OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2024-12-10, 3 U 1585/24 Pre

3 U 1585/24 PreObergericht10.12.2024

Regest

Der Begriff der "Versammlungen, Aufz�ge und �hnlichen Vorg�nge" nach � 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist weit zu verstehen und umfasst alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, beispielsweise Demonstrationen. (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2024-12-10 — 3 U 1585/24 Pre — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: 3 U 1585/24 Pre

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2024, Aktenzeichen 15 O 2100/23 Pre, wird zur�ckgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2024 Bezug genommen.

2 Im Berufungsverfahren hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Kl�gerin gem�� dem Widerklageantrag erster Instanz vom 29.04.2024 zu verurteilen.

3 In erster Instanz stellte der Beklagte den nachfolgenden Widerklageantrag:

4 Die Kl�gerin wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Artikel „Pandemie-V. …“ vom 29.03.2023, das nachstehend wiedergegebene Foto

�ffentlich zug�nglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter https://www.s...de… und aus Anlage B1 ersichtlich.

5 Die Kl�gerin beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.

II.

6 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2024, Aktenzeichen 15 O 2100/23 Pre, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

7 Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Eine Gegenerkl�rung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausf�hrungen bedarf.

III.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

9 Die Feststellung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gem�� � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.

10 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 48 GKG, � 3 ZPO bestimmt.

Leitsatz

Der Begriff der "Versammlungen, Aufz�ge und �hnlichen Vorg�nge" nach � 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist weit zu verstehen und umfasst alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, beispielsweise Demonstrationen. (redaktioneller Leitsatz)

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