LG Traunstein 5. Zivilkammer, 2025-02-11, 5 O 18/24

5 O 18/24Kantonsgericht / V. Zivilkammer11.02.2025

Regest

Die blo�e M�glichkeit einer �bermittlung von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei, wie sie in Datenschutzhinweisen eines Vertragspartners formuliert ist, gen�gt nicht zum Nachweis der nicht weiter dargelegten Behauptung, dass die Daten auch tats�chlich �bermittelt wurden, wenn der Vertragspartner die �bermittlung bestreitet.� (Rn. 10 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Traunstein 5. Zivilkammer — 2025-02-11 — 5 O 18/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-11

Aktenzeichen: 5 O 18/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerseite macht Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che wegen eines angeblichen Datenschutzrechtsversto�es in Folge einer unrechtm��igen �bermittlung von pers�nlichen Daten an Auskunfteien, insbesondere an die S.�H. AG sowie an die C.�GmbH geltend.

2 Die Kl�gerseite schloss als Verbraucher am 23.01.2023 mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag. Der Kl�gerseite wurde die Kundennummer ... zugewiesen.

3 Die Kl�gerseite behauptet, die Beklagte habe ohne die Einwilligung der Kl�gerseite sogenannte Positivdaten an die Auskunfteien S.�H. AG und C.�GmbH �bermittelt, was einen datenschutzrechtlichen Versto� i.S.d. Art. 82 DSGVO bedeute, der zu einem Schadensersatz der Kl�gerseite f�hre, da insbesondere auch keine Rechtfertigung nach � 6 DSGVO vorliege.

4 Der Kl�ger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite 5.000,00 EUR nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2023 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Kl�gerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das hei�t, personenbezogene Daten der Kl�gerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der S.�H. AG und der C.�GmbH, wie geschehen mit dem Vertragsabschluss vom 23.01.2023, zu �bermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der S.�H. AG und der C.�GmbH zug�nglich zu machen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch die unbefugte �bermittlung ihrer Positivdaten, wie geschehen mit dem Vertragsschluss vom 23.01.2023, entstanden sind und / oder noch entstehen werden.

IV.�Die Beklagte wird verurteilt, an der Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.134,55 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 08.12.2023 zu bezahlen.

5 Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

6 Die Beklagte f�hrt aus, sie habe nicht, wie von der Klagepartei behauptet, nach Abschluss des Mobilfunkvertrages mit der Klagepartei sogenannte Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie beispielsweise die S. H. AG („S.“) �bermittelt. Sogenannte Einmeldungen von Positivdaten habe sie gerade nicht vorgenommen.

7 Der Vortrag der Klagepartei erfolge hier schlicht ins Blaue hinein. Eine S.-Auskunft, aus der die angebliche Einmeldung hervorgehen w�rde, lege die Klagepartei bezeichnenderweise nicht vor.

Gründe

8 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

I.

9 Die Klage ist unbegr�ndet, da das Gericht es zumindest als nicht erwiesen erachtet, dass die Beklagtenseite tats�chlich Daten an Auskunfteien weitergegeben hat. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass in diesem Fall tats�chlich keine Datenweitergabe erfolgt ist.

10 1) Letztlich behauptet der Kl�ger, dass entsprechende sogenannte Positivdaten insbesondere an die S. weitergegeben wurden, da in den Datenschutzhinweisen der Beklagten dies so vorgesehen sei. Der Kl�ger geht daher davon aus, dass die Beklagte auch im hiesigen Vertragsverh�ltnis entsprechend Daten weitergegeben habe.

11 2) Die Beklagte f�hrt hierzu aus, dies sei nicht korrekt. Denn letztlich werde in den Datenschutzhinweisen nur die M�glichkeit offen gehalten, Daten entsprechend weiterzugeben, dies hei�e aber nicht, dass dies auch immer und jedenfalls geschehen w�rde. In hiesigem Vertragsverh�ltnis mit dem Kl�ger seien aber gerade keine Daten weitergegeben worden.

12 3) Das Gericht erachtet es nicht als erwiesen an, dass Daten hier weitergegeben wurden und dass der Kl�ger somit einen Schadensersatzanspruch nach � 82 DSGVO gegen die Beklagte hat.

13 Denn einerseits f�llt auf, dass der Kl�ger tats�chlich, wie auch die Beklagtenseite moniert, keine S.-Auskunft, aus der sich eine etwaige Einmeldung ergeben k�nnte, vorlegt.

14 Das Argument, die S. habe ja nach eigener Auskunft ab Oktober 2023 begonnen, Daten, die sie durch Telekommunikationsunternehmen erhalten habe, zu l�schen, weshalb hier eine Auskunft keinen Sinn (mehr) mache, �berzeugt letztlich nicht. Denn einerseits h�tte der Kl�ger eine solche Auskunft ja bereits vorgerichtlich einholen k�nnen; zu einem Zeitpunkt als die L�schung noch gar nicht begonnen hatte. Au�erdem ist nicht gesagt, dass bei der Erholung der Auskunft nicht trotzdem noch entsprechende Informationen gespeichert sind, dass n�mlich Telekommunikationsunternehmen wie die Beklagte in der Vergangenheit Daten an die S. weitergegeben haben, auch wenn diese nun (nach au�en hin) gel�scht werden.

15 4) Letztlich h�lt das Gericht aber auch die Auskunft der Beklagtenseite f�r naheliegend und glaubhaft, dass hinsichtlich des streitgegenst�ndlichen Vertragsverh�ltnisses keine Daten an die S. oder andere Auskunfteien weitergegeben wurden, da auf der Internetseite der S., welche die Kl�gerseite selber zitiert und von der sie auch einen „Screenshot“ gemacht hat (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 20.11.2024), n�mlich auf der Internetseite https://www..../daten-loeschung-telekommunikationskonten/ ganz unten unter Nr. 7 steht: „Anl�sslich des im Herbst 2021 gefassten Beschlusses der Datenschutzkonferenz wurden keine neuen Vertragsdaten zu Kundenkonten von Telekommunikationsunternehmen mehr an die S... �bermittelt und durch diese verarbeitet“ (Abruf vom 11.02.2025).

16 Daraus folgt, dass hier aller Wahrscheinlichkeit nach trotz der entsprechenden Datenschutzhinweise der Beklagten tats�chlich keine Daten weitergeben wurden, da aufgrund des Beschlusses der Datenschutzkonferenz dies ab Ende 2021 laut S... nicht mehr erfolgte, also auch nicht zu dem Zeitpunkt, als der hiesige Vertrag zwischen den Parteien am 23.01.2023 geschlossen wurde.

17 Die Angaben der Beklagten bzgl. der Nichtweitergabe von Daten deckt sich also mit der oben aufgef�hrten Information durch die S..., so dass das Gericht es f�r glaubhaft h�lt, dass die Beklagte zumindest ab dem Jahr 2023, dem hiesigen Vertragsbeginn, keine Daten mehr ohne Weiteres weitergegeben hat.

18 5) Im �brigen ist der Beklagten auch Recht zu geben, dass allein der blo�e Hinweis im Merkblatt zum Datenschutz darauf, dass eine Daten�bermittlung m�glich ist, nicht gleichzeitig bedeutet, dass dies auch tats�chlich stets erfolgt ist, zumal sich die Ausf�hrungen im Merkblatt gr��tenteils darin ersch�pfen, den entsprechenden Wortlaut der DSGVO zu zitieren.

19 6) Eine Aussetzung nach � 148 ZPO analog war im �brigen nicht angezeigt, da die aufgeworfenen Rechtsfragen, die eine Aussetzung nach � 148 ZPO vielleicht als sinnvoll erscheinen lie�en hier gar nicht entscheidungsrelevant sind, da das Gericht – wie ausgef�hrt – bereits nicht davon �berzeugt ist, dass eine Datenweitergabe an Auskunfteien erfolgt ist.

20 Im Ergebnis h�lt das Gericht die konkrete Auskunft der Beklagten, Daten aus dem hiesigen Vertragsverh�ltnis der Parteien nicht weitergeben zu haben, f�r glaubhaft bzw. ein Nachweis f�r die Datenweitergabe ist zumindest nicht durch die insoweit beweisbelastete Kl�gerseite erfolgt, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

II.

21 Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus � 91 ZPO, die der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO.

Leitsatz

Die blo�e M�glichkeit einer �bermittlung von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei, wie sie in Datenschutzhinweisen eines Vertragspartners formuliert ist, gen�gt nicht zum Nachweis der nicht weiter dargelegten Behauptung, dass die Daten auch tats�chlich �bermittelt wurden, wenn der Vertragspartner die �bermittlung bestreitet.� (Rn. 10 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Im Merkblatt zum Datenschutz vorgesehene M�glichkeit der Daten�bermittlung belegt keine tats�chlich erfolgte Daten�bermittlung

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