OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2024-11-27, 3 UKl 7/24 e

3 UKl 7/24 eObergericht / III. Zivilkammer27.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 3. Zivilsenat — 2024-11-27 — 3 UKl 7/24 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-27

Aktenzeichen: 3 UKl 7/24 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um eine Abmahnung wegen des Verhaltens der Beklagten anl�sslich der K�ndigung eines Telefonanschlusses durch einen Verbraucher.

2 Der Kl�ger ist eine gemeinn�tzige Einrichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls der Verbraucher in Bayern und vertritt satzungsgem�� die Wahrnehmung von�Verbraucherinteressen. Er ist bei der vom Bundesamt f�r Justiz gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG seit dem 10.06.2003 eingetragen. Die Beklagte ist mit �ber 40 Mio. Mobilfunkanschl�ssen und 2,3 Mio. Breitbandanschl�ssen einer der f�hrenden Telekommunikationsanbieter in Deutschland.

3 Mit Schreiben vom 23.10.2022 k�ndigte die Verbraucherin A. einen mit der Beklagten geschlossenen X-Vertrag unter Hinweis auf ein bestehendes Sonderk�ndigungsrecht. Hintergrund der K�ndigung war, dass die Verbraucherin in die Wohnung ihres Freundes eingezogen war, der bereits �ber einen Internet und Telefonanschluss bei einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten verf�gte (vgl. Anlage K2). Die Beklagte kann jedoch auch dort ihre Leistung anbieten. Mit Reaktionsschreiben vom 07.11.2022 teilte die Beklagte daher gegen�ber der betroffenen Verbraucherin mit:

„…Aufgrund der Mindestvertragslaufzeit bis zum 19.10.2023 ist eine au�erordentliche K�ndigung nicht m�glich. M�chten Sie wirklich auf unser Produkt verzichten? Auch an Ihrer neuen Adresse k�nnen Sie es erhalten. Beauftragen Sie uns einfach bis sp�testens 21.11.2022 und wir sorgen f�r alles weitere.

Da wir Ihnen unsere Leistung wegen des Umzuges an Ihrer bisherigen Adresse nicht mehr anbieten k�nnen, bleibt nur diese Alternative: Den Anschluss zum Umzugstermin abschalten, den Vertrag beenden und Ihnen die Restlaufzeit berechnen (…).“

4 Mit weiterem Schreiben vom 22.11.2022 f�hrte die Beklagte gegen�ber der betroffenen Verbraucherin weiter aus:

„… Wie wir Sie bereits informiert haben, k�nnen wir Ihrem Wunsch nach einer au�erordentlichen K�ndigung aufgrund der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit bis zum 19.10.2023 leider nicht entsprechen.

Wir haben Ihnen die Umstellung des Vertrages auf Ihre neue Wohnadresse angeboten und Sie gebeten, sich nochmals mit uns in Verbindung zu setzen. Da Sie von unserem Angebot keinen Gebrauch gemacht haben, werden wir den Anschluss zum 31.12.2022 deaktivieren, den Vertrag beenden und Ihnen die Restlaufzeit des Vertrages berechnen. (…)“.

5 Die betroffene Verbraucherin erkl�rte mit Schreiben vom 30.12.2022 erneut, dass sie von ihrem Sonderk�ndigungsrecht Gebrauch mache, da sie zum 31.12.2022 zu ihrem Freund ziehen werde, welcher bereits �ber einen Vertragsanschluss verf�ge. Dar�ber hinaus �bersandte die Verbraucherin den ihr �berlassenen Router an die Beklagte zur�ck und bat um schriftliche Best�tigung der Sonderk�ndigung zum 31.12.2022. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die betroffene Verbraucherin wandte sich daraufhin an den Kl�ger. Dieser mahnte die Beklagte am 28.04.2023 unter Hinweis auf einen Versto� gegen � 60 Abs. 2 TKG ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung. Der Kl�ger wies hierbei darauf hin, dass eine au�erordentliche K�ndigung eines Telekommunikationsvertrages nach � 60 Abs. 2 TKG dann m�glich sei, wenn ein Wohnortwechsel erfolge und der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen k�nne. Dieser Regelung stehe gleich, wenn ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher ziehe, der bereits �ber einen Telekommunikationsvertrag verf�ge. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 12.05.2023 das Bestehen eines Sonderk�ndigungsrechts nach � 60 Abs. 2 Satz 1 TKG in Abrede und gab die geforderte Unterlassungserkl�rung nicht ab.

6 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen f�r eine Inanspruchnahme der Beklagten gem. � 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG vorliegen w�rden. Die Vorschrift des � 60 Abs. 2 TKG, welche Verbrauchern ein Sonderk�ndigungsrecht von einem Monat einr�ume, wenn die vertraglich geschuldete Leistung nach einem Umzug am neuen Wohnsitz nicht angeboten werde, sei als Verbraucherschutzgesetz anzusehen. Die Vorschrift solle eine Doppelbelastung des Verbrauchers im Falle eines Umzugs verhindern. Dieser solle bei einem Umzug mit seiner K�ndigungserkl�rung nicht bis zum tats�chlichen Umzug warten m�ssen. Eine fehlende Leistungsf�higkeit des Anbieters liege nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann vor, wenn ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher ziehe, der bereits �ber einen Telekommunikationsvertrag verf�ge. Entscheidend sei, dass ein entsprechender Anschluss bereits bestehe, auf die konkrete Auspr�gung der vorhandenen Infrastruktur des Anschlusses komme es nicht an.

7 Das Verhalten der Beklagten versto�e auch gegen � 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG. Eine gesch�ftliche Handlung sei irref�hrend, wenn sie unwahre oder zur T�uschung geeignete Angaben �ber die Rechte des Verbrauchers enthalte. Vorliegend habe die Beklagte die betroffene Verbraucherin damit in die Irre gef�hrt, dass sie dem ge�u�erten K�ndigungswunsch nicht nachgekommen sei und stattdessen angeraten habe, den Vertrag auf die neue Adresse umzustellen bzw. den Anschluss zum Umzugstermin abzuschalten.

8 Den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten k�nne der Kl�ger nach den Grunds�tzen der Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag und gem�� � 5 UKlaG i.V.m. � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend machen, der gem. � 288 Abs. 1 BGB ab dem 27.05.2023 zu verzinsen sei.

9 Der Kl�ger beantragt,

I.�Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen,

im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, die ihren Telekommunikationsvertrag bei der Beklagten wegen Umzugs an einen neuen Wohnort, an dem bereits Telekommunikationsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbracht werden, vorzeitig k�ndigen, in Kenntnis des neuen Wohnortes mitzuteilen bzw. mitteilen zu lassen, dass der Vertrag nicht vorzeitig endet, weil die vertragliche Telekommunikationsleistung der Beklagten weiterhin erbracht werden kann.

10 II.�Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kl�gerin vorgerichtliche Abmahnkosten in H�he von 269,52 Euro nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 27.05.2023 zu bezahlen.

11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

12 Die Klage sei unbegr�ndet, weil kein K�ndigungsrecht nach � 60 Abs. 2 Satz 1 TKG bestehe. Entscheidend sei allein, ob der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort des Kunden anbiete. Dies entspreche dem klaren Wortlaut der Vorschrift, der insoweit eine Auslegungsgrenze darstelle. Urspr�nglich habe dann, wenn ein Telefonanbieter aufgrund des Wohnsitzwechsels eines Kunden wegen technischer Unm�glichkeit die Leistung nicht mehr habe erbringen k�nnen, der Kunde das Verg�tungsrisiko getragen. Deswegen habe der Gesetzgeber dem Kunden in � 46 Abs. 8 S. 3 TKG a.F. f�r diesen Fall ein Sonderk�ndigungsrecht verschafft. Die nunmehr g�ltige Vorschrift des � 60 Abs. 2 S. 1 TKG kn�pfe an dieselbe Voraussetzung an, dass der bisherige Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsf�hig sei. Entsprechend sei auch der in der Gesetzesbegr�ndung aufgef�hrte Beispielsfall einzuordnen, dass der Anbieter am neuen Wohnort dann nicht leistungsf�hig sei, da „die entsprechende Infrastruktur dort bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird“.

13 Entgegen der Auffassung des Kl�gers werde der betroffene Verbraucher auch nicht „doppelt belastet“, weil er die Kosten f�r zwei Vertr�ge zahlen m�sse. Der betroffene Verbraucher sei nicht der Vertragspartner des am neuen Wohnort bereits bestehenden Vertrages, sondern f�hre lediglich seinen bisherigen Vertrag ohne �nderung der vertraglichen Konditionen weiter. Der Gesetzgeber habe auch nicht angestrebt, dem Verbraucher das Nutzungsrisiko der Leistung bei einem Umzug komplett abzunehmen, sondern habe einen „angemessenen und unb�rokratischen Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter und dem Verbraucher“ angestrebt. Allein der Umstand, dass in der neuen Wohnung eines Kunden bereits ein Anschluss vorhanden sei und damit kein Interesse des Kunden bestehe, die ihm von der Beklagten am neuen Wohnsitz angebotene geschuldete Leistung gem�� bestehendem Vertrag in Anspruch zu nehmen, f�hre nicht zu einem K�ndigungsrecht nach � 60 Abs. 2 S. 1 TKG.

14 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.

Gründe

I.

15 Die zul�ssige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kl�ger steht der aus � 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 16 UKlaG i.V.m. � 60 Abs. 2 TKG hergeleitete Unterlassungsanspruch nicht zu.

16 1. Als Teil des in �� 51 – 72 TKG geregelten Kundenschutzes dient auch die Vorschrift des � 60 Abs. 1 S. 1 TKG (in der seit dem 01.12.2021 geltenden Fassung) gem. � 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG dem Verbraucherschutz. Bei einem Versto� hiergegen kann der Kl�ger als eingetragener qualifizierter Verbraucherverband gem. � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, � 4 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage vorgehen.

17 2. Die Vorschrift des � 60 Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet den Anbieter von �ffentlich zug�nglichen Telekommunikationsdiensten zun�chst dazu, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers unver�ndert wie bisher zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Diese Regelung entspricht � 48 Abs. 8 S. 1 TKG in der zwischen dem 03.05.2012 und 30.11.2021 geltenden Fassung. Mit dieser Vorschrift wurde die Verpflichtung zur Fortsetzung des Vertragsverh�ltnisses nach einem Wohnsitzwechsel erstmals eingef�hrt. Hintergrund war, dass die bis dahin �bliche Praxis, „wonach im Fall eines Wohnsitzwechsels regelm��ig nur eine Sonderk�ndigung des bisherigen Vertrags und der Abschluss eines neuen Vertrags mit Neubeginn der Vertragslaufzeit“ bleibe, unterbunden werden sollte (BT-Drucksache 17/5707, S. 70; BR-Drucksache 129/11 S. 120). Die Leistung sollte nunmehr am neuen Wohnsitz ohne �nderung der vereinbarten Vertragslaufzeit fortgef�hrt werden, soweit sie dort angeboten wurde. War dies nicht der Fall, war der Verbraucher gem. � 48 Abs. 8 S. 3 TKG a.F. zur K�ndigung des Vertrages unter Einhaltung einer K�ndigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.

18 a) Hieraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, im Fall eines Umzugs eine Vertragskontinuit�t zu gew�hrleisten. Lediglich f�r den Fall, dass der Telekommunikationsdienstleister aufgrund des Umzugs des Kunden nicht mehr in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen, sollte das Verwendungsrisiko nicht mehr der Kunde tragen (anders noch BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10, Rn. 12 zur Rechtslage vor Einf�hrung des � 46 TKG a.F.). Diese gesetzgeberische Intention hat die nunmehr in � 60 Abs. 2 TKG enthaltene Regelung grunds�tzlich beibehalten. Auch hier kn�pft das Sonderk�ndigungsrecht ausschlie�lich daran an, dass der bisheriger Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsf�hig ist. In diesem Sinn sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des � 60 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 TKG die Voraussetzungen und Grenzen des Sonderk�ndigungsrechts klar definiert.

19 b) Angesichts dieses Umstands kann das vom Gesetzgeber in den Materialien gebildete Fallbeispiel zu keinem anderen Ergebnis f�hren.

20 aa) Der Gesetzgeber sieht eine fehlende Leistungsf�higkeit am neuen Wohnort bei Nutzung der entsprechenden Infrastruktur durch einen anderen Anbieter, was „insbesondere“ dann der Fall sein soll, wenn ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher zieht, der bereits �ber einen Telekommunikationsvertrag verf�gt. Angesichts dieser Formulierung ist schon sehr fraglich, ob die Auffassung des Kl�gers zutreffend ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Sonderk�ndigungsrecht schon dann bestehen soll, wenn in der neuen Wohnung ein Telekommunikationsanschluss vorhanden ist. Denn durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass insoweit lediglich ein Beispiel f�r eine fehlende Leistungsf�higkeit beschrieben werden soll. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass in diesem Fall die Infrastruktur blockiert ist und keinem weiteren Anbieter zur Verf�gung steht, was jedoch nicht zwingend der Fall sein muss. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an.

21 bb) Ma�gebend f�r die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. „Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden. Der Entstehungsgeschichte kommt bei der Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie deren Richtigkeit best�tigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausger�umt werden k�nnen. Nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder �ber die Bedeutung der Bestimmung, zumal sich Versuche, das Vorstellungsbild der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen zu ermitteln, oftmals im Spekulativen bewegen“ (BGH, Urteil vom 08.02.2024 – I ZR 91/23, Rn. 29). Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder �ber die Bedeutung der Bestimmung ist also nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 172/16, Rn. 40).

22 Dies zugrunde gelegt ist unerheblich, ob der Gesetzgeber den Einzug des Kunden in die Wohnung eines anderen Verbrauchers, der bereits �ber einen Telekommunikationsvertrag verf�gt, unter das Sonderk�ndigungsrecht nach � 60 Abs. 2 TKG einordnet. Dies hat im Wortlaut der genannten Vorschrift keinen Niederschlag gefunden, vielmehr beschreibt dieser allein das fehlende Angebot des Anbieters an dem neuen Leistungsort als K�ndigungsvoraussetzung. Damit kann das vom Kl�ger angef�hrte Fallbeispiel den Anwendungsbereich der Vorschrift �ber dessen Wortlaut hinaus nicht erweitern.

23 cc) Aus diesen Gr�nden stand der Kundin der Beklagten A. vorliegend kein K�ndigungsrecht zu. Zwar verf�gte die Wohnung, in der die betroffene Kundin gezogen ist, bereits �ber einen Telekommunikationsvertrag. Die Beklagte konnte ihre Leistungen an dem neuen Wohnsitz der Kundin jedoch unstreitig weiter erbringen. Die Voraussetzungen des � 60 Abs. 2 TKG lagen damit nicht vor, weshalb die Beklagte zu Recht die auf den Umzug gest�tzte K�ndigung nicht akzeptiert hat.

24 c) Im �brigen verbietet auch die Interessenlage, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des � 46 Abs. 8 S. 3 TKG a.F. verfolgt hat, eine andere Betrachtungsweise. Der Verbraucher hat sich mit dem Abschluss des Vertrags mit dem Telefonanbieter zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, wof�r ihm als Gegenleistung die Nutzung von Telekommunikation einger�umt wird. Folgerichtig tr�gt damit der Verbraucher auch grunds�tzlich das Risiko der Verwendung der ihm vertragsgem�� angebotenen Leistungen. Setzt er die Ursache daf�r, dass die Leistungen des Anbieters f�r ihn ohne Interesse sind, darf er sich deswegen nicht von seinen vertraglichen Pflichten lossagen. Hierf�r hat der Gesetzgeber zwar eine Ausnahme f�r den Fall des Umzugs geschaffen, sofern dieser zur Folge hat, dass der Anbieter seine Leistungen deshalb nicht mehr erbringen kann. Eine Ausweitung etwa auf den Fall, dass dem Verbraucher aufgrund des Umzugs eine kosteng�nstigere Alternative zur Verf�gung steht, erscheint aufgrund der weiter bestehenden Vertragstreue des Anbieters als nicht interessengerecht und kann also vom Gesetzgeber in Anbetracht des angestrebten Interessenausgleichs so nicht gewollt sein.

25 Ein Anspruch des Kl�gers auf Unterlassung aus � 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 16 UKlaG i.V.m. � 60 Abs. 2 TKG besteht daher nicht.

26 3. Aus den vorstehenden Gr�nden war auch die Information der Beklagten an ihre Kundin, dass aufgrund ihres Umzugs keine vorzeitige Beendigung des bestehenden Vertrags in Betracht k�me, rechtlich zutreffend und konnte daher keinen Anspruch des Kl�gers aus �� 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG begr�nden.

27 4. Mangels Hauptanspruch steht dem Kl�ger auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung aus � 5 UKlaG i.V.m. � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.

28 Die Klage ist daher vollumf�nglich abzuweisen.

II.

29 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

30 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31 3. Die Voraussetzungen f�r eine Zulassung der Revision (� 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab. Es liegt weder ein Fall von grunds�tzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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