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20 U 200/25 e•OLG M�nchen, 2025-07-18, 20 U 200/25 e
Entscheidungsdatum: 2025-07-18
Aktenzeichen: 20 U 200/25 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.12.2024, Az. 23 O 952/24, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Nach � 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gest�tzt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (� 546 ZPO) beruht oder die nach � 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
2 1. Der Kl�ger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da die von der Beklagten vorgenommenen �bermittlung von sogenannten Positivdaten aus dem Mobilfunkvertrag an die SCHUFA keinen Versto� gegen Regelungen der DSGVO darstellt, �berdies kein ersatzf�higer Schaden des Kl�gers vorliegt und ein etwaiger Anspruch zudem verj�hrt w�re.
3 a) Die Datenverarbeitung durch die Beklagte war gem�� Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f. DSGVO gerechtfertigt. Der Senat schlie�t sich wie das Landgericht der Auffassung an, wonach die mit der Weitergabe der Daten erfolgte Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO gerechtfertigt ist (OLG D�sseldorf, Urteil vom 31.10.2024 – 20 U 51/24, GRUR-RS 2024, 32757; OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2025 – 11 U 1335/24, GRUR-RS 2025, 10143; OLG Bamberg, Urteil vom 05.05.2025 – 4 U 120/24 e, GRUR-RS 2025, 8805, Paal NJW 2024, 1689 Rn 12 ff.).
4 Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 04.07.2023, Az. C-252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 105 ff.) sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach Art. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen.
5 Diese Voraussetzungen f�r eine rechtm��ige Daten�bermittlung liegen hier vor.
6 aa) Ein ber�cksichtigungsf�higes Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO liegt hier mit dem Ziel der Betrugspr�vention vor.
7 Nach Erw�gungsgrund 47 zur DSGVO ist der Begriff des berechtigten Interesses tendenziell weit zu verstehen. Die Betrugspr�vention wird zudem ausdr�cklich genannt und ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen.
8 bb) Das Mittel ist auch geeignet. Wenn potentielle Kunden in kurzer Zeit zahlreiche Mobilfunkvertr�ge abschlie�en, kann dies auf die Absicht des Kunden hindeuten, an die teure Hardware zu gelangen. Die Auskunfteien haben dazu n�here Bewertungsmethoden entwickelt (OLG D�sseldorf aaO Rn. 44, OLG Bamberg aaO Rn. 11).
9 cc) Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. So ist die �bermittlung von sog. Positivdaten �ber den Abschluss von Vertr�gen im Vergleich zu stigmatisierenden Negativdaten regelm��ig als deutlich geringf�giger einzustufen. Dies gilt auch deshalb, weil das Fehlen von Positivdaten als den Score-Wert beg�nstigende Faktoren zu einem „negative bias“ f�hren kann (OLG Bamberg aaO Rn. 13 mwN; Paal, aaO Rn. 19). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Betrugspr�vention auch durch mildere Ma�nahmen erreicht werden k�nne, etwa durch eine personalintensivere Akquise mit h�heren Kontrollschwellen oder durch ge�nderte Leistungskonzepte (LG M�nchen Urteil vom 25.4.2023 – 33 O 5976/22, ZD 2024, 46), werden diese dem hochautomatisierten Massengesch�ft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht und sind in Folge dessen m�glicherweise ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Interesses (OLG Bamberg aaO, Paal, aaO Rn 17).
10 Die Einholung einer Einwilligung in die nachtr�gliche �bermittlung der Vertragsdaten schied als gleich geeignetes Mittel zur Betrugspr�vention aus, da sie mit Blick auf � 7 Abs. 4 DSGVO nicht freiwillig und daher ohnehin unwirksam gewesen w�re, wenn die Telekommunikationsanbieter und so auch die Beklagte den Vertragsschluss von der Erteilung der Einwilligung abh�ngig gemacht h�tten, da die Datenverarbeitung f�r die Erf�llung des konkreten Vertrags nicht erforderlich ist. Soweit die Abh�ngigkeit des Vertragsschlusses von der Einwilligung nicht gegeben w�re, h�tte aber jeder Kunde mit Betrugsabsicht die Einwilligung nicht erteilt (OLG Koblenz aaO Rn. 21).
11 Bei der vom Kl�ger angef�hrten HIS-Datenbank handelt es sich um ein auf die Versicherungsbranche ausgerichtetes System, das die Risken kreditorischer Rechtsgesch�fte nicht abdeckt. Dies stellt kein gleich geeignetes System dar.
12 dd) Die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte des Kl�gers �berwiegen nicht gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten. Insoweit war zu ber�cksichtigten, dass die �bermittelten Positivdaten keine sensiblen Daten darstellen, sondern solche, die auf einen nicht unerheblichen Teil der Bev�lkerung zutreffen und die im Ergebnis lediglich die Information vermitteln, dass die Person XY einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die �bermittelten Daten in irgendeiner Form eine negative Auswirkung auf den Kl�ger haben k�nnen; insbesondere ist kein negativer Einfluss auf dessen Kreditw�rdigkeit zu bef�rchten. Vielmehr kann das Vorhandensein von Positivdaten einen positiven Einfluss auf den die Kreditw�rdigkeit darstellenden Score haben. Die Beklagte sieht sich angesichts des Massengesch�fts mit Handyvertr�gen zudem in der Summe einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Demgegen�ber erscheint die �bermittlung der Vertragsdaten des Kl�gers zur Profilbildung hinnehmbar. Weiter war zu ber�cksichtigen, dass die Betrugspr�vention dem Kl�ger zwar zun�chst nicht unmittelbar pers�nlich zugutekommt. Allerdings ist die Frage der Bonit�t f�r alle Marktteilnehmer f�r die eigene Preisfindung von besonderer Bedeutung, da eine h�here Unsicherheit durch h�here Preise umverteilt werden muss. Insofern l�sst sich jedenfalls ein mittelbarer Nutzen der Meldung auch f�r den Kl�ger feststellen (OLG Bamberg, aaO Rn. 14).
13 b) Selbst wenn man die Datenverarbeitung als unzul�ssig einstufen wollte, h�tte sie, wie das Landgericht zutreffend feststellt, vorliegend nicht zu einem Schaden des Kl�gers gef�hrt.
14 aa) Der Begriff des „immateriellen Schadens“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach Erw�gungsgrund 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden, vielmehr ist dar�ber hinaus der Eintritt eines Schadens durch diesen Versto� erforderlich (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22, GRUR-RS 2024, 13978 Rn. 25), wobei es nicht darauf ankommt, ob der Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (EuGH aaO Rn. 26). Die Beweislast f�r einen erlittenen materiellen oder immateriellen Schaden tr�gt derjenige, der ihn geltend macht. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – ZR 10/24 –, NJW 2025, 298, Rn. 28 ff.).
15 Dabei kann schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen bzw. einer missbr�uchlichen Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfordert (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-200/23, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 145, 156 i.V.m. 137). Auch die durch einen Versto� gegen die DSGVO ausgel�ste Bef�rchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten k�nnten von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, kann f�r sich genommen einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 darstellen (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-590/22 –, GRUR-RS 2024, 13978 Rn. 32; BGH, aaO Rn. 30 f. mwN). Die blo�e Behauptung einer Bef�rchtung ohne nachgewiesene negative Folgen gen�gt jedoch ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. EuGH, Urteile vom 20.06.2024 – C-590/22, GRUR-RS 2024, 13978 Rn. 35; vom 25.01.2024 – C-687/21 NJW 2024, 2009, Rn. 68).
16 Der Betroffene, der Ersatz des immateriellen Schadens verlangt, muss folglich schl�ssig geltend machen und – entgegen der kl�gerischen Ansicht – gegebenenfalls nachweisen, dass der Versto� gegen die DSGVO negative Folgen f�r ihn gehabt hat, die einen immateriellen Schaden darstellen (BGH, aaO Rn. 33f. mwN).
17 bb) Daran gemessen hat der Kl�ger durch die �bermittlung der Vertragsdaten bei der SCHUFA keinen Schaden erlitten.
18 (1) Es fehlt an einem Kontrollverlust.
19 Ein Kontrollverlust liegt vor, wenn der Betroffene durch die Weitergabe der Vertragsdaten in eine Lage geraten ist, in der er nicht sicher ist, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden (vgl. EuG, Urteil vom 08.01.2025 – T-354/22, MMR 2025, 179 Rn. 197). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf�llt.
20 Zwar k�nnten die Identit�tsdaten des Kl�gers bei einem Datenleak und einer Ver�ffentlichung im Internet oder Darknet einen Identit�tsdiebstahl erleichtern. Anhaltspunkte f�r ein derartiges unkontrolliertes Verlassen eines datenschutzrechtlichen Rahmens liegen indessen nicht vor und sind nicht allein wegen der �bermittlung an die SCHUFA und die etwaige Weiter�bermittlung an andere Telekommunikationsunternehmen auf deren Anfrage gegeben. Die Daten sind damit nicht ver�ffentlicht, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Personen zug�nglich gemacht worden. Das rein hypothetische Risiko einer weitergehenden missbr�uchlichen Verwendung, etwa durch ein unkontrolliertes Abflie�en der Daten aus dem Gesch�ftskreis der SCHUFA, gen�gt nicht f�r die Begr�ndung eines Schadens.
21 Der Kl�ger wurde zudem durch ein Merkblatt zum Datenschutz umfassend �ber die Weitergabe der Daten und die Weiterverarbeitung durch die SCHUFA sowie �ber sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO informiert. Der Kl�ger h�tte bei der geltendgemachten gro�en Sorge um seine Daten, die bis zur „schieren Existenzsorge“ (Klageschrift S. 3) der Datenverarbeitung durch die SCHUFA bei fortlaufendem Vertragsverh�ltnis widersprechen k�nnen. Von einer gegen seinen Willen stattfindenden Datenverarbeitung von Positivdaten kann vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine Rede sein (OLG Koblenz, aaO Rn. 42). Insbesondere ist die vorliegende Konstellation nicht mit illegalen Hackerangriffen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21, GRUR-RS 2023, 35786) oder dem massenhaften Scraping nebst Ver�ffentlichung im Darknet (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – ZR 10/24 –, NJW 2025, 298) vergleichbar.
22 (2) Erst recht ist aus den Gr�nden der angefochtenen Entscheidung auch unter Ber�cksichtigung der pers�nlichen Anh�rung des Kl�gers durch das Landgericht (vgl. Protokoll vom 2.12.2024) kein Schaden des Kl�gers in Form der dargestellten Belastungen und Nachteile feststellbar.
23 Soweit der Kl�ger hier Sorgen und Bef�rchtungen geltend macht, entbehren diese in der vorgetragenen Art bis hin zur „schieren Existenzsorge“ (Klageschrift S. 3) auch unter Ber�cksichtigung des Anh�rungsergebnisses einer nachvollziehbaren Grundlage. Auf die Entscheidungsgr�nde des angefochtenen Urteils zum Schaden (S. 8 ff.) wird erg�nzend Bezug genommen.
24 Auch sonstige – konkrete – Nachteile des Kl�gers infolge der streitgegenst�ndlichen Daten�bermittlung sind nicht dargetan.
25 cc) Selbst wenn man von einem DSGVO-Versto� und einem Schaden ausgehen w�rde, w�re der kl�gerische Anspruch verj�hrt. Auf die Ausf�hrungen des Landgerichts, welche die Berufung nicht angreift, wird verwiesen (S. 11).
26 2. Der Unterlassungsantrag des Kl�gers kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
27 a) Der Antrag ist wohl bereits unzul�ssig, weil er nicht dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen�gt. In dem Antrag wird nicht ausreichend konkret beschrieben, welche Daten des Kl�gers die Beklagte unterlassen soll zu �bermitteln. Denn die vermeintlich eindeutige Definition der „Positivdaten des Kl�gers“ als „personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags“ enth�lt weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. auslegungsbed�rftige Formulierungen (Zahlungserfahrungen; nicht vertragsgem��es Verhalten; Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags), deren Auslegung dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe, was nicht zul�ssig ist. Bereits aus diesem Grund fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, so dass dieser unzul�ssig ist (OLG Bamberg, aaO Rn. 16f, OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 05.02.2025 – 5 U 1033/24, GRUR-RS 2025, 1765, Rn. 25).
28 b) Der Unterlassungsantrag w�re dar�ber hinaus auch unbegr�ndet.
29 aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat, w�rde das begehrte Verbot, „insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken“ Positivdaten an Kreditauskunfteien zu �bermitteln, den nach der DSGVO bestehenden Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten beschneiden.
30 bb) Da die Datenverarbeitung, wie ausgef�hrt, rechtm��ig war, fehlt es zudem an der Erstbegehungsgefahr f�r rechtswidrige Handlungen.
31 3. Der Kl�ger hat auch keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
32 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl�ger das nach � 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schl�ssig behauptet hat. Jedenfalls fehlt es, wie ausgef�hrt, an einer materiellrechtlichen Grundlage f�r die festzustellende Schadensersatzpflicht.
33 4. Schlie�lich hat der Kl�ger mangels Anspruchs in der Hauptsache auch keinen Anspruch gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf Ersatz der Kosten der au�ergerichtlichen Rechtsverfolgung.
34 5. Es besteht keine Veranlassung zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gem�� � 148 ZPO (analog) bis zur Kl�rung der dem EuGH vorliegenden, in der Berufungsbegr�ndung aufgezeigten Rechtsfragen oder zur Vorlage der Sache an den EuGH. S�mtliche vom Kl�ger aufgeworfenen Fragen sind bereits durch EuGH-Rechtsprechung gekl�rt oder f�r den vorliegenden Fall unerheblich. Es kommt vorliegend aus den dargelegten Gr�nden nicht darauf an, auf welche konkrete inl�ndische oder europ�ische Rechtsnorm ein Unterlassungsanspruch gegebenenfalls gest�tzt werden k�nnte sowie ob Wiederholungsgefahr hierf�r erforderlich und vorliegend gegeben w�re, so dass es auch weder einer Aussetzung des Berufungsverfahrens gem�� � 148 ZPO analog noch einer Vorlage der vom Kl�ger in der Berufungsbegr�ndung formulierten Fragestellungen hierzu an den EuGH bedarf (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2025 – 11 U 1335/24, GRUR-RS 2025, 10143, Rn. 62).
35 6. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz wird nach � 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, � 3 ZPO auf 6250 € festzusetzen sein. Dabei wird der Antrag zu 1. mit 5.000,00 €, der Antrag zu 2. mit 750 € und der Antrag zu 3. mit 500 € anzusetzen sein (BGH, Beschluss vom 10.12.2024 – ZR 7/24).
36 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). gez.
Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Unterlassungsantrag, Erstbegehungsgefahr, Aussetzung des Rechtsstreits, Personenbezogene Daten, Schadensersatzpflicht, Mobilfunkvertrag, Datenverarbeitung, Daten�bermittlung, OLG Bamberg, Berufungsr�cknahme, Feststellungsinteresse, Schufa, Rechtsverfolgungskosten, Au�ergerichtliche Rechtsverfolgung, OLG Koblenz, Aussicht auf Erfolg, Berufungsverfahren, �bermittlung
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