projekte
3 O 571/23•LG Ansbach 3. Ziivlkammer, 2024-09-11, 3 O 571/23
3 O 571/23Kantonsgericht11.09.2024
Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich ausschlie�lich auf personenbezogene Daten. Eine hinreichende Auskunft liegt vor, wenn der Verantwortliche substantiiert darlegt, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern keine Einwilligung vorliegt. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-09-11
Aktenzeichen: 3 O 571/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.500,00 € (1.000,00 € f�r den Antrag zu 1 und zu 3 und 1.500,00 € f�r den Antrag zu 2) festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber Auskunfts-, L�schungs- und Schadensersatzanspr�che in Zusammenhang mit behaupteten Datenschutzverst��en auf SocialMedia-Plattformen.
2 Die Beklagte betreibt die SocialMedia-Plattformen F. und I. . F. ist eine Plattform, die insbesondere der Vernetzung von Menschen, dem Austausch von Ideen und Interessen und der gegenseitigen Unterst�tzung dient. Die Plattform I. dient insbesondere dem Teilen von Inhalten und dem Aufbau einer Gemeinschaft unter den Nutzern. Die Plattformen werden den Nutzern grunds�tzlich unentgeltlich zur Verf�gung gestellt. Um den Nutzern die kostenfreie Nutzung von F. und I. alternativ zu einem Abo-Modell auf Bezahlbasis erm�glichen zu k�nnen, finanziert die Beklagte die Plattformen dadurch, dass Werbetreibenden die M�glichkeit gegeben wird, ihre Werbung einem ma�geschneiderten Publikum auf den Plattformen pr�sentieren zu k�nnen. Der Kl�ger ist bei diesen Plattformen mit der Account-Email … angemeldet. Bei der Registrierung hat der Kl�ger die f�r die Registrierung notwendigen Daten wie Vor- und Nachname, E-Mailadresse, Geburtsdatum und Geschlecht angegeben. Die Beklagte verarbeitet im Rahmen des Nutzungsvertrages die personenbezogenen Daten des Kl�gers. Mit dem Inkrafttreten der DSGVO �nderte die Beklagte ihre jeweiligen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien sowie die Informationen zur Rechtsgrundlage der Datennutzung auf die Erforderlichkeit zur Vertragsdurchf�hrung und sp�ter auf �berwiegend berechtigte Interessen. Jedenfalls seit dem 07.11.2023 holt die Beklagte auch Einwilligungen f�r die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit personalisierter Werbung ein. Der urspr�nglich auf Unterlassung der Datenverarbeitung gerichtete Antrag zu 3 wurde daraufhin �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt. Am 25.03.2024 hat der Kl�ger eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus den Konten des Kl�gers zu Werbezwecken verwendet.
3 Der Kl�ger behauptet, die Beklagte w�rde neben F. und I. auch den Wh.a.-Messengerdienst betreiben. Der Kl�ger behauptet weiter, die Beklagte w�rde personenbezogene Daten des Kl�gers von Wh.A., F. und I. rechtswidrig an Werbetreibende verkaufen ohne dass dies durch die DSGVO gerechtfertigt w�re. Dass die Beklagte die Nutzungsbedingungen hinsichtlich der „Leistung Werbung“ ge�ndert habe, stelle eine Umgehung der DSGVO dar. Der Kl�ger behauptet, ihm sei durch die rechtswidrige Weitergabe von personenbezogenen Daten ein immaterieller Schaden entstanden. Die Weitergabe der Daten f�r den Zweck zielgerichteter Werbung habe beim Kl�ger das ungute Gef�hl permanenter �berwachung ausgel�st. Zudem sei der Kl�ger �ber das Verhalten der Beklagten ver�rgert gewesen. Au�erdem liege ein immaterieller Schaden auch darin, dass die Auskunft �ber die Datenverarbeitung unzureichend erteilt worden sei. Nachdem Einwilligungen erst seit November 2023 eingeholt werden w�rden, h�tte der Kl�ger zudem einen Anspruch auf L�schung aller Daten, die vor Erteilung der Einwilligung erhoben und zu Zwecken der personalisierten Werbung verarbeitet worden seien.
4 Der Kl�ger beantragt zuletzt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich:
a)Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b)Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c)Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugespielt?
d)Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e)Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f)Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DS-GVO bestanden daf�r?
g)Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken:
g)Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
h)Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von Wh.A. gesammelt?
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 6.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personen-bezogenen Daten
a.zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b.auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
5 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
6 Die Beklagte behauptet, s�mtliche Auskunftsanspr�che seien jedenfalls dadurch erf�llt worden, dass die Beklagte au�ergerichtlich alle relevanten Informationen zur Verf�gung gestellt und sie unter anderem dar�ber informiert hat, dass die Beklagte, sofern Nutzer hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt haben, keine Informationen, mit denen einzelne Nutzer identifiziert werden k�nnen, an Werbetreibende weitergibt. Der Schmerzensgeldanspruch w�rde bereits deshalb scheitern, weil der Kl�ger keinen Schaden erlitten und jedenfalls nicht substantiiert dargelegt habe, ein Versto� gegen die DSGVO nicht vorliegen w�rde und jedenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen einem Schaden und einem Versto� bestehen w�rde. Der Unterlassungsanspruch w�rde jedenfalls deshalb scheitern, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtm��ig erfolgt sei. Die Beklagte k�nne sich – auch vor der Einholung von Einwilligungen ab November 2023 – auf die Rechtsgrundlage der Erforderlichkeit zur Vertragserf�llung und auf �berwiegend berechtigte Interessen st�tzen. Zudem beziehe sich die Einwilligung des Kl�gers aus M�rz 2024 auch auf in der Vergangenheit verarbeitete Daten.
7 Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Im �brigen wird zur Erg�nzung des Tatbestandes auf den Akteninhalt verwiesen.
8 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
A.
9 Die Klage ist zul�ssig. Das Landgericht Ansbach ist international gem�� Art. 79 Abs. 2 DSGVO, �rtlich gem�� � 44 Abs. 1 BDSG und sachlich jedenfalls deshalb, weil die Beklagte sich r�gelos eingelassen hat, zust�ndig.
B.
10 Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Der Kl�ger hat weder Anspruch auf (weitergehende) Auskunftserteilung, noch auf Schadensersatz oder L�schung bereits erhobener Daten.
11 I. Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf weitergehende Auskunftserteilung gem�� Art. 15 DSGVO. Mit au�ergerichtlichem Schreiben vom 10.05.2023 hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Kl�gers weitgehend negativ verbeschieden. Dabei hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass keine personenbeziehbaren Daten, das hei�t solche Daten, die die Identifizierung einer Person erm�glichen, an Werbetreibende weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor. Im Weiteren folgt eine Erl�uterung der personenbezogenen Daten i.S.d. DSGVO. Damit ist das Auskunftsverlangen des Kl�gers umfassend erf�llt.
12 Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in Art. 4 DSGVO legaldefiniert. Die Personenbezogenheit eines Datums besteht (nur) dann, wenn es sich um eine Information �ber eine identifizierte, d.h. konkret benannte Person handelt. Ist die Person nicht benannt, besteht Personenbezogenheit dann, wenn die Person zumindest identifizierbar ist, z.B. durch Zuordnung einer Kennung.
13 Die Beklagte hat substantiiert unter Hinweis auf die Meta-Datenrichtlinie vorgetragen, dass die Beklagte Werbetreibenden keine Informationen zur Verf�gung stellt, die f�r sich genommen dazu verwendet werden k�nnen, den Nutzer zu identifizieren, es sei denn, es liegt eine Einwilligung dazu vor. Vielmehr werden den Werbetreibenden Berichte �ber die Anzahl und Arten von Personen bereitgestellt, die sich ihre Werbeanzeigen ansehen. Diese enthalten Informationen u.a. zu Werbeanzeigen, mit denen Personen interagiert haben, wann Personen mit Werbeanzeigen interagiert haben und wo die Werbeanzeige gezeigt wurde. Daten, die die Identifizierung einer Person erm�glichen w�rden, w�rden jedoch nicht verarbeitet werden. Dem konnte der Kl�ger nicht substantiiert entgegentreten.
14 Der Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO, insbesondere der gegen�ber externen Werbetreibenden einschl�gige Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO bezieht sich ausschlie�lich auf personenbezogene Daten. Die Auskunft, dass solche nicht an Werbetreibende weitergegeben werden, ist daher ausreichend zur Beantwortung der Frage 1c). Unerheblich ist daher auch, dass das Antwortschreiben der Beklagten (so wie offenkundig auch die Klageschrift selbst) nicht personalisiert ist, da die Antwort f�r s�mtliche Nutzer gleich zutreffend ist.
15 Die Fragen 1d) bis 1f) sind nicht zu beantworten, nachdem Frage 1c) negativ beantwortet wurde. Die Frage 1g) ist von der DSGVO nicht gedeckt, der Kl�ger hat keinen Anspruch auf entsprechende Auskunft. Die Frage 1h) ist deshalb unbegr�ndet, weil die Beklagte bestritten hat, Anbieterin von Wh.A. zu sein, der Kl�ger ist dem nicht entgegengetreten.
16 Die allgemein gehaltene Frage 1a) wurde durch einen allgemeinen Verweis auf die entsprechend �ffentlich einsehbaren Informationen der Beklagten in der Datenschutzrichtlinie unter der �berschrift „Welche Informationen erheben wir?“ (Anlage B12) beantwortet. Die Frage 1b) ist von der DSGVO nicht umfasst.
17 II.Ein Schadensersatzanspruch gem�� Art. 82 DSGVO besteht bereits deshalb nicht, weil der Kl�ger einen immateriellen Schaden nicht ausreichend dargelegt hat.
18 Soweit der Kl�ger vortr�gt, er habe einen immateriellen Schaden durch den Kontrollverlust �ber seine Daten erlitten, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg f�hren, weil die Beklagte ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass personenbezogene Daten zu keinem Zeitpunkt an Werbetreibende weitergegeben wurden, wenn hierf�r keine Einwilligung vorlag. Die Beklagte hat insbesondere auch vorgetragen, wie „personalisierte“ Werbung zustande kommen kann und dass dies insbesondere �ber geb�ndelte Berichte und entsprechende Mitteilung an Werbetreibende erfolgt. Dem ist der Kl�ger nicht substantiiert entgegen getreten. Es ist daher schon nicht ausreichend dargelegt, dass �berhaupt personenbezogene Daten herausgegeben wurden, sodass auch ein kausal hierauf zur�ckzuf�hrender Kontrollverlust �ber diese Daten (wie z.B. mutma�lich in den Scraping-F�llen) nicht m�glich ist.
19 Dem Kl�ger ist im �brigen zuzugestehen, dass der Begriff des Schadens i.S.d. Art. 82 DSGVO grunds�tzlich weit auszulegen ist. Dass der Kl�ger ein „ungutes Gef�hl“ wegen einer permanenten �berwachung gehabt haben will und zudem �ber das Vorgehen der Beklagten ver�rgert gewesen sein will, kann das Gericht aber auch bei weitestm�glicher Auslegung des Begriffs nicht als immateriellen Schaden auffassen. Auch wenn der Begriff des immateriellen Schadens weit auszulegen ist, ist dennoch zu ber�cksichtigen, dass es sich um einen „erlittenen“, das hei�t im Wesentlichen sp�rbaren Schaden handelt, um blo�e Unannehmlichkeiten oder Bagatellsch�den auszuschlie�en (vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Rn. 10). Der Kl�ger selbst spricht nur von einem unguten Gef�hl und einem Gef�hl des �rgers. Dabei handelt es sich um Allt�glichkeiten, die schlichtweg hinzunehmen sind.
20 Selbst wenn der blo�e �rger und ein ungutes Gef�hl der �berwachung einen Schaden darstellen k�nnten, w�re der Kl�ger seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Der Vortrag des Kl�gers ist in keiner Weise personalisiert. Die Klageschrift beruht offenkundig auf Textbausteinen. Individueller Vortrag dazu, wie oft der Kl�ger personalisierte Werbung gesehen hat, zu welchen Themen sich diese Werbung verhielt, in welchem Kontext diese Werbung gezeigt wurde, zusammengefasst, wie und warum sich f�r den Kl�ger im konkreten Fall ein Gef�hl der �berwachung ergeben hat, fehlt vollst�ndig. Insbesondere aber hat der Kl�ger – wie von der Beklagten vorgetragen und durch Einreichung eines Screenshots unter Beweis gestellt – am 25.03.2024 ausdr�cklich darin eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus den Konten des Kl�gers zu Werbezwecken verwendet. Die Alternative w�re gewesen, die Plattformen zu verlassen, oder f�r diese im Abo-Modell zu zahlen. Es stellt einen nicht erkl�rlichen Widerspruch dar, wenn der Kl�ger einerseits behauptet, ein ungutes Gef�hl der permanenten �berwachung zu haben, andererseits aber ausdr�cklich der Verwendung seiner Daten zu Zwecken der personalisierten Werbung zustimmt – offenkundig um keine Abo-Geb�hr entrichten zu m�ssen. Die Behauptung des Kl�gers zu einem vermeintlich immateriellen Schaden ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und v�llig unglaubhaft.
21 III. Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf L�schung von Daten, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet wurden und Einschr�nkung der Datennutzung auf andere Zwecke als Werbezwecke.
22 Der Kl�ger hat im M�rz 2024 ausdr�cklich seine Einwilligung dahingehend erteilt, dass die Beklagte „alle Informationen aus ihren Konten weiterhin“ f�r Werbezwecke verwendet. Die Einwilligung richtet sich bereits dem Wortlaut nach eindeutig auch f�r die Vergangenheit, sodass kein L�schungs- bzw. Einschr�nkungsanspruch mehr bestehen kann.
23 IV.Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
C.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 91 a ZPO.
25 Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch soweit die Klage �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt wurde. Der Unterlassungsanspruch war auch vor Umstellung auf das Einwilligungsmodell vollst�ndig unbegr�ndet. Dem Kl�ger stand kein Unterlassungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO analog oder � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 1004 BGB analog zu. Da Art. 17 DS-GVO lediglich ein L�schungsrecht bez�glich personenbezogener Daten einr�umt, jedoch keine weitergehenden Rechte bez�glich der Datenverarbeitungsvorg�nge an sich normiert wurden, k�nnen keine Unterlassungsanspr�che geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorg�nge des Verantwortlichen reglementieren k�nnen. Wegen des abschlie�end vereinheitlichen Datenschutzrechts nach der DSGVO kann auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts zur�ckgegriffen werden.
26 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.
Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich ausschlie�lich auf personenbezogene Daten. Eine hinreichende Auskunft liegt vor, wenn der Verantwortliche substantiiert darlegt, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern keine Einwilligung vorliegt. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt einen substantiierten Vortrag zu einem erlittenen immateriellen Schaden voraus. Ein blo�es „ungutes Gef�hl“ oder Ver�rgerung �ber Datenverarbeitungsvorg�nge erf�llt diese Voraussetzung nicht. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Anspruch auf L�schung oder Einschr�nkung der Datenverarbeitung nach Art. 17 DSGVO besteht nicht, wenn der Betroffene nachtr�glich ausdr�cklich in die Verarbeitung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung kann sich auch auf bereits verarbeitete Daten beziehen. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.