LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2024-04-12, 21 O 16085/22

21 O 16085/22Kantonsgericht12.04.2024

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2024-04-12 — 21 O 16085/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-12

Aktenzeichen: 21 O 16085/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch�ftsf�hrern zu vollziehen ist, zu unterlassen

  1. Nutzerger�te

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,

die in einem LTE Zeitduplex, TDD, System anwendbar sind, umfassend:

eine Empfangseinheit, eine Bestimmungseinheit und eine Verarbeitungseinheit, wobei die Empfangseinheit ausgebildet ist zum Empfang einer Zell�bergabeanweisung, die von einer Netzwerkseite �bertragen wird; die Bestimmungseinheit ausgebildet ist zum Bestimmen aus der von der Empfangseinheit empfangenen Zell�bergabeanweisung, ob eine Zielzelle f�r eine �bergabe des Nutzerger�ts in einem TDD-Modus arbeitet und ob die Zell�bergabeanweisung eine TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt; und die Verarbeitungseinheit ausgebildet ist zum Ableiten [for deducting] eines Parameters eines Steuerkanals der Zielzelle von der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle in der Zell�bergabeanweisung und zum Implementieren der Zell�bergabe gem�� des Parameters des Steuerkanals der Zielzelle, wenn die Bestimmungseinheit bestimmt, dass die Zielzelle in dem TDD-Modus arbeitet und die Zell�bergabeanweisung die TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt

(EP … – Anspruch 8, unmittelbare Patentverletzung)

  1. Nutzerger�te

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

die geeignet sind, ein Zell�bergabeverfahren, das in einem LTE Zeitduplex, TDD, System anwendbar ist, durchzuf�hren wobei das Verfahren umfasst:

Das Empfangen, durch ein Nutzerger�t f�r welches eine Zell�bergabe ben�tigt wird, einer Zell�bergabeanweisung, die von einer Netzwerkseite �bertragen wird, das Bestimmen aus der Zell�bergabeanweisung, durch das Nutzerger�t, ob eine Zielzelle in einem TDD-Modus arbeitet und ob die Zell�bergabeanweisung eine TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt; und das Ableiten [deducting] eines Parameters eines Steuerkanals der Zielzelle von der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle in der Zell�bergabeanweisung und das Implementieren der Zell�bergabe gem�� des Parameters des Steuerkanals der Zielzelle durch das Nutzerger�t auf ein Bestimmen, dass die Zielzelle in dem TDD-Modus arbeitet und die Zell�bergabeanweisung die TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt.

(EP … – Anspruch 1, mittelbare Patentverletzung)

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 21. August 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

  1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer;

  2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

  3. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte, die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 21. August 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

  2. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, – zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger;

  3. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;

  4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen zu Ziffer I. seit dem 21. August 2021 entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 21. August 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 21. August 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie sie an sich nimmt und/oder daf�r Sorge tr�gt, dass der jeweilige Besitzer die Erzeugnisse vernichtet.

VIII. Die Widerklage wird abgewiesen.

IX. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Verfahrens.

X. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung wie folgt:

  • Ziffer I. einheitlich in H�he von …

  • Ziffern II. und III. einheitlich in H�he von …

  • Ziffer V. und VII. einheitlich in H�he von …

  • Ziffer VI. in H�he von …

  • Ziffer IX. in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

XI. Der Streitwert der Klage wird auf … festgesetzt. Der Streitwert der Widerklage wird auf … festgesetzt.

XII. Der Kl�gerin wird aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils an die Klagepartei eine weitere Sicherheit in H�he von … Euro zu leisten.

Die Sicherheit kann bewirkt werden durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B�rgschaft eines im Inland zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren.

XIII. Der Antrag der Beklagten auf Erweiterung des Vorlage- und Geheimnisbeschlusses vom 30.10.2023 (Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2023) wird zur�ckgewiesen.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist seit dem 20.08.2021 als alleinige Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europ�ischen Patents … (Anlage EIP A1, im Folgenden „Klagepatent“) mit dem Titel „Verfahren und Vorrichtungen zur Implementierung einer Ger�teweiterleitung“ im Patentregister eingetragen. Unter Inanspruchnahme der Priorit�t CN … vom 26.12.2007 wurde die europ�ische Anmeldung am 26.12.2008 eingereicht und am 6.10.2010 ver�ffentlicht. Das Klagepatent wurde der damaligen Anmelderin … erteilt.

2 Anspruch 8 des Klagepatents lautet der in der ma�geblichen englischen Fassung:

A. User Equipment (11) applicable in an LTE TDD system, comprising a receiving unit, a determination unit (111, 112, 113) and a processing unit (113, 115), wherein,

the receiving unit is configured for receiving a cell handover command transmitted from a network side;

the determination unit (111, 112) is configured for determining from the cell handover command received by the receiving unit whether a target cell for a handover of the User Equipment (11) operates in a TDD mode and whether the cell handover command carries TDD timeslot configuration information of the target cell; and

the processing unit (113) is configured for deducting a parameter of a control channel of the target cell from the TDD timeslot configuration information of the target cell in the cell handover command and implementing the cell handover according to the parameter of the control channel of the target cell when the determination unit (111, 112) determines that the target cell operates in the TDD mode and the cell handover command carries the TDD timeslot configuration information of the target cell.

3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der ma�geblichen englischen Fassung:

A cell handover method applicable in an LTE TDD system, comprising:

receiving, by a User Equipment for which a cell handover is required, a cell handover command transmitted from a network side;

determining (S901, S902) from the cell handover command, by the User Equipment, whether a target cell operates in a TDD mode and whether the cell handover command carriers TDD timeslot configuration information of the target cell; and

deducting (S707, S906) a parameter of a control channel of the target cell from the TDD timeslot configuration information of the target cell in the cell handover command and implementing (S708, S907) the cell handover according to the parameter of the control channel of the target cell, by the User Equipment, upon determining that the target cell operates in the TDD mode and the cell handover command carries the TDD timeslot configuration information of the target cell.

4 Die Beklagte vertreibt �ber die Webseite … deren Impressumsverantwortliche sie ist, LTE-f�hige Telefone und Tablets in der Bundesrepublik Deutschland.

5 Vorgaben f�r den LTE-Standard sind insbesondere in folgenden technischen Spezifikationen enthalten:

-ETSI TS 136.101 in der Version 8.5.1 (2009-04) mit dem Titel „User Equipment

-(UE) radio transmission and reception (auszugsweise in Anlage EIP A4),

-ETSI TS 136.211 in der Version 8.6.0 (2009-04) mit dem Titel „Physical channels and modulation“ (auszugsweise in Anlage EIP A5),

-ETSI TS 136.300 in der Version 8.8.0 (2009-04) mit dem Titel „Overall description; Stage 2“ (auszugsweise in Anlage EIP A5) sowie

-ETSI TS 136.331 in der Version 8.5.0 (2009-04) mit dem Titel „Protocol specification“ (auszugsweise in Anlage EIP a7).

6 Die Kl�gerin behauptet, sie sei alleinige Inhaberin des Klagepatents. Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Klagepatent in Anspruch 8 unmittelbar und in Anspruch 1 mittelbar verletzten. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei.

7 Die Kl�gerin stellt zuletzt die Klageantr�ge wie tenoriert (Terminprotokoll vom 17.01.2024), zus�tzlich dazu als Hilfsantr�ge zu verstehende „insbesondere“-Antr�ge A1 bis A8 sowie B1 und B2. Die Hilfsantr�ge sind hier nicht wiedergegeben.

8 Die Beklagte beantragt:

1.Klageabweisung,

2.den Rechtsstreit bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung der von der Beklagten gegen das Klagepatent EP … B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

9 Im Rahmen der Widerklage beantragt die Beklagte zuletzt:

I. Die Kl�gerin wird verurteilt, der … – unter Ber�cksichtigung von deren Gesch�ftst�tigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von mobilfunkf�higen Nutzerger�ten – zu allen von ihr als standardessenziell f�r die 3G-, 4G-bzw. 5G-Mobilfunkstandards deklarierten Patente (SEP) oder einem diese Schutzrechte umfassenden Portfolio ein schriftliches und konkretes, ausbeutungs- und diskriminierungsfreies (=FRAND) Lizenzangebot abzugeben, welches Nutzungen der … sowie mit ihr verbundener Unternehmen einschlie�lich der Beklagten in der Vergangenheit und Zukunft lizenziert, und zu erl�utern, warum die mit dem Angebot unterbreiteten Lizenzbedingungen FRAND sind, insbesondere im Lichte der Lizenzen, welche f�r die vorgenannten SEP mit Drittparteien in Kraft stehen.

II. Hilfsweise im Wege der Stufenklage:

  1. Die Kl�gerin wird verurteilt, Auskunft �ber den Inhalt des zwischen ihr und … abgeschlossenen Lizenzvertrags zu erteilen, auf den sich die … beziehen, und zwar durch die Vorlage des Lizenzvertrags.

  2. Nach Auskunftserteilung wird die Kl�gerin verurteilt, ein von … f�r alle mit ihr verbundenen Unternehmen, zu denen die Beklagte geh�rt, abzugebendes, ausbeutungs- und diskriminierungsfreies FRAND-Lizenzangebot f�r die von der Kl�gerin als standardessenziell f�r die 3G-, 4G-bzw. 5G-Mobilfunkstandards deklarierten Patente (SEP) anzunehmen.

III. Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin verpflichtet ist, der Beklagten s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die der Beklagten seit dem 20. Juni 2023 dadurch entstanden sind und zuk�nftig noch entstehen, dass sich die Kl�gerin weigert, gegen�ber der … ein in der Sache ausbeutungs- und diskriminierungsfreies (=FRAND) Lizenzangebot f�r die von ihr als standardessenziell f�r die 3G-, 4G-bzw. 5G-Mobilfunkstandards deklarierten Patente (SEP), zu denen auch das Klagepatent geh�rt, abzugeben, welches Nutzungen der Beklagten abdeckt.

10 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens und beantragt Abweisung der Widerklage.

11 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kl�gerin Inhaberin des Klagepatents sei. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 12.05.2023 (Anlage rop 1) auszusetzen. Den Beklagten st�nde gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu.

12 Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2024 erg�nzend zur Verletzung des Klagepatents vorgetragen. Die Kl�gerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 08.03.2024 in rechtlicher Hinsicht erwidert.

13 Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.03.2024 erg�nzend zu ihrem Rechtsbestandsangriff vorgetragen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2024 hat sie ihren Vortrag zum FRAND-Einwand erg�nzt. Die Kl�gerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 08.03.2024 Stellung genommen. Die Beklagte hat wiederum mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.03.2024 erwidert.

14 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlungen vom 17.01.2024 ebenso wie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

15 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Die Widerklage ist im Hinblick auf den Antrag zu I. bereits unzul�ssig, im �brigen zul�ssig, aber unbegr�ndet.

A.

16 Die Klage ist zul�ssig.

17 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu).

18 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

19 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen begr�ndet (II. und III.).

20 I.1. Das Klagepatent bezieht sich u.a. auf eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren f�r einen Handover (Zell�bergabe) in einem Long Term Evolution (LTE) Mobilfunk-System, in welchem physikalische Ressourcen von allen Nutzerger�ten gemeinsam genutzt und von einer Basisstation zugewiesen werden (KPS, [0001] und [0002]).

21 Im Stand der Technik ist ein bestimmter Ablauf einer Zell�bergabe vorbekannt. Vorgesehen ist dabei, dass die Kommunikation mit einem Nutzerger�t �ber die Quellzelle („source cell“) durchgef�hrt wird. Ein beispielhafter Ablauf eines vorbekannten Handovers ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des Klagepatents dargestellt (Fig. 1, [0003] – [0008]).

22 Danach umfasst eine Zell�bergabe die Schritte S101 bis S105:

1)Das Nutzerger�t sendet zun�chst einen Messbericht an die Quellzelle („source cell“), z.B. mit Informationen �ber die Empfangsst�rke eines Pilotsignals (S101).

2)Die Quellzelle stellt daraufhin eine Zell�bergabeanfrage („handover request“) an die Zielzelle („target cell“) (S102).

3)Anschlie�end erzeugt die Zielzelle eine Zell�bergabeanweisung und sendet eine Best�tigungsnachricht f�r die Zell�bergabeanfrage zusammen mit der Zell�bergabeanweisung an die Quellzelle (S103) (KPS, Abs. [0007]).

4)Die Quellzelle wiederrum leitet die Zell�bergabeanweisung an das Nutzerger�t weiter (S104).

5)Das Nutzerger�t f�hrt sodann einen Zufallszugriff („random access“) bei der Zielzelle durch (S105).

23 2. Die Klagepatentschrift kritisiert, dass im Stand der Technik ein Handover zu einer Zielzelle, die im TDD-Modus arbeitet, noch nicht implementiert sei. Die Erfinder h�tten erkannt, dass sich hierbei verschiedene Probleme ergeben k�nnten ([0036] bis [0038]). I.E. sei ein Handover nach dem Stand der Technik nicht m�glich, wenn die Zielzelle im TDD-Modus arbeite [0037].

24 3. Das Klagepatent beschreibt als Aufgabe, den Handover an eine Zelle bereitzustellen, die im TDD-Modus arbeitet.

25 4. Gel�st werden soll diese Aufgabe zum Beispiel durch den Gegenstand des unabh�ngigen Verfahrensanspruchs 1 und den nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 8.

26 Anspruch 1 der geltend gemachten Fassung gliedert die wie folgt:

„1. Ein Zell�bergabeverfahren, das in einem LTE Zeitduplex, TDD, System anwendbar ist, umfassend:

1.1 Das Empfangen, durch ein Nutzerger�t f�r welches ein Handover ben�tigt wird, einer Handover-Anweisung, die von einer Netzwerkseite �bertragen wird,

1.2 das Bestimmen aus der Handover-Anweisung, durch das Nutzerger�t,

1.2.1 ob eine Zielzelle in einem TDD-Modus arbeitet und

1.2.2 ob die Handover-Anweisung eine TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt; und

1.3 das Ableiten [deducting] eines Parameters eines Steuerkanals der Zielzelle von der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle in der Handover-Anweisung und

1.4 das Implementieren der Zell�bergabe gem�� des Parameters des Steuerkanals der Zielzelle durch das Nutzerger�t auf ein Bestimmen, dass die Zielzelle in dem TDD-Modus arbeitet und die Handover-Anweisung die TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt.“

27 Anspruch 8 der geltend gemachten Fassung gliedert die Kammer wie folgt:

„8. Ein Nutzerger�t, das in einem LTE Zeitduplex, TDD, System anwendbar ist, umfassend

8.1 eine Empfangseinheit, die ausgebildet ist zum Empfang einer Handover-Anweisung, die von einer Netzwerkseite �bertragen wird;

8.2 eine Bestimmungseinheit, die ausgebildet ist zum Bestimmen aus der von der Empfangseinheit empfangenen Handover-Anweisung,

8.2.1 ob eine Zielzelle f�r eine �bergabe des Nutzerger�ts in einem TDD-Modus arbeitet und

8.2.2 ob die Handover-Anweisung eine TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt; und

8.3 eine Verarbeitungseinheit, die ausgebildet ist

8.3.1 zum Ableiten [for deducting] eines Parameters eines Steuerkanals der Zielzelle von der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle in der Handover-Anweisung und

8.3.2 zum Implementieren der Zell�bergabe gem�� des Parameters des Steuerkanals der Zielzelle, wenn die Bestimmungseinheit bestimmt, dass die Zielzelle in dem TDD-Modus arbeitet und die Handover-Anweisung die TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt.

28 5. Das Gericht definiert angesprochene Fachperson in �bereinstimmung mit den Parteien und dem Hinweis des Bundespatentgerichts so, dass sie �ber einen Universit�tsabschluss als Master of Sience oder Diplom-Ingenieur/in der Fachrichtungen Nachrichten-, Informationstechnik sowie �ber eine mehrj�hrige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilfunksystemen verf�gt. Sie ist mit den Normen und Standards auf dem Gebiet vertraut und verfolgt die laufenden Standardisierungsbem�hungen.

29 6. Folgende Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.

30 a) Merkmal 8.2 lehrt eine Bestimmungseinheit, die ausgebildet ist zum Bestimmen aus der von der Empfangseinheit empfangenen Handoveranweisung, ob gem�� Merkmal 8.2.2 die Handoveranweisung eine TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle tr�gt. Gem�� [0030] umfasst die TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation in einem LTE TDD System die Wiederholperiode der TDD-Zeitschlitz-Konfiguration (Funkrahmenkonfiguration), die Uplink- bzw. Downlink-Richtung der „normalen“ Unterrahmen, sowie L�nge und Verwendung der einzelnen speziellen Unterrahmen (vgl. BPatG, qualifizierter Hinweis, Anl. rop 11, S. 18).

31 Merkmal 8.3 verlangt eine Verarbeitungseinheit, die gem�� Merkmal 8.3.1 zum Ableiten (englisch: deducting] eines Parameters eines Steuerkanals der Zielzelle von der in Merkmal 8.2.2 genannten TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation der Zielzelle in der Handoveranweisung ausgebildet ist. Der Begriff Ableiten geht dabei schon nach seinem Wortsinn und dem in der ma�geblichen englischen Anspruchsfassung verwendeten Begriff „deducting“, der sich auch als schlussfolgern �bersetzen lie�e, �ber ein blo�es Empfangen oder Ermitteln hinaus. Merkmal 8.3.1 ist so zu verstehen, dass der Parameter eines Steuerkanals der Zielzelle eine Eigenschaft des Steuerkanals ist, die aus den TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformationen abgeleitet wird und nicht bereits im Befehl explizit als Teil der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation angegeben ist (so auch BPatG, qual. Hinweis, S. 16/17, Anlage rop 11). Beim Ableiten des Parameters des Steuerkanals handelt es sich somit nicht um das blo�e Auslesen der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation aus den im Handover-Befehl enthaltenen Daten, sondern um einen davon getrennten Schritt des der beanspruchten Vorrichtung zugrunde liegenden Verfahrens. Der Parameter eines Steuerkanals der Zielzelle ist damit nicht unmittelbar in den TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformationen enthalten, sondern ist aus diesen in einem Zwischenschritt gesondert zu ermitteln. Dieses Verst�ndnis von Merkmal 8.3.1 ergibt sich auch aus [0078] und [0079]. Beschreibungsstelle [0079] enth�lt ein Ausf�hrungsbeispiel, in dem das Nutzerger�t aus dem Verh�ltnis der TDD-Zeitschlitze in der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation einen spezifischen Uplink-Teilrahmen (subframe) erh�lt.

32 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 30.01.2024, S. 2) ist Merkmal�8.3.1 jedoch nicht so auszulegen, dass der Parameter eines Steuerkanals keinesfalls eine TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation sein kann bzw. dass die in [0030] genannten Elemente nicht Parameter eines Steuerkanals sein d�rfen. Weder schreibt [0030] vor, dass die dort genannten Elemente abschlie�end sind und zwingend Teil der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation sein m�ssen, noch folgt aus Merkmal 8.3.1, dass ein abgeleiteter Parameter keinesfalls eines der in [0030] genannten Elemente sein darf. Denn der Anspruch spezifiziert die TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation gerade nicht. [0030] ist als Ausf�hrungsbeispiel zu verstehen, das nicht ausschlie�t, dass andere Informationen Teil der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation sind. Umgekehrt bezieht sich das Ausf�hrungsbeispiel [0079] auch nicht auf alle in [0030] genannten Informationen, sondern nur auf das Verh�ltnis der TDD-Zeitschlitze. Dies zeigt, dass die TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation nicht zwingend s�mtliche Informationen aus [0030] enthalten muss. Ausreichend ist damit, dass eine Information, die Teil der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation ist, vom Nutzger�t empfangen wird und von dieser ein Parameter des Steuerkanals abgeleitet werden kann.“

33 Entgegen der Ansicht der Beklagten geht auch das Bundespatentgericht nicht davon aus, dass ein abgeleiteter Parameter keinesfalls ein Element des [0030] sein darf. In seinem qualifizierten Hinweis stellt das Patentgericht auf S. 26 bei der Frage der erfinderischen T�tigkeit gegen�ber der ZP3 ausdr�cklich darauf ab, dass alle Parameter zur Verwendung der Tabelle 2 direkt signalisiert und nicht aus der TDD-Zeitschlitz-Konfiguration abgeleitet werden. Dar�ber hinaus geht die ZP3 nach Auffassung des Bundespatentgerichts nicht auf die Signalisierung der TDD-Zeitschlitz-Konfiguration oder weiterer Konfigurationsinformationen ein, d.h. die ZP3 d�rfte keinen Anhaltspunkt daf�r geben, dass diese als Teil eines Handover-Befehls zu �bertragen w�ren.

34 c) Die Auslegung der Merkmale 1.2 und 1.3 des Verfahrensanspruchs entspricht den obigen Ausf�hrungen.

35 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 8 mit der angegriffenen Ausf�hrungsform unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Ausf�hrungsform weist s�mtliche Merkmale des Klagepatents auf.

36 1. Die angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht Merkmal 8.2.1 i.V.m. Merkmal 8.3.1 des Klagepatents. Die Verwirklichung der �brigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig.

37 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als sie mit dem LTE-Standard kompatibel sind und diesen im Rahmen des Handover-Verfahrens nutzen.

38 b) Eine Verletzung des Merkmals 8.2.1 i.V.m. 8.3.1 liegt vor, weil von der empfangenen TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation eine Random-Access-Resource abgeleitet wird, die Parameter eines Steuerkanals ist.

39 aa) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen empfangen unstreitig eine TDD-Zeitschlitzinformation in Form des Parameters subframe Assignment des TDD-Config-Informationselements. In dieser ist die Downlink/Uplink-Zeitschlitz-Konfiguration enthalten. Anhand dieser Down-link/Uplink-Zeitschlitzkonfiguration und des ebenfalls mit der Zell�bergabeanweisung empfangenen Parameters prach-ConfigIndex werden die Random-Access-Ressourcen des Physical Random Access Channel (PRACH) in einem Uplink-Zeitschlitz ermittelt. Die Abh�ngigkeit der Zuweisung der PRACH-Ressourcen ergibt sich dabei aus der Tabelle 5.7.1-4, Abschnitt 5.7.3 des Standards (Unterstreichung und Markierungen durch Kl�gerin):

40 bb) Hieraus folgt, dass die Random-Access-Ressource als Parameter des Steuerkanals nicht unmittelbar durch die TDD-Zeitschlitzkonfigurations-Information signalisiert wird, sondern mittels der Verarbeitungsregel nach Tabelle 5.7.1-4 und der zitierten Passage des LTE-Standards ermittelt wird.

41 Soweit die Beklagte mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2024, S. 7 f., erstmals vortr�gt, der Parameter des Steuerkanals sei Teil der Uplink-Downlink-Richtung jedes normalen Unterrahmens, ist dies f�r die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Random-Access-Ressource ist in der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation nicht unmittelbar enthalten und auch nicht gem�� [0030] Teil von dieser. Dass sich aus der Tabelle 5.7.1-4 der Wert der Random-Access-Ressource herauslesen l�sst, steht einem Ableiten nicht entgegen. Vielmehr setzt das Ableiten gerade voraus, dass die Information in mittelbarer Form in der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation enthalten ist, jedoch nicht unmittelbar signalisiert wird, sondern �ber einen Zwischenschritt ermittelt werden kann. Durch die Anwendung der Tabelle 5.7.1-4 und dem zugeh�rigen Werte-Quadrupel wird aus der Downlink/Uplink-Zeitschlitzkonfiguration mittels eines Zwischenschritts die Random-Access-Ressource des PRACH-Kanals ermittelt. Damit ist das Ableiten des Parameters auf Grundlage der Tabelle 5.7.1-4 ein vom Auslesen getrennter Schritt.

42 cc) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Auslegung durch das Patentgericht in dem qualifizierten Hinweis (Anl. rop11) entgegen. Die Beklagte ist der Ansicht, bei Zugrundelegung der Ausf�hrungen des Patentgerichts zur im Rahmen des Rechtsbestandsangriffs geltend gemachten Einwendung ZP3 (Anlage rop1 – Anlage-ZP3) und der Auslegung des Begriffs „Ableiten“ im Sinne von Merkmal 8.3.1 sei eine Verletzung nicht gegeben (nachgelassener Schriftsatz vom 30.01.2024, S. 5-7). Der Parameter des Steuerkanals, der in der ZP3 bestimmt, aber nach Ansicht des Patentgerichts nicht abgeleitet werde, sei der vom UE f�r die �bermittelung der RA-Pr�ambel zu verwendende Beginn der Uplink-Periode. Gem�� der ZP3 bestimme das UE den Beginn der Uplink-Periode dadurch, dass es diese Ressource aus den beiden von der Basisstation signalisierten Parametern Framing Allocation und Slot Allocation # herleite. Des Weiteren k�nne das UE anhand der in ZP3 aufgestellten Regeln (vgl. Anl. rop12: gr�ner Bereich) mittels der Slot Allocation # und anhand der Tabelle 2 die Werte MT und NF herleiten. Mit den Werten MT, NF und P k�nne das UE wiederum den konkret zu verwendenden Unterrahmen am Beginn der Uplink-Periode bestimmen und damit gem�� den Regeln auf Bl. 1, 2. und 3. Aufz�hlungspunkt die Random-Access-Ressource PRACH. Dies sei jedoch kein Ableiten im Sinne des Klagepatents, da die Random-Access-Ressource, die am Beginn einer Uplink-Periode liege, selbst eine TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation und daher kein Parameter des Steuerkanals sei.

43 Der R�ckgriff auf den Hinweis des Patentgerichts f�hrt vorliegend nicht aus der Verletzung, da die ZP3 und der Standard schon verschiedene Parameter des Steuerkanals betreffen, die nicht gleichgesetzt werden k�nnen. Die ZP3 offenbart n�mlich nicht, dass ein Parameter des Steuerkanals von der frame allocation abh�ngig ist. Auch aus der Tabelle 2 der ZP3 ergibt sich dies nicht, da dort die frame allocation nicht genannt wird. Genannt wird lediglich der Parameter fPrach, der aber laut der ZP3 lediglich zu Informationszwecken bereitgestellt wird. Insbesondere werden die Parameter des Steuerkanals MT und MF Tabelle 2 �ber die Slot Allocatin # signalisiert, w�hrend die framing allocation in der Tabelle nicht genannt ist. Demgegen�ber wird in Tabelle 5.7.1-4 des Standards die UL/DL configuration ausdr�cklich genannt.

44 dd) Auf den erstmals in der m�ndlichen Verhandlung konkretisierten weiteren Verletzungsvorwurf der Kl�gerin (vgl. Anlage EIP A24) kommt es damit nicht an.

45 III. Von Anspruch 1 machen die angegriffenen Verletzungsformen mittelbar wortsinngem�� Gebrauch. Die angegriffenen Verletzungsgegenst�nde verletzen Anspruch 1 des Klagepatents, weil eine mittelbare Patentverletzung nach � 10 Abs. 1 PatG vorliegt.

46 1. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.

47 a) Mittel sind die angegriffenen Verletzungsformen (EVS-f�hige Mobiltelefone), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 1 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.

48 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Ger�te k�nnen das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Verletzungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.

49 c) Die angegriffenen Verletzungsformen (EVS-f�hige Mobiltelefone) sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Verletzungsform bestimmungsgem�� von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 hergestellt. Die angegriffenen Mittel sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Verletzungsformen und ihrer Einbindung in den EVS-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt. Insoweit wird auf die Darlegung der Verletzung unter II. verwiesen. Die dortigen Ausf�hrungen gelten entsprechend f�r die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 1.

50 2. Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.

51 3. Der subjektive Tatbestand ist gegeben.

52 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Verletzungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (EVS-Kompabilit�t) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagten offensichtlich.

53 IV. Die Kl�gerin ist aktivlegitimiert.

54 Die Kl�gerin ist laut Patentregister (Anlage EIP A2) seit dem 20.08.2021 alleinige Inhaberin des Klagepatents. Aus der Eintragung im Patentregister spricht die Vermutung, dass der Eingetragene tats�chlich materieller Inhaber des Patents ist (K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, D. Rn. 280). Diese Vermutungswirkung hat die Beklagte nicht ersch�ttert. Die Beklagte kann den behaupteten Erwerb nicht mit blo�en Nichtwissen bestreiten, sondern muss substantiierte Gr�nde aufzeigen, dass die Patent�bertragung nicht erfolgt ist und der Registerinhalt damit unzutreffend ist (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 717 – Fr�sverfahren; GRUR-RS 2018, 15434, R. 26 – Anh�ngekupplung; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, D. Rn. 281). Dies hat die Beklagte nicht dargetan.

55 V. Die Beklagte ist unstreitig passivlegitimiert.

56 VI. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che wie tenoriert zu.

57 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

58 a) Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Ziffer I.1. des Tenors gerechtfertigt. Die angegriffenen Verletzungsformen werden technisch und wirtschaftlich sinnvoll in patentverletzender Weise verwendet. Das hat die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen.

59 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht unverh�ltnism��ig.

60 Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.

61 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere – im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.

62 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).

63 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).

64 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagten erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.

65 … (Duplik (Nicht-Technik), Rn. 289), begr�ndet f�r sich gesehen keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs. Nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s.o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen (st. Rspr. der Kammer, vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 34498 – „keepawake-message“).

66 Dass die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Funktion nur einen Teilaspekt des EVS-Standards adressiert, und die angegriffenen Ausf�hrungsformen h�chst komplexe Produkte sind, begr�ndet f�r sich gesehen ebenfalls keine Unverh�ltnism��igkeit.

67 Jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten kommt eine Unverh�ltnism��igkeit grunds�tzlich nicht in Betracht. Denn der Nutzer eines SEPs hat grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen. Dass der Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist – wie sogleich unter C. gezeigt wird – der Beklagtenseite anzulasten.

68 Wie oben erl�utert, kann die Lizenzunwilligkeit bei einer Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Argumentation der Beklagten, dem Unverh�ltnism��igkeitseinwand verbliebe neben dem FRAND-Einwand kein Anwendungsbereich. Der Umstand, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten jedenfalls ein – nicht schlechterdings untragbares, s.u. – Angebot von der Kl�gerin erhalten und dieses nicht angenommen hat, weil sie lizenzunwillig gewesen ist (hierzu unter C.), vermag die Rechte der Kl�gerin wegen der Komplexit�t des Verletzerprodukts nicht zu beschr�nken. Denn die Unternehmensgruppe der Beklagten hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.

69 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 S. 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit (vgl. Ohly, GRUR 2021, 1229, 1236).

70 Bei einer Gesamtbetrachtung der von der Beklagtenseite aufgeworfenen Aspekte kommt eine Unverh�ltnism��igkeit ebenso wenig in Betracht.

71 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB. Diese sind Hilfsanspr�che zu den, dem Grunde nach gegebenen, Anspr�chen der Kl�gerin auf Entsch�digung und Schadensersatz.

72 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

73 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

74 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.

75 3. Da die Beklagte die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�. Die Beklagten haften nach � 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

76 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt wird. Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

77 4. Die Anspr�che auf Vernichtung und Entfernung der Verletzungsformen und auf R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140a Abs. 1 und 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

C.

78 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung nicht entgegen. Dieser Einwand greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch.

79 Entgegen der Annahme der Beklagten liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Kl�gerin vor. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Ebenso kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass die FRAND-Erkl�rung der urspr�nglichen Patentinhaberin die Kl�gerin bindet. Den sich aus dieser Stellung ergebenden Pflichten ist die Kl�gerseite hinreichend nachgekommen. Insbesondere bestand keine Pflicht zur Vorlage des … Lizenzvertrags.

80 I. Ein Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m. w. N.).

81 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).

82 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH aaO – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

83 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH aaO Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

84 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 – FRAND-Einwand II).

85 Hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH aaO Rn. 60 – FRAND-Einwand II).

86 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 – FRAND-Einwand II).

87 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRAND-widrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 71 – FRAND-Einwand II).

88 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grunds�tzlich die f�r ihn g�nstigen Umst�nde darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl f�r den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar, als auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert (LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation). Zur Darlegung dieser R�ge geh�rt zumindest, dass der Patentnutzer hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

89 Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grunds�tzlich �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgeb�hr f�r Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Ma�stab gelten. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Aus offengelegten Lizenzvertr�gen mit Dritten samt weiteren erl�uternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grunds�tzlich f�r einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22, GRUR-RS 2023, 24247 – Tonalit�tssch�tzung).

90 Macht der Lizenzsucher als Diskriminierungsvorwurf geltend, der Patentinhaber lizenziere zu unterschiedlichen Preisen, muss der Lizenzsucher in der Regel anhand von Beispielen aus der Lizenzierungspraxis des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass er konkret gegen�ber wem und inwiefern diskriminiert wird. Hierbei gilt keine kleinteilige Betrachtungsweise. Entscheidend ist vielmehr, ob die bislang mit Dritten vereinbarten Lizenzgeb�hren und die dem Lizenzsucher angebotenen Lizenzbedingungen in einem den Schutzzwecken des Kartellrechts entsprechenden wettbewerbskonformen, die Errichtung, Gew�hrleistung und Absicherung des Binnenmarkts dienenden Gesamtgef�ge stehen und ob die angebotene Pauschallizenz den Lizenzsucher beim Marktzugang diskriminiert (LG M�nchen I, aaO – Tonalit�tssch�tzung).

91 Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen (EuGH, aaO), einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

92 Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik). Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen und darf – in den Grenzen des Prozessrechts – prozessual so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er m�chte. Nach mehrj�hrigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

93 Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

94 Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die jedoch keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, die sich erst beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr ergeben (LG M�nchen I, aaO – Tonalit�tssch�tzung).

95 Eine hohe Lizenzvorstellung macht das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich oder kartellrechtswidrig. Es m�ssen grunds�tzlich weitere p�nale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren (LG M�nchen I, aaO – Tonalit�tssch�tzung).

96 In F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Anspr�che wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, hat die Patentstreitkammer zu pr�fen, ob insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung entgegensteht. Hierbei kommt es ma�geblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an. Der Patentverletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist grunds�tzlich nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Wegen der Dauer der Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises, w�hrend derer der Patentnutzer die Erfindung faktisch frei nutzen kann, kann der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren nur in krassen Ausnahmef�llen zugelassen werden. Die Rechtsposition des Patentnutzers wird dadurch nicht unzumutbar beschr�nkt. Er hat insbesondere grunds�tzlich die M�glichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis in einem gesonderten kartellrechtlichen Verfahren bestimmen zu lassen oder ein Gegenangebot nach � 315 BGB zu unterbreiten (LG M�nchen I, aaO – Tonalit�tssch�tzung).

97 II. Nach diesen Ma�st�ben ist entgegen der Annahme der Beklagten das Verhalten der Kl�gerseite nicht schlechterdings untragbar (unter 1.). Unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien ist die Unternehmensgruppe der Beklagten hingegen nicht hinreichend lizenzwillig gewesen (unter 2.).

98 1. Das Verhalten der Kl�gerin ist nicht schlechterdings untragbar.

99 a) Entgegen dem Vorwurf der Beklagten hat die Kl�gerin die angebotenen Lizenzbedingungen nicht willk�rlich bestimmt.

100 Da nach den obigen Ma�st�ben eine hohe Lizenzvorstellung das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich oder kartellrechtswidrig macht, sondern weitere p�nale Aspekte hinzutreten m�ssen, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf, begr�ndet das Vorbringen der Beklagten keine Willk�r mit der Folge, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten auf die Angebote der Kl�gerin nicht zu reagieren brauchte. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22, GRUR-RS 2023, 24247 – Tonalit�tssch�tzung). Da die Parteien auch hier vor allem den Abschluss einer Pauschallizenz angestrebt haben, begr�ndete auch eine Varianz in der Preisbildung des Patentinhabers kein so erhebliches Hindernis, dass nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern beseitigt werden k�nnte und die Parteien trotzdem (wenn beide Seiten es wollen) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss gelangen (vgl. LG M�nchen I, aaO – Tonalit�tssch�tzung).

101 P�nale Aspekte, die das kl�gerische Angebot als untragbar erscheinen lassen, hat die Beklagte vorliegend nicht dargelegt. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Kl�gerin geforderten Lizenzh�he, die sich auf mehr als das doppelte der Apple-Lizenz bel�uft. Denn eine Abweichung in dieser Gr��enordnung entbindet die Unternehmensgruppe der Beklagten bei objektiver Betrachtung nicht davon, mit der Kl�gerin konstruktiv und zielgerichtet zu verhandeln, um so im Wege der Verhandlung eine L�sung der Preisfrage zu finden. F�r die Verhandlungsbereitschaft der Kl�gerin spricht insbesondere auch, dass die Kl�gerin zun�chst im Jahr 2020 auch St�cklizenzen angeboten und sp�ter ein Schiedsverfahren vorgeschlagen hatte, was zeigt, dass sie bereit war, verschiedene Lizenzmodelle in Erw�gung zu ziehen. Zudem hat die Kl�gerin vor der Klageerhebung Ende 2022 �ber zwei Jahre mit der Beklagten verhandelt. Das gesamte Verhalten der Kl�gerin zeigt, dass sie von Beginn an ernsthaft verhandlungsbereit und an einer au�ergerichtlichen L�sung interessiert war. Die Angebote der Kl�gerin waren damit nicht als letztes Wort zu verstehen, sondern vielmehr aus Ausgangspunkt f�r Verhandlungen.

102 Hieran �ndert auch die von der Kl�gerin erl�uterte … im Hinblick auf den … Vertrag nichts. Auch wenn die Kl�gerin in ihrer Berechnung …, so begr�ndet dies f�r sich genommen kein schlechterdings untragbares Verhalten. Vielmehr sind auch einzelne … Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Preisfindung Aufgabe der Parteien ist und auch ein unterschiedliches Rabattsystem ohne weitere p�nale Aspekte keine Willk�r begr�ndet.

103 Auch soweit die Beklagte einwendet, die Kl�gerin … und sich somit von der Beklagten wegbewegt, begr�ndet dies nicht den Vorwurf der Willk�r. Die Kl�gerin hat … damit begr�ndet, …, dass die Kl�gerin hoffte, eine au�ergerichtliche Einigung zu finden (Klageerweiterung vom 21.07.2023, Rn. 30). Ein solches Verhalten ist nicht schlechterdings untragbar, da es nachvollziehbar und im Gesch�ftsleben �blich ist, dass f�r den Fall einer schnellen, au�ergerichtlichen Einigung, die keine weiteren Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten verursacht) verursacht, besondere Verg�nstigungen gew�hrt werden. Dies entbindet die Beklagte jedenfalls nicht von weiteren Verhandlungen.

104 Au�erdem begr�ndet die Tatsache, dass sich … der Kl�gerin … (vgl. Duplik (Nicht-Technik), Rn. 53) und …, kein willk�rliches Verhalten der Kl�gerin. Auch der Umfang der Lizenzierung ist Gegenstand der Verhandlungen. Dass die Kl�gerin …, begr�ndet daher kein willk�rliches Verhalten, sondern dient in plausibler Weise dem Ziel, die sich ohnehin in die L�nge ziehenden Verhandlungen in Umfang und Konfliktpotenzial zu begrenzen, um sie nicht weiter ausufern zu lassen.

105 b) Auch soweit die Beklagte im Hinblick auf den Lizenzvertrag eine Diskriminierung wegen … geltend macht, liegt jedenfalls kein schlechterdings untragbares Verhalten der Kl�gerin vor, das die Beklagte von weiteren Verhandlungen entbinden w�rde.

106 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten zeigt sich in ihrem … (unter b). Die Lizenzunwilligkeit ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kl�gerin … (unter c).

107 a) Die Lizenzverhandlungen der Parteien sind im Wesentlichen wie folgt abgelaufen:

108 Am … wies die Kl�gerin die Beklagte erstmals auf die Verletzung ihres Patentportfolios hin. Am … .

109 Die Muttergesellschaft der Beklagten erkl�rte … .

110 … schloss die Kl�gerin ... einen Lizenzvertrag … (Duplik (Nicht-Technik), Rn. 21). Die Kl�gerin erw�hnte mehrere Monate sp�ter gegen�ber der Muttergesellschaft der Beklagten zun�chst nur, … (vgl. Anl. VA3). Einzelheiten hierzu wurden nicht mitgeteilt.

111 … unterbreitete die Kl�gerin der Beklagten ein weiteres Angebot, welches sich nunmehr auch auf 5G-Patente bezog … .

112 Mit E-Mail … teilte die Kl�gerin der Beklagten zudem mit, …

...

113 Die Kl�gerin unterbreitete der Muttergesellschaft der Beklagten … ein weiteres Angebot und schlug zudem erneut die Durchf�hrung eines Schiedsverfahrens vor. …

114 … erfuhr die Muttergesellschaft der Beklagten …

115 … erl�uterte die Kl�gerin ihr Angebot insbesondere im Hinblick auf den … .

116 Da die Muttergesellschaft der Beklagten hierauf nicht reagierte, erhob die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 28.12.2022 gegen die Beklagte Klage, zun�chst ohne die Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, Entfernung und R�ckruf.

117 Nachdem die Beklagte von der Existenz … erfahren hatte, berief sie sich darauf, … Die Kl�gerin lehnte dieses Angebot ab, da sie der Ansicht war, … . In der Folge kam es zu weiteren Gespr�chen.

118 … unterbreitete die Kl�gerin der Muttergesellschaft der Beklagten bei einem virtuellen Treffen ein angepasstes Angebot … . Dieses Angebot enthielt u.a. … . Zugleich erl�uterte sie ihre Kritik an der Berechnungsmethode der Muttergesellschaft der Beklagten.

119 … kam es zu einem weiteren virtuellen Treffen der Parteien. … legte die Kl�gerin der Muttergesellschaft der Beklagten ein ausformuliertes Angebot (Anlage EIP A13) vor. Die Beklagte wies dieses Angebot zur�ck … . Dieses lehnte die Kl�gerin … ab und … zugleich …

120 Mit Schriftsatz vom 21.07.2023 erweiterte die Kl�gerin die Klage um die Anspr�che auf Unterlassen, R�ckruf, Entfernung und Vernichtung.

121 Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 beantragte die Beklagte im hiesigen Verfahren …

122 … die Muttergesellschaft der Beklagten der Kl�gerin … . Dieses Angebot wies die Kl�gerin … zur�ck.

123 Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 erhob die Beklagte im hiesigen Verfahren Widerklage.

124 … �bermittelte die Kl�gerin … ein weiteres Angebot … folgte der ausformulierte Lizenzvertragsentwurf (Anl. EIP A19).

125 Mit Beschluss des Gerichts vom 30.10.2023 wurde … als einzigem Mitarbeiter der Beklagten Zugang … gew�hrt.

126 Mit Schriftsatz vom 24.11.2023 hat die Beklagte die Erweiterung des Vorlagebeschlusses vom 30.10.2023 auf zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten sowie auf zwei �konomische Sachverst�ndige beantragt. Dem ist die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 08.12.2023 entgegengetreten.

127 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.03.2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass … eine weitere Verhandlungsrunde stattgefunden hat.

128 b) Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen zum Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags nicht hinreichend zielf�hrend gef�hrt. Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv bei den Verhandlungen f�r den Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft, insbesondere ihr zu Beginn der Verhandlungen �u�erst z�gerliches Vorgehen sowie ihr Beharren …, obwohl sie diesen …, ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten erscheint bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent unberechtigt und ohne Bezahlung zu nutzen.

129 aa) Die Mitwirkungen der Beklagten am Verhandlungsprozess gen�gen nicht, um ihre Lizenzwilligkeit zu belegen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat bei Gesamtschau der Verhandlungen betreffend das Patentportfolio nicht hinreichend f�rderlich und zielorientiert an einer Verhandlungsl�sung mitgewirkt und es an der gebotenen f�rderlichen und zielgerichteten Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen.

130 Die Beklagte hat insbesondere zu Beginn der Verhandlungen �u�erst z�gerlich agiert und nicht zielstrebig am Verhandlungsfortschritt mitgewirkt. So hat sie weder auf den Verletzungshinweis vom … noch auf das Angebot … durch die Kl�gerin … . Auch nachdem die technischen Diskussionen … und die Kl�gerin der Beklagten ein weiteres Angebot …unterbreitet hatte, legte die Beklagte erst … . Somit hat das z�gerliche Agieren bereits zu Beginn der Verhandlungen, die sich nunmehr �ber mehrere Jahre hinziehen, zu einer erheblichen Verz�gerung gef�hrt.

131 Diese Verz�gerung hat die Beklagte auch nicht im Nachhinein durch besonderes Engagement bei den folgenden Verhandlungen ausgeglichen. … Ein so sp�ter Vorschlag kann die Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht belegen, vielmehr spricht der Zeitpunkt daf�r, dass das Gerichtsverfahren verz�gert werden sollte. Auch die von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.03.2024 behauptete … w�rde ihre Lizenzwilligkeit jedenfalls nicht belegen.

132 c) Die mangelnde Lizenzbereitschaft entf�llt auch nicht dadurch, dass die Kl�gerin gegen�ber der Beklagten die Vorlage … zun�chst verweigert hat und dieser bislang nur an den Mitarbeiter der Beklagten … vorgelegt wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kl�gerin im Hinblick auf … nicht transparent genug gehandelt habe und die Beklagte gegen�ber … diskriminiert werden solle. Die Vorlage des … ausschlie�lich an … sei unzureichend. Die Kl�gerin treffe im Rahmen der FRAND-Verhandlungen die Obliegenheit, …

133 Zwar hat die Kl�gerin die Verhandlungen insoweit verz�gert, als sie nicht bereits zu Beginn der Verhandlungen auf die Existenz … zumindest ausdr�cklich hingewiesen hat. Aus dem Gesamtverhalten der Beklagten ergibt sich jedoch, dass sie unabh�ngig von einer Vorlage … nicht lizenzwillig ist und nur auf der Vorlage besteht, um die Verhandlungen noch weiter hinauszuz�gern und das Klagepatent weiterhin unlizenziert nutzen zu k�nnen. Denn die Beklagte hat ausdr�cklich erkl�rt, dass …

134 Dass die Vorlage des … und die Kl�gerin sich weigert, den …, begr�ndet im konkreten Fall keine fehlende Lizenzwilligkeit der Kl�gerin. Der Kammer ist bewusst, dass die Nicht-Diskriminierung ein zentraler Aspekt im Rahmen von Verhandlungen ist und Lizenzsucher auf hinreichende Transparenz sowie ggf. auf die Vorlage von Drittvertr�gen angewiesen sind, um eine Diskriminierung pr�fen und ggf. konkret darlegen zu k�nnen. Die Kl�gerin hat … lizenziert, im Anschluss die Beklagtenseite jedoch nicht hier�ber informiert, obwohl bereits … ein Verletzungshinweis an die Unternehmensgruppe der Beklagten ergangen war und zwischen den Parteien bereits Verhandlungen liefen. Sie hat in einem Meeting … lediglich mitgeteilt, … . Die Beklagte erfuhr erst … . Insofern h�tte die Kl�gerin die Lizenzverhandlung zu Beginn transparenter f�hren k�nnen, indem sie die Unternehmensgruppe der Beklagten �ber … informiert und … h�tte. Insoweit hat die Kl�gerin ihrerseits und auf wenig vertrauensbildende Art und Weise zur Verz�gerung der Verhandlungen beigetragen.

135 Die Beklagte ist jedoch ihrerseits selbst nicht hinreichend lizenzwillig und h�lt den … Vertrag …. Die Beklagte mag zwar urspr�nglich die Bereitschaft gezeigt haben, … zu akzeptieren (vgl. Erwiderung Klageerweiterung, Rn. 17 ff.), sie verh�lt sich jedoch widerspr�chlich.

136 Damit verfolgt die Beklagte nach �berzeugung des Gerichts eine reine Verz�gerungstaktik. Zur �berzeugung der Kammer steht fest, dass die Beklagte auch … nicht bereit w�re, einen Vertrag zu vergleichbaren Konditionen zu schlie�en. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Beklagte … und es auch auf Nachfrage der Kammer in der m�ndlichen Verhandlung nicht gewesen ist, … . Vielmehr beabsichtigt die Unternehmensgruppe der Beklagten, nach … die Verhandlungen weiter zu verz�gern, um das Klagepatent m�glichst lange ohne Lizenz nutzen zu k�nnen. … w�rde das Verfahren weiterhin erheblich verz�gern, so dass sie das Klagepatent weiter unberechtigt nutzen k�nnte. Eine Vorlage eines Drittlizenzvertrags ist jedenfalls dann nicht veranlasst, wenn der Patentverletzer ohnehin nicht bereit ist, einen damit vergleichbaren Lizenzvertrag abzuschlie�en.

D.

137 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagtenseite vom 12.05.2023 (Anlage rop01) ist nicht geboten.

138 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, aaO, � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).

139 Eine erstinstanzliche Entscheidung des zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand berufenen (regelm��ig mit Fachpersonen besetzten) Organs ist grunds�tzlich hinzunehmen, sofern die Entscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Vo�, in: BeckOK, PatR, PatG � 139 Vor �� 139-142b (Verletzungsprozess) Rn. 186 m.w.N.). Die durch die Entscheidung benachteiligte Partei muss darlegen, inwieweit die Entscheidung falsch ist (Diagnose) und warum das zur Entscheidung berufene Organ in zweiter Instanz anders entscheiden wird (Prognose). Bei dem qualifizierten Hinweis gem�� � 83 PatG handelt es sich zwar noch nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung. Gleichwohl kommt dieser f�r das Verletzungsverfahren eine besondere Bedeutung zu.

140 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents ist nach Auffassung der Kammer rechtsbest�ndig. Die von den Beklagten erhobenen Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents greifen (jedenfalls nicht mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit) durch. Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2024 erkl�rt, dass sich ihr Rechtsbestandsangriff nicht mehr auf ZP1 oder ZP2 st�tzt, sondern allein auf den Offenbarungsgehalt der ZP3.

141 1. Zweifel an der Neuheit der eingeschr�nkt aufrecht erhaltenen Anspr�che gegen�ber der ZP3 bestehen nicht. Das Bundespatentgericht geht in seinem qualifizierten Hinweis nach � 83 Abs. 1 PatG vom 11.01.2024, 4 Ni 19/23 (EP) (Anlage rop 11) davon aus, dass das Klagepatent rechtsbest�ndig sein d�rfte und die Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg haben d�rfte.

142 Bei der ZP3 handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag aus dem Standardisierungsverfahren der 3GPP-Arbeitsgruppe TSG RAN WG1. Der Beitrag mit dem Titel „PRACH Slot Configuration for TDD FS1“ befasst sich mit Parametern des PRACH (Physical Random Access Channel), bei denen die Asymmetrie zwischen Downlink- und Uplink-Rahmen im Fall des TDD-Modus ber�cksichtigt werden muss (vgl. qualifizierter Hinweis BPatG, S. 26-27).

143 2. Die Lehre des Klagepatents wird durch die ZP3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, da jedenfalls kein Ableiten eines Parameters eines Steuerkanals der Zielzelle im Sinne von Merkmal 8.3 offenbart wird (zur Auslegung s.o. unter I.5.). Die Beklagte geht davon aus, dass das UE aus der TDD-Funkrahmenkonfiguration bzw. Rahmenaufteilung die Uplink-Wiederholperiode P ableiten kann. Bei der Uplink-Wiederholperiode P (Periodizit�t) handelt es sich jedoch nach der zutreffenden Ansicht des Patentgerichts nicht um einen Parameter des Steuerkanals PRACH, der aus der TDD-Zeitschlitz-Konfigurationsinformation abgeleitet wird, sondern eine Information, die nach [0030] des Klagepatents selbst als Teil der TDD-Zeitschlitz-Konfiguration zu verstehen ist. Ein Ableiten im Sinne des Merkmals 8.3 setzt jedoch einen getrennten Schritt voraus, der sich nicht im blo�en Auslesen der Daten ersch�pfen darf. Durch das unmittelbare Signalisieren der Uplink-Wiederholperiode wird ein Ableiten nicht offenbart.

144 Dies gilt auch f�r die Angabe des Beginns der Uplink-Periode: Dass der PRACH zu Beginn der Uplink-Periode allokiert wird und nur eine PRACH-Instanz pro Abschnitt vorgesehen ist, sind Festlegungen, die offenbar nicht signalisiert werden und nicht aus der TDD-Zeitschlitz-Konfiguration abgeleitet werden k�nnen. Schlie�lich muss auch der Wert „Slot Allocation ‚“ zur Verwendung der Tabelle 2 dem Nutzerger�t signalisiert werden. Dar�ber hinaus geht der Beitrag ZP3 nach Ansicht des Patentgerichts (qual. Hinweis, S. 27) nicht auf die Signalisierung der TDD-Zeitschlitz-Konfiguration oder weiterer Konfigurationsinformationen ein, d. h. sie d�rfte keinen Anhaltspunkt daf�r geben, dass diese als Teil eines Handover-Befehls zu �bertragen werden.

145 III. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht somit auch keine Gefahr eines Squeeze. Dies w�re der Fall, wenn das Verletzungsgericht einer breiten Auslegung des Patentanspruchs folgen w�rde, durch die eine Verletzung gegeben ist, das Patentgericht dagegen einer davon abweichenden engen Auslegung, durch die das Patent nicht neuheitssch�dlich w�re, eine Verletzung aber nicht gegeben w�re. Vorliegend folgt das Gericht aber der Auslegung des Patentgerichts, so dass kein Squeeze gegeben ist.

146 IV. Der weitere Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2024 sowie der Verweis auf die ZP8 rechtfertigen ebenfalls keine Aussetzung.

E.

147 Die Widerklage ist im Hinblick auf den Antrag zu I. bereits unzul�ssig, im Hinblick auf die Antr�ge zu II. und III. ist sie unbegr�ndet.

148 I. Der Widerklageantrag zu I. ist unzul�ssig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

149 Liegt kein bestimmter Antrag vor, ist die Klage unzul�ssig. Nach der Rechtsprechung ist ein Klageantrag dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw�lzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst (vgl. BGH NJW 2003, 668, 669 – P-Vermerk; BeckOK ZPO/Bacher � 253 Rn. 57). Pr�fungsma�stab f�r die hinreichende Bestimmtheit ist demnach immer die Eignung des Urteils f�r die Vollstreckung (M�Ko-ZPO/Becker/Eberhard, � 253 Rn. 90). Dabei sind auslegungsbed�rftige Begriffe in der Regel unzul�ssig, weil zu unbestimmt (Zigann/Werner, in Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 3. Auflage, 2022, � 253 Rn. 212).

150 Vorliegend ist der Klageantrag unzul�ssig. Eine Verurteilung nach diesem Klageantrag w�rde keinen brauchbaren und im Regelungsgehalt hinreichend spezifizierten Lizenzvertrag zustande bringen k�nnen (vgl. K�hnen, GRUR 2019, 665, 667). Denn es ist nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, was ein „ausbeutungs- und diskriminierungsfreies (=FRAND) Lizenzangebot“ ist, welches die Beklagte und Widerkl�gerin von der Kl�gerin und Widerbeklagten begehrt. Bei der Frage, ob ein Lizenzangebot FRAND ist, handelt es sich um eine schwierig zu beurteilende Rechtsfrage, die eine umfassende Abw�gung und Bewertung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls voraussetzt. Auch der Zusatz, dass sich die FRAND-Konformit�t im Lichte der Lizenzen mit Drittparteien bestimmt (s. Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 17.01.2024), �ndert hieran nichts, weil auch die Vergleichbarkeit von verschiedenen Lizenzen eine umfassende rechtliche Bewertung voraussetzt. Im vorliegenden Verfahren ist gerade zwischen den Parteien hoch umstritten, was FRAND ist. Der Streit, ob ein Angebot FRAND ist oder nicht, kann und darf dabei nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Vielmehr ist es der Beklagten und Widerkl�gerin nicht nur m�glich und zumutbar, ein vollst�ndiges, FRAND-konformes Angebot zu formulieren und auf dessen Annahme zu klagen (vgl. M�Ko-ZPO/Becker/Eberhard, � 253 Rn. 90), sondern es ist allgemein die Pflicht eines Kl�gers oder Widerkl�gers, f�r sein Rechtsschutzbegehren einen bestimmten Antrag zu formulieren. Soweit die Beklagte selbst Zweifel hat, welche Konditionen noch FRAND sind, k�nnte sie durch Hilfsantr�ge mehrere konkrete Angebote formulieren.

151 II. Der Widerklageantrag zu II. ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

152 1. Zwar ist der Hilfsantrag zu II. vorliegend als Stufenklage unzul�ssig, da eine Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsanspr�chen gem�� � 254 ZPO nur dann zul�ssig ist, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren (BeckOK-ZPO/Bacher, � 254 Rn. 4). Eine Stufenklage ist damit ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der n�heren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (BGH NZM 2016, 540, 541). Vorliegend dient die Stufenklage gerade nicht der n�heren Konkretisierung eines Leistungsbegehrens, da ein solches im Hilfsantrag nicht enthalten ist. Die Stufenklage dient auch nicht der n�heren Konkretisierung des Widerklageantrags zu I.

153 2. Allerdings ist dieser Widerklageantrag in eine von der Stufung unabh�ngige Auskunftsklage umzudeuten und als solche zul�ssig (vgl. BGH NJW 2002, 2952, 2953).

154 3. Die Widerklageantrag zu II. ist aber unbegr�ndet, da kein kartellrechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Ein Anspruch scheitert bereits daran, dass mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten und Widerkl�gerin kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Kl�gerin und Widerbeklagte gegeben ist. Dieser ist jedenfalls f�r die kartellrechtlichen Anspr�che notwendige Voraussetzung f�r die Begr�ndetheit des Widerklageantrags zu II.

155 III. Der Widerklageantrag zu III. ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

156 1. Der Widerklageantrag zu III. ist zul�ssig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse, � 256 ZPO.

157 2. Der Antrag ist jedoch unbegr�ndet, da kein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht. Ein Anspruch scheitert bereits daran, dass mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten und Widerkl�gerin kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Kl�gerin und Widerbeklagte gegeben ist. Dieser ist jedenfalls f�r die kartellrechtlichen Anspr�che notwendige Voraussetzung f�r die Begr�ndetheit des Widerklageantrags zu III.

F.

158 Soweit die nicht nachgelassenen Schrifts�tze der Parteien neuen Tatsachenvortrag enthalten, ist dieser nach � 296a ZPO versp�tet und daher zur�ckzuweisen. Der Inhalt gebietet ebenfalls keinen Wiedereintritt in die m�ndliche Verhandlung, � 156 ZPO, wie zuvor erl�utert.

G.

159 I. Die Kostenfolge ergibt sich aus � 91 ZPO. Die Kl�gerin obsiegt zur G�nze.

160 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Festsetzung der Teilsicherheiten beruht auf den Angaben der Kl�gerin zum Verh�ltnis der Teilstreitwerte und entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I.

161 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Erwiderung Klageerweiterung, Rn. 140 ff.) ist die Festsetzung einer Vollstreckungssicherheit ... nicht veranlasst. Die Beklagte begr�ndet dies mit einem zu erwartenden entgangenen Gewinn in dieser H�he bis zum Abschluss eines etwaigen Berufungsverfahrens. Dass aufgrund des Gewinnausfalls ein Schaden in dieser H�he entst�nde, hat die Kl�gerin in Zweifel gezogen und diesen zu erwartenden Gewinn zu Recht als nicht substantiiert dargetan ger�gt. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit der entgangene Gewinn sich auf die Beklagte selbst und nicht auf den Konzern insgesamt bezieht. Insoweit hat die Beklagte nur allgemein … verwiesen (vgl. Eidesstattliche Versicherung, Anl. rop KE8, Ziffer 11). Auch hat sie den zu erwartenden Gewinn lediglich pauschal behauptet, aber nicht konkret dargelegt und auch nicht n�her er�rtert, inwieweit bei dessen Berechnung ersparte Aufwendungen ber�cksichtigt worden sind.

162 III. Der Streitwert der Klage betr�gt … . Der Streitwert bestimmt sich nach dem kl�gerischen Interesse. Die Kl�gerin hat zun�chst den Streitwert bezogen auf die Anspr�che auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung von Schadensersatz auf im Hinblick auf die beiden urspr�nglich in diesem Verfahren geltend gemachten Patente auf insgesamt … gesch�tzt. Mit Abtrennung des Gegenstands des Klagepatents B mit Beschluss vom 02.02.2023 hat das Gericht den Streitwert vorl�ufig auf … festgesetzt. Das Gericht geht nach Klageerweiterung um den Unterlassungsanspruch sowie die Anspr�che auf Entfernung, Vernichtung und R�ckruf von einem Streitwert von … aus, da die Annexanspr�che auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung auf Schadensersatz regelm��ig mit 10 bis 20% des Unterlassungsanspruchs zu bewerten sind (OLG Hamburg, Urt. vom 30.04.2013 – 3 U 184/10, BeckRS 2013, 11573; Schilling in Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, � 3 ZPO Rn. 101 m.w.N.).

163 IV. Der Streitwert der Widerklage betr�gt … In dieser H�he hat die Widerkl�gerin ihr Interesse beziffert. Dem ist die Widerbeklagte nicht entgegengetreten.

164 V. Aufgrund des erh�hten Streitwerts ist gem�� � 110 ZPO eine erh�hte Prozesskostensicherheit durch die Kl�gerin zu leisten. Diese bestimmt sich nunmehr aus einem Streitwert von … und setzt sich zusammen aus den Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb�hren f�r erste Instanz, Berufungsinstanz und Nichtzulassungsbeschwerde zzgl. einer Auslagenpauschale von jeweils 5.000,00 € f�r die Erste Instanz und die Berufungsinstanz sowie der vierfachen Gerichtsverfahrensgeb�hr f�r die Berufungsinstanz (vgl. Schriftsatz der Kl�gerin vom 05.06.2023).

165 VI. Der Antrag der Beklagten auf Erweiterung des Vorlage- und Geheimhaltungsbeschlusses vom 30.10.2023 ist zur�ckzuweisen. Ein entsprechender Anspruch besteht mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten nicht.

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