ausf�hrungen in der Antragsschrift vom 24.09.2025

sowie

  • die mit diesem Schriftsatz als „vertraulich“ gekennzeichneten Anlagen AR1 bis AR3 und AR5/6 sowie AR8/9,

die tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind:

V. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverst�ndige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem vorliegenden Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, m�ssen die als geheimhaltungsbed�rftig eingestuften Informationen gem�� Ziffer IV vertraulich behandeln und d�rfen diese au�erhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen au�erhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.

Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenst�ndlichen Gesch�ftsgeheimnisses durch rechtskr�ftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenst�ndlichen Informationen f�r Personen in den Kreisen, die �blicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zug�nglich werden.

VI. Das Gericht kann gegen einen Verpflichteten f�r jeden schuldhaften Versto� gegen die Vertraulichkeitspflicht gem�� Ziffern IV bis V ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verh�ngen und sofort vollstrecken.

VII. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verf�gung gestellt werden, in dem die Gesch�ftsgeheimnisse gem�� Ziffer IV enthaltenden Ausf�hrungen unkenntlich gemacht wurden.

VIII. Vor einer Ver�ffentlichung der Urteilsgr�nde oder sonstiger Verlautbarungen ist jede darin enthaltene Information, die die gem�� Ziffer IV als geheimhaltungsbed�rftig eingestuften Informationen betreffen, zu schw�rzen.

IX. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 24.09.2025.

Gründe

1 Wegen des Sachverhaltes und der Begr�ndung wird zun�chst auf die Antragsschrift vom 24.09.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

2 1. Der Verf�gungsanspruch ist glaubhaft gemacht.

3 Es besteht Erstbegehungsgefahr f�r einen rechtswidrigen Eingriff in die eigentums�hnliche Rechtsposition der Antragstellerinnen aufgrund ihrer auch f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und dort validierten europ�ischen Patente.

4 a) Die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung des UK High Court, die den Antragstellerinnen aufgibt, den Antragsgegnerinnen eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu gew�hren, und/oder einer vorl�ufigen Anordnung, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gegen RAND-Verpflichtungen versto�en, wenn sie den Antragsgegnerinnen keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hren w�rde, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition der Patentinhaber gem�� � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn und soweit Patente der Antragstellerinnen betroffen sind, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind.

5 Durch die Gew�hrung einer solchen Interimslizenz durch den UK High Court w�ren die Antragstellerinnen f�r einen nicht unerheblichen Zeitraum von vornherein daran gehindert, die aus den Patenten folgenden Rechte vollumf�nglich und mit Erfolg vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Denn die Antragsgegnerinnen k�nnten sich dann voraussichtlich jedenfalls f�r den Zeitraum der „Interim Licence“ erfolgreich auf den Lizenzeinwand berufen und etwaige deutsche Patentverletzungsklagen der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin w�ren zumindest f�r diese Zeit insofern unbegr�ndet.

6 b) Dies gilt gleicherma�en f�r eine feststellende Anordnung, dass die Antragstellerinnen gegen (F)RAND-Verpflichtungen versto�en, wenn sie keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hren w�rde.

7 Durch eine derartige Anordnung wird es den Antragstellerinnen nur vermeintlich freigestellt, eine entsprechende Interimslizenz zu gew�hren. Denn verbunden mit dieser Feststellung w�rde ihnen die M�glichkeit abgeschnitten, ihre aus den UK-Patenten folgenden Rechte, unterstellt diese Schutzrechte sind rechtsbest�ndig und verletzt, vollumf�nglich und mit Erfolg vor UK-Gerichten geltend zu machen. Sie w�rden damit faktisch vor die Wahl gestellt, ob sie eine Einschr�nkung ihrer Rechte aus deutschen Patenten oder aus UK-Patenten hinnehmen m�chten.

8 c) Das Verhalten der Antragsgegnerinnen begr�ndet Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf eine drohende Beantragung einer entsprechenden vorl�ufigen Anordnung auch in Bezug auf Patente der Antragstellerinnen, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt sind.

9 aa) Zwar haben die Antragsgegnerinnen in der Ratenfestsetzungsklage vom 29.08.2025 in den Claims (Anlage AR4, S. 33 f.) ihr Begehren derzeit lediglich auf dort die dort angegriffenen UK-Patente beschr�nkt.

10 Die dortige Antr�ge lauten:

„(4) A declaration of licence terms (including royalty terms) to the Challenged Patents that are RAND as between … (including any such terms that are adjustable pending a full Court determination, if granted before such a determination).

(5) An order that … offer … a RAND Licence as declared by the Court (and/or onterms that are adjustable pending a full Court determination, if granted before such a determination).

(6) In the alternative to (5), if … refuses or declines to offer the RAND licence determined by the Court (including any such terms that are adjustable pending a full Court determination, if granted before such a determination), a declaration that … is in breach of its RAND Commitment and an unwilling licensor, and any damages arising from such breach.“

11 Antrag (4) ist mithin lediglich auf eine Erkl�rung von RAND-Lizenzbedingungen f�r „Challenged Patents“ in UK beschr�nkt und die darauffolgenden Antr�ge (5) und (6) sind auf Antrag (4) r�ckbezogen.

„Challenged Patents“ sind derzeit die nationalen UK-Teile der EP(UK) …B1 („EP’ …“), EP(UK) …B1 („EP’ …“), EP(UK) …B1 („EP’ …“) und EP(UK) …B1 („EP’ …“).

12 bb) Aus den Gesamtumst�nden ergibt sich jedoch f�r die Kammer, dass eine Ausweitung dieser Antr�ge auf das weltweite Patentportfolio der Antragstellerinnen, einschlie�lich der Patente, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, unmittelbar droht.

13 (1) So nehmen die Antragsgegnerinnen in der Begr�ndung der Ratenfestsetzungsklage vom 29.08.2025 selbst auf das gesamte … Video-Portfolio, d.h. weltweit und einschlie�lich NEPs, Bezug (Anlage AR4, Rz. 84, 89, 92).

(2) …

(3) …

14 (4) Schlie�lich ist gerichtsbekannt, dass entsprechende Anordnungen bezogen auf weltweite Interimslizenzen von den UK-Gerichten in anderen Verfahren in der Vergangenheit bereits erteilt wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass die UK-Gerichte in der Zwischenzeit von dieser Praxis Abstand genommen haben.

15 d) Die Kammer beh�lt sich vor, eine Partei, die entsprechende Antr�ge auf vorl�ufige Anordnung der Verpflichtung zur Gew�hrung einer Interimslizenz und/oder Feststellung eines Versto�es gegen (F)RAND-Verpflichtungen bei Nicht-Gew�hrung einer Interimslizenz zu den von einem ausl�ndischen Gericht festgelegten Konditionen stellt und die hierbei Schutzrechte einbezieht, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, als lizenzunwillig anzusehen (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 25.2.2021 – 7 O 14276/20).

16 2. Soweit der Tenor im Umfang der Untersagung hinter dem Antrag der Antragstellerinnen zur�ckbleibt, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung unter Bestimmtheits- und Verh�ltnism��igkeitsgesichtspunkten (� 938 Abs. 1 ZPO). Eine Teilabweisung gegen�ber dem Begehren der Antragstellerinnen ist damit nicht verbunden.

Leitsatz

Die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung des UK High Court, die der Antragstellerin aufgibt, der Antragsgegnerin eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerin zu gew�hren, und/oder die Beantragung einer vorl�ufigen Anordnung auf Feststellung, dass die Antragstellerin gegen RAND-Verpflichtungen verst��t, wenn sie der Antragsgegnerin keine Interimslizenz zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gew�hrt, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition der Patentinhaberin gem�� �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn und soweit Patente der Antragstellerin betroffen sind, die f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind.� (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

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Einstweilige Ma�nahmen gegen die (bef�rchtete) Anordnung einer Interimslizenz durch den UK High Court

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