OLG N�rnberg 16. Zivilsenat, 2025-07-17, 16 U 540/25

16 U 540/25Obergericht / Civil Chamber 1617.07.2025

Regest

Kontrollverlust ist nicht mit einer unzul�ssige Daten�bermittlung an einen Dritten gleichzusetzen, sondern verlangt die konkrete Bef�rchtung der missbr�uchlichen Verwendung durch den Dritten; dies fehlt bei der �bermittlung von Positivdaten an die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG N�rnberg 16. Zivilsenat — 2025-07-17 — 16 U 540/25 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-17

Aktenzeichen: 16 U 540/25

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

Hinweis gem�� � 522 Abs. 2 ZPO

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 06.03.2025, Az. 13 O 59/24, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger macht Anspr�che wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der �bermittlung von Daten geltend.

2 Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Am 3. M�rz 2020 schlossen die Parteien einen sog. Postpaid-Mobilfunkvertrag. Die Beklagte wies der Kl�ger bei Abschluss des Vertrages auf die beabsichtigte �bermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA H. AG (im Folgenden: SCHUFA) hin (s. Anlage B2). Die Erteilung einer entsprechenden Einwilligung durch den Kl�ger erfolgte nicht.

3 Am 4. M�rz 2020 meldete die Beklagte der SCHUFA den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages durch den Kl�ger und �bermittelte hierzu das Servicekonto unter der Nummer …. Die SCHUFA gab am 19. Oktober 2023 bekannt, die �bermittelten Positivdaten zu l�schen. Die von dem Kl�ger angeforderte und diesem am 19.10.2023 erteilte Schufa-Selbstauskunft vom 12. Oktober 2023 wies den Eintrag den streitgegenst�ndlichen Mobilfunkvertrag betreffend noch auf. F�r den Kl�ger war zum Stand 6. Oktober 2023 ein Basis-Score von 97,28 % ermittelt worden. Der Kl�ger holte seit der L�schungsank�ndigung keine neue Auskunft bei der SCHUFA mehr ein.

4 Der Kl�ger behauptet, die unautorisierte Offenlegung der Positivdaten habe beim Kl�ger eine Vielzahl von negativen Emotionen und �ngsten hervorgerufen, die seine Lebensqualit�t erheblich beeintr�chtigen w�rden. Bei dem Kl�ger habe sich unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Das Gef�hl des Kontrollverlusts sei gepr�gt von der Angst, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie der SCHUFA H. AG ausgesetzt zu sein. Seitdem lebe der Kl�ger mit der st�ndigen Angst vormindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores. Das allgemeine Unwohlsein des Kl�gers steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge, da der Kl�ger nicht wisse, in welcher Form, ob und wann eine unmittelbare oder mittelbare Konfrontation mit den Folgen des SCHUFA-Eintrags stattfinde. Damit blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck.

5 Im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung durch das Erstgericht gab der Kl�ger an, dass seine Beunruhigung vor allem dadurch hervorgerufen sei, dass ihm von der T.�Bank ohne Begr�ndung kurz vor der Einholung der SCHUFA-Selbstauskunft die Finanzierung eines Fernsehers im Wert von ca. 800 € abgelehnt worden sei. Er vermute, dies h�nge mit den Eintragungen in der SCHUFA zusammen.

6 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Daten�bermittlung an die SCHUFA sei unrechtm��ig gewesen, Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Absatz 1 lit. a) DSGVO. Durch die unrechtm��ige Weitergabe von Daten sei ein immaterieller Schaden eingetreten. Allein aufgrund des sich ergebenden Kontrollverlusts f�r den Kl�ger sei bereits ein Schaden eingetreten. Jedenfalls aus den �brigen Folgen ergebe sich ein immaterieller Schaden.

7 Der Kl�ger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich SCHUFA H. AG, K.weg 5, 6...�W., zu �bermitteln ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,76 Euro zu zahlen.

8 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte wendet ein, dass die von der Beklagten an die SCHUFA �bermittelten Daten der SCHUFA, abgesehen von dem Bestehen des Mobilfunkvertrages, schon vor der Einmeldung der Positivdaten bekannt gewesen seien, da infolge des erforderlichen SEPA-Lastschriftmandats die �brigen Daten der SCHUFA bereits vor Vertragsabschluss und damit vor �bermittlung der Positivdaten �bermittelt wurden.

10 Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Meldung berechtigt gewesen. Die �bermittelten Positivdaten dienten der Betrugspr�vention, die beispielsweise bei mehreren zeitgleich abgeschlossenen Mobilfunkvertr�gen zum Tragen k�men, der �berschuldungspr�vention und der Erm�glichung von pr�ziseren Ausfallrisikoprognosen.

11 Das Landgericht hat mit Endurteil vom 6. M�rz 2025 die Klage abgewiesen. Zur Begr�ndung hat es im Wesentlichen ausgef�hrt, dass die zul�ssige Klage unbegr�ndet sei. Der Kl�ger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, denn der Kl�ger habe nicht zur �berzeugung des Gerichts belegen k�nnen, dass ihm ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Nach der informatorischen Anh�rung des Kl�gers habe sich das Gericht keine �berzeugung dahingehend bilden k�nne, dass der Kl�ger einen kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten habe. Es k�nne daher dahingestellt bleiben, ob die �bermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA tats�chlich eine unrechtm��ige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 DSGVO darstelle.

12 Dem Kl�ger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung zu, denn der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst. Der Antrag, die Daten�bermittlung ohne Einverst�ndnis des Kl�gers zu unterlassen, erweise sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden k�nne, dass eine Daten�bermittlung (auch ohne Einwilligung des Kl�gers) aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegen k�nne. Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag lasse zudem offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen.

13 Der Kl�ger habe auch keinen Anspruch auf eine Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f�r die geltend gemachten Zukunftssch�den. Es best�nden keinerlei Anhaltspunkte f�r kausale zuk�nftige materielle oder immaterielle Sch�den als Folge der gegenst�ndlichen Daten�bermittlung. Der Kl�ger habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die M�glichkeit eines k�nftigen Schadens bestehe. Eine negative Auswirkung des streitgegenst�ndlichen Eintrags entweder f�r den Score des Kl�gers oder auch in tats�chlicher Hinsicht f�r (potentielle) Vertragsabschl�sse oder sonstige Gesch�ftsbeziehungen sei nicht hinreichend konkret dargelegt. Der Kl�ger habe auch nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass die von der SCHUFA angek�ndigte L�schung nicht erfolgt sei.

14 Mit der Berufung verfolgt der Kl�ger sein Begehren weiter und bringt im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Gericht habe unzutreffend festgestellt, ein Kontrollverlust liege nicht vor. Die Weitergaben der Beklagten an die SCHUFA und die dortige Verarbeitung sei ohne jeden Zweifel ein Kontrollverlust und damit ein Schaden. Dieser sei durch den Eintrag in der SCHUFA-Auskunft auch unzweifelhaft belegt. Es komme nicht darauf an, inwiefern der Schufa-Score nachteilig ver�ndert worden sei. Die informatorischen Angaben des Kl�gers zur Begr�ndung seiner Sorge weise das Landgericht ohne Auseinandersetzung zur�ck.

15 Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kl�ger auch einen Anspruch auf Unterlassung. Der Antrag sei in seiner Bestimmtheit ausreichend. Eine Meldung von Positivdaten sei grunds�tzlich nur mit einer Einwilligung m�glich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berufung auf berechtigte Interessen nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sei nur unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig, die hier nicht vorl�gen.

16 Den Feststellungsantrag habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Eine weitere �berwiegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei gerade nicht erforderlich. Es sei zudem weiterhin unklar, ob und inwieweit auch gel�schte Daten Einfluss auf den Bonit�tsscore haben oder haben k�nnen. Die Schufa�H. AG habe insofern in der eigenen Pressemitteilung, die Datenl�schung betreffend mitgeteilt, dass es auch durch den L�schvorgang zu Scorever�nderungen gekommen sei.

17 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass sich aus den einschl�gigen Entscheidungen des EuGH s�mtliche Klageanspr�che herleiten lie�en und dass das Gericht bei einer abweichenden Auffassung dies dem EuGH vorzulegen habe bzw. das Verfahren gem�� � 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des EuGH in den dort anh�ngigen Verfahren C-655/23 und C-65/23 auszusetzen habe.

18 Der Kl�ger beantragt im Berufungsverfahren,

das angefochtene Urteil abzu�ndern und der Klage vollumf�nglich stattzugeben.

19 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

20 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Im �brigen liege schon kein Versto� gegen die DSGVO vor, weil die streitgegenst�ndliche �bermittlung jedenfalls zur Betrugspr�vention erforderlich und daher durch berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gerechtfertigt gewesen sei.

II.

21 Der Senat hat die Einw�nde des Kl�gers gegen die Entscheidung des Landgerichts gepr�ft und gew�rdigt. Das Berufungsvorbringen reicht jedoch nicht aus, um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des � 546 ZPO noch rechtfertigen die nach � 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, f�r den Kl�ger g�nstigere Entscheidung (� 513 Abs. 1 ZPO).

22 Die zul�ssige Berufung des Kl�gers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch in Anbetracht der in der Berufungsbegr�ndung vorgebrachten Argumente als zutreffend dar. Dem Kl�ger stehen die geltend gemachte Anspr�che unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

23 1. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

24 a) Das Landgericht hat die Klage zu Recht bereits tragend aus dem Grund abgewiesen, weil es sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon �berzeugen konnte, dass der Kl�ger durch die �bermittlung der Positivdaten einen Schaden erlitten hat.

25 (1) Dem ist in rechtlicher Hinsicht zun�chst Folgendes – was auch das Landgericht zutreffend gesehen hat – zur Darlegungs- und Beweislast bei dem Vorwurf eines Versto�es gegen die DSGVO vorauszuschicken:

26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Versto� gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23, juris Rn. 24 f.).

27 Insbesondere muss eine Person, die einen Versto� gegen die DSGVO geltend macht, der f�r sie nachteilige Folgen hatte, den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen, da der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, GRUR-RS 2024, 26255, Rn. 142 m.w.N., beck-online).

28 Allerdings hat der EuGH unter Bezugnahme auf den Erw�gungsgrund 85 der DSGVO klargestellt, dass schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle �ber personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen erfordert (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 145, 156).

29 Die Darlegungs- und Beweislast f�r die genannten Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 35; BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, Rn. 21, beck-online).

30 (2) Die auf einer informatorischen Anh�rung des Kl�gers beruhende �berzeugungsbildung des Landgerichts, dass der Kl�ger einen Schaden im obigen Sinnen nicht nachgewiesen hat, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

31 Soweit sich der Kl�ger mit seinem Rechtsmittel in erster Linie gegen die tatrichterliche �berzeugungsbildung der Vorinstanz wendet, l�sst er unber�cksichtigt, dass die Berufung – abweichend von ihrer fr�heren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz – nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient. Demzufolge ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grunds�tzlich gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit die erste Instanz die Feststellungen nicht vollst�ndig und �berzeugend getroffen hat (vgl. � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweisw�rdigung ist grunds�tzlich Sache des Tatrichters. Allerdings k�nnen sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der M�glichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. M�rz 2005 – VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, beck-online). Hat sich aber das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt – ist die W�rdigung also vollst�ndig und rechtlich m�glich und verst��t sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss�tze – und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweisw�rdigung �berzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zul�ssiger Weise ihre eigene W�rdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen. Darauf laufen die Einw�nde der Berufung hier aber hinaus.

32 Im Einzelnen ist folgendes auszuf�hren:

33 (a) Der Kl�ger st�tzt sich darauf, da dass bereits die Weitergabe der Positivdaten durch die Beklagte an die Schufa und die dortige Verarbeitung einen Kontrollverlust und damit ein Schaden begr�ndeten. Dies �bersieht, dass – wie oben ausgef�hrt – der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Ein rein abstrakter Kontrollverlust kann daher nicht ausreichen, vgl. Prof. Dr. P., Schufa-Scoring und Schadensersatz bei der �bermittlung von Positivdaten, NJW 2024, 1689, Rn. 25 m.w.N., beck-online. Unter Kontrollverlust ist vielmehr die begr�ndete Bef�rchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten k�nnten von Dritten missbr�uchlich verwendet werden, zu verstehen, vgl. EuGH Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, GRUR-RS 2024, 26255 Rn. 143-145, beck-online. Insbesondere kann ein rein hypothetisches Risiko der missbr�uchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entsch�digung f�hren (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, EuZW 2024, 278 Rn. 68, beck-online).

34 Kontrollverlust ist folglich nicht mit einer unzul�ssige Daten�bermittlung an einen Dritten gleichzusetzen, sondern verlangt die konkrete Bef�rchtung der mi�br�uchlichen Verwendung durch den Dritten.

35 Im vorliegenden Fall liegt anders, als bei einem Datenleck, bei dem Daten von Unbekannten abgegriffen werden und deren weitere Verwendung v�llig unklar bleibt, ein Kontrollverlust nicht ohne weiteres auf der Hand. Die Daten sind vorliegend nicht ver�ffentlicht, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von unbekannten Personen zug�nglich gemacht worden.

36 Bei der SCHUFA handelt es sich senatsbekannt um Deutschlands f�hrende seit 1927 bestehende Auskunftei. Der Kl�ger legt keine begr�ndeten Bef�rchtungen dar, die SCHUFA k�nne die �bermittelten Vertragsdaten missbr�uchlich verwenden. Allein die Ber�cksichtigung der Positivdaten bei der Ermittlung des sog. SCHUFA-Scores stellt aus Sicht des Senats keine missbr�uchliche Verwendung der Daten dar. Der Kl�ger hat in Bezug auf den behaupteten Kontrollverlust weiter vorgetragen, es habe sich bei ihm unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Das Gef�hl des Kontrollverlusts sei gepr�gt von der Angst, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie der SCHUFA. Damit tr�gt der Kl�ger keine begr�ndeten Bef�rchtungen im Hinblick auf die bereits �bermittelten Vertragsdaten vor, sondern st�tzt sich vielmehr auf die Bef�rchtung, die Beklagte k�nne erneut Positivdaten an eine Auskunftei �bermitteln.

37 (b) Anders als die Berufung meint, hat sich das Landgericht auch mit den informatorischen Angaben des Kl�gers auseinander gesetzt. Die W�rdigung des Landgerichts, dass auch unter Ber�cksichtigung der Einlassung des Kl�gers im Rahmen seiner pers�nlichen Anh�rung kein Schaden des Kl�gers feststellbar sei, ist nicht zu beanstanden.

38 Der Kl�ger hat von der Mitteilung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA erst �ber die Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 12. Oktober 2023 von der SCHUFA erfahren. Etwaige Mutma�ungen und Bef�rchtungen, die der Kl�ger zuvor aufgrund der Nichtgew�hrung eines Kredits zum Erwerb eines Fernsehers gehegt haben mag, sind daher mangels Kenntnis des (behaupteten) Versto�es gegen die DSGVO zu diesem Zeitpunkt schon nicht kausal auf diesen zur�ckzuf�hren.

39 Weiter stellt das Landgericht zu Recht darauf ab, dass mit Blick auf den hohen SCHUFA-Score des Kl�gers bereits nicht ersichtlich sei, inwiefern die Einmeldung von Positivdaten beim Kl�ger zu einem �ber die blo�e behauptete unbefugte Weitergabe der Daten, die selbst keinen Schaden f�r sich begr�ndet, hinausgehenden Schaden f�hren sollte. Aus der Auskunft vom 12. Oktober 2023 ergibt sich f�r den Kl�ger ein Score von 97,28 %. Damit erreicht der Kl�ger (auch unter einem m�glichen Einfluss der �bermittelten Positivdaten) einen Wert, den die SCHUFA in die h�chste Bonit�tsklasse mit „hervorragend“ einordnet (www.schufa.de/scoring-daten/hilfe-ihrem-schufa-score/). Das Ergebnis des Landgerichts, dass die vom Kl�ger schrifts�tzlich und im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung vorgebrachten Bef�rchtungen, die insbesondere im Hinblick auf die Bonit�t ge�u�ert werden, nicht zu �berzeugen verm�gen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

40 b) Im �brigen hat die Berufung auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagten schon kein Versto� gegen die DSGVO – dies hatte das Landgericht offen gelassen – anzulasten ist.

41 Der Senat schlie�t sich hier der mehrheitlich vertretenen Auffassung an, wonach die entsprechende Datenverarbeitung durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Betrugspr�vention gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt war, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 – 11 U 1335/34, GRUR-RS 2015, 10143; OLG Bamberg, Urteil vom 5. Mai 2025 – 4 U 120/24e, GRUR-RS 2025, 8805; OLG D�sseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 20 U 51/24, GRUR-RS 2024, 32757, Prof. Dr. P., Schufa-Scoring und Schadensersatz bei der �bermittlung von Positivdaten, NJW 2024, 1689, Rn. 13, beck-online.

42 (1) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen, vgl. EuGH, Urteil vom 07. Dezember 2023 – C-26/22 –, Rn. 75, juris.

43 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist im Rahmen der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu pr�fen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 EuGRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. In diesem Zusammenhang ist die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu pr�fen ist, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO verankert ist. Schlie�lich muss eine Abw�gung der jeweiligen einander gegen�berstehenden Rechte und Interessen erfolgen, die grunds�tzlich von den konkreten Umst�nden des Einzelfalls abh�ngt, vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C 252/21, NJW 2023, 2997, Rn. 108 f., beck-online.

44 (2) Diese Anforderungen zugrunde gelegt, war die Mitteilung des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrages mit dem Servicekonto Nr. … zum Zwecke der Betrugspr�vention gerechtfertigt.

45 (a) Ein ber�cksichtigungsf�higes Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt vor.

46 Was als berechtigtes Interesse zu gelten hat, bestimmt die Vorschrift nicht ausdr�cklich. Nach dem Erw�gungsgrund Nr. 47 zur DSGVO stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten im f�r die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang ausdr�cklich ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar.

47 Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung nachvollziehbar ausgef�hrt, dass sich anhand streitgegenst�ndlichen Daten m�gliche Betrugsf�lle im Rahmen des Abschlusses der sog. Postpaid-Mobilfunkvertr�ge, bei denen – wie auch dem Senat bekannt ist – meist in Verbindung mit der Lieferung eines (teuren) Mobiltelefons – die Telekommunikationsleistung nachtr�glich abgerechnet wird, identifizieren lassen, da in den F�llen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerkl�rlich viele Mobilfunkvertr�ge abschlie�en, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden k�nne, an die teure Hardware zu gelangen.

48 Soweit der Kl�ger einwendet, dass bei der Einmeldung der Daten an die SCHUFA der Vertragsschluss bereits erfolgt sei, steht dies nicht entgegen, denn die Einmeldung dient auch der Vermeidung zuk�nftiger Betrugsf�lle.

49 (b) Ebenso ist nachvollziehbar, dass die konkrete Datenverarbeitung zur Betrugspr�vention erforderlich war.

50 Ein milderes, gleicherma�en geeignetes Mittel ist auch unter Ber�cksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit nicht dargetan oder ersichtlich. Soweit der Kl�ger andere Anbieter benennt, die speziell nur f�r die Telekommunikationsbranche Dienstleistungen anbieten, steht dies der Erforderlichkeit nicht entgegen, denn nach den Ausf�hrungen der Beklagten zum Umfang der kl�gerseits genannten Datenbanken sind diese zum genannten Zwecke der Betrugspr�vention nicht besser als die SCHUFA geeignet, sondern decken im Gegenteil den Bereich nicht im gleichen Umfange ab. So ist das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) mit dem Ziel angelegt, eine Vort�uschung von Versicherungsf�llen aufzudecken. Bei dem von Experian angebotenen TK-Pool handelt es sich um eine nur auf Informationen zu Zahlungsst�rungen basierende Datenbank. Zudem verf�gen spezielle Datenpools idR �ber eine erheblich schmalere Datenbasis als branchen�bergreifende Auskunfteien.

51 (c) Vorliegend �berwiegen auch nicht die gem�� Art. 8 EuGRCh und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesch�tzten Rechte und Interessen des Kl�gers am Schutz der streitgegenst�ndlichen personenbezogenen Daten die gem�� Art. 15 EuGRCh und Art. 12 GG gesch�tzten Rechte und das Interesse der Beklagten an der Teilhabe an dem dargestellten solidarischen Betrugspr�ventionssystem zwecks Absicherung vor wirtschaftlichen Sch�den.

52 Nach dem 47. Erw�gungsgrund der DSGVO k�nnen die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann �berwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vern�nftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet.

53 Der Kl�ger konnte aus den Vertragsunterlagen erkennen und musste daher damit rechnen, dass nach Vertragsschluss mit der Beklagten die streitgegenst�ndlichen Vertragsdaten von seiner Vertragspartnerin m�glicherweise an die SCHUFA �bermittelt werden. Der Kl�ger erhielt die entsprechenden Datenschutzhinweise (Anlage B2). Darin wies die Beklagte unter „Postpaid: Hinwiese zum Datenaustausch mit Auskunfteien“ darauf hin, dass „im Rahmen dieses Vertragsverh�ltnisses erhobene personenbezogene Daten �ber die Beantragung, die Durchf�hrung und Beendigung dieser Gesch�ftsbeziehung sowie Daten �ber nicht vertragsgem��es Verhalten oder betr�gerisches Verhalten“ an die SCHUFA �bermittelt werden, was aufgrund der optisch hervorgehobenen �berschrift „Daten�bermittlung an die SCHUFA“ bereits bei nur fl�chtigem Lesen des Hinweises ins Auge springt. Damit wurde auch dem Erfordernis Gen�ge getan, dass den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten unmittelbar das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wird (EuGH (1. Kammer) Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23, NJW 2025, 807, Rn. 52, beck-online).

54 In der Abw�gung war zu ber�cksichtigen, dass die �bermittelten Positivdaten keine sensiblen Daten darstellen, sondern solche, die auf einen nicht unerheblichen Teil der Bev�lkerung zutreffen und die im Ergebnis lediglich die Information vermitteln, dass der Kl�ger einen Postpaid-Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat. Die �bermittlung der genannten Positivdaten von Mobilfunkvertr�gen an Auskunfteien hat lediglich geringf�gige Auswirkungen. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich heutzutage um ein gew�hnliches Verhalten, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf pers�nliche Vorlieben oder �hnliches oder eine gro�fl�chige �berwachung des Konsumverhaltens von Kunden zul�sst, vgl. OLG D�sseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – I-20 U 51/24, GRUR-RS 2024, 32757, Rn. 47, beck-online. Es ist nicht ersichtlich, dass die �bermittelten Daten in irgendeiner Form eine negative Auswirkung auf den Kl�ger haben k�nnen, dies insbesondere vor dem Hintergrund des hervorragenden Bonit�tsscores des Kl�gers.

55 Die Beklagte hingegen sieht sich angesichts des Massengesch�fts mit Postpaid-Mobilfunkvertr�gen in der Summe einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Demgegen�ber erscheint die Einmeldung der Vertragsdaten des Kl�gers hinnehmbar, vgl. ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 – 11 U 1335/24, GRUR-RS 2025, 10143, Rn. 31, beck-online.

56 2. Die Klage ist zul�ssig, aber ebenfalls unbegr�ndet, soweit sie im Antrag zu 2) auf Unterlassung einer k�nftigen �bermittlung von Positivdaten an die SCHUFA ohne Einwilligung des Kl�gers gerichtet ist.

57 Das Landgericht hat zutreffend ausgef�hrt, dass der Unterlassungsantrag ist jedenfalls zu weit gefasst. Nach dem Antrag w�re eine �bermittlung von Positivdaten immer nur mit einer Einwilligung des Kl�gers zul�ssig. Dem steht aber Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO entgegen, wonach eine (erforderliche) Daten�bermittlung zur Wahrung berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erfolgen darf, ohne dass hierbei eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen muss.

58 Ein Unterlassungsanspruch scheitert im �brigen auch schon daran, dass beklagtenseits kein Versto� gegen die DSGVO vorliegt oder konkret droht, da – wie dargelegt – die Meldung der Positivdaten zul�ssig war.

59 3. Der Feststellungsantrag zu 3) ist zwar zul�ssig, aber mangels Versto� gegen die DSGVO ebenfalls unbegr�ndet. Insoweit wird zwecks Meldung von Wiederholungen auf die obigen Ausf�hrungen unter I. 1. b) Bezug genommen.

60 Soweit der Kl�ger vortr�gt, dass die nachfolgende L�schung von Positivdaten durch die SCHUFA einen negativen Einfluss auf den Score haben k�nne, mag dies zutreffen. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte kann sich hieraus, da die L�schung durch die SCHUFA und nicht durch die Beklagte erfolgt, nicht ergeben. Es ist auch schon nicht nachvollziehbar, weswegen der Score des Kl�gers hierdurch im Ergebnis schlechter stehen sollte, als dieser ohne die zuvor erfolgte und vom Kl�ger als unrechtm��ig angesehene �bermittlung gestanden h�tte.

61 4. Schlie�lich hat der Kl�ger mangels Anspruchs in der Hauptsache auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der au�ergerichtlichen Rechtsverfolgung.

62 5. Es besteht keine Veranlassung zur Vorlage der Sache an den EuGH bzw. zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gem�� � 148 ZPO (analog) bis zur Kl�rung der dem EuGH vorliegenden bzw. in der Berufungsbegr�ndung aufgezeigten Rechtsfragen. Die vom Kl�ger aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits im Sinne des Kl�gers gekl�rt oder f�r den vorliegenden Fall unerheblich.

III.

63 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

64 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. August 2025.

Leitsatz

Kontrollverlust ist nicht mit einer unzul�ssige Daten�bermittlung an einen Dritten gleichzusetzen, sondern verlangt die konkrete Bef�rchtung der missbr�uchlichen Verwendung durch den Dritten; dies fehlt bei der �bermittlung von Positivdaten an die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Kontrollverlust durch �bermittlung von Positivdaten an die SCHUFA

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