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92 O 2018/23•LG W�rzburg 9. Zivilkammer, 2024-08-05, 92 O 2018/23
92 O 2018/23Kantonsgericht05.08.2024
Die Weitergabe sog. Positivdaten eines Verbrauchers durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Wirtschaftsauskunftei ohne Beschr�nkung auf ein erforderliches Mindestma� stellt eine unzul�ssige Datenverarbeitung dar und kann aufgrund des vorrangigen Interesses des Betroffenen an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gest�tzt werden.� (Rn. 58 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-08-05
Aktenzeichen: 92 O 2018/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten �ber Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung, begr�ndet durch Verletzungen der DS-GVO, der Pers�nlichkeitsrechte, der Grundrechten und Grundfreiheiten der Kl�gerseite, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, jeweils durch die Beklagte im Zusammenhang mit der �bermittlung von Daten �ber den Abschluss eines Mobilfunkvertrages an die SCHUFA H. AG (im Folgenden SCHUFA).
2 Die Beklagte erbringt unter der Marke … Telekommunikationsdienstleistungen. F�r die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche. Die SCHUFA ist eine seit 1927 existierende Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft. Ihre Aufgabe ist es, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verf�gung zu stellen, die geeignet sind, die Vertragspartner vor Forderungsausf�llen und wirtschaftlichen Sch�den zu sch�tzen.
3 Die Parteien verbindet ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen (im Folgenden Mobilfunkvertrag).
4 Mit dem Vertragsschluss erhielt der Kl�ger dabei die Datenschutzhinweise mit Stand vom … … �bersandt. In diesen Datenschutzhinweisen war folgende Passage enthalten, die den Kl�ger darauf hinwies, dass die Beklagte einzelne Daten … Mobilfunkvertr�gen an die SCHUFA �bermittelt (sog. Einmeldung):
Postpaid: Hinweise zum Datenaustausch mit Auskunfteien (…)
5 Die … �bermittelt im Rahmen dieses Vertragsverh�ltnisses erhobene personenbezogene Daten �ber die Beantragung, die Durchf�hrung und Beendigung dieser Gesch�ftsbeziehung sowie Daten �ber nicht vertragsgem��es Verhalten oder betr�gerisches Verhalten an die SCHUFA H. AG, …
(…)
„Kenntnis der Daten�bermittlung aus den Datenschutzhinweisen
b. Im Rahmen der Interessenabw�gung (Art. 6 I f) DSGVO))
Soweit erforderlich verarbeiten wir Ihre Daten �ber die eigentliche Erf�llung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Das berechtigte Interesse an der jeweiligen Verarbeitung ergibt sich aus den jeweiligen Zwecken und ist im �brigen wirtschaftlicher Natur (effiziente Aufgabenerf�llung, Vermeidung von Rechtsrisiken).
Beispiele:
Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien (z.B. Schufa) und Konzernunternehmen zur Ermittlung von Bonit�ts- bzw. Ausfallrisiken(…)“
6 Im Rahmen der Gesch�ftsbeziehung kamen beide Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nach.
7 Die Beklagte �bermittelte in der Vergangenheit sog. „Servicekonten-Daten“ zu Postpaid-Mobilfunkvertr�gen („SK-Daten“) an die SCHUFA H. AG („die SCHUFA“). Konkret �bermittelte die Beklagte dabei die Information, dass sie mit einer bestimmten Person einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen und ein Servicekonto f�r das Vertragsverh�ltnis mit dieser Person angelegt hat. Die �bermittelten Daten beschr�nkten sich mithin auf die Identit�tsdaten des Kunden sowie auf den Umstand, dass ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, ohne dar�ber hinaus n�here Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags zu geben.
8 �bermittelt wurden
-Name
-Anschrift
-Beginn eines Telekommunikationsvertrages
-Vertragsnummer (nicht: Kundennummer)
-Meldemerkmal aus der SCHUFA-Nomenklatur „SK“ f�r „Service-Konto“
9 Am … erhielt der Kl�ger eine Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA H. AG gespeicherten Daten (im Folgenden SCHUFA-Auskunft).
10 Bei Durchsicht der SCHUFA-Auskunft stellte der Kl�ger fest, dass die Beklagte Daten im�Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Kl�gers an die SCHUFA H. AG weitergegeben hatte.
11 In der SCHUFA-Auskunft hei�t es dazu:
„Am … hat … den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer … �bermittelt.“
12 Am … ver�ffentlichte die SCHUFA H. AG in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu l�schen.
13 In der Pressemitteilung hei�t es w�rtlich:
„Hintergrund der L�schung ist der Beschluss der Datenschutzkonferenz der L�nder (DSK), dem Gremium der unabh�ngigen deutschen Datenschutzaufsichtsbeh�rden des Bundes und der L�nder. Die DSK hat die �bermittlung und Verarbeitung von sogenannten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien diskutiert und wie folgt bewertet: Die �bermittlung und Verarbeitung von Daten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien f�r das Bonit�tsscoring k�nne nicht auf ein „berechtigtes Interesse“ gest�tzt werden (gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung/DSGVO), hierf�r sei eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich.“
14 Mit Schreiben vom … forderten die Prozessbevollm�chtigten die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf.
15 Der Kl�ger behauptet:
16 Er habe keine Einwilligung zur �bermittlung der Daten an die SCHUFA H. AG erteilt. Bei dem Kl�ger habe sich unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt.
17 Es sei allgemein bekannt, dass die SCHUFA-Auskunft und die darin ausgewiesene Bonit�t einen immensen Stellenwert im Alltags- und Wirtschaftsleben genie�e. Das Gef�hl des Kontrollverlusts sei gepr�gt von der Angst, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie der SCHUFA H. AG ausgesetzt zu sein. Das beunruhige den Kl�ger bis zum heutigen Tag.
18 Seitdem lebe der Kl�ger mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores.
19 Eine Ver�nderung des sog. SCHUFA-Scores, der als Ergebnis der SCHUFA-Berechnungen Auskunft �ber die Vertragstreue und Solvenz der Kl�gerseite geben solle, habe immense Folgen f�r Vertragsabschl�sse in der Zukunft. Da davon ein schlichter Mobilfunkvertrag betroffen sein k�nne, aber auch eine Kreditfinanzierung oder ein Mietvertrag, steigere sich das allgemeine Unwohlsein des Kl�gers bis zu einer schieren Existenzsorge.
20 Begr�ndet liege dies darin, dass der Kl�ger weder wisse noch in Zukunft wissen werde, in welcher Form, ob und wann eine unmittelbare oder mittelbare Konfrontation mit den Folgen dieses SCHUFA-Eintrags stattfinde. Sicher sei nur, dass der SCHUFA-Eintrag, den die Beklagte durch die �bermittlung verursache, Einfluss auf den SCHUFA-Score habe. Damit blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck.
21 Diese Auswirkungen behinderten die freie Entscheidung des Kl�gers im Hinblick auf neue Vertragsabschl�sse und untergr�ben damit die freien Entfaltungsm�glichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens. Das sorge f�r das st�ndige Gef�hl von Zwang, sich ggfs. nach einem nicht bekannten Vorbild konform verhalten zu m�ssen. Beispielsweise in Bezug auf die Wahl des Telekommunikationsanbieters, des Providers oder des Vertragsformats, das von der SCHUFA H. AG als werthaltiger bewertet werde als das jeweils andere. Dieser Zwang sei verbunden mit dem Gef�hl der Ohnmacht, da die SCHUFA H. AG ein solches etwaiges Vorbild und hierf�r relevante Parameter nicht transparent mache.
22 Beiden Parteien sei bekannt, welch weitreichende Folgen der SCHUFA-Score bez�glich der Kreditw�rdigkeit, des gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, der Zusammenarbeit mit Banken, der Bestellung im Internet und unz�hligen weiteren Beispielen habe. Dass die Beklagte – trotz der reibungslos funktionierenden Vertragsbeziehung – Daten der Kl�gerseite �bermittelte, erschlie�e sich nicht.
23 In diesem Zusammenhang habe die SCHUFA H. AG ebenfalls mitgeteilt, dass die Positiv-Daten in den Bonit�tsscore eingeflossen seien, da diese sich auf das Zahlungsausfallrisiko auswirken k�nnten.
24 Dabei sei ebenfalls klargestellt worden, dass sich die streitgegenst�ndlichen Daten nicht lediglich positiv f�r die Betroffenen und ihren Score ausgewirkt h�tten.
25 Die Beklagte habe nicht daf�r Sorge getragen, die unrechtm��ig �bermittelten Daten aus der Schufa des Kl�gers zu l�schen.
26 Bislang sei nur die in Verfahren nicht beteiligte Schufa t�tig geworden, indem sie ank�ndigte, die personenbezogenen Daten l�schen zu wollen.
27 F�r eine wirksame Betrugspr�vention sei die Beklagte gerade nicht auf die Schufa angewiesen. Auch andere Wirtschaftszweige sein einem generellen Betrugsrisiko ausgesetzt und bedienten sich rechtskonformer Mittel. Nennenswert sei dabei die Versicherungsbranche. Diese nutzten das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (kurz: HIS).
28 Es sei also gerade in Bezug auf die Beklagte als TK-Unternehmen nicht erforderlich, dass sie der Schufa Positivdaten �bermittele. Die Beklagte k�nne neben ihren eigenen L�sungen (insb. Fraud Prevention Systeme) auf spezifische L�sungen f�r TK-Unternehmen zur�ckgreifen.
29 Der Vortrag der Beklagten stelle insgesamt den Versuch da, eine angeblich prek�re Lage der Beklagten zu verdeutlichen, welche ausschlie�lich durch die Einmeldung der Positivdaten bei der Schufa verhindert werden k�nne. Es bleibe jedoch lediglich bei einem Versuch, da die Beklagte keine belastbaren Zahlen und Nachweise vorlege, die diese Vermutung unterst�tzten. Es bleibe der Eindruck, dass die Beklagte mit aller Macht versuche, ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Weitergabe der Positivdaten zu konstruieren, welches jedoch in Wahrheit nicht bestehe.
30 Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass sich durch Zahlungsausf�lle verursachten Sch�den der Beklagten nur durch die �bermittlung von Daten an die Schufa vermieden lie�en.
31 Der Vortrag der Beklagten stelle insgesamt den Versuch da, eine angeblich prek�re Lage der Beklagten zu verdeutlichen, welche ausschlie�lich durch die Einmeldung der Positivdaten bei der Schufa verhindert werden k�nnte. Es bleibe jedoch lediglich bei einem Versuch, da die Beklagte keine belastbaren Zahlen und Nachweise vorlege, die diese Vermutung unterst�tzen.
32 Es wird bestritten, dass der Kl�ger nicht mit den Folgen der Daten�bermittlung konfrontiert werde. Jede Meldung von Daten beeinflusse den Schufa-Score unmittelbar.
33 Dazu habe die Schufa selbst mitgeteilt, dass sogar eine L�schung der Positivdaten ausnahmslos die �nderung des Scores zur Folge habe:
„3. Welchen Einfluss kann die L�schung auf meinen Score haben?
Zun�chst einmal: Unsere Analysen im Vorfeld zur L�schung haben gezeigt, dass sich die Scores im Durchschnitt nur marginal ver�ndern. Bei 53 Prozent der Personen wird der Score nach L�schung niedriger, bei 47 Prozent h�her sein (je h�her desto besser). Analysiert wurde die Auswirkung auf den Bankenscore, den am h�ufigsten durch die SCHUFA f�r Kreditentscheidungen zur Verf�gung gestellten Score.
34 Damit sei der Schufa-Score des Kl�gers aufgrund dieses rechtswidrigen Dateneintrages unrichtig, die Einstufung seiner Kreditw�rdigkeit mithin falsch.
35 Mit diesem Score sei der Kl�ger bei jedem relevanten Vertragsabschluss konfrontiert worden und werde dies auch weiterhin.
36 In rechtlicher Hinsicht ist die Klagepartei der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zustehe. Die Beklagte habe vorliegend gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO versto�en, weil die �bermittlung der personenbezogenen Daten an die SCHUFA H. AG unrechtm��ig erfolgt sei. Dadurch habe sie einen immateriellen Schaden bei der Kl�gerseite verursacht. Der Klagepartei stehe gem�� �� 280 I, 241 II BGB und �� 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DS-GVO gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung zu, ihre personenbezogenen Daten in Zukunft unbefugt, d.h. konkret ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO zu speichern, erheben, nutzen und weiterzugeben. Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus dem dargestellten Schadensereignis folge auch die Pflicht, zuk�nftige Sch�den, die auf Grund unrechtm��iger Daten�bermittlung entst�nden, zu tragen. Zwischenzeitlich sei Verzug eingetreten mit der Folge, dass die Rechtsverfolgungskosten ebenfalls von der Beklagten zu erstatten seien. Die Berechnung ergebe sich aus der au�ergerichtlichen Aufforderung, hier als Anlage K1.
37 Die Klagepartei hat zun�chst bezogen auf die Klageantr�ge 2) und 3) folgende Antr�ge gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis …, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die SCHUFA H. AG, …, zu �bermitteln, es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
38 Die Klagepartei beantragt zuletzt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessendes Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch … nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu …, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S.�H AG, …, zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von … zuzahlen.
39 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
40 Die Beklagte erwidert:
41 Die Kl�gervertreter h�tten sich darauf spezialisiert, vermeintliche Schadensersatzanspr�che nach Art. 82 DSGVO gegen die Beklagte und weitere Mobilfunkunternehmen einzuklagen. Die massenweise Geltendmachung solcher Anspr�che sei Gesch�ftsmodell der Prozessvertreter der Klagepartei. Das Gesch�ftsmodell der Kl�gervertreter basiere darauf, dass potenzielle Kl�gerinnen und Kl�ger �ber Soziale Medien angesprochen und dann zu den Kl�gervertretern vermittelt w�rden.
42 Hauptziel der „Masseklagen“ der Kl�gervertreter sei die Gewinnerzielung auf Basis von RVG-Pauschalgeb�hren pro Fall zu Lasten der Rechtschutzversicherungen, nicht aber die Schadens-Kompensation f�r die Kl�ger.
43 Das zeige sich auch daran, dass die Prozessvertreter des Kl�gers mit einem Standard-Schriftsatz und Textbausteinen arbeiteten. Individuelle Mandatsbearbeitung w�re f�r das Ziel der Kl�gervertreter hinderlich und w�rde dazu f�hren, dass sich das Gesch�ftskonzept f�r die Kl�gervertreter nicht rechnen w�rde.
44 Es seien keine weiteren personenbezogenen Daten wie Emails oder Mobilfunkrufnummern an die SCHUFA �bermittelt worden. Kein Mobilfunkanbieter �bermittele Daten zum gew�hlten Tarif oder zu Nutzungsverhalten oder Zahlungsverhalten oder zum Umfang von bestehenden Verbindlichkeiten des Kunden an die SCHUFA, wenn es zum Abschluss des Vertrages komme oder bei der ordnungsgem��en Durchf�hrung des Vertragsverh�ltnisses. Meldungen zu Zahlungsverhalten w�rden nur dann an die SCHUFA gemeldet, wenn die Voraussetzungen f�r Negativ-Daten vorl�gen, also nachhaltige Zahlungsausf�lle oder gar titulierte Forderungen vorl�gen. Das habe mit den hier verfahrensgegenst�ndlichen Positiv-Daten nichts zu tun.
45 Die Daten�bermittlung beschr�nke sich zudem auf Daten zu sog. Postpaid-Mobilfunkvertr�gen mit gewissen Mindestlaufzeiten – das sind Vertr�ge, bei denen zun�chst die Telekommunikationsleistung erbracht und nachtr�glich abgerechnet wird, meist geb�ndelt mit einem dazugeh�rigen sehr teuren Mobiltelefon, das �ber die Vertragslaufzeit �ber die Mobilfunkgeb�hren abbezahlt wird. Aus Sicht der Beklagten br�chten solche Vertr�ge ein erhebliches kreditorisches Risiko (regelm��ig in Form einer Ger�tefinanzierung) mit sich. �ber eine 24-monatige Vertragslaufzeit erg�ben sich hier bei der Beklagten beispielsweise im Tarif DeutschlandSIM… 20 GB mit einem iPhone 15 monatliche Zahlungsverpflichtungen von … und eine Einmalzahlung von …. Mithin best�nde �ber die 24-monatige Vertragslaufzeit ein kreditorisches Risiko der Beklagten in H�he von …
46 Das Servicekonto unter der Nummer … sei nicht die Mobilfunknummer des Kl�gers, sondern eine interne f�r die �bermittlung verwendete Nummer. Diese entspreche auch nicht der Kundennummer.
47 Die Beklagte habe die Praxis der Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA ab … aus gesch�ftlichen Gr�nden generell eingestellt und melde seitdem keine Positiv-Daten mehr an die SCHUFA.
48 Die sog. Servicekonten-Daten seien insoweit von erheblicher Bedeutung. Sie erh�hten die Datenqualit�t und somit die Prognosegenauigkeit im Rahmen von Bonit�tspr�fungen und Betrugspr�vention durch die SCHUFA erheblich.
49 So lie�en sich anhand der SK-Daten insbesondere m�gliche Betrugsf�lle identifizieren. Nicht selten versuchen Betr�ger gegen�ber Mobilfunkanbietern dar�ber hinwegzut�uschen, dass sie nicht im Stande sind oder gar nicht in der Absicht handelten, die aus dem Abschluss des Mobilfunkvertrages entstehenden Verbindlichkeiten zu bedienen und es ihnen eigentlich um das Erschleichen der teuren Hardware gehe. Insbesondere der Abschluss zahlreicher Mobilfunkvertr�ge innerhalb k�rzester Zeit k�nne ein typisches Indiz f�r einen solchen Betrugsfall sein.
50 Der Kl�ger habe bereits seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten Kenntnis von der Datenweitergabe an die SCHUFA. Die Beklagte habe den Kl�ger in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Datenschutzhinweisen hier�ber ausdr�cklich informiert.
51 Die Beklagte halte es f�r ausgeschlossen, dass das Wissen um die Weitergabe allein dieser Information zu Angstzust�nden, st�ndiger Existenz-Sorge, Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein gef�hrt habe, wie sie die Klagepartei beschreibe.
52 Jedenfalls einen grunds�tzlich psychisch gesunden Menschen d�rfte die Tatsache, dass die streitgegenst�ndliche Information an eine Wirtschaftsauskunftei weitergegeben w�rden, nicht derart belasten.
53 Zudem bestreitet die Beklagtenpartei ausdr�cklich, dass von diesen Daten f�r den Kl�ger eine „Gefahr der Stigmatisierung“ ausgehe, dass der Kl�ger wegen dieser Daten „unangenehme R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t“ bef�rchten m�sse und mit solchen Daten „konfrontiert“ werde. Solche R�ckfragen k�nnten sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Vertragspartner der SCHUFA im Hinblick auf einen anstehenden Vertragsschluss mit dem Kl�ger bei der SCHUFA anfrage. Derartige Situationen habe der Kl�ger nicht vorgetragen. Der Kl�ger habe auch nicht dargelegt, dass er bereits entsprechende „R�ckfragen“ erhalten h�tte. Anders als es der Kl�ger darstelle, gehe die �bermittlung an die SCHUFA nicht per se mit einem Kontrollverlust einher. Die SCHUFA unterhalte seit 1927 belastbare und der Kontrolle der Hessischen Datenschutzaufsichtsbeh�rde unterliegende Vertragsbeziehungen zu zuverl�ssigen Vertragspartnern. Sofern die SCHUFA �berhaupt konkrete Daten an zuverl�ssige Vertragspartner weitergebe, erfolge dies nur innerhalb dieses gesch�tzten Vertragssystems. Den anfragenden Unternehmen l�gen bereits personenbezogene Informationen (Name, Geburtsdatum und Adresse) zu der jeweiligen Person vor.
54 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf alle gewechselten Schrifts�tze und die Sitzungsniederschrift vom … Bezug genommen.
55 Die Klage ist teilweise unzul�ssig (Klageantrag 3). Soweit sie zul�ssig ist, ist sie unbegr�ndet (Klageantr�ge 1, 2 und 4).
I.
56 Die mit Klageantrag 1 zul�ssig erhobene Leistungsklage ist unbegr�ndet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens.
57 1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO (in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 AEUV) besteht nicht. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO setzt zun�chst voraus, dass diese Regelung zeitlich, sachlich und r�umlich anwendbar ist. Im �brigen hat Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, pr�zisiert, drei Voraussetzungen f�r die Entstehung des Schadensersatzanspruchs, n�mlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, einen der betroffenen Person entstandenen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden (EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 36).
58 a) Die Beklagte hat mit der Weitergabe der sog. Positivdaten des Kl�gers die sich aus Art. 5 und 6 DSGVO ergebenden Pflichten verletzt. Gibt ein Telekommunikationsunternehmen nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages die sog. Positivdaten des Verbrauchers an Wirtschaftsauskunfteien weiter, stellt dieses eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5, 6 DSGVO dar (LG M�nchen, Urteil vom 25.04.2023 – 33 O 5976/22 –).
59 Nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtm��ig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
60 Positivdaten sind personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern insbesondere Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags betreffen. Die �bermittlung der hier streitgegenst�ndlichen Daten sind Positivdaten. Die �bermittlung des Vertragsabschusses �ber einen Mobilfunkvertrag wurde von der Beklagten im engen zeitlichen Zusammenhang nach Abschluss des Vertrags an die SCHUFA vorgenommen. Dem Kl�ger kann weder eine Vertragsverletzung zum ma�geblichen Zeitpunkt der �bermittlung der Daten noch zu einem sp�teren Zeitpunkt vorgeworfen werden; er hat den mit der Beklagten abgeschlossenen Mobilfunkvertrag ordnungsgem�� erf�llt.
61 b) Ein berechtigtes Interesse an der �bermittlung der sog. Positivdaten an die SCHUFA kann die Beklagte nicht mit der Bek�mpfung betr�gerischen Verhaltens begr�nden. Die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu treffende Abw�gungsentscheidung geht hier zulasten der Beklagten aus.
62 Das OLG K�n, Urteil vom 23.03.2023 – 33 O 376/22 –, juris Rdn. 76, hat dazu wie folgt ausgef�hrt.
„Zwar ist die seitens des Kl�gers vorgeworfene, vergangene Daten�bermittlung unzul�ssig gewesen, da die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, soweit sich die Beklagte auf die Bek�mpfung von betr�gerischem Verhalten berufen hat, nicht vorlagen. Trotz des grunds�tzlich bestehenden legitimen Interesses der Beklagten f�llt die gebotene Interessenabw�gung hier zulasten der Beklagten aus, da die Interessen der betroffenen Personen �berwiegen. Die Daten�bermittlung an Wirtschaftsauskunfteien war nach dem Modell der Beklagten an keine weiteren Voraussetzungen gekn�pft und betraf s�mtliche Positivdaten �ber das Vertragsverh�ltnis. Betroffen war also das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne dass die Daten auf ein bestimmtes notwendiges Minimum reduziert wurden und ohne dass der Betroffene selbst Anlass f�r die �bermittlung bot. Mithin war die �bermittlung der Daten f�r den jeweils Betroffenen un�berschaubar und nicht eingrenzbar. Die der Legitimation von Neukunden dienende Identifizierung h�tte die Beklagte zudem auch durch ein eigenes Legitimationsverfahren vornehmen k�nnen. Eine pauschale und pr�ventive �bermittlungen s�mtlicher Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverh�ltnis ist im Wirtschaftsverkehr ohne Einwilligung weder �blich noch wird sie vern�nftiger Weise erwartet. Zu beachten ist auch, dass die Daten�bermittlung von Alltagsvorg�ngen im Wirtschaftsleben einer Person geeignet ist, dieser zuk�nftige Vertragsschl�sse erheblich zu erschweren, ohne dass es f�r sie �berschaubar und erkennbar ist, welche Daten zu diesem Zustand gef�hrt haben. Der grunds�tzlichen informationellen Selbstbestimmung in Bezug auf pers�nliche Daten kommt ein so hoher Schutz zu, dass deren Einschr�nkung lediglich die Ausnahme sein darf. Bei der Gestattung anlassloser Vertragsdaten�bermittlung w�rde jedoch aufgrund eines Pauschalverdachtes das Regel-Ausnahme-Verh�ltnis umgekehrt. Nach der Argumentation der Beklagten w�re letztlich jede Daten�bermittlung zu gestatten, da ein Mehr ein Daten grunds�tzlich zu einem Mehr an Sicherheit oder finanzieller Effizienz f�hren kann. Dies w�rde den Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO aber verfehlen.“
63 Das hier zu entscheidende Gericht schlie�t sich den �berzeugenden Ausf�hrungen des OLG K�ln an.
64 2. Trotz der der Beklagten vorzuwerfenden Verletzung der vorgenannten Vorschriften der DSGVO steht der Klagepartei kein Schadensersatzanspruch zu. Die Klagepartei hat einen erlittenen immateriellen Schaden bereits nicht schl�ssig dargelegt, jedenfalls aber auch nicht bewiesen.
65 a) Das OLG Hamm hat dazu in seinem Urteil vom 15.08.2023 – Az. 7 U 10/23 -juris Rdn. 151 ff. u.a. wie folgt ausgef�hrt:
„(a) Es oblag der Kl�gerin, einen �ber die Datenschutzverst��e und �ber den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer pers�nlichen / psychologischen Beeintr�chtigung aufgrund der Datenschutzverst��e und des Kontrollverlustes darzulegen. Der von der Kl�gerin ins Feld gef�hrte „v�llige Kontrollverlust“ rechtfertigt als solcher keine Entsch�digungsverpflichtung.
(aa) Die von der DSGVO verwandten Begriffe „immaterieller“ und „materieller“ Schaden sind unionsautonom auszulegen und setzen – entgegen dem Ansatz der Kl�gerin – nach dem Wortlaut der Norm, der Systematik und Telos des Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO sowie der Art. 77-84 DSGVO und den Erw�gungsgr�nden 75, 85 und 146 DSGVO einen �ber den schlichten Versto� gegen die DSGVO hinausgehenden Schaden voraus (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29-42; GA Campos S�nchez-Bordona Schlussantr. v. 6.10.2022 – C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 117).
Das hei�t, dass im Rahmen des haftungsbegr�ndenden Tatbestands des Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO zun�chst zwischen einem haftungsrelevanten Datenschutzversto� einerseits und einem – materiellen oder immateriellen – Schaden andererseits zu differenzieren ist.
Beide sind nicht deckungsgleich, sondern selbst�ndige Voraussetzungen im Rahmen des Art. 82 DSGVO, die kumulativ vorliegen m�ssen. Ein solcher Schaden setzt jedoch – entgegen m�glicherweise bestehendem innerstaatlichen Recht (vgl. f�r das deutsche Deliktsrecht zuletzt etwa BGH Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 18 m.w.N.) – nach Wortlaut, Erw�gungsgr�nden 10, 146 DSGVO und Telos nicht voraus, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44-51; vgl. auch BAG Beschl. v. 26.8.2021 – 8 AZR 253/20 (A), NZA 2021, 1713 Rn. 33; offen gelassen BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 Rn. 19 ff.; siehe zu St�rungen und Bel�stigungen sowie Zorn und �rger in Abgrenzung gegen�ber Sch�den GA Campos S�nchez-Bordona Schlussantr. v. 6.10.2022 – C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 111 ff.; GA Pitruzzella Schlussantr�ge v. 27.4.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 79 ff. und insbesondere Rn. 83 zur von den nationalen Gerichten zu beantwortenden Frage des Schadens im Einzelfall).
Auch wenn es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, so bedeutet dies indes nicht, dass die aus dem Datenschutzversto� resultierenden negativen Folgen per se einen haftungsbegr�ndenden Schaden darstellen; denn der EuGH f�hrt hierzu explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, „dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen [Hervorhebungen hinzugef�gt]“ (EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50 und das in dem Bewusstsein der konkret vom �OGH zum Kontrollverlust aufgeworfenen Frage, vgl. Rn. 17). Entsprechend stellt der EuGH auch darauf ab, dass die „konkret erlittenen Sch�den“ vollst�ndig ausgeglichen werden m�ssen (vgl. EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 58).
Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung nach st�ndiger Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser „tats�chlich und sicher“ besteht (vgl. etwa zur Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV jeweils m.w.N. hier nur EuGH Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; EuGH Urt. v. 30.5.2017 – C-45/15 P, BeckRS 2017, 111224 Rn. 61; EuGH Urt. v. 4.4.2017 – C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94; zur Haftung von Privatpersonen im Sinne von Art. 94 VO/2100/94 EuGH Urt. v. 16.3.2023 – C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, wobei unter Rn. 37 dargestellt wird, dass ein pauschal festzusetzender Strafschadensersatz wie bei Art. 82 DSGVO ausscheidet; zur Haftung von Mitgliedstaaten nach nationalem Recht wegen Versto�es gegen Unionsrecht EuGH Urt. v. 25.3.2021 – C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127).
Entsprechend sieht der die Frage des Schadensersatzes allein betreffende Erw�gungsgrund 75 DSGVO auch nur vor, dass ein Schaden entstehen „k�nnte“, nicht aber in jedem Fall eintritt, „wenn“ u.a. „die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren“. In Erw�gungsgrund 85 DSGVO hingegen geht es im Kern um die Informationspflichten und nicht um den Schadensersatzanspruch. Etwas anderes gebietet auch Erw�gungsgrund 146 Satz 6 DSGVO nicht, der „nur“ einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den – konkret-individuell -„erlittenen“ Schaden fordert, w�hrend Art. 83 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 Satz 2 DSGVO aus generell-abstrakter Perspektive nicht nur eine wirksame und verh�ltnism��ige, sondern auch abschreckende Ma�nahmen einfordern. Ein Kontrollverlust durch Scraping, also bei unbefugter Offenlegung/unbefugtem Zug�nglichmachen, betraf als generelles Risiko der (unrechtm��igen) Verarbeitung alle Personen, deren Daten ohne Rechtfertigungsgrund suchbar waren, gleicherma�en (vgl. allgemein Erw�gungsgrund 7 Satz 2 DSGVO).
Einem solchen generellen Risiko soll im Hinblick auf die Zielsetzung der DSGVO, den unionsweiten Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen (vgl. Erw�gungsgrund 10 DSGVO), durch die Minimierung der Verarbeitungsrisiken entgegengewirkt werden, um ein m�glichst hohes Schutzniveau zu erreichen.
Dem Einzelnen die Kontrolle �ber seine Daten m�glichst umfassend zu belassen bzw. dies zu gew�hrleisten, ist hierf�r von grundlegender Bedeutung. Realisiert sich das generelle Risiko, dessen Eintritt verhindert werden soll, kommt es zwangsl�ufig zum Kontrollverlust. Daraus allein resultiert aber deshalb noch kein tats�chlicher Schaden im konkreten Einzelfall, wenn bzw. – hier eben – weil dieser automatisch bei jedem vom festgestellten Versto� gegen die DSGVO Betroffenen in Form der Offenlegung/Zug�nglichmachung von Daten eintritt (vgl. EuGH Urt. v. 4.4.2017 – C-337/15 P, BeckRS 2017, 105868 Rn. 91-94, zur mangelnden Schadensqualit�t eines Vertrauensverlustes, der generell mit der Sorgfaltspflichtverletzung eines Amtstr�gers einhergeht). Der Kontrollverlust in Form des unkontrollierten Abrufs der Daten durch die Scraper und der anschlie�enden Ver�ffentlichung des Leak-Datensatzes im Darknet waren lediglich die zwangsl�ufige und generelle Folge der unrechtm��igen bzw. unzureichend gesch�tzten Datenverarbeitung durch die Beklagte. Daraus folgt, dass es �ber den Kontrollverlust als Realisierung des generellen Risikos hinaus eines tats�chlichen materiellen oder immateriellen Schadens im konkreten Einzelfall bedarf.
Damit deckt sich, dass der v�llige Kontrollverlust als solcher nicht per se ein immaterieller Schaden ist; denn stellt ein unkontrollierter Datenverlust im konkreten Einzelfall wegen des Werts der Daten eine in Geld messbare Einbu�e dar, so ist dies unzweifelhaft ein Verm�gensschaden. Abgesehen davon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, worin der von der Kl�gerin reklamierte „v�llige Kontrollverlust“ durch die Zuordnung ihrer Mobilfunktelefonnummer zu ihren immer �ffentlichen Daten konkret �berhaupt liegen sollte. Insbesondere hat sich die Kl�gerin wegen des Kontrollverlustes bis heute nicht gehalten gesehen, ihre Mobilfunktelefonnummer zu wechseln. Das belegt, dass die unkontrollierte Zuordnung ihrer Mobilfunktelefonnummer nicht dazu f�hrte, dass eine weitere kontrollierte Verwendung durch die Kl�gerin dadurch faktisch ausgeschlossen war.
(bb) Einen �ber die Datenschutzverst��e und �ber den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer pers�nlichen / psychologischen Beeintr�chtigung aufgrund der Datenschutzverst��e und des Kontrollverlustes hat die Kl�gerin bereits nicht schl�ssig dargelegt.
1 Bei pers�nlichen/psychologischen Beeintr�chtigungen handelt es sich, soweit – wie hier – keine krankhaften St�rungen behauptet werden, um innere Vorg�nge. Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschr�nkt zug�nglicher Tatsachen kann nur mittelbar aus in der Regel auf �u�eren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden (st�ndige Rspr., vgl. z.B. zur Vorsatzanfechtung nach � 133 Abs. 1 InsO BGH Urt. v. 3.3.2022 – IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457 Rn. 9; zum Nachweis der Kausalit�t einer arglistigen T�uschung BGH Urt. v. 12.5.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; Senat Urt. v. 17.3.2020 – 7 U 86/19, BeckRS 2020, 31993 = juris Rn. 65). Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzversto�es im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umst�nde darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzversto� mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. hierzu BGH Urt. v. 12.5.1995 – V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; siehe auch zur Notwendigkeit konkreten Vortrags zum Beleg f�r innere Unruhe und Unbehagen EuG Urt. v. 1.2.2017 – T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 119, nachfolgend best�tigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111).
2 Obwohl bereits die Gegenseite mehrfach und schon seit der Klageerwiderung die fehlende Individualisierung ger�gt und darauf hingewiesen hat, dass der Klagevortrag in allen von den kl�gerischen Prozessbevollm�chtigten gef�hrten Rechtsstreiten nahezu wortgleich sei, hat die Kl�gerin an ihrer (pauschalen) Sichtweise, ihr Vortrag reiche aus, festgehalten (vgl. zur Befreiung des Gerichts von seiner Hinweispflicht nach � 139 ZPO aufgrund von Hinweisen der Gegenseite zuletzt etwa BGH Beschl. v. 15.5.2023 – Vla ZR 1332/22, BeckRS 2023, 17046 Rn. 9 f. m.w.N.). Eine Erg�nzung erfolgte auch nicht in der Berufungsinstanz, obwohl die Urteilsgr�nde erster Instanz explizit ebenfalls auf die nur formelhaft und in einer Vielzahl von Verfahren gleichlautend vorgetragenen �ngste und Sorgen abstellen. Die gleichwohl im Senatstermin er�ffnete M�glichkeit, ihre Ansicht einer ausreichenden Individualisierung zu pr�zisieren, wurde nicht genutzt. Es wurde im Gegenteil nicht in Abrede gestellt, dass der Vortrag zum jeweils erlittenen immateriellen Schaden in allen gef�hrten Verfahren gleichlautend ist.
Das kann damit als „unstreitig“ behandelt werden. Dieser nicht n�her konkretisierte Klagevortrag in erster und zweiter Instanz dazu, die jeweilige (bezeichnender Weise nur pauschal bezeichnete) „Kl�gerpartei“ habe Gef�hle eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit, insgesamt also das Gef�hl der Angst entwickelt und Aufwand an Zeit und M�he gehabt, reicht zur Darlegung pers�nlich belastender Folgen der Datenschutzverletzung nicht aus, weil hiermit nicht genug Beweisanzeichen objektiver Art vorgetragen sind, in denen sich solche Gef�hle bzw. der Aufwand widerspiegeln, und zwar bezogen auf den konkreten Einzelfall. Es fehlt jeglicher konkret-individuelle Vortrag dazu, wann, wie h�ufig und auf welchem Weg die hiesige Kl�gerin konkret von Missbrauchsversuchen betroffen war und vor allem wie sie darauf jeweils reagiert hat oder wie sie unabh�ngig von diesen Versuchen allein durch die Ver�ffentlichung des Leak-Datensatzes betroffen war.(…). Demnach l�sst sich mangels Darlegung der konkreten Missbrauchsfolgen gerade nicht einzelfallbezogen beurteilen, ob nach der Lebenserfahrung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Person solch negative Gef�hle entwickeln w�rde, die nach kl�gerischer Behauptung �ber jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird.
3 Das tats�chliche Vorliegen eines immateriellen Schadens ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein Kl�ger, wenn er – wie hier – keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden k�nnte, zumindest nachweisen, dass das ger�gte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (vgl. EuG Urt. v. 1.2.2017 – T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 121 m.w.N., nachfolgend best�tigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 – C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111).
Es entspricht indes schon nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das �ffentliche Bekanntwerden der eigenen Mobilfunktelefonnummer, auch wenn es ungewollt erfolgt ist, regelm��ig / erfahrungsgem�� zu pers�nlichen / psychologischen Beeintr�chtigungen f�hrt. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Ver�ffentlichung durch Datenschutzverst��e lediglich mitverursacht hat. Konsequent w�re daher zun�chst darauf abzustellen, ob unbefugten Abrufen der Mobilfunktelefonnummer ein immanentes Missbrauchsrisiko zukommt, das dann in der Ver�ffentlichung (mitsamt anderer Daten) m�ndet, die wiederum zu pers�nlichen / psychologischen Beeintr�chtigungen f�hrt. Daf�r besteht kein Anhaltspunkt. Zudem relativieren sich das individuelle Missbrauchsrisiko und damit auch die hiermit einhergehenden Empfindungen nicht unerheblich dadurch, dass die kl�gerische Mobilfunktelefonnummer nur eine von rund einer halbe Milliarde war, die durch den streitgegenst�ndlichen Scraping-Vorfall offengelegt wurde.
(b) Einen schl�ssigen Vortrag der Kl�gerin unterstellt, w�re dieser jedenfalls nicht bewiesen.
(…).“
66 b) Das OLG Stuttgart f�hrt dazu in seinem Urteil vom 22.22.2023 – 4 U 20/23 –, juris Rdn. 345 f., wie folgt aus: „Der Kl�ger hat nach seinen Angaben die SMS lediglich als l�stig empfunden. Er hat insoweit blo�e L�stigkeiten und Unannehmlichkeiten geschildert, die als solche gerade noch keine immaterielle Beeintr�chtigung begr�nden, sondern Teil des t�glichen positiven und negativen Erlebens sind. Solche blo�en L�stigkeiten stellen keine Beeintr�chtigungen dar, die eine �berzeugungsbildung dahingehend erlauben, dass tats�chlich eine sp�rbare immaterielle Beeintr�chtigung erlitten und eingetreten ist. Auch wenn nach den Vorgaben des Europ�ischen Gerichtshofs eine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle nicht angenommen werden darf, gen�gen die kl�gerseits geschilderten Gef�hle nicht zur Bejahung einer immateriellen Beeintr�chtigung. Es handelt sich um (negative) Gef�hle, die – wie fr�her unerw�nschte Werbepost – Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des t�glichen Erlebens sind, die aber noch keine Beeintr�chtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualit�t darstellen, die einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO begr�nden k�nnen (vergleiche dazu auch BGH, Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 33). Da der blo�e Kontrollverlust nicht gen�gt (s.o.), kann eine sp�rbare immaterielle Beeintr�chtigung nicht festgestellt werden.“
67 c) Das Gericht schlie�t sich der �berzeugenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Stuttgart an. Es muss �ber den Kontrollverlust der Daten eine f�r die Klagepartei weitere Beeintr�chtigung hinzukommen, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine Erheblichkeitsschwelle �berschritten werden muss.
68 d) Der Kl�ger hat eine Auskunft der SCHUFA vom … eingeholt. Dieser ist auf Seite 6 zu entnehmen, dass zum … ein Basisscore ausgewiesen ist von … von theoretisch m�glichen 100 %. Damit befindet sich der Kl�ger in der h�chsten Scoreklasse der SCHUFA, hervorragend. Auf der Seite 3 der Auskunft ist auch die hier streitgegenst�ndliche �bermittlung aufgef�hrt wie folgt: „Am … hat … den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer … �bermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Gesch�ftsbeziehung besteht.“
69 Das Gericht kann sich deshalb nicht davon �berzeugen, dass angesichts des zum … von der SCHUIFA mitgeteitlen Basisscore von … ein Schaden entstanden sein kann. Ma�geblich ist dabei f�r das Gericht der Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung. Soweit der Kl�ger vortr�gt, dass er Grund zur Annahme hat, dass aufgrund dieses Eintrags die sich zeitlich anschlie�ende Hausfinanzierung zu schlechteren Bedingungen gew�hrt wurde als wenn dieser Eintrag nicht erfolgt w�re, ist dieser Vortrag nicht weiter substantiiert worden. Zwar sind der SCHUFA-Auskunft vom … weiter die folgenden Eintragungen auf Seite 3 als der hier streitgegenst�ndlichen unmittelbar nachfolgenden Eintragungen wie folgt zu entnehmen: „Am … hat … einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit unter der Nummer … gew�hrt.“ und „Am … hat … einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit unter der Nummer … gew�hrt.“
70 Der Kl�ger tr�gt aber weder die Konditionen vor, zu welchem ihm die beiden Darlehen gew�hrt worden sind, so dass bereits deshalb ein dem Kl�ger etwaig entstandener Schaden nicht nachvollzogen werden kann. Dieser w�re zudem auch ein materieller Schaden und kein immaterieller Schaden, wie ihn hier der Kl�ger mit seiner Klage beansprucht. Das Gericht kann sich deshalb nicht davon �berzeugen, dass der Kl�ger durch die erfolgte SCHUFA-Eintragung tats�chlich immaterielle Beeintr�chtigungen erlitten hat. Der Kl�ger hat lediglich eine Sorge geschildert, dass die Hausfinanzierung zu schlechteren Bedingungen gew�hrt „wurde“ als wenn der Eintragung nicht erfolgt w�re. Die Klagepartei schilderte keine tats�chlichen und echte immateriellen Beeintr�chtigungen wie etwa Angstgef�hle, seelisches Leid, seelische Auswirkungen, psychische Beeintr�chtigungen oder auch nur ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge der Bel�stigungen oder eine andere, irgendwie sp�rbare seelische Beeintr�chtigung. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Schwelle bei der Klagepartei, ihm einen Schadensersatzanspruch wegen eines vom ihm erlittenen immateriellen Schadens zuzuerkennen, noch nicht �berschritten.
II.
71 Die mit Klageantrag 2 erhobene Unterlassungsklage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
72 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Unterlassung, dass Positivdaten des Kl�gers an Kreditauskunftsdateien ohne Einwilligung des Kl�gers �bermittelt werden, aus � 1004 Abs. 1 BGB.
73 1. � 1004 BGB sch�tzt unmittelbar nur das Eigentum und gem�� Verweisung bestimmte dingliche Rechte. Wegen �hnlichen Schutzes anderer absoluter Rechte, wie hier das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht, werden diese Rechte entsprechend 1004 BGB gesch�tzt.
74 2. Einem auf die entsprechende Anwendbarkeit des � 1004 gest�tzten Anspruchs fehlt es jedoch an der Wiederholungsgefahr.
75 a) Die Wiederholungsgefahr ist materielle Anspruchsvoraussetzung; daher erlischt der Anspruch bei ihrem Fortfall. Sie ist die auf Tatsachen gegr�ndete objektive ernstliche Besorgnis weiterer St�rungen; ma�geblicher Zeitpunkt ist die letzte m�ndliche Tatsachenverhandlung. In der Regel begr�ndet die vorangegangene rechtswidrige Beeintr�chtigung eine tats�chliche Vermutung f�r die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den St�rer hohe Anforderungen zu stellen sind.
76 b) Die beklagte Partei hat dazu ein von Prof. Dr. B1.�B2., LL.M. (UCLA) erstattetes Gutachten zur Zul�ssigkeit einer �bermittlung von Servicekonten-Daten an Auskunftsdateien im Telekommunikationsbereich vorgelegt, in dem auf Seite 4 unter a) Aufsichtsbeh�rden wie folgt ausgef�hrt ist:
„Die Konferenz der unabh�ngigen Datenschutzaufsichtsbeh�rden des Bundes und der L�nder (DSK) hat sich in zwei Beschl�ssen zur Zul�ssigkeit einer Daten�bermittlung an Auskunfteien positioniert, in einem Beschluss von 2018 zun�chst allgemein und in einem weiteren Beschluss von 2021 dann speziell zur Daten�bermittlung durch Telekommunikationsunternehmen.
In ihrem Beschluss von 2018 geht die DSK zun�chst grunds�tzlich auf die Erhebung von Positivdaten durch Auskunfteien ein und er�rtert dann schwerpunktm��ig die Besonderheiten einer Daten�bermittlung durch Kreditinstitute im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG). F�r die Einmeldung von Dauerschuldverh�ltnissen au�erhalb des KWG werden schlie�lich weitere Abstimmungen angek�ndigt. Konkret wird dem Arbeitskreis Auskunfteien der Arbeitsauftrag erteilt, abschlie�end zu kl�ren, welche Bewertungen „f�r die verbreitete Praxis der �bermittlung und Verarbeitung von Positivdaten zu Vertr�gen �ber Mobilfunkdienste und Dauerhandelskonten“ gelten sollen. 1) In Umsetzung dieses Arbeitsauftrags kam es dann zu dem zweiten Beschluss der DSK von 2021, wonach die �bermittlung von Positivdaten zu Mobilfunkdiensten nicht von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gedeckt sein soll. Entsprechend wird nunmehr von Seiten der Aufsichtsbeh�rden kommuniziert, dass „seit 2021“ die �bermittlung von Positivdaten zu Mobilfunkvertr�gen nur noch auf Grundlage einer Einwilligung zul�ssig.“
77 c) Die Klagepartei hat mit der Anlage K 3 eine Mitteilung der ScHUFA vom … vorgelegt, in der wie folgt ausgef�hrt ist:
„SCHUFA l�scht Daten zu Telekommunikationskonten
TelekommuniKationsunternehmen und die Schufa haben entschieden, Informationen zu Vertragskonten aus dem TelekommuniKationsbereich zu l�schen. Es handelt sich um sogenannte Positivdaten, die im Besonderen zum Schutz vor Betrug und Datenmissbrauch durch Dritte an die SCHUFA gemeldet wurden. Die L�schung startet am 20. Oktober 2023.
(…)
Hintergrund der L�schung ist der Beschluss der Datenschutzkonferenz der L�nder (DSK), dem Gremium der unabh�ngigen deutschen Datenschutzaufsichtsbeh�rden des Bundes und der L�nder. Die DSK hat die �bermittlung und Verarbeitung von sogenannten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien diskutiert und wie folgt bewertet: Die �bermittlung und Verarbeitung von Daten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien f�r das Bonit�tsscoring k�nne nicht auf ein „berechtigtes Interesse“ gest�tzt werden (gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung/DSGVO), hierf�r sei eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich.
Anl�sslich des im Herbst 2021 gefassten Beschlusses der Datenschutzkonferenz wurden keine neuen Vertragsdaten zu Kundenkonten von Telekommunikationsunternehmen mehr an die SCHUFA �bermittelt und durch diese verarbeitet. Die offene Rechtsfrage, ob die Positivdaten auf Basis des sog. berechtigten Interesses an die SCHUFA �bermittelt werden d�rfen, wird aktuell noch gerichtlich gekl�rt – wobei die SCHUFA nicht die Beklagte ist. Ein abschlie�endes Urteil liegt derzeit nicht vor. Die Entscheidung zur L�schung der Daten wurde unabh�ngig davon getroffen.“
78 d) Durch die Beschl�sse der unabh�ngigen Datenschutzaufsichtsbeh�rden des Bundes und der L�nder (DSK) und der Erkl�rung der SCHUFA ist keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben. Die Klagepartei hat auch nicht vorgetragen noch bewiesen, dass die SCHUFA anders als von ihr mitgeteilt verfahren w�rde. Daf�r bestehen auch keine Anhaltspunkte.
III.
79 1. Die mit dem Antrag zu 3 verfolgte Feststellungsklage ist bereits unzul�ssig. Es fehlt am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO.
80 a) Die Zul�ssigkeit der Feststellungsklage ist nur bei reinen Verm�genssch�den von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zur�ckzuf�hrenden Schadenseintritts abh�ngig. Geht es jedoch nicht um reine Verm�genssch�den, sondern um Sch�den, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut gesch�tzten Rechtsguts im Sinne von � 823 Abs. 1 BGB, resultieren, reicht bereits die M�glichkeit materieller oder weiterer immaterieller Sch�den f�r die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (OLG Hamm, a.a.O. Rdn. 208 m.w.N.). Diese Rechtsprechung zum allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht ist unter dem Gesichtspunkt von �quivalenz und Effektivit�t (vgl. dazu nur EuGH Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 53, 54) auf den vorliegenden Fall der Verletzung des nach Art. 82 DSGVO absolut gesch�tzten Rechtsguts Datenschutz als (abschlie�ende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (vgl. BVerfG Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216 Rn. 42 f. zur alleinigen Ma�geblichkeit von Unionsgrundrechten) zu �bertragen. Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 – VI ZR 136/20).
81 b) Gemessen daran ist hier die M�glichkeit eines Schadenseintritts durch die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt. Mangels jedweder konkreter Anhaltspunkte daf�r, dass der Klagepartei bis heute aufgrund des SCHUFA-Scores ein kausaler materieller Schaden entstanden ist und auch kein immaterieller Schaden eingetreten ist, der einen Schadensersatzanspruch begr�ndet, ist davon auszugehen, dass mit dem Eintritt eines k�nftigen Schadens nicht zu rechnen ist. Ein solcher Schaden in der von der Klagepartei beschriebenen Art und Weise ist rein theoretischer Natur und begr�ndet kein Feststellungsinteresse.
IV.
82 Die mit dem Antrag zu 4 verfolgte Leistungsklage gerichtet auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegr�ndet. Da die Klage in der Hauptsache erfolglos bleibt, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
V.
83 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die Weitergabe sog. Positivdaten eines Verbrauchers durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Wirtschaftsauskunftei ohne Beschr�nkung auf ein erforderliches Mindestma� stellt eine unzul�ssige Datenverarbeitung dar und kann aufgrund des vorrangigen Interesses des Betroffenen an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gest�tzt werden.� (Rn. 58 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt nicht nur eine rechtswidrige Datenverarbeitung, sondern auch das Vorliegen eines konkreten, tats�chlich erlittenen Schadens voraus. Der blo�e Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten gen�gt hierf�r nicht. (Rn. 57 und 64 – 65) (redaktioneller Leitsatz)
Auch wenn die DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle f�r den immateriellen Schaden verlangt, bedarf es stets einer konkreten und individuellen Darlegung der Beeintr�chtigung. Pauschale oder standardisierte Ausf�hrungen, die in einer Vielzahl von Verfahren identisch verwendet werden, sind hierf�r nicht ausreichend. (Rn. 65 und 67) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Unterlassungsanspruch wegen der unbefugten �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien besteht nach � 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur bei bestehender Wiederholungsgefahr. Diese entf�llt, wenn aus verl�sslicher Quelle hervorgeht, dass derartige Daten�bermittlungen zuk�nftig nicht mehr erfolgen.� (Rn. 75 – 78) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige �bermittlung von Positivdaten ohne Beschr�nkung auf ein Mindestma�
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