LG M�nchen II 11. Zivilkammer, 2025-04-04, 11 O 4205/23

11 O 4205/23Kantonsgericht04.04.2025

Regest

Eine automatisierte Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nur vor, wenn die Erstellung eines auf personenbezogenen Daten gest�tzten Wahrscheinlichkeitswertes durch eine Wirtschaftsauskunftei ma�geblich dar�ber entscheidet, ob ein Dritter ein Vertragsverh�ltnis begr�ndet, durchf�hrt oder beendet. Allgemeine Scoringverfahren, die keine Kenntnis �ber konkrete Vertragspartner oder die individuelle wirtschaftliche Situation der betroffenen Person ber�cksichtigen, erf�llen diese Voraussetzungen nicht. Der Nachweis einer konkreten Einflussnahme auf eine Entscheidung obliegt dem Betroffenen und kann nicht aus einer blo�en Ablehnung ohne belegbaren Scorewert geschlossen werden.� (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen II 11. Zivilkammer — 2025-04-04 — 11 O 4205/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 11 O 4205/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht Anspr�che aufgrund behaupteter datenschutzrechtlicher Verst��e der Beklagten geltend.

2 Bei der Beklagten handelt es sich um ein privates Unternehmen, welches seine Vertragspartner mit Ausk�nften bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit potenzieller Kunden unterst�tzt. Zu diesem Zweck unterh�lt die Beklagte eine Datenbank mit �ber 68 Millionen Datens�tzen und sammelt darin Daten zur Zahlungsf�higkeit wirtschaftlich aktiver Personen, die ihr von Vertragspartnern wie beispielsweise Banken �bermittelt werden. Diese Informationen werden gespeichert und bilden wiederum die Grundlage f�r die Beantwortung von Auskunftsersuchen. Dabei werden auf Basis der elektronisch gespeicherten Daten und Erfahrungen aus der Vergangenheit Wahrscheinlichkeitswerte zur Zahlungsf�higkeit der Betroffenen berechnet. Die Beklagte berechnet die zu Ausk�nften an ihre Vertragspartner erteilten sogenannten Scorewerte stets f�r jede Auskunft neu. Der Beklagten liegen dabei �ber den Vertragstyp hinaus keine Informationen zu dem konkret beabsichtigten Gesch�ft wie zum Beispiel Kreditsumme, angebotene Sicherheiten oder �hnliches vor. Auch verf�gt die Beklagte grunds�tzlich nicht �ber Informationen �ber das Einkommen und Verm�gen einer Person.

3 Die Klagepartei hat von der Beklagten eine Bonit�tsauskunft vom 24.08.2023 erhalten (Anklage K 1), mit der die gespeicherten Daten und die in den letzten 12 Monaten �bermittelten Scorewerte offengelegt wurden. Die Kl�gerin hat zwischenzeitlich den Datensatz des Kl�gers zur Beauskunftung gesperrt.

4 Der Klagepartei behauptet, dass sich die f�r den Kl�ger erstellten Bonit�tsscorewerte negativ auf das Gesch�ftsleben des Kl�gers auswirken. Mit einem negativen Scorewert gehe faktisch zumeist die Ablehnung von in der Folgezeit begehrten Vertragsschl�ssen einher. Der negative Scorewert habe die Entscheidung von Vertragspartnern des Kl�geris f�r oder gegen einen Vertragsschluss ma�geblich beeinflusst. Der Kl�ger sei auch in Zukunft in seiner Lebensf�hrung unangemessen stark beeinflusst. Die Beklagte verwende bei ihrer Scorewertberechnung besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Namen bzw. Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen �ber Zahlungseing�nge und -ausg�nge auf Bankkonten oder Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten des Kl�gers stehen. Er habe einen immateriellen Schaden durch Stigmatisierung, Diskriminierung und Rufsch�digung sowie in Form von �ngsten erlitten, die aus der Ungewissheit resultierten, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden seien.

5 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass das von der Beklagten zur Berechnung des Scorewertes durchgef�hrte Verfahren gegen � 22 Abs. 1 DSGVO versto�e, eine Ausnahme nach � 22 Abs. 2 DSGVO liege nicht vor. Das Scoring stelle einen von der Beklagten initiierten automatisierten Verarbeitungsvorgang i.S.d. � 22 DGSVO dar, da die Score-Werte nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht aufgrund einer individuellen Bewertung und Einsch�tzung eines Menschen erstellt w�rden. Bereits die Erstellung der Scorewerte stelle eine Entscheidung i.S.d. Vorschrift dar. Au�erdem versto�e die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20, 21, 23 GRCh, � 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, indem sie f�r die Erstellung des Bonit�tsscores Merkmale wie das Alter, Geschlecht und die Anschrift ber�cksichtige (Klageantrag zu 1.). Aufgrund der durch die Beklagte regelm��ig vorgenommenen rechtswidrigen Datenverarbeitung bestehe ein Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, die Erstellung des Bonit�tsscores nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen (Klageantrag zu 2.). Der Leistungsantrag resultiere aus der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (Klageantrag zu 3.). Den immateriellen Schadensersatzanspruch st�tzt die Klagepartei auf Art. 82 DSGVO und � 21 Abs. 2 S. 2 AGG i. V. m. �� 249 Abs. 2, 253 BGB, �� 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1, 253 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Der Kl�ger habe eine massive Beeintr�chtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einsch�tzung der Kreditw�rdigkeit durch Dritte erlitten. Der immaterielle Schadensersatzanspruch ergebe sich zudem aus Art. 82 DSGVO, da die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen sei (Klageantrag zu 4.). Im Hinblick auf den Klageantrag VII ist der Kl�ger der Ansicht, dass sich die Beklagte unzul�ssigerweise auf ihr Gesch�ftsgeheimnis berufen habe und ihr Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 h DSGVO noch nicht in ausreichender Form erf�llt sei (Klagantrag zu 5.). Den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 6.) st�tzt der Kl�ger auf � 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB und die Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts.

6 Der Kl�ger beantragt zuletzt (Bl. 106/107):

  1. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;

  3. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts s�mtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschlie�lich Werte mitzuteilen, die nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit;

  5. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft dar�ber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonit�tsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, s�mtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachpr�fbar

a. die daf�r verwendete Berechnungsmethode,

b. die hierf�r zugrunde gelegten Berechnungsparameter,

c. die f�r die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,

d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschl�sselung und Ausgestaltung,

e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am st�rksten beeinflussen,

f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,

g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empf�nger darzulegen;

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:

a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,

b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,

c. Informationen �ber Zahlungseing�nge und -ausg�nge auf und von Bankkonten,

d. Anschriftendaten,

e. Alter,

f. Geschlecht,

g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzul�ssig, jedenfalls aber unbegr�ndet sei. Es fehle ein feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis, ein Feststellungsinteresse und ein bestimmter Antrag.

9 Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehe nicht, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei schon nicht hinreichend dargetan habe, dass ein konkreter Vertragspartner der Beklagten bei einer Entscheidung den von der Beklagten berechneten Scorewert ma�geblich zugrunde gelegt und dass der Beklagte hierdurch eine erhebliche Beeintr�chtigung erlitten habe. Die pauschal behaupteten Auswirkungen und Einschr�nkungen aufgrund des Scorings der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Der Kl�ger habe auch keinen ersatzf�higen immateriellen Schaden durch die angeblichen Verst��e gegen die DSGVO erlitten. Bereits der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zeige, dass allein der Versto� gegen die DSGVO noch keinen Schaden des Betroffenen darstelle. Konkrete negative Auswirkungen seien von der Klagepartei nicht vorgetragen worden.

10 Die Beklagte habe dem Kl�ger bereits mehrfach unabh�ngig von einer Rechtspflicht Auskunft �ber die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt. Die erteilte Auskunft erf�lle alle Informationspflichten, auch solche i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasse ausschlie�lich personenbezogene Daten des Betroffenen, sodass kein Anspruch auf Informationen �ber die f�r die Scoreberechnung herangezogenen Risikoklassen oder Vergleichsgruppen bestehe. Der zur Scoreberechnung genutzte Algorithmus stelle ein gesch�tztes Gesch�ftsgeheimnis dar.

11 Erg�nzend wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.08.2024 Bezug genommen. Der Kl�ger wurde im Termin vom 02.08.2024 informatorisch angeh�rt.

Gründe

A.

12 Die zul�ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

13 1. Bei dem festgesetzten Streitwert ist das Landgericht M�nchen II nach �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach � 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG �rtlich zust�ndig, da der Kl�ger seinen gew�hnlichen Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk hat.

14 2. Dar�ber hinaus ist der Feststellungsantrag im Klageantrag zu 1. nach � 256 Abs. 1 ZPO zul�ssig, da der Kl�ger vortr�gt, dass ihr aus der behaupteten rechtswidrigen Handlung ein weiterer Schaden droht und damit die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Es liegt auch ein Rechtsverh�ltnis im Sinne der Vorschrift vor. Dieser Begriff ist weit auszulegen und zur Bejahung reicht es aus, dass konkrete rechtliche Streitpunkte mit Rechten zwischen den Parteien bestehen (Z�ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, � 256 Rn. 4). So liegt es auch hier, da es um Anspr�che zwischen den Parteien im Rahmen von automatisierten Entscheidungen im Sinne der DSGVO geht.

B.

15 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

16 1. Der Feststellungsantrag ist unbegr�ndet, da das Gericht schon dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch erkennen kann.

17 Weder ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen das Diskriminierungsverbot aus � 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG wurde seitens der Klagepartei hinreichend dargelegt.

Im Einzelnen:

18 a) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jeder, dem wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

19 aa) Ein Versto� ergibt sich nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO.

20 Art. 22 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass eine Person „ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung […] beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise beeintr�chtigt“. Eine automatisierte Entscheidung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs (Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21, NZA 2024, 45) jedoch nur vor, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gest�tzter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren F�higkeit zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit dieser Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet.

21 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass das Scoring der Beklagten in jedem Einzelfall die Entscheidungen potentieller Vertragspartner ma�geblich bestimmt. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte beim Erstellen der Score-Werte grunds�tzlich nicht �ber Informationen zu dem konkreten Gesch�ft oder dem Einkommen und Verm�gen einer Person verf�gt. Jedenfalls hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei (EuGH, 25.01.2024 – C – 687/21, NZW 2024, 320) einen entsprechenden Nachweis nicht zur �berzeugung des Gerichts gef�hrt. Der Kl�ger gab zwar im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung zun�chst an, bei der Anmietung einer Wohnung 2021 oder 2022 und im Rahmen einer Kfz-Finanzierung aufgrund seines negativen Score-Wertes abgelehnt worden zu sein. In Bezug auf die Anmietung der Wohnung gab der Kl�ger jedoch auf Nachfrage an, sich nicht mehr erinnern zu k�nnen, ob er seinen potentiellen Vermietern den Teil der Schufa-Auskunft �bermittelt habe, auf welchem der Score abgedruckt gewesen sei. Insoweit erkl�rte der Beklagtenvertreter im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung, dass die Schufa-Auskunft, welche zur Vorlage an den Vermieter bestimmt ist, keine Score-Werte enthalte. Gem�� den Ausf�hrungen der Datenschutzkonferenz sei eine Nachfrage der Vermieter hinsichtlich des konkreten Score-Werts auch unzul�ssig. Hinsichtlich der Autofinanzierung hat auch der Kl�ger nicht behauptet, dass es zu einer Ablehnung des Vertragsschlusses wegen des negativen Score-Wertes gekommen sei. Vielmehr gab er auf Nachfrage an, dass die Finanzierung seitens der Bank lediglich von einer h�heren Anzahlung abh�ngig gemacht worden sei. Grund hierf�r sei nicht ein konkreter Score, sondern ein konkreter negativer Schufa-Eintrag gewesen. Im Ergebnis kann das Gericht daher auch unter Ber�cksichtigung der informatorischen Anh�rung des Kl�gers nicht feststellen, dass die Score-Werte der Beklagten in einem konkreten Einzelfall daf�r ma�geblich war, dass ein potentieller Vertragspartner ein Vertragsverh�ltnis mit ihm (nicht) begr�ndet hat.

22 Auch das Vorbringen im innerhalb der Frist nach � 128 Abs. 2 S. 2 (als wahr unterstellt) f�hrt zu keiner anderern Beurteilung. Darin wurde erstmals vorgetragen, der Kl�ger im Oktober 2023 den Kauf einer VR-Brille beabsichtigt und �ber die Finanzierung des Kaufpreises bei der beantragt. Dem hierzu vorgelegten Ablehnungsschreiben von ist zu entnehmen, dass die Finanzierung nicht bewilligt wurde. Weiter hei�t es in dem Schreiben, dass die Kreditentscheidung „aufgrund einer Entscheidung i.S.d. Art. 22 DSGVO“ ergangen sei. Weder aus dem vorgelegten Schreiben noch dem Vortrag der Klagepartei geht hervor, ob der anl�sslich dieser Kreditentscheidung �berhaupt einen Scorewert der Beklagten vorlag und inwiefern ein solcher Scorewert die Entscheidung ma�geblich beeinflusst haben soll.

23 bb) Das Scoring der Beklagten verst��t nicht gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

24 Nach dieser Vorschrift ist eine Verarbeitung gem�� Buchstabe f rechtm��ig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen.

25 Hier hat der Gesetzgeber durch sein Bem�hen, dem Handeln der Beklagten in � 31 BDSG eine eigene Rechtsgrundlage zu geben, unmissverst�ndlich zum Ausdruck gebracht, dass er die T�tigkeit der Beklagten insgesamt f�r erforderlich ansieht. Hieran h�lt die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur �nderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 31.01.2024 in Form des angedachten � 31 a BDSG fest. Dass diese Interessenbewertung des Gesetzgebers fehlerhaft ist, kann der Kl�ger nicht darlegen.

26 cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20, 21, 23 GRCh, � 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Der Kl�ger hat schon nicht konkret vorgetragen, dass bei der Erstellung seines Bonit�tsscores die von ihm angef�hrten Merkmale des Geschlechts, des Alters oder der Anschrift in einer im Einzelfall ma�geblichen Weise verwendet wurden. Beim Kl�ger wurde kein Scoreverfahren verwendet, welches konkret das Alter oder das Geschlecht wertend ber�cksichtigt. Auch Anschriften hat die Beklagte f�r die Berechnung von Scorewerten des Kl�gers in den letzten zw�lf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft vom 24. August 2023 nicht gewechselt. Das ergibt sich bereits aus der in der Anlage K 1 enthaltenen Tabelle: „Anschriftendaten: n/v“. „n/v“ (K 1, S. 6) steht hierbei f�r „nicht verwendet“.

27 Der Feststellungsantrag der Kl�gerin ist damit unbegr�ndet.

28 c) Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18, BeckRS 2020, 23312, Rz. 64).

29 2. Die Klageantr�ge zu 2) und zu 3) sind aus den bei 1. aufgef�hrten Gr�nden zur�ckzuweisen. Mangels Versto�es gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO besteht auch kein Anspruch auf Ermittlung des „Branchenscrorewert“, „Basisscorewerts“ oder „Orientierungswerts“ in nicht ausschlie�lich automatisierter Verarbeitung.

30 3. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzanspruchs (Klageantrag zu 4.) besteht nach den unter 1. dargelegten Gr�nden schon mangels entsprechenden Versto�es gegen die DSGVO dem Grunde nach nicht. Auch ist ein kausaler Schaden nach den Angaben des Kl�gers im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung nicht hinreichend dargelegt worden.

31 4. Der Kl�ger (Klageantrag zu 5.) hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der grunds�tzlich nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestehende Auskunftsanspruch wurde durch die seitens der Beklagten erteilte Auskunft vom 24.08.2023 bereits erf�llt.

32 Nach h�chst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – I-7 U 19/23, juris, Rn. 250; OLG D�sseldorf, Urteil vom 09.03.2023 – 16 U 154/21, juris, Rn. 29) ist ein Auskunftsanspruch grunds�tzlich dann erf�llt, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist. Die Annahme eines derartigen Erkl�rungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst�ndig abdecken soll.

33 Diesen Vorgaben gen�gt das Schreiben der Beklagten.

34 Weitergehende Angaben zum Scoring werden nicht geschuldet. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h DSGVO besteht in den F�llen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Mitteilung des Bestehens einer automatisierten Entscheidungsfindung und auf �berlassung aussagekr�ftiger Informationen �ber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f�r die betroffene Person. Ein Fall des Art. 22 Abs. 1 DSGVO aus obengenannten Gr�nden nicht vor.

35 Im �brigen kann sich die Beklagte hinsichtlich des Algorithmus gem�� Art. 15 Abs. 4 DSGVO auf ihr Gesch�ftsgeheimnis berufen (vgl. Landgericht Chemnitz, Urteil vom 06.06.2024 – 6 O 29/24, AH-B 60, S. 12; Landgericht Traunstein, Urteil vom 22.05.2024 -6 O 2465/23, AH-B 75, S. 13).

36 5. Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch greift nicht durch.

37 a) Ein Individualanspruch auf Unterlassung der �bermittlung von Daten an Dritte ist in der DSGVO nicht normiert (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22, juris, Rn. 49).

38 aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 17 DSGVO, denn dieser normiert unmittelbar nur ein L�schungsrecht und ist, auch wenn aus ihm in Verbindung mit Art. 79 DSGVO ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird, allein auf die Unterlassung der Speicherung von Daten, nicht aber auf die begehrte Unterlassung der �bermittlung von Daten an Dritte gerichtet (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2023 – 16 U 22/22, juris, Rn. 53).

39 bb) Ein Anspruch auf Unterlassung der �bermittlung von Daten an Dritte kann auch nicht aus Art. 82 DSGVO in Verbindung mit � 249 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, denn die Schadensrestitution w�rde sich nur auf die Beseitigung bereits erfolgter Datenweitergaben, nicht aber auf die Unterlassung k�nftiger Daten�bermittlungen richten (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2023 – 16 U22/22, juris, Rn. 56).

40 b) Der Unterlassungsanspruch kann nicht aus Normen des nationalen Rechts hergeleitet werden, weil die Vorschriften der DSGVO wegen des unionsweit abschlie�end vereinheitlichten Datenschutzrechts bereits nicht anwendbar sind (BGH, Urteil vom 27.7.2020 – VI ZR 405/18, ZD 2020, 634, beck-online, Rn. 64 mit weiteren Nachweisen). Im �brigen hat der Kl�ger keinen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewertes sie betreffend wertend verwendet hat. Eine f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist daher schon nicht hinreichend dargetan (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863).

41 6. Mangels Hauptanspruches hat der Kl�ger keinen Anspruch auf Erstattung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

42 7. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

43 8. Den Streitwert hat das Gericht nach �� 39, 48 Abs. 1, 2 GKG i.V. m. � 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei am Rechtsstreit gesch�tzt. Die Klage macht mit Ausnahme des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € hierzu keine konkreten Angaben. Das Gericht sch�tzt dieses Interesse daher insgesamt auf 7.500 € (Schmerzensgeld 5.000 €, i.�. jeweils 500 €). Die Nebenforderungen, au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen, waren nicht in Ansatz zu bringen, � 43 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Eine automatisierte Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nur vor, wenn die Erstellung eines auf personenbezogenen Daten gest�tzten Wahrscheinlichkeitswertes durch eine Wirtschaftsauskunftei ma�geblich dar�ber entscheidet, ob ein Dritter ein Vertragsverh�ltnis begr�ndet, durchf�hrt oder beendet. Allgemeine Scoringverfahren, die keine Kenntnis �ber konkrete Vertragspartner oder die individuelle wirtschaftliche Situation der betroffenen Person ber�cksichtigen, erf�llen diese Voraussetzungen nicht. Der Nachweis einer konkreten Einflussnahme auf eine Entscheidung obliegt dem Betroffenen und kann nicht aus einer blo�en Ablehnung ohne belegbaren Scorewert geschlossen werden.� (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Berechnung von Bonit�tsscores ist durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat in � 31 BDSG durch die explizite Schaffung einer Rechtsgrundlage deutlich gemacht, dass die Bonit�tsscoreerstellung zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs erforderlich ist. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20, 21, 23 GRCh und � 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG begr�nden keine entgegenstehenden Rechte, solange keine sensiblen Merkmale wie Alter oder Geschlecht wertend ber�cksichtigt werden und keine individuelle Benachteiligung plausibel dargelegt wird.� (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gilt als erf�llt, wenn die erteilten Angaben den erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Ein Verdacht auf Unvollst�ndigkeit oder inhaltliche Ungenauigkeit begr�ndet keinen Anspruch auf weitergehende Ausk�nfte. Eine Mitteilung �ber die Logik oder Tragweite eines Scoring-Algorithmus nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO entf�llt, wenn kein Fall einer automatisierten Entscheidung nach Art. 22 DSGVO vorliegt. Zudem kann sich der Verantwortliche hinsichtlich des Algorithmus gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO auf sein Gesch�ftsgeheimnis berufen.� (Rn. 31 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Rechtm��igkeit automatisierter Bonit�tsscoreerstellung

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.