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3 U 764/23•OLG N�rnberg Kartellsenat, 2024-03-05, 3 U 764/23
3 U 764/23Obergericht05.03.2024
F�r den Wegfall des Sicherungszwecks einer Prozessb�rgschaft, die zur Vollstreckungsabwehr erbracht wird, ist darauf abzustellen, ob der Gl�ubiger der streitgegenst�ndlichen Anspr�che durch die zeitweise Abwendung der Vollstreckung einen Schaden erlitten hat. F�r einen derartigen, durch die Verz�gerung bedingten Schadensersatzanspruch des Gl�ubigers trifft diesen eine sekund�re Darlegungslast und ist der Zeitraum zwischen der Anordnung der Abwendungsbefugnis und der Rechtskraft der Entscheidung ma�geblich.
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 3 U 764/23
Dokumenttyp: Endurteil
Auf die Berufung der Kl�gerin wird das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 10.03.2023, Az. 19 O 5407/21, abge�ndert und die Beklagte verurteilt, die B�rgschaftsurkunde �ber die Prozessb�rgschaft Nr. […] der Rbk […] vom 06.08.2020 betreffend das Verfahren 3 U 3465/19 (Anlage A), an die Rbk […] herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 300.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser H�he leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 260.000,00 € festgesetzt.
A.
1 Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Bankb�rgschaftsurkunde, die von der in einem zwischen den Parteien mit umgekehrtem Rubrum gef�hrten markenrechtlichen Rechtsstreit (im Folgenden: Vorprozess) unterlegenen Kl�gerin zur Vollstreckungsabwehr erbracht wurde.
2 I. In dem Vorprozess hatte das Landgericht N�rnberg-F�rth u.a. die hiesige Kl�gerin mit Urteil vom 07.08.2019 (Az.: 4 HK O 9464/15) wie folgt verurteilt:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es […] zu unterlassen,
1.im gesch�ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik gerichteten Unternehmens die Bezeichnung „h. GmbH“ und/oder „H. A. GmbH“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;
2.im gesch�ftlichen Verkehr die Bezeichnung „h.“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, um unter diesem Kennzeichen Waren und Dienstleistungen f�r die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik anzubieten, zu bewerben und/oder anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es […] zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr die Internetdomain „h[…].de“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen […].
III. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, der Kl�gerin seit dem 22.03.2006 dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem�� Ziffer I. begangen haben, und zwar �ber die erzielten Ums�tze, welche unter der streitgegenst�ndlichen Bezeichnung gem�� Ziffer I. begangen wurden, sowie �ber die Art und Menge der gem�� Ziffer I. hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und Dienstleistungen, �ber die f�r diese Waren und Dienstleistungen bezahlte Preise, sowie �ber die gewerblichen Abnehmer dieser Waren und Dienstleistungen gem�� Ziffer I. Zum Beleg und Nachweis dieser Ausk�nfte sind geeignete Unterlagen wie Bestellungen, Rechnungen, Lieferscheine vorzulegen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ausgehend von den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit dem 22.03.2006 bereits entstanden ist oder k�nftighin noch entstehen wird.
V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Gegenst�nde zu vernichten, die gem�� Ziffer I. gekennzeichnet sind.
VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die gem�� Ziffer I. gekennzeichneten Waren und/oder hergestellten und vertriebenen Produkte zur�ckzurufen und endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in die L�schung des Bestandteils „h.“ in ihrer im Handelsregister des Amtsgerichts M�nchen unter HRB […] eingetragenen Firma „h. GmbH Antriebstechnik und Service“ einzuwilligen.
VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl�gerin 2.948,90 € zuz�glich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 25.10.2015 zu bezahlen.
3 Die von der hiesigen Kl�gerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte das Oberlandesgericht N�rnberg mit Beschluss vom 02.07.2020 zur�ckgewiesen (Az. 3 U 3465/19). Ziffer 3. dieses Beschlusses lautete:
4 Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagten k�nnen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 260.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser H�he leistet.
5 Die von der hiesigen Kl�gerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.03.2021 zur�ck (Az. I ZR 130/20).
6 Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth bewirkte die hiesige Kl�gerin Sicherheitsleistung durch eine Bankb�rgschaft der Rbk […] vom 07.08.2020 �ber 260.000,00 €. Mit Erkl�rung vom 05.01.2023 erm�chtigte die Rbk […] die Kl�gerin im eigenen Namen Klage auf R�ckgabe der Bankb�rgschaftsurkunde zu erheben.
7 Der in Ziffer VIII. des Urteils aus dem Vorprozess titulierte Zahlungsanspruchs ist erf�llt. Gleiches gilt f�r Ziffer VII. des Ausgangsurteils, da die hiesige Kl�gerin umfirmierte. Mit Schreiben vom 19.05.2021 (Anlage K 5) und 22.06.2021 (Anlage K 6) erteilte die Kl�gerin Ausk�nfte.
8 II. Das Landgericht N�rnberg-F�rth wies die auf Herausgabe dieser Bankb�rgschaftsurkunde gerichtete Klage mit Urteil vom 10.03.2023 – einer Entscheidung nach Aktenlage gem�� � 331a, ��251a Abs. 2 ZPO – ab. Zur Begr�ndung f�hrte es insbesondere aus, dass die Klagepartei die R�ckgabe der Sicherheit nicht verlangen k�nne, da der in Ziffer III. des Ausgangsurteils titulierte Auskunftsanspruch noch nicht erf�llt worden und deshalb der Sicherungszweck der B�rgschaft nicht entfallen sei.
9 Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl�gerin in ihrer Berufung.
10 Sie beantragt,
Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 10.03.2023 verurteilt, die B�rgschaftsurkunde �ber die Prozessb�rgschaft Nr. […] der Rbk […] vom 06.08.2020 betreffend das Verfahren 3 U 3465/19 (Anlage A), an die Rbk […] herauszugeben.
11 Zur Begr�ndung f�hrt die Kl�gerin insbesondere aus, dass die vom Landgericht getroffene Entscheidung nach Lage der Akten gegen � 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO versto�e. Auch sei der Sicherungszweck der B�rgschaft entfallen, da der Auskunftsanspruch durch die Schreiben der Kl�gerin vom 19.05.2021 und vom 22.06.2021 vollst�ndig erf�llt worden sei. Der Unterlassungstenor habe keinen vollstreckungsf�higen Inhalt. Das Landgericht habe durch unzul�ssige Interpretation den Auskunftsanspruch in unzul�ssiger Weise auf markenrechtliche Benutzungshandlungen ausgedehnt, welche weder von dem in Bezug genommenen Unterlassungstenor noch von dem Tatbestand des Ausgangsurteils umfasst sind.
12 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zur�ckweisung der Berufung. Zur Begr�ndung f�hrt die Beklagte insbesondere aus, dass eine vollst�ndige Erf�llung und Befriedigung der titulierten Anspr�che nicht eingetreten sei, sodass der Sicherungszweck der streitgegenst�ndlichen Prozessb�rgschaft nicht entfallen sei. Es seien auch weiterhin erhebliche Verst��e gegen das rechtskr�ftige Unterlassungsgebot gegeben.
13 Der Senat erteilte mit Verf�gung vom 17.01.2024 ausf�hrliche rechtliche Hinweise. Dazu nahm die Beklagte mit zwei Schrifts�tzen vom 27.02.2024 Stellung. Am 19.02.2024 entschied der Senat, mit Zustimmung der Parteien gem�� � 128 Abs. 2 ZPO ohne m�ndliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
14 Die zul�ssige Berufung der Kl�gerin ist begr�ndet. Zwar leidet das landgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel (nachfolgend unter Ziffer I.). Die Klage auf Herausgabe der Bankb�rgschaft ist jedoch zul�ssig (nachfolgend unter Ziffer II.) und begr�ndet (nachfolgend unter Ziffer III.).
15 I.Das landgerichtliche Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Insbesondere steht der getroffenen Entscheidung nach Lage der Akten nicht entgegen, dass die Beklagte einen Schriftsatz erst kurz vor der m�ndlichen Verhandlung einreichte, da die Vorschrift des � 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur bei S�umnis des Beklagten zu beachten ist (Z�ller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, ��335 Rn. 4; M�KoZPO/Pr�tting, 6. Aufl. 2020, � 335 ZPO Rn. 11). Im �brigen w�rde die Entscheidung des Erstgerichts nicht auf einem – unterstellten – Versto� beruhen.
16 II. Die Klage ist zul�ssig.
17 1. Es besteht ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r die Klage auf Herausgabe der B�rgschaftsurkunde.
18 Zwar ist eine Klage auf R�ckgabe der Sicherheit mangels Rechtsschutzbed�rfnisses unzul�ssig, solange der Sicherungsgeber davon ausgehen kann, mittels des Verfahrens gem�� � 109 ZPO sein Rechtsschutzziel erreichen zu k�nnen (BGH, Urteil vom 24.02.1994 – IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, juris-Rn. 10). Die sicherheitsleistende Partei kann jedoch ohne weiteres die Einwilligung des Prozessgegners in die R�ckgabe im Klagewege verlangen, wenn nach dem Verhalten des Gegners anzunehmen ist, dass dieser es auf eine Entscheidung durch Urteil ankommen lassen will (BGH, Urteil vom 20.11.1978 – VIII ZR 243/77, NJW 1979, 417, juris-Rn. 11).
19 Im vorliegenden Fall ist das Verfahren nach � 109 ZPO ersichtlich nicht zielf�hrend, weil sich die Beklagte zum einen darauf beruft, dass der Auskunftsanspruch nicht vollst�ndig erf�llt worden und deshalb der Sicherungszweck nicht entfallen sei. Zum anderen reklamiert die Beklagte die Sicherheit weiterhin f�r sich und hat sogar die Rbk mehrfach zur Zahlung des B�rgschaftsbetrags aufgefordert. Vor diesem Hintergrund kann die Kl�gerin nicht davon ausgehen, mittels des Verfahrens nach � 109 ZPO ihr Rechtsschutzziel erreichen zu k�nnen.
20 2. Die Kl�gerin ist prozessf�hrungsbefugt.
21 Zwar steht bei Wegfall des Sicherungszwecks entsprechend � 371 BGB der Anspruch auf R�ckgabe der B�rgschaftsurkunde dem B�rgen zu (BGH, Urteil vom 14.07.2004 – XII ZR 352/00, NJW 2004, 3553, juris-Rn. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2020 – 3 U 773/20, juris-Rn. 70). Die Kl�gerin kann diesen Anspruch jedoch gerichtlich geltend machen, da sie von der B�rgin – der Rbk – zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs erm�chtigt wurde. Die gewillk�rte Prozessstandschaft ist auch zul�ssig, da die prozessf�hrende Kl�gerin ein eigenes schutzw�rdiges Interesse an der Prozessf�hrung hat. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass nach dem unbestrittenem Vortrag der Kl�gerin die Bank ihr Avalzinsen f�r einen Betrag von 260.000,00 € berechnet, solange die Prozessb�rgschaft nicht zur�ckgegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1989 – IX ZR 182/87, NJW 1989, 1482, juris-Rn. 47).
22 Vor dem Hintergrund der Erm�chtigung durch die Rbk muss der Senat nicht entscheiden, ob die Kl�gerin deshalb klagebefugt ist, weil Streit �ber die Anspr�che auf die Sicherheit besteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.02.1971 – VIII ZR 94/69, NJW 1971, 701).
23 III. Die Klage ist auch begr�ndet, da der Sicherungszweck der streitgegenst�ndlichen Prozessb�rgschaft entfallen und diese daher an die Rbk nach � 371 BGB analog herauszugeben ist.
24 1. In rechtlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Grunds�tzen aus:
25 a) Die R�ckgabe einer Sicherheit kann dann verlangt werden, wenn der Anlass zur Sicherheitsleistung weggefallen ist, also aus der Durchsetzung der vorl�ufigen Ma�regel kein Schaden mehr erwachsen kann (M�KoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, � 765 BGB Rn. 131).
26 Wird eine Prozessb�rgschaft – wie hier – auf Veranlassung des erstinstanzlich unterlegenen Schuldners zur Vollstreckungsabwehr erbracht, besteht ihr Sicherungszweck in der Sicherung der durch den Titel geschaffenen und nunmehr aufgeschobenen Vollstreckungsbefugnis des Titelgl�ubigers. Sie soll einen angemessenen Ausgleich f�r den Verzicht des Gl�ubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorl�ufige Vollstreckung darstellen und die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, das hei�t die Realisierbarkeit der titulierten Anspr�che sichern (BGH, Urteil vom 11.11.2014 – XI ZR 265/13, NJW 2015, 351, BGHZ 203, 162, Rn. 25). Die Abwendungssicherheit dient somit der Absicherung m�glicher Anspr�che der Gegenpartei im Zusammenhang mit dem mit einem Vollstreckungsaufschub unter Umst�nden f�r den Gl�ubiger verbundenen Schaden (M�KoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO � 108 Rn. 2). Auch der Umfang der Haftung ergibt sich aus einem aus dem gew�hrten Vollstreckungsaufschub entstandenen Schaden (Z�ller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, � 108 Rn. 17).
27 b) Der Schaden, den der Gl�ubiger infolge des Vollstreckungsaufschubs erleiden kann, ist unterschiedlich, je nachdem, ob die Erf�llung des Hauptanspruchs nebst Zinsen und Kosten gef�hrdet erscheint oder ob nur mit einem Verz�gerungsschaden zu rechnen ist (M�KoZPO/Schulz, a.a.O. � 108 Rn. 59). Kann die Erf�llung der Hauptforderung durch den Vollstreckungsaufschub nicht gef�hrdet werden, so bleibt das Erf�llungsinteresse f�r die Festsetzung der Sicherheit – und damit auch f�r die Frage des Wegfalls des Sicherungszwecks – ohne Bedeutung. Dies gilt insbesondere dort, wo die Verurteilung keinen betragsm��ig fixierten Inhalt hat, also bei Verurteilungen zur Auskunft und Unterlassung. Die Nichterf�llung dieser Anspr�che kann nicht durch den sp�teren Zugriff auf die Sicherheit ausgeglichen werden (Wieczorek/Sch�tze/Hess, ZPO, 4. Aufl. 2013, ��711 Rn. 5).
28 aa) Bei einem titulierten Auskunftsanspruch ist f�r die Frage des Wegfalls des Sicherungszwecks ma�geblich darauf abzustellen, welchen Nachteil der Gl�ubiger infolge einer versp�teten Auskunft erleiden kann (BeckOK ZPO/Jaspersen, 49. Ed. 01.07.2023, � 108 ZPO Rn. 4.1); die Erf�llung des eigentlichen Auskunftsanspruchs als solche kann durch eine Sicherheitsleistung nicht gew�hrleistet werden (M�KoZPO/Schulz, a.a.O. � 108 Rn. 12).
29 bb) Bei einem Unterlassungstitel ist ebenfalls nur der durch den Aufschub der Vollstreckung bedingte Schadensersatzanspruch entscheidend. Die Nichterf�llung der titulierten Unterlassungsverpflichtungen kann nicht durch den sp�teren Zugriff auf die Sicherheit ausgeglichen werden; andernfalls k�nnte der Sicherungseber niemals die R�ckgabe einer Sicherheit verlangen, da ein zuk�nftiger Versto� gegen das titulierte Unterlassungsgebot immer im Raum steht.
30 F�r den daher ma�geblichen Verzugsschaden kann bei entsprechenden Darlegungen zum einen auf die H�he des objektiven Werts der angema�ten Benutzungsberechtigung w�hrend des Vollstreckungsaufschubs, der in der f�r diesen Zeitraum zu zahlenden angemessenen und �blichen Lizenzgeb�hr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 20/21, GRUR 2022, 82 Rn. 13 – Layher), abgestellt werden. Denn die Dauer der Verletzungshandlung kann ein wertbildender Faktor f�r die H�he des Lizenzsatzes sein (BGH a.a.O. Rn. 14 – Layher).
31 Zum anderen kann der Verzugsschaden in der Darlegung der – auf der (zeitweisen) Nichtvollstreckung des Unterlassungstitels beruhenden – Erh�hung eines Marktverwirrungsschadens bestehen. Dabei kann der Marktverwirrungsschaden einerseits im Rahmen der konkreten Schadensberechnung, zum Beispiel beim Ersatz entstandener Marktentwirrungskosten, und andererseits bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgeb�hr Ber�cksichtigung finden (BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK).
32 c) Daraus folgt f�r den vorliegenden Fall, dass f�r den Wegfall des Sicherungszwecks der im Vorprozess geleisteten Prozessb�rgschaft darauf abzustellen ist, ob die Beklagte als Gl�ubigerin der streitgegenst�ndlichen Anspr�che durch die zeitweise Abwendung der vorl�ufigen Vollstreckung des Urteils des Landgerichts N�rnberg-F�rth einen Schaden erlitten hat. Dabei kann insbesondere bei den im Urteil vom 07.08.2019 erfolgten Verurteilungen zur Auskunft und Unterlassung nicht auf die Nichterf�llung dieser Anspr�che selbst abgestellt werden, sondern nur auf einen durch die Verz�gerung bedingten Schadensersatzanspruch der Beklagten. Es ist daher zu pr�fen, ob die Beklagte einen Nachteil infolge einer versp�teten Auskunft oder einen Schaden wegen des Aufschubs der Vollstreckung des Unterlassungstitels erlitten hat. Ma�geblich f�r diesen Verz�gerungsschaden ist der Zeitraum zwischen der Entscheidung des Senats vom 02.07.2020, in welcher die Abwendungsbefugnis nach � 711 ZPO angeordnet wurde, und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde zur�ckgewiesen und damit eine Vollstreckung ungeachtet der Sicherheitsleistung erm�glicht wurde.
33 d) Darlegungs- und beweisbelastet f�r den Wegfall des Sicherungszwecks ist grunds�tzlich die Klagepartei. Die Beklagte trifft allerdings – worauf der Senat bereits ausdr�cklich hinwies – eine sekund�re Darlegungslast, soweit sie einen durch die B�rgschaft abgesicherten Schaden geltend macht.
34 2. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist die B�rgschaftsurkunde herauszugeben, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Anlass zur Sicherheitsleistung fortbesteht.
35 a) Hinsichtlich des in Ziffer VIII. des Ausgangsurteils titulierten Zahlungsanspruchs ist der Sicherungszweck der B�rgschaft entfallen, da die Kl�gerin diesen Anspruch unstreitig erf�llt hat. Unstreitig hat die hiesige Kl�gerin bereits umfirmiert, weshalb Ziffer VII. des Ausgangsurteils ebenfalls vollst�ndig erf�llt ist.
36 b) Der Feststellungsausspruch in Ziffer IV. des Ausgangsurteils ist nicht sicherungsf�hig, da er keinen vollstreckungsf�higen Inhalt hat (vgl. Z�ller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, � 704 Rn. 2). Entgegen der Auffassung der Beklagten sichert die Prozessb�rgschaft insbesondere nicht die Erf�llung des festgestellten und sich aus der Auskunft eventuell ergebenden Schadensersatzanspruchs.
37 c) Hinsichtlich des Sicherungszwecks f�r die Unterlassungsanspr�che in Ziffern I. und II. des Ausgangsurteils, des Auskunftsanspruchs in Ziffer III. des Ausgangsurteils sowie des Vernichtungs- und R�ckrufanspruchs in Ziffern V. und VI. des Ausgangsurteils fehlt es an – im Rahmen der sekund�ren Darlegungslast notwendigen – Darlegungen der Beklagten zu einem durch die B�rgschaft abgesicherten Verz�gerungsschaden. Darauf wies der Senat bereits ausdr�cklich hin, ohne dass die Beklagte entsprechenden Vortrag erbrachte.
38 aa) In Bezug auf die Unterlassungsanspr�che hat die Beklagte im Rahmen ihrer sekund�ren Darlegungslast keinen Schaden dargetan, der aufgrund der Abwendung der Zwangsvollstreckung durch die geleistete Sicherheit im Zeitraum vom 02.07.2020 bis zum 09.03.2021 entstanden ist.
39 Soweit die Beklagte vortr�gt, dass die Kl�gerin aktuell gegen ihre Unterlassungsverpflichtung versto�e, kann dies dahinstehen, da dies nicht geeignet ist, eine Eintrittspflicht der b�rgenden Bank auszul�sen. Die Beklagte kann seit der Zur�ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof am 09.03.2021 wieder aus dem (rechtskr�ftigen) landgerichtlichen Urteil vollstrecken, weshalb die B�rgschaft die Erf�llung der titulierten Unterlassungsanspr�che in der Gegenwart nicht mehr absichert.
40 Es fehlt an Ankn�pfungstatsachen, damit der Senat einen Aufschlag der angemessenen Verg�tung unter Zugrundelegung einer fingierten Lizenzerteilung – auch unter Ber�cksichtigung eines Marktverwirrungsschadens – f�r den achtmonatigen Zeitraum vom 02.07.2020 bis zum 09.03.2021 sch�tzen kann. Dabei ist in Bezug auf die Verwendung des Zeichens „h.“ als Unternehmenskennzeichen ebenfalls zu ber�cksichtigen, dass die Beklagte bereits seit 23.08.1994 unter dieser Bezeichnung im Handelsregister eingetragen ist und der hier ma�gebliche Zeitrahmen im Verh�ltnis zum Gesamtzeitraum nicht ins Gewicht f�llt. Auch ist dem Senat nicht bekannt, nach welchen Kriterien die Beklagte ihren – im �brigen durch den Feststellungstenor in Ziffer IV. des Ausgangsurteils abgesicherten – Schadensersatzanspruch beziffern w�rde. Soweit die Beklagte pauschal auf Zinsnachteile abstellt, legt sie damit keinen kausalen Verzugsschaden dar.
41 Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ihr irgendwelche Marktentwirrungskosten, wie beispielsweise zus�tzliche Werbe- und Aufkl�rungskosten zur Beseitigung der Marktverwirrung und Diskreditierung, entstanden seien und entstehen werden. Noch weniger ist ersichtlich, dass derartige Kosten gerade aufgrund einer Verl�ngerung der Verletzungshandlung um acht Monate angefallen w�ren.
42 bb) Gleiches gilt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs. Es fehlt an Darlegungen, dass der Beklagten dadurch, dass die Auskunft erst nach Ablauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vollst�ndig) erteilt worden w�re, ein Schaden entstanden ist (weil beispielsweise aufgrund Zeitablaufs eine Auskunftserteilung nicht mehr m�glich w�re). Die Behauptung der Beklagten, die Kl�gerin habe mit den Schreiben vom 19.05.2021 und 22.06.2021 die Auskunft nicht vollst�ndig erteilt – da keine Auskunft �ber die Art und Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und Dienstleistungen, �ber die f�r diese Waren und Dienstleistungen bezahlten Preise sowie �ber die gewerblichen Abnehmer dieser Waren und Dienstleistungen erteilt worden sei – ist f�r das Fortbestehen des Anlasses zur Sicherheitsleistung nicht ausreichend. Wie bereits dargelegt, sichert die streitgegenst�ndliche Prozessb�rgschaft nicht den Erf�llungsanspruch auf Erteilung einer Auskunft ab. Da das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 07.08.2019 seit 09.03.2021 rechtskr�ftig ist, kann die Kl�gerin aus diesem Urteil nunmehr die Vollstreckung betreiben.
43 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist eine andere Beurteilung nicht deshalb veranlasst, weil eine vors�tzlich oder grob fahrl�ssig falsch oder unvollst�ndig erteilte Auskunft zum Schadensersatz verpflichten w�rde (vgl. � 19 Abs. 5 MarkenG) und sich unter Umst�nden sogar Schadensersatzanspr�che wegen lediglich leicht fahrl�ssig falscher oder unvollst�ndiger Auskunft aus ��280 Abs. 1 BGB ergeben k�nnen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 52 – Covermount). Zwar k�nnen auch Nachforschungskosten einen ersatzf�higen Schaden darstellen (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, � 19 Rn. 115). Die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass ihr derartige Kosten �berhaupt entstanden seien. Vielmehr f�hrt sie lediglich allgemein aus, dass aufgrund der unzureichenden Auskunft der Kl�gerin die Veranlassung best�nde, umfangreiche, zeitintensive wie auch kostenintensive Nachforschungen, u.a. durch Einschaltung und Beauftragung einer Wirtschaftsdetektei, anzustellen. Noch weniger existiert Sachvortrag dazu, dass der Vollstreckungsaufschub kausal f�r einen derartigen Schaden w�re.
44 cc) In Bezug auf den titulierten Vernichtungs- und R�ckrufanspruch hat die Beklagte ebenfalls keinen Verz�gerungsschaden, der einem Wegfall des Sicherungszwecks entgegenst�nde, dargelegt. Es fehlt bereits am Vortrag, dass die Ausf�hrungen der Kl�gerin im Schreiben vom 19.05.2021 – wonach diese Anspr�che bereits vollst�ndig erf�llt seien – unzutreffend sind. Jedenfalls ist ein durch die verz�gerte Erf�llung bedingter Schadensersatzanspruch (weil beispielsweise ein R�ckruf aufgrund des Vollstreckungsaufschubs nicht mehr durchf�hrbar w�re) weder dargetan noch ersichtlich.
C.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
46 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.
47 Der Senat sieht keinen Anlass f�r eine Zulassung der Revision nach Ma�gabe des � 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grunds�tzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die der tatrichterlichen W�rdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen sind h�chstrichterlich gekl�rt. Zudem kann der Senat nicht erkennen, dass der vorliegende Einzelfall wegen seiner Besonderheiten geeignet ist, generelle Ma�st�be herauszubilden.
48 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf � 47, � 48 GKG, � 3 ZPO. Der Streitwert der Herausgabeklage ist mit dem Wert der B�rgschaftsforderung in H�he von 260.000,00 € anzusetzen, weil die Kl�gerin eine Inanspruchnahme aus der B�rgschaft seitens der Beklagten verhindern m�chte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1993 – IX ZR 104/93, NJW-RR 1994, 758, juris-Rn. 1). In der Klageschrift f�hrte die Kl�gerin unwidersprochen aus, dass die Beklagte die Bank mehrfach zur Zahlung des B�rgschaftsbetrags in H�he von 260.000,00 € aufgefordert hatte.
F�r den Wegfall des Sicherungszwecks einer Prozessb�rgschaft, die zur Vollstreckungsabwehr erbracht wird, ist darauf abzustellen, ob der Gl�ubiger der streitgegenst�ndlichen Anspr�che durch die zeitweise Abwendung der Vollstreckung einen Schaden erlitten hat. F�r einen derartigen, durch die Verz�gerung bedingten Schadensersatzanspruch des Gl�ubigers trifft diesen eine sekund�re Darlegungslast und ist der Zeitraum zwischen der Anordnung der Abwendungsbefugnis und der Rechtskraft der Entscheidung ma�geblich.
Bei einem titulierten Auskunftsanspruch ist f�r das Bestehen eines Verz�gerungsschadens darauf abzustellen, welchen Nachteil der Gl�ubiger infolge einer versp�teten Auskunft erleiden kann. Der Verz�gerungsschaden bei einem Unterlassungstitel kann bei entsprechenden Darlegungen zum einen in der w�hrend des Vollstreckungsaufschubs zu zahlenden angemessenen und �blichen Lizenzgeb�hr und zum anderen in der – auf der (zeitweisen) Nichtvollstreckung des Unterlassungstitels beruhenden – Erh�hung eines Marktverwirrungsschadens bestehen.
Wegfall des Sicherungszwecks einer zur Vollstreckungsabwehr erbrachten Prozessb�rgschaft
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