OLG N�rnberg Dritter Zivilsenat und Kartellsenat, 2025-06-24, 3 U 247/25

3 U 247/25Obergericht24.06.2025

Regest

Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist f�r Drei-Personen-Konstellationen dahingehend auszulegen, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Wirtschaftsauskunftei eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt, wenn von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob der Dritte, dem er �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit der betroffenen Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet. Eine blo�e M�glichkeit oder abstrakte Gefahr einer Einflussnahme gen�gt nicht. (Rn. 11, 14 – 18 und 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG N�rnberg Dritter Zivilsenat und Kartellsenat — 2025-06-24 — 3 U 247/25 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-24

Aktenzeichen: 3 U 247/25

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Kl�gers gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 14. Januar 2025, Az. 6 O 6603/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten darum, ob dem Kl�ger Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz zustehen, weil die Beklagte Bonit�tsbewertungen automatisiert erstellt und dabei bestimmte Kriterien ber�cksichtige bzw. ber�cksichtigt habe.

2 Die beklagte Wirtschaftsauskunftei �bermittelt an ihre Vertragspartner Ausk�nfte zur Beurteilung der Kreditw�rdigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich aktiven Personen, die mit diesen in eine vertragliche Beziehung treten wollen. Hierzu nutzt sie gesammelte und �ffentlich zug�ngliche Informationen �ber in diese Personen, aus denen sie bei entsprechender Anfrage und Bedarf einen Bonit�tsscore oder einen Branchenscorewert errechnet. Die Beklagte hat u.a. am 22. Juli 2022 drei Kreditinstituten (…) auf deren Anfragen hin ein „sehr kritisches Risiko“ gemeldet und die Erf�llungswahrscheinlichkeit mit 1,93 % bzw. 3,92 % beziffert. Bei Anfragen der jeweils betroffenen Person errechnet die Beklagte einen Basisscorewert und einen Orientierungswert; den Basisscore des Kl�gers hat sie zum 1. April 2023 mit 9,91 % von theoretisch m�glichen 100 % berechnet.

3 Der Kl�ger h�lt die Praxis der Beklagten wegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO f�r unzul�ssig, da die Ermittlung der Scorewerte durch sie eine Entscheidung darstelle, die ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht; es sei davon auszugehen, dass die Vertragspartner der Beklagten sich bei einem ung�nstigen Score nahezu stets gegen einen Vertragsabschluss mit dem betroffenen Dritten entscheiden. Im Hinblick auf den Kl�ger sei dies durch die … und die … geschehen. Zudem behauptet der Kl�ger, die Beklagte verwende bei der Ermittlung der Scorewerte auch Daten zu Alter, Geschlecht und Wohnort (zur�ckliegende Wohnortwechsel; Wohnumgebung, sog. Geo-Scoring) in jeweils diskriminierender Weise. Er hat daher zuletzt begehrt, festzustellen, dass das Vorgehen der Beklagten rechtswidrig ist, die Beklagte zu verurteilen, k�nftig Scorewerte nicht ausschlie�lich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung zu ermitteln und auf Anfrage Dritter nur solche Scorewerte mitzuteilen und sie zur Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner beantragt er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft, auf welche konkrete Weise sie die Scorewerte des Kl�gers errechnet hat, zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Merkmale bei der Ermittlung der Scorewerte sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 € nebst Zinsen.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies insbesondere damit begr�ndet, dass die Erstellung der Scorewerte durch die Beklagte nicht gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO versto�e. Es hat sich der Auffassung des Landgerichts Traunstein angeschlossen, dass die Erstellung und Weitergabe von Scores durch Wirtschaftsauskunfteien nicht per se eine automatisierte Entscheidung darstelle, sondern zu bedenken sei, wie die Empf�nger die erhaltene Bewertung im Einzelfall ber�cksichtigen. Der Kl�ger habe nicht zur �berzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass entsprechende Verst��e bei Anfragen der … oder der … erfolgt seien. Die nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Ausk�nfte habe die Beklagte sp�testens im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt; weitergehende Informationen schulde die Beklagte im Hinblick auf den Schutz ihrer Gesch�ftsgeheimnisse nicht. Schlie�lich habe der Kl�ger nicht vorgetragen, dass die Beklagte den Kl�ger betreffende Daten herangezogen hat, die nicht ber�cksichtigt h�tten werden d�rfen.

5 Mit seiner Berufung verfolgt der Kl�ger seine Anspr�che in vollem Umfang weiter. Er betont, dass eine g�nstige …-Auskunft vielfach eine zwingend notwendige Grundvoraussetzung f�r die weitergehende Pr�fung hinsichtlich eines begehrten Vertragsabschlusses darstellt. Das Landgericht habe den kl�gerischen Vortrag selektiv und willk�rlich gew�rdigt; seine Entscheidung werde den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache C-634/21 nicht gerecht, da bereits die abstrakte Gefahr einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung den Tatbestand des Art. 22 DSGVO erf�lle. � 31 BDSG k�nne, da er lediglich die Verwendung betreffe, eine entsprechende Berechnung des Scorewerts nicht rechtfertigen. Der Kl�ger verweist zudem auf seinen Vortrag dazu, dass die Beklagte nach eigener Angabe unzul�ssige Einflussfaktoren heranziehe. Jedenfalls trage die Beklagte die Darlegungslast, weil der Kl�ger ausreichende Anhaltspunkte f�r entsprechende Verst��e dargelegt habe. Die verfolgten Anspr�che erg�ben sich aus Art. 22 DSGVO, jedenfalls aus � 823 Abs. 2 BGB oder den Bestimmungen zur Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag. Wegen des Umfangs der zu erteilenden Ausk�nfte macht die Berufung auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-203/22 aufmerksam. Der Kl�ger macht schlie�lich geltend, dass die von der Beklagten zwischenzeitlich f�r den Kl�ger eingerichtete Scoresperre sittenwidrig sei.

6 Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Der Kl�ger habe nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte in der Vergangenheit ihm gegen�ber datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt habe, insbesondere nicht, dass die Scorebeauskunftung durch die Beklagte ma�geblich f�r die Ablehnung von Vertragsverh�ltnissen durch Dritte war. Auch seien notwendige Voraussetzungen der einzelnen verfolgten Anspr�che nicht gegeben oder substantiiert dargetan.

II.

7 Die zul�ssige Berufung erweist sich nach �bereinstimmender Einsch�tzung der Senatsmitglieder als unbegr�ndet.

8 1. Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass die Beklagte durch die Ermittlung und/oder Weitergabe von Scorewerten eine nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzul�ssige automatisierte Entscheidung unternimmt.

9 a) Die mit einem Scoring verbundene Datenverarbeitung ist grunds�tzlich zul�ssig. Die Zusammenstellung von Daten und eine darauf aufbauende Prognose der Wahrscheinlichkeit, dass es zu Zahlungsst�rungen kommen wird, dient den berechtigten Interessen der Unternehmer, die mit einer Person in eine vertragliche Beziehung treten wollen, sich vor den Risiken einer Zahlungsunf�higkeit und/oder Zahlungsunf�higkeit zu sch�tzten. Diese Belange der Kreditgeber oder anderer vorleistungspflichtiger Personen sind auch als gewichtiger anzusehen als die Interessen des Betroffenen, dass ung�nstige Umst�nde nicht offenbart und zu seinem Nachteil ber�cksichtigt werden. Die von der Beklagten unternommene Datenverarbeitung ist daher durch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO grunds�tzlich gerechtfertigt.

10 b) Ma�geblich sind folgende rechtlichen Bestimmungen und Grunds�tze:

11 aa) Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat jeder das Recht, nicht einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Diese Bestimmung ist nach dem Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, MMR 2024, 153 – Scoring) f�r Drei-Personen-Konstellationen wie die vorliegende dahin auszulegen, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Wirtschaftsauskunftei eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt, wenn von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob der Dritte, dem er �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit der betroffenen Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet (Rn. 40, 50). Dieses Verst�ndnis ist insbesondere geboten, um in Konstellationen dieser Art eine Umgehung der Vorgaben des Art. 22 DSGVO zu verhindern (Rn. 61).

12 bb) Eine ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende, also quasi „maschinelle“ Entscheidung liegt dann nicht vor, wenn f�r die menschliche Beurteilung gen�gend Spielraum verbleibt (Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 23). An der Ausschlie�lichkeit fehlt es nur, wenn einem menschlichen Bearbeiter eine wahrnehmbare und vorgenommene Letztentscheidung verbleibt, die ihm die M�glichkeit bel�sst, von dem automatisiert generierten Ergebnis abzuweichen (Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 23; Hladjk, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 22 Rn. 6; Helfrich, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 22 Rn. 44; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 8). Die nat�rliche Person darf nicht nur formal involviert sein (etwa, indem sie die automatisiert erstellte Empfehlung �bernimmt, vgl. Helfrich, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 22 Rn. 44), sondern muss die getroffene Entscheidung der Sache nach verantworten und hierzu die erforderlichen Informationen und Kompetenzen besitzen. Dazu gen�gt es aber, dass sich die �berpr�fung (und ggf. abweichende Entscheidung) durch eine nat�rliche Person auf das Herausgreifen nicht plausibler Entscheidungen beschr�nkt (Buchner, in: K�hling/Buchner/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 22 Rn. 15).

13 cc) Neben der Voraussetzung, dass die Datenverarbeitung ausschlie�lich automatisiert erfolgt, setzt das Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO zus�tzlich voraus, dass diese Entscheidung eine rechtliche Wirkung gegen�ber der betroffenen Person entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Das Verweigern eines Vertragsabschlusses oder bestimmter Konditionen wie z.B. einen Kauf auf Rechnung stellt dabei keine rechtliche Wirkung dar, sondern kann lediglich eine sonstige erhebliche Beeintr�chtigung sein (BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 22 Rn. 35, 39a; Buchner, in: K�hling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 22 Rn. 27; a.A. Helfrich, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 22 Rn. 48). Voraussetzung f�r die Erheblichkeit und die Vergleichbarkeit mit einer rechtlichen Wirkung ist dabei, ob der Vertragsabschluss einen f�r die Lebensf�hrung des Einzelnen relevanten Bereich betrifft und ob die fragliche Leistung auf dem Markt und selbst zu deutlich ung�nstigeren Bedingungen nicht zu bekommen ist; hierbei sind die alternative Verf�gbarkeit des Guts und die Sozialad�quanz der Beeintr�chtigung relevant (BeckOK DatenschutzR/von Lewinski, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 22 Rn. 40; Schulz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. D�hmann, Datenschutzrecht 2. Auflage 2025, Art. 22 GS-GVO Rn. 39; noch enger Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 24, der au�erhalb monopolartiger Strukturen stets der Vertragsfreiheit den Vorgang zubilligt). Die Verweigerung des Abschlusses von Vertr�gen, die ohne sp�rbare Relevanz ist (Buchner, in: K�hling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 22 Rn. 27) begr�ndet danach ebenso wenig eine erhebliche Beeintr�chtigung wie Preisdifferenzierungen oder die Festlegung auf ein bestimmtes Bezahlverfahren (Buchner, in: K�hling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 22 Rn. 28; Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 25).

14 c) Der Kl�ger hat bereits nicht aufgezeigt und zumindest nicht bewiesen, dass ein von der Beklagten ermittelter Scorewert von Personen, mit denen der Kl�ger eine vertragliche Beziehung begr�nden wollte, als ma�gebliche Grundlage f�r ihre Entscheidung herangezogen wurde.

15 aa) Zutreffend hat das Landgericht den Kl�ger als darlegungs- und beweisbelastet f�r die tats�chlichen Umst�nde angesehen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 22 DSGVO ergeben kann (ebenso OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 16). Dies entspricht der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess, nach der die Prozesspartei die Umst�nde vortragen und erforderlichenfalls beweisen muss, aus der sich eine f�r sie g�nstige Rechtsfolge ergibt. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aufgrund des Normzwecks der ma�geblichen Einzelbestimmungen.

16 Eine sekund�re Darlegungslast der Beklagten besteht im Hinblick auf die im vorliegenden Kontext relevanten Umst�nde nicht. Die Beklagte hat ebenso wenig Einblick in die Abl�ufe und Entscheidungsprozesse bei ihren Kunden wie der Kl�ger. Die kl�gerseits behaupteten Umst�nde legen auch nicht von vornherein nahe, dass der Scorewert f�r die Entscheidungen der potentiellen Vertragspartner des Kl�gers ma�geblich sein oder gewesen sein m�sse.

17 bb) Abschlie�enden Vortrag zu den Entscheidungsprozessen, aufgrund derer die Kreditinstitute oder Dienstleister zu ihren Entschlie�ungen gelangt sind, hat der Kl�ger nicht gehalten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass nach der Lebenserfahrung Personen mit schlechtem Score keine Kredite o.�. erhalten.

18 cc) Die aufgezeigten und teils allgemeinkundigen Umst�nde gen�gen nicht, um die �berzeugung davon zu gewinnen, dass Dritte den von der Beklagten ermittelten und �bermittelten Scorewert ma�geblich zugrunde gelegt haben.

19 (1) Im Hinblick auf die Ablehnung der …, das Girokonto des Kl�gers k�nftig nicht mehr lediglich auf Guthabenbasis zu f�hren (sondern dem Kl�ger Dispositionskredit einzur�umen), belegt die vorgelegte E-Mail nicht, dass ein von der Beklagten ermittelter Scorewert ma�geblich war. Selbst wenn man entgegen dem substanziierten Bestreiten der Beklagten unterstellt, sie habe der … auch einen entsprechenden Score �bermittelt, bleibt jedenfalls offen, ob dieser Wert den Ausschlag gegeben oder jedenfalls erhebliche Relevanz besessen hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte auf die Anfrage der … hin jedenfalls auch andere Daten �bermittelt, insbesondere, dass zwei Zahlungsst�rungen vorliegen und der Kl�ger ins Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Derartige Umst�nde sind f�r ein Kreditinstitut schon f�r sich genommen regelm��ig Anlass, von einer Kreditgew�hrung abzusehen (und m�ssen dies wohl sogar wegen � 505 a BGB sein). Unter den in der E-Mail schlagwortartig mit …-Daten“ bezeichneten Faktoren k�nnen solche Informationen ohne weiteres verstanden werden.

20 Mit diesen Ausf�hrungen des Landgerichts setzt sich die Berufung nicht vertieft auseinander. Soweit sie dort ausf�hrt, es k�nne nicht drauf ankommen, dass der … kein Score, sondern lediglich Daten aus �ffentlichen Registern �bermittelt wurden, weil der Kl�ger nicht beeinflussen kann, was die Beklagte �bermittelt, geht dies ins Leere: Wenn die Beklagte keinen selbst durch automatisierte Datenverarbeitung ermittelten Scorewert, sondern nur allgemein verf�gbare oder sonst hier bekannt gewordene „Rohdaten“ �bermittelt, kann die Entscheidung des Empf�ngers nicht auf einem Score und damit einer automatisierten Datenverarbeitung beruhen. Art. 22 DSGVO verbietet gerade nicht die Sammlung und Weitergabe entscheidungsrelevanter Daten als solcher, sondern nur (unter den weiteren Voraussetzungen) deren automatisierte Auswertung.

21 (2) Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die … nicht bereit war, dem Kl�ger einen Kredit f�r einen Immobilienerwerb zu gew�hren. Auch hier wurden nach dem unwidersprochen Vorbringen der Beklagten, das sich mit dem Inhalt ihrer Auskunft deckt, kein Score, wohl aber die entsprechenden Registerinhalte mitgeteilt.

22 dd) Der Senat kann sich auch nicht der Argumentation des Kl�gers anschlie�en, aus der bekannterma�en gegebenen Relevanz des Scores folge, dass dieser f�r die Entscheidung der Vertragspartner der Beklagten wie insbesondere Kreditinstitute ma�geblich ist.

23 (1) Der Senat folgt dabei dem Kl�ger noch im Ausgangspunkt darin, dass bei einem schlechten Scorewert die Wahrscheinlichkeit f�r den angetragenen Vertragsabschluss oftmals gering ist. Insoweit legt der Senat auch die Interviewaussage der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten als zutreffend zugrunde, dass man ab einem Score von 85 Unternehmen finden wird, die Gesch�fte abzuschlie�en bereit sind.

24 Hieraus kann aber aus den genannten �berlegungen nicht abgeleitet werden, dass der Score in den genannten F�llen ma�geblich war oder in einer Vielzahl von F�llen ma�geblich ist. Der vom Kl�ger herangezogene Umkehrschluss, bei Personen mit einem Score von weniger als 85 sei der Abschluss bestimmter Gesch�fte ausgeschlossen, ist nicht zwingend, weil die Aussage lediglich bedeutet, dass ein Wert von �ber 85 regelm��ig kein Problem darstellt.

25 (2) F�r die Entscheidung �ber die Vergabe eines Kredits oder die Erbringung einer erst im Nachhinein verg�teten Leistung sind nicht nur das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit (welches in dem Score abgebildet wird), sondern auch die Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse relevant (vgl. OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 8 f.; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 10). Es liegt auf der Hand, dass solche Umst�nde sogar die prim�r entscheidenden sind, wenn es um die Vergabe eines Kredits in bestimmter H�he geht, weil dieser aus dem laufenden Einkommen (abz�glich bestehender Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen) zu bedienen ist und das Verm�gen als Sicherheit dienen kann. Bei Vertr�gen mit eher geringen Verpflichtungen wie z.B. dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags oder eines Bef�rderungsabonnements (Deutschlandticket) wird ebenfalls im Vordergrund stehen, welches verf�gbare Einkommen vorhanden ist, weil bei entsprechendem Zufluss eine Erf�llung der Entgeltpflicht unabh�ngig davon, was sich in der Vergangenheit ereignet hat, realistisch erscheint.

26 Dazu, �ber welche laufenden Einnahmen und Ausgaben und �ber welche Verm�genswerte eine Person verf�gt, liegen der Beklagten aber keine Informationen vor. Jedenfalls behauptet auch der Kl�ger nicht, dass die Beklagte solche Umst�nde in die Berechnung der Scorewerte einbezieht. Die Ermittlung und Ber�cksichtigung dieser Aspekte muss daher durch denjenigen erfolgen, der �ber den Vertragsschluss entscheidet.

27 (3) Zudem wird der potentielle Vertragspartner nicht ausschlie�lich den von der Beklagten ermittelten Score selbst, sondern auch weitere bonit�tsrelevante Umst�nde, die ihm bei dieser Gelegenheit mitgeteilt werden, beachten. Wie die Beklagte wiederholt vorgetragen hat und auch aus der erteilten Auskunft hervorgeht, �bermittelt die Beklagte jedenfalls auch vorhandene Informationen (Zahlungsst�rungen, andere kreditrelevante Vertr�ge) als solche. Solche Umst�nde, die konkret die individuelle Person betreffen, sind f�r den Informationsempf�nger regelm��ig aussagekr�ftiger und daher wichtiger als Erwartungswerte, die auf statistischen Erfahrungen beruhen und daher nur eine allgemeine Wahrscheinlichkeitsaussage hergeben. Der Vertragspartner der Beklagten wird daher dann, wenn – wie vorliegend betreffend den Kl�ger – aktuelle bonit�tsrelevante Erkenntnisse gegeben sind, seine Entscheidung ma�geblich auf diese st�tzen (ebenso OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 8)

28 d) Der Senat kann sich der Ansicht der Klagepartei, es gen�ge bereits eine abstrakte Gefahr, dass von dem automatisiert erstellten und �bermittelten Scorewert die Entscheidung des Empf�ngers ma�geblich abh�ngt (in diesem Sinn LG Leipzig, Urteile vom 29. Mai 2024, 07 O 2658/23, 07 O 2599/23), nicht anschlie�en.

29 aa) Richtig ist, dass Art. 22 DSGVO dem Schutz der Betroffenen dient und die Gefahr einer Umgehung droht, wenn das „Auslagern“ einzelner Schritte dazu f�hren w�rde, dass die Bestimmung nicht anwendbar ist. Dies hat aber bereits der EuGH in seiner Entscheidung erkannt und bei der Beantwortung der Vorlagefragen in der Rechtssache C-634/21 ber�cksichtigt, indem er das genannte Kriterium – Ma�geblichkeit f�r die Entscheidung des Dritten – aufgestellt hat. Daf�r, dass diese bereits dem Schutz des Betroffenen dienende Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 22 DSGVO auf Dreipersonenverh�ltnisse durch zus�tzliche Erleichterungen in prozessualer oder materiellrechtlicher Hinsicht flankiert werden m�sste, ergibt sich aus den Erw�gungen des EuGH nichts.

30 bb) Gegen die Sichtweise des Kl�gers spricht zudem, dass sie dazu f�hren w�rde, dass das vom EuGH aufgestellte Kriterium der Ma�geblichkeit f�r die Entscheidung des Datenempf�ngers weitgehend leerlaufen w�rde. Ein Unternehmen wie die Beklagte wei� regelm��ig nicht und kann nur bedingt beeinflussen, wie die anfragende und empfangende Stelle mit dem Score umgeht. Sicher ausschlie�en, sodass selbst die abstrakte Gefahr zu verneinen w�re, k�nnen sie eine entsprechende Praxis daher nicht.

31 cc) Umgekehrt ist die vom Kl�ger vertretene Sichtweise auch nicht zum Schutz der Betroffenen erforderlich. Die Empf�nger sind in jedem Fall Normadressat des Art. 22 DSGVO.

32 dd) Aus dem zuletzt genannten Grund darf eine Auskunftei schlie�lich grunds�tzlich darauf vertrauen, dass der Datenempf�nger die Vorgaben einh�lt. Dar�ber hinaus stellt die Beklagte vertraglich sicher, dass die Datenempf�nger bei ihren Entscheidungen nicht ausschlie�lich den automatisch ermittelten Score zugrunde legen. Sie darf sich auf die Richtigkeit dieser Zusicherung verlassen, solange ihr nicht Umst�nde bekannt werden, die Anlass zu Zweifeln geben. Derartiges wiederum ist nicht aufgezeigt. Eine vorsorgliche Verantwortlichkeit der Beklagten f�r ein DSGVO-widriges Verhalten ihrer Vertragspartner w�rde gegen das Verh�ltnism��igkeitsprinzip versto�en.

33 e) Soweit der Kl�ger darauf hinweist, dass Verkehrsbetriebe vor dem Abschluss des Abonnements eines DeutschlandTickets bei der Beklagten anfragen und er kein …-Konto bekomme, fehlt es zudem an der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO n�mlich einer rechtlichen Wirkung oder eines erheblichen Nachteils.

34 aa) Die Beklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, dass zum einen keineswegs s�mtliche Verkehrsbetriebe, die ein DeutschlandTicket anbieten, zuvor eine Anfrage an die Beklagte richten, und ein solches Ticket stets auch in PrePaid-Varianten erh�ltlich ist. Auch wenn man daher die M�glichkeit, ein DeutschlandTicket zu erwerben, zur Deckung des Lebensbedarfs und zur Bew�ltigung des Alltags als essenziell ansieht, bestehen auch f�r Personen mit ung�nstigen Score ausreichend Alternativen, ein solches zu erhalten, selbst wenn einige Verkehrsbetriebe in einem solchen Fall den Vertragsschluss ablehnen. Daf�r, dass s�mtliche Verkehrsunternehmen bei der Beklagten anfragen, geben die kl�gerseits angef�hrten Belege keine St�tze.

35 bb) Im Hinblick auf die Er�ffnung eines …-Kontos ist nicht ersichtlich, dass ein hinreichend gewichtiger Nachteil vorliegt, weil beim Internet-Shopping regelm��ig auch alternative Bezahlmethoden einschlie�lich Vorkasse angeboten werden. Insoweit liegen wieder zumutbare Alternativen vor (vgl. Jeweils Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 24; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 9; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 10).

36 f) Darauf, ob eine Praxis, wie sie der Kl�ger behauptet, von � 31 BDSG erlaubt w�re, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Der Senat kann daher offen lassen, ob der nationale Gesetzgeber bei der Formulierung der Norm bewusst zwischen „Berechnung“ und „Verwendung“ unterschieden hat (was auch nicht in Art. 22 DSGVO der Fall ist) und daher sich die gestattende Wirkung nur auf die „Verwendung“, nicht aber die vorausgehende „Berechnung“ bezieht (wie es das LG Leipzig in seinen Entscheidungen vom 29. Mai 2024, 07 O 2658/23, 07 O 2599/23 meint). Gegen diese Differenzierung spricht schon, dass die vorangehende Berechnung als vorbereitende Handlung keinerlei Wirkungen gegen�ber dem Betroffenen zeitigt und daher eine ausschlie�lich diesen Vorgang betreffende Gestattung �berhaupt nicht erforderlich w�re; eine ausschlie�lich f�r diese geltende Erlaubnis w�re jedenfalls nicht verst�ndlich, weil die potenziell belastenden Wirkungen erst vom sp�teren Verwenden bei der eigentlich relevanten Entscheidung ausgehen.

37 2. Ebenso wenig kann sich der Senat eine �berzeugung davon bilden, dass die Beklagte bei der Ermittlung von Scorewerten f�r den Kl�ger Daten in einer unzul�ssigen Weise ber�cksichtigt und so gewonnene Scorewerte �bermittelt hat, die dann von den Empf�ngern verwendet wurden.

38 a) Art. 15 Abs. 4 DSGVO enth�lt ein Verbot, bei automatisierten Entscheidungen bestimmte Daten zu verwenden, die als besonders sensibel und sch�tzenswert eingestuft werden. Dazu, dass die Beklagte Merkmale der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Art, auf die die Bestimmung Bezug nimmt, im Hinblick auf den Kl�ger verarbeitet h�tte, erfolgt jedoch kein Vortrag.

39 b) Soweit der Kl�ger behauptet, die Beklagte verwende bei der Ermittlung von Scorewerten das Geburtsdatum/Alter, das Geschlecht, die Anzahl der verwendeten Anschriften und Anschriftendaten, und zwar in diskriminierender Weise, liegen keine ausreichenden Darlegungen vor, um von einem unzul�ssigem Verhalten ausgehen zu k�nnen.

40 aa) Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Ermittlung von Scorewerten f�r Personen grunds�tzlich das Alter/Geburtsdatum und das Geschlecht der betroffenen Person ber�cksichtigt und ebenso – jedenfalls in bestimmten F�llen – die Wohnadresse und die Zahl der Wohnortwechsel in der j�ngeren Vergangenheit. Dies geht aus den eigenen Datenschutzhinweisen der Beklagten, der �u�erung ihre Vorstandsvorsitzenden und der �u�erung des f�r die Beklagte als Ombudsmann t�tigen … hervor. Dies f�r sich genommen st�tzt aber nicht den Vorwurf, die Beklagte verfahre dabei in diskriminierender Weise, und bedeutet auch nicht, dass diese Daten im Hinblick auf den Kl�ger Verwendung gefunden haben m�ssen.

41 bb) Die Verwendung der in lit. b) bis g) des Klage-/Berufungsantrags VI. genannten Merkmale ist im vorliegenden Kontext nicht von vornherein verboten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die personenbezogenen Umst�nde wie Alter und Geschlecht.

42 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Schaffung des AGG stellen Rechtsgesch�fte �ber den Zugang zu Finanzmitteln keine Massengesch�fte oder massengesch�fts�hnliche Rechtsgesch�fte i.S.v. � 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG dar, weil �ber eine Kreditgew�hrung aufgrund der Relevanz der Insolvenz regelm��ig nicht losgel�st von der individuellen Person entschieden wird. Zumindest w�re ein statistisch relevanter Einfluss dieser Merkmale auf die Erf�llungs/R�ckzahlungswahrscheinlichkeit ein Umstand, der die unterschiedliche Behandlung nach � 20 Abs. 1 S. 1 AGG legitimieren w�rde. Sind sachliche Gr�nde gegeben, liegt begriffsimmanent eine Diskriminierung nicht vor. Wenn aber ein Kreditinstitut, dem die Beklagte einen Score mitteilt, entsprechend differenzieren d�rfte (und wegen � 18 a KWG u.U. sogar m�sste), muss es auch der Beklagten als vorgelagerte Dienstleisterin er�ffnet sein, diese Merkmale zu ber�cksichtigen.

43 cc) Dar�ber hinaus kann sich der Senat der vom Kl�ger bem�hten Folgerung, der sehr schlechte Score m�sse auf einer unzul�ssigen Ber�cksichtigung der genannten Merkmale beruhen, nicht anschlie�en. Unstreitig herrschen beim Kl�ger derzeit zwei Zahlungsst�rungen und liegt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor, was wiederum einen offenen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen ihn voraussetzt. Es ist keineswegs fernliegend, dass bereits diese beiden Merkmale f�r sich genommen dazu f�hren, dass aufgrund statistischer Daten die Wahrscheinlichkeit der Vertragserf�llung im Bereich von unter 2 % bzw. unter 4 % anzusetzen ist.

44 c) Im �brigen hat der Kl�ger im Hinblick auf ein m�gliches Geoscoring, d.h. die Ber�cksichtigung des Wohnumfeldes, keinen schl�ssigen Sachvortrag gehalten. Aus dem Interview der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten in der … geht zwar hervor, dass sie in etwa 0,4 % der F�lle auf diese Methode zur�ckgreift, indem bei Anfragen aus dem Bereich des Versandhandels der Wohnort ber�cksichtigt wird, wenn die angefragte Person der Beklagten nicht bekannt ist. Nach der vorgelegten Historie ist der Kl�ger aber der Beklagten bekannt, sodass diese keinen Anlass bzw. Bedarf hat, den genannten Umstand heranzuziehen.

45 d) Darauf, ob die Beklagte Daten zu Adress�nderungen/Wohsitzwechseln �ber l�ngere Zeit als drei Jahre speichert und insoweit die in den Datenschutzhinweisen genannte Regel nicht eingehalten hat, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an.

46 e) Auch insoweit traf den Kl�ger jeweils die Darlegungslast. Dem Kl�ger kommen wiederum nicht die Grunds�tze zur sekund�ren Darlegungslast oder eine Beweiserleichterung zugute. Richtig ist zwar, dass der Kl�ger nur begrenzten Einblick in die Umst�nde hat, die sich in der Sph�re der Beklagten abspielen. Bestehen und Umfang einer sekund�ren Darlegungslast h�ngen aber, wie generell die Darlegungslast, vom vorangegangenen Vorbringen ab. Die Beklagte hat durch Erteilung der (auch materiellrechtlich geschuldeten) Ausk�nfte und weitere Angaben im Prozess ausgef�hrt, welche Daten sie verwendet und �bermittelt habe, und zugleich erkl�rt, welche Aspekte sie nicht ber�cksichtigt habe. Der Kl�ger hat dagegen – wie ausgef�hrt – nicht belastbar aufgezeigt, dass die ermittelten und weitergegebenen Scorewerte bzw. Erf�llungswahrscheinlichkeiten nicht auf den Umst�nden beruhen k�nnen, die die Beklagte in ihrer Auskunft genannt hat. Insbesondere hat der Kl�ger nicht bestritten, dass zwei schwerwiegende Zahlungsst�rungen bestehen und ein Eintrag in das �ffentliche Schuldnerverzeichnis gegeben ist. Es liegt nicht von vornherein fern, sondern sogar nahe, dass allein diese Umst�nde geeignet sind, einen ung�nstigen Scorewert herbeizuf�hren.

47 3. F�r die einzelnen Antr�ge und verfolgten Anspr�che ergibt sich daraus:

48 a) Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Klage-/Berufungsantrag I. wurde aus mehreren Gr�nden zu Recht abgewiesen.

49 aa) Der Antrag ist bereits unzul�ssig. Gegenstand einer Feststellungsklage nach � 256 Abs. 1 ZPO (einschlie�lich einer Zwischenfeststellungsklage i.S.v. � 256 Abs. 2 ZPO) kann nur ein „Rechtsverh�ltnis“ sein. Auch wenn im einzelnen umstritten ist, wann ein solches vorliegt und wie ein Rechtsverh�ltnis von blo�en Elementen und Vorfragen eines solchen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit dar�ber, dass die Rechtm��igkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens oder Zustands als solches kein Rechtsverh�ltnis darstellt (BGH, Urteil vom 19. April 2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 (2281); BGH, Urteil vom 27. M�rz 2015 – V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7; BGH, Urteil vom 20. April 2018 – V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 13; M�KoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO � 256 Rn. 26; BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO � 256 Rn. 3; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4 f.; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 5).

50 bb) Zudem wird nicht aufgezeigt, welches Interesse an der Feststellung i.S.v. � 256 Abs. 1 ZPO besteht oder dass auch das f�r eine Zwischenfeststellungsklage zu fordernde allgemeine Rechtsschutzbed�rfnis gegeben ist. Der Kl�ger leitet aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�che ab und macht diese mit gesonderten Antr�gen geltend. Welche weitergehenden Anspr�che bestehen und durch den begehrten Ausspruch vorbereitet werden k�nnen, ist nicht erkennbar.

51 cc) Im �brigen k�nnte der Feststellungsantrag auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Erstellen von Scorewerten auf Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nicht per se unzul�ssig ist, sondern nur dann, wenn dies auch im Einzelfall zu Nachteilen f�hrt (Art. 22 Abs. 1 a.E. DSGVO) und in Konstellationen wie der vorliegenden (Dreipersonenverh�ltnis) der Wert f�r den Datenempf�nger ma�gebliche Entscheidungsgrundlage ist. Hierauf nimmt der Antrag, der seiner Formulierung nach auf die entsprechende Praxis der Beklagten generell abzielt, keine R�cksicht.

52 Ebenso wenig l�sst der Feststellungsantrag erkennen, ob er sich auf entsprechende Handlungen der Beklagten in der Vergangenheit bezieht oder sich abstrakt gegen die Vorgehensweise der Beklagten richtet (vgl. OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 4).

53 dd) Schlie�lich w�re der Feststellungsantrag – wie auch die �brigen Klageantr�ge – insoweit unbegr�ndet, als er auch den Basisscorewert und den Orientierungswert betrifft (vgl. OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 6). Die Beklagte hat von Anfang an darauf hingewiesen, dass sie diese beiden Kennzahlen lediglich bei Auskunftsbegehren der betroffenen Personen ermittelt und mitteilt, nicht aber den anfragenden Vertragspartnern. Der Kl�ger hat dies nicht bestritten und erst recht keinen Gegenbeweis angetreten. Da von Informationen, die potenziellen Vertragspartnern nicht kommuniziert werden und daher von diesen nicht bei gesch�ftlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden k�nnen, nachteilige Wirkungen i.S.v. Art. 22 DSGVO denknotwendig nicht ausgehen k�nnen, ist ausgeschlossen, dass sich darauf bezogene Anspr�che ergeben k�nnen.

54 ee) Ob zudem die in der Berufungserwiderung dargestellten M�ngel hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags bestehen, kann der Senat daher vorl�ufig dahinstehen lassen.

55 b) Der Klage-/Berufungsantrag II. ist unbegr�ndet, weil es an einer Begehungsgefahr fehlt.

56 aa) Der Antrag ist als Unterlassungsantrag zu qualifizieren (ebenso OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 5 f.), weil es dem Kl�ger in der Sache darum geht, sicherzustellen, dass die Beklagte dann, wenn sie k�nftig einen ihn betreffenden Scorewert erstellt, nicht ausschlie�lich eine automatisierte Verarbeitung unternimmt. Eine Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten unbedingt vorzunehmen, erstrebt er nicht, sondern lediglich Vorgaben f�r den Fall, dass die Beklagte in bestimmter Weise agiert. Dies kann nur durch ein Unterlassungsbegehren erreicht werden. Auch die Berufungsbegr�ndung geht hiervon aus.

57 bb) Unterlassungsanspr�che setzen eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus, vgl. � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies muss auch dann gelten, wenn sich ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 22 DSGVO ergibt, weil andernfalls jede Person, f�r die aktuell oder auch nur potenziell ein Scorewert ermittelt werden soll, sogleich einen einklagbaren Unterlassungsanspruch bes��e, so dass die Auskunftei entweder sofort eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung eingehen m�sste oder zu verurteilen w�re, unabh�ngig davon, ob sie �berhaupt beabsichtigt, in einer den Tatbestand des Art. 22 DSGVO erf�llten Weise vorzugehen.

58 An beidem mangelt es vorliegend:

59 cc) Da der Kl�ger nicht belegt hat, dass es in der Vergangenheit zu einer Situation gekommen ist, in der von der Beklagten ermittelte Scorewerte f�r einen Dritten ma�geblich waren, liegt kein zur�ckliegender Versto� vor, der eine Wiederholungsgefahr indizieren k�nnte.

60 dd) Eine Erstbegehungsgefahr ist ebenfalls nicht erkennbar, weil keine Umst�nde aufgezeigt sind, die es nahelegen w�rden, dass die Beklagte in naher Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit in unzul�ssiger Weise agiert.

61 ee) Ob der unwidersprochen gebliebene Umstand, dass die Beklagte nicht Scorewerte „auf Vorrat“ ermittelt, sondern dies nur aus Anlass einer konkreten Anfrage tagesaktuell unternimmt und den Wert zugleich �bermittelt, ein Interesse an einem Verbot, entsprechende Werte zu erstellen, und damit das erforderliche Rechtsschutzbed�rfnis f�r diesen Antrag entfallen l�sst, kann der Senat vorliegend dahinstehen lassen.

62 ff) Die Klagepartei zeigt auch nicht auf, weshalb ein Unterlassungsanspruch gegen die blo�e Erstellung von Scorewerten, welcher Gegenstand des Antrags II. ist, gegeben sei. Die Ermittlung des Scores durch die Beklagte ist blo�e Vorbereitungshandlung zu einer sp�teren �bermittlung an Vertragspartner, bei denen dann eine f�r den Kl�ger relevante Entscheidung getroffen wird. Solange weder die Beklagte den Score f�r eine Entscheidung heranzieht noch dieser an eine dritte Person weitergegeben wurde, fehlt es an einer f�r den Kl�ger irgendwie nachteiligen Handlung (vgl. OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 6; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 7).

63 gg) Ob ein entsprechender Unterlassungsanspruch – unmittelbar aufgrund von Art. 22 DS-GVO oder vermittelt von � 1004 Abs. 1 S. 2 und � 823 Abs. 2 BGB – in rechtlicher Hinsicht gegeben ist oder das Rechtsfolgenregime der DSGVO auch insoweit eine abschlie�ende Regelung trifft, muss daher nicht beantwortet werden.

64 c) Entsprechendes gilt f�r den Klage-/Berufungsantrag III. Dieser bezieht sich im Unterschied zu Antrag II. auf die Weitergabe der Scorewerte, ist aber aus denselben Erw�gungen ebenfalls als Unterlassungsantrag zu verstehen.

65 Auch insoweit liegt mangels nachgewiesenem Versto� keine Wiederholungsgefahr vor und ist auch eine Erstbegehungsgefahr nicht belegt. Ferner besteht der Anspruch in der begehrten Weise nicht, weil einer Wirtschaftsauskunftei wie der Beklagten die �bermittlung von Scorewerten aufgrund ausschlie�lich automatisierter Verarbeitung nicht generell untersagt ist, sondern nur unter weiteren Voraussetzungen, die aber im kl�gerischen Beehren keine Erw�hnung finden.

66 d) Der auf Auskunft gerichtete Klage-/Berufungsantrag V. kann keinen Erfolg haben, weil dem Begehren, soweit es �ber die erteilten Ausk�nfte hinausgeht, jedenfalls Art. 15 Abs. 4 DS-GVO entgegensteht.

67 aa) Auskunft dar�ber, welche Daten die Beklagte �ber den Kl�ger gespeichert und bei ihrer Ermittlung von Scorewerten ber�cksichtigt, hat die Beklagte bereits wiederholt erteilt (vorgerichtliche Mitteilung vom 15. Juni 2023; im Laufe des Rechtsstreits �bergebene Mitteilung vom 26. April 2024).

68 bb) Einem weitergehenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO steht bereits entgegen, dass nicht zur �berzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass es zu einer automatisierten Entscheidung durch die Beklagte oder durch einen Dritten, f�r welche ein von der Beklagten ermittelter Score ma�geblich war, gekommen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. M�rz 2025, 9 U 167/24, S. 145; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 13 f.).

69 cc) Weitergehende Ausk�nfte, insbesondere �ber den von der Beklagten angewandten Algorithmus, schuldet die Beklagte aus Rechtsgr�nden nicht.

70 (1) Nach der Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2025 (C-203122 – Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471) bezweckt das in Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO enthaltene Auskunftsrecht haupts�chlich, dem Betroffenen die wirksame Aus�bung der ihm nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO zustehenden Rechte zu erm�glichen, also das Recht auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung (Rn. 55). Hierf�r kommt es aber in allererster Linie darauf an, dass der Betroffene wei�, welche Daten m�glicherweise relevant sind und was der andere in dieser Hinsicht �ber ihn gespeichert hat. Das Auskunftsrecht dient mithin dazu, der betroffenen Person zu erm�glichen, zu �berpr�fen, ob die sie betreffenden Daten richtig sind und in zul�ssiger Weise verarbeitet worden (a.a.O. Rn. 53).

71 (2) F�r die Verfolgung dieser Zwecke gen�gt es grunds�tzlich, dass der Betroffene erf�hrt, welche Kategorien von Daten der andere �berhaupt speichert und ber�cksichtigt, und was insoweit �ber ihn gespeichert und ber�cksichtigt wird. Dies versetzt ihn n�mlich ausreichend in die Lage, zu pr�fen, ob Fehler im Datenbestand vorliegen, die sich dann auf den errechneten Score auswirken k�nnen.

72 Dagegen ist eine genaue Kenntnis von dem Algorithmus weder erforderlich noch geeignet, um diese Zwecke zu erreichen. Selbst wenn der Kl�ger seinen Algorithmus, d.h. die Formel, anhand derer er den Merkmalen in Verbindung mit Wahrscheinlichkeitswerten Bedeutung beimisst und untereinander gewichtet, kennen w�rde, k�nnte der Kl�ger die Richtigkeit des ihn betreffenden Score nicht �berpr�fen, weil er immer noch nicht w�sste, was die Beklagte genau hinsichtlich seiner Personen in den Algorithmus eingestellt hat. Umgekehrt stellen der Algorithmus und die dabei verwendeten Wahrscheinlichkeitswerte Gesch�ftsgeheimnisse dar, deren Offenlegung der Beklagten sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht zuzumuten ist vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 – Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 69 ff.). In der vorzunehmenden Abw�gung (vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 – Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 72) setzen sich die Interessen der Beklagten durch, weil die Nachteile f�r sie wesentlich gr��er w�ren als der denkbare Zuwachs an Erkenntnisgewinn f�r den Kl�ger. Die Geheimhaltung des Algorithmus f�hrt umgekehrt nicht dazu, dass dem Kl�ger als betroffene Person im Ergebnis jegliche Auskunft verweigert wird (vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 – Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 72; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 13).

73 Erforderlich, aber auch ausreichend, um den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO zu gen�gen, ist daher, das Verfahren und die Grunds�tze so zu beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet wurden (EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 – Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 61). Dagegen ist die Offenlegung von Entscheidungsalgorithmen einschlie�lich des Quellcodes regelm��ig nicht gefordert und auch f�r die Transparenz nicht f�rderlich (ebenso Radtke, ZD 2025, 265 (266). Hinsichtlich der involvierten Logik ist somit lediglich das Prinzip darzustellen, auf dem die Berechnung basiert, nicht jedoch die konkrete Berechnungsformel (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. M�rz 2025, 9 U 167/24, S. 146).

74 (3) Die zu fordernde Erl�uterung des Verfahrens und der Grunds�tze in pr�ziser, transparenter, verst�ndlicher und leicht zug�nglicher Form (vgl. (EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 – Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 58) ist daher durch die erfolgten Mitteilungen geschehen. Insbesondere geht aus den Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2023 und 26. April 2024 hervor, welche Daten die Beklagte zur Person des Kl�gers gespeichert hat und wem sie welche Daten in den vergangenen Monaten �bermittelt hat. Insbesondere ergibt sich aus der Tabelle der anfragenden Vertragspartner, dass in drei bzw. zwei F�llen ein bestimmter Score errechnet und �bermittelt wurde und dass dabei die Anschriftendaten bei diesen Vorg�ngen nicht Ber�cksichtigung gefunden haben. Zugleich l�sst sich der Auskunft vom April 2024 entnehmen, dass bisherige Zahlungsst�rungen als �berdurchschnittliches Risiko (zuvor noch: deutlich �berdurchschnittliches Risiko), die Kreditnutzung dagegen als deutlich unterdurchschnittliches Risiko in Ansatz gebracht wurde. Im Hinblick auf die Kreditaktivit�t im letzten Jahr wurde bei der Anfrage im Juli 23 ein durchschnittliches Risiko, bei der sp�teren im Oktober 2023 ein unterdurchschnittliches Risiko in Ansatz gebracht; ebenso hat sich der Aspekt „L�nge Kredithistorie“ von „deutlich �berdurchschnittlich“ auf „�berdurchschnittlich“ verbessert. In der anliegenden „…-Information“ wird auch dar�ber informiert, dass die „Logik“ der Beklagten darauf beruht, anhand der gespeicherten Daten und Erfahrungen, die sie aus den ihr bekannten Daten gewinnen konnte, Prognosen f�r das k�nftige kreditrelevante Verhalten der einzelnen Personen ableitet (die Ausf�hrungen unter Nr. 4 „Profilbildung (Scoring)“ f�r ausreichend haltend auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. M�rz 2025, 9 U 167/24, S. 145).

75 Dies gen�gt, um einen Betroffenen wie den Kl�ger dar�ber zu informieren, welche Informationen sie besitzt, ob sie diese bei einzelnen Anfragen ber�cksichtigt hat und in welcher Weise (neutral, positiv, stark positiv, negativ oder stark negativ) dies geschehen ist.

76 (4) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schlie�lich, dass die Beklagte die erteilten Informationen teils als �berobligatorisch bezeichnet hat. Die Betonung, dass sie sich zu einer entsprechenden der Auskunft rechtlich nicht gehalten sieht, schlie�t nicht den f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs erforderlichen Erf�llungswillen aus. Die Beklagte macht n�mlich trotz des genannten Hinweises deutlich, dass die Ausk�nfte vollst�ndig und richtig sind und sie damit, sollte sie hierzu rechtlich verpflichtet sein, ihrer Verpflichtung nachkommen will.

77 e) Dem gegen die Ber�cksichtigung bestimmter Umst�nde gerichtete Klage-/Berufungsantrag VI. kann wiederum nicht entsprochen werden, weil mangels Belegs f�r einen Versto� gegen ein Ber�cksichtigungsverbot und eine Ma�geblichkeit des Scores f�r die Entscheidung Dritter in der Vergangenheit die erforderliche Begehungsgefahr nicht besteht.

78 f) Aus all dem folgt schlie�lich, dass ein Verhalten der Beklagten, welches gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstie� und damit rechtswidrig war, nicht erwiesen ist, sodass dem Kl�ger auch keine Schadensersatzanspr�che, wie er sie mit Klageantrag/Berufungsantrag IV. verfolgt, zustehen.

79 aa) Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens durch die Weitergabe von Scores, bei deren Erstellung datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt wurden, besteht damit bereits aus tats�chlichen Gr�nden nicht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Ausk�nfte der Beklagten jeweils nur 12 Monate zur�ckreichen und die abstrakte M�glichkeit besteht, dass es in der weiter zur�ckliegenden Vergangenheit zu entsprechenden Verst��en gekommen ist. Die Darlegungs- und Beweislast f�r solche Vorg�nge h�tte der Kl�ger; er ist ihr nicht nachgekommen.

80 Ob die Darlegungen des Kl�gers, die weitgehend durch entsprechende Frageb�gen seiner Prozessvertreter initiiert worden sein d�rften, gen�gen, um sich die erforderliche Gewissheit von einem Schaden zu verschaffen, kann daher dahinstehen.

81 bb) Auch unter dem Aspekt, dass die Beklagte ihrer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nicht in geh�riger Weise nachgekommen ist, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Es ist nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, wie sich gerade hieraus ein Schaden ergeben haben soll (vgl. OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 12).

82 cc) Diese �berlegungen betreffen sowohl die spezielle datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO als auch die allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen des b�rgerlichen Rechts (� 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB).

83 g) Auch unter dem Aspekt der Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag ergeben sich keine weitergehenden Anspr�che, insbesondere auf Auskunft �� 677 i.V.m. � 666 BGB).

84 Die Bestimmungen der �� 677 BGB sind nicht anwendbar, weil die Beklagte bereits nicht im Interesse des Kl�gers t�tig wird. Die Beklagte hat zwar im vorliegenden Rechtsstreit mehrfach damit argumentiert, die Ermittlung von Scorewerten diene auch den betroffenen Personen und damit potentiell auch dem Kl�ger, weil sie erm�glicht, Kredite zu erlangen oder Waren oder Dienstleistungen ohne vorherige Bezahlung zu erhalten. Dies �ndert aber nichts daran, dass die Beklagte in allererster Linie gegen�ber ihren Vertragspartnern, also der Kreditwirtschaft, Versandhandelsunternehmen etc. auf Grundlage der mit diesen Unternehmen geschlossenen, entgeltlichen Dienstleistungsvertr�gen t�tig wird. Die von der Beklagten zum Zwecke der Argumentation angef�hrten g�nstigen Auswirkungen auf die Verbraucher stellen sich allenfalls als Nebeneffekte dar, k�nnen aber nach den Grunds�tzen zum pflichtgebundenen Gesch�ftsf�hrer nicht bedeuten, dass die Beklagte zugleich ein Gesch�ft f�r den betroffenen Verbraucher f�hrte.

85 4. Soweit die Berufungsbegr�ndung darauf hinweist, dass die Beklagte f�r den Kl�ger eine Scoresperre verh�ngt hat, also Anfragen von ihren Vertragspartnern nicht mehr beantwortet, wird nicht aufgezeigt, welche Relevanz dies f�r die im Berufungsverfahren verfolgten Antr�ge besitzen k�nnte (vgl. OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 15; OLG M�nchen, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 18) Einen Anspruch auf �bermittlung von Scores, die einen bestimmten Inhalt aufweisen, macht der Kl�ger nicht (mehr) geltend. Auch mittelbare Auswirkungen auf die verfahrensgegenst�ndlichen Anspr�che kann der Senat nicht erkennen.

86 Die verfolgten Anspr�che erweisen sich somit als zumindest unbegr�ndet; die Berufung verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg.

87 Der Senat legt deshalb aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

88 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Leitsatz

Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist f�r Drei-Personen-Konstellationen dahingehend auszulegen, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Wirtschaftsauskunftei eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt, wenn von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob der Dritte, dem er �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit der betroffenen Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet. Eine blo�e M�glichkeit oder abstrakte Gefahr einer Einflussnahme gen�gt nicht. (Rn. 11, 14 – 18 und 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die automatisierte Ermittlung und �bermittlung eines Scorewertes durch eine Wirtschaftsauskunftei stellt keine Entscheidung i.S.d. Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar, wenn dem Empf�nger der Score lediglich als ein Kriterium unter mehreren �bermittelt wird und diesem bei der Entscheidung ein tats�chlicher Beurteilungsspielraum verbleibt, sodass es ihm m�glich ist, von dem automatisiert generierten Ergebnis abzuweichen. (Rn. 12 und 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO setzt nicht nur eine ausschlie�lich automatisierte Verarbeitung voraus, sondern auch eine rechtliche Wirkung oder eine vergleichbar erhebliche Beeintr�chtigung. Voraussetzung f�r die Erheblichkeit und die Vergleichbarkeit mit einer rechtlichen Wirkung ist dabei, ob der Vertragsabschluss einen f�r die Lebensf�hrung des Einzelnen relevanten Bereich betrifft und ob die fragliche Leistung auf dem Markt selbst zu deutlich ung�nstigeren Bedingungen nicht zu bekommen ist.�� (Rn. 13 und 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Darlegungs- und Beweislast f�r eine unzul�ssige automatisierte Einzelentscheidung nach Art. 22 DSGVO tr�gt der Betroffene. Eine sekund�re Darlegungslast der Auskunftei besteht nicht, weil sie – wie der Betroffene – keinen Einblick in die Entscheidungsprozesse der Auskunftsempf�nger hat. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

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Automatisiertes Scoringverfahren stellt keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall dar

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