OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2024-03-11, 6 U 37/23 e

6 U 37/23 eObergericht / Civil Chamber 611.03.2024

Regest

„M�helos erkennbar“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844 Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 28) ist ein von einer Berichterstattung Betroffener nur, wenn sich die Erkennbarkeit aus in der beanstandeten Ver�ffentlichung selbst mitgeteilten Informationen �ber die Person ergibt. Dass ein interessierter Leser die Identit�t des Betroffenen aufgrund von in der Ver�ffentlichung mitgeteilten Informationen durch eigene Recherchen ermitteln kann, reicht f�r die Annahme einer „m�helosen Erkennbarkeit“ grunds�tzlich nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 6. Zivilsenat — 2024-03-11 — 6 U 37/23 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-11

Aktenzeichen: 6 U 37/23 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kl�ger gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12.10.2023 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen und den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 86.800,00 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 08.04.2024.

Gründe

I.

1 Die Kl�ger machen gegen die Beklagte presserechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzanspr�che geltend.

2 Die Kl�ger sind Studenten, die im … 2022 „in ihrer Freizeit“ f�r ein Dienstleistungsunternehmen in der Gep�ckabfertigung am Flughafen Y. arbeiteten. Die Beklagte ist verantwortlich f�r die in … verbreitete regionale Zeitschrift „…“, zu der eine Onlinepr�senz auf der Internetseite www…..de geh�rt. Die Beklagte ver�ffentlichte am xx.xx.2022 auf der von ihr verantworteten Internetseite die folgende Wortberichterstattung (Anlage K�8):

3 Extremismus Mitarbeiter zeigen IS-Geste am Y. Flughafen Ein Foto aus den sozialen Medien sorgt f�r Aufregung, das M�nner mit IS-Geste auf dem Y.er Rollfeld zeigt. Die Beh�rden reagieren sofort.

4 Y. (…/…) – Drei junge M�nner in Arbeitskluft posieren mit einer IStypischen Geste am Rollfeld des gr��ten Flughafens von … in Y.: Mitten in der Sommerferienzeit sorgen diese Bilder aus sozialen Medien f�r Aufregung. Nach Angaben der Bundespolizei sind sofort nach Bekanntwerden des Vorfalls alle erforderlichen Ma�nahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen worden. Die „Z.“-Zeitung berichtete �ber den Vorfall. Ein Bild aus sozialen Medien zeigt, wie drei M�nner in Arbeitskluft am Rollfeld stehen und ihre Zeigefinger symbolisch nach oben strecken – eine Geste, die f�r die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) typisch ist. Die Bundespolizei hat nach eigenen Angaben am Donnerstag Kenntnis von einem Video bekommen und nach einer sofortigen Auswertung den Ort dem Flughafen Y. zugeordnet. Anhand des Bildmaterials seien alle drei Personen identifiziert worden, teilte die Bundespolizei am Freitag mit. Da auf Grund des auf den Videos zu sehenden Verhaltens ein islamistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden k�nne, seien sofort die Flughafenausweise gesperrt worden. Damit sei sichergestellt, dass ein Zutritt zu Sicherheitsbereichen des Flughafens ausgeschlossen sei. Es sei ebenfalls �berpr�ft worden, dass die Personen derzeit keinen Dienst auf dem Flughafen versehen. Der Fall sei dann an die Y.er Polizei �bergeben worden.

5 Generalstaatsanwaltschaft Y. f�hrt keine Ermittlungen Ein Polizeisprecher sagte, man sei am Donnerstag zu den Adressen der M�nner gefahren. Bei zwei von ihnen habe man eine Gef�hrderansprache gehalten, der dritte sei im Urlaub gewesen. „Den haben wir weiter im Fokus – wenn er zur�ck ist, werden wir auch bei ihm eine Gef�hrderansprache durchf�hren.“ Gef�hrderansprachen f�hrt die Polizei durch, wenn sie Hinweise auf eine m�glicherweise anstehende Straftat bekommt. Sie wird zum Beispiel bei Extremisten und Hooligans vorstellig. Damit wollen die Beamten signalisieren, dass man die Person auf dem Schirm habe und dass sie die Gedanken, die sie m�glicherweise hat, blo� nicht in die Tat umsetzen solle.

6 Die Generalstaatsanwaltschaft Y. f�hrt nach Angaben eines Sprechers keine Ermittlungen in dem Fall. Das Zeigen des erhobenen Zeigefingers erf�lle keinen Straftatbestand.

7 Die Bundespolizei wies darauf hin, dass Personal vor einer T�tigkeit im Flughafen-Sicherheitsbereich einer Zuverl�ssigkeits�berpr�fung unterzogen werde. Zust�ndig seien die Landesluftsicherheitsbeh�rden, die daf�r etwa Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbeh�rden stellten, um dort vorliegende Erkenntnisse ber�cksichtigen zu k�nnen. „Erst nach positivem �berpr�fungsergebnis wird ein Flughafenausweis ausgestellt, welcher den Zutritt in den Sicherheitsbereich erm�glicht“, so ein Sprecher. Mit der �berpr�fung k�nnten bereits vor Arbeitsaufnahme m�gliche Sicherheitsbedenken erkannt werden. Bei der Bundespolizei lagen den Angaben nach zu den betreffenden Personen keine polizeilichen Erkenntnisse vor.

8 „Die Beh�rden haben umgehend reagiert und da gab es auch keinen Toleranzspielraum“, sagte der … der DPolG Bundespolizeigewerkschaft, A., der …. Er f�gte hinzu: „Selbstverst�ndlich f�hrt das zu Magenschmerzen bei den Reisenden, aber die deutschen Flugh�fen sind sicher.“ Vor dem Hintergrund einer wachsenden extremistische Bedrohungslage m�sse man stetig wachsam bleiben. Die Sicherheitsverfahren m�ssten stetig betrachtet und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das gelte auch f�r die Zuverl�ssigkeits�berpr�fung.

9 Die Flughafen Y. GmbH erkl�rte, die betroffenen Personen seien keine Mitarbeiter der GmbH, sondern Besch�ftigte eines am Flughafen t�tigen Dienstleisters.

10 Das berichtete Geschehen hat sich tats�chlich so ereignet. Die Kl�ger sind zwei der „drei jungen M�nner“.

11 Die Kl�ger haben in erster Instanz vorgetragen, der Vorfall selbst sei komplett harmlos gewesen, nach dem Beladen einer Maschine h�tten sie zum Spa� miteinander „gerangelt“, seien von einem Fluggast durch das Fenster der Maschine gefilmt und um ein anschlie�endes Foto gebeten worden. F�r den Fluggast h�tten sie mit erhobener Hand und ausgestrecktem Zeigefinger posiert. Sie seien weder Sympathisanten islamistischer Terroristen noch selbst Islamisten und h�tten auch keine Sympathie oder N�he zu solchen Einstellungen bekunden wollen. Auch seien Flugg�ste durch ihr Verhalten nicht ge�ngstigt, sondern im Gegenteil erheitert worden.

12 Die Kl�ger sind der Auffassung, die Berichterstattung der Beklagten sei vorverurteilend und nicht rechtm��ig. Durch die Berichterstattung der Z.-Zeitung (vgl. Anlage K�3), auf die in dem Bericht der Beklagten verwiesen werde, seien sie identifizierbar.

13 Das Landgericht hat nach informatorischer Anh�rung der Kl�ger die auf Unterlassung einzelner Teile der Berichterstattung, Widerruf einer Behauptung, Zahlung von Schadensersatz in H�he von jeweils 3.400,00 € wegen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage mit Endurteil vom 12.10.2023 abgewiesen. Zur Begr�ndung hat es im Wesentlichen ausgef�hrt:

14 Der Vorfall habe sich im Bereich �ffentlicher Selbstdarstellung der Kl�ger und an einer �rtlichkeit, die f�r das Sicherheitsempfinden der �ffentlichkeit weit �berdurchschnittlich sensibel sei, ereignet. An die Rechtfertigung einer Berichterstattung seien damit grunds�tzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. In der Berichterstattung f�nden sich keine sachlichen Fehler. Der �u�ere Sachverhalt sei auch nach dem Vortrag der Kl�ger zutreffend geschildert. Zu inneren Tatsachen habe die Beklagte, anders als die Z.-Zeitung, keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Auch in der Bewertung, die gezeigte Geste sei „IStypisch“ liege keine falsche Tatsachenbehauptung. Das demonstrative Zeigen der „Tauh�d-Geste“ h�tten sich Salafisten und Vertreter des IS in der deutschen �ffentlichkeit wirksam zum gemeinsamen Erkennungszeichen gemacht, wie die Beklagte vorgetragen und durch die Anlage B�3 belegt habe. Eine Vorverurteilung der Kl�ger durch die Berichterstattung sei nicht erkennbar, insbesondere sei ausdr�cklich auf die fehlende Strafbarkeit des Zeigens der Geste hingewiesen worden. Die �ffentlichkeit habe hingegen ein hohes Interesse daran, zu erfahren, dass sich ein solcher Vorfall ereignet hat und wie die Beh�rden und der Flughafenbetreiber darauf reagiert haben. Es k�nne dahinstehen, ob das �ffentliche Interesse an der Berichterstattung so gro� gewesen sei, dass es eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt h�tte, denn die Berichterstattung der Beklagten habe die Kl�ger nicht identifiziert. Die Beschreibung der „drei jungen M�nner“ erm�gliche keine Identifizierung der Kl�ger. Auch der Hinweis, dass die Z.-Zeitung berichtet habe, mache die Berichterstattung der Beklagten nicht zur identifizierenden Berichterstattung. Der an einer Identifikation der Kl�ger interessierte Leser m�sse von Grund auf an anderer Stelle recherchieren. Es k�nne auch von einem Presseorgan, das seinerseits die Namen der Beteiligten und andere Informationen zu deren Identifikation korrekterweise verschweigt, gerade nicht verlangt werden, dass es gar nicht berichte, wenn an anderer Stelle andere Presseorgane „sich nicht seri�s verhalten“ h�tten. Hinzu komme, dass die Beklagte in ihrer Berichterstattung lediglich eine Meldung einer zuverl�ssigen Presseagentur (…) �bernommen habe, sich also auf das Agenturprivileg berufen k�nne.

15 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im �brigen, insbesondere wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Antr�ge, wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (� 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

16 Gegen das vorgenannte Endurteil richtet sich die Berufung der Kl�ger, zu deren Begr�ndung sie im Wesentlichen vortragen:

17 Die Kl�ger w�rden von der Beklagten „ohne jede weitere Beweisgrundlage“ in die N�he des IS ger�ckt. Dabei st�nden die Kl�ger in Wirklichkeit in keinerlei N�hebeziehung zu diesem oder hegten �berhaupt das geringste Interesse f�r diesen. Den Verlautbarungen der Beklagten urs�chlich zugrunde liegt eine Berichterstattung der Z.-Zeitung, die vom Landgericht … per einstweiliger Verf�gung als rechtswidrig untersagt und mittlerweile auch per Hauptsache-Urteil verboten worden sei (Anlage BK 1). Weder die Z.-Zeitung noch die Beklagte h�tten es zudem f�r n�tig erachtet, den Kl�gern vor Ver�ffentlichung ihrer im H�chstma� rufsch�digenden Vorhaltungen eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um die Vorw�rfe weiter aufzukl�ren. So entstehe der Verdacht, die Kl�ger hegten tats�chlich Sympathien f�r den IS, was unwahr und frei erfunden sei. Das Landgericht habe die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung nicht einmal erw�hnt, geschweige denn, diese seiner rechtlichen Pr�fung zugrunde gelegt. Sowohl die Z.-Zeitung als auch die Beklagte w�ssten, dass der Vorwurf, die Kl�ger h�tten eine IS-Geste gezeigt, unm�glich einzig und allein auf ein Foto in einem …-Video gest�tzt werden k�nne, das die Z.-Zeitung zuf�llig im Internet aufgefunden habe. Zur Verifizierung dieser schwerwiegenden Vorw�rfe h�tten die Kl�ger befragt werden m�ssen. Es handele sich folglich um unzul�ssige Verdachtsberichterstattung.

18 Die Kl�ger seien von der Berichterstattung der Beklagten auch betroffen, denn sie seien f�r eine Vielzahl von Personen in der Berichterstattung der Beklagten erkennbar. Rechtsirrig nehme das Landgericht insoweit an, die Umst�nde, die zur Erkennbarkeit f�hren, m�ssten sich ausschlie�lich aus dem streitgegenst�ndlichen Artikel selbst ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde im �brigen vollumf�nglich auf die Ausf�hrungen in der Nichtzulassungsbeschwerde der Kl�ger zum Bundesgerichtshof in einer Parallel-Angelegenheit verwiesen (Anlage BK 2). Richtigerweise k�nnten an der Erkennbarkeit der Kl�ger – zumindest f�r die Rezipienten der Berichterstattung der Z. – keinerlei Zweifel bestehen.

19 Die Kl�ger h�tten keine IS-Geste gezeigt. Diese Behauptung sei unwahr und deshalb nicht nur zu unterlassen, sondern sie sei auch im Wege der Berichtigung zu korrigieren. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang schon die Antr�ge der Kl�ger falsch ausgelegt. Die Vorw�rfe seien gerade in Bezug auf die Kl�ger unwahr und geeignet, deren Ansehen in der �ffentlichkeit erheblich zu beeintr�chtigen.

20 Die Kl�ger beantragen im Berufungsverfahren:

I. die Beklagte unter Aufhebung des am 12.Oktober 2023 verk�ndeten Urteils des Landgerichts Bayreuth zu verurteilen

  1. es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Kl�ger w�rtlich und/ oder sinngem�� zu behaupten oder zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a) „Extremismus …

b) „IS-Geste…“

c) „mit einer IStypischen Geste“

d) „… Geste, die f�r die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) typisch ist.“

e) „… ein islamistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden k�nne…“

f) „Die „Z.“-Zeitung berichtete �ber den Vorfall.“

wenn dies geschieht wie in der Ver�ffentlichung vom xx.xx 2022 unter dem Titel „Mitarbeiter zeigen IS-Geste am Y. Flughafen“, abrufbar unter dem Link https://www….

  1. die nachfolgende Berichtigung unverz�glich im Internet unter www…..de in dem gleichen Teil und mit gleicher Schrift wie die Ausgangsmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen zu ver�ffentlichen:

Widerruf

Am xx.xx 2022 haben wir �ber ein Foto aus einem …-Video berichtet, das Herrn … und Herrn … jeweils mit erhobener Hand und ausgestrecktem Zeigefinger zeigt. Hierzu berichteten wir w�rtlich:

„ … zeigen IS-Geste“

Wir widerrufen diese �u�erung als unwahr.

  • der Verlag

II.

Namens und in Vollmacht der Kl�gers zu 1) die Beklagte zu verurteilen,

1.an den Kl�ger zu 1) eine angemessene Entsch�digung in Geld zu zahlen, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag in H�he von 3.400,- EUR nicht unterschreiten soll,

2.den Kl�ger zu 1) von den vorgerichtlichen Kosten f�r dieses Verfahren in H�he von 2.824,59 EUR freizustellen.

III.

Namens und in Vollmacht der Kl�gers zu 2) die Beklagte zu verurteilen,

1.an den Kl�ger zu 2) eine angemessene Entsch�digung in Geld zu zahlen, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag in H�he von 3.400,- EUR nicht unterschreiten soll,

2.den Kl�ger zu 2) von den vorgerichtlichen Kosten f�r dieses Verfahren in H�he von 2.824,59 EUR freizustellen.

21 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

22 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und erwidert auf das Berufungsvorbringen insbesondere:

23 �ber die Kl�ger werde in dem streitgegenst�ndlichen Artikel nicht identifizierbar berichtet und es werde auch nichts �ber ihre IS-N�he ausgesagt. Das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil auf Grundlage des Sachvortrags der Beklagten festgestellt, dass das Tauhid-Zeichen vom „Islamischen Staat“ vereinnahmt worden und in der Vergangenheit von Attent�tern vor, nach oder w�hrend der Ver�bung eines Attentats gezeigt worden sei. Es habe auch zutreffend festgehalten, dass die Beklagte zum inneren Sachverhalt keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. Gegen diese Feststellungen wende sich die Berufung nicht.

24 Entgegen der Ansicht der Berufungsbegr�ndung seien im vorliegenden Fall die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung nicht anwendbar. �ber die Kl�ger sei kein Verdacht verbreitet worden, insbesondere nicht hinsichtlich ihrer mutma�lichen Einstellung zum IS oder zum islamistischen Terror. Eine Pers�nlichkeitsrechts- oder Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beklagte scheide zudem bereits wegen der fehlenden Erkennbarkeit der Kl�ger aus. Die von den Kl�gern begehrte Verurteilung w�rde eine anonyme Berichterstattung faktisch unm�glich machen und damit weite Teile des Zeitgeschehens der �ffentlichen Wahrnehmung entziehen. Denn bei vielen Sachverhalten sei aus nachvollziehbaren Gr�nden eine Identifizierbarmachung der Beteiligten unzul�ssig. Mit dem faktischen Ausschluss einer Anonymisierbarkeit ginge in diesen F�llen zwingend das Verdikt eines Berichterstattungsverbots einher.

25 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im �brigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen.

II.

26 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung der Kl�ger offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des � 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begr�ndung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und angenommen, den Kl�gern stehe gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach �� 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zun�chst auf die Gr�nde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich die nachfolgenden erg�nzenden Anmerkungen:

  1. Der Senat tritt zun�chst der Auffassung des Landgerichts bei, die Kl�ger seien von der Berichterstattung der Beklagten nicht betroffen, da die Kl�ger durch die Wortberichterstattung der Beklagten nicht erkennbar seien.

a) Ein Unterlassungsanspruch nach � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1�Abs. 1 GG wegen der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Ver�ffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde.

b) Daran fehlt es im zur Entscheidung gestellten Fall auch nach der Ansicht des Senats.

Aus den in dem Artikel enthaltenen Angaben selbst ergibt sich keine Erkennbarkeit der Kl�ger. Die einzige individualisierende Angabe ist, dass es sich um „drei junge M�nner“ handele, die im Sicherheitsbereich (Rollfeld) als Besch�ftigte eines am Y. Flughafen t�tigen Dienstleisters eingesetzt waren. Dies trifft auf eine Vielzahl von Personen zu. Letztlich zieht dies auch die Berufungsbegr�ndung nicht ernsthaft in Zweifel.

c) Entgegen der Ansicht der Berufungsbegr�ndung sind die Kl�ger auch nicht deswegen „erkennbar“, weil der Artikel die vorausgegangene Berichterstattung der Z.-Zeitung erw�hnt.

aa) Der Senat schlie�t sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zahlreicher weiterer Oberlandesgerichte sowie der herrschenden Lehre an, wonach sich die Umst�nde, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen f�hren, aus dem Artikel selbst ergeben m�ssen. F�r eine Erkennbarkeit reicht es nicht schon aus, wenn ein interessierter Leser die Identit�t des Betroffenen durch eigene Recherchen ermitteln kann.

(1) Zwar nimmt der Bundesgerichtshof in st�ndiger Rechtsprechung an, f�r eine Erkennbarkeit sei ausreichend, dass sich die Identit�t „m�helos ermitteln“ lasse. Jedoch formuliert der Bundesgerichtshof zugleich regelm��ig, die Erkennbarkeit sei gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung „aufgrund der mitgeteilten Umst�nde“ erkennbar werde (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844 Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 28). In der „Esra“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dementsprechend darauf abgestellt, dass „aus den Darstellungen im Roman“ auf die dortigen Kl�gerinnen geschlossen werden k�nne (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844 Rn. 14). Dem folgend versteht der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer „m�helosen Erkennbarkeit“ so, dass sich die Erkennbarkeit aus in der beanstandeten Ver�ffentlichung mitgeteilten Informationen �ber die Person ergeben muss. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts l�sst eine Erkennbarkeit nur aufgrund von „entsprechenden Recherchen“ grunds�tzlich nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1999 – 1 BvR 348/98, NJW 2000, 1859 Rn. 40).

(2) In diesem Sinne wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch von der �berwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte sowie der herrschenden Lehre verstanden. Dass ein interessierter Leser die Identit�t durch eigene Recherchen ermitteln kann, reicht f�r eine Erkennbarkeit nicht aus (OLG K�ln, Urteil vom 14.6.2018 – 15 U 157/17, NJW-RR 2019, 106 Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 10 U 1/20, ZUM-RD 2021, 470 Rn. 32; OLG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2022 – 4 U 2052/21, K& R 2022, 374 Rn. 24; S�der, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 42. Edition Stand: 01.11.2023, � 823 BGB Rn. 75; Sedelmeier/Burkhardt, in: L�ffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, � 11 LPG Rn. 75; Weberling/Hagemeister, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, � 24 Rn. 5; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 12. Kapitel, Rn. 43; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, � 13 Rn. 13.53).

27 Die von der Berufungsbegr�ndung intendierte Ausdehnung des Begriffs der Erkennbarkeit stellte, wie die Berufungserwiderung zu Recht einwendet, eine erhebliche Beeintr�chtigung des Rechts auf freie Berichterstattung dar, weil in den F�llen, in denen eine identifizierende Berichterstattung unter Namensnennung oder mit Abdruck eines Fotos wegen der Pers�nlichkeitsrechte des Betroffenen nicht m�glich w�re, eine anonymisierte Berichterstattung rechtlich zwar zul�ssig, faktisch aber ausgeschlossen w�re, weil es theoretisch immer m�glich ist, dass mit den Umst�nden des Einzelfalls vertraute Dritte bei eingehender Recherche einen R�ckschluss auf den Betroffenen ziehen k�nnen (OLG Dresden a.a.O.; Burkhardt, a.a.O.).

28 bb) Dies zugrunde gelegt gen�gt es nicht, wenn der Leser des Artikels des Beklagten durch die Berichterstattung der Z.-Zeitung oder gar erst durch eine Internetrecherche die Kl�ger identifizieren kann.

29 2. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte besteht dar�ber hinaus auch deswegen nicht, weil die Beklagte �ber die Kl�ger keine unwahren Tatsachen behauptet hat.

30 a) Die von den Kl�gern „geposte“ Geste als „IS-Geste“, „IStypische Geste“ oder „Geste, die f�r die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) typisch ist“ zu beschreiben, ist nicht unwahr. Die Behauptung der Berufungsbegr�ndung, „die Kl�ger h�tten keine IS-Geste gezeigt“ widerspricht den Feststellungen des Landgerichts, findet keine St�tze im Vortrag der Kl�ger und ist objektiv unrichtig.

31 Die Geste des erhobenen Zeigefingers ist im islamischen Kontext mehrdeutig. Die Beklagte hat allerdings unter Bezugnahme auf die Anlage B�3 und Ver�ffentlichungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (Seite 4 f. der Klageerwiderung) unwidersprochen vorgetragen, dass diese Geste – jedenfalls auch – als Erkennungszeichen von Salafisten und IS-Mitgliedern sowie IS-Sympathisanten genutzt wird. Dies wird best�tigt durch die von den Kl�gern selbst vorgelegte Anlage K�11, in welcher der Autor Nathaniel Zelinsky vom Journal „Foreign Affairs“ erl�utert: „Das Zeichen ist h�ufig als Geste der IS-K�mpfer zu sehen. Zelinsky deutet das als Signal zur ‚Zerst�rung der westlichen Welt‘“.

32 Dass die Kl�ger die Geste in Kenntnis dieser Bedeutung benutzt h�tten, wird in dem streitgegenst�ndlichen Artikel nicht behauptet.

33 b) Die Kl�ger k�nnen auch nicht verlangen, dass die Beklagte den Satz „Die Z.-Zeitung berichtete �ber den Vorfall“ unterl�sst. Diese Tatsachenbehauptung trifft uneingeschr�nkt zu. Soweit diese Berichterstattung das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Kl�ger verletzt haben sollte, �ndert dies nichts daran, dass die streitgegenst�ndliche Aussage der Beklagten wahr ist. Ein eigenst�ndiger, das Pers�nlichkeitsrecht verletzender Gehalt kann ihr nicht entnommen werden, zumal sich die Beklagte die vorgenannte Berichterstattung inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat.

34 c) Bei der Formulierung, „ein islamistischer Bezug k�nne nicht ausgeschlossen werden“ handelt es sich um die Wiedergabe einer Verlautbarung der Bundespolizei, welche zuvor das zur Verf�gung stehende Bildmaterial ausgewertet hatte. Die Aussage ist unter Angabe der Quelle in indirekter Rede wiedergegeben. Die Beklagte hat sich diese Aussage somit nicht zu eigen gemacht. In Anbetracht der mindestens mehrdeutigen Geste, welche die Kl�ger gezeigt haben, ist die Aussage auch nicht unrichtig.

35 Daher kann der Beklagten auch nicht verboten werden, den streitgegenst�ndlichen Artikel in die Rubrik „Extremismus“ einzuordnen. Soweit der Verdacht eines islamistischen Bezugs nicht auszuschlie�en war, was die Beklagte unter Bezugnahme auf eine offizielle Verlautbarung der Bundespolizei annehmen durfte, kann die Berichterstattung durch dieses Stichwort kategorisiert werden. Offenkundig handelt es sich auch nicht um eine Aussage, die auf die Charakterisierung der Kl�ger zielt, sondern nur der Leserschaft eine schlagwortartige Einordung der Thematik erm�glichen soll.

36 3. Angesichts des fehlenden Unterlassungsanspruchs bestehen auch die weiteren geltend gemachten Anspr�che auf Widerruf, Zahlung einer Geldentsch�digung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

III.

37 Die Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.

38 Die Voraussetzungen f�r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der als Anlage BK 2 vorgelegten Nichtzulassungsbeschwerdeschrift.

39 Der Senat regt daher – unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme – die kosteng�nstigere R�cknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgeb�hren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

Leitsatz

„M�helos erkennbar“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844 Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 28) ist ein von einer Berichterstattung Betroffener nur, wenn sich die Erkennbarkeit aus in der beanstandeten Ver�ffentlichung selbst mitgeteilten Informationen �ber die Person ergibt. Dass ein interessierter Leser die Identit�t des Betroffenen aufgrund von in der Ver�ffentlichung mitgeteilten Informationen durch eigene Recherchen ermitteln kann, reicht f�r die Annahme einer „m�helosen Erkennbarkeit“ grunds�tzlich nicht aus.

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Kein Unterlassungsanspruch bei nicht erkennbarer Berichterstattung

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