LG N�rnberg-F�rth 6. Zivilkammer, 2025-01-14, 6 O 6603/23

6 O 6603/23Kantonsgericht14.01.2025

Regest

Die blo�e Erstellung und Weitergabe von Scorewerten durch eine Wirtschaftsauskunftei stellt keine automatisierte Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar. Vielmehr ist f�r eine solche automatisierte Entscheidung erforderlich, dass der Empf�nger des Scorewerts bei seiner Entscheidung ausschlie�lich oder ma�geblich auf diesen Scorewert abstellt, ohne weitere Informationen hinzuzuziehen. Die Pr�fung der Rechtswidrigkeit einer automatisierten Entscheidung erfordert daher stets eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Verwendung des Scores durch den Empf�nger.� (Rn. 30 – 32 und 40) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG N�rnberg-F�rth 6. Zivilkammer — 2025-01-14 — 6 O 6603/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: 6 O 6603/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber datenschutzrechtliche Anspr�che.

2 Die Beklagte ist eine private Einrichtung in Form einer Wirtschaftsauskunftei. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Ausk�nften bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Gesch�fte zu unterst�tzen. Hierf�r unterh�lt die Beklagte eine Datenbank �ber in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen.

3 Die Beklagten erh�lt regelm��ig relevante Daten aus Gesch�ftsverbindungen mit ihren Kunden gemeldet (wie beispielsweise Informationen �ber zuverl�ssig oder unzuverl�ssig erf�llte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr �bermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Ausk�nfte erteilen zu k�nnen. Mit Hilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer Informationen kann der Vertragspartner das statistische Risiko von Zahlungsst�rungen f�r das konkrete kreditrelevante Gesch�ft ermitteln. Auf Grundlage des bei ihr zu einer Person gespeicherten elektronischen Datenbestandes kann die Beklagte zu dieser Person einen sogenannten Scorewert („Bonit�tsscore“) berechnen, der sich zwischen 0 % und 100 % (theoretischer H�chstwert) bewegt. Beim Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose �ber zuk�nftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erf�llung kreditrelevanter Vertr�ge. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagte einen Wahrscheinlichkeitswert, mit welchem die Person kreditrelevante Vertr�ge erf�llt („Erf�llungswahrscheinlichkeit“).

4 Neben dem Bonit�tsscore ermittelt die Beklagte noch einen Bassisscorewert, einen Orientierungswert und einen Branchenscorewert (zu deren konkreten Inhalt und Zusammensetzung wird u.a. auf die Klageschrift Bezug genommen).

5 Dem Kl�ger wurde auf seine Anfrage eine Auskunft durch die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2023 erteilt, in der die �ber seine Person gespeicherten personenbezogenen Daten aufgef�hrt sind (Anlage K1, B1). Das Schreiben enth�lt unter anderem eine tabellenartige �bersicht „In den letzten 12 Monaten �bermittelte Wahrscheinlichkeitswerte“. Ferner enth�lt dieses die Information, dass �ber den Kl�ger am 21.12.2021 eine Eintragungsanordnung in das �ffentliche Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. Diese Eintragung ist unstrittig.

6 Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.12.2024 eine aktualisierte Auskunft, Stand: 26.04.2024, f�r die Person des Kl�gers vorgelegt (Anlage B3).

7 Der Kl�ger machte mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 27.06.2023 seine Anspr�che gegen�ber der Beklagten geltend (Anlage K5). Diese Geltendmachung blieb erfolglos.

8 Der Kl�ger behauptet, dass die Beklagte unzul�ssige Einflussfaktoren heranziehe, wenn sie ihre Bonit�tsscores erstellt. Dies betreffe vor allen Daten zu Alter, Geschlecht und ehemaligen wie auch aktuellen Wohnadressen.

9 Der Kl�ger meint, dass das ihn betreffende Scoring rechtswidrig sei. Dies liege darin begr�ndet, dass es aus einem automatisierten Erstellungsvorgang resultiere und, wie ausgef�hrt, unzul�ssige Einflussfaktoren verwendet. Dies versto�e gegen sein Recht aus Art. 22 DSGVO, keiner ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Hierauf zielen die kl�gerischen Antr�ge zu 1.-3. (Feststellungs- und Leistungsantr�ge). Dabei scheint der Kl�ger seine Leistungsantr�ge, mit denen er die Scorewerterstellung bzw. Abfragemitteilung durch nicht ausschlie�lich automatisierte Verarbeitung begehrt, auf einen Unterlassungsanspruch nach �� 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB zu st�tzen.

10 Ferner behauptet der Kl�ger durch das Scoring der Beklagten massive wirtschaftliche Konsequenzen wie auch immaterielle Beeintr�chtigungen, unter anderem beim sozialen Ansehen, erlitten zu haben. Der Schadensersatzanspruch sei vor allem wegen der rechtswidrigen Verwendung von Daten des Kl�gers (Alter, Geschlecht und veraltete Adressdaten) unter wertenden Statistik – Gesichtspunkten gerechtfertigt und folge aus Art. 82 DSGVO sowie nationalen Anspruchsgrundlagen. Diesen Anspruch, den der Kl�ger mit einem Mindestbetrag von 5.000 € beziffert, verfolgt er mit dem Antrag zu 4.

11 Dar�ber hinaus bestehe der mit dem Klageantrag zu 5. verfolgte Auskunftsanspruch. Die Beklagte habe nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO umfassende Informationspflichten (Zeitpunkt der Verarbeitung, konkret verarbeitete personenbezogenen Daten, Gewichtung der Daten bei der automatisierten Entscheidungsfindung). Eine Berufung der Beklagten auf Gesch�ftsgeheimnisse sei insoweit unzul�ssig und st�nde dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

12 Schlie�lich sieht der Kl�ger eine Wiederholungsgefahr als gegeben an, die f�r seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich sei, da die Beklagte nicht beabsichtige, ihre Berechnungsgrundlage zu �ndern (Antrag zu 6).

13 Die Klage wurde am 22.12.2023 zugestellt.

14 Nach mehrmaliger Umstellung seiner Antr�ge hat der Kl�ger zuletzt beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisieten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog. … Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;

III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCH.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts s�mtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschlie�lich Werte mitzuteilen, die nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 23.12.2023;

V. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft dar�ber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonit�tsscorewerte der Klagepartei, d.h. der Basisscorewert, s�mtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachpr�fbar

a. die daf�r verwendete Berechnungsmethode,

b. die hierf�r zugrunde gelegten Berechnungsparameter,

c. die f�r die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,

d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschl�sselung und Ausgestaltung,

e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am st�rksten beeinflussen,

f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,

g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empf�nger darzulegen;

VI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCH.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:

a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,

b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,

c. Informationen �ber Zahlungseing�nge und -ausg�nge auf und von Bankkonten,

d. Anschriftendaten,

e. Alter,

f. Geschlecht,

g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 23.12.2023 zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte behauptet, dass der Basisscorewert und der Orientierungswert nur f�r die betroffene Person, hier: den Kl�ger, berechnet und auch nur dieser gegen�ber offenbart w�rden.

17 Die Beklagte meint, dass der Feststellungsantrag zu 1. bereits unzul�ssig sei. Es fehle ein feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis, ein Feststellungsinteresse und ein bestimmter Antrag.

18 Insoweit es Art. 22 DSGVO betreffe, so sei das Scoring nicht generell eine automatisierte Entscheidung im Sinne der Vorschrift. Sie verweist f�r ihre Ansicht auf die Entscheidung des EuGH, C-634/21, Urteil vom 07.12.2023, wonach f�r die Bejahung einer automatisierten Entscheidung erforderlich sei, dass der Scorewert die Entscheidung des Vertragspartners „ma�geblich“ beeinflusst habe. Ein solches ergebe sich aber aus dem kl�gerischen Vortrag nicht. Aber selbst wenn das Scoring bereits eine automatisierte Entscheidung w�re, so w�re sie zul�ssig und von den rechtlichen Grundlagen gedeckt. Daher sei der Feststellungsantrag zu 1., so folgert die Beklagte, unbegr�ndet.

19 Auch meint die Beklagte, dass die Klageantr�ge zu 2. und 3. auf ein Unterlassen gerichtet seien. Diese seien jedenfalls unbegr�ndet, da die streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung rechtm��ig sei. �berdies bestehe keine entsprechende Anspruchsgrundlage f�r das Unterlassen und k�nne auch nicht im nationalen Recht, hier: � 1004 BGB, gefunden werden, da ein R�ckgriff hierauf wegen des Vorrangs der DSGVO verwehrt sei.

20 Die Beklagte tr�gt vor, dass sie bei der Berechnung des Scorewerts des Kl�gers weder sein Alter noch sein Geschlecht wertend ber�cksichtigt habe. Auch in den letzten zw�lf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft vom 15.06.2023 seien dessen Anschriften nicht hierf�r verwendet worden, was sich aus den entsprechenden Tabellenmarkierungen „n/v“ der Datenauskunft ergebe (Anlage K1, B1). Der Kl�ger habe auch nicht substantiiert dargelegt habe, ob und bei welchen Vertragsanbahnungen es wegen seines Scorewerts nicht zum Abschluss gekommen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheide deshalb aus.

21 Wegen des Antrags auf Auskunftserteilung verweist die Beklagte darauf, dass sie den Kl�ger bereits am 24.05.2018 und mit Schreiben vom 13.03.2023 und 15.06.2023 �ber die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten beauskunftet habe. Sie folgert daraus, den Auskunftsanspruch erf�llt zu haben. Ferner wendet sie ein, dass eine weitergehende Auskunft nicht geschuldet sei und zudem unter Berufung auf das Gesch�ftsgeheimnis verwehrt werden k�nne.

22 Schlie�lich scheide, so meint die Beklagte, ein Anspruch auf Unterlassung aus. Der Kl�ger habe schon nicht dargelegt, wann die von ihm angegriffenen Datenkategorien f�r ein Scoring verwendet worden seien. Daher komme schon eine Wiederholungsgefahr nicht in Betracht.

23 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

24 Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.12.2024 nochmals vorgetragen.

25 Zur Vervollst�ndigung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 13.11.2024 Bezug genommen.

Gründe

26 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

A. Zul�ssigkeit

27 1. Das angegangene Gericht ist zust�ndig. Die �rtliche Zust�ndigkeit ergibt sich nach � 44 Abs. 1 BDSG. Ferner handelt es sich um ein streitwertabh�ngiges Verfahren, das sachlich den Landgerichten zugewiesen ist, �� 71 Abs. 1 i.V.m. 23 Nr. 1 GVG.

28 2. Der Feststellungsantrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungsantrag nach � 256 Abs. 2 ZPO zul�ssig. Denn von dem Inhalt der Feststellung h�ngen auch die Klageantr�ge zu 2. und 3. ab. Es liegt auch ein Rechtsverh�ltnis im Sinne der Vorschrift vor. Dieser Begriff ist weit auszulegen und zur Bejahung reicht es aus, dass konkrete rechtliche Streitpunkte mit Rechten zwischen den Parteien bestehen (Z�ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, � 256 Rn. 4). So liegt es auch hier, da es im Kern um Anspr�che zwischen den Parteien im Rahmen von automatisierten Entscheidungen im Sinne der DSGVO geht.

29 3. Auch die weiteren Klageantr�ge sind, jedenfalls unter erg�nzender Auslegung anhand der kl�gerischen Schrifts�tze, zul�ssig.

B. Begr�ndetheit

30 I.�Die Erstellung der Scorewerte durch die Beklagte verst��t nicht gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO und ist daher nicht rechtswidrig.

31 In Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist das Recht einer betroffenen Person normiert, „nicht einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise beeintr�chtigt.“ Der EuGH hat dies dahingehend ausgelegt, dass „eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall’ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gest�tzter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren F�higkeit zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit dieser Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet.“ (EuGH, C-634/21, Urteil vom 07.12.2023, juris, Rn. 73). Dies wird mitunter dahingehend verstanden, dass die Erstellung der – auch hier gegenst�ndlichen – Scorewerte diese Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erf�lle und eine solche automatisierte Entscheidung und Weitergabe nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO gerechtfertigt sein k�nne (LG Leipzig, Urteil vom 29.05.2024, Az. 7 O 2599/23, GRUR-RS 2024, 22879, Rn. 27). Nach anderer Ansicht unterliege das Scoring zwar grunds�tzlich dem Art. 22 DSGVO, allerdings nur, insoweit im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer nat�rlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden (LG Traunstein, Urteil vom 22.05.2024, Az. 6 O 2465/23, GRUR-RS 2024, 12349, Rn. 22). Schlie�lich wird noch vertreten, dass Auskunfteien, die lediglich einen Scorewert im Auftrag eines Kunden erstellen und diesem zur Verf�gung stellen, nicht dem Art. 22 DSGVO unterl�gen, weil die endg�ltige Entscheidung der Kunde treffe (Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 22 EUV 2016/679, Rn. 5).

32 Das angegangene Gericht teilt vorliegend die Auffassung, wie sie auch vom LG Traunstein (a.a.O.) vertreten wurde. Die Scoringerstellung und -weitergabe, etwa an Banken, stellt daher nicht per se eine automatisierte Entscheidung dar. Es bedarf vielmehr noch einer Pr�fung im Einzelfall, wie der Auskunftsempf�nger, etwa eine Bank, das erhaltene Scoring im Einzelfall bei seiner (Kredit)entscheidung ber�cksichtigt hat. Die kl�gerseits begehrte Feststellung, die insbesondere nicht auf einzelne Kreditentscheidungen gerichtet ist, konnte daher nicht ausgesprochen werden, da keine rechtswidrige Scoringerstellung vorliegt.

33 Daher war der Klageantrag zu I. abzuweisen

34 II.�Dem Kl�ger stehen die in den Klageantr�gen zu II. und III. geltend gemachten Anspr�che nicht zu, Art. 22 Abs. 1 DSGVO.

35 Mit seinen Antr�gen begehrt der Kl�ger, die Beklagte zur Erstellung bzw. bei jeder Abfrage zur Mitteilung von Scores zu verurteilen, die nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO enthaltene Recht eines Betroffenen wird in seiner Rechtsfolge vom Unionsgesetzgeber nicht ausdr�cklich genannt (dazu Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 22 EUV 2016/679, Rn. 9). Mitunter wird diese als Unterlassungsanspruch interpretiert (so etwa: EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, VO (EU) 2016/679 Art. 22 Rn. 3; Jandt/Steidle, Datenschutz-HdB/Felix Hermonies, 2. Aufl. 2025, VII. Rn. 87).

36 Unabh�ngig von der konkreten Einordnung des Anspruchs aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO sind dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben.

37 1. Denn aus den vorgenannten Erw�gungen (siehe I.) ergibt sich, dass die reine Erstellung des Scores f�r sich gesehen noch keine automatisierte Entscheidung darstellt.

38 Daher ist aus diesem Grund schon der Klageantrag zu II. abzuweisen.

39 2. Dies gilt im Ergebnis auch f�r den Klageantrag zu III.

40 Denn es ist f�r die Bejahung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erforderlich, dass der Auskunftsempf�nger eine Entscheidung trifft, die ma�geblich vom erhaltenen Scorewert abh�ngt und f�r die keine weiteren Informationen herangezogen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Sachbearbeiter der Kreditvergabe ausschlie�lich den Scorewert heranzieht und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat (Auernhammer in: E�er/Kramer/von Lewinski, DSGVO/BDSG – Kommentar, 8. Auflage 2023, Art. 22 DSGVO, Rn. 31). Die reine Weitergabe des Scores sagt daher noch nichts �ber den weiteren Umgang durch den Auskunftsempf�nger. Zumal der kl�gerische Antrag die Auskunftsmitteilung bei „jeder Abfrage der SCH.-Scorewerte“ umfasst und daher nicht etwa nach Auskunftsempf�ngern unterscheidet, bei denen Entscheidungen mit bzw. ohne Heranziehung von weiteren Informationen erfolgen.

41 Daher war der Klageantrag zu III. abzuweisen.

42 III.�1. Dem Kl�ger steht kein Schadensersatzanspruch von mindestens 5.000 € aus Art. 82 DSGVO zu.

43 Denn ein Versto� gegen Vorschriften der DSGVO, namentlich Art. 22 Abs. 1, liegen nach �berzeugung des Gerichts nicht vor.

44 a) Wie ausgef�hrt, ist die reine Erstellung und Weitergabe des Scorewerts an die Auskunftsempf�nger kein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO (siehe I.). Insoweit der Kl�ger also schrifts�tzlich vortragen lie�, dass er sich durch die Datenverarbeitung der Beklagten unter anderem in seinem Selbstwertgef�hl verletzt und gedem�tigt f�hle (Schriftsatz vom 04.11.2024, Bl. 232), so kann dies jedenfalls nicht auf die rechtm��ige allgemeine Datenverarbeitung der Beklagten, hier: Scorewerterstellung und -weitergabe, in einer einen Schadensersatz begr�ndenden Weise zur�ckgef�hrt werden.

45 b) Im �brigen sieht das Gericht keinen Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO durch die Scoringwerte des Kl�gers und die von ihm vorgebrachten Entscheidungen der … und der …. Das Gericht konnte sich auch nach der m�ndlichen Verhandlung, in der es den Kl�ger pers�nlich informatorisch anh�rte, nicht davon �berzeugen.

46 aa) Der Kl�ger tr�gt zun�chst schrifts�tzlich vor, dass die … sein auf Guthabenbasis gef�hrtes Konto nicht auf ein Girokonto habe umstellen wollen und dies auf seine Sch.-Daten zur�ckzuf�hren sei. Hierf�r legte er eine an ihn gerichtete E-Mail der … vom 16.04.2024 vor (Schriftsatz vom 12.11.2024, Bl. 268).

47 Die E-Mail der … ist aber schon nicht geeignet zu belegen, dass ein �bermittelter Scorewert der Beklagten in die Ablehnung der Kontoumstellung eingeflossen ist. Denn in der E-Mail schreibt eine Mitarbeiterin der Bank, dass „aufgrund der gespeicherten Sch.-Daten“ das kl�gerische Konto weiterhin nur auf Guthabenbasis gef�hrt werden k�nne. Ein Scorewert ist dort nicht genannt. Vielmehr ergibt sich aus der Sch.-Auskunft vom 15.03.2023 (Anlage K1, B1) das die … im Jahr 2022 mehrmals Anfragen an die Beklagte richtete, dieser aber f�r den Kl�ger kein Score �bermittelt wurde, da Daten aus �ffentlichen Schuldnerverzeichnissen vorlagen. Dies passt auch zu der beklagtenseits mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.12.2024 vorgelegten Sch.-Auskunft vom 26.04.2024 (Anlage B3). Aus dieser ergibt sich, dass die … auf Anfrage vom 10.04.2024 bei der Beklagten keinen Scorewert �ber den Kl�ger erhielt mit dem Vermerk �ber das Vorliegen von Daten aus �ffentlichen Schuldnerverzeichnissen.

48 Das Gericht ist daher schon nach dem kl�gerischen Vorbringen nicht �berzeugt, das beklagtenseits �berhaupt eine Scorewert ermittelt, weitergegeben und von der … f�r die Entscheidung herangezogen wurde.

49 bb) Dasselbe gilt im Ergebnis, insoweit der Kl�ger die strittige Tatsache behauptet, dass ihm wegen seines Sch.scores ein Wohnungskaufkredit bei der … verweigert und daher lediglich von seiner Ehefrau abgeschlossen worden sei.

50 In seiner informatorischen Anh�rung machte der Kl�ger dazu widerspr�chliche Angaben. So trug er zun�chst vor, dass ihm der Bankkredit wegen seines Sch.-Eintrags verwehrt worden sei und er begr�ndete dies nachfolgend mit seinem Sch.-Score. Aber auch falls dies eine reine sprachliche Ungenauigkeit war, so hat der Kl�ger – abgesehen von seiner Parteieinvernahme, f�r die kein Anbeweis gegeben ist – kein Beweismittel f�r diese strittige Tatsache benannt und ist insofern beweisf�llig. Dar�ber hinaus ist auch hier die Sch.-Auskunft vom 26.04.2024 zu ber�cksichtigen (Anlage B3). Diese weist eine Anfrage der … vom 10.04.2024 aus, f�r die kein Scorewert ermittelt wurde wegen des Vorliegens von Daten aus �ffentlichen Schuldnerverzeichnissen. Auch hier ist es also schon nicht anzunehmen, dass ein Scorewert �berhaupt errechnet und an die … weitergegeben wurde.

51 Im �brigen h�lt es das Gericht auch f�r fernliegend, dass die Faktoren (Alter, Geschlecht, Anschrift), selbst wenn diese in Scorewerte eingeflossen und diese �bermittelt worden w�ren, neben der Tatsache der Eintragung in das �ffentliche Schuldnerverzeichnis, angeordnet am 21.12.2021, noch eine relevante Rolle f�r die Entscheidung der … oder der … gespielt h�tten.

52 c) Insoweit der Kl�ger noch anf�hrte, dass er wegen seiner Sch.-Werte unter anderem kein PayPal – Konto bekomme oder das Deutschland-Ticket nicht online erwerben k�nne, was beklagtenseits bestritten wurde, so blieb dieser Sachvortrag ohne weitere Belege einerseits unsubstantiiert und andererseits nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Onlinekauf von Tickets von einem Sch.score abh�ngt und zudem der Kauf nicht etwa mittels EC-Karten eines auf Guthabenbasis gef�hrten Konto bewerkstelligt werden kann.

53 2. Ein weiterer Anspruch ergibt sich nicht aus der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG oder aus sonstigen nationalen Rechtsgrundlagen.

54 Denn der Regelung des Art. 82 DSGVO kommt insoweit eine Sperrwirkung zu.

55 Zwar ist die Kontrolle �ber die eigenen Daten �ber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gew�hrleistet, welches eine Auspr�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts darstellt, und wird im, Rahmen der mittelbaren Drittwirkung als sonstiges Recht vom Schadensersatzanspruch des � 823 Abs. 1 BGB gesch�tzt (Gr�neberg, BGB, 82. Auflage, � 823 Rn. 132). Jedoch ist durch Art. 82 DSGVO eine einheitliche und abschlie�ende Anspruchsgrundlage f�r Schadensersatz bei personenbezogenen Daten geschaffen worden, die gegen�ber dem nationalen Recht vorrangig ist (OLG Frankfurt vom 30.03.2023, Az. 16 U 22/22, juris Rn. 58 f.). Daf�r spricht schon ErwGr. 9 DSGVO, der von der Schaffung eines einheitlichen Schutzniveaus in der Union ausgeht. Der angestrebten Vollharmonisierung w�rde es entgegenlaufen, wenn in den nationalen Rechtsordnungen unterschiedliche zus�tzliche Schadensersatzanspr�che vorhanden w�ren, so dass der DSGVO insoweit eine Sperrwirkung zukommt (Laue/Nink/Kremer, Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 3. Auflage, � 13 Haftung, Sanktionen und Rechtsbehelfe Rn. 22). Dem steht auch nicht entgegen, dass ErwGr. 146 S. 3 DSGVO erkl�rt, dass der Schadensersatz nach DSGVO unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verst��en gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gilt. Demnach bleiben zwar weitere Schadensersatzanspr�che grunds�tzlich erhalten (Ehmann/Selmayr/Nemitz, DS-GVO, 3. Auflage, Art. 82 Rn. 11). Dazu z�hlt auch der allgemeine Schadenersatzanspruch des deutschen Rechts auf Grundlage von � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts), der weiterhin anwendbar bleibt (Simitis/Hornung/Spiecker gen. D�hmann, Datenschutzrecht, Art. 82 DSGVO Rn. 32). Dies bedeutet aber nicht, dass Schadensersatzanspr�che, die gerade mit DSGVO-Verst��en begr�ndet werden, mit anderen Anspruchsgrundlagen als Art. 82 DSGVO verfolgt werden k�nnten. Dies d�rfte daher im �brigen auch der Einordnung von DSGVO – Normen als Schutzgesetz im Sinne von � 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen (Borges/Keil, Big Data, 1. Auflage, � 7 Haftung f�r Daten und Analysen Rn. 267).

56 Der Klageantrag zu IV. war daher abzuweisen.

57 IV.�Dem Kl�ger stehen auch keine weiteren Auskunftsanspr�che gegen die Beklagte zu.

58 Soweit dem Kl�ger ein Auskunftsanspruch gem�� Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustand, ist dieser durch Erf�llung erloschen, da die Beklagte der Klagepartei hinreichend Auskunft �ber die bei ihr gespeicherten Daten erteilt hat (insbesondere durch Auskunft vom 15.06.2023, Anlage K1, B1).

59 Weitergehende Ausk�nfte �ber die konkrete Berechnungsmethode des Scorings, Berechnungsparameter, Gewichtungen etc., stehen dem Kl�ger nicht zu. Denn selbst bei unterstellter automatisierter Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sind dem nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO korrespondierenden Auskunftsrecht zur „involvierten Logik“ Grenzen gezogen. Denn der Schutz des gegen das Auskunftsrecht abzuw�genden Gesch�ftsgeheimnisses, auf das sich die Beklagte vorliegend zul�ssigerweise gem�� Art. 15 Abs. 4 DSGVO berufen kann, gebietet es, keine Gewichtungen, Rechenwege oder sonstige Informationen f�r eine Vergleichsberechnung an den Auskunftsberechtigten herauszugeben (vgl. Helfrich in: Sydow/Marsch, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 22 Rn. 79).

60 Der Klageantrag zu V. war also ebenso abzuweisen.

61 V.�Es besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung, bestimmte Faktoren in die Berechnung der Scorewerte einzubeziehen.

62 1. Insofern die im Klageantrag zu VI. benannten Faktoren von einem unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus DSGVO umfasst sind, so hat der Kl�ger jedenfalls nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen, dass die Bekalgte diese bei der Score-Erstellung �berhaupt heranzieht.

63 Es ist von Seiten des Kl�gers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in dem Antrag genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der EU-Verordnung 2016/679 oder aus der Nutzung sozialer Netzwerke zur Berechnung eines Scorewerts des Kl�gers verwendet hat. Gleiches gilt in Bezug auf Anschriftendaten, das Alter, das Geschlecht und Daten Dritter, insbesondere Daten der Nachbarschaft. Den dahingehenden pauschalen Vortrag des Kl�gers hat die Beklagte substantiiert bestritten. So verweist die Beklagte auf die durchg�ngige Kennzeichnung „n/v“ (nicht verwendet) in ihrer Datenauskunft vom 15.06.2023 betreffend die Kategorien „Allgemeine Daten“ und „Anschriften Daten“ (Anlage K1, B1); dies ist ebenso bei der Datenauskunft vom 26.04.2024 der Fall (Anlage B3). Unter die Kategorie der Allgemeinen Daten fallen, ausweislich der an die Datenauskunft beigef�gten SCH. – Informationen, dort Ziff. 4, z.B. Geburtsdatum, Geschlecht, oder Anzahl im Gesch�ftsverkehr verwendeter Anschriften. Zwar weist der Kl�ger insoweit richtigerweise darauf hin, dass die Beklagte in diesen SCH. – Informationen auf die m�gliche Verwendung dieser Daten beim Scoring hinweist. Allerdings handelt es sich dort um generelle Informationen/ein Hinweisblatt, die keinen zwingenden R�ckschluss auf das konkrete Scoring f�r die Person des Kl�gers zulassen, zumal die ihn betreffenden konkreten Scoreberechnungen in den entsprechenden Feldern mit „n/v“ gekennzeichnet sind. Dabei ist auch zu bedenken, dass sich aus dem Hinweisblatt gerade nicht ergibt, dass die konkreten Adressen der alten Wohnanschriften f�r das Scoring verwendet werden, sondern es wird dort auf die „Anzahl … verwendeter Anschriften“ hingewiesen (Unterstreichung durch das Gericht). Den im �brigen pauschalen Vortrag des Kl�gers zur Erstellung des Scoringwerts ohne Bezug zu einem konkreten Fall hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Bezugnahme auf Presseberichte, unter anderem ein Interview mit der Vorstandsvorsitzenden der Sch. in der BILD – Zeitung, oder sonstige Ver�ffentlichungen ohne Bezug zum Kl�ger reicht nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast des Kl�gers f�r den geltend gemachten Anspruch zu erf�llen.

64 2. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, �� 823 i.V.m. 1004 BGB w�rde aber auch an dessen Voraussetzungen scheitern. Denn es liegt bereits keine f�r den (nationalen) Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor, die durch einen erstmaligen Versto� indiziert werden kann (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14, NJW 2016, 863). Hierzu wird auf die voranstehenden Ausf�hrungen (1.) Bezug genommen.

65 Daher war der Klageantrag zu VI. abzuweisen.

66 VI.�Die Nebenforderungen, au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen, teilen das Schicksal der mit ihnen geltend gemachten Hauptforderungen. Sie waren daher abzuweisen (Klageantrag zu VII.).

C.

Nebenentscheidungen

  1. Kosten: � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

  2. Vorl�ufige Vollstreckbarkeit: � 709 S. 1, 2 ZPO

67 3. Den Streitwert hat das Gericht abweichend von den Angaben in der Klageschrift nach Ma�gabe der �� 39, 48 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. � 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Kl�gers am Rechtsstreit gesch�tzt. Die Klage macht mit Ausnahme des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € hierzu keine konkreten Angaben. Das Gericht sch�tzt dieses Interesse daher insgesamt auf 7.500 € (Schmerzensgeld 5.000 €, �brige Antr�ge jeweils 500 €). Die Nebenforderungen, au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen, waren nicht in Ansatz zu bringen, � 43 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Die blo�e Erstellung und Weitergabe von Scorewerten durch eine Wirtschaftsauskunftei stellt keine automatisierte Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar. Vielmehr ist f�r eine solche automatisierte Entscheidung erforderlich, dass der Empf�nger des Scorewerts bei seiner Entscheidung ausschlie�lich oder ma�geblich auf diesen Scorewert abstellt, ohne weitere Informationen hinzuzuziehen. Die Pr�fung der Rechtswidrigkeit einer automatisierten Entscheidung erfordert daher stets eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Verwendung des Scores durch den Empf�nger.� (Rn. 30 – 32 und 40) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt einen nachgewiesenen Versto� gegen die in der DSGVO normierten Pflichten voraus. Hierzu geh�rt auch eine unzul�ssige automatisierte Entscheidung gem. Art. 22 Abs. 1 DSGVO, sofern diese konkret dargelegt und nachgewiesen wird. Zudem m�ssen behauptete immaterielle Sch�den hinreichend kausal auf die datenschutzrechtliche Pflichtverletzung zur�ckzuf�hren sein. Blo�e Vermutungen oder unzureichend belegte negative Auswirkungen gen�gen hierf�r nicht.� (Rn. 42 – 51) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Auskunftsanspr�che �ber die konkrete Funktionsweise, Berechnungsparameter und Gewichtungen der Scorewerte bestehen nicht, da es sich hierbei um gegen das Auskunftsrecht abzuw�gende Gesch�ftsgeheimnisse handelt, womit sich der Verantwortliche zul�ssigerweise auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO berufen kann.� (Rn. 57 und 59) (redaktioneller Leitsatz)

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Reine Scorewerterstellung und -weitergabe stellt keine automatisierte Entscheidung dar

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