LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen, 2024-06-24, 4 HK O 3298/24

4 HK O 3298/24Kantonsgericht24.06.2024

Regest

Der Vertrieb von alkoholfreiem Gin ohne Erhebung eines Pfandes verst��t nicht gegen � 3a UWG in Verbindung mit � 31 VerpackG, weil es jedenfalls an einer sp�rbaren Beeintr�chtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern fehlt.� (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen — 2024-06-24 — 4 HK O 3298/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-24

Aktenzeichen: 4 HK O 3298/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.

II. Der Antragsteller tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl�ufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Tatbestand

1 Der Antragsteller, ein qualifizierter Wirtschaftsverband i.S.v. � 8b UWG, wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner, eine Destillerie, alkoholfreien Gin vertreibt und im Internet anbietet, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten vor Vertragsschluss anzugeben und ohne ein Pfand von mindestens 0,25 € einschlie�lich Umsatzsteuer je Verpackung bei dem Vertrieb des alkoholfreien Gins zu erheben.

2 Der Antragsgegner wirbt im Internet unter der Domain www.th….de f�r das von ihm vertriebene Produkt „THE DUKE-ENTGEISTERT (ALKOHOLFREI)“, ohne zugleich das Zutatenverzeichnis anzugeben. Zudem erhebt er f�r das Produkt keinen Flaschenpfand.

3 Aufgrund dieser Verst��e mahnte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.02.2024 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (Anlage A 5).

4 Mit der als Anlage AG 3 vorgelegten Erkl�rung vom 02.04.2024 verpflichtete sich der Antragsgegner gegen�ber dem Antragsteller ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich�es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen�ber Verbrauchern das Produkt „THE DUKE-ENTGEISTERT (ALKOHOLFREI)“ im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten vor etwaigen Vertragsschluss anzugeben.

5 Der Antragsteller h�lt diese Unterlassungserkl�rung f�r unzureichend, weil sie auf das konkrete Produkt beschr�nkt sei.

6 Was die nicht Erhebung des Flaschenpfands angeht, tr�gt er vor, sein Handeln sei nicht rechtsmissbr�uchlich, da es einem klagebefugten Verband grunds�tzlich nicht verwehrt sei, nur gegen bestimmte Verletzer vorzugehen. Dies gelte auch dann, wenn ein Verband, der eine Rechtslage h�chstrichterlich kl�ren lassen wolle, zun�chst gegen einen Dritten und nicht auch gegen eigene Mitglieder vorgehe. Es stehe dem Antragsgegner frei, gegen die von ihm behaupteten Verst��e der Mitglieder des Kl�gers selbst vorzugehen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

7 Dar�ber hinaus ergebe sich aus dem als Anlage A 8 vorgelegten Schreiben, dass der Antragsteller sehr wohl in anderen Angelegenheiten auch gegen eigene Mitglieder vorgehe.

8 Bei alkoholfreiem Gin handele es sich zweifelsohne um ein Getr�nk im Sinne der Verpackungsverordnung. Dem Antragstellervertreter sei auch nicht bekannt, dass kein alkoholfreier Gin in Pfandflaschen vertrieben werde.

9 Der Antragsteller stellt folgenden Antrag:

I.�Der Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der k�nftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im gesch�ftlichen Verkehr

1.gegen�ber Verbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch das Verzeichnis der Zutaten vor Vertragsschluss anzugeben,

2.bei Vertrieb des Produkts „THE DUKE – Entgeistert (Alkoholfrei)“ an Verbraucher in Einweg-Getr�nkeverpackungen kein Pfand in H�he von mindestens 0,25 € einschlie�lich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem F�llvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben,

wenn dies jeweils geschieht wie im Internet unter der Subdomainhttps://thedukegin.de/collections/alkoholfrei/products/the-duke-entgeistert-alkoholfrei (abgerufen und ausgedruckt am 27. Februar 2024 zwischen 19:54 Uhr und 19:56 Uhr); Anlage A 4

10 Der Antragsgegner beantragt

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.

11 Er h�lt den Antragsteller f�r nicht antragsberechtigt, weil ihm keine erhebliche Anzahl von Unternehmen angeh�re, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben w�rden.

12 Dar�ber hinaus sei das Vorgehen des Antragstellers rechtsmissbr�uchlich, da die eigenen Mitglieder des Antragstellers entsprechende Konzentrate als alkoholfreie Gin-Alternative ebenfalls pfandfrei anbieten w�rden. Dies ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut AG 1 und AG 2 vorgelegten Internetausdrucken. Der Antragsteller gehe gezielt und systematisch nur gegen Unternehmen vor, die keine Mitglieder seien, w�hrend seine eigenen Mitglieder, die teilweise deutlich gravierendere gleichartige vermeintliche Verst��e begingen, gezielt ausspare.

13 Da sich das angegriffene Produkt „ENTGEISTERT“ des Antragsgegners bereits seit Juni 2021 auf dem Markt befinde, m�sse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, zu dessen satzungsgem��en Aufgaben es geh�re, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im gesch�ftlichen Verkehr eingehalten werden, bereits vor geraumer Zeit von dem behaupteten Versto� Kenntnis erlangt h�tte.

14 Letztendlich sei auch kein Verf�gungsanspruch gegeben. Bei dem alkoholfreien Gin des Antragsgegners handele es sich nicht um ein Getr�nk im Sinne von � 31 Verpackungsgesetz sondern vielmehr um ein Extrakt, mit dem durch Hinzugabe von z.B. Tonic-Water ein Getr�nk hergestellt werden k�nne. Am ehesten vergleichbar d�rfte das Produkt mit einem typischen Sirup, z.B. mit Holundersirups sein.

15 Wie sich aus der im Termin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners ergebe, sei diesem kein Hersteller von Gin bzw. alkoholfreien Gin bekannt, der sein Produkt in Pfandflaschen vertreibe oder jemals vertrieben habe.

16 Ein wettbewerblich relevanter Versto� liege daher nicht vor.

17 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 03.06.2024 Bezug genommen.

Gründe

18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung war abzuweisen, weil die Kammer in dem vorgetragenen Verhalten, alkoholfreien Gin nicht in Pfandflaschen zu verkaufen, keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Versto� gegen das Verpackungsgesetz sieht und hinsichtlich der Nichtangabe der Zutatenliste ist die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl�rung ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Im Einzelnen gilt folgendes:

19 1.) Die Klagebefugnis des Kl�gers folgt aus �� 8 Abs. 3, Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG.

20 Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angeh�ren, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art mit denjenigen des Antragsgegners vertreiben. Insbesondere auch aus den vom Antragsgegner selbst als Anlage AG 1 und AG 2 vorgelegten Internetausdr�cken ergibt sich, dass die Mitglieder des Kl�gers Lidl und Metro selbst alkoholfreien Gin vertreiben.

21 2.) Hinsichtlich des ger�gten Versto�es des Vertriebs von alkoholfreiem Gin ohne Erhebung eines Pfands liegt jedoch kein Verf�gungsanspruch vor.

22 Ein Unterlassungsanspruch, den der Antragsteller auf �� 8, 3 a i.V.m. � 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz st�tzt, w�rde gem. � 3 a UWG voraussetzen, dass der ger�gte Versto� geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen.

23 An dieser sp�rbaren Beeintr�chtigung fehlt es in vorliegendem Fall, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei alkoholfreiem Gin um ein Getr�nk i.S.d. Verpackungsverordnung handelt.

24 Es ist n�mlich kein Grund ersichtlich, weder zum Schutz der Interessen von Verbrauchern oder von sonstigen Marktteilnehmern, weshalb alkoholfreier Gin im Gegensatz zu alkoholhaltigem Gin, f�r den die Verpackungsverordnung eine Ausnahme vorsieht, in Pfandflaschen vertrieben werden sollte. Tats�chlich liegt offensichtlich eine Gesetzesl�cke vor, weil der Gesetzgeber bei Erlass der Verpackungsverordnung nicht davon ausgegangen ist, dass Gin auch (wie z.B. Bier) in einer alkoholfreien Version vertrieben wird.

25 Auch die Interessen von Mitbewerbern durch einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch werden durch den pfandfreien Vertrieb des alkoholfreien Gins durch den Antragsgegner nicht sp�rbar beeintr�chtigt.

26 Der Kammer ist – insofern �bereinstimmend mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners – kein Fall bekannt, in dem alkoholfreier Gin in Pfandflaschen vertrieben wird. Auch aus den als Anlage AG 1 und AG 2 vorgelegten Ausdrucken ergibt sich, dass es bei den Mitbewerbern des Antragsgegners �blich ist, alkoholfreien Gin in pfandfreien Flaschen zu vertreiben.

27 Der nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung erfolgte Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.06.2024, wonach der alkoholfreie Gin „Sigfried Wonderleaf“ in Pfandflaschen vertrieben werde, konnte schon deshalb nicht mehr ber�cksichtigt werden, weil der Antragsgegner keine Gelegenheit hatte, zu diesem Vortrag Stellung zu nehmen.

28 Ein sp�rbarer Versto� i.S.d. � 3 a UWG kann daher nicht angenommen werden.

29 Deswegen kann auch dahingestellt bleiben, wann der Antragsteller Kenntnis von dem ger�gten Versto� erlangt hat und ob es rechtsmissbr�uchlich ist, nur gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf�gung vorzugehen, in der die streitige Frage gerade nicht h�chstrichterlich gekl�rt werden kann.

30 3.) Was den ger�gten Versto� gegen Art. 14 Abs. 1 Ziff. a LMIV durch Nichtangabe der Zutatenliste angeht, so ist hier diesbez�glich durch Abgabe der Unterlassungskl�rung in der Anlage AG 3 die Wiederholungsgefahr entfallen.

31 Zwar beseitigt eine Unterwerfungserkl�rung die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn sie nach Inhalt und Umfang – ebenso wie der Antrag und die Urteilsformel – dem Unterlassungsanspruch entspricht (BGH GRUR 1996, 290-292 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I).

32 Vorliegend erstreckt sich der Unterlassungsanspruch des Antragstellers inhaltlich nicht nur auf ein Verhalten der konkret beanstandeten Art, sondern auch auf die im Verf�gungsverfahren beanspruchte Verallgemeinerung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschr�nkt sich die durch eine Verletzungshandlung begr�ndete Wiederholungsvermutung nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen.

33 Diesen Anspruchsgegenstand in der erweiterten Form deckte die von dem Antragsgegner abgegebene Unterlassungserkl�rung zwar dem Wortlaut nach nicht ab, da dieser sich nur auf die konkrete Verletzungsform bezieht. Unterwerfungserkl�rungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch – wie andere Willenserkl�rungen auch – der Auslegung nach den allgemeinen Regeln zug�nglich. Auch die Auslegung einer auf die konkrete Verletzungshandlung bezugnehmende Unterwerfungserkl�rung kann ergeben, dass sich die Formulierung nicht auf identische, sondern auch auf alle Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (vgl. BGH a.a.O.).

34 Dies gilt umso mehr, als auch Unterlassungsantr�ge und die entsprechenden Verurteilungen regelm��ig Bezug auf die konkreten Verletzungsformen nehmen, um dem Bestimmtheitsanforderungen des � 253 ZPO zu entsprechen. Es muss daher nach der Auffassung der Kammer im Regelfall auch ausreichen, eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungserkl�rung abzugeben.

35 Im Streitfall bestehen bei der von dem Antragsgegner abgegebenen Unterlassungserkl�rung keine Zweifel daran, dass auch kerngleiche Verst��e hiervon umfasst sind, und sie ernstgemeint, den Anspruchsgegenstand uneingeschr�nkt abdeckend und durch ein Vertragsstrafenversprechen angemessen gesichert ist. Deshalb ist im Streitfall die Vermutung der Wiederholungsgefahr ungeachtet des Umstandes ausger�umt, dass der Antragsteller die Erkl�rung nicht angenommen hat (st�ndige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze mit weiteren Nachweisen).

36 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung war daher mit der Kostenfolge des � 91 Abs. 1 ZPO zur�ckzuweisen. Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Leitsatz

Der Vertrieb von alkoholfreiem Gin ohne Erhebung eines Pfandes verst��t nicht gegen � 3a UWG in Verbindung mit � 31 VerpackG, weil es jedenfalls an einer sp�rbaren Beeintr�chtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern fehlt.� (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolgloser Verf�gungsantrag gegen den Vertrieb eines alkoholfreien Gins ohne Pfanderhebung und Zutatenverzeichnis

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