LG Augsburg 12. Zivilkammer, 2025-01-29, 121 O 110/24

121 O 110/24Kantonsgericht29.01.2025

Regest

Die �bermittlung von Positivdaten durch Telekommunikationsunternehmen an eine Wirtschaftsauskunftei ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtm��ig. Insbesondere ist bei der erforderlichen Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen, dass durch die Daten�bermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher gef�rdert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Unternehmen die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identit�tsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornehmen. Ein verst�ndiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht f�r kriminelle Zwecke missbraucht und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgesch�fte abgeschlossen werden. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 12. Zivilkammer — 2025-01-29 — 121 O 110/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-29

Aktenzeichen: 121 O 110/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger tr�gt die weiteren Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers�umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.000 € festgesetzt.

(Ziffer 2: 5.000 €, Ziffer 3: 1.500 €, Ziffer 4: 500 €)

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Schadenersatzanspr�che aufgrund eines behaupteten Datenschutzversto�es.

2 Die Beklagte ist ein Telefonanbieter und bietet unter der Marke Vodafone GmbH Telekommunikationsdienstleistungen an. Der Kl�ger ist Verbraucher und schloss mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag ab. Ihm wurde die Kundennummer... zugewiesen.

3 Bei Vertragsschluss wurde dem Kl�ger ein Merkblatt zum Datenschutz zur Verf�gung gestellt, in dem die Beklagte darauf hinwies, dass sie personenbezogene Daten ihrer Kunden �ber das Zustandekommen und die Beendigung von Vertragsverh�ltnissen (Positivdaten) an die Schufa Holdig AG und Crif GmbH �bermittle.

4 Eine Einwilligung in die Daten�bermittlung gab der Kl�ger nicht ab.

5 Die Beklagte �bermittelte in der Folgezeit Positivdaten des Kl�gers �ber den abgeschlossenen Vertrag an die Schufa Holdig AG und Crif GmbH.

6 Die Schufa Holding AG begann im Oktober 2023 an sie �bermittelte Positivdaten zu l�schen. Die personenbezogenen Daten des Kl�gers sind dort mittlerweile gel�scht. Die Beklagte �bermittelt mittlerweile keine Positivdaten mehr an die Schufa Holding AG und die Crif GmbH.

7 Mit Schreiben vom 21.11.2023 forderte die Kl�gerseite die Beklagte unter Fristsetzung zum 05.12.2023 und Bezugnahme auf die oben geschilderte rechtswidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten dazu auf, anzuerkennen, dass die Weitergabe der Daten an Auskunfteien wie die Schufa Holding AG und Crif GmbH rechtswidrig war und die Beklagte der Kl�gerseite daher alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen hat, die durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und / oder noch entstehen werden. Ferner forderte die Kl�gerseite die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.12.2023 zur Zahlung von Schadenersatz in H�he von�5.000,00 EUR auf.

8 Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung wurde von der Beklagten abgelehnt.

9 Die Klage ist wegen S�umnis des Kl�gers im Termin vom 15.07.2024 durch Vers�umnisurteil abgewiesen worden. Gegen das am 02.08.2024 zugestellte Vers�umnisurteil hat der Kl�ger an 05.08.2024 Einspruch eingelegt.

10 Der Kl�ger tr�gt vor, der Vertragsschluss sei am 20.03.2023 erfolgt. Durch die unberechtigte Datenweiterleitung habe sich die Bonit�t der Kl�gerseite bei der Schufa Holding AG ver�ndert.

11 Er ist der Ansicht, die �bermittlung der Daten sei unzul�ssig gewesen, da sie ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die �bermittlung und Verarbeitung von Positivdaten k�nne nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gest�tzt werden. Die �bermittlung der Daten widerspreche dem Grundsatz der Datenminimierung und sei geeignet, der Kl�gerseite zuk�nftige Vertragsschl�sse erheblich zu erschweren, ohne dass f�r sie erkennbar sei, welche Daten hierzu gef�hrt h�tten. Jedenfalls sei sie nicht erforderlich im Sinn des mildesten Mittels gewesen. Es bestehe weder das Risiko eines Identit�tsdiebstahls noch eines sonstigen betr�gerischen Verhaltens.

12 Der Kl�ger sei der Kontrolle �ber eigenen Daten beraubt worden.

13 Die Widerholungsgefahr sei durch die Mitteilung der Schufa Holding AG, s�mtliche Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich zu l�schen, nicht entfallen.

14 Das erforderliche Feststellungsinteresse erg�be sich aus der M�glichkeit, dass weitere Sch�den durch die �bermittlung der Positivdaten entst�nden. Es bestehe die nicht fernliegende M�glichkeit, dass die Meldung der Positivdaten sich negativ auf den Bonit�tsscore auswirke. Ihrem Wesen nach w�rden sich die Folgen von Datenschutzverletzungen erst sp�t zeigen.

15 In Hinblick auf die Frage, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus der DSGVO ergibt und falls dies nicht der Fall sei, auf das nationale Recht zur�ckgegriffen werden k�nne, beantragte der Kl�ger Aussetzung des Verfahrens in Hinblick auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26.09.2023.

16 Der Kl�ger beantragte zuletzt,

1.Das Vers�umnisurteil wird aufgehoben.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r den Datenschutzversto� einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.12.2023 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Kl�gerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das hei�t, personenbezogene Daten der Kl�gerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der Schufa Holding AG und der Crif GmbH zu �bermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der Schufa Holding AG sowie Crif GmbH zug�nglich zu machen.

4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch die unbefugte �bermittlung ihrer Positivdaten an die Auskunfteien Schufa Holding AG und Crif GmbH entstanden sind und / oder noch entstehen werden.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.

17 Die Beklagte beantragt

Aufrechterhaltung des Vers�umnisurteils und Zur�ckweisung des Einspruchs.

18 Die Beklagte tr�gt vor, der Vertrag mit der Beklagten sei am 02.10.2019 abgeschlossen worden.

19 Die in Frage stehende Daten�bermittlung diene der Betrugspr�vention, sch�tze den Verbraucher vor �berschuldung, erm�gliche pr�zisere Ausfallrisikoprognosen und gew�hrleiste die Funktionalit�t der Auskunfteien, die f�r den Wirtschaftsverkehr unerl�sslich seien. Die Information, dass der Kl�ger einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, hebe ihn nicht vom Rest der Bev�lkerung ab und g�be keinen Anlass, seine Bonit�t zu hinterfragen. Die behaupteten Sch�den seien nicht kausal auf die Daten�bermittlung zur�ckzuf�hren. Aufgrund der Erforderlichkeit der Erteilung eines Lastschriftmandats seien den Auskunfteien bereits der Gro�teil der streitgegenst�ndlichen Daten bekannt gewesen.

20 Sie ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag Ziffer (nun) 3 sei nicht hinreichend bestimmt, dem Feststellungsantrag Ziffer 4 fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Es fehle auch an einer Rechtsgrundlage f�r den Unterlassungsanspruch. Der Schadenersatzanspruch sei jedenfalls verj�hrt.

21 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf das schrifts�tzliche Parteivorbringen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 24.01.2024 Bezug genommen.

Gründe

22 Der Einspruch ist zul�ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

A.

23 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist der Antrag Ziffer 3 hinreichend bestimmt. Auch das in Hinblick auf Antrag Ziffer 4 erforderliche Feststellungsinteresse gem. � 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Da die kl�gerischen Daten bislang nur durch die Schufa Holding AG und nicht auch durch die und Crif GmbH gel�scht wurden, besteht weiterhin die M�glichkeit, dass die Meldung der Positivdaten die dortige Bewertung negativ beeinflusst und dem Kl�ger aus der Bewertung ein Schaden entsteht.

B.

24 Die Klage ist jedoch unbegr�ndet.

25 Mangels Versto�es gegen die DSGVO besteht kein Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DS- GVO vor. Dar�ber hinaus hat der Kl�ger auch keinen Schaden im Sinn des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargetan.

26 1. Das Gericht sieht bereits keinen Versto� der Beklagtenseite gegen Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO, da die von der Beklagten vorgenommene Daten�bermittlung nach der gem�� Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorzunehmenden Interessenabw�gung gerechtfertigt ist.

27 Das Gericht hat hierbei insbesondere in seine Erw�gungen eingestellt, dass die Beklagte hierbei nicht nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern durch die Daten�bermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher und somit letztlich auch der Klagepartei selbst gef�rdert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beklagte die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identit�tsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornimmt. Ein verst�ndiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht f�r kriminelle Zwecke missbraucht werden und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgesch�fte abgeschlossen werden. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Daten (auch) an die SCHUFA �bermittelt, um derartige F�lle, insbesondere in der Konstellation der sogenannten „Waren“- oder „Paketagenten“ zu vermeiden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Opfer derartiger Identit�tsdiebstahls-F�lle oftmals erhebliche Unannehmlichkeiten erdulden und in nicht unerheblichem Umfang eigene zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden m�ssen, um die Folgen solcher Straftaten zu beseitigen. Die Erschwerung solcher kriminellen Handlungen liegt daher im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klagepartei und aller �brigen Telefonkunden.

28 Ein f�r die Klagepartei weniger belastendes, aber ebenso effektives Mittel zur Erreichung dieses Zwecks als die �bermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Im Ergebnis ebenso: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.11.2024 – 11 O 9/24, GRUR-RS 2024, 34164, beck-online, LG M�nster, Urteil vom 08.01.2025 – 04 O 67/24,�GRUR-RS 2025, 69, beck-online)

29 2. Dar�ber hinaus fehlt es auch unter Ber�cksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18. November 2024 – ZR 10/24 an einem Schaden des Kl�gers. Der Begriff des immateriellen Schadens ist autonom unionsrechtlich zu definieren und grunds�tzlich weit auszulegen. Der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO ist nicht ausreichend, allerdings kann bereits der selbst kurzzeitige Verlust der Kontrolle �ber personenbezogenen Daten einen immateriellen Schaden darstellen.

30 Ein Kontrollverlust des Kl�gers ist allerdings nicht eingetreten. Anders als in den F�llen der Ver�ffentlichung von Daten im Internet nach einem Datenleck, die nicht unterbunden werden und die zu einer nicht kontrollierbaren Verbreitung der Daten f�hren kann, wurden die die Daten durch die Beklagte lediglich an die benannten Auskunfteien weitergegeben. Im Fall unberechtigter Datenverarbeitung st�nde dem Kl�ger gegen die ihm bekannten Auskunfteien ein durchsetzbarer Anspruch auf L�schung zu. Dass die Auskunfteien die personenbezogenen Daten (und nicht nur die von ihnen ermittelten Scores) des Kl�gers �ber die eigene Verarbeitung auch an Dritte weitergeben, ist vom Kl�ger ebenso wenig vorgebracht, wie der Versuch einen solchen Anspruch gegen die Auskunfteien durchzusetzen. Letzteres l�sst auch die vorgebrachten Sorgen wenig plausibel erscheinen.

31 Mangels Versto�es gegen die DSGVO kommt auch weder ein Anspruch auf Unterlassen der Mitteilung von Positivdaten noch die Feststellung Pflicht zum Ersatz k�nftiger Sch�den in Betracht. Das gleiche gilt mangels Hauptanspruch in Hinblick auf die Zahlung von Zinsen und die Erstattung au�ergerichtlicher Anwaltskosten.

B.

32 Das Verfahren war auch nicht entsprechend � 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, auf die Frage der Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs kam es mangels Versto� gegen die DSGVO nicht an.

C.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Die �bermittlung von Positivdaten durch Telekommunikationsunternehmen an eine Wirtschaftsauskunftei ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtm��ig. Insbesondere ist bei der erforderlichen Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen, dass durch die Daten�bermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher gef�rdert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Unternehmen die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identit�tsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornehmen. Ein verst�ndiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht f�r kriminelle Zwecke missbraucht und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgesch�fte abgeschlossen werden. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten kann zwar einen immateriellen Schaden begr�nden, liegt aber nicht vor, wenn die Daten nur an eine bekannte Auskunftei �bermittelt wurden und ein L�schungsanspruch besteht. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

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�bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien begr�ndet keinen Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten

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