OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2024-02-13, 6 U 42/23 e

6 U 42/23 eObergericht / Civil Chamber 613.02.2024

Regest

Zur Frage der Glaubhaftmachung des Verf�gungsgrundes der Eilbed�rftigkeit im Sinne der �� 935, 940 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 6. Zivilsenat — 2024-02-13 — 6 U 42/23 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-13

Aktenzeichen: 6 U 42/23 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verf�gungskl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 02.10.2023 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen und den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 08.03.2024.

Gründe

I.

1 Die Verf�gungskl�gerin verlangt vom Verf�gungsbeklagten Unterlassung einer im Internet ver�ffentlichten negativen Kundenbewertung.

2 Die Verf�gungskl�gerin (im Folgenden nur Kl�gerin) vertreibt im Internet Speichermodule f�r …-Ger�te. Der Verf�gungsbeklagte (im Folgenden nur Beklagter) war Kunde der Kl�gerin. Er war in der Folge der Auffassung, die ihm von der Kl�gerin verkauften Speichermodule seien mangelhaft. Der Beklagte verfasste und ver�ffentlichte daraufhin als sogenannter „Local Guide“ auf der Website www...com unter dem Pseudonym „…“ eine negative Bewertung �ber die Kl�gerin, die jedenfalls im Juli und August 2023 f�r jedermann zug�nglich im Internet abrufbar und einsehbar war. Die Kl�gerin mahnte den Beklagten mit Schriftsatz vom 21.08.2023 erfolglos ab (vgl. Anlagen ASt 1, Ast 2). Nach der Abmahnung l�schte der Beklagte jedoch alle jemals von ihm als „Local Guide“ verfassten Bewertungen, also auch diejenige, welche die Kl�gerin zum Gegenstand hatte, zus�tzlich sein Google-Konto, �ber das er diese Bewertungen gepostet hatte, und beendete seine Teilnahme am „Local Guide“-Programm (Anlage AG 1). Die vom Beklagten verfasste Bewertung war daraufhin jedenfalls im September 2023 nicht mehr auffindbar (vgl. Bl. 36 der eAkte).

3 Die Kl�gerin hat den Beklagten in erster Instanz im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung auf Unterlassung in Anspruch genommen, da sie der Auffassung war, die vom Beklagten verfasste und ver�ffentlichte Bewertung enthalte Schm�hkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen.

4 Das Landgericht hat den Antrag der Kl�gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung mit Endurteil vom 02.10.2023 abgewiesen, da ein Verf�gungsgrund (�� 935, 940 ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Kl�gerin habe eine Dringlichkeit ihres Antrags, die von der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verf�gungsanspruchs zu unterscheiden sei, nicht hinreichend dargelegt. Da die Rezension durch die mittlerweile durchgef�hrte L�schung im Internet derzeit nicht zu finden sei, sei nicht ersichtlich, warum der Kl�gerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sein solle. Eine Eilbed�rftigkeit k�nne daher nicht angenommen werden.

5 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im �brigen, insbesondere wegen der im Verfahren in erster Instanz gestellten Antr�ge sowie dem Wortlaut der vom Beklagten verfassten und ver�ffentlichten Bewertung wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (� 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

6 Gegen das vorgenannte Endurteil richtet sich die Berufung der Kl�gerin, mit der sie ihre Sachantr�ge weiterverfolgt und zu deren Begr�ndung sie im Wesentlichen vortr�gt:

7 Das Landgericht messe dem Schreiben des Beklagten vom 23.08.2023 (Anlage ASt 2) eine Bedeutung bei, die ihm nicht zukomme. Sodann beziehe sich das Landgericht auf die Mitteilung des Gesch�ftsf�hrers der Verf�gungskl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung vom 25.09.2023, wonach er die (streitgegenst�ndliche) Rezension bislang nicht wiedergefunden habe. Basierend auf diesen beiden �u�erungen verneine es die Dringlichkeit. Diese Folgerung sei unzul�ssig. Es liege nicht in der Verantwortung der Kl�gerin, glaubhaft zu machen, dass die ver�ffentlichte Rezension weiterhin abrufbar sei und sie andauernd durch die Rezension eine Rechtsverletzung erleide. Vielmehr habe der Beklagte daf�r zu sorgen, dass die Rezension nicht erneut ver�ffentlicht werde oder nicht noch abrufbar sei. Zudem habe der Beklagte vorgerichtlich angegeben, er werde keine Unterlassungserkl�rung abgeben, da er nie wissen k�nne, ob Google nicht doch irgendwann – auch ohne sein Zutun – seinen Text wieder ver�ffentlichen werde (vgl. Protokoll der m�ndlichen Verhandlung am 25.09.2023). Genau in dieser Unsicherheit, wann und wo die streitgegenst�ndliche Rezension wieder ver�ffentlicht werden k�nnte, liege auch die Dringlichkeit begr�ndet. Verweise man die Kl�gerin auf das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens, k�nnten mehrere Jahre vergehen, bis ein rechtskr�ftiges Urteil �ber die Rechtswidrigkeit der Rezension vorliege. Im Falle einer zwischenzeitlichen Ver�ffentlichung h�tte die Kl�gerin w�hrend der gesamten Verfahrensdauer keine M�glichkeit, die weitere Ver�ffentlichung wirksam zu unterbinden. Der Beklagte h�tte nicht einmal die Pflicht, f�r die Entfernung der Rezension zu sorgen oder auch nur beim Versuch ihrer Entfernung mitzuwirken. Das w�rde die Verf�gungskl�gerin schutzlos stellen. Dieser rechtswidrige Zustand k�nne nur beseitigt werden, indem die Pflicht zur Beseitigung der Rezension demjenigen auferlegt werde, der sie verfasst und ver�ffentlicht hat. Da die erneute Ver�ffentlichung nach den eigenen Aussagen des Beklagten jederzeit drohe, sei auch die Dringlichkeit gegeben.

8 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Ersturteil und erwidert auf das Berufungsvorbringen unter anderen, dass die Kl�gerin nicht glaubhaft machen k�nne, dass die Rezension noch abrufbar sei und daher keine andauernde Rechtsverletzung erleide. Eine Rezension, welche von einem zwischenzeitlich gel�schten Google-Konto ver�ffentlicht wurde, k�nne nicht wieder ver�ffentlicht und abrufbar werden (vgl. Anlage AG 3).

9 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im �brigen wird Bezug genommen auf die Berufungsbegr�ndung vom 04.12.2023 und die Berufungserwiderung vom 12.02.2024.

II.

10 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zul�ssige Berufung der Kl�gerin offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des ��522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begr�ndung hat das Landgericht den Antrag der Kl�gerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur�ckgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zun�chst auf die Gr�nde der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich die nachfolgenden, erg�nzenden Anmerkungen:

11 Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nach der L�schung der Bewertung durch den Beklagten, der Nichtauffindbarkeit der Bewertung, dem Ausstieg des Beklagten aus dem „Local Guides“-Programm und der L�schung seines Google-Kontos der Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit im Sinne des �� 935, 940 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist.

12 1. Der Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit (auch „Dringlichkeit“) liegt vor, wenn die objektiv begr�ndete Gefahr besteht, dass durch Ver�nderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gl�ubigers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschlie�lich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden k�nnte (Drescher, in: M�Ko-ZPO, 6. Aufl. 2020, � 935 Rn. 15; Vollkommer in: Z�ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, � 935 Rn. 10; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, � 935 Rn. 13; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, � 935 Rn. 6). Den Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit hat der Gl�ubiger glaubhaft zu machen (Drescher, a.a.O. Rn. 24; Vollkommer, a.a.O. Rn. 11; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, � 5 Rn. 123).

13 2. Nach diesen Grunds�tzen ist das Urteil des Landgerichts richtig und frei von Rechtsfehlern.

14 a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Eilbed�rftigkeit von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden und getrennt von dieser glaubhaft zu machen ist (Vollkommer, a.a.O. Rn. 10; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG D�sseldorf, Urteil vom 10. September 2015 – I-16 U 120/15, juris Rn. 7). Es bedarf daher keiner Entscheidung dar�ber, ob im Streitfall eine Wiederholungsgefahr noch gegeben ist.

15 b) Eine Fallgestaltung, in der die Eilbed�rftigkeit kraft gesetzlicher Anordnung vermutet w�rde, liegt nicht vor. Hierauf beruft sich die Kl�gerin auch nicht.

16 c) Daher h�tte die Kl�gerin, wie das Landgericht richtig gesehen hat, den Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit glaubhaft machen m�ssen. Dem in beiden Instanzen gehaltenen Vortrag der Kl�gerin l�sst sich eine entsprechende Glaubhaftmachung indes nicht entnehmen.

17 Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die vom Beklagten verfasste und ver�ffentliche Bewertung nach der L�schung durch den Beklagten trotz gezielter Suche nicht mehr im Internet abrufbar war. Auch die Berufungsbegr�ndung geht davon aus, dass die Bewertung gegenw�rtig nicht mehr auffindbar ist.

18 Von einer gel�schten, nicht mehr im Internet auffindbaren Bewertung geht auch nach Ansicht des Senats keine Gefahr f�r die Rechtsverwirklichung der Kl�gerin im Hauptsacheverfahren aus.

19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Kl�gerin geltend gemachten „Unsicherheit“. Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 1) glaubhaft gemacht, dass er alles ihm M�gliche getan hat, um eine – von ihm nicht beabsichtigte – erneute Ver�ffentlichung der Bewertung zu unterbinden. So hat er nicht nur alle (!) von ihm verfassten Bewertungen gel�scht, sondern auch die T�tigkeit als „Local Guide“ beendet und das von ihm in diesem Rahmen und zur Erstellung der Bewertungen verwendete Google-Konto gel�scht. Der Beklagte hat zudem – unwidersprochen – vorgetragen, dass die neuerliche Ver�ffentlichung nur bei einem „Fehler“ von Google m�glich sei, wobei daf�r aber nur eine „sehr geringe Wahrscheinlichkeit“ bestehe (Bl. 35 der eAkte). Zuletzt hat der Beklagte dar�ber hinaus glaubhaft gemacht, dass eine erneute Ver�ffentlichung nach L�schung seines Google-Kontos �berhaupt nicht mehr m�glich sei (Anlage AG 3).

20 Die demnach eher theoretische „Unsicherheit“ ist bei Ber�cksichtigung der beiderseitigen Interessen und des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit (vgl. Weber, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 W 680/12, BeckRS 2013, 200061 Rn. 17) nach der Auffassung des Senats nach alledem nicht geeignet, eine ausreichende objektive bestehende Gefahr f�r die Rechtsverwirklichung der Kl�gerin zu begr�nden.

21 Die Auffassung des Landgerichts, die Kl�gerin habe eine Eilbed�rftigkeit nicht glaubhaft gemacht, ist nach alledem �berzeugend und richtig.

III.

22 Die aussichtslosen Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.

23 Gegen ein Urteil des Senats w�re die Revision nicht statthaft (� 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

24 Der Senat regt daher – unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme – die kosteng�nstigere R�cknahme der aussichtslosen Berufung an, die zwei Gerichtsgeb�hren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

Leitsatz

Zur Frage der Glaubhaftmachung des Verf�gungsgrundes der Eilbed�rftigkeit im Sinne der �� 935, 940 ZPO.

Leitsatz

Von einer gel�schten, nicht mehr im Internet auffindbaren negativen Kundenbewertung geht grunds�tzlich keine Gefahr f�r die Rechtsverwirklichung der Verf�gungskl�gerin im Hauptsacheverfahren aus. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dies gilt umso mehr, wenn der Verf�gungsbeklagte durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er alles ihm M�gliche getan hat, um eine – von ihm nicht beabsichtigte – erneute Ver�ffentlichung der Bewertung zu unterbinden, n�mlich in dem er alle von ihm verfassten Bewertungen gel�scht, seine T�tigkeit als „Local Guide“ beendet und das von ihm in diesem Rahmen und zur Erstellung der Bewertungen verwendete Google-Konto gel�scht hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

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Fehlende Eilbed�rftigkeit nach L�schen negativer Kundenbewertungen durch Local Guide

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