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2 HK O 2557/24•LG M�nchen II 2. Kammer f�r Handelssachen, 2025-02-14, 2 HK O 2557/24
2 HK O 2557/24Kantonsgericht14.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 2 HK O 2557/24
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen gegen die Beklagte zu 2) an dem Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 2)
zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt
1.1. „Verabschiede dich von Parodontose, Karies … mit der probiotischen L�sung f�r eine gesunde Mundflora“,
1.2. „Die regelm��ige Einnahme von ... hilft bei
Parodontitis,
Karies
…“
1.3. „Geeignet f�r: Wiederaufbau der Mundflora, z.B. nach einer Zahnreinigung oder Antibiotika-Einnahme“,
1.4. „Geeignet f�r: Nachhaltige Bek�mpfung und Vorbeugung von … Parodontitis“,
2.1. „Verabschiede dich von Parodontose, Karies und Mundgeruch mit der probiotischen L�sung f�r eine gesunde Mundflora“,
2.2. „Die regelm��ige Einnahme von ... hilft bei
Parodontitis
Karies
Mundgeruch“,
2.3. „Geeignet f�r: Wiederaufbau der Mundflora, z.B. nach einer Zahnreinigung oder Antibiotika-Einnahme“,
2.4. „Geeignet f�r: Nachhaltige Bek�mpfung und Vorbeugung von Mundgeruch und Parodontitis“,
2.5. Das sagen Experten …
2.5.1. Dr. med. dent. ...;� ...– Praxis f�r Zahnmedizin + Zahnimplantologie + Kieferothop�die:
„Eine ausgeglichene Mundflora ist Voraussetzung f�r die Gesundheit im Mund. Sie sch�tzt vor Kariesbildung und Parodontitis und bek�mpft gleichzeitig Mundgeruch.Wir setzen ... in unserer Praxis seit �ber zwei Jahren mit erstaunlichen Erfolgen, bei der begleitenden Behandlung von Parodontitis ein und empfehlen es unseren Patienten als Teil der t�glichen Mundhygiene“,
2.5.2. Dr. med. ..., ... �rztin, Ern�hrungsmedizinerin, Diplomkauffrau und Autorin zahlreicher Gesundheitsratgeber:
„Eine gesunde Mundflora sch�tzt nicht nur Z�hne und Zahnfleisch, sondern st�rkt auch die orale Immunabwehr gegen Viren und Bakterien, was in heutigen Zeiten von besonderer Bedeutung ist. Gesundheit beginnt im Mund -dort existiert eine Lebensgemeinschaft aus Milliarden von Mikroorganismen.
Orale Probiotika wie ... bieten neben der Standard-Mundhygiene ein zus�tzliches Potential zur Gesunderhaltung und stellen eine sinnvolle Erg�nzung der t�glichen Zahnpflege dar. Gute Bakterien, wie sie in .... enthalten sind, verdr�ngen nicht nur die sch�dlichen Bakterien, sondern neutralisieren auch die S�uren, die den Zahnschmelz angreifen“,
2.6. „Zum Schutz vor Karies und Parodontose, zur Verringerung des Zahnbelags […]“,
2.7. „Sch�tzt vor Karies und Parodontose“,
2.8. „Sch�tzt vor Zahnbel�gen“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kl�ger 357,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 1.8.2024 zu zahlen.
III. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer II und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Anlage zum Urteil: K 4
1 Der Kl�ger macht lauterkeitsrechtliche Anspr�che geltend.
2 Der Kl�ger ist ein e. V., zu dessen satzungsm��igen Aufgaben es geh�rt, gewerbliche oder selbstst�ndige berufliche Interessen zu verfolgen und zu f�rdern, und zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Der Kl�ger ist in die beim Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragen. Ihm geh�rt eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben. Auf die Anlage K2 wird Bezug genommen.
3 Die Beklagten sind Unternehmen im Bereich der Lebensmittelindustrie. Die Beklagte zu 2) hat als Unternehmenszweck u.a. die Erforschung, Entwicklung, Produktion, Vermarktung und Vertrieb von Gesundheit-, Wellnessund Kosmetikprodukten f�r Menschen und Tiere., vgl Anlage K5. Verwaltungsrat, damit oberstes Aufsichtsund Gestaltungsorgan der Beklagten ist ... .
4 Die Beklagten vertrieben im Internet ein Produkt ... f�r einen Einzelpreis von 32,99 € pro Packung.
5 Ab dem 1.1.2024 hat die Beklagte zu 2 das gesamte Handelsgewerbe von der Beklagten zu 1 erworben. Die Beklagte zu 1) hat das Handelsgesch�ft aufgegeben. In einem Banner wurde auf der Website eingeblendet: „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu k�nnen, dass das Gesch�ft der ... vom 1.1.2024 von der ... weitergef�hrt wird“.
6 Das Produkt wurde am 10.01.2024 auf der Website www. ... mit folgender Abbildung gezeigt:
...
7 In dieser Verpackungsform wird es auch nach wie vor von der Beklagten zu 2) vertrieben. Es verf�gt nicht �ber eine arzneimittelrechtliche Verf�gung.
8 F�r das Produkt wurden folgende Werbeaussagen getroffen:
„Verabschiede dich von Parodontose, Karies und Mundgeruch mit der probiotischen L�sung f�r deine Mundflora“
„Die regelm��ige Einnahme von ... hilft bei Parodontitis, Karies, Mundgeruch“
„Geeignet f�r: „Wiederaufbau der Mundflora, z.B. nach einer Zahnreinigung oder Antibiotika-Einnahme“
sowie „Geeignet f�r: Nachhaltige Bek�mpfung und Vorbeugung von Mundgeruch und Parodontitis“
9 Unter der �berschrift: „das sagen Experten…“ wird zitiert die Verwaltungsr�ten der Beklagten zu 2, die als „�rztin, Ern�hrungsmedizinerin, Diplomkauffrau und Autorin zahlreicher Gesundheitsratgeber“ vorgestellt wird, mit folgender Aussage
„Eine gesunde Mundflora sch�tzt nicht nur Z�hne und Zahnfleisch, sondern st�rkt auch die orale Immunabwehr gegen Viren und Bakterien, was in heutigen Zeiten von besonderer Bedeutung ist. Gesundheit beginnt im Mund – dort existiert eine Lebensgemeinschaft aus Milliarden von Mikroorganismen. Orale Probiotika wie ... bieten neben der StandardMundhygiene ein zus�tzliches Potential zur Gesunderhaltung und stellen eine sinnvolle Erg�nzung der t�glichen Zahnpflege dar. Gute Bakterien, wie sie in ... enthalten sind, verdr�ngen nicht nur die sch�dlichen Bakterien, sondern neutralisieren auch die S�uren, die den Zahnschmelz angreifen.“
10 Ein Hinweis auf die Organfunktion von Frau Dr. ... bei der Beklagten zu 2 ist hier nicht enthalten.
11 Auf der Umverpackung des Produkts sind folgende Angaben enthalten:
„sch�tzt vor Karies und Parodontose“ sowie „sch�tzt vor Zahnbel�gen“.
12 Die Gebrauchsinformationen des streitgegenst�ndlichen Produkts, die auf der Produkt -Website gezeigt werden, enthalten folgende Angaben:
„Lutschtabletten zur Zahn- und Mundpflege. Zum Schutz vor Karies und Parodontose, zur Verringerung des Zahnbelags und f�r frischen Atem.
Das Produkt besteht aus Isomalt, Maltodextrin, Trehalose, Streptococcus salivarius M18, Magnesiume Stearate, Lacitol, Acacia Senegal Gum, Pfefferminzaroma.
Isomalt, Trehalose und Lacitol werden als Zuckeraustauschstoffe verwendet, Senegal Gum ist ein Viskosit�tsregler, Magnesium Stearat und Maltodextrin werden als F�llstoffe verwendet. Streptococcus salivarius M 18 ist ein nat�rlicher Bestandteil der Mundflora des Menschen.
F�r das Produkt besteht keine arzneimittelrechtliche Zulassung nach � 21 Abs. 1 AMG.
Das Produkt enth�lt eine Anwendungsanleitung, wonach nach dem abendlichen Z�hneputzen eine Lutschtablette zergehen m�sse. Unter Punkt 3. findet sich
„3. Wirken lassen Mindestens 1/2 Stunde danach nichts trinken, damit sich die Bakterien in der Mundh�hle ansiedeln und ihre Wirkung entfalten k�nnen“
13 Der Kl�ger hat die Beklagte zu 1 am 17.01.2024 abgemahnt und einen Kostenersatzanspruch geltend gemacht, Anlage K7. Die Beklagte gab zun�chst keine Unterlassungserkl�rung ab, vgl Anlage K 9.
14 Am 10.06.2024 mahnte der Kl�ger die Beklagte zu 2 ab, Anlage K8.
15 Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 (Klageerwiderung) gab die Beklagte zu 1 eine Unterlassungserkl�rung entsprechend dem Klageantrag ab. Eine Unterlassungserkl�rung gab die Beklagte zu 2 nicht ab.
16 Die Kl�gerseite ist der Ansicht, es handle sich bei dem Produkt um ein sogenanntes Pr�sentationsarzneimittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AMG. Mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung d�rfe es nicht in den Verkehr gebracht werden.
17 Sie meint, aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers stelle sich auch nach der Aufmachung des Produktes dieses als Arzneimittel dar.
18 Die Wirkaussagen, wie sie von den Beklagten f�r das Produkt getroffen werden, seien �berwiegend krankheitsbezogen (Karies, Parodontitis, Zahnbel�ge)
19 Das Produkt stelle sich gerade nicht als kosmetisches Mittel im Sinne der EU-Kosmetikverordnung dar.
20 Unabh�ngig davon sei die Werbung irref�hrend. Denn einerseits benenne die Beklagte die verkaufte Lutschtablette mit der Bezeichnung „dentales Kosmetikum“, andererseits behaupte sie Wirkungen gegen Krankheiten bzw Leiden wie Parodontitis und Karies. Im Einzelnen wird hierzuauf die Klageschrift ab S. 20 ff verwiesen.
21 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
I.� Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen gegen die Beklagte zu 2) an dem Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 2)
zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt
1.1. „Verabschiede dich von Parodontose, Karies … mit der probiotischen L�sung f�r eine gesunde Mundflora“,
1.2. „Die regelm��ige Einnahme von ... hilft bei� Parodontitis, Karies
…“
1.3. „Geeignet f�r: Wiederaufbau der Mundflora, z.B. nach einer Zahnreinigung oder Antibiotika-Einnahme“,
1.4. „Geeignet f�r: Nachhaltige Bek�mpfung und Vorbeugung von … Parodontitis“,
2.1. „Verabschiede dich von Parodontose, Karies und Mundgeruch mit der probiotischen L�sung f�r eine gesunde Mundflora“,
2.2. „Die regelm��ige Einnahme von ... hilft bei Parodontitis Karies Mundgeruch“,
2.3. „Geeignet f�r: Wiederaufbau der Mundflora, z.B. nach einer Zahnreinigung oder Antibiotika-Einnahme“,
2.4. „Geeignet f�r: Nachhaltige Bek�mpfung und Vorbeugung von Mundgeruch und Parodontitis“,
2.5. Das sagen Experten …
2.5.1. Dr. med. dent. ...; ... – Praxis f�r Zahnmedizin + Zahnimplantologie + Kieferothop�die:
„Eine ausgeglichene Mundflora ist Voraussetzung f�r die Gesundheit im Mund. Sie sch�tzt vor Kariesbildung und Parodontitis und bek�mpft gleichzeitig Mundgeruch. Wir setzen ... in unserer Praxis seit �ber zwei Jahren mit erstaunlichen Erfolgen, bei der begleitenden Behandlung von Parodontitis ein und empfehlen es unseren Patienten als Teil der t�glichen Mundhygiene“,
2.5.2. Dr. med. ...,� ...�rztin, Ern�hrungsmedizinerin, Diplomkauffrau und Autorin zahlreicher Gesundheitsratgeber:
„Eine gesunde Mundflora sch�tzt nicht nur Z�hne und Zahnfleisch, sondern st�rkt auch die orale Immunabwehr gegen Viren und Bakterien, was in heutigen Zeiten von besonderer Bedeutung ist. Gesundheit beginnt im Mund -dort existiert eine Lebensgemeinschaft aus Milliarden von Mikroorganismen.
22 Orale Probiotika wie ... bieten neben der Standard-Mundhygiene ein zus�tzliches Potential zur Gesunderhaltung und stellen eine sinnvolle Erg�nzung der t�glichen Zahnpflege dar. Gute Bakterien, wie sie ... in enthalten sind, verdr�ngen nicht nur die sch�dlichen Bakterien, sondern neutralisieren auch die S�uren, die den Zahnschmelz angreifen“,
2.6. „Zum Schutz vor Karies und Parodontose, zur Verringerung des Zahnbelags […]“,
2.7. „Sch�tzt vor Karies und Parodontose“,
2.8. „Sch�tzt vor Zahnbelegen“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
II.� Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kl�ger 357,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Porzenpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
23 Die Beklagtenseite beantragt hinsichtlich der Beklagten zu 2
die Klageabweisung.
24 Die Beklagtenseite ist der Ansicht, es handele sich hier um ein Kosmetikum. Denn es werde als Lutschtablette in der Mundh�hle eingesetzt zum Zwecke der Pflege und des Schutzes der Z�hne und der Schleimh�ute der Mundh�hle durch die Bakterien Streptococcus salivarius M 18.
25 Nach einer Gesamtschau der Produktpr�sentation sei eine �berwiegend kosmetische Zweckbestimmung erkennbar. Es fehle hier am „sicheren Arzneimittelbezug“, vgl hierzu Klageerwiderung ab S. 4 ff mwN Im Wesentlichen tr�gt die Beklagtenseite vor, nur der Schutz der K�rperregion Mundh�hle stehe im Vordergrund der Werbung, und nicht eine Krankheitsbehandlung. Das Produkt werde ausdr�cklich als „Dentales Kosmetikum“ dargeboten, und die Gesamtbewerbung des Produktes sei �berwiegend kosmetischer Natur.
26 Es �berw�gen deutlich die Aussagen zu kosmetischen Wirkungen, im Vordergrund st�nde Gesunderhaltung und Pflege, insbesondere vorbeugende und sch�tzende Pflege des Mundraums, nicht Krankheitsbek�mpfung.
27 Beklagtenseite ist auch der Ansicht, dass die Werbung f�r Zahncreme oder Mundsp�lungsl�sungen sehr �hnlich aussehe, allerdings k�me niemand auf die Idee, Zahnpasta als Arzneimittel einzustufen. F�r den durchschnittlichen Verbraucher sei demnach eindeutig erkennbar, dass nicht ein Arzneimittel vertrieben w�rde.
28 Beklagtenseite behauptet, aus Studien, die mit dem streitgegenst�ndlichen Produkt durchgef�hrt worden seien, ergebe sich, dass der Bakterienstamm erfolgreich zur Vorbeugung und Therapie von Zahnbelag, Karies, Zahnfleischentz�ndung und Parodontitis eingesetzt werden k�nnen, auf die Studien B 1, – B 12, Klageerwiderung S. 11 ff wird verwiesen.
29 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.1.2025 verweist Beklagtenseite auch darauf, dass die Preisgestaltung kein Indiz f�r die Annahme einer Arzneimitteleigenschaft sei, vgl Bl 84 ff d.A.
30 Auf die Schrifts�tze der Parteien, hier zuletzt 31.1.2025, wird Bezug genommen. Anlass zur einer Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung gab dieser nachgelassene Schriftsatz nicht.
31 Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 erkl�rte die Kl�gerseite den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) f�r erledigt. Der Erledigterkl�rung schloss sich die Beklagtenseite im Termin am 9.1.2025 an.
32 Das LG M�nchen II, Kammer f�r Handelssachen ist sachlich gem. � 14 I UWG, �rtlich gem. � 39 ZPO zust�ndig, die funktionale Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen ergibt sich aus � 95 Nr. 5 GVG.
I.
33 Die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist begr�ndet.
34 Die Klagebefugnis des Kl�gers folgt aus � 8 III Nr. 3 UWG.
35 Dem Kl�ger steht jedenfalls ein Anspruch auf Unterlassung zu gem. �� 8 I, 3 I, 3a UWG iVm � 21 I AMG, � 3 a HWG.
36 Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag ein Kosmetikum im Sinne von � 2 V LFGB hergestellt und vertrieben. Danach sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschlie�lich oder �berwiegend dazu bestimmt sind, �u�erlich am K�rper des Menschen oder in seiner Mundh�hle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, (…) oder dazu angewendet werden, den K�rpergeruch zu beeinflussen. Hier wird verwendet ein Gemisch aus Stoffen, n�mlich Isomalt, Maltodextrin, Trehalose, Magnesium Stearate, Lacitol, Acacia Senegal Gum, Pfefferminzaroma, d.h. Zuckeraustauschstoffen, Viskosit�tsregler,und F�llstoffen, denen mit dem Streptococcus salivarius M 18 ein nat�rlicher Bestandteil der Mundflora des Menschen beigef�gt ist, wobei sich nicht ergibt, in welcher Menge. Diese werden in Form von Lutschtabletten verkauft, werden also bestimmungsgem�� in der Mundh�hle des Menschen verwendet, und f�hren jedenfalls schon aufgrund des beigef�gten Pfefferminzaromas zu einer Beeinflussung des Mundgeruchs. Nach Auffassung der Kammer sind die Lutschtabletten tats�chlich blo�es Kosmetikum. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung hat das Produkt nicht.
37 Mit der von der Kl�gerseite beanstandeten Pr�sentation des Mittels stellt die Beklagte dieses jedoch aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als Arzneimittel im Sinne von � 2 I Nr. 1 AMG dar. Pr�sentationsarzneimittel sind danach solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen … K�rper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verh�tung menschlicher … Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Das Produkt erf�llt hier diese Voraussetzungen, weil es zwar nicht ausdr�cklich als solches bezeichnet ist (die Beklagten bezeichnet das Produkt ausdr�cklich als „dentales Kosmetikum“), aber weil es bei einem durchschnittlich informierten Adressaten aufgrund der gesamten Umst�nde der Darstellung den Eindruck eines solchen Arzneimittels macht.
38 Die Beurteilung kann die Kammer, die Teil angesprochenen Verkehrskreise iSd � 3 IV UWG ist, selbst vornehmen.
39 In der Gesamtschau von Werbung, Produktaufmachung und Au�endarstellung sowie der �ber das Produkt getroffenen Aussagen ergibt sich hier folgendes:
40 Das Produkt hat auf der Au�enverpackung die stilisierte Ansicht eines Zahnes in der Zahnwurzel. Ebenso ist das sog. ... ein stilisierter Zahn mit einem Regenschirm in rotem Feld abgebildet. Es wird anstelle des deutschen Ausdrucks „Zahn“ das lateinische Adjektiv „Dental“ verwendet. Auf der Verpackung steht ausdr�cklich „sch�tzt vor Karies und Parodontose“, beides menschliche Krankheiten bzw krankhafte Beschwerden. Neben der abgebildeten – und hochwertigenVerpackung der Tabletten selbst findet sich eine Art Siegel „Klinisch gepr�ft“, d.h. der Ausdruck „Klinik“ wird im Bewusstsein des Betrachters assoziiert. Auf Seite 2 der Produktwerbung findet sich der Hinweis, die „regelm��ige Einnahme“ helfe bei Parodontitis, d.h. Zahnfleischentz�ndungen, die zur Zerst�rung des Zahnhalteapparates und zum Zahnverlust f�hren k�nnten, es wird von „krankmachenden“ Bakterien gesprochen. Es findet sich eine etwas wissenschaftlich aussehende Abbildung eines Bakteriums. Zudem werden als Experten jeweils �rzte zitiert, einmal ein Zahnarzt, sowie die Verwaltungsr�tin der Beklagten, beide mit ihren Doktortiteln Dr. med dent und Dr. med. Auch findet sich eine ausf�hrliche Liste von FAQ�s, die sich beispielsweise mit der Frage der besten Einnahme und der Wirkungszeit besch�ftigen. Gegen�ber dieser stark medizinisch und wissenschaftlich wirkenden Seriosit�t treten die f�r ein Kosmetikum sprechenden Angaben f�r die Kammer deutlich in den Hintergrund. Diese sind das „minzig frisch“ und die Angabe „dentales Kosmetikum“ auf der Verpackung, sowie die Aussage, das Produkt helfe gegen Mundgeruch. Auch spricht f�r ein Kosmetikum der Vergleich zwischen dem Produkt und Mundsp�lungen. �berwiegend finden sich hier jedoch Aussagen, die auf eine krankheitsbezogene Wirkung abstellen. Ein Kosmetikum beispielsweise nimmt man nicht ein. Zahnpflegekaugummis, die als tertium comparationis genutzt werden k�nnten, werben nicht mit Bildern von Bakterienst�mmen. Gerade die Tatsache, dass ausdr�cklich mit der Beif�gung von Bakterien geworben wird, spricht auch f�r eine N�he zur Arznei.
41 F�r die Kammer spricht auch der Preis von ca. 1 € pro Tablette f�r sich. Insgesamt ist das Produkt hier sehr weit entfernt von Zahnpasten, Mundsp�lungen und den durchschnittlichen Zahnpflegekaugummis oder Pastillen gegen Mundgeruch einzuordnen.
42 Damit ist die Werbung nach � 3 a HWG unzul�ssig.
43 � 3 a HWG ist Marktverhaltensregelung iSd � 3 a UWG. Damit liegt ein Rechtsbruch und somit folgend eine unlautere und damit iSd �� 3, 8 I UWG unzul�ssige gesch�ftliche Handlung vor.
44 Auf die Frage, ob das Produkt die von der Beklagtenseite behaupteten Wirkungen tats�chlich aufweise, und ob die vorgelegten Studien dies belegten, kam es somit nicht an, der beantragte Sachverst�ndigenbeweis war nicht zu erholen.
II.
45 Damit ergibt sich der Anspruch des Kl�gers auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale in der geltend gemachten H�he gem. � 13 III UWG. Diese ist nicht angegriffen worden.
III.
46 Zur Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 1): aufgrund der �bereinstimmenden Erledigterkl�rung war hier nur noch �ber die Kosten des Verfahrens gem. � 91 a ZPO zu entscheiden. Auf die geltend gemachte Kostenpauschale wurde stillschweigend vern�nftigerweise verzichtet, eine kostentechnische Auswirkung ergab sich hieraus jedoch nicht. Hier war die samtverbindliche Kostentragung der Beklagten zu 1) und 2) auszusprechen: Unter Ber�cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens w�re auch die Beklagten zu 1) unterlegen. Dass sie das Handelsunternehmen an die Beklagte zu 2) �bertragen hat, l�sst die Wiederholungsgefahr, die aufgrund der getroffenen Werbeaussagen und damit des Wettbewerbsversto�es gegeben war, bekanntlich nicht entfallen. Ohne die Abgabe der Unterlassungserkl�rung w�re sie ebenso wie die Beklagte zu 1) verurteilt worden.
IV.
47 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Gesetz.
V.
48 Der Streitwert ist bereits mit Beschluss vom 9.1.2025 festgesetzt worden, siehe Protokoll.
Unlauterkeit
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