LG Ingolstadt 1. Kammer f�r Handelssachen, 2025-09-30, 1 HK O 1943/24

1 HK O 1943/24Kantonsgericht30.09.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Ingolstadt 1. Kammer f�r Handelssachen — 2025-09-30 — 1 HK O 1943/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-30

Aktenzeichen: 1 HK O 1943/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 3.600,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 44.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che wegen deren Preisdarstellung geltend.

2 Der Kl�ger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKIaG eingetragener Verein.

3 Die Beklagte betreibt ein Handelsunternehmen, welches unter der von ihr verantworteten Domain www.....de unter anderem Elektro-und Unterhaltungsger�te an Endverbraucher im Onlinehandel vertreibt.

4 Die Beklagte bewarb am 28.10.2024 auf der vorgenannten Internetseite die nachfolgenden Elektroger�te in der jeweils dargestellten Weise.

Siemens WQ45G2D00 W�rmepumpentrockner iQ 500,

Samsung Galaxy S 24, 128 GB Unix Black Dual SGM

5 Dabei wurde dem Kaufpreis, der in gr��erer Schriftgr��e, in Fettdruck und roter Farbe gehalten war, eine in deutlich kleinerer Schriftform abgefasste mit einem negativen Vorzeichen versehene Prozentangabe in einer rot hinterlegten Kachel, gefolgt von der Buchstabenkombination UVP und einer durchgestrichenen in derselben Gr��e gehaltenen Preisangabe vorangestellt. Der jeweils durchgestriche Preis entsprach der aktuellen unverbindlichen Preisempfehlung des jeweiigen Herstellers.

6 Der Hersteller hat ein Handy des vorgenannten Typs am selben Tag auf der von ihm betriebenen Webseite zu einem Preis von 773,10 €, zu anderen Zeitpunkten jedoch auch zu h�heren Preisen angeboten. Hinsichtlich der Angebote des Herstellers zu h�heren Preisen wird auf die Darstellung im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 01.08.2025, dort Seite 13 (Bl. 122 der Akte) in Verbindung mit den als Anlage B4 vorgelegten screenshots Bezug genommen

7 Das streitgegenst�ndliche Handy war zu dem vorgenannten Zeitpunkt bei anderen Unternehmen zu einem Preis in H�he der UVP des Herstellers erh�ltlich.

8 Der Kl�ger hat die Beklagte mit dem als Anlage K5 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 15.11.2024 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung aufgefordert.

9 Der Kl�ger tr�gt vor, dass der Verbraucher als Empf�nger der von ihm beanstandeten Werbung eine blickfangm��ig herausgestellte prozentuale Erm��igung im Kontext einer Preiswerbung als Reduzierung (zumindest auch) des eigenen Preises des werbenden verstehe.

10 Bei der von ihr angegriffenen Gesch�ftspraxis der Beklagten handele sich um eine neue Gesch�ftsmethode, deren Etablierung der Kl�ger mit den hiergegen gerichteten Klagen unterbinden m�chte.

11 Der Kl�ger vertritt die Auffassung, dass die beanstandete Preisdarstellung nach dem ma�geblichen Verbraucherverst�ndnis eine Preiserm��igung darstelle und damit der Anwendungsbereich von � 11 Abs. 1 PrAngV er�ffnet sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH folge hieraus, dass die Beklagte sich nicht auf eine Inbezugnahme der UVP beschr�nken k�nne, sondern dass die Verpflichtung bestehe, die prozentuale Preiserm��igung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu beziehen.

12 Selbst wenn ein Versto� gegen � 11 Abs. 1 PrAngV nicht best�nde, l�ge ein Versto� nach � 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 2 UWG vor. Die in der Preisdarstellung der Beklagten enthaltene Preisinformation sei mehrdeutig, weil dem Kunden nicht offengelegt werde, auf welches Referenzobjekt sich die prozentuale Erm��igung bezieht.

13 Der Kl�ger h�lt die beanstandete Werbung, aber auch deswegen f�r unzul�ssig, weil die Berechnung unzutreffend sei. Die von der Beklagten verwendeten Angaben widerspr�chen damit dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit, ohne dass es darauf ank�me, ob ein Verbraucher dadurch von einer Kaufentscheidung abgehalten werde.

14 Die Kl�gerin h�lt es dar�ber hinaus f�r unzul�ssig, wenn die Beklagte mit der OVP des Herstellers wird, wenn diese die eigene UVP selbst unterschreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass die Herstellerpreisempfehlung nicht mehr marktgerecht ist. Die Beklagte benutze die UVP dann nur noch, um die Werbung zulasten von Verbrauchern zu erleichtern und versto�e damit gegen � 3,5 Abs. 2 Nummer 2 UWG.

15 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegen�ber im Internet f�r den Kauf von Haushaltsger�ten unter Angabe eines Preises bei Voranstellung einer prozentualen Reduzierung („-48 %“) zu werben, wenn sich die prozentuale Reduzierung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis f�r dieses Produkt der letzten 30 Tagen vor Ablauf der Anwendung der Preiserm��igung bezieht, sondern (falsch berechnet) auf eine „UVP“ des Herstellers, wie geschehen gem�� Anlage K 2.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegen�ber im Internet f�r den Kauf von Elektronikger�ten mit der Behauptung zu werben, es existiere eine „UVP“ des Herstellers in einer bestimmten H�he, wenn der Hersteller mit seinem eigenen Verkaufspreis diese behauptete „UVP“ selbst unterschreitet, wie geschehen gem�� Screenshots nach Anlagen K 3 i.V.m. Anlage K 4.

III. Der Beklagten wird f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern I. und II. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, angedroht.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.

16 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Sie vertritt die Auffassung, dass der Klageantrag zu 1. unbestimmt und bereits aus diesem Grund unzul�ssig sei. Aus ihm werde n�mlich nicht hinreichend deutlich, ob sich das begehrte Verbot auf Werbung beziehe, die mit eine Prozentangabe werbe, die sich auf ein UVP beziehe und/oder eine falsche Berechnung der Preiserm��igung vorliege. Der Kl�ger m�sse insbesondere darlegen, ob der in Klammern angegebene (Zusatz) „falsch berechnet“ als kumulative Voraussetzung hinzutrete.

18 Die geltend gemachte Klage sei aber auch unbegr�ndet. Bei der beanstandeten Preisdarstellung handelt es sich um eine langj�hrig im Wettbewerb ge�bte Praxis, die grafische und inhaltliche Gestaltung unter Bezugnahme auf den UVP verstehe der Verbraucher klar und unmissverst�ndlich dahingehend, dass die Prozentangabe alleine die Differenz zwischen Kaufpreis und Hersteller-UVP anzeige und sich nicht auf einen vorherigen Preis des Verk�ufers und eine darauf bezogene vermeintliche Preisreduktion beziehe.

19 Die betroffene Bewerbung betreffe langlebige und h�herpreisige Produkte, bei denen von einem hohen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verbraucher auszugehen sei, weshalb sich der Verbraucher mit der beanstandeten Werbung eingehend besch�ftige. Die behauptete Irref�hrung der Verbraucher sei auszuschlie�en.

20 Nach Auffassung der Beklagten stellt die Bezugnahme auf eine Hersteller-UVP keine Preiserm��igung im Sinne des � 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung dar, weswegen die entsprechende Norm nicht anwendbar sei.

21 Entgegen der Auffassung der Kl�gerseite sei die UVP keine wesentliche Information im Sinne von � 5 a UWG, sondern lediglich eine n�tzliche, nicht zwingend vorgeschriebene Orientierungshilfe f�r den Verbraucher.

22 Nach Auffassung der Beklagtenseite ist auch die von der Kl�gerseite beanstandete Berechnung der prozentualen K�rzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe berechtigt, die prozentuale Differenz beim W�rmepumpentrockner zwischen der UVP und dem verlangten Gesamtpreis, welche sich in rechnerischen H�he von 48,868 % ermittle entgegen den mathematischen Vorgaben/Regeln auf 48 % abgerundet, da eine Erwerbung mit Prozentdifferenzen unter Kommerangaben un�blich sei und eine Aufrundung als den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht entsprechend und damit irref�hrend der Beklagten vorgeworfen w�re. Die Angabe der abgerundeten Prozentzahl Differenz wirke sich im �brigen allenfalls zulasten, nicht aber zugunsten der Beklagten aus, womit es einer etwaigen Irref�hrung an der erforderlichen Relevanz fehle.

23 Der Klageantrag 2. ist nach Auffassung der Beklagten unbegr�ndet, weil die Bezugnahme auf eine Hersteller-UVP grunds�tzlich zul�ssig sei und die insoweit Darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keinen ausreichenden Sachvortrag erbracht habe, warum diese im vorliegenden Fall nicht m�glich sein sollte. Die Tatsache, dass der Hersteller selbst dasselbe Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem geringeren Preis als seine eigene UVP anbiete, f�hre nicht dazu, dass die UVP entfalle, weil sie ihre Funktion als materialistische Preisempfehlung nicht mehr aus�ben k�nne. Der Verkaufspreis des Herstellers und die UVP m�ssten nicht zwangsl�ufig identisch sein. Aus einer einmaligen Unterschreitung der UVP k�nnen nicht bereits darauf geschlossen werden, dass der hierdurch repr�sentierte Preis nicht mehr marktgerecht sei. Im �brigen sei die UVP von zahlreichen Wettbewerbern noch zu einem sp�teren Zeitpunkt (Februar 2025) als marktgerecht erachtet und das entsprechende Produkt zu diesem Preis angeboten worden.

24 Soweit sich die Kl�gerseite auf Urteile des Landgerichts D�sseldorf, des Landgerichts M�nchen I, des Landgerichts K�ln und des OLG N�rnberg beziehe handele sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Dies st�nde einer �bertragung der dortigen Grunds�tze auf das hiesige Verfahren entgegen.

25 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.

26 Das Gericht hat m�ndlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 15.07.2025 (Blatt 105/108 der Akte) wird Bezug genommen.

Gründe

27 Die Klage erweist sich als zul�ssig, aber unbegr�ndet.

28 1. Mit dem Kl�ger geht die Kammer davon aus, dass die vom Kl�ger gestellten Unterlassungsantr�ge, insbesondere auch der von der Beklagten unter dem Aspekt der Bestimmtheit angegriffene Antrag zu 1) zul�ssig sind, insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis des � 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO ausreichend Rechnung tragen.

29 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (BGH in st. Rspr., zuletztVers�umnisurteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 –, Rn. 20 m.w.N., juris).

30 Der Streitgegenstand wird nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet. Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform wie beispielsweise eine Werbeanzeige, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Der Streitgegenstand umfasst dann grunds�tzlich alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit, Rn. 24 – m.w.N., juris). Der weit gefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu f�hren, dass der Beklagte neuen Angriffen des Kl�gers gegen�ber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich m�glichen, vom Kl�ger aber nicht konkret geltend gemachten Aspekten zu verteidigen. Der Kl�ger ist daher gehalten, substantiiert diejenigen Aspekte darzulegen, auf die er seinen Klageangriff st�tzen will (BGH, Vers�umnisurteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 –, Rn. 20-22, juris). Beanstandet der Kl�ger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, �berl�sst er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gest�tzt wird. Eine solche Klage ist begr�ndet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kl�ger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – Rn. 24, juris).

31 Der vom Kl�ger gestellte Klageantrag zu 1) gen�gt diesen Anforderungen und grenzt den Streitgegenstand erkennbar ab. Der Kl�ger hat durch den in seinem Unterlassungsantrag enthaltenen Zusatz und den Vortrag zu seinem Klagebegehren klargestellt, dass er nicht allgemein eine Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einer Werbung durch einen Preisvergleich mit einer UVP anstrebt, sondern dass die Verurteilung der Beklagten ausschlie�lich unter dem Gesichtspunkt erfolgen soll, dass die von der Beklagten gew�hlte Preisdarstellung eine nicht gegebene Preisreduzierung suggeriert und der verlangte Preis rechnerisch fehlerhaft ermittelt wurde.

32 Die Aufnahme der Rechtsfolge des � 11 Abs. 1 PAngV erscheint in vorliegendem Fall unsch�dlich. M�gliche�Wege aus einem solchen Verbot zu finden, ist allein Sache des Verletzers, und gleichwohl aufgenommene Erl�uterungen stellen sich als mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz grunds�tzlich unsch�dliche �berbestimmung dar (LG D�sseldorf, Urteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22 –, Rn. 27, juris)

33 2. Dem Kl�ger stehen die von ihm gegen die Beklagte geltend gemachten Unterlassungsanspr�che nicht zu.

34 2.1 Der Kl�ger ist gem�� � 8 Abs. 3 Nummer 3 UWG aktivlegitimiert.

35 Die Beklagte ist als Inhaberin und Betreiberin der Webseite, auf der sich die beanstandete Preisdarstellung befindet, passivlegitimiert.

36 Es liegen gesch�ftliche Handlungen nach � 2 Abs. 1 Nummer 2 UWG vor.

37 2.2 Entgegen der Auffassung des Kl�gers war die von ihm beanstandete Werbung nicht unlauter.

38 2.2.1 Es liegt insbesondere der von ihm beanstandete Versto� gegen � 11 PAngV nicht vor, weil die von der Beklagten gew�hlte Darstellungsform keine Preiserm��igung darstellt und damit der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht er�ffnet ist.

39 Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Verweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung bereits per se keine Preiserm��igung darstellt (so wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 6. M�rz 2025 – 2 U 142/23 – Rn. 40, juris, K�hler/Feddersen/K�hler, 43. Aufl. 2025, PAngV � 11 Rn. 9 zitiert nach beck-online – beide unter Bezugnahme auf BR-Drs. 669/21, Seite 40) oder insoweit auf das ma�gebliche Verbraucherverst�ndnis abzustellen ist. Entgegen der von der Kl�gerseite vertretenen Auffassung stellt die von der Beklagten gew�hlte Darstellungsform n�mlich auch nach diesem Ma�stab lediglich einen Preisvergleich und keine Preiserm��igung dar.

40 Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Angabe ist zu fragen, wie der durchschnittlich informierte und verst�ndige Verbraucher eine Werbung bei einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit versteht. Dies ist von den jeweiligen Umst�nden der Wahrnehmung und von der Bedeutung abh�ngig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung f�r ihn hat (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –, Rn. 22, juris). Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens, die die Kammer selbst vornehmen kann. Die Mitglieder der Kammer sind selbst das Internet nutzende Verbraucher und damit Teil der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 182/14 Rn. 11, juris).

41 Unter Anwendung der vorgenannten Grunds�tze ist zun�chst festzustellen, dass sich der ma�gebliche Verkehrskreis aufgrund der Tatsache, dass es sich um hochpreisige und f�r einen l�ngeren Gebrauch bestimmte Wirtschaftsg�ter handelt, ausf�hrlich mit der Preisgestaltung und -darstellung auseinandersetzen wird.

42 Er wird aufgrund der konkreten Gestaltung zur Kenntnis nehmen, dass sich vor der durchgestrichenen Preisangabe die Buchstabenkombination UVP befindet, die er im Rahmen des Lesevorgangs von links nach rechts regelm��ig noch vor dem durchgestrichenen Preis zur Kenntnis nehmen wird. Der Verbraucher dem die g�ngige Abk�rzung einer unverbindlichen Preisempfehlung bekannt ist (BGH I ZR 271-03 Rn. 23, juris) wird diese in einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar rechts daneben befindlichen, hinsichtlich Schriftbild und Gr��e in derselben Art und Weise dargestellten (durchgestrichenen) Preis setzen und dahingehend verstehen, dass der durchgestrichene Preis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht.

43 Die von der Kl�gerseite vertretene Einsch�tzung, der Verbraucher verstehe den durchgestrichenen Preis (auch) als Preis, zu dem die Beklagte das jeweilige Objekt zuvor angeboten habe, weswegen es sich um eine Preiserm��igung handele, erscheint demgegen�ber fernliegend.

44 Eine andere Einsch�tzung ist nach Auffassung der Kammer auch nicht deswegen veranlasst, weil der Buchstabenkombination UVP eine mit einem Minus-Zeichen versehene Prozentangabe vorangestellt ist. In der Gesamtschau der Darstellung ergibt sich, dass diese allein auf die nachfolgenden Angaben, die Hersteller-UVP bezogen sein kann.

45 Zu Unrecht beruft sich der Kl�ger darauf, der Verbraucher sei gew�hnt, dass sich der Werbende bei einer Preisreduzierung auf einen eigenen vorher verlangten Preis beziehe. Ein derartiger Erfahrungssatz ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Vielmehr geht die Kammer aufgrund eigener Erfahrung davon aus, dass die von der Beklagten an den Tag gelegte Praxis, den von ihr verlangten Preis zu der UVP des Herstellers in Beziehung zu setzen, einer langj�hrigen Praxis entspricht, die dem Verbraucher bekannt und bei wie hier erfolgter Offenlegung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

46 2.2.2 Mit der Beklagtenseite geht die Kammer davon aus, dass das vorstehend dargelegte Verbraucherverst�ndnis auch der kl�gerischen Annahme einer T�uschung �ber die Preisw�rdigkeit und einem daraus resultierenden Unterlassungsanspruch nach �� 8, 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 entgegensteht.

47 2.2.3 Entgegen der Auffassung des Kl�gers f�hren die vom Landgericht D�sseldorf in dessen Urteil, Az. 38 O 284/24 (vorgelegt als Anlage K9) entwickelten Grunds�tze zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts.

48 Eine �bertragung der dort entwickelten Grunds�tze erscheint bereits deswegen nicht geboten, weil es, wie das Landgericht D�sseldorf in seiner Entscheidung auf Seite 15 unten zutreffend festh�lt, jeweils auf die konkrete Gestaltung der zu beurteilenden Werbung ankommt. Die dort den Streitgegenstand bildende Werbung unterscheidet sich in wesentlichen Dingen von der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Werbung. Dies betrifft nicht nur die konkrete Darstellung und den Gegenstand der Werbung, sondern auch die Tatsache, dass es sich um eine Aktionswerbung mit nur f�r einen begrenzten Zeitraum g�ltigen Preisen handelt.

49 Das Landgericht D�sseldorf kommt nur deswegen zur Anwendung von � 11 PAngV, weil es entgegen der Wertung im hiesigen Verfahren aufgrund der Gestaltung und des kaum wahrnehmbaren Hinweises auf die UVP davon ausgeht, dass nach der Wahrnehmung des Verbrauchers der dortigen Werbung (auch) eine Preiserm��igung bekannt gegeben wurde.

50 Entgegen der dort vertretenen Auffassung, die sich der Kl�ger des hiesigen Verfahrens zu eigen gemacht hat, f�hrt allein die Tatsache, dass der Betrag der UVP durchgestrichen ist, nicht zu dem Verst�ndnis, „dass sich sowohl die UVP als auch der zuvor geforderte Eigenpreis“ auf diesen Betrag belaufen. Auch aus Sicht der Kammer w�re es zwar naheliegend, bei einem blo�en Preisvergleich mit der UVP den als solchen gekennzeichneten Betrag nicht durchgestrichen dem tats�chlich verlangten Betrag gegen�berzustellen. Hierbei s�he sich die Beklagte vermutlich allerdings dem Vorwurf ausgesetzt, durch die Angabe mehrerer Preise Verwirrung bei den ma�geblichen Verbraucherkreisen hervorgerufen und dem Grundsatz der Preisklarheit widersprochen zu haben. Die Tatsache, dass der Betrag durchgestrichen ist, f�hrt nach Ansicht der Kammer in der Vorstellung der Verbraucher allerdings nicht dazu, dass die UVP als nicht mehr g�ltig oder bestehend angesehen wird, sondern wird dahingehend verstanden, dass die UVP im vorliegenden Fall keine G�ltigkeit als Kaufpreis, sondern lediglich als Bezugspreis f�r den im Rahmen der Darstellung durchgef�hrten prozentualen Vergleich darstellt.

51 Mit der Beklagtenseite geht auch das Gericht davon aus, dass die Ausf�hrungen des EuGH in dem als Anlage K1 vorgelegten Urteil keinen Anlass f�r eine andere Bewertung des streitgegenst�ndlichen Sachverhalts ergeben. Die dem EuGH zur Entscheidung vor gelegenen Fragen beziehen sich jeweils auf die im vorliegenden Fall nicht gegebene „Bekanntgabe einer Preiserm��igung“ und legen damit eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Anwendbarkeit von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6 und ihm folgend der diese Vorschrift umsetzenden Vorschriften der PAngV zugrunde.

52 Soweit sich die Kl�gerseite f�r die von ihr vertretene Rechtsansicht auf das als Anlage K 11 vorgelegte Endurteil des Landgerichts M�nchen I, Aktenzeichen 4 HK O 13950/24 bezieht, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die dort zur Entscheidung gestellte Darstellung unterscheidet sich in wesentlichen Gesichtspunkten von der streitgegenst�ndlichen Preisdarstellung. Sie erfolgte insbesondere im heraus gestellten Zusammenhang als „Prime Day Deals“ undin einer grafischen Gestaltung, in der die prozentuale Preisdifferenz gegen�ber der Darstellung im hiesigen Verfahren deutlich herausgehoben und der Verweis auf die UVP deutlich zur�ckgesetzt war. Die hieraus vom erkennenden Gericht – im Gegensatz zu hiesigen Fallgestaltung – gezogene Schlussfolgerung, es handle sich um eine Preissenkungswerbung erkl�rt den Erfolg der dortigen Klage. Er hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Einsch�tzung der streitgegenst�ndlichen Darstellungen und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen.

53 2.3 Entgegen der Auffassung der Kl�gerseite rechtfertigt auch die Tatsache, dass die von der Beklagtenseite verwendete Prozentangabe zur Darstellung der Differenz zwischen verlangten Preis und der UVP nicht den mathematisch korrekt ermittelten Wert wiedergibt, den von der Kl�gerseite erhobenen Vorwurf derlrref�hrung nicht.

54 Eine Irref�hrung im Sinne von � 5 Abs. 1 UWG liegt nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verst�ndnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �bereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die gesch�ftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –, Rn. 18, juris).

55 Das Gericht geht in diesem Zusammenhang von einem Verkehrsverst�ndnis der streitgegenst�ndlichen Werbung dahingehend aus, dass im hier vorliegenden Fall des Ankaufs hochpreisiger Gebrauchsg�ter zun�chst der von der Beklagten angegebene, auch in der Gr��e und Gestaltung deutlich herausgestellte Verkaufspreis wahrgenommen wird. Dar�ber hinaus wird der angesprochene Verbraucher auch die UVP wahrnehmen und diese zu dem angebotenen Preis in Bezug setzen. Die nach Ansicht der Kammer zum Kaufpreis erst nachrangig wahrgenommene Prozentangabe wird er auf die durchgestrichene UVP beziehen. Hierbei ist die allgemeine Verbrauchererwartung nicht darauf gerichtet, einen mathematisch korrekten Wert der Preisdifferenz zu erhalten, der im hier vorliegenden Fall einer unendlichen Zahl ohnehin nicht abgebildet werden k�nnte, sondern mit einer gerundeten Preisangabe konfrontiert zu werden. In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht des Verbrauchers durchaus �blich, mit einer auf eine ganze Zahl gerundeten Prozentangabe konfrontiert zu werden. Dem liegt die �berlegung zugrunde, dass der Verk�ufer zun�chst den konkreten Angebotspreis ermittelt und diesen zu der UVP des Herstellers ins Verh�ltnis setzt. Der sich so ergebende Prozentsatz kann dann wie im vorliegenden Fall dargestellt werden, wobei er unter Irref�hrungsgesichtspunkten durchgehend abzurunden ist, um sich nicht dem Vorwurf einer Irref�hrung durch Angabe einer �berh�hten prozentualen Reduzierung auszusetzen. Eine Irref�hrung geht damit f�r den Verbraucher mit dieser Vorgehensweise nur dann einher, wenn der prozentuale Abzug �berh�ht dargestellt wird oder sich auch durch die dargestellte Abrundung nicht mehr darstellen l�sst. Sie ist nach Auffassung der Kammer in vorliegendem Fall nicht gegeben.

56 Das Gericht vertritt dar�ber hinaus aber auch die Auffassung, dass selbst im Fall einer angenommenen Irref�hrung diese nicht geeignet war, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte (Relevanz). Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen �ber marktrelevante Umst�nde hervorzurufen und die zu treffende Marktentschlie�ung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123/20, 1422, Rn. 16, juris), wobei die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass Umst�nde, die gegen eine gesch�ftliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens sprechen, bei der Beklagten liegt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123/20, Rn. 20, juris).

57 Das Gericht geht davon aus, dass im hier vorliegenden Fall des Ankaufs hochpreisiger Gebrauchsgegenst�nde f�r den Verbraucher dem Kaufpreis eine absolut �berragende Bedeutung zukommt. Die Kammer teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des Kl�gers, dass auch die Aufnahme der UVP in die Darstellung deswegen erfolgt sei, um den von ihr verlangten Preis als besonders g�nstig darzustellen und auch der insoweit erfolgten Angabe eine gesch�ftliche Relevanz zukommen kann. Demgegen�ber vermag die Kammer der Frage, ob die Darstellung der Preisreduzierungen zur UVP mit wie hier von der Beklagten erfolgt 48 % oder mathematisch zutreffend gerundet 48,87 % keine f�r die Kaufentscheidung ma�gebliche Bedeutung beizumessen.

58 3. Dem von der Kl�gerseite gestellten Unterlassungsantrag gem�� Ziffer 2 ist der Erfolg zu versagen, weil insoweit die von der Kl�gerseite beanstandete Irref�hrung unter dem Gesichtspunkt einer unzul�ssigen Bezugnahme auf eine nicht mehr marktgerechte UVP nicht vorliegt.

59 Im Ausgangspunkt stellt die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers einen wettbewerbsrechtlich grunds�tzlich zul�ssigen Preisvergleich dar. Sie ist dann als irref�hrend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt, ihm also lediglich die Funktion zukommt, dem H�ndler eine attraktive Preiswerbung zu erm�glichen.

60 Die Behauptungs- und Beweislast daf�r, dass eine Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuf�hren, trifft grunds�tzlich den Kl�ger. Es gelten insoweit die allgemeinen Grunds�tze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Kl�ger als Verletzter die rechtsbegr�ndenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Beklagte als Verletzer dagegen diejenigen Umst�nde, die den rechtsbegr�ndenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. F�r Anspr�che wegen irref�hrender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts Anderes. Dem Kl�ger k�nnen allerdings Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Aufkl�rung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, und diesen deshalb nach dem Gebot redlicher Prozessf�hrung (� 242 BGB) eine prozessuale Erkl�rungspflicht trifft (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 6. M�rz 2025 – 2 U 142/23 – Rn. 48-50 unter Darstellung der h�chstrichterlichen Rechtspr. m.w.N., juris).

61 Der Kl�ger stellt in diesem Zusammenhang – soweit ersichtlich – nicht das Bestehen einer entsprechenden UVP des jeweiligen Herstellers infrage, f�r die im Hinblick auf die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast ohnehin kein tragf�higer Sachverhalt vorliegt. Nach seiner Auffassung f�hrt allerdings die Tatsache, dass der Hersteller selbst seine eigene UVP unterschreite und damit zum Ausdruck bringe, dass diese nicht mehr marktgerecht sei, dazu, dass es auch Dritten wie in vorliegendem Fall der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Irref�hrung untersagt sei auf diese im Rahmen der Werbung Bezug zu nehmen.

62 Dem Kl�ger ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer unter Ber�cksichtigung der ihn treffenden Darlegungs-und Beweislast bereits die Darstellung nicht gelungen, dass der von der Beklagten verwendete UVP die realistische Preiserwartung des Herstellers nicht mehr abbilde.

63 Die Kammer geht hierbei davon aus, dass alleine aus der Tatsache, dass der Hersteller an einem bestimmten Tag die von ihm bestimmte UVP im Rahmen eines Verkaufs auf seinem online Auftritt unterschreitet, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass er selbst den als UVP bestimmten Preis auf dem Markt nicht mehr als erzielbar erachtet.

64 Die von dem Kl�gerseite ge�u�erte Sichtweise l�sst bereits au�er acht, dass keine Identit�t zwischen Verkaufspreis des Herstellers und UVP besteht. Die UVP stellt vielmehr eine Preisempfehlung f�r gewerbliche H�ndler dar, die sich in der vertikalen Vertriebsstruktur unterhalb des Herstellers befinden. Diesen entstehen im Rahmen der Durchf�hrung des An- und Verkaufsvorgangs zus�tzliche Kosten, die ebenso wie deren Gewinnerwartung in die UVP Eingang finden.

65 Die Sichtweise des Kl�gers setzt sich aber auch nicht mit der Tatsache auseinander, dass es f�r die Vorgehensweise des Herstellers auch andere naheliegende Erkl�rungen, beispielsweise die Durchf�hrung einer eigenen Rabattaktion gibt, die der kl�gerischen Schlussfolgerung entgegenstehen.

66 Die vorgenannten Bedenken tragen umso mehr, wenn der Hersteller unstreitig an zahlreichen anderen Terminen das streitgegenst�ndliche Handy auf seinem online-Auftritt zu dem UVP als Verkaufspreis angeboten hat.

67 4. Nachdem dem Kl�ger die von ihm geltend gemachten Anspr�che nicht zukommen, besteht auch kein Raum f�r die geltend gemachten Nebenanspr�che.

  1. Nebenentscheidungen:

Kosten: � 91 Abs. 1 ZPO

Vorl�ufige Vollstreckbarkeit: � 709 ZPO

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