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24 U 3326/24 e•OLG M�nchen 24. Zivilsenat, 2025-02-03, 24 U 3326/24 e
24 U 3326/24 eObergericht / Civil Chamber 2403.02.2025
Art. 22 Abs. 1 DSGVO verbietet nicht das Erstellen von Scorewerten aufgrund automatisierter Bearbeitung, weil dies als reines Internum ohne Au�enwirkung den Betroffenen nicht beeintr�chtigt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-02-03
Aktenzeichen: 24 U 3326/24 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 30.08.2024, Az. 26 O 1390/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Feststellung, Leistung, Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft des Kl�gers wegen diverser vom Kl�ger angenommener datenschutzrechtlicher Verst��e der Beklagten.
2 Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit potentieller oder bereits vorhandener Kunden durch Bonit�tsausk�nfte unterst�tzt. Die Vertragspartner der Beklagten �bermitteln dieser regelm��ig relevante Daten aus Gesch�ftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Informationen �ber Kreditanfragen, zuverl�ssig oder unzuverl�ssig erf�llte Kredite, H�he des Kreditvolumens und L�nge der Kredithistorie. Die Beklagte speichert diese Daten, um ihren Kunden Ausk�nfte bei Bonit�tspr�fungen erteilen zu k�nnen, z.B. bei der Entscheidung �ber einen Kreditantrag oder bei der Frage, ob ein Kunde im Onlinehandel auf Rechnung bestellen kann oder Vorkasse leisten muss. Die Beklagte erstellt auf Grundlage der �ber eine Person gespeicherten Daten automatisiert einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Ausk�nften zur Verf�gung stellt. Bei diesem Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose �ber zuk�nftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erf�llung kreditrelevanter Vertr�ge. Es erfolgt anhand der bei der Beklagten gespeicherten Informationen eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, bei denen in der Vergangenheit eine �hnliche Datengrundlage vorhanden war. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagten einen Wert, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Person kreditrelevante Vertr�ge erf�llen wird. Ein Scorewert sagt aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei vergleichbaren Personen, die vergleichbare Vertr�ge eingegangen sind, einen entsprechenden Prozentsatz von Zahlungsst�rungen beobachtet hat. Es wird damit also eine Aussage auf die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls bei einer Person getroffen.
3 Der Kl�ger sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten in seinen Rechten verletzt.
4 Das Landgericht Memmingen hat seine Klage mit Endurteil vom 30.08.2024 abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kl�ger seine Antr�ge aus dem landgerichtlichen Verfahren weiter.
II.
5 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
6 Die zul�ssige Berufung ist nicht begr�ndet. Das Landgericht Memmingen hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kl�ger stehen Anspr�che im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung nicht zu. Verfahrensfehler, die sich auf die Entscheidung des Landgerichts Memmingen ausgewirkt haben k�nnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
7 Zu den Berufungsangriffen ist unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr�nden einer Entscheidung auch ausdr�cklich zu bescheiden (vgl. dazu BVerfG, NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschl. v. 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1) folgendes anzumerken:
8 1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von � 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit der Kl�ger in seiner Berufungsbegr�ndung moniert, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r (Art. 103 GG) vor, da das Erstgericht die Ausf�hrungen des Kl�gers zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Scorewertes �bergangen habe, sowie aufgef�hrte Beispiele nicht als Nachweise anerkannt habe, so verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
9 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausf�hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erw�gung zu ziehen. Er begr�ndet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der W�rdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte zu ausdr�cklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2013, 55213 Rn. 67 m.w.N.). Nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen m�ssen in den Gr�nden verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 [189] = NJW 1978, 989; Beschl�sse des BGH vom 31.5.2016, VI ZR 305/15, und vom 26.11.2020, III ZR 136/18).
10 Soweit die Klagepartei anf�hrt, die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die von der Klagepartei behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagtenpartei seien unzureichend beachtet worden, so fehlt bereits jeder Vortrag dazu, inwiefern und unter welchem Gesichtspunkt dies aus Sicht der Klagepartei h�tte st�rker ber�cksichtigt werden m�ssen und warum dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts h�tte f�hren k�nnen.
11 Weiter f�hrt die Klagepartei aus, das Landgericht habe erforderliche rechtliche Hinweise nach � 139 ZPO unterlassen. Es fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, welche Hinweise der Kl�ger vermisst, was er erg�nzend bei Erteilung dieser Hinweise vorgetragen h�tte und wieso sein erg�nzender Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts h�tte f�hren k�nnen. Auch im Rahmen der Berufungsbegr�ndung wurde hierzu nichts vorgetragen. Es fehlt mithin an Vortrag, warum die vermeintliche Verletzung rechtlichen Geh�rs nach Ansicht der Klagepartei f�r die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts erheblich war, also nicht ausschlie�bar zu einer anderen Entscheidung gef�hrt h�tte.
12 Das Landgericht f�hrt zu Recht aus, dass der Kl�ger keine einzige konkrete Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners anf�hrt, bei der ein von der Beklagten berechneter Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt wurde, sowie weiter, dass die Ausf�hrungen der Klagepartei eine konkrete Darstellung von gescheiterten Vertr�gen vermissen lasse.
13 Mit der blo�en Benennung von Beispielen von Vertragstypen, bei denen der Kl�ger beeintr�chtigt worden sei, erf�llt der Kl�ger seine Darlegungslast n�mlich nicht (siehe hierzu im einzelnen unten).
14 Die R�ge einer Verletzung rechtlichen Geh�rs ist daher nicht in ausreichender Weise erhoben.
15 2. Der Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass die beklagtenseits vorgenommene, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende, Erstellung des Bonit�tscores der Klagepartei rechtswidrig sei, ist bereits unzul�ssig.
16 Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartner auch unterscheiden k�nnen. Dem Antrag der Klagepartei fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da unklar ist, ob der Antrag des Kl�gers sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit konkret vorgenommenen Scorings und Mitteilung der jeweiligen Ergebnisse betreffend den Kl�ger bezieht, oder abstrakt und losgel�st von einem konkreten Ermittlungs- und �bermittlungsvorgang festgestellt werden soll, dass die automatisierte Ermittlung des Scorewerts in Bezug auf den Kl�ger per se unzul�ssig ist.
17 Au�erdem kann nach � 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines (gegenw�rtigen) Rechtsverh�ltnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Kl�ger ein Feststellungsinteresse darlegt. Nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein k�nnen demgegen�ber blo�e Vorfragen und Elemente eines Rechtsverh�ltnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserkl�rung oder – wie vorliegend – die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, 17.06.2016, V ZR 272/15 Rn. 9; BGH, 20.02.2008, VIII ZR 139/07 Rn. 9; BGH 03.05.1977 VI ZR 36/74 Rn. 27 f. BGH, 27.03.2015, VI ZR 296/13 Rn. 7). Auch wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass das Bestehen von Schadenersatzanspr�chen wegen in der Vergangenheit durchgef�hrter Scorings dem Grunde nach festgestellt werden solle, so verhilft dies dem Feststellungsantrag, entgegen der Ansicht des Landgerichts, mangels Feststellungsinteresse, nicht zur Zul�ssigkeit. Zul�ssig ist ein Feststellungsantrag n�mlich nur dann, wenn ein anspruchsbegr�ndender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn einerseits feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber der Kl�ger den Schaden noch nicht vollst�ndig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Sch�den noch zu erwarten ist (BGH, 06.03.2012, VI ZR 167/11 Rn. 3). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kl�ger hat vielmehr nicht einmal konkret zu einer oder mehreren sch�digenden, rechtswidrigen Handlungen der Beklagten vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kl�ger, wenn ihm in der Vergangenheit aufgrund einer Bonit�tsauskunft der Beklagten etwa der Abschluss eines Mietvertrages oder eines Kreditvertrages versagt worden sein sollte, nicht in der Lage w�re, seinen Schaden konkret zu beziffern. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen materiellen Schadens hat der Kl�ger somit nicht konkret behauptet.
18 Sollte der Antrag des Kl�gers dagegen dahingehend auszulegen sein, dass der Kl�ger die Rechtswidrigkeit ihn betreffender k�nftiger Bonit�tsausk�nfte der Beklagten festgestellt haben m�chte (wie die Ausf�hrungen auf Seite 27 unten der Berufungsbegr�ndung nahelegen), so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverh�ltnis, sondern zus�tzlich an der Gegenw�rtigkeit desselben. Es fehlt auch erneut das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit k�nnte der Kl�ger nicht mehr erreichen, als mit einem Antrag auf Unterlassung k�nftigen Scorings bzw. k�nftiger Mitteilung von Scorewerten, die auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen, an potentielle Vertragspartner.
19 Der Antrag ist somit unzul�ssig, w�re mangels einschl�giger und erf�llter Anspruchsgrundlage aber auch nicht begr�ndet (siehe hierzu unten).
20 3. Die �brigen Antr�ge sind zul�ssig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Memmingen sind die Antr�ge auf Auskunft und Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Scorewerte hinreichend bestimmt.
21 Die Antr�ge sind jedoch allesamt nicht begr�ndet.
22 a) Soweit der Kl�ger begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei nicht ausschlie�lich auf einer automatischen Verarbeitung beruhend vorzunehmen (Ziff. II), bzw. bei jeder Abfrage der …-Scorewerte betreffend die Klagepartei ausschlie�lich Werte mitzuteilen, die nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen (Ziff. III), so handelt es sich richtigerweise um Unterlassungsantr�ge.
23 Der Kl�ger will erreichen, dass die Beklagte in Bezug auf seine Person die Ermittlung von Scorewerten nicht mehr im automatisierten Verfahren durchf�hrt und keine im automatisierten Verfahren ermittelten Werte an ihre Vertragspartner mitteilt. Es geht ihm also darum, dass es die Beklagte unterl�sst, das ihn betreffende Scoring in einer bestimmten Art und Weise durchzuf�hren. Die Beklagte weigert sich auch nicht, betreffend den Kl�ger �berhaupt ein Scoringverfahren durchzuf�hren, sondern lediglich, auf die automatisierte Bearbeitung zu verzichten. Daran �ndert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte vor�bergehend (bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens) keine den Kl�ger betreffenden Scoringwerte mehr erstellt und weitergibt. Dass es sich richtigerweise um Unterlassungsantr�ge handelt, erkennt im Grunde auch die Klagepartei selbst an, wie sich auch aus den eigenen Ausf�hrungen der Klagepartei auf Seite 33 der Berufungsbegr�ndung zur Begr�ndung des „Leistungsantrags“ ergibt, die wie folgt lauten: „Der Klagepartei steht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der ausschlie�lich automatisierten Erstellung des Bonit�tsscores … zu“:
24 aa) Ein solcher Anspruch ist allerdings nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO ableitbar. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt.
25 Zwar stellt diese Vorschrift grunds�tzlich (ohne dass es einer zus�tzlichen Hinzuziehung der �� 1004, 823 Abs. 2 BGB bed�rfte, wie die Klagepartei meint) eine taugliche Anspruchsgrundlage f�r einen Unterlassungsanspruch dar. Dieser ist in die Vorschrift hineinzulesen (so: Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 22 EUV 2016/679 Rn. 9). Offen bleiben kann daher an dieser Stelle auch, ob die Datenschutz-Grundverordnung �berhaupt einen R�ckgriff auf den gesetzlichen Unterlassungsanspruch des � 1004 BGB Abs. 1 S. 2 i.V.m. � 823 BGB erm�glichen w�rde (siehe zu dieser noch ungekl�rten Problematik BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 83). Entgegen der von der Klagepartei vertretenen Ansicht kommt Art. 22 DSGVO n�mlich nicht nur als Schutzgesetz im Sinne von � 823 Abs. 2 BGB in Betracht, sondern direkt als Anspruchsgrundlage f�r einen Unterlassungsanspruch.
26 Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht bzw. jedenfalls nicht in jedem einzelnen Fall, der von den von der Klagepartei formulierten Unterlassungsantr�gen umfasst w�re, erf�llt.
27 (1) Art. 22 Abs. 1 DSGVO gebietet n�mlich nicht, wie von der Klagepartei begehrt, die automatisierte Verarbeitung bzw. die automatisierte Erstellung eines Scorewertes �berhaupt zu unterlassen bzw. einen so ermittelten Wert nicht an einen Dritten weiter zu geben. Die Vorschrift gebietet lediglich, eine Person nicht einer Entscheidung zu unterwerfen, die zum einen ausschlie�lich auf einer automatisierten Entscheidung beruht und zum anderen der Person gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Und diese Verpflichtung gilt auch nur dann, wenn kein Ausnahmetatbestand nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO erf�llt ist.
28 Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann damit denknotwendig kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gest�tzt werden, wie es der Kl�ger in seinem Antrag Ziff. II fordert. Allein die Erstellung eines Scores kann isoliert – ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung von der Beklagten einem Verwender zur Kenntnis gebracht wird – gegen�ber dem Kl�ger keine rechtliche oder sonst geartete beeintr�chtigende Wirkung entfalten. Es handelt sich um ein blo�es Internum ohne Au�enwirkung. Nichts anderes kann f�r die �bermittlung derjenigen Scorewerte gelten, n�mlich den Basisscorewert (der im Rahmen von Datenausk�nften an den Betroffenen nach Art. 15 DSGVO erstellt wird) und den Orientierungswert (als erg�nzende Information bei sogenannten zur Vorlage f�r Dritte gedachte Bonit�tsausk�nften), den die Beklagte nach ihren unwidersprochenen Angaben ausschlie�lich gegen�ber dem Betroffenen selbst aus Transparenzgr�nden beauskunftet. Diese beiden Werte k�nnen Vertragspartner mangels Kenntnis schon nicht als ma�geblich bei einer Entscheidung zu Grunde legen. Sollte dagegen der Betroffene diese Werte selbst dem Vertragspartner zur Kenntnis bringen, w�re Art. 22 Abs. 1 DSGVO ohnehin nicht anwendbar, weil dann der Ausnahmetatbestand der Einwilligung nach Art. 22 Abs. 2 lit c DSGVO erf�llt w�re.
29 (2) Auch soweit ein Scorewert an Dritte beauskunftet wird, kn�pft das Unterlassungsgebot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht am Scoring als solchem an, sondern an den sich daran anschlie�enden Wirkungen in Form einer Entscheidung auf Grundlage des Scorewertes. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Europ�ischen Gerichtshofs vom 07.12.2023, C – 634/21). Zwar l�sst der EuGH unter Verweis auf eine nach seiner Einsch�tzung drohende Rechtsschutzl�cke beim externem Scoring (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – 6 C 634/21, NJW 2014, 413, Rn. 61) unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Scoreberechnung unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, so dass auch die Beklagte als Ersteller des Scorewertes Adressat dieser Norm sein kann. Es wird also gewisserma�en die Normadressatenstellung vom Entscheider zum Ersteller des Scores verschoben. Dies gilt aber eben nicht generell, sondern nur dann, wenn die Entscheidung des Vertragspartners, der den Scorewert anfordert, von dem Scorewert ma�geblich abh�ngt. Es kommt also darauf an, ob diejenige Person, die die Entscheidung trifft, noch eine Wahl bzw. eine eigenes Ermessen hat, bzw. weitere Gesichtspunkte au�er dem Scorewert die Entscheidung beeinflussen k�nnen. Die Frage aber, ob bzw. in welchen Konstellationen dies bei von der Beklagten �bermittelten Scorewerten der Fall ist, hat der Gerichtshof nicht gepr�ft und hatte er auch nicht zu pr�fen. Denn dieses Kriterium war dem Gerichtshof bereits durch den Inhalt der Vorlagefrage des VG Wiesbaden (zudem auch nur f�r die Frage von Kreditvertr�gen) als erf�llt vorgegeben. Dem Vorlageverfahren lag die Verweigerung eines Kredits nach einer erteilten negativen Schufauskunft zu Grunde. Der Gerichtshof f�hrt in seiner Entscheidung aus, das vorlegende Gericht m�chte mit seiner (ersten) Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gest�tzter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren F�higkeit zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit dieser Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet. Der Gerichtshof f�hrt weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abh�nge. N�mlich davon, dass erstens eine Entscheidung vorliegen m�sse, zweitens diese Entscheidung ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling – beruhen m�sse und drittens sie „gegen�ber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in �hnlicher Weise erheblich“ beeintr�chtigen m�sse. Zum Begriff der „Entscheidung“ f�hrt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Schlussantr�ge des Generalanwalts aus, dass dieser Begriff weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der F�higkeit einer Person zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschlie�en (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – 6 C 634/21, NJW 2014, 413 Rn. 43 ff.). Dies besagt, dass die automatisierte Scorewertberechnung durch die Beklagte grunds�tzlich eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann. Auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer automatisierten Entscheidung bei der Erstellung der Scorewerte der Beklagten beruft sich der Gerichtshof auf die Schlussantr�ge des Generalanwalts. Was die dritte Voraussetzung anbelangt, f�hrt der Gerichtshof aus, ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Vorlagefrage, dass das Handeln des Dritten, dem der Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, „ma�geblich“ von diesem Wert geleitet werde. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des vorlegenden Gerichts f�hre im Falle eines an eine Bank gerichteten Kreditantrags ein unzureichender Wahrscheinlichkeitswert in nahezu allen F�llen dazu, dass die Bank die Gew�hrung des beantragten Kredits ablehne (EuGH, a.a.O, Rn. 48 ff.). Demgem�� beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefrage abschlie�end wie folgt: „Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten gest�tzter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren F�higkeit zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit dieser Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet.
30 (3) Ob dies aber tats�chlich – wie vom VG Wiesbaden angenommen – in allen oder auch nur in der Mehrzahl der F�lle von Kreditentscheidungen zutrifft, erscheint bereits wegen der besonderen Anforderungen an die Kreditw�rdigkeitspr�fung, die z.B. �� 505 a, 505 b BGB, � 18 a KWG aufstellen, sehr zweifelhaft (so auch Ziegenhorn, CR 2024, 586 (587)). Denn diese Vorschriften geben vor, dass bei der Kreditvergabe eben nicht nur auf den Scorewert abzustellen ist, sondern auch andere Umst�nde einzubeziehen sind, wie etwa die Sicherung durch Grundpfandrechte, Einkommen oder Verm�gen (in diesem Sinne auch Nink, WM 2024, 2222, 2227: „Eine ablehnende Entscheidung darf daher nicht ma�geblich auf den Scorewerten beruhen. Stattdessen m�ssen die Kreditinstitute weitere Entscheidungskriterien einbeziehen. Dies d�rfte in der Regel unproblematisch sein, da bei Verbraucherdarlehensvertr�gen bereits nach derzeit geltendem Recht Scorewerte lediglich ein Faktor der Entscheidung sein d�rfen (�� 505 ff. BGB, 18 a KWG)).
31 (4) Jedenfalls aber ist die ma�gebliche Abh�ngigkeit der jeweiligen konkreten Entscheidung von dem �bermittelten Wahrscheinlichkeitswert in jedem Einzelfall von den nationalen Gerichten zu pr�fen und gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erf�llt vorgegeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 50; so auch: Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff. Rn. 18). Der EuGH hat zudem keine konkreten Vorgaben gemacht, wann von einer Ma�geblichkeit des Scorewerts f�r die sp�tere Kreditvergabe auszugehen ist (Kremer, CR 2024, 50, 54). Aufgrund der in jedem Einzelfall notwendigen Pr�fung ist Art. 22 Abs. 1 DSGVO jedenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf generelle Unterlassung der �bermittlung von Scoringwerten, die auf automatisierter Datenverarbeitung beruhen, zu begr�nden.
32 (5) Der Kl�ger h�tte also darzulegen und zu beweisen, dass in allen F�llen einer ihn betreffenden Kreditentscheidung diese „ma�geblich“ bzw. allein von dem Scorewert geleitet wird bzw. geleitet werden wird. Zu bedenken ist hier bereits, dass wie die Beklagte unbestritten anf�hrt, die Grundlagen der Berechnung mit beauskunftet werden, also im Falle des Kl�gers der Umstand, dass Zahlungsst�rungen in der Vergangenheit aufgetreten sind. Die Richtigkeit dieser Daten bestreitet der Kl�ger nicht. Es erscheint aber naheliegend, dass ein Scorewert vor allem dann eine Rolle spielt, wenn gerade keine konkreten Erkenntnisse zum Zahlungsverhalten des potentiellen Kunden vorliegen. Liegen aber Erkenntnisse �ber (erhebliche) Zahlungsst�rungen in der Vergangenheit vor, d�rfte oft allein diese Information ausreichen, um einen Kredit abzulehnen, ohne dass es auf den Scorewert noch ma�geblich ankommt. Auf der anderen Seite wird ein negativer Scorewert nicht zwingend ins Gewicht fallen, wenn der Kunde entsprechende Sicherheiten, z.B. Grundpfandrechte, B�rgen etc. stellen kann bzw. ihm belegt ein regelm��iges, gesichertes Einkommen zur Verf�gung steht und erkennbar ist, dass der negative Scorewert auf d�nner Datengrundlage beruht, also etwa keine Ausk�nfte �ber bisherige Darlehensverpflichtungen oder Zahlungsausf�lle vorliegen. Ferner wird oft auch eine Rolle spielen, ob eine l�ngere, ungest�rte Gesch�ftsbeziehung vorliegt oder ob es um den Abschluss eines Neuvertrages mit einem v�llig unbekannten Kunden geht. Auch das von der Klagepartei herausgestellte Risiko, dass die Beklagte ohne aussagekr�ftige Informationen zu Grunde legen zu k�nnen, einen Scorewert erstellt, ergibt sich beim Kl�ger wegen der vorliegenden Informationen nicht. Aus all diesen Gr�nden kann ein genereller Unterlassungsanspruch des Kl�gers nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, losgel�st von einer zugrundeliegenden, konkreten Entscheidung, nicht angenommen werden.
33 (6) Au�erdem werden Bonit�tsausk�nfte der Beklagten nicht nur im Falle der Beantragung von Krediten abgefragt. Im Falle einer Bonit�tspr�fung im Versandhandel wird eine negative Bonit�tsauskunft kaum jemals zur Vertragsablehnung f�hren, sondern allenfalls dazu, dass eben nur gegen Vorkasse und nicht auf Rechnung bestellt werden kann. Dies wiederum kann nicht als eine erhebliche Beeintr�chtigung des (unterstellt zahlungswilligen und zahlungsf�higen) Kunden gewertet werden. Es wird lediglich eine Vorzugsbehandlung, auf die es keinen Anspruch gibt, nicht gew�hrt.
34 (7) Zu bedenken ist auch, dass der Gerichtshof die Ausdehnung des Begriffs der Entscheidung mit einer Verst�rkung des wirksamen Schutzes der Vorschrift und zudem damit begr�ndet, dass eine Auslagerung des Scorings und eine Personenverschiedenheit zwischen externem Dienstleister und Entscheider nicht zu einer Umgehung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO f�hren d�rfe, etwa weil die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO nur gegen�ber dem Entscheider und nicht gegen�ber dem Dritten best�nden oder die besonderen Anforderungen der Art. 22 Abs. 1-4 DSVGO ohne Ausweitung des Entscheidungsbegriffs nicht erf�llt werden m�ssten (EuGH, a.a.O. Rn. 59 ff.). Auch dies zeigt, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine taugliche Anspruchsgrundlage ist, um externes automatisiertes Scoring, wie von der Beklagten durchgef�hrt, bzw. die Weitergabe von Daten, die auf automatisiertem Scoring beruhen, generell zu verbieten. Es ist vielmehr nichts daf�r ersichtlich, dass der EuGH das externe automatisierte Scoring generell f�r unzul�ssig erkl�ren wollte. Daher w�rde sich, selbst wenn man – entgegen der obigen Ausf�hrungen – annehmen wollte, die Entscheidung der Vertragspartner der Beklagten �ber Vertragsschluss bzw. Fortf�hrung eines Vertrages h�nge immer ma�geblich von dem Scorewert ab, hieraus keine Verpflichtung der Beklagten ergeben, das automatisierte Scoring aufzugeben. Die Beklagte k�nnte stattdessen daf�r Sorge tragen, dass die Entscheidung ihrer Vertragspartner k�nftig nicht mehr ma�geblich vom Scoringwert abh�ngt. Die Beklagte k�nnte dies dadurch erreichen, dass sie sich von ihren Vertragspartnern vertraglich zusichern l�sst, dass diese ihre Entscheidung nicht ausschlie�lich auf einen negativen Scorewert st�tzen, sondern jeweils zus�tzlich zu dem Scorewert auch andere Parameter ma�geblich ber�cksichtigen m�ssen (so auch Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 7; Nink, WM 2024, 2222, 2227).
35 (8) Da somit Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht geeignet ist, den vom Kl�ger gew�nschten Anspruch auf generelle Unterlassung von automatisiertem Scoring bzw. von Weitergabe von Daten, die auf automatisiertem Scoring beruhen, zu begr�nden, kommt es auf die Frage, ob Art. 31 BDSG eine nach Art. 22 Abs. 2 lit b zul�ssige Ausnahmeregelung vom generellen Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt, nicht mehr an. Nur erg�nzend ist auszuf�hren, dass nicht der EuGH, sondern das vorlegende Gericht Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Art. 31 BDSG mit Unionsrecht ge�u�ert hat. Der Gerichtshof hat diese Frage nicht gepr�ft, sondern darauf hingewiesen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, zu pr�fen, ob diese Vorschrift als eine geeignete Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 22 Abs. 2 b DSGVO qualifiziert werden kann. (EuGH a.a.O. Rn. 71 f). Soweit dagegen der Generalanwalt in seinen Antr�gen den Schluss zieht, � 31 BDSG sei unionsrechtswidrig, weil er die Verwendung und nicht Erstellung des Scores regelt, so ist dies nicht �berzeugend. Wenn man, wie der Generalanwalt und der EuGH, im Wege einer ausdehnenden Auslegung aus Effektivit�tsgr�nden im Einzelfall bereits in der Scoreberechnung eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sieht, dann liegt es sehr nahe, diese Entscheidung auch zugleich als Verwendung im Sinne des � 31 BDSG zu begreifen (so auch Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 9).
36 bb) Auch auf die Frage ob das Fehlen einer Rechtsgrundlage f�r die konkrete Datenverarbeitung grunds�tzlich einen Unterlassungsanspruch des einzelnen in Bezug auf seine Person begr�nden k�nnte, kommt es nicht an. Als Rechtsgrundlage f�r die Datenverarbeitung durch die Beklagte kommen n�mlich Art. 6 Abs. 1 lit a (Einwilligung) oder lit f (Wahrung berechtigter Interessen) DSGVO in Betracht. Insbesondere ist nach lit f eine Datenverarbeitung, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, rechtm��ig, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen. Nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs kann ein breites Spektrum von Interessen grunds�tzlich als berechtigt gelten. Insbesondere diene die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die … nicht nur ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch dem berechtigten Interesse der Vertragspartner der …, die kreditrelevante Vertr�ge abschlie�en wollen, an der Bewertung der Kreditw�rdigkeit dieser Personen und damit den sozio�konomischen Interessen des Kreditsektors. Eine Verpflichtung zur �berpr�fung der Kreditw�rdigkeit des Verbrauchers ergebe sich aus mehreren Richtlinien. Hierdurch solle sowohl der Kreditantragsteller selbst gesch�tzt, als auch das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gew�hrleistet werden. Hierzu seien die Abfrage von Datenbanken, wie von der Beklagten unterhalten, ein n�tzliches Element (EuGH, 07.1.2023, C 26/22 Rn. 83 ff). D.h. die Beauskunftung durch die Beklagte dient dem Schutz des Kreditgebers und des Finanzsystems, aber auch dem Schutz der Kunden. Zum einen dient sie dem Schutz des jeweiligen Antragstellers davor, dass er Zahlungsverpflichtungen eingeht, die er nicht erf�llen kann, also dem Schutz vor �berschuldung, zum anderen auch dem Interesse der Gesamtheit der Kunden, die Zahl der Zahlungsausf�lle gering zu halten, weil dies wiederum eine Auswirkung auf Kreditkonditionen und Zinsh�he hat. Die T�tigkeit von Auskunftsdateien, wie sie die Beklagte betreibt, ist daher grds. aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen Relevanz des Auskunftswesens gerechtfertigt (Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., 2024, Art. 6 EUV 2016/679 Rn. 104). Zwar darf die Verarbeitung der Daten nicht �ber das zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen Erforderliche hinausgehen und es hat eine Abw�gung der jeweiligen einander gegen�ber stehenden Rechte und Interessen, d.h. des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits sowie die Auswirkung auf die Interessen der betroffenen Person andererseits, stattzufinden. Als betroffene Interessen der Person kommen hier insbesondere Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Achtung des Privat- und Familienlebens und Schutz personenbezogener Daten, in Betracht. Wie diese Abw�gung ausf�llt, ist aber grunds�tzlich von den Umst�nden des jeweiligen Einzelfalles abh�ngig, erfordert also immer eine Pr�fung anhand der konkreten Daten, die in einem konkreten Fall verarbeitet wurden (EuGH, a.a.O. Rn. 79 ff.). Dies bedeutet, grunds�tzlich kann die von der Beklagten durchgef�hrte Datenverarbeitung in Form von Speicherung und Scoring nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gerechtfertigt und damit von einer Rechtsgrundlage gedeckt sein. Raum f�r den – vom Kl�ger geltend gemachten – generellen Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung bzw. des automatisierten Scorings durch die Beklagte wegen grunds�tzlicher Unzul�ssigkeit derselben besteht daher nicht.
37 cc) Auch wenn unzul�ssige und nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu unterlassene �bermittlungsvorg�nge im Einzelfall denkbar sind, kann den Antr�gen des Kl�gers gleichwohl – auch teilweise – nicht stattgegeben werden. Ein zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist n�mlich insgesamt unbegr�ndet. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete, bereits eingetretene Verletzungshandlungen in der Klage beanstandet werden und diese jedenfalls unzul�ssig sind (BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 164/04 Rn. 22 ff.). Dann k�nnte dem Antrag im Bezug auf die konkrete, n�her eingegrenzte Verletzungshandlung stattgegeben werden und die Beklagte verurteilt werden, diese k�nftig zu unterlassen. Oder aber es m�ssten bereits in den Antrag alle denkbaren Ausnahmen, d.h. vorliegend alle denkbaren m�glichen zul�ssigen �bermittlungen, aufgenommen werden (BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 164/04 Rn. 22 ff.; OLG K�ln, 03.11.2023, I-U 58/23 Rn. 40 f.). Der Kl�ger hat jedoch weder konkrete, auf jeden Fall unzul�ssige Verarbeitungs- bzw. �bermittlungsvorg�nge benannt, noch die Ausnahmen in seinen Antrag aufgenommen, in denen die �bermittlung von automatisierten Scorewerten zul�ssig ist. Damit kommt es auch nicht in Betracht, dem Antrag teilweise stattzugeben.
38 Aus den genannten Gr�nden w�re auch der Feststellungsantrag (Ziff. I) hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des automatisierten den Kl�ger betreffenden Scorings – selbst wenn man ihn nicht bereits als unzul�ssig ansehen wollte – nicht begr�ndet. Das automatisierte Scoring ist – wie gesagt – nicht per se rechtswidrig.
39 b) Der Kl�ger hat gegen die Beklagte auch keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass bei Erstellung und �bermittlung der …-Scorewerte die im Antrag Ziff. VI genannten Merkmale, wie z.B. Alter und Geschlecht nicht einzubeziehen sind. Unbeschadet der Frage, ob �� 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als Vorschrift des nationalen Rechts �berhaupt neben der DSGVO anwendbar ist und ob die Voraussetzungen f�r eine analoge Anwendung des � 1004 BGB, der nach seinem Wortlaut nur das Eigentum betrifft, aber grds. analog in Bezug auf weitere absolute Rechte, wie etwa das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht, angewendet wird (siehe hierzu Gr�neberg, 85, Aufl., � 1004 Rn. 4), vorliegen, fehlt es bereits an der in � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Beklagte habe derartige Kriterien in Bezug auf den Kl�ger herangezogen, gen�gt nicht, da die Beklagte dies in Bezug auf den Kl�ger substantiiert bestritten hat. Sie hat dargelegt, unter welchen Umst�nden etwa der Wohnort �berhaupt herangezogen wird (n�mlich in F�llen, in denen keine anderen Informationen vorliegen), was beim Kl�ger, wie sich bereits aus der erteilten Auskunft (Anlage K1) ergibt, gerade nicht der Fall ist. Dass sie Anschriften des Kl�gers in den letzten zw�lf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft am 28.06.2023 nicht verwendet habe, ergebe sich, so die Beklagte, auch bereits daraus, dass in der erteilten Auskunft in der Tabelle das K�rzel „n/v“ stehe. Die Beklagte gibt weiter an, sie habe kein Scoreverfahren f�r das Bonit�tsscoring verwendet, welches Alter oder Geschlecht wertend ber�cksichtigte. Auch der Kl�ger selbst l�sst vortragen, dass etwa das Merkmal Anschrift zum einen nur im Versandhandel und zum anderen nur dann verwendet wird, wenn der Kunde, der bestellen m�chte, bei der … noch gar nicht bekannt ist. Gerade letzteres trifft auf den Kl�ger unstreitig nicht zu. Soweit der Kl�ger weiter vortr�gt, dass die Beklagte ihrer Scorewertberechnung regelm��ig veraltete Anschriftendaten zu Grunde legen w�rde, so ist ein Bezug zum vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere tr�gt die Klagepartei nicht vor, dass die Beklagte betreffend den Kl�ger veraltete Anschriftendaten gespeichert oder verwendet h�tte. Es w�re aber Sache des Kl�gers gewesen, vorzutragen und Beweis anzubieten, in welchem konkreten Fall solche ihn betreffenden Daten verwendet wurden. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe f�r den Kl�ger unter Ber�cksichtigung diskriminierender Merkmale Scorewerte erstellt, die negative Auswirkungen auf sein Gesch�ftsleben entfaltet h�tten, reicht hierzu ebenso wenig, wie die Behauptung, die Erstellung s�mtlicher Bonit�tsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren. Deshalb hilft auch der Verweis auf Schaubilder und allgemeine Informationen der Beklagten �ber die Scorebildung nicht weiter.
40 Zwar kann auch eine erstmals drohende Beeintr�chtigung f�r einen Unterlassungsanspruch ausreichen. Voraussetzung w�re aber zumindest die Darlegung einer konkreten Gef�hrdung, dass die Beeintr�chtigung tats�chlich eintreten wird (Gr�nenberg, a.a.O. Rn. 32). Auch diesbez�glich hat der Kl�ger nichts vorgetragen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die beanstandeten Merkmale nach ihren Angaben heranzieht, liegen beim Kl�ger, wie bereits dargelegt, nicht vor. Der Kl�ger hat weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Angaben der Beklagten dazu, wann sie entsprechende Merkmale heranzieht, falsch sind. Er hat auch nicht dazu vorgetragen, dass die von der Beklagten genannten Voraussetzungen f�r die Heranziehung bei ihm eintreten k�nnten. Aus denselben Gr�nden kommt auch kein Unterlassungsanspruch gest�tzt auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 AGG in Betracht, da auch dieser voraussetzt, dass weitere Beeintr�chtigungen zu besorgen sind.
41 c) Der Kl�ger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Antrag Ziff. IV). Nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Versto�, wobei diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 21).
42 aa) Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den Kl�ger durch die Beklagte ist bereits nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlt ein auf einen konkreten Sachverhalt bezogener Tatsachenvortrag. Der allgemeine Hinweis auf einen angeblich im Jahr 2002 nicht zustande gekommenen Mietvertrag bzw. Umzug reicht ohne n�here Bezeichnung von Zeit, Ort und Vertragspartner hierzu nicht. Ebenso wenig gen�gt die Bezugnahme auf im Juni 2023 durch die Beklagte �bermittelte schlechte Scoewerte an drei Banken. Es fehlt hier, wie auch im �brigen, jeglicher Vortrag und Beweisantritt zu einem konkreten vom Kl�ger angestrebten Vertragsschluss, der abgelehnt wurde und dessen Ablehnung ma�geblich auf einem von der Beklagten �bermittelten Scorewert beruht bzw. Vortrag zu einer anderen Entscheidung, durch die der Kl�ger ma�geblich beeintr�chtigt wurde und die auf einem ermittelten Scorewert beruht. Da der Kl�ger wei�, welche Vertr�ge er wann und mit wem schlie�en wollte und ob die jeweiligen Vertragsschl�sse und wenn ja unter welchen Konditionen zustande kamen, h�tte er hierzu auch unschwer vortragen und Beweis (z.B. durch Benennung des angestrebten Vertragspartners bzw. dessen sachbearbeitenden Mitarbeiters als Zeugen) anbieten k�nnen. Wenn er dies nicht tut, geht dies zu seinen Lasten.
43 bb) Soweit sich der Kl�ger auf einen angeblichen Versto� gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO beruft, so erschlie�t sich bereits nicht, inwiefern ein Versto� gegen die Auskunftspflichten urs�chlich zu einem Schaden gef�hrt haben soll. Hierzu tr�gt der Kl�ger auch nichts vor. Die von ihm geschilderten Missempfindungen st�tzt er nicht auf die Nichterf�llung einer Auskunftspflicht.
44 cc) Auch ein Versto� gegen Berichtigungsverpflichtungen aus Art. 16 DSGVO oder die L�schungsverpflichtung aus Art. 17 DSGVO kommt nicht in Betracht. Der Kl�ger tr�gt nicht vor, dass seine Person betreffende unrichtige Daten, etwa eine Zahlungsst�rung, die es gar nicht gab, bei der Beklagten gespeichert seien.
45 dd) Keinen Versto� gegen die DSGVO begr�ndet schlie�lich die Tatsache, dass die Beklagte f�r den Kl�ger eine Scoringsperre eingerichtet hat, d.h. w�hrend des laufenden Verfahrens keine Scorewerte mitteilt, sondern lediglich die bei ihr gespeicherten Daten. Denn aus der DSGVO kann sich zwar (unter bestimmten Umst�nden) ein Recht auf Einschr�nkung der Verarbeitung ergeben (Art. 18 DSGVO), bzw. kann gest�tzt auf Art. 21 DSGVO einer Verarbeitung widersprochen werden. Ein Recht auf Verarbeitung von personenbezogenen Daten bzw. auf Verarbeitung von Daten in einer bestimmten vom Betroffenen gew�nschten Art und Weise, ergibt sich aus der DSGVO jedoch nicht.
46 ee) Auch dass die Beklagte bei der Verarbeitung ihn betreffender Daten gegen Art. 5 oder Art. 6 DSGVO versto�en h�tte, ist von dem f�r einen Versto� darlegungs- und beweispflichtigen Kl�ger nicht dargetan. Wenn er geltend machen will, dass die Datenverarbeitung betreffend seine Person und betreffend eine bestimmte Information in einem Einzelfall nicht durch Art. 5, 6 DSGVO gedeckt gewesen sei – etwa mangels Erforderlichkeit oder wegen seiner die berechtigten Interessen der … bzw. sonstiger Vertragspartner im konkreten Fall �berwiegenden Rechte aus Art. 7 oder 8 der GRCh (siehe hierzu oben) – so muss er einen konkreten Sachverhalt vortragen. Dies ist freilich, wie oben angef�hrt, nicht geschehen. Der Beklagte schildert keinen konkreten Sachverhalt, in dem das Scoring bzw. die Mitteilung von Scoring-Ergebnissen durch die Beklagte seine Rechte verletzt haben soll bzw. seine Interessen die Interessen der … oder ihrer Vertragspartner �berwogen h�tten. Das Interesse des Kl�gers, einen guten …-Wert zu haben und m�glichst reibungslos kreditrelevante Vertr�ge abschlie�en zu k�nnen, stellt kein Interesse dar, das in jedem Fall die Interessen Dritter �berwiegt.
47 ff) Der Umstand, dass der Schadensbegriff nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen ist und keiner Erheblichkeitsschwelle unterliegt bzw. nicht einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, entbindet den Kl�ger nicht davon, vorzutragen und zu beweisen, dass �berhaupt ein Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt und gerade dieser Versto� kausal den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Auf die vom Kl�ger geschilderten empfundenen Beeintr�chtigungen kommt es daher nicht mehr an. Im �brigen ist freilich darauf hinzuweisen, dass der Kl�ger – bzw. der (wohl) von seinen Bevollm�chtigten vorgegebene Fragebogen – allgemein z.B. von „wegen der … oder „durch die Handlungen der spricht. Eine Differenzierung danach, ob diese Auswirkungen auf einem Versto� der … gegen die Datenschutzgrundverordnung oder auch nur auf der automatisierten Erstellung des Scorewerts beruhen – oder schlicht darauf, dass die … (zutreffende) Informationen �ber z.B. eine Zahlungsst�rung, die beim Kl�ger aufgetreten ist, beauskunftet hat, findet nicht statt.
48 gg) Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 AGG. Wie oben ausgef�hrt, hat der Kl�ger keine Benachteiligung durch einen Versto� gegen Art. 19 AGG substantiiert dargelegt, also etwa eine Benachteiligung aufgrund Alters und Geschlechts.
49 d) Der vom Kl�ger gestellte Anspruch auf Auskunftserteilung (Ziff. V) ist ebenfalls nicht begr�ndet. Der grunds�tzlich bestehende Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO ist durch Erf�llung, � 362 BGB, erloschen. Die erteilte Auskunft enthielt alle im elektronischen Datenbestand gespeicherten Daten und die in den letzten zw�lf Monaten vor Erteilung der Auskunft mitgeteilten Scorewerte. Sie informierte auch �ber die das jeweilige Risiko in den einzelnen Datenarten. Weitergehende Ausk�nfte stehen dem Kl�ger auch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht zu. Der Kl�ger hat keinen Anspruch darauf, dass die Informationen dergestalt sind, dass er den Scorewert nachrechnen kann. Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO verlangt weder, den konkrete Algorithmus zu beauskunften, noch einzelne Datenfelder noch ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts anzugeben (in diesem Sinne auch der Generalanwalt in seinen Schlussantr�gen im Verfahren C 634/21, siehe hierzu: Klein, BB 2024, 266 ff.). Der Bekanntgabe des genauen Rechenwegs steht, wie bereits das Landgericht Memmingen zutreffend ausf�hrt, der Schutz des Gesch�ftsgeheimnisses und des geistigen Eigentums der Beklagten entgegen. Das geistige Eigentum und die unternehmerische Freiheit geh�ren ebenfalls zu den von der europ�ischen Grundrechtscharta gesch�tzten Rechtsg�tern (Art. 17 Abs. 2 GRCh, Art. 16 GRCh). Die Beklagte hat auf dieser Grundlage ein berechtigtes Interesse daran, den genauen Algorithmus nicht abzubilden, da die Ermittlung des Scorewertes dann ohne weiteres auch von Mitbewerbern oder Kunden kopiert werden k�nnte.
50 Hinzu kommt, dass die beschriebenen erweiterten Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ohnehin nur gelten, wenn �berhaupt ein Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO stattgefunden hat. Dass aber in Bezug auf seine Person eine automatisierte Entscheidungsfindung in diesem Sinne stattgefunden hat, hat der Kl�ger gerade nicht dargelegt. Dies ergibt sich, wie bereits dargelegt, allein daraus, dass die Beklagte �ber ihn in der Vergangenheit Ausk�nfte und im automatisierten Verfahren erstellte Scoringwerte mitgeteilt hat, nicht. Einen konkreten Fall, in dem die Entscheidungsfindung eines Vertragspartners der Beklagten ma�geblich auf dem �bermittelten Scorewert beruhte, hat der Kl�ger nicht dargelegt.
51 Sofern es schlie�lich (nationale) Gesetzesvorhaben in Form einer beabsichtigten �nderung des Bundesdatenschutzgesetzes dahingehend gibt, die Informationspflichten der Beklagten in der Zukunft zu erweitern, so spielt das f�r das vorliegende Verfahren keine Rolle. Dieses ist auf Grundlage der aktuell geltenden Gesetzeslage zu entscheiden.
52 e) Soweit die Berufungsbegr�ndung anf�hrt, die Einrichtung einer Scoresperre stelle ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, so erschlie�t sich bereits der Sinn und Zweck dieser Ausf�hrungen nicht. Zur Begr�ndung der Berufungsantr�ge ist er jedenfalls nicht geeignet. Einen Antrag auf Aufhebung der Scoresperre und Wiederaufnahme des Scorings hat der Kl�ger jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Ein solcher Antrag w�re, angesichts der Behauptung der Klagepartei, das Scoringverfahren der Beklagten sei rechtswidrig, auch widerspr�chlich.
53 f) Da die Klage in der Hauptsache erfolglos ist und war, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz au�ergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 ZPO nicht erf�llt sind.
55 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
56 Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen (Ziff. I, II, III: jeweils 1.000,00 €; Ziff. IV: 5.000,00 €, Ziff. V: 500,00 €, Ziff. VI: 1.500,00 €). Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu besteht ebenfalls innerhalb der oben gesetzten Frist.
Art. 22 Abs. 1 DSGVO verbietet nicht das Erstellen von Scorewerten aufgrund automatisierter Bearbeitung, weil dies als reines Internum ohne Au�enwirkung den Betroffenen nicht beeintr�chtigt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Da in jedem Einzelfall gepr�ft werden muss, ob eine Entscheidung ma�geblich auf der Verwendung des Scorewertes abh�ngt, kann ein genereller Unterlassungsanspruch nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO hergeleitet werden.� (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspruch auf Erstellung eines automatisierten Scorewertes�
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