VG M�nchen 10. Kammer, 2025-10-08, M 10 E 25.4667

M 10 E 25.4667Verwaltungsgericht / Chamber 1008.10.2025

Regest

Das �ffentliche Interesse an der Nachvollziehbarkeit staatlicher Mittelverwendung �berwiegt regelm��ig Geheimhaltungsinteressen privater Vertragspartner, wenn es um Mietzahlungen f�r staatlich genutzte Immobilien – insbes. zur Unterbringung von Gefl�chteten – geht. (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG M�nchen 10. Kammer — 2025-10-08 — M 10 E 25.4667 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-08

Aktenzeichen: M 10 E 25.4667

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Welche monatlichen Mietkosten (Kalt- und Warmmiete) fallen f�r das k�nftig als Asylunterkunft genutzte Geb�ude am … in … … …

  2. Welche monatlichen Mietkosten (Kalt- und Warmmiete) fallen f�r das weitere, vorerst ungenutzte Geb�ude am … in … … an?

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorl�ufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft vom Antragsgegner. Der Antragsteller ist Journalist und als Redakteur f�r eine lokale Tageszeitung t�tig.

2 Der Antragsgegner hat in der Stra�e … … in der Gemeinde … … zwei Geb�ude f�r die Unterbringung von Fl�chtlingen angemietet. Eines der Geb�ude steht bis auf weiteres leer, im anderen sollen Gefl�chtete untergebracht werden.

3 Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 bat ein bei der Tageszeitung arbeitender Redakteur, mit E-Mail vom 8. Juli 2025 der Antragsteller selbst den Antragsgegner um Auskunft �ber die H�he der f�r die Anmietung der beiden Geb�ude entstehenden Mietkosten.

4 Der Antragsgegner antwortete zun�chst am 30. Juni 2025, dass er bez�glich der H�he der Mietkosten keine Auskunft geben k�nne. Ihm fehle das Einverst�ndnis des Vertragspartners. Am 10. Juli 2025 antwortete der Antragsgegner, dass der Freistaat Bayern eine Miete bezahlt, die sich an der orts�blichen H�he orientiert. Weitere Angaben zur Mieth�he machte der Antragsgegner nicht.

5 Mit E-Mail vom 16. Juli 2025 forderte der Bevollm�chtigte des Antragstellers den Antragsgegner erneut zur Auskunft �ber die H�he der Mietkosten f�r die beiden Geb�ude am … auf. Die bisherige Antwort, dass sich die Miete an einer orts�blichen Miete orientiert, sei nicht ausreichend.

6 Der Antragsgegner antwortete mit E-Mail vom 18. Juli 2025, dass er nicht beabsichtige die gew�nschte Auskunft zu erteilen. Eine Einwilligung des Vermieters liege nicht vor. Aus Gr�nden des Datenschutzes sei deshalb eine Auskunft nicht m�glich. Bei der Abw�gung zwischen der Pressefreiheit und Grundrechten Dritter sei auch das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb zu ber�cksichtigen. Bisher seien andere Presseanfragen ebenfalls nicht mit Angabe der konkreten Mieth�he beantwortet worden. Anhand der Fl�che der Immobilie, die dem Antragsteller bekannt sei, und dem im Internet ver�ffentlichten aktuellen Mietspiegel k�nne der Antragsteller einen Mietpreis selbst errechnen, der einen guten Orientierungswert daf�r biete, was der Antragsteller f�r die Anmietung des Geb�udes monatlich aufwendet. Im �brigen sei der Auskunftsanspruch bereits erf�llt worden.

7 Mit E-Mail vom 22. Juli 2025 forderte der Bevollm�chtigte des Antragstellers unter Fristsetzung bis 25. Juli 2025 letztmalig auf, die begehrte Auskunft zu erteilen. Er f�hrt im Wesentliche aus, dass das Fehlen einer Einwilligung des Vertragspartners der Offenlegung von Vertragsinhalten grunds�tzlich ebenso wenig entgegenstehe wie datenschutzrechtliche Gr�nde. Bereits fraglich sei, ob es sich �berhaupt um Daten mit Personenbezug handele, da der Vertragspartner des Antragsgegners eine K�rperschaft des Privatrechts ist. Jedenfalls sei im Rahmen der Abw�gung das schutzw�rdige Interesse des Vermieters deutlich geringer als die Pressefreiheit zu bewerten.

8 Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht M�nchen am gleichen Tag eingegangen, beantragt der Bevollm�chtigte des Antragstellers,

9 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. � 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller folgende Fragen zu beantworten:

10 1. Welche monatlichen Mietkosten (Kalt- und Warmmiete) fallen f�r das k�nftig als Asylunterkunft genutzte Geb�ude am … in … … an?

11 2. Welche monatlichen Mietkosten (Kalt- und Warmmiete) fallen f�r das weitere, vorerst ungenutzte Geb�ude am … in … … an?

12 Zur Begr�ndung f�hrt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG bestehe. Der vage Hinweis des Antragsgegners, dass eine orts�bliche Miete bezahlt werde, gen�ge den Anforderungen an die Erf�llung des Auskunftsanspruchs nicht. Dem Antragsgegner st�nde kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Aktualit�t der Thematik. Der Einzug der Gefl�chteten in die Unterkunft st�nde unmittelbar bevor.

13 Der Antragsgegner beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 5. August 2025,

14 den Antrag abzulehnen.

15 Zur Begr�ndung verweist er mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 zun�chst auf die E-Mail vom 18. Juli 2025. Dar�ber hinaus wird ausgef�hrt, dass die Sache nicht dringlich sei, da diese bereits mehrfach in der Tageszeitung behandelt worden sei. Dem Antragsteller sei es zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Mit weiterem Schriftsatz f�hrt der Antragsgegner zur Begr�ndung weiter aus, dass dem Antragsteller weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund zustehe. Der Auskunftsanspruch sei erf�llt worden, bez�glich weiteren Angaben st�nde Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen. Bei der konkreten Mieth�he handele es sich um ein Gesch�ftsgeheimnis durch dessen Offenlegung der Antragsgegner sich unter Umst�nden gem. � 203 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar machen w�rde. Das Recht des Vermieters aus Art. 12 GG und Art. 14 GG w�rde den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers �berwiegen. Die Dringlichkeit sei zu verneinen. Die Miete werde bereits seit 1. Oktober 2023 bezahlt. Der Antragsteller habe dar�ber hinaus seit mindestens 23. Januar 2024 �ber die Fl�chtlingsunterkunft berichtet.

16 Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 trat der Antragsteller als Antragspartei in das Verfahren ein und ersetzte die bisherige Antragstellerin. Die vormalige Antragstellerin war die lokale Tageszeitung selbst.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Beh�rdenakte verwiesen.

II.

18 Der mit Schriftsatz vom 18. August 2025 erkl�rte Parteiwechsel ist eine zul�ssige Antrags�nderung im Sinne des auch im einstweiligen Rechtsschutz anwendbaren ��91 Abs. 1 VwGO. Die Antrags�nderung ist sachdienlich, da so der Streitstoff zwischen den Beteiligten endg�ltig bereinigt werden kann und es zu keiner erheblichen Verz�gerung kommt. Durch die Antrags�nderung kann insbesondere ein neuer Prozess vermieden werden.

19 �ber den Antrag konnte gem. � 101 Abs. 3 VwGO ohne m�ndliche Verhandlung entschieden werden.

20 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach ��123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der zul�ssige Antrag ist begr�ndet.

21 Nach ��123 Abs. 1 Satz 1�VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver�nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k�nnte, oder auch nach ��123 Abs. 1 Satz 2�VwGO zur Regelung eines vorl�ufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverh�ltnissen, wenn dies n�tig erscheint, um wesentliche Nachteile f�r den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (� 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. ��920 Abs. 2, ��294 ZPO). Ma�gebend hierf�r sind die rechtlichen und tats�chlichen Verh�ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

22 Die Voraussetzungen des � 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (� 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. �� 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) sowie die Voraussetzungen f�r eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sind erh�hte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrunds als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (stRspr., vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 7 CE 16.2056 – juris Rn. 9).

23 1. Der Anordnungsanspruch auf presserechtliche Auskunft �ber die H�he der Mietkosten der beiden Geb�ude ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG.

24 Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegen�ber Beh�rden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es durch Redakteure oder andere von ihnen gen�gend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften aus�ben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG). Das Recht auf Auskunft kann nur gegen�ber dem Beh�rdenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).

25 Jedenfalls die E-Mail vom 8. Juli 2025 des Antragstellers entspricht den Anforderungen aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayPrG, da der Antragsteller als Redakteur vom Beh�rdenleiter bzw. den von ihm Beauftragten Auskunft hinsichtlich der Mieth�he der beiden Geb�ude verlangt hat.

26 Bei einer Eilentscheidung �ber einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen. Der Presse kommt neben einer Informationsinsbesondere eine Kontrollfunktion zu. Beide Funktionen sind ber�hrt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung �ber die Mieth�he von Geb�uden recherchiert, die der Unterkunft von Gefl�chteten dienen. Hierbei geht es nicht nur um die blo�e Information �ber die Verwendung staatlicher (Steuer-)Mittel, sondern gerade auch um eine effektive und unabh�ngige Kontrolle staatlichen Handelns. Dies ist Kernaufgabe der Presse und f�r eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in F�llen, in denen die Presse eine Berichterstattung �ber private Umst�nde zu Unterhaltungszwecken anstrebt. Grunds�tzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie �ber ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich sch�tzt.

27 Nach diesen Ma�st�ben hat der Antragsgegner kein Recht zur Auskunftsverweigerung gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, da m�glicherweise bestehende Verschwiegenheitspflichten jedenfalls im Rahmen einer Abw�gung hinter die Pressefreiheit zur�cktreten.

28 Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur unter den dort genannten Voraussetzungen verweigert werden. Dem wird auch f�r das Bayerische Pressegesetz im Kern ein allgemeines Abw�gungsprinzip entnommen, bei dem sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ergeben k�nnen, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter ber�hrt (vgl. VG M�nchen, B.v. 21.5.2024 – M 10 E 24.224 – juris Rn. 26; S�der in Gersdorf/Paal, BeckOK, Informations- und Medienrecht, Stand 1.5.2024, Art. 4 BayPrG Rn. 16 ff.). �ber die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl Geheimhaltungsvorschriften als auch Regelungen, die private Geheimnisse sch�tzen. Es gibt keine umfassenden Bereichsausnahmen. Sofern sich bei der im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG vorzunehmende Abw�gung Grundrechtspositionen gegen�berstehen, sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und es ist insbesondere abzuw�gen, ob dem verfassungsrechtlich durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gew�hrleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich gesch�tzten Geheimhaltungsinteresse der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 15 f. m.w.N.).

29 Geheimhaltungsvorschriften sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners steht � 203 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen. � 203 Abs. 2 StGB ist keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG (vgl. f�r � 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NW, der das Ausschlusskriterium „Vorschriften �ber die Geheimhaltung enth�lt“ und mithin mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG vergleichbar ist: OVG M�nster, B.v.19.02.04 – 5 A 640/02 – juris Rn. 3 ff.). Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann das strafbarkeitsbegr�ndende Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ entfallen lassen (vgl. OVG M�nster, B.v.19.02.04 – 5 A 640/02 – juris Rn. 4, VG M�nchen, U.v. 13.09.12 – M 22 E 12.4275 – juris Rn. 63).

30 Im vorliegenden Einzelfall �berwiegt die grundrechtlich gesch�tzte Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die vom Antragsgegner im Schriftsatzverkehr und im Verfahren angef�hrten Geheimhaltungsinteressen und grundrechtlichen Belange (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG).

31 Bereits fraglich erscheint, ob der Antragsgegner bei der Abw�gung das in Art. 1�Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ber�cksichtigen durfte. Die Vermieterpartei kann sich als juristische Person des Privatrechts allenfalls sehr eingeschr�nkt auf den Schutz personenbezogener Daten und mithin auf ein Geheimhaltungsinteresse, das sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, berufen. Jedenfalls ist aber bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsanspr�chen gegen Pressever�ffentlichungen – bei der Schutzbed�rftigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsph�re betroffen ist (BVerwG, U.v. 27.09.18 – 7 C 5/17 – juris Rn. 33). Eingriffe in die Sozialsph�re sind unter erleichterten Voraussetzungen zul�ssig, sodass der Pers�nlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den F�llen der Betroffenheit der Intim- und Privatsph�re. Vorliegend handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen �ber die Mieth�he um einen Eingriff im Bereich der Sozialsph�re, da die Vermieterpartei in ihrer gewerblichen T�tigkeit betroffen ist. Dieser niedrigschwellige Grundrechtseingriff tritt im vorliegenden Einzelfall im Rahmen einer Abw�gung hinter die Pressefreiheit zur�ck. Vorliegend ist nichts daf�r vom Antragsgegner vorgetragen oder ersichtlich, dass das Geheimhaltungsinteresse ausnahmsweise die Pressefreiheit �berwiegen k�nnte, wie eine Gef�hrdung der Wettbewerbsposition der Vermieterpartei.

32 Das aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb, welches auch den Schutz von Gesch�ftsgeheimnissen umfasst, vermag an dieser Beurteilung nichts zu �ndern. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Bekanntgabe der Mieth�he negative Auswirkungen auf die Gesch�ftst�tigkeit des Vermieters haben k�nnte. Zudem muss einem Vermieter, der sich freiwillig in ein Mietverh�ltnis mit einem Tr�ger staatlicher Gewalt begibt, bewusst sein, dass dieser Tr�ger Presse und �ffentlichkeit zu Ausk�nften verpflichtet und deswegen ein transparenter Umgang mit Vertragsinhalten grundrechtlich geboten sein kann. Bei der Abw�gung ist zudem zu ber�cksichtigten, dass eine Beh�rde nicht durch Vereinbarungen mit Dritten �ber den Auskunftsanspruch disponieren und sich auf dieser Weise der �ffentlichen Kontrolle durch unabh�ngige Medien entziehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.2021 – 10 C 1.20, Rn. 28 – juris).

33 Unbeachtlich ist schlie�lich, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners anderen Presseorganen ebenfalls keine Auskunft �ber die konkrete Mieth�he erteilt worden ist. Der Antragsgegner kann den Auskunftsanspruch nicht unter Verweis auf die Gleichbehandlung von Presseorganen nach Art. 3�Abs. 1 GG verwehren, wenn – wie hier – ein bestehender, rechtm��iger Auskunftsanspruch geltend gemacht wird.

34 Der Anordnungsanspruch wurde entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners vorliegend nicht in ausreichendem Ma�e erf�llt. Soweit ein Anspruch besteht, muss der Inhalt der Auskunft sachgerecht und vollst�ndig sein (vgl. BayVGH, B.v. 13.08.04 – 7 CE 04.1601 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hatte nach der konkreten Mieth�he gefragt, der Antragsgegner lediglich auf eine orts�bliche Miete verwiesen. Dies gen�gt – selbst wenn man unterstellt, dass der Antragsteller die Mieth�he durch eigene Berechnungen mehr oder weniger genau sch�tzen k�nnte – den Anforderungen an eine vollst�ndige Auskunft nicht. Der Verweis des Antragstellers, dass eigene R�ckschl�sse und Berechnungen angestellt werden k�nnten, ist nicht ausreichend. Dem Antragsgegner ist es zumutbar, die konkrete Mieth�he mitzuteilen, da diese ohne gr��eren Aufwand ermittelt werden kann. Bei der begehrten Auskunft handelt es sich nicht um Verschaffung von Informationen, sondern um den Zugang zu solchen Tatschen �ber die der Antragsgegner tats�chlich verf�gt.

35 2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

36 Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Ber�cksichtigung seiner Interessen, aber auch der �ffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

37 Im Presserecht ist zu ber�cksichtigen, dass die Presse grunds�tzlich in den Grenzen des Rechts selbst entscheidet ob und wie sie �ber ein bestimmtes Thema berichtet (s.o.). Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, welches auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich sch�tzt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht f�llt auch die Freiheit der Presse zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Allerdings gen�gt es in diesem Zusammenhang, wenn Eilrechtschutz nur gew�hrt wird wo ein gesteigertes �ffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BVerfG‚ B.v. 8.9.2014 –�1 BvR 23/14 – juris Rn. 29 f.).

38 Nach diesen Ma�gaben sieht das Gericht ein gesteigertes �ffentliches Interesse und einen starken Gegenwartsbezug in dem Ma�e, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, als gegeben an. So ergibt sich die Aktualit�t der Thematik daraus, dass nach Angaben des Antragstellers der Einzug der ersten Fl�chtlinge unmittelbar bevorstand. Die Gr�ndung einer B�rgerinitiative sowie eines Vereins, die das Ziel verfolgen sich bez�glich der Fl�chtlingsunterbringung politisches Geh�r zu verschaffen, zeigen das gesteigerte �ffentliche Interesse und den Diskurs der in der lokalen �ffentlichkeit gef�hrt wird. Bereits in der Vergangenheit hat die Tageszeitung des Antragstellers mehrfach, z.B. mit Artikeln vom 6. Februar 2025 oder 12. Juli 2025, �ber das Thema berichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Perspektive dem Thema gr��ere Bedeutung beigemessen wird. Bei der Auskunft �ber die Mieth�he handelt es sich dar�ber hinaus um Zahlungen, die aus einem Dauerschuldverh�ltnis resultieren. Die Miete wird vom Antragsgegner auch in der Gegenwart und in der Zukunft weiter entrichtet, das Informationsbed�rfnis und Auskunftsverlangen der Presse ist damit weiterhin aktuell und von starkem Gegenwartsbezug.

39 3. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht im vorliegenden Einzelfall nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

40 Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach � 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachtr�glich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit daf�r spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begr�ndet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – juris Rn. 12).

41 Hier besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begr�ndet ist (s.o.). Auch drohen dem Antragsteller schwere und irreparable Nachteile, wenn die Hauptsache nicht vorweggenommen w�rde. Ohne die Vorwegnahme der Hauptsache w�re die aus Sicht des Antragstellers notwendige aktuelle Berichterstattung �ber einen auch in der Gegenwart noch fortdauernden Zustand, die Zahlung von Miete in bestimmter H�he, nicht m�glich. Dem Antragsteller muss es erm�glicht werden, m�glichst zeitnah �ber potentielle Missst�nde zu berichten. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesch�tzte Aufgabe der Presse, die Bev�lkerung aktuell zu informieren, um eine �ffentliche Meinungsbildung zu erm�glichen, w�re anderenfalls irreparabel beeintr�chtigt.

42 In einer derartigen Situation ist es daher zul�ssig und mit Blick auf die Gew�hrleistung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, die Hauptsache vorwegzunehmen.

43 4. Die Kostenentscheidung folgt aus � 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf � 53 Abs. 2 Nr. 2, � 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs f�r die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die H�he des f�r das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.

Leitsatz

Das �ffentliche Interesse an der Nachvollziehbarkeit staatlicher Mittelverwendung �berwiegt regelm��ig Geheimhaltungsinteressen privater Vertragspartner, wenn es um Mietzahlungen f�r staatlich genutzte Immobilien – insbes. zur Unterbringung von Gefl�chteten – geht. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 I BayPrG umfasst auch die konkrete Mieth�he; pauschale Angaben zur „orts�blichen Miete“ gen�gen nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei der gebotenen Abw�gung tritt sowohl ein geltend gemachtes Gesch�ftsgeheimnis als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur�ck, wenn lediglich die Sozialsph�re eines privaten Vermieters ber�hrt ist. (redaktioneller Leitsatz)

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Presserechtlicher Auskunftsanspruch hinsichtlich der Mietkosten einer Unterkunft f�r Asylbewerber

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