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2 C 143/24•AG Sonthofen, 2024-10-01, 2 C 143/24
2 C 143/24Gericht erster Instanz01.10.2024
F�r einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 m�ssen Beeintr�chtigungen wie Angstgef�hle, seelisches Leid, psychische Beeintr�chtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge sp�rbarer seelischen Bel�stigungen gegeben sein, die �ber das allgemeine Lebensrisiko, sowie allt�gliche L�stigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-10-01
Aktenzeichen: 2 C 143/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz und L�schung bzw. Einschr�nkung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
2 Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www...com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union (nachfolgend: „...“). Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen.
3 Der Kl�ger ist Nutzer der Plattform .... Der Kl�ger ist dort mit folgender E-Mail-Adresse angemeldet: …. Der Kl�ger nutzt ... insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und f�r Diskussionen mit anderen Nutzern.
4 Die Beklagte finanziert sich unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.
5 Im Rahmen einer Registrierung bei ... gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite (Anlage B6) findet sich au�erdem folgender Passus:
„Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“.
6 Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie (jetzt Datenschutzrichtlinie) sind auf der Website der Beklagten und in der App �ber leicht zug�ngliche Links abrufbar (vgl. zur Registrierungsmaske S. 16 der Klageerwiderung = Bl. 47 d.A., Anlage B 8). Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von ... dar�ber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen k�nnen, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepr�ferenzen einzustellen, ihre ...-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu l�schen (vgl. S. 17-20 der Klageerwiderung = Bl. 48/21 d.A., Anlage B 9-12).
7 Der Kl�ger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu.
8 Die Beklagte teilte ihren Nutzern zun�chst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserf�llung erforderlich sei.
9 Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 14).
10 Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf .../Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie .../Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht f�r Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen ... bzw. Instagram zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) l�schen, wobei es den Nutzern m�glich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen (vgl. S. 26-30 der Klageerwiderung = Bl. 57-61 d. Akte, Anlagen B 8 und B 16-18). Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert (Anlage B 8) und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 18).
11 Am 04.04.2024 willigte der Kl�ger ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Kl�gers zu Werbezwecken verwenden darf.
12 Mit Schreiben vom 07.03.2024 forderte die Klagepartei au�ergerichtlich Schadensersatz und L�schung bzw. Einschr�nkung der personenbezogenen Daten des Kl�gers (Anlage K 3).
13 Der Kl�ger behauptet, die Beklagte habe im Zeitraum vom 25.05.2018 bis jedenfalls zum 06.11.2023 die Daten des Kl�gers (inklusive seines Nutzungsverhaltens bei der Nutzung der Webdienste der Beklagten) verwendet, um diese auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen.
14 Der Kl�ger hat unter dem Klageantrag zu Ziffer 2. zun�chst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten a) zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden, und b) auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
15 Die Klagepartei beantragt zuletzt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 6.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten
a)zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b)auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 540,50 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen.
16 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 2) entspr�chen nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Sie ist der Auffassung, dass die Datenerhebung und -verarbeitung weiter rechtm��ig erfolge. Bis zum 05.04.2023 habe sie sich zu Recht auf die Erforderlichkeit zur Vertragsdurchf�hrung gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und danach auf �berwiegende berechtigte Interessen gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen, um die personenbezogenen Daten der Klagepartei zum Zwecke der personalisierten Werbung auf ... verarbeiten. Das ab November 2023 eingef�hrte Einwilligungsmodell in Europa sei nicht zu beanstanden. Dar�ber hinaus sei kein tats�chlicher ersatzf�higer Schaden dargelegt worden. Der L�schungsanspruch sei unbegr�ndet, zumal der Kl�ger in die streitgegenst�ndliche Verarbeitung eingewilligt habe. Unter Ber�cksichtigung des Urteils des Europ�ischen Gerichtshofs vom 04.05.2023, C-300/21 sei die Klage mangels Darlegung und Beweis eines kausalen Schadens zudem unbegr�ndet.
18 Das Gericht hat zur Sache m�ndlich verhandelt am 16.07.2024 und hat dabei den Kl�ger informatorisch angeh�rt. Auf das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2024 wird Bezug genommen.
19 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
20 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet und hat daher keinen Erfolg.
A.
21 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist das Amtsgericht Sonthofen international, �rtlich und sachlich zust�ndig.
22 I. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier der Kl�ger – seinen Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat.
23 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und r�umlicher Anwendungsbereich er�ffnet ist.
24 Das Amtsgericht Sonthofen ist �rtlich zust�ndig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Eu-GVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO.
25 Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus �� 23, 71 Abs. 1 GVG.
26 II.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist der Klageantrag Ziffer 2. hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
27 Grunds�tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenst�ndliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgew�lzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird, wobei zur Auslegung die Klagebegr�ndung heranzuziehen ist (Greger in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, � 253 ZPO, Rn. 13 m.w.N.).
III.
28 Die mit Schriftsatz vom 04.07.2024 erkl�rte �nderung des Antrags zu Ziffer 2. ist nach Auffassung des Gerichts sachdienlich i.S.v. � 263 ZPO, da der Streitstoff im Wesentlichen verwendet werden kann.
B.
29 Die Klageantr�ge sind vollumf�nglich unbegr�ndet.
30 I. Der Klageantrag zu Ziffer 1. unterliegt der Abweisung.
31 Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch�den gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
32 Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist Verantwortlicher.
33 Die Klagepartei hat allerdings schon nicht bewiesen, dass ihr tats�chlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.
34 Der Schadensbegriff ist zwar weit auszulegen, da Schadenersatzforderungen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen sollen. Dabei sind sowohl materielle als auch immaterielle Sch�den zu ersetzen und es darf nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschr�nkungen abgestellt werden (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 45-49, 51), aber allein eine Verletzung des Datenschutzrechts als solches oder der abstrakte Kontrollverlust begr�nden f�r sich gesehen keinen Schadensersatzanspruch (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 32-37, 85; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 294). Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). F�r den geltend gemachten immateriellen Schaden m�ssen Beeintr�chtigungen wie Angstgef�hle, seelisches Leid, psychische Beeintr�chtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge sp�rbarer seelischen Bel�stigungen gegeben sein, die �ber das allgemeine Lebensrisiko, sowie allt�gliche L�stigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 344, 345).
35 Gemessen an diesen Grunds�tzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, f�r die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenst�ndliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbez�glichen Informationsverhaltens zur�ckzuf�hren sein k�nnte.
36 Vielmehr tr�gt der Kl�ger in der Klageschrift Seite 16 w�rtlich vor:
„Die unerlaubte Verarbeitung von Daten f�r den Zweck zielgerichteter Werbung durch die Beklagte stellt eindeutig einen Schaden dar.“
37 Im Schriftsatz vom 04.07.2024 rekurriert die Klagepartei lediglich darauf, dass eine datenschutzrechtswidrige Profilbildung nicht nur ein Versto�, sondern auch ein Schaden sei oder in einem solchen resultiere.
38 Diese Ausf�hrungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern die behauptete Profilbildung einen Schaden darstellen soll, welcher �ber eine blo�e negative Folge hinausreicht. Der Kl�ger hat in seiner informatorischen Anh�rung ausgef�hrt, dass er auf ... viele Werbeanzeigen zu Dingen bekommen habe, die er zuvor gegoogelt habe. Er f�hle sich auch manchmal �berwacht. Es scheine ihm manchmal so, dass das, was zu Hause gesprochen wird, abgeh�rt werde. Einmal habe er �ber einen Link auf ... die Internetseite eines Faceshops besucht und doch eine Nintendo Switch bestellt, die er trotz Zahlung nie erhalten habe. Auf die Frage, warum der Kl�ger denn nach wie vor personalisierte Werbung bei ... erh�lt und nicht stattdessen das Abonnement abschlie�t, um eben keine personalisierte Werbung mehr zu bekommen gab der Kl�ger an:
„Na ja, warum sollte ich denn f�r diesen Dienst bezahlen, der auch kostenlos zur Verf�gung steht.“
39 Diese Aussage und vor allem der Umstand, dass der Kl�ger trotz der beschriebenen Umst�nde und der bereits anh�ngigen Klage nicht das Abonnement ausgew�hlt hat, um keine Werbung mehr zu erhalten, sondern das Einverst�ndnis erkl�rte, macht deutlich, dass f�r ihn keine sp�rbare Beeintr�chtigung gegeben war und ist.
40 Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.
41 III. Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist unbegr�ndet. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf L�schung bzw. Einschr�nkung der Verwendung seiner Daten aus Art. 17, 18 DSGVO zu.
42 Der Kl�ger hat am 04.04.2024 ausdr�cklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden d�rfe. Die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs gem�� Art. 17 Abs. 1 b) DSGVO sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben. Der Anspruch auf L�schung der zuvor gespeicherten Daten ist jedenfalls wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nach � 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte muss keinesfalls den Aufwand der L�schung von „Plattformdaten“ betreiben, wenn sie diese aufgrund der Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sogleich wieder speichern d�rfte. Die Folgen der Einwilligung hat die Beklagte in den Plattform-Dokumenten ausreichend dargelegt, so dass dies der Klagepartei am 04.04.2024 bewusst sein musste. Ein Anspruch auf Einschr�nkung der Verwendung der Daten besteht ebenfalls nicht. Insbesondere ist die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung nicht unrechtm��ig im Sinne von Art. 18 Abs. 1 b), 17 Abs. 1 d) DSGVO. Auch die Alternativen Art. 18 Abs. 1 a), c) oder d) DSGVO sind ersichtlich nicht erf�llt.
43 IV. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsanspr�che.
C.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
45 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11 ZPO und � 711 ZPO.
46 Der Streitwert war auf 4.500,00 EUR festzusetzen.
47 Der Streitwert f�r den Klagantrag Ziffer 1. ergibt sich aus dem vom Kl�ger vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in H�he von 3.000,00 €.
48 Der Streitwert f�r den Klageantrag Ziffer 2. ist mit 1.500,00 € zu bemessen.
F�r einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 m�ssen Beeintr�chtigungen wie Angstgef�hle, seelisches Leid, psychische Beeintr�chtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge sp�rbarer seelischen Bel�stigungen gegeben sein, die �ber das allgemeine Lebensrisiko, sowie allt�gliche L�stigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Klage eines Nutzers gegen Verwendung personenbezogener Daten durch Social-Media-Plattform f�r personalisierte Werbung
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