LG Landshut 1. Zivilkammer, 2025-01-10, 13 O 838/24

13 O 838/24Kantonsgericht / I. Zivilkammer10.01.2025

Regest

Dem Prozessgegner ist eine sekund�re Darlegungslast aufzuerlegen, sofern die prim�r darlegungsbelastete Partei keine n�here Kenntnis von den ma�geblichen Umst�nden und auch keine M�glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl�rung hat, w�hrend der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer m�glich und zumutbar ist, n�here Angaben zu machen. In diesem Rahmen obliegt es dem Prozessgegner auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen.� (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Landshut 1. Zivilkammer — 2025-01-10 — 13 O 838/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-10

Aktenzeichen: 13 O 838/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klagepartei macht Anspr�che nach einem behaupteten Datenschutzversto� der Beklagten geltend.

2 Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk F. , auf welches sowohl �ber die Internetseite www.f..com als auch �ber eine gleichnamige App mittels Smartphone oder Tablet im Gebiet der Europ�ischen Union zugegriffen werden kann. Dieses soziale Netzwerk wird durch die Klagepartei genutzt.

3 Das soziale Netzwerk F. erm�glicht nach Anmeldung die Erstellung von pers�nlichen Profilen, welche mit Freunden geteilt werden k�nnen. Auf diesen Profilen k�nnen die Nutzer verschiedene Daten zu Ihrer Person angeben, wobei bestimmte Informationen wie Name, Geschlecht und Nutzer-ID stets �ffentlich sind.

4 Anfang April 2021 wurde durch die Medien �ffentlich berichtet, dass von Unbekannten Daten von ca. 533 Millionen F. Nutzern im Internet �ffentlich verbreitet werden. Die Unbekannten hatten durch sogenanntes „Scraping“ diese Daten aus �ffentlich zug�nglichen Dateien der Beklagten ausgelesen. Zu diesem Zweck erzeugten die Unbekannten k�nstliche Telefonnummern, welche anschlie�end in das von F. bereitgestellte Contact-Import-Tool eingegeben wurden. Der Contact-Importer �berpr�fte sodann, ob diese Telefonnummer zu einem Profil bei F. passt. Sofern beim jeweiligen F. -Profil die Standardeinstellung „Finden �ber die Telefonnummer“ auf „Alle“ eingestellt war, konnte �ber den Contact-Importer der vorhandene Datensatz ausgelesen werden.

5 Die Klagepartei behauptet, der sog. „Scraping-Vorfall“ habe im September 2019 stattgefunden. Ihre Daten seien in dem vorgenannten Datensatz ver�ffentlicht worden. Aus der von den Unbekannten ver�ffentlichten Datenbank w�rden sich die Telefonnummer, die F. -ID und ihr Name ergeben. Die Ausnutzung der beschriebenen Funktion des Contact-Importers sei nur dadurch m�glich gewesen, da die Beklagte keinerlei Sicherheitsma�nahmen vorgehalten habe, um eine solche Ausnutzung des Contact-Importers zu verhindern. Die ausgelesenen Daten w�rden f�r gezielte Phishingattacken genutzt. Durch die datenschutzunfreundlichen Voreinstellungen ihres F. -Accounts sei die Datensicherheit beeintr�chtigt worden, da mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass ein Nutzer die Standardeinstellungen beibehalten w�rde. Eine Aufkl�rung, dass die Telefonnummer zur Identifikation des Profils genutzt werden k�nne, habe es nicht gegeben bzw. diese sei uneindeutig gewesen. Bei einem entsprechenden Hinweis auf das Contact-Import-Tool h�tte die Kl�gerin ihre Daten nicht �ffentlich geteilt. Die Zuordnung der Telefonnummer zu weiteren Daten wie Mailadressen oder Anschriften w�rde sogar den Identit�tsdiebstahl zulasten der Klagepartei erm�glichen. Nachdem die Beklagte �ber die abgegriffenen Daten keine Auskunft erteilen w�rde, k�nne die Klagepartei sich nicht sicher sein, dass nicht noch mehr Daten abgegriffen worden seien. Die Klagepartei erleide daher einen Kontrollverlust �ber ihre Daten.

6 Die Klageseite meint, der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO sei er�ffnet. Hinsichtlich des „relevanten Zeitpunkts“ des Datenabgriffs obliege der Beklagten eine sekund�re Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen sei.

7 Der Kl�ger beantragte zuletzt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

3.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a. eine Verarbeitung personenbezogene Daten derKl�gerseite, namentlich Telefonnummer, F. -ID,Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus, �ber die Eingabe der Telefonnummer der Kl�gerseite in das Kontakt-Import-Tool und die dar�ber hergestellt Verkn�pfung der eigegebenen Telefonnummer mit weiteren �ffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils der Kl�gerseite zu erm�glichen, ohne dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsma�nahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der �berpr�fung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsma�nahmen vorgehalten hat.

b. die Telefonnummer der Kl�gerseite durch Kontaktvorschl�ge f�r Dritte, welche diese Telefonnummer abfragen, mit dem F. profil des Kl�gers zu verkn�pfen, solange der Kl�ger hierzu nicht ausdr�cklich einwilligt.

  1. Die Beklagte wird verurteilt der Kl�gerseite Auskunft �ber die Kl�gerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 538,95 € zu zahlen zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

8 Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

9 Die Beklagte behauptet, der „Scraping-Vorfall“ habe sich zwischen Januar 2018 und September 2019 ereignet. Sie sei nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt des Scrapings der Daten der Klagepartei zu bestimmen. Sie sei nicht im Besitz der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthielten und halte aufgrund der seit dem Scraping-Sachverhalt vergangenen Zeit keine Logdateien vor, die es ihr erm�glichen w�rden, genau herauszufinden, wie der Scraping-Sachverhalt abgelaufen sei oder wann die Daten der jeweiligen Klagepartei gescraped worden seien. Dar�ber hinaus wisse die Beklagte weder, wer die Scraper gewesen seien, noch welches F. -Konto sie gegebenenfalls verwendet h�tten, um das F. -Profil der Klagepartei einzusehen. Die Nutzer w�rden dar�ber hinaus auf der F. -Plattform umfangreich �ber ihre Privatsph�reeinstellungen informiert. Die Beklagte habe ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen Missbrauch des Contact-Importers vorgenommen, auch Ma�nahmen gegen Scraping habe die Beklagte in ausreichendem Ma�e eingef�hrt.

10 Die Beklagte meint, der zeitliche Anwendungsbreich der DSGVO sei nicht er�ffnet. Das Risiko der Nichterweislichkeit des genauen Zeitpunkts des Abrufens der Daten der Klagepartei gehe zu Lasten der beweisbelasteten Klagepartei.

11 Das Gericht hat am 04.12.2024 m�ndlich verhandelt und den Kl�ger informatorisch angeh�rt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

12 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

13 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

A.

14 Das Landgericht Landshut ist zust�ndig, insbesondere folgt die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Die �rtliche und sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich jedenfalls infolge r�geloser Einlassung der Parteien nach � 39 ZPO.

B.

15 Die Klage ist unbegr�ndet.

16 Der Klagepartei stehen keinerlei Anspr�che aus der Datenschutz-Grundverordnung zu.

17 I. Es ist nicht festzustellen, dass der streitgegenst�ndliche Scraping-Vorfall in den zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO f�llt.

18 Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit ist nicht der Zeitpunkt der Registrierung eines Nutzerkontos im sozialen Netzwerk der Beklagten ma�geblich, sondern der Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, Rn. 19, juris).

19 II. Die Klagepartei ist beweisf�llig geblieben f�r ihre Behauptung, der Abgriff der kl�gerischen Daten sei nach dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 erfolgt.

20 1. Nach allgemeinen Grunds�tzen tr�gt die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO er�ffnet ist.

21 Zweifelhaft ist bereits, ob der Vortrag der Klagepartei, sie stelle auf den Abgriffszeitpunkt September 2019 ab, den Anforderungen an substantiierten Tatsachenvortrag gen�gt oder nicht vielmehr eine Behauptung ins Blaue hinein darstellt. Denn es erschlie�t sich nicht, wie die Klagepartei auf diesen (konkreten) Zeitpunkt kommt. Dar�ber hinaus ist die Behauptung der Klagepartei beweisbed�rftig, weil die Beklagte abweichend vortr�gt, der Vorfall habe zwischen Januar 2018 und September 2019 stattgefunden. Beweis f�r ihre Behauptung hat die Klagepartei nicht angeboten.

22 2. Die Behauptung der Klagepartei, die Daten seien im September 2019 abgegriffen worden, ist auch nicht deshalb als zugestanden zu behandeln, weil die Beklagtenseite ihrer sekund�ren Darlegungslast nicht gen�gt h�tte. Dem Prozessgegner ist eine sekund�re Darlegungslast aufzuerlegen, sofern die prim�r darlegungsbelastete Partei keine n�here Kenntnis von den ma�geblichen Umst�nden und auch keine M�glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl�rung hat, w�hrend der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer m�glich und zumutbar ist, n�here Angaben zu machen. In diesem Rahmen obliegt es dem Prozessgegner auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. etwa BGH, Vers�umnisurteil vom 4.2.2021 – III ZR 7/20). Die sekund�re Darlegungslast f�hrt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer �ber die prozessuale Wahrheitspflicht und Erkl�rungslast hinausgehenden Verpflichtung der Partei, ihrem prim�r darlegungs- und beweisbelasteten Gegner alle f�r seinen Prozesserfolg ben�tigten Informationen zu verschaffen (BeckOK ZPO/von Selle, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO � 138 Rn. 20, beck-online).

23 Sofern man der Beklagten eine sekund�re Darlegungslast auferlegen will, so ist sie dieser nach Ma�gabe der vorgenannten Grunds�tze hinreichend nachgekommen, indem sie den relevanten Zeitraum auf Januar 2018 bis September 2019 eingegrenzt hat und vorgetragen hat, dass sie nicht in der Lage ist, den genauen Zeitpunkt des Scrapings der Daten der Klagepartei zu bestimmen. Die Beklagte sei nicht im Besitz der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten und halte aufgrund der seit dem Scraping-Sachverhalt vergangenen Zeit keine Logdateien vor, die es ihr erm�glichen w�rden, genau herauszufinden, wie der Scraping-Sachverhalt abgelaufen sei oder wann die Daten der jeweiligen Klagepartei gescraped worden seien. Dar�ber hinaus wisse die Beklagte weder, wer die Scraper gewesen seien, noch welches F. -Konto sie gegebenenfalls verwendet h�tten, um das F. -Profil der Klagepartei einzusehen (vgl. etwa Bl. 88, 91, 322, 325, 461/462 d.A.).

24 3. Es kann auch nicht von einem Dauerdelikt ausgegangen werden, denn der Abgriff von Daten zu einem bestimmten Profil kann bei einem Treffer bez�glich der Telefonnummer nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erfolgen, n�mlich dann, wenn der konkrete Datensatz aus dem Tool abgerufen wird. Wurde der Datensatz vor der zeitlichen Geltung des DSGVO abgegriffen, k�nnen m�gliche Verst��e gegen die Vorschriften der DSGVO daf�r nicht urs�chlich sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 4 U 97/24).

25 4. Soweit die Klagepartei meint, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei angesichts des von der Beklagten angegebenen Zeitraums davon auszugehen, dass sich der Scraping-Vorfall jedenfalls nach Mai 2018 ereignet habe, so bleibt unklar, auf welche Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs die Klagepartei sich st�tzt. Aus der j�ngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 ergibt sich dies jedenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof war als Revisionsgericht dort an die Feststellungen des Oberlandesgerichts K�ln gebunden, wonach der Scraping-Vorfall in Bezug auf den dortigen Kl�ger nicht vor dem Mai 2018 stattgefunden habe.

26 5. Gesicherte R�ckschl�sse auf den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls lassen sich auch nicht aus dem Zeitpunkt des von dem Kl�ger behaupteten erh�hten Spam-Aufkommens ableiten. Dem Kl�ger gelingt der Nachweis nicht, dass der erhaltene Spam kausal auf den streitgegenst�ndlichen Scraping-Vorfall zur�ckzuf�hren ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Kl�ger seine Telefonnummer nach eigenem Vortrag auch anderweitig nutzt, etwa f�r die Verifizierung beim Online-Shopping, sodass nicht auszuschlie�en ist, dass die kl�gerischen Daten anderweitig abgegriffen wurden.

C.

27 Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch Zahlung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Zinsen.

D.

28 Die Kostenfolge ergibt sich aus � 91 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit resultiert aus � 709 ZPO. Der Streitwert wird gem�� � 3 ZPO auf 2.500,00 € (Ziff. 1: 1.000,00 €, Ziff. 2-4 jeweils 500,00 €) gesch�tzt (vgl. Zur Streitwertbemessung in Scraping-F�llen etwa OLG Hamm (7. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 22.09.2023 – 7 U 77/23).

Leitsatz

Dem Prozessgegner ist eine sekund�re Darlegungslast aufzuerlegen, sofern die prim�r darlegungsbelastete Partei keine n�here Kenntnis von den ma�geblichen Umst�nden und auch keine M�glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl�rung hat, w�hrend der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer m�glich und zumutbar ist, n�here Angaben zu machen. In diesem Rahmen obliegt es dem Prozessgegner auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen.� (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die sekund�re Darlegungslast f�hrt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer �ber die prozessuale Wahrheitspflicht und Erkl�rungslast hinausgehenden Verpflichtung der Partei, ihrem prim�r darlegungs- und beweisbelasteten Gegner alle f�r seinen Prozesserfolg ben�tigten Informationen zu verschaffen.�� (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Reichweite der sekund�ren Darlegungslast

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.