LG Memmingen 2. Zivilkammer, 2024-07-29, 26 O 1031/23

26 O 1031/23Kantonsgericht / II. Zivilkammer29.07.2024

Regest

Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO sind auch bei gestuften und mehrschichtigen Informationen dann erf�llt, wenn die Informationen f�r den durchschnittlichen Nutzer hinreichend verst�ndlich, klar und zug�nglich sind. Eine gewisse Komplexit�t der Informationen ist angesichts der Vielzahl datenschutzrechtlicher Pflichten hinzunehmen. (Rn. 48 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Memmingen 2. Zivilkammer — 2024-07-29 — 26 O 1031/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-29

Aktenzeichen: 26 O 1031/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten, Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere um Verletzung der Rechte auf Schutz personenbezogener Daten.

2 Die Beklagte betreibt die Social Media Plattform …, welche es den Nutzern der Plattform erm�glicht, ein pers�nliches Profil zu erstellen, wobei der Nutzer hier Angaben zu seiner Person machen kann, Bilder hochladen kann, seine Interessen eingeben kann, etc. In dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen kann der Nutzer entscheiden, inwiefern andere Nutzer auf seine angegebenen Daten Zugriff nehmen k�nnen.

3 Der Kl�ger ist Nutzer der von der Beklagten betriebenen Plattform.

4 Jedenfalls ab 2019 sammelten Dritte unter Nutzung automatisierter Verfahren eine Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten verf�gbaren �ffentlichen Informationen (sog. Scraping). Beim Scraping werden typischerweise �ffentlich verf�gbare, also �ffentlich zug�ngliche Daten gesammelt, wobei Funktionen einer Website verwendet werden, die f�r ordnungsgem��e Nutzer entworfen wurden und bei diesen beliebt sind. Scraping unterscheidet sich insofern von der zul�ssigen Nutzung einer Website oder App, dass die Scraper Verfahren einsetzen, um in gro�em Umfang Daten zu sammeln.

5 Das Sammeln von Daten �ber diese automatisierten Methoden ist durch die Nutzungsbedingungen der Beklagten verboten.

6 Das Scraping lief dergestalt ab, dass die Scraper Listen mit m�glichen Telefonnummern in den Kontakt-Importer der Plattform hochluden, um festzustellen, ob die hochgeladenen Telefonnummern mit einem Konto eines Nutzers verbunden sind. Der Kontakt-Importer gab, sofern eine der hochgeladenen Telefonnummern mit dem Konto eines Nutzers, der seine Telefonnummer bereitgestellt und die standardm��ig voreingestellte Suchbarkeits-Einstellung „Alle“ nicht ge�ndert hatte, verkn�pft war, diese Information, also den Umstand der Verkn�pfung von Telefonnummer und Konto, an die Scraper. Die Scraper f�gten sodann den �ffentlich zug�nglichen Informationen aus dem betreffenden Profil des Nutzers die mit dem Konto verkn�pfte Telefonnummer hinzu.

7 Jedenfalls seit Anfang April 2021 ist �ffentlich bekannt, dass es zu dem Scraping Vorfall gekommen war und dass die abgegriffenen Daten von ca. 533 Millionen …-Nutzern aus 106 L�ndern im Internet �ffentlich verbreitet werden. Hierzu geh�rten auch die vom Kl�ger auf seinem Profil �ffentlich zug�nglich gemachten Informationen und die mit seinem Konto verkn�pfte Telefonnummer. Die Daten der Kl�gerseite wurden im Internet bereitgestellt.

8 Bei dem Anlegen eines …-Profils wird der k�nftige Nutzer auf die Datenschutz- und Cookie Richtlinien hingewiesen. Diese sind durch eine Verlinkung getrennt abrufbar. Zudem zeigt er durch das Registrieren, dass er den Nutzungsbedingungen zustimmt. Nach der Anmeldung sind zun�chst die Vor- bzw. Standardeinstellungen aktiv. Stets „�ffentlich“ sind dabei Name und Geschlecht. Bez�glich der weiteren einzugebenden bzw. eingegebenen Daten ist zwischen den Einstellungen der „Zielgruppenauswahl“, d.h. den Einstellungen, die bestimmen welche Daten eingesehen werden k�nnen und den „Suchbarkeits-Einstellungen“, d.h. den Einstellungen, die festlegen wie man den Nutzer finden kann, unterschieden.

9 Demnach k�nnen „alle“ Personen sehen, welche Seiten der Nutzer abonniert oder mit wem er befreundet ist. Ebenso k�nnen „alle“ den neuen Nutzer �ber seine E-Mail-Adresse „finden“.

10 Der Nutzer kann diese Einstellungen individuell ver�ndern und sich im Hilfebereich einlesen, wie Facebook die Daten, insbesondere die Mobilfunknummer verwendet. Die Angabe der Mobilfunknummer ist nicht zwingend. Entscheidet sich ein Nutzer aber diese anzugeben, kann er in den Suchfunktionen einstellen, in welchem Umfang er �ber diese gefunden werden will. Die Grundeinstellung f�r die Suchbarkeit lautet auch insoweit zun�chst „alle“.

11 Neben den gew�hnlichen Funktionen auf der …-Website wird von der Beklagten noch eine Messenger-App betrieben, die als Schnittstelle f�r die …-Applikation auf Mobilger�ten arbeitet und eine Messenger-Funktion f�r Nutzer darstellt. Nutzer melden sich daf�r mit ihren bestehenden Facebook-Profilen an. Die Messenger-App und die gew�hnlichen Funktionen von Facebook sind �ber denselben Zugang zum Account verkn�pft.

12 Der Kl�ger nutzte die Zweifaktor-Authentifizierung und gab im Rahmen dazu seine Mobilfunknummer bei seinem …-Account an.

13 Mit Schreiben vom 22.06.2023 (Anlage K 1) forderte die Klageseite die Beklagte zur Zahlung von 3.000 Euro Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf sowie zur Unterlassung zuk�nftiger Zug�nglichmachung der Kl�gerdaten an unbefugte Dritte auf. Zudem forderte die Klagepartei die Beklagte auf, Auskunft dar�ber zu geben, welche Daten des Kl�gers neben seiner Handynummer durch welche Unbefugte und zu welchem Zeitpunkt entweder durch „Scraping“ oder auf andere Art und Weise erlangt werden konnten.

14 Die Beklagte wies die von Klageseite au�ergerichtlich gelten gemachten Anspr�che mit Schreiben vom 21.07.2023 (Anlage B 2) zur�ck, erteilte hierbei jedoch weitere Informationen. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

15 Die Klageseite behauptet, das „scrapen“ sei nur m�glich gewesen, weil die Beklagte keinerlei Sicherheitsma�nahmen vorgehalten habe, um ein Ausnutzen des bereitgestellten Tools zu verhindern und weil die Einstellungen zur Sicherheit der Telefonnummer auf Facebook so undurchsichtig und kompliziert gestaltet seien, dass ein Nutzer tats�chlich keine sicheren Einstellungen erreichen k�nne. Auch die Suchbarkeitseinstellungen seien schwer zu finden, sodass eine Umstellung sich schwierig darstelle. Der Wortlaut bei der Registrierung f�hre letztlich dazu, dass Nutzer im Vertrauen und mit dem Ziel, mehr pers�nliche Sicherheit zu erreichen, ihre Telefonnummern auf … preisg�ben. Insgesamt gebe es verschiedene Einstellungsm�glichkeiten zur Verwendung der Telefonnummer, �ber die ein Nutzer keine transparenten Informationen f�r eine Gew�hrleistung einer effektiven digitalen Sicherheit erhalte. Diese Sicherheitsl�cke werde seit 2019 ausgenutzt, ohne dass die Beklagte etwas dagegen unternehme.

16 Der Kl�ger behauptet weiter, er habe so ungewollt die Kontrolle �ber seine Daten verloren und erhalte seit dem Vorfall unregelm��ig Emails und Anrufe mit offensichtlichen Betrugsversuchen. Dies bereite dem Kl�ger ein Unwohlsein und er empfinde Stress, Angst und Verunsicherung. Er f�hle sich im Alltag eingeschr�nkt.

17 Nur aufgrund der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten h�tten auch seine Daten entsprechend unbefugten Dritten angeboten werden k�nnen. Dass eine automatisierte Massenabfrage m�glich war, stelle eine Sicherheitsl�cke dar, f�r die die Beklagte einzustehen habe.

18 Die Klageseite ist der Ansicht, die Beklagte versto�e gegen die DSGVO, indem sie ohne ausreichende Grundlage im Sinne der Art. 6 und 7 DSGVO Informationen im Sinne von Art. 13, 14 DSGVO verarbeite, Daten unbefugten Dritten zug�nglich mache sowie die Rechte des Kl�gers aus Art. 15, 17 und 18 DSGVO verletze.

19 Die Klagepartei beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e und die Erm�glichung der unbefugten Ermittlung der Handynummer der Kl�gerseite sowie weiterer personenbezogener Daten der Kl�gerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz von pauschal 2.000,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) personenbezogene Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, … ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzunehmen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b) die Telefonnummer des Kl�gers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert wird.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft �ber die personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch eine „Web-Scraping“-Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von den au�ergerichtlich entstandenen Kosten f�r die anwaltliche Rechtsverfolgung in H�he von 1.134,55 € nebst Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtsh�ngigkeit freizustellen.

20 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

21 Die Beklagte meint, bei dem Scraping-Vorgang sei zu ber�cksichtigen, dass die Telefonnummern nicht von den …-Profilen stammen, sondern die Telefonnummern von den Scrapern generiert wurden, um diese dann im Rahmen der Telefonnummernaufz�hlung zu nutzen. Der kl�gerische Vortrag beruhe insgesamt auf einem Missverst�ndnis zum Scraping als solchen. Es sei zudem unschl�ssig und unsubstantiiert, welche Daten des Kl�gers genau gescrapt worden sein sollen. Es seien weder E-Mail-Adresse, Wohnort, Geburtsdatum und Beziehungsstatus in den durch Scraping abgerufenen Daten enthalten; das Land sei nur aus der Telefonnummer abgeleitet worden.

22 Ein Datenschutzversto� liege auf Beklagtenseite, ebenso wie ein Unterlassen des Schlie�ens einer technischen Schwachstelle, nicht vor. Es seien lediglich �ffentlich einsehbare Daten durch Dritte in Form des Scraping abgerufen worden, was nach den Nutzungsbedingungen von … untersagt gewesen sei und auch weiterhin untersagt sei. Die Suchbarkeit der Klagepartei sei innerhalb des relevanten Zeitraums auf „Alle“ eingestellt gewesen.

23 Das Abrufen habe im Einklang mit den jeweiligen Privatsph�re-Einstellungen „�ffentlich“ auf der …-Plattform gestanden. Es habe zudem eine umfassende und transparente Information �ber die M�glichkeit der Anpassung ihrer Suchbarkeits-Einstellungen und Zielgruppenauswahl gegeben, woraus sich nachvollziehbar ergebe, wer bestimmte pers�nliche Informationen, die der Nutzer in seinem …-Profil hinterlegt habe, einsehen k�nne. Diese Einstellungen habe der Kl�ger jederzeit anpassen k�nnen.

24 Im �brigen sei keinerlei Zusammenhang zwischen etwaigen Phishing-Nachrichten und dem Scraping-Sachverhalt erkennbar. Die vorgetragenen Umst�nde zu den Folgen seien pauschal und daher nicht nachpr�fbar. Die Empf�nger der gescrapten Daten k�nnte die Beklagte zudem nicht mitteilen.

25 Die Beklagte ist daher der Auffassung, nicht gegen die Transparenzpflichten der DSGVO versto�en zu haben. Die Beklagte meint, das Scraping stelle bereits keinen Datenschutzversto� dar. Es fehle an einer Verletzung der Sicherheit, da „lediglich“ �ffentlich zug�ngliche Profilinformationen des Kl�gers abgerufen und auch keine spezifischen Sicherheitsma�nahmen oder Zugriffsberechtigungen umgangen oder �berwunden wurden. Eine unbefugte Offenlegung von oder Zugang zu den kl�gerischen Daten sei nicht gegeben. Der Beklagten k�nne zudem keine Sicherheitsl�cke zur Last gelegt werden, da die hergestellte Verkn�pfung zwischen der Telefonnummer des Kl�gers und seinem Nutzerkonto lediglich auf die seinerzeitige Suchbarkeitseinstellung des Kl�gers zur�ckzuf�hren sei.

26 Dar�ber hinaus fehle es an einem immateriellen Schaden, der nicht ausreichend dargelegt sei. Mangels Versto�es gegen die DSGVO sei der (ohnehin unzul�ssige) Feststellungsantrag unbegr�ndet. Die Unterlassungsantr�ge seien ebenfalls unzul�ssig gefasst und nicht hinreichend bestimmt.

27 Die am 27.07.2023 bei dem Landgericht Memmingen eingegangene Klageschrift vom 25.07.2023 ist der Beklagten am 16.08.2023 zugestellt worden.

28 Das Gericht konnte im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 08.07.2024 den Kl�ger nicht informatorisch anh�ren, da dieser trotz ordnungsgem��er Ladung und Anordnung des pers�nlichen Erscheinens unentschuldigt nicht erschienen ist.

29 Hinsichtlich des weiteren umfassenden Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen wie auf das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung vom 08.07.2024.

Gründe

A.

30 Die teilweise bereits unzul�ssige Klage ist vollumf�nglich unbegr�ndet.

31 I. Die Klage ist nur teilweise zul�ssig.

32 1. Das Landgericht Memmingen ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.

33 1.1. Die internationale Zust�ndigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann ein Verbraucher gegen seinen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, klagen. Gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist der Kl�ger als Verbraucher anzusehen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Kl�ger mit der Beklagten einen Nutzungsvertrag �ber die Nutzung der Social Media Plattform … zu privaten Zwecken geschlossen hat. Eine entgegenstehende ausschlie�liche Zust�ndigkeit nach Art. 24 EuGVVO ist nicht gegeben.

34 1.2. Das Landgericht Memmingen ist nach �� 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO �rtlich zust�ndig.

35 2. Der unbestimmte Klageantrag in Ziffer 1) und 2) der Klage f�hrt nicht zu einer Unzul�ssigkeit. Vorliegend ist das Stellen eines unbezifferten Klageantrags ausnahmsweise zul�ssig, da die Bemessung der H�he des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Ein Versto� gegen den in � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitsgrundsatz liegt dann nicht vor, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Sch�tzung nach � 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abh�ngig ist. Die n�tige Bestimmtheit soll hier dadurch erreicht werden, dass der Kl�ger in der Klagebegr�ndung die Berechnungs- bzw. Sch�tzgrundlagen umfassend darzulegen und die Gr��enordnung seiner Vorstellungen anzugeben hat (vgl. Greger in Z�ller, 34. Auflage 2022, ZPO, � 253 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kl�ger hat sowohl in der Klagebegr�ndung als auch bereits in dem Klageantrag zu 1) und zu 2) jeweils einen Mindestbetrag angegeben.

36 3. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3) hat die Klageseite das Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt. Das rechtliche Interesse des Kl�gers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass sich der anspruchsbegr�ndende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens war nach dem Vorbringen des Kl�gers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zul�ssig (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2012 – VI ZR 167/11 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06). Bei den von Klageseite behaupteten Verst��en mit der behaupteten unkontrollierten Nutzung der Daten ist bei verst�ndiger W�rdigung der Umst�nde nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht g�nzlich ausgeschlossen, dass irgendein materieller oder immaterieller Schaden infolge der Ver�ffentlichung seiner Daten entstehen k�nnte. Insgesamt war das erforderliche Feststellungsinteresse daher vorhanden.

37 4. Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag in Ziff. 4) wird den Bestimmtheitsanforderungen jedoch nicht gerecht und erweist sich daher bereits als unzul�ssig. Bei Unterlassungsklagen muss die Verletzungshandlung, deren Unterlassen die Klagepartei begehrt, derartig genau beschrieben werden, dass der Gegenstand des Verfahrens und damit der Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts sowie die Rechtskraft der Entscheidung genau fixiert wird. Die Beklagte muss sich gegen den Vorwurf ersch�pfend verteidigen k�nnen. Die Verurteilung muss deutlich erkennen lassen, was ihr verboten ist. Die Entscheidung dar�ber darf nicht dem Vollstreckungsverfahren �berlassen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1990 – I ZR 35/89). Soweit mit der Klage beantragt wird, dass die Beklagte es zu unterlassen hat „personenbezogene Daten der Klagepartei, namentlich Telefonnummer, … ID, Familiennamen, Vornamen, […] unbefugten Dritten […] zug�nglich zu machen“, wird sie den oben genannten Anforderungen nicht gerecht. Durch die nicht abschlie�ende Auflistung der personenbezogenen Daten wird f�r die Beklagte nicht ersichtlich, in welchem Umfang das Verbot gilt. Es ist ihr somit nicht m�glich, ihr Verhalten rechtskonform auszu�ben. Es ist n�mlich nicht so, dass grunds�tzlich alle personenbezogenen Daten nicht zug�nglich gemacht werden d�rfen. Soweit der kl�gerische Antrag neben der ausdr�cklich genannten Telefonnummer auch die personenbezogenen Daten Familienname, Vorname und Geschlecht erfassen soll, handelt sich bei diesen Datenpunkten um immer �ffentliche Nutzerinformationen, so dass es schon keine unbefugten Dritten geben kann, welchen der Zugriff verweigert werden kann. Eines Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da einerseits bereits die Beklagtenpartei auf die fehlende Bestimmtheit hingewiesen hat, anderseits der Antrag dar�ber hinaus auch unbegr�ndet gewesen w�re, wie nachstehend noch ausgef�hrt wird.

38 Der Klageantrag zu 4) ist dar�ber hinaus deswegen unzul�ssig, weil der Kl�ger damit im Kern nicht ein Unterlassen von Kontaktvorschl�gen verlangt, sondern, dass er diese unter Wahrung bestimmter Sicherheitsanforderungen nutzen kann. Damit handelt es sich um eine verdeckte und mithin unzul�ssige Leistungsklage. Die Kammer nimmt insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2023 – 7 U 19/23 sowie den Beschluss des OLG M�nchen vom 25.03.2024 – 24 U 1663/23 e Bezug.

39 II. Die Klage ist insgesamt unbegr�ndet. Der Klagepartei stehen die von ihr geltend gemachten Anspr�che nicht zu.

40 1. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens besteht nicht.

41 1.1. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ergibt sich nicht aus Art. 82 DSGVO.

42 1.1.1. Der Anspruch ergibt sich bereits nicht aus Art. 82 DSGVO, da der Schutzbereich nicht er�ffnet ist.

43 Art. 82 DSGVO erfasst Verst��e, welche durch eine nicht der Verordnung der DSGVO entsprechende Verarbeitung (von Daten) entstanden sind, vgl. Art. 82 Abs. 2 DSGVO. Erforderlich ist daher von vornherein eine Verarbeitung von Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Gem�� Art. 4 Nr. 2 DSGVO handelt es sich bei Datenverarbeitung um jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung.

44 Soweit die Klageseite der Beklagten Verst��e gegen Informationspflichten vorwirft, kann sich hieraus somit bereits kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO ergeben, da es sich um keinen Versto� im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten handelt.

45 Die von der Klagepartei vorgebrachten Verst��e gegen Art. 13, 14 DSGVO, Art. 34 DSGVO und Art. 15 DSGVO betreffen einzig und allein Informationspflichten gegen�ber den betroffenen Personen. Die Information �ber die Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellt aber keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, sodass der Klagepartei ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus etwaigen (nicht vorliegenden, siehe unten) Verst��en nicht zustehen kann (vgl. hierzu u.a. Gola/Piltz in Gola/Heckmann 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 20; LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – 6 O 111/22).

46 1.1.2. Unabh�ngig von der Frage, ob der Schutzbereich er�ffnet ist, scheitert der geltend gemachte Anspruch jedoch vorliegend an den entsprechenden Pflichtverletzungen der Beklagten.

47 1.1.2.1. Ein Versto� gegen die Transparenzpflichten aus Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13, 14 DSGVO f�llt der Beklagten nicht zur Last.

48 Gem�� Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO m�ssen personenbezogene Daten auf rechtm��ige Weise, nach Treu und Glauben und in einer f�r die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Diese Grunds�tze sind sodann auf die Informations- und Aufkl�rungspflicht nach Art. 13 DSGVO zu �bertragen. Die Aufkl�rung �ber die Zwecke der Verarbeitung muss insbesondere f�r den Nutzer klar verst�ndlich und nachvollziehbar sein. �hnliche Anforderungen sieht dabei auch Art. 14 DSGVO f�r den Fall vor, dass der Verantwortliche die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhebt. Art. 12 DSGVO sieht ebenso eine Information in pr�ziser, transparenter und leicht zug�nglicher Form vor.

49 Diese Vorgaben h�lt die Beklagte vorliegend ein. Die Beklagte weist den jeweiligen Nutzer bereits bei der Registrierung auf die Datenrichtlinie hin, welche herausarbeitet, welche Daten auf der Plattform einsehbar sind und welche Auswirkungen es hat, je nachdem welche Zielgruppe der Nutzer w�hlt. Auch im Hilfebereich erl�utert die Beklagte den Nutzern die Bedeutung der Einstellung „�ffentlich“. Zudem wird explizit im Hilfebereich aufgekl�rt, dass der Nutzer auch festlegen kann, wer sehen kann, was der Nutzer teilt. Zur Umstellung dieser Einstellungen wird auch eine Anleitung bereitgestellt. Weiter erfolgt im Hilfebereich auch die Aufkl�rung, dass der Nutzer ggf. �ber seine Handynummer oder seine E-Mail-Adresse gefunden werden kann sowie wie der Nutzer seine Mobilfunknummer hinzuf�gen, aber auch entfernen kann.

50 Hierbei handelt es sich um Informationen auf mehreren Ebenen. Jedoch schlie�t gerade dies die �bersichtlichkeit und Transparenz nicht aus. Die Beklagte versuchte �ber mehrere Ebenen, die vielschichtigen Themen abzuschichten und einzelne Themenbereiche zu bilden. Dies dient letztlich der Vermeidung der �berforderung des Nutzers mit einer Flut an Informationen im Hinblick auf die verarbeiteten Daten. Dabei wird nicht verkannt, dass das Lesen s�mtlicher Informationen und Unterbereiche letztlich mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden ist, jedoch ist ein solcher Zeitaufwand auch beim Lesen bei Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Fall. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen. Einzig und allein ist letztlich zu beachten, ob der Nutzer hinreichend klar und verst�ndlich informiert wird. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei fand die Aufkl�rung �ber die Verwendung der Daten auch in verst�ndlicher Sprache statt, wie es nach Inaugenscheinnahme der streitgegenst�ndlichen Bestimmungen der Datenrichtlinie und des Hilfebereiches zur �berzeugung des Gerichts feststeht.

51 Es ist gerade zu ber�cksichtigen, dass in Anbetracht der Vorgaben der DSGVO und der damit verbundenen vielseitigen Informationspflichten vielf�ltige Einstellungsm�glichkeiten nahezu zwingend sind, sodass jeder Nutzer die Einstellungen individuell entsprechend seiner spezifischen Bed�rfnisse vornehmen kann.

52 F�r eine sachgerechte Betrachtung der Frage ist auch zu ber�cksichtigen, dass es sich um eine freiwillig von der Klagepartei genutzte Plattform handelt. Soweit die Klagepartei vorliegend neben den f�r die Anmeldung erforderlichen Daten wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse zus�tzlich ihre Mobilfunknummer angab, ist zu bedenken, dass es sich bei der Mobilfunknummer um eine nicht erforderliche Angabe handelte. Denn soweit man sich zur Nutzung der Plattform entschlie�t, ist jedenfalls die Angabe der Mobilfunknummer neben der E-Mail-Adresse daf�r nicht zwingend erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein zus�tzliches Angebot der Beklagten, mit welcher der jeweilige Nutzer – wie hier die Klagepartei – weitere Funktionen und Informationen – wie etwa das Zweifaktor-Authentifizierungsverfahren – nutzen kann. Im Rahmen der Datenrichtlinie wird der Nutzer dar�ber aufgekl�rt, dass die Verwendung m�glicherweise erfolgt, um dem Nutzer Personen vorzuschlagen, welche der Nutzer kennen k�nnte. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass der Nutzer kontrollieren kann, wer die Nummer sehen kann. Zudem wird dem Nutzer erkl�rt, dass er �ber die Privatsph�re-Einstellung regeln kann, wer ihn mit seiner Handynummer suchen kann. Selbst wenn das Auffinden dieser Hinweise unter Umst�nden mit zeitlichem Aufwand verbunden ist, sind die Hinweise selbst klar und verst�ndlich formuliert. Insbesondere ist auch deutlich, dass zwischen dem Sehen der Telefonnummer und dem auf … nach dir suchen zu unterscheiden ist. Insbesondere ist auch die Einstellung „Wer kann dich anhand der angegebenen Telefonnummer finden?“ mit der Antwort „Alle“ eindeutig.

53 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es der Eingabe der Mobilfunknummer zur Nutzung der Plattform eigentlich nicht bedarf, dass jedoch, wenn der Nutzer sich f�r die Verwendung der Plattform mit seiner Mobilfunknummer entscheidet, er hinreichend verst�ndlich und �bersichtlich aufgekl�rt wird, wie die Mobilfunknummer verwendet wird und wie eine solche Verwendung eingeschr�nkt werden kann. Letztlich ist dabei auch zu bedenken, dass die Plattform … gerade dem Finden und dem Austausch von Informationen in der Form eines sozialen Netzwerks dient. In diesem Fall ist es dem Nutzer auch zuzumuten, sich mit den ihm gegebenen Informationen zum Schutz seiner Daten zu befassen.

54 Unter Ber�cksichtigung all dieser Umst�nde ist ein Versto� auf Beklagtenseite gegen Art. 5 Abs. 1 lit. A) DSGVO nicht zu erkennen.

55 1.1.2.2. Es liegt auch kein Versto� der Beklagten gegen Art. 24 Abs. 1, 32 Abs. 1 DSGVO vor.

56 Nach diesen Vorschriften hat der Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Ber�cksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umst�nde und der Zwecke der Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gew�hrleisten. Ankn�pfend an den Gedanken der Schaffung eines Schutzniveaus kann sich eine derartige Verpflichtung in Anbetracht des Wortlautes des Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO allerdings nur auf solche Datens�tze beziehen, die nicht gerade einem Schutz der Vertraulichkeit entzogen werden sollen.

57 Bei Zugrundelegung dieses Ma�stabs hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gew�hrleisten, nicht versto�en. Die Beklagte war nicht verpflichtet, Schutzma�nahmen zu treffen, um die Erhebung der immer �ffentlich zug�nglichen Informationen des Profils des Kl�gers aufgrund seiner selbst gew�hlten Einstellung zu verhindern (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – 6 O 111/22).

58 Soweit auf die Daten der Klagepartei wie Name, Geschlecht und Benutzername im Rahmen des Scraping Vorfalls zugegriffen wurde, handelt es sich gerade um Daten die f�r jedermann �ffentlich zug�nglich waren. Diesbez�glich k�nnen diese Daten f�r sich bereits kein erh�htes Schutzniveau in Anspruch nehmen. Denn die Beklagte durfte aufgrund der von ihr zur Verf�gung gestellten Nutzungshinweisen sowie der vor Registrierung vom Nutzer zwingend zu best�tigenden Datenverwendungsrichtlinien davon ausgehen, dass der Klagepartei klar ist, dass sein Name, Geschlecht und Benutzername jederzeit f�r jedermann abrufbar ist (vgl. Landgericht Essen, a.a.O., so auch LG Halle, Urteil vom 28.12.2022 – 6 O 195/22).

59 Soweit man unterstellt im Rahmen des Scraping-Vorfalls sei auch die Mobilfunknummer der Klagepartei abgegriffen worden, ist auch hier kein Versto� der Beklagten festzustellen.

60 Die Klagepartei hatte die Suchbarkeitseinstellung f�r ihre Mobilfunknummer nicht ver�ndert, so dass diese auf „Alle“ eingestellt war. Diese Einstellung beinhaltet, dass Dritte die Klagepartei �ber ihre Mobilfunknummer finden konnten. Hierunter f�llt letztlich auch die M�glichkeit, dass Dritte �ber eine zuf�llig mittels elektronischer M�glichkeiten erzeugte Mobilfunknummer letztlich eine Verkn�pfung zur Klagepartei �ber deren zum Finden freigegebene Mobilfunknummer herstellen. Zwar ist die Beklagte durchaus verpflichtet, zu gew�hrleisten, dass nicht jedermann ohne weiteres an die sensibleren Daten, wie beispielsweise die Mobilfunknummer gelangt. Dieser Anforderung kam die Beklagte jedoch nach, indem es sich hier zum einen um eine freiwillige, nicht zwingend erforderliche Preisgabe von Daten des Nutzers gegen�ber der Beklagten handelt und zum anderen, indem der Nutzer unter Verweis auf die m�glichen Nutzungen der Mobilfunknummer die M�glichkeit hat, jederzeit die Einstellungen zur Suchbarkeit zu �ndern. Diese Einstellungen waren – wie bereits dargestellt – hinreichend klar und verst�ndlich. Insofern ist die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen, sodass ein Versto� ebenfalls nicht festzustellen war. Soweit die Klagepartei die hierzu erforderliche Zeit zur Information �ber die Einstellungen nicht aufbringen wollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

61 Dass nicht �ffentlich zug�ngliche Informationen von Dritten erlangt worden sind, kann nicht festgestellt werden.

62 1.1.2.3. Es liegt auch kein Versto� der Beklagten gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO vor.

63 Nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung f�r den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden. Der Anwendungsbereich von Abs. 2 bezieht sich vor allem auf internetbasierte Dienste wie die der streitgegenst�ndlichen Plattform, bei denen durch die standardm��ige Konfiguration von Privatsph�re-Einstellungen sicherzustellen ist, dass Nutzer ihre Daten nur den Personenkreisen und nur in dem Umfang zug�nglich machen, die sie vorab selbst festgelegt haben (Nolte/Werkmeister in Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 25 Rn. 28). Insofern hat der Betreiber in seinen Voreinstellung vorzusehen, dass alle nicht f�r den Zweck der Nutzung erforderlichen personenbezogenen Daten anderen nicht zug�nglich gemacht werden, es sei denn der Nutzer nimmt entsprechende Einstellungen vor.

64 Auch hier kann sich der Sinn und Zweck letztlich nicht auf die f�r die Registrierung erforderlichen Daten Name und Geschlecht beziehen, da der Nutzer auf die �ffentlichen Zug�nglichmachung bei der Registrierung bereits hingewiesen wird und hier konkludent zustimmt. Soweit jedoch erneut die Mobilfunknummer des Nutzer betrachtet wird, kann das Gericht auch hier keinen Versto� erkennen. Der Nutzer, der sich entschlie�t auch seine Mobilfunknummer preis zu geben – obwohl dies f�r die Nutzung der Plattform in keiner Weise erforderlich ist – macht dies regelm��ig unter anderem aufgrund der damit einhergehenden Komfortfunktion, einfacher gefunden zu werden. Die initiale Einstellung der Such-, beziehungsweise Auffindbarkeit f�r alle Nutzer dient gerade dem Sozialaspekt und damit dem Verarbeitungszweck der Plattform. Auch wenn die Beklagte mit ihrer Plattform Marketingzwecke verfolgen mag, so ist f�r den Nutzer aber in der Regel nicht etwa der kommerzielle Aspekt, sondern gerade die soziale Komponente des Netzwerks von Bedeutung. Diese soziale Komponente besteht gerade darin, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten oder in Kontakt zu bleiben, Inhalte aller Art mit der �ffentlichkeit zu teilen, seine Teilnahme an Veranstaltungen zu signalisieren oder sich an �ffentlichen Diskussionen zu beteiligen. Soweit der Nutzer nicht an den ausgef�hrten M�glichkeiten teil haben m�chte, bleibt es ihm unbenommen, mit Vornahme der entsprechenden Einstellungen, seine �ffentliche Darstellung auf der Plattform einzuschr�nken. Soweit er dieser M�glichkeit nicht nach kommt, ist dies der Beklagten nicht vorzuwerfen. �berdies war es ihm ohne Weiteres m�glich, bei entsprechendem Interesse den Hilfebereich aufzusuchen, wo er �ber den Reiter „Privatsph�re-Check“ sodann unmittelbar zu den einschl�gigen Einstellungen gelangen konnte (vgl. hierzu auch: OLG M�nchen, Verf�gung vom 14.09.2023 – 14 U 3190/23).

65 Soweit teilweise behauptet wird, dass der kommunikative Zweck ebenso erreicht werden k�nne, wenn die entsprechenden Voreinstellungen f�r die Telefonnummern der Nutzer von Anfang an auf „nicht-�ffentlich“ beziehungsweise „nicht sichtbar“ gestellt seien, weil die Nutzer der Plattform sich lediglich �ber ihre Namen und nicht �ber ihre Telefonnummer suchen, trifft dies nicht zu. Auch wenn es in der Tat unwahrscheinlich erscheint, dass sich Freunde oder Familienmitglieder �ber ihre Nummern suchen, so ist dies in Bezug auf Externe nicht unbedingt der Fall. Gerade in Anbetracht der Vielzahl an aktiven Nutzern der Plattform k�nnen sich die Namen wiederholen, sodass ein einfaches Auffinden des angesteuerten Kontakts nicht immer m�glich ist. Vor diesem Hintergrund kann aber gerade die Auffindbarkeit durch die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse Abhilfe schaffen, um so eine schnellere und bequemere Kontaktaufnahme zu erm�glichen (so auch LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023 – 6 O 154/22).

66 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Voreinstellungen der Zielgruppenauswahl sowie der Suchbarkeit bei der erstmaligen Nutzung der Plattform nach Eingabe der Mobilfunknummer eine Zug�nglichkeit in Form der Einsichtnahme in das Profil des Betroffenen durch einen unbestimmt weit gefassten Personenkreis vorsieht. Dennoch ist es – wie oben bereits ausf�hrlich dargestellt – dem Nutzer gleich nach der Anmeldung m�glich, diese Konfiguration zu �ndern, um so sein Interesse an der Vertraulichkeit bezogen auf seine Daten zu wahren. Durch diese M�glichkeit, auf die der Nutzer nach seiner Anmeldung durch die Beklagte hingewiesen wird, wird so letztlich dem Zweck der unkontrollierten Weitergabe der Daten des Betroffenen entsprochen.

67 1.1.2.4. Es liegt auch kein Versto� der Beklagten gegen Art. 33 DSGVO vor.

68 Gem�� Art. 33 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverz�glich und m�glichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gem�� Artikel 55 zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen f�hrt.

69 Einer solchen Verpflichtung unterlag die Beklagte jedoch nicht, da eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgrund der oben dargelegten Umst�nde gerade nicht vorlag.

70 1.1.2.5. Es liegt auch kein Versto� der Beklagten gegen Art. 35 DSGVO vor.

71 Selbst wenn ein Versto� gegen Art. 35 DSGVO vorlag, indem die Beklagte nach dem Vorfall keine Folgenabsch�tzung durchf�hrte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies f�r den von der Klagepartei geltend gemachten Schaden urs�chlich bzw. miturs�chlich gewesen sein soll. Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei den gescrapten Daten um �ffentlich zug�ngliche Informationen auf dem Profil der Klagepartei auf … handelte.

72 1.1.2.6. Es liegt auch kein Versto� der Beklagten gegen die Auskunftspflicht gem�� Art. 15 DSGVO vor.

73 Die betroffene Person hat gem�� Art. 15 Abs. 1 lit. a und c DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob er betreffend den Nutzer personenbezogene Daten verarbeitet hat. Ist dies der Fall, so hat der Nutzer ein Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten und �ber die Verarbeitungszwecke (a) und die Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern (c), gegen�ber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden insbesondere bei Empf�ngern in Drittl�ndern oder bei internationalen Organisationen. Das Schreiben der Beklagtenseite (Anlage B16) informiert die Klagepartei insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erf�llt und erloschen (� 362 Abs. 1 BGB).

74 Nicht beantwortet wird durch die Beklagte in dem au�ergerichtlichen Schreiben einzig, welchen Empf�ngern die Daten der Klagepartei durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO zug�nglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings – wie vorstehend ausgef�hrt – von au�en erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „�ffentlich“ gestellt sind, unm�glich. Ebenso ist im Rechtssinne unm�glich (und es wird auch nicht n�her dargelegt, wie die Beklagte dies mitteilen k�nnen soll) zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Beklagte hat der Klagepartei im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr selbst bez�glich des Scraping-Vorfalls zur Verf�gung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Die Beklagte ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet (so auch LG Essen, a.a.O.; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2023 – 2 O 198/22).

75 1.1.3. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert dar�ber hinaus auch daran, dass ein ersatzf�higer Schaden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 DSGVO nicht vorliegt.

76 Der Eintritt des Schadens muss dabei im Sinne des � 287 ZPO als �berwiegend wahrscheinlich dargetan werden (Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, � 287, Rn. 7). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Schadensbegriff im Lichte des Erw�gungsgrundes Nr. 146 der DSGVO weit zu verstehen ist, sodass ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar ist (vgl. LG K�ln, Urteil vom 18.05.2022 – 28 O 328/21). Dennoch muss jedenfalls ein Schaden tats�chlich „erlitten“ worden sein (Erw�gungsgrund Nr. 146 S. 6), das hei�t jedenfalls ersichtlich, sp�rbar, objektiv nachvollziehbar und von einem gewissen Gewicht sein (vgl. LG Essen, a.a.O., m.w.N.).

77 Der Klagepartei ist es letztlich nicht gelungen, eine solche sp�rbare Beeintr�chtigung unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Umst�nde konkret darzulegen. Die Klagepartei f�hrt schrifts�tzlich als immaterielle Schadenspositionen insbesondere �ngste, unter denen sie leide, die daraus resultierten, dass sie einen erheblichen Kontrollverlust �ber ihre Daten erlitten habe und deshalb gro�em Unwohlsein und Sorgen in Bezug auf einen potentiellen Missbrauch ihrer Daten durch Dritte ausgesetzt sei. Zudem sei es seit dem Scraping-Vorfall zu einem Anstieg an offenkundigen Betrugsversuchen in Form von Anrufen und Emails gekommen.

78 Insgesamt erweckt der Kl�ger den Eindruck, dass ihn die erhaltenen Anrufe und Nachrichten ver�rgern, von einer konkreten Angst, konnte sich das Gericht jedoch nicht �berzeugen. Zum Termin zur m�ndlichen Verhandlung am 08.07.2024 erschien der Kl�ger trotz ordnungsgem��er Ladung und Anordnung des pers�nlichen Erscheinens nicht selbst, sondern nur sein Prozessbevollm�chtigter als Vertreter nach � 141 Abs. 3 ZPO. Einen pers�nlichen Eindruck vom Kl�ger konnte sich das Gericht folglich nicht verschaffen.

79 Die Daten des Kl�gers (voller Name, Adresse, Festnetznummer) – insoweit erfolgte keine Streitigstellung seitens der Kl�gerpartei – sind �ffentlich im Telefonbuch, bei „Das �rtliche“, sowie unter seinem Kleinanzeigenkonto (mit Name und Postleitzahl) einzusehen.

80 Dies deutet auf einen eher sorglosen Umgang mit der eigenen Telefonnummer hin und l�sst sich mit den geschilderten Sorgen des Kl�gers nicht in Einklang bringen. Selbst wenn es unwahrscheinlich ist, dass einzelne Telefonnummern von Webseiten abgegriffen werden, w�rde man erwarten, dass jemand, der sich tats�chlich durch Anrufe von Unbekannten in hohem Ma�e bel�stigt f�hlt, seine Rufnummer nicht ohne Not �ffentlich einsehbar bereit h�lt. Der Kl�ger kann deswegen schwer geltend machen, das er sich dadurch beeintr�chtigt f�hlt, dass seine Daten nun im Netz gelandet sind.

81 Soweit die Klageseite vorbringt, dass bereits ein Versto� gegen die DSGVO und ein m�glicher Kontrollverlust f�r die Bejahung eines immateriellen Schadens ausreiche und daher schon aufgrund einer blo�en Gef�hrdung einen Schaden annehmen will, kann sich das Gericht diesen Erw�gungen nicht anschlie�en. Insgesamt erscheint ein Identit�tsmissbrauch allein aufgrund einer Telefonnummer eher unwahrscheinlich (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2021 – 4 O 67/20). Insbesondere w�rde der Schadenbegriff so aufgeweicht und ausgedehnt und es w�rde bereits der Nachweis einer m�glichen Betroffenheit gen�gen, um eine Haftung zu begr�nden. Dies k�me einer reinen Gef�hrdungshaftung gleich und widerspricht letztlich auch dem Erw�gungsgrund Nr. 75 (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – 6 O 111/22, so auch LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2023 – 2 O 198/22).

82 Ein immaterieller Schaden ist daher – anders als der Kl�ger meint – nicht bereits in dem Kontrollverlust zu sehen, der durch das Scraping entstanden ist, sondern kann allenfalls Folge dieses Kontrollverlustes sein (OLG M�nchen, Beschluss vom 25.03.2024, 24 U 1663/23 e). Es wird seitens der Klagepartei pauschal auf einen erlittenen Kontrollverlust, aufgewendete Zeit, Angst, Stress, Sorge etc. abgestellt, ohne dass hierzu quantitativ oder qualitativ spezifizierter Vortrag bzgl. der Person der Klagepartei erfolgt. Der Vortrag bleibt unsubstantiiert und pauschal. Die umfangreichen Ausf�hrungen zum vermeintlichen Schaden und der Schadensh�he ersch�pfen sich �ber weite Strecken in theoretischen Ausf�hrungen ohne echten individuellen Bezug zur Klagepartei.

83 Dem Gericht ist aus einer Vielzahl gleichgelagerter F�lle bekannt, dass der Vortrag wortgleich in hunderten von Klagen, die von den Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers vertreten werden, enthalten ist.

84 Doch selbst wenn man diesen Vortrag f�r ausreichend halten sollte, ist dieser nicht nachgewiesen. Denn die Kl�gerseite ist ohne Entschuldigung zu ihrer pers�nlichen Anh�rung in der m�ndlichen Verhandlung vom 08.07.2024 nicht erschienen. Sie ist mithin beweisf�llig geblieben; ohne ihre Anh�rung konnte sich das Gericht die gem. � 286 ZPO erforderliche �berzeugung nicht bilden.

85 1.1.4. Zudem fehlt es an der Kausalit�t zwischen dem Vorwurf und dem in den Raum gestellten Schaden.

86 Substantiierter Vortrag dahingehend, dass der „Scraping-Vorfall“ urs�chlich zu einem konkreten Schaden bei der Klagepartei gef�hrt habe, ist nicht ersichtlich.

87 Hinsichtlich der schrifts�tzlich genannten Spam-Anrufe und Emails bleibt ebenfalls unklar, aus welchen konkreten Gr�nden diese auf das streitgegenst�ndliche Datenleck zur�ckzuf�hren sein sollen. Hinzu tritt, dass gerichtsbekannterma�en auch Inhaber von Telefonnummern, die niemals bei … angemeldet waren, Spam-Anrufe erhalten. Dies trifft h�ufig �ltere Mitb�rger, die gerade nicht bei Social Media aktiv sind, sondern deren Telefonnummern auf andere Art und Weise ausgelesen bzw. generiert werden. Insbesondere sind Spam-E-Mails mit Werbung oder Nachrichten mit Hinweis auf eine ausstehende Paketlieferung weit verbreitet. Auch Nachrichten, in welchen sich die unbekannten T�ter als Angeh�rige, Postdienstleister, Bank oder �hnliches ausgeben, sind �blich und gehen beinahe �berall ein. Selbst wenn bei der Klagepartei tats�chlich Spam-Anrufe und SMS-Nachrichten seit 2019 zugenommen haben m�gen, so kann dies vielerlei Ursachen haben. Es ist v�llig unklar und unbekannt, ob und welche Daten die Klagepartei an anderer Stelle freigegeben hat (beispielsweise im Rahmen weiter verbreiteter Phishing E-Mails) und ob ein unberechtigter Datenzugriff an anderer Stelle zu dem von der Klagepartei behaupteten vermehrten unerw�nschten Nachrichtenaufkommen gef�hrt hat. H�tte das Abgreifen von Daten der Klagepartei bereits fr�her stattgefunden, w�re jedenfalls der hiesige Vorfall f�r die vorgetragenen Umst�nde nicht kausal. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kl�ger seine Daten �ffentlich im Telefonbuch, bei „Das �rtliche“, sowie unter seinem Kleinanzeigenkonto hinterlegt hat.

88 Ein Kausalzusammenhang ist damit weder dargelegt noch bewiesen.

89 1.1.5. Ausf�hrungen zur H�he des geltend gemachten Schmerzensgeld k�nnen daher aufgrund der vorgenannten Umst�nde unterbleiben.

90 1.2. Ein etwaiger Anspruch auf Schmerzensgeld steht der Klagepartei auch nicht aus sonstigen, nationalen Vorschriften zu.

91 Das Verh�ltnis der Vorschriften der DSGVO zu denen des materiellen Rechts kann dabei letztlich dahinstehen, da sich auch aus dem nationalen Recht kein Anspruch ergibt.

92 1.2.1. Auf die Vorschriften �� 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 327, 327e, 327i BGB kann die Klagepartei ein Anspruch bereits deshalb nicht st�tzen, da die Normen der �� 327 ff. BGB erst zum 01. Januar 2022 in Kraft getreten sind und damit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags, wie auch auf den Zeitpunkt des Versto�es nicht anzuwenden sind.

93 1.2.2. Den Anspruch auf Schadensersatz kann die Klagepartei auch nicht auf � 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Nutzungsvertrag als Vertrag sui generis st�tzen (vgl. hierzu, OLG M�nchen, Urteil vom 18.12.2020 – 18 U 5493/19).

94 Unabh�ngig von der Frage, ob die Beklagte eine Pflicht aus dem Nutzungsvertrag verletzt haben soll, fehlt es jedenfalls an einem Schaden gem�� �� 249 ff. BGB. Das nationale Schadensrecht verlangt f�r einen Schadensersatzanspruch jedenfalls eine sp�rbare Beeintr�chtigung (Herberger/Martinek/R��mann/Weth/W�rdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, � 249 BGB, Stand: 8. September 2021, Rn. 26 ff.). An einer solchen fehlt es gerade.

95 1.2.3. An der Darlegung des konkreten materiellen Schadens scheitert letztlich auch der Anspruch aufgrund einer m�glichen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts gem�� �� 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ebenso wie ein m�glicher Anspruch aus � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

96 1.2.4. Aufgrund der obigen Ausf�hrungen kommt auch ein Anspruch aus �� 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 13, 14 DSGVO nicht in Betracht. Es kann dahin stehen, ob die DSGVO als Schutzgesetz im Sinne von � 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist.

97 Die Klagepartei hat der Ver�ffentlichung ihrer Daten bei der Registrierung unter Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Insofern hat die Beklagte die Klagepartei hinreichend �ber die Verarbeitung der Daten aufgekl�rt (vgl. hierzu die Ausf�hrungen oben). Soweit der Scraping-Vorfall sich auf die Mobilfunknummer der Klagepartei bezieht, ist auch hier zu ber�cksichtigen, dass die Klagepartei jederzeit die Einstellungen zur Suchbarkeitsfunktion h�tte �ndern k�nnen. Auch dies war f�r einen verst�ndigen und interessierten Nutzer ohne weiteres bei Anlegung der entsprechenden Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit m�glich. Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Einstellungen Telefonnummern eigenst�ndig oder aktiv freigibt oder anderweitig nutzt, hat die Klagepartei schon nicht behauptet.

98 2. Aufgrund der dargelegten Umst�nde ist auch der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht k�nftiger materieller und immaterieller Sch�den unbegr�ndet.

99 3. Dar�ber hinaus steht der Klagepartei kein Anspruch auf Unterlassung gem�� �� 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 17 DSGVO gegen die Beklagte zu. Eine Zuwiderhandlung der Beklagten ist nicht ersichtlich, im �brigen aber auch f�r die Zukunft nicht zu bef�rchten.

100 Soweit vorliegend �berhaupt gesichert Daten durch den Scraping-Vorgang durch die unbekannten T�ter erlangt wurden, handelte es sich dabei um �ffentliche Daten bzw. Daten, auf welche der Kl�ger den Zugriff erlaubte.

101 Die Klagepartei hat der Ver�ffentlichung ihrer Daten bei der Registrierung unter Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Insofern hat die Beklagte die Klagepartei hinreichend �ber die Verarbeitung der Daten aufgekl�rt (vgl. hierzu die obigen Ausf�hrungen). Soweit der Scraping-Vorfall sich auf die Mobilfunknummer der Klagepartei bezieht, ist auch hier zu ber�cksichtigen, dass die Klagepartei jederzeit die Einstellungen zur Suchbarkeitsfunktion h�tte �ndern k�nnen. Auch dies war f�r einen verst�ndigen und interessierten Nutzer ohne weiteres bei Anlegung der entsprechenden Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit m�glich. Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Einstellungen Telefonnummern eigenst�ndig oder aktiv freigibt oder anderweitig nutzt, hat die Klagepartei schon nicht behauptet.

102 4. Der Klageseite steht auch kein Anspruch auf weitergehende Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu.

103 Zwar hat nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gem�� Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf�gung (BGH Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 17). Art. 15 Abs. 1 DSGVO verleiht ein verfahrensm��iges Recht, Informationen �ber die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen (EuGH Urt. v. 22.6.2023 – C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 35).

104 Das Auskunftsbegehren der Klagepartei hat die Beklagte jedoch erf�llt, � 362 Abs. 1 BGB.

105 Erf�llt im Sinne des � 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grunds�tzlich dann, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist. Die Annahme eines derartigen Erkl�rungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des Auskunftsbegehrens vollst�ndig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenst�nden nicht erkl�rt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenst�nde nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Erg�nzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 19 f. m.w.N.; dem folgend OLG D�sseldorf Urt. v. 9.3.2023 – 16 U 154/21, BeckRS 2023, 4182 = juris Rn. 29).

106 Gemessen daran, ist Erf�llung eingetreten.

107 Mit Schreiben vom 21.07.2023 (Anlage B 2) hat die Beklagte der Klageseite Auskunft �ber die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verf�gung gestellt, sodass der Anspruch bereits teilweise gem�� � 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die Beklagte ist lediglich angehalten, die von ihr selbst verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit Dritte durch das Scrapen vorliegend (�ffentlich einsehbare) Daten der Klageseite verarbeitet haben, ist die Beklagte hierzu nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagte legt dar�ber hinaus nachvollziehbar dar, dass sie hierzu keine weiteren Angaben machen kann. Die Beklagte hat mithin ungeachtet des von ihr prozessual behaupteten Fehlens einer Auskunftspflicht Auskunft erteilt und hinreichend deutlich gemacht, dass sie keine weiteren Ausk�nfte zur Identit�t der Scraper und zum genauen, den Kl�ger betreffenden Scraping-Zeitpunkt machen kann (OLG Hamm Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 228-236, beck-online).

108 5. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht bestehenden Hauptforderungen und bestehen daher nicht.

B.

109 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO.

C.

110 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

D.

111 Der Streitwert wurde gem. �� 39 ff. GKG auf 8.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zahlung des immateriellen Schadensersatzes wurde entsprechend seiner Ausgestaltung mit 4.000 € (Ziffer 1: 2.000 €, Ziffer 2: 2.000 €) bemessen.

112 Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht (Ziffer 3) wurde mit 500 € bemessen. F�r den Feststellungsantrag ist f�r den Streitwert von dem an einem entsprechenden Leistungsantrag orientierten wirtschaftlichen Interesse des Kl�gers an der Feststellung auszugehen, das sich auf mutma�liche weitere Sch�den ab Klageeinreichung bezieht. Dies bemisst das Gericht nach freiem Ermessen unter Ber�cksichtigung des beim immateriellen Schadensersatz angesetzten Betrags gem�� � 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. � 3 ZPO.

113 Den Streitwert f�r den Unterlassungsanspruch (Ziffer 4) bemisst das Gericht insgesamt mit 3.000 € (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 16.05.2024, 24 W 676/24 e)

114 Der Streitwert f�r den Auskunftsanspruch (Ziffer 5) wird auf 500 € bestimmt. Hierbei schlie�t sich das Gericht den Erw�gungen des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5/23) an.

Leitsatz

Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO sind auch bei gestuften und mehrschichtigen Informationen dann erf�llt, wenn die Informationen f�r den durchschnittlichen Nutzer hinreichend verst�ndlich, klar und zug�nglich sind. Eine gewisse Komplexit�t der Informationen ist angesichts der Vielzahl datenschutzrechtlicher Pflichten hinzunehmen. (Rn. 48 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wird eine freiwillig angegebene Mobilfunknummer �ffentlich sichtbar eingestellt, ohne dass die entsprechende Einstellung ge�ndert wird, begr�ndet ein darauf basierender Datenscraping-Vorfall keine Verletzung der Datensicherheitspflichten nach Art. 24, 32 DSGVO, sofern der Nutzer zuvor ausreichend �ber Risiken und Steuerungsm�glichkeiten informiert wurde. (Rn. 55 – 60) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die datenschutzfreundliche Voreinstellung nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO ist nicht verletzt, wenn eine Plattform es dem Nutzer nach klarer Information erm�glicht, standardm��ig �ffentliche Daten wie Mobilfunknummern nachtr�glich in ihrer Sichtbarkeit zu beschr�nken und dieser Gestaltungsspielraum dem sozialen Zweck des Netzwerks dient. (Rn. 62 – 66) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Zur Erf�llung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gen�gt eine hinreichende Information �ber die verarbeiteten personenbezogenen Daten, ihre Verarbeitungszwecke und Empf�nger – eine weitergehende Auskunft �ber unbekannte Dritte, die durch Scraping �ffentlich zug�ngliche Daten extrahieren, ist dem Verantwortlichen nicht m�glich und daher nicht geschuldet. (Rn. 73 – 74 und 102 – 107) (redaktioneller Leitsatz)

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Datenschutzrechtliche Bewertung von Scraping-Vorf�llen bei nutzerver�ffentlichten Daten

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