LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen, 2025-02-18, 1 HK O 8863/24

1 HK O 8863/24Kantonsgericht18.02.2025

Regest

Werbeaussagen f�r ein Lebensmittel, das einen gesch�digten Stoffwechsel „reparieren“ k�nne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, stellen unzul�ssige spezifische gesundheitsbezogene Angaben dar, weil die behauptete metabolische Wirkung sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben findet.�(Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen — 2025-02-18 — 1 HK O 8863/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 1 HK O 8863/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Mahlzeitenersatz-Produkt „... mit der Anzeige in der Zeitschrift ... Ausgabe Februar 2024 auf den Seiten 142 und 143 wie folgt zu werben:

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 238,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 14.08.2024 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist f�r die Kl�gerin bez�glich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 15.000,00 €, im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger will Unterlassung und Ausgleich einer Abmahnkostenpauschale wegen Wettbewerbsversto�.

2 Der Kl�ger ist qualifizierter Wirtschaftsverband nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen Aufgaben es geh�rt die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Dem Kl�ger geh�rt eine erhebliche Anzahl von Unternehmen, die jedenfalls Waren verwandter Art zu denen der Beklagten anbieten.

3 Die Beklagte ist eine Lebensmittelherstellerin. Sie produziert und vertreibt unter anderem den Mahlzeitenersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung „...".

4 Sie warb in einer Anzeige in der Zeitschrift ..., Ausgabe Februar 2024, wie aus Anlage K4 und auszugsweise im Antrag bzw. Tenor abgebildet ersichtlich.

5 Mit Schreiben vom 07.03.2024 wie Anlage K5 mahnte der Kl�ger die Beklagte deswegen ab.

6 Mit Schreiben vom 18.03.2024 wie Anlage K6 wies die Beklagte die Vorw�rfe zur�ck.

7 Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, der Beklagten am 13.08.2024 zugestellt, hat der Kl�ger Klage erhoben und verlangt nun gerichtlich Unterlassung und Zahlung einer Abmahnpauschale in H�he von 238 €.

8 Der Kl�ger h�lt die Anzeige f�r wettbewerbswidrig. Er verweist dabei auf verschiedene Aussagen:

-„starten Sie den Stoffwechsel-Turbo“,

-„W�hrend andere Di�ten den Stoffwechsel sch�digen, repariert ... den Stoffwechsel“,

-„Mahlzeitenersatz, der nachweislich dabei hilft, den Stoffwechsel zu reparieren, w�hrend andere Di�ten den Stoffwechsel sch�digen und verlangsamen“,

-„... ist der Neustart f�r den Stoffwechsel“,

-„Der Stoffwechseltrick: Einmal neu starten“,

-„Gesteigerte Konzentration, bessere Leistungsf�higkeit im Alltag und dazu noch ein paar Kilo weniger auf der Waage“,

-„Genau wie ein Computer, der sich aufh�ngt und bei dem nichts mehr funktioniert, ger�t auch unser K�rper manchmal so durcheinander, dass er neugestartet werden muss. ... ist f�r unseren Stoffwechsel genau wie dieser ‚Neustart‘ – dadurch l�uft alles besser. Ein Vorteil f�r alle – nicht nur f�r die, die abnehmen wollen. Der Stoffwechsel kann wieder auf Hochtouren arbeiten, weil der Shake genau das bietet, was unserem Stoffwechsel sonst so oft fehlt: Eine auf die Bed�rfnisse des Stoffwechsels abgestimmte N�hrstoffbombe“,

-„Der Stoffwechsel stellt sich mit ... langfristig um. Der Grundumsatz steigt nachweislich und die Fettverbrennung wird angekurbelt. Das hei�t, man verbrennt mehr Kalorien – und das dauerhaft“,

-„Langsamer Stoffwechsel?

Ihr Stoffwechsel ist tr�ge, sie sind oft m�de und k�nnen sich schlecht konzentrieren? ... repariert und optimiert unseren Stoffwechsel auf nat�rliche Weise. Durch die N�hrstoffkombination und da besondere Aminos�ure-Profil k�nnen wieder mehr Kalorien verbrannt und der Grundumsatz gesteigert werden“.

9 Der Kl�ger macht geltend, die Angaben seien unzul�ssige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1, 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) und irref�hrend im Sinne von � 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), da sie dem Produkt ... der Beklagten weit �bertriebene und nicht belegte Wirkungen zuschrieben.

10 Der Kl�ger beantragt:

wie tenoriert

11 Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

12 Die Beklagte h�lt die Klage f�r unbegr�ndet. Die Verbraucher w�rden die angegriffenen Aussagen nicht dahingehend verstehen, dass ... einen gesch�digten Stoffwechsel reparieren, regenerieren, optimieren und neu starten k�nne, sondern lediglich, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Produkt handele, das zum oberen Sortiment der im vergleichbaren Warengebiet angebotenen Erzeugnisse geh�re.

13 Insbesondere im Zusammenhang gesehen handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben. Den angegriffenen �u�erungen fehle teilweise schon ein Bezug zu einem Produkt, zum Teil gehe es um reklamehafte �bertreibungen ohne Aussagegehalt �ber die Wirkungen des Produkts, zum Teil um vergleichende allgemeine Aussagen zu Ern�hrungsweisen.

14 In jedem Fall handele es sich allenfalls um unspezifische gesundheitsbezogene Angaben, denen auch geeignete spezielle Angaben zugeordnet seien.

„Vitamin C, B6, B12 und Thiamin (B1) tragen zu einem normalen Energie-Stoffwechsel bei.“ sei ein zugelassener bzw. eingetragener Claim, ebenso:„Das Ersetzen von einer der t�glichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ern�hrung durch einen solchen Mahlzeitersatz tr�gt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten.“ und „Das Ersetzen von zwei der t�glichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ern�hrung durch einen solchen Mahlzeitersatz tr�gt zur Gewichtsabnahme bei.“

15 Die Angaben seien auch nicht �bertrieben, die Wirkungen nicht unbelegt. Die Eignung von ... zur Gewichtsreduktion sei vielfach durch Studien belegt.

Gründe

A.

16 Der Klage war stattzugeben. Sie ist nicht nur ohne Weiteres zul�ssig, sondern auch begr�ndet.

17 I. Dem Kl�ger steht der geltend gemachten Unterlassungsanspr�che (jedenfalls) nach �� 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006 (in der Folge: HCVO) zu. Indem die Beklagte ihr Produkt ... in der angegriffenen Anzeige wie Anlage K4 damit bewirbt, dass es einen gesch�digten Stoffwechsel „reparieren“ k�nne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, verst��t sie vorliegend gegen Art. 10 HCVO. Es handelt sich bei den Aussagen um nicht nach der HCVO eingetragene und damit um nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben.

18 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV der HCVO entsprechen, gem�� der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 sind dabei allerdings „Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des N�hrstoffs oder Lebensmittels f�r die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden“ zul�ssig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigef�gt ist.

19 Es ist danach zwischen sog. spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO und sog. unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu unterscheiden.

20 Angaben, die konkret auf bestimmte durch die Einnahme des Lebensmittels zu f�rdernde Funktionen des K�rpers Bezug nehmen, sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Dabei gen�gt es, wenn sich aus dem konkreten Verwendungszusammenhang, also etwa der betroffenen Verpackung und den dortigen �brigen Angaben ergibt, dass die Angabe auf bestimmte gesundheitsbezogene Eigenschaften des Lebensmittels zielt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 89 Rn. 75 – HMB-Sportlernahrung).

21 Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines N�hrstoffs oder Lebensmittels f�r die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweisen und die zwar auf eine in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannte Funktion Bezug nehmen, aufgrund ihrer Formulierung aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder Art. 15 bis 17 HCVO sein k�nnen, sind dagegen nur unspezifische gesundheitsbezogene Angaben (vgl. BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 – Vitalpilze).

22 Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist Angabe im Sinne der HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschlie�lich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Verordnungsgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten nicht obligatorischen Aussagen oder Darstellungen erfassen, die bei normal informierten und angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauchern den Eindruck hervorrufen k�nnen, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften. Nicht umfasst werden sollen hingegen Aussagen oder Darstellungen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweisen, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Dann wird n�mlich keine besondere Eigenschaft hervorgehoben, sondern lediglich die Information vermittelt, um welche Art von Lebensmittel es sich im konkreten Fall handelt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224, Rn. 13 – Energy&Vodka; OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 55534).

23 Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine Angabe dann als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen, wenn mit ihr erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

24 Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe enth�lt damit weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensit�t oder Dauer. Deshalb ist der Begriff Zusammenhang anerkannterma�en weit zu verstehen. Es umfasst nicht nur einen Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass f�r die Gesundheit negative oder sch�dliche Auswirkungen, die in anderen F�llen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschlie�en, fehlen oder geringer ausfallen, also die blo�e Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell sch�dlichen Verzehrs. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 – Deutsches Weintor).

25 Auch insoweit ist dabei nach Erw�gungsgrund 16 HCVO auf das Verst�ndnis normal informierter, aufmerksamer und verst�ndiger Durchschnittsverbraucher, welches naturgem�� auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse gepr�gt wird, abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 18 – Praebiotik).

26 Nach dem Erw�gungsgrund 5 der HCVO sind von deren Anwendung allerdings allgemeine Bezeichnungen wie etwa „Digestif“ oder „Hustenbonbon“ auszunehmen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben k�nnen (vgl. auch BGH, GRUR 2014, 1224 – ENERGY & VODKA).

27 Nach Art. 1 Abs. 4 HCVO kann im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getr�nken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten k�nnten, auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme genehmigt werden.

28 2. Auf Basis dieser Grunds�tze ist die angegriffene Werbung als unzul�ssig anzusehen. Sie enth�lt mehrere unzul�ssige Angaben.

29 Mehrfach wird ausgef�hrt, dass das Produkt der Beklagten den Stoffwechesl repariert, z.B. „W�hrend andere Di�ten den Stoffwechsel sch�digen, repariert ... den Stoffwechsel“, „Mahlzeitenersatz, der nachweislich dabei hilft, den Stoffwechsel zu reparieren, w�hrend andere Di�ten den Stoffwechsel sch�digen und verlangsamen“ und „... repariert und optimiert unseren Stoffwechsel auf nat�rliche Weise.“

30 Mehrfach wird ausgef�hrt, dass das Produkt der Beklagten wie ein Neustart wirkt, z.B. „... ist der Neustart f�r den Stoffwechsel“, „Der Stoffwechseltrick: Einmal neu starten“ und „Genau wie ein Computer, der sich aufh�ngt und bei dem nichts mehr funktioniert, ger�t auch unser K�rper manchmal so durcheinander, dass er neugestartet werden muss. ... ist f�r unseren Stoffwechsel genau wie dieser ‚Neustart‘ – dadurch l�uft alles besser.“,

31 Es handelt sich dabei unzweifelhaft um spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die Angaben sind aus Sicht der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, zu denen auch der Kammervorsitzende geh�rt, konkret auf das Produkt der Beklagten bezogen – meist wird das Produkt sogar ausdr�cklich genannt – und behaupten eine (positive) metabolische Wirkung des Produkts.

32 Es handelt sich auch nicht um zul�ssige Claims. Die vorliegend behauptete metabolischen Wirkung findet sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben. Die behauptete Wirkung geht deutlich �ber die Wirkungen hinaus, die als (f�r verschiedene Bestandteile) zul�ssig gelistet sind. Die F�higkeit zur Reparatur bzw. zu einem Neustart, d.h. zur Beseitigung von Besch�digungen oder Defekten, ist dort nicht beschrieben.

33 Dass es sich um reklamehafte �bertreibungen oder sonst nicht ernsthaft gemeinte �u�erungen handeln k�nnte, ist nicht erkennbar.

34 Ob s�mtliche der klageseits zur Begr�ndung der Klage angef�hrten Aussagen zu beanstanden sind, mag im vorliegenden Fall dahinstehen. Eine kumulative Klagenh�ufung bez�glich der Aussagen hat der Kl�ger gerade nicht vorgenommen. Er hat die konkrete Verletzungsform in ihrer G�nze zum Gegenstand seines Angriffs gemacht hat. Es gen�gt insofern f�r eine Untersagung, die Wettbewerbswidrigkeit dieser Verletzungsform festzustellen (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 20.05.2021, 29 U 536/20 – Beauty Drinks).

35 II. Da die Abmahnung der Beklagten berechtigt war, kann der Kl�ger gem�� � 13 Abs. 3 UWG auch Zahlung der (in der H�he unstreitigen) Abmahnpauschale sowie gem�� � 291 BGB Rechtsh�ngigkeitszinsen verlangen.

B.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Leitsatz

Werbeaussagen f�r ein Lebensmittel, das einen gesch�digten Stoffwechsel „reparieren“ k�nne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, stellen unzul�ssige spezifische gesundheitsbezogene Angaben dar, weil die behauptete metabolische Wirkung sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben findet.�(Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unlautere gesundheitsbezogene Werbung f�r einen Mahlzeitenersatz f�r eine gewichtskontrollierende Ern�hrung

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