LG N�rnberg-F�rth 19. Zivilkammer, 2024-11-22, 19 O 6333/24

19 O 6333/24Kantonsgericht22.11.2024

Regest

Glatt beschreibende Zus�tze, die hinzugef�gt oder weggelassen werden, f�hren aus der Identit�t nur dann nicht heraus, wenn sie so geringf�gig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen k�nnten (ebenso BGH GRUR-RS 2019, 37304 Rn. 24 – �KOTEST II). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG N�rnberg-F�rth 19. Zivilkammer — 2024-11-22 — 19 O 6333/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-22

Aktenzeichen: 19 O 6333/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 18.10.2024 wird zur�ckgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens tr�gt der Antragsteller.

  3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen die Antragsgegnerin gest�tzt auf eine behauptete Markenverletzung.

2 Der Antragsteller ist ein in B ans�ssiger Gastronom und Eventveranstalter. Er ist Inhaber der nachfolgend wiedergegebenen und beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Marken:

1.Wortmarke: „…“

1.DPMA-Registernummer …

2.Wort-/ Bildmarke wie nachfolgend dargestellt:

… DPMA-Registernummer …

3 Die vorstehenden Marken, jeweils mit Anmeldepriorit�t aus dem Jahr 2015, sind unter anderem in der Nizza-Klasse 41, dort insbesondere f�r Dienstleistungen zur Verpflegung von G�sten eingetragen.

4 Die Antragsgegnerin betreibt an der Anschrift … einen Gastronomiebetrieb unter der Bezeichnung „…“. Dort bietet die Antragsgegnerin G�sten Getr�nke und Speisen an. Die Antragsgegnerin benutzt folgendes Kennzeichen als Firmenschild sowie auf Speise- und Getr�nkekarten:

5 Die Antragsgegnerin bewirbt zudem ihren Betrieb auch mit den Zeichen „…“ auf den Social-Media-Plattformen F. und I..

6 Der Antragssteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Verf�gungsverfahrens gest�tzt auf seine Wortmarke „…“ (DPMA-Registernummer …) und hilfsweise auf seine streitgegenst�ndliche Wort-Bildmarke (DPMA-Registernummer …) der Antragsgegnerindiese Nutzungen des Zeichens und des Wort-Bild-Zeichens „ “ zu untersagen.

B.

7 Der zul�ssige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf�gung ist unbegr�ndet, da ein Verf�gungsanspruch nicht besteht.

8 I.� Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch nach � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 MarkenG im Hinblick auf seine Wortmarke „…“ zu.

9 Der Antragsgegner wendet sich gegen das von der Antragsgegnerin verwendete Wort-Bild-Zeichen „…“ in Kombination mit einem abgebildeten L�wen sowie gegen das Zeichen „…“. Gegen eine isolierte Verwendung des Zeichens „…“ durch die Antragsgegnerin wendet sich der Antragsgegner gerade nicht. Das gesch�tzte Zeichen „…“ wurde in den beanstandeten Zeichen der Antragsgegnerin mit zumindest einem anderen Zeichen, n�mlich „…“ und im Wort-Bild-Zeichen zus�tzlich noch mit einem L�wen kombiniert, so dass eine Identit�t der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen mit der gesch�tzten Marke „…“ gerade nicht vorliegt.

10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zusatz „…“ rein beschreibend ist. Glatt beschreibende Zus�tze, die hinzugef�gt oder weggelassen werden, f�hren aus der Identit�t nur dann nicht heraus, wenn sie so geringf�gig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen k�nnten (BGH GRUR 2020, 405 Rn. 24 – �KOTEST II; BGH GRUR 2009, 502 Rn. 18 – pcb; aA → 3. Aufl. 2010, Rn. 285; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl. 2023, MarkenG � 14 Rn. 285a, beck-online). Das ist bei dem vorliegenden Zusatz von drei weiteren Worten zu dem Wort „…“ bei den Zeichen der Antragsgegnerin ersichtlich nicht der Fall und schon gar nicht bei dem Wort-Bild-Zeichen bei dem das Wort „…“ zus�tzlich noch um einen L�wen erg�nzt wurde.

11 Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hinzugef�gten beschreibenden Angaben nicht Teil des angegriffenen Zeichens sind. Das Wort-Bild-Zeichen bildet eine Einheit aus vier Worten und einem L�wen. Zwar sind die hinzugef�gten beschreibenden Worte „ “ unter das Wort „…“ geschrieben und mit Ausnahme des auf dem am Geb�ude angebrachten Firmenschild verwendeten Wort-Bild-Zeichens ist bei allen Wort-Bild-Zeichen das Wort „…“ auch durch einen Querstrich von dem beschreibenden Zusatz „…“ getrennt, jedoch verbindet der im Wort-Bild-Zeichen abgebildete L�we die Worte „…“ und „ “ zu einer Einheit, in dem er sich in seiner �ber den gesamten zweizeiligen Schriftzug erstreckt und mit einer Pfote auf der unteren beschreibenden Zeile zu stehen scheint, w�hrend er mit einer anderen Pfote auf das Wort „…“ zu zeigen scheint. Die Einheit zwischen und „ “ im Wort-Bild-Zeichen wird zudem dadurch erzielt, das sowohl im Wort „…“ als auch im Zusatz „ “ nur Gro�buchstaben verwendet wurde, so dass beide Schriftz�ge auch optisch eine Zusammengeh�rigkeit vermitteln. Auch das beanstandete Zeichen „ “ ohne L�wen kann nach dem klanglichen und schriftbildlichen Eindruck nur als Gesamtheit gesehen werden, nachdem der beschreibende Zusatz „ “ weder durch Komma noch durch Bindestrich noch im Schriftbild noch in irgend einer anderer Weise von dem Wort „…“ abgetrennt wurde. Vielmehr sind die vier Worte in den beanstandeten Verwendungsformen in ihrer Gesamtheit jeweils schriftbildlich von den �brigen Textbestandteilen abgehoben, was den schriftbildlichen Eindruck noch erh�ht.

12 II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 MarkenG, da es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt.

13 Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umst�nde des konkreten Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Zeichen�hnlichkeit und der Waren- und Dienstleistungs�hnlichkeit. Ein geringer Grad an Waren- und Dienstleistungs�hnlichkeit kann durch einen h�heren Grad der Zeichen�hnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (Ingerl/Rohnke, 4. Aufl. 2023, MarkenG , � 14 Rn. 371). Abzustellen ist dabei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart (Ingerl/Rohnke, 4. Aufl. 2023, MarkenG, � 14 Rn. 372). Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben k�nnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen k�nnten (LG D�sseldorf, Urteil vom 10. Juni 2020 – 2a O 271/19 –, Rn. 41, juris).

14 Das ist vorliegend trotz der gegebenen Waren- und Dienstleistungsidentit�t nicht der Fall.

15 Zwar kann eine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn den Gesamteindruck eines mehrbestandteiligen Zeichens gerade der mit der Gegenmarke �bereinstimmende Bestandteil pr�gt und die �brigen Bestandteile demgegen�ber weitgehend in den Hintergrund treten und f�r den Gesamteindruck des Zeichens vernachl�ssigt werden k�nnen (BGH GRUR 2004, 598 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 – Mustang). Hiervon kann vorliegend aber aufgrund der sehr geringen Kennzeichnungskraft des Zeichens „…“ nicht ausgegangen werden, obwohl die nicht �bereinstimmenden Bestandteile rein beschreibender Natur sind.

16 Das Zeichen … ist nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskr�ftig.

17 Der Begriff „…“ wird in dem ma�geblichen inl�ndischen Verkehrskreisen vor allem als Hinweis auf die Angebotsst�tte und ein umfassendes Angebot verstanden (BPatG Beschl. v. 2.2.2011 – 26 W (pat) 115/09, BeckRS 2012, 11847, beck-online). In Gesamtschau mit den zus�tzlichen Elementen „…“ kommt dem in erster Linie beschreibenden Begriff damit gerade kein besonders pr�gender Charakter. Hinzu kommt, dass das Zeichen „…“ unstreitig von einer Vielzahl, von der Antragsgegnerin auch namentlich benannten dritten Anbietern von Dienstleistungen zur Verpflegung von G�sten verwendet werden, was die Kennzeichnungskraft des Zeichens weiter schw�cht und in den ma�geblichen Verkehrskreisen dazu f�hrt, dass etwaigen Zus�tzen zu dem Zeichen zur Unterscheidung besondere Beachtung geschenkt wird.

18 Unter Ber�cksichtigung der dargelegten Umst�nde sind nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Die vorliegenden Abweichungen in den Zeichen reichen damit aus, um die Gefahr von Verwechslungen hinreichend sicher auszuschlie�en, auch wenn die von der Antragstellerin hinzugef�gten Bestandteile „…“ nur beschreibender Natur sind. Dies gilt erst Recht, soweit die Antragstellerin dem Wort „…“ in den von ihr verwendeten „Wort-Bild-Zeichen“ noch einen L�wen hinzugef�gt hat.

19 III. Nachdem schon zu der blo�en Wortmarke „…“, welche die Antragsgegnerin in ihre Zeichen identisch integriert hat, einen hinreichender, die Verwechslungsgefahr ausschlie�ender Abstand gewahrt ist, gilt dies erst Recht f�r die Wort-Bild-Marke der Antragsgegnerin. Diese unterscheidet sich durch den Zusatz „…“ und die hinzugef�gte Krone noch deutlicher von den Zeichen der Antragsgegnerin, die diese beiden Elemente gerade nicht aufweisen.

C.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO.

21 Die Streitwertfestsetzung folgt unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass auch �ber den Hilfsantrag, mithin �ber zwei Marken zu entscheiden war und unter Ber�cksichtigung eines Abschlags in H�he von 1/3 im einstweiligen Verf�gungsverfahren aus � 51 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Glatt beschreibende Zus�tze, die hinzugef�gt oder weggelassen werden, f�hren aus der Identit�t nur dann nicht heraus, wenn sie so geringf�gig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen k�nnten (ebenso BGH GRUR-RS 2019, 37304 Rn. 24 – �KOTEST II). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr kann vorliegen, wenn den Gesamteindruck eines mehrbestandteiligen Zeichens gerade der mit der Gegenmarke �bereinstimmende Bestandteil pr�gt und die �brigen Bestandteile demgegen�ber weitgehend in den Hintergrund treten und f�r den Gesamteindruck des Zeichens vernachl�ssigt werden k�nnen (ebenso BGH BeckRS 2004, 8136 – Mustang).� (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Zur�ckweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen Benutzung eines Kombinationszeichens f�r Gastronomiedienstleistungen

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