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62 O 194/23•LG Aschaffenburg 6. Zivilkammer, 2024-12-23, 62 O 194/23
62 O 194/23Kantonsgericht23.12.2024
Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO setzt eine freiwillige, informierte und unmissverst�ndliche Willensbekundung voraus. Der Tatbestand setzt voraus, dass die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zur�ckzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Die blo�e Kenntnisnahme und Unterzeichnung eines Vertragsdokuments mit Datenschutzhinweisen erf�llt diese Voraussetzungen nicht, sofern die Einwilligung nicht frei verhandelbar war.� (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-12-23
Aktenzeichen: 62 O 194/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger begehrt Schadensersatz und Unterlassen von der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen der DSGVO.
2 Die Beklagte erbringt unter der Marke ... Telekommunikationsdienstleistungen. F�r die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen ist die Beklagte die datenschutzrechtlich Verantwortliche.
3 Die Parteien verbindet ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen (im Folgenden: Vertrag). Im Rahmen der Gesch�ftsbeziehung kamen beide Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nach. Am 12.10.2023 erhielt der Kl�ger ein Auskunftsschreiben der S. H2. AG (im Folgenden: S.) �ber die bei ihr gespeicherten Daten (Anlage K2). In dieser Auskunft hei�t es unter anderem: Am 08.01.2021 hat ... den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Gesch�ftsbeziehung besteht“. (Anlage K1).
4 Mit Schreiben vom 21.11.2023 (Anlage K1) forderten die Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf.
5 Der Kl�ger behauptet, nach der erhaltenen Auskunft habe sich bei ihm unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch wegen der eigenen Bonit�t, eingestellt. Seitdem lebe er mit der st�ndigen Angst vor mindestens unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des S.-Scores. Da der Kl�ger nicht wisse, ob, wann und in welcher Form eine unmittelbare oder mittelbare Konfrontation mit den Folgen dieses S.-Eintrags stattfinde, blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck. Das allgemeine Unwohlsein des Kl�gers steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH gen�ge der Kontrollverlust von Daten f�r die Gew�hrung von Schadensersatz.
6 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Daten�bermittlung sei unrechtm��ig erfolgt, da sie nicht auf ein berechtigtes Interesse gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gest�tzt werden k�nne. Die Beklagte sei insbesondere zur Betrugspr�vention nicht auf die S. angewiesen. So nutze bspw. die Versicherungsbranche das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft, welches eben nicht branchen�bergreifend agiere. Da die Unternehmensgruppe Experian auch einen vergleichbaren Datenpool zur Betrugspr�vention von Telekommunikationsunternehmen anbiete, sei die Beklagte unter dem Aspekt der Erforderlichkeit gehalten, dieses Angebot zu nutzen.
7 Auch sei die �bermittlung der Positivdaten nicht erforderlich f�r die Erhaltung der Funktionsf�higkeit des Auskunfteiwesens oder f�r die Berechnung pr�ziser Ausfallrisiken. Insgesamt �berw�gen jedenfalls die Interessen des Kl�gers an einer Nicht�bermittlung der Positivdaten.
8 Zudem habe auch die Datenschutzkonferenz in zwei Beschl�ssen vom 11.06.2018 und 22.09.2021 festgelegt, dass die Weiterleitung nicht im Einklang mit der DS-GVO stehe.
9 Der Kl�ger ist der Ansicht, ihm stehe neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld in H�he von mindestens 5.000,00 Euro auch ein Anspruch auf Unterlassung der �bermittlung von Positivdaten zu. Die Wiederholungsgefahr werde durch die Rechtsverletzung indiziert. Die L�schungsank�ndigung der S. vom 19.10.2023 lasse den Unterlassungsanspruch nicht entfallen. Aus der Pressemitteilung der S. gehe auch nicht hervor, ob die Daten der Klagepartei tats�chlich gel�scht worden seien. Die erfolgte L�schung werde daher mit Nichtwissen bestritten.
10 Weiter habe der Kl�ger einen Anspruch auf Feststellung, dass auch k�nftige Sch�den ersetzt werden, da noch nicht abzusehen sei, inwieweit unbekannte Dritte, insbesondere Vertragspartner der S., Zugriff auf die Daten des Kl�gers erhalten haben und ob hieraus k�nftige Sch�den entstehen.
11 Nach Konkretisierung der Klageantr�ge Ziffer 2 und 3 mit Schriftsatz vom 02.05.2024 beantragt der Kl�ger zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.-weg ..., W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 368,78 Euro zu zahlen.
12 Hilfsweise beantragt der Kl�ger das Verfahren gem�� � 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des EuGH in den dort anh�ngigen Verfahren
C-655/23,
C-200/23, C-65/23, auszusetzen.
13 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und den Antrag auf Aussetzung abzulehnen.
14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits in Teilen unzul�ssig sei. Die Antr�ge zu Ziff. 2 und 3 seien nicht hinreichend bestimmt. In Bezug auf den Antrag zu Ziff. 3 fehle dem Kl�ger �berdies das Feststellungsinteresse.
15 Es gebe, anders als in vergleichbaren F�llen, kein au�ergerichtliches Schreiben der Kl�gervertreter an die Beklagte.
16 Jedenfalls sei die Klage unbegr�ndet. Schon der Grundvorwurf, ein Versto� gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, gehe fehl. Die Einmeldung von sog. Positivdaten durch Mobilfunkanbieter sei zur Wahrung von berechtigter Interessen gerechtfertigt. Sie diene der Betrugspr�vention, sch�tze Verbraucher vor �berschuldung, erm�gliche eine pr�zisere Ausfallrisikoprognose und gew�hrleiste die Funktionalit�t der Auskunfteien, die f�r den Wirtschaftsverkehr unerl�sslich sei. F�r die Beklagte bestehe das Risiko, dass manche Kunden in betr�gerischer Absicht versuchen, viele Mobilfunkvertr�ge abzuschlie�en, um bspw. an vorfinanzierte Mobiltelefone zu gelangen. Zur Abwendung dieser Gefahr sei die Abfrage von Positivdaten essenziell und erforderlich. Zur Wahrung der berechtigten Interessen k�me keine ebenso wirksame und gleichzeitig mildere Verarbeitung als die �bermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die S. in Betracht.
17 Ungeachtet dessen sei kein Schaden gegeben. Die Beklagte meint, die von der Kl�gerseite geschilderten Reaktionen und �ngste seien abwegig und konstruiert. Im Schnitt verf�ge jeder Bundesb�rger �ber mehr als einen Mobilfunkvertrag. Die Information, dass die Klagepartei einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, hebe sie folglich in keiner Weise von ihren �brigen Mitb�rgern ab. Damit gebe sie anderen Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr wie Banken und Versicherungen auch keinen Anlass zu kritischer Nachfrage. Die �bermittlung der Positivdaten habe keinen nachteiligen Einfluss auf die Bonit�tsbewertung der Klagepartei gehabt. Negative Auswirkungen als unmittelbare Konsequenz seien zwar theoretisch m�glich, wenn ein Kunde beispielsweise �ber zahlreiche Kreditkarten verf�ge oder mehrere Vertr�ge mit Telekommunikationsunternehmen abgeschlossen habe, da dies das Risiko von Zahlungsausf�llen erh�he. Im konkreten Fall sei aber keine Verschlechterung des S. -Scores vorgetragen oder sonst ersichtlich.
18 Ferner fehle jeglicher Anhaltspunkt daf�r, dass die �bermittlung der Positivdaten durch die Beklagte f�r den geltend gemachten Schaden urs�chlich geworden w�re. Ferner treffe die Beklagte kein Verschulden.
19 Weiterhin ist die Beklagte der Meinung, hinsichtlich der begehrten Unterlassung nach Ziff. 2 existiere keine Anspruchsgrundlage. Art. 17 DSGVO regele keinen Anspruch auf Unterlassung der Daten�bermittlung, sondern richte sich nur gegen die Speicherung von Daten. Andere Unterlassungsanspr�che, insbesondere nach nationalem Zivilrecht w�rden durch die abschlie�enden Regelungen der DSGVO gesperrt. Schlie�lich bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte keine Positivdaten mehr an die SCH. melde.
20 Das Gericht hat den Kl�ger pers�nlich angeh�rt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.12.2024 Bezug genommen.
21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
22 Die �berwiegend zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
I.
23 Die Klage ist nur hinsichtlich der Klageantr�ge Ziffer 1, 2 und 4 zul�ssig.
24 Das Landgericht Aschaffenburg ist �rtlich und sachlich zust�ndig, gem. � 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, �� 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.V.m. �� 3, 5 ZPO.
25 Der Klageantrag Ziffer 2 ist hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich die Beklagte ersch�pfend verteidigen kann und dem Vollstreckungsgericht – jedenfalls in der zuletzt gestellten Fassung – keine unbestimmten Rechtsbegriffe zur Auslegung �berlassen sind (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 25; LG N�rnberg-F�rth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23, m.w.N.). Der Umfang eines etwaigen Unterlassungsanspruchs und damit insbesondere auch die Frage, ob dieser inhaltlich zu weit gefasst ist, ist demgegen�ber eine Frage der Begr�ndetheit (ebenso LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 25; i.Erg. auch LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23, sowie – ohne n�here Begr�ndung – LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23, LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24, und LG K�ln, Urteil vom 10.04.2024, Az. 28 O 395/23; anders LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024, Az. 10 O 100/23, das die Zul�ssigkeit aufgrund mangelnder Bestimmtheit verneint).
26 Hingegen ist der Antrag Ziffer 3 zu unbestimmt und erf�llt nicht die Anforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn das festzustellende Rechtsverh�ltnis ist nicht derart genau bezeichnet worden, dass �ber dessen Identit�t und damit �ber den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit besteht. Die Formulierung „unbefugte Verwendung personenbezogener Daten“ bleibt vage und verlagert die Pr�fung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, deren Interpretation und rechtliche Bewertung unzul�ssigerweise ins Vollstreckungsverfahren (LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 26; LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024, Az. 10 O 100/23).
27 Dar�ber hinaus fehlt hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 das gem. � 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung, da grunds�tzlich f�r die Feststellung der Ersatzpflicht k�nftiger Sch�den eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass entsprechende Sch�den eintreten werden. Diesbez�glich fehlt es aber an einem entsprechenden Vortrag des Kl�gers, der weder vortr�gt, welche materiellen Sch�den ihm konkret aus dem behaupteten Datenversto� entstehen k�nnten, noch warum er einen Schadenseintritt f�r wahrscheinlich h�lt. Stattdessen erscheint es vorliegend v�llig ungewiss und auch sehr unwahrscheinlich, dass es aufgrund der �bermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die S. zu einem materiellen Schaden – nur auf einen solchen kann es vorliegend ankommen, nachdem der Kl�ger seinen immateriellen Schaden bereits mit dem Antrag Ziffer 1 verfolgt – kommen wird, zumal die Eintr�ge bei der S. zwischenzeitlich – nach unwiderlegtem Beklagtenvorbringen – gel�scht sind (LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 27; LG K�ln, Urteil vom 10.04.2024, Az. 28 O 395/23, sowie i.Erg. auch LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024, Az. 10 O 100/23).
II.
28 Im �brigen ist die Klage unbegr�ndet.
29 1. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu.
30 a) Gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gem�� Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede nat�rliche oder juristische Person, Beh�rde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden.
31 b) Diese Voraussetzungen sind nicht erf�llt
32 Gem. Art. 6 DSGVO ist eine Verarbeitung nur rechtm��ig ist, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO geregelten Bedingungen erf�llt ist.
33 aa) Die Inkenntnissetzung der SCH. �ber den Vertragsschlusses mit dem Kl�ger durch die Beklage stellt eine Verarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO dar.
34 Verarbeitung ist gem. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie bspw. die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung. Personen bezogene Daten definiert wiederum Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Demnach bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird u.a. eine nat�rliche Person angesehen, die direkt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu Standortdaten oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die bspw. Ausdruck der wirtschaftlichen Identit�t dieser nat�rlichen Person sind.
35 bb) Vorliegend fehlt es an einem Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, aus welchem sich ein Schadensersatzanspruch des Kl�gers ergeben k�nnte. Zwar liegt keine Rechtfertigung aufgrund von Einwilligung gem�� Art. 6 lit a) DSGVO vor.
36 Allerdings verst��t die Beklagte nicht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
37 (1) Gem�� Art. 6 lit. a) DSGVO ist die Verarbeitung rechtm��ig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben hat.
38 Eine solche Einwilligung ist nicht gegeben. Zwar findet sich in den Datenschutz Hinweisen zum Telekommunikationsvertrag der Hinweis, dass die Beklagte den Vertragsschluss an die SCH. meldet (Anlage B24, Seite 5). Indes hat der Kl�ger durch den Abschluss des Vertrages keine Einwilligung im Sinne der DSGVO abgegeben. Allein das Unterschreiben des Vertrags In Kenntnis des Hinweisblattes stellt keine Einwilligung im Sinne des Art. 6 lit. a) DSGVO dar.
39 Gem�� Art. 4 Nr. 11 DS-GVO ist eine „Einwilligung“ jede freiwillig f�r den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst�ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl�rung oder einer sonstigen eindeutigen best�tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
40 Der Tatbestand setzt voraus, dass die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zur�ckzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erw�gungsgrund 42 DS-GVO). Eine solche Wahlfreiheit lag hier jedoch nicht vor. Denn die Einwilligung war f�r den Kl�ger nicht verhandelbarer (vgl. Albers/Veit/BeckOK-DatenschutzR [48. Ed. 1.5.2024], DS-GVO Art. 6 Rn. 34).
41 (2) Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtm��ig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, �berwiegen.
42 Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugspr�vention, �berschuldungspr�vention, Pr�zision der Ausfallrisikoprognosen, Validierung der bei der S. H. AG vorhandenen Daten, das Recht des Kl�gers auf informationelle Selbstbestimmung �berwiegen (daf�r insb. LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23, m.w.N.; dagegen LG M�nchen I, Urteil vom 25.04.2023, Az. 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317, Rn 94 ff.).
43 (a) Die �bermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Telekommunikationsvertrages dient zun�chst der Wahrung berechtigter Interessen.
44 Wie der EuGH k�rzlich betont hat, erfasst Art. 6 lit. f) „ein breites Spektrum von Interessen“ (EuGH [1. Kammer], Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 = NJW 2024, 417 Rn. 76). Erfasst wird n�mlich grunds�tzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, das von der Rechtsordnung gebilligt ist. Dabei sprechen vorliegend mehrere legitime Interessen f�r die Einmeldung von Vertragsdaten an die S. . Insbesondere kann diese Datenverarbeitung der Verhinderung von Betrugsstraftaten dienen, ebenso auch der verantwortlichen Kreditvergabe, und sie vermag auch zum Schutz von Opfern von Identit�tsdiebstahl vor missbr�uchlichen Bestellungen mittels deren Daten beizutragen. Die Betrugspr�vention ist in Erw�gungsgrund 47, S. 6 der DSGVO ausdr�cklich als ein berechtigtes Interesse anerkannt. Zu der Frage der verantwortlichen Kreditvergabe besagt EG 26 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ausdr�cklich, dass zu einer verantwortlichen Kreditvergabe auch die Abfrage von Bonit�tsausk�nften bei Auskunfteien geh�rt. Zwar stellt dies f�r sich allein gesehen noch keine gesetzliche Erlaubnis der Datenverarbeitung dar, es zeigt aber, dass der EU-Gesetzgeber die Datenverarbeitung �ber Auskunfteien grunds�tzlich als legitim ansieht. Auch das deutsche Verbraucherschutzrecht selbst sieht die Abfrage von Bonit�tsausk�nften bei Auskunfteien vor. Gem�� � 505b Abs. 1 BGB k�nnen Stellen, die Verbraucherkredite vergeben, ihre Pflicht zur Kreditw�rdigkeitspr�fung von Verbrauchern (� 505a Abs. 1 BGB) u.a. dadurch erf�llen, dass sie Ausk�nfte von Auskunfteien wie der S. einholen (LG Darmstadt [2. Zivilkammer], Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24 Rn. 16).
45 (b) Die �bermittlung der Vertragsdaten des Kl�gers durch die Beklagte an die S. war auch erforderlich.
46 Grunds�tzlich muss sich jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut erforderliche Ma� beschr�nken. Die Erforderlichkeit fehlt dann, wenn das berechtigte Interesse ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifen. Die Erforderlichkeit ist dabei gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu betrachten; d.h. es ist zu pr�fen, ob derselbe Zweck mit weniger personenbezogenen Daten erreicht werden k�nnte (LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24 Rn. 17).
47 Ob das legitime Interesse des Mobilfunkanbieters ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Rechte der betroffenen Verbraucher eingreifen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
48 W�hrend das LG M�nchen I in seiner Entscheidung vom 25.04.2023 – 33 O 5976/22 = GRUR-RS 2023, 10317 Rn. 86 ff. annahm, dass die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden nicht erforderlich sei, weil die damals im Fokus der Entscheidung stehenden berechtigten Interessen, wie Verbesserung von Abschlussquoten, die Inklusion finanziell schwacher Verbraucher oder auch das Interesse der Auskunfteien durch mildere Mittel erreichbar sei (vgl. Rn. 101 ff.), bejaht ein Gro�teil bundesdeutscher Landgerichte die Erforderlichkeit. Die Daten�bermittlung sei zur Betrugs- und �berschuldungspr�vention, zur Pr�zisierung der Ausfallprognosen sowie zur Funktion des Auskunfteiwesens erforderlich, weil mildere Ma�nahmen dem hoch-automatisierten Massengesch�ft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und somit keine gleiche Eignung aufwiesen (LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024 – 9 O 523/23 Rn. 17; LG Gie�en, Urteil vom 31.05.2024 – 9 O 530/23 Rn. 28; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2024 – 6 O 17/24 Rn. 27; LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24 Rn. 17; LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 34; LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024, 3 O 196/23).
49 Das Gericht schlie�t sich der insbesondere vom Landgericht Gie�en (a.a.O.) vertretenen, �berzeugend begr�ndeten, Ansicht an, die den Interessen der Beklagten vorliegend den Vorrang gibt. Daf�r spricht insbesondere, dass die vom Landgericht M�nchen I aufgef�hrten milderen Ma�nahmen dem hochautomatisierten Massegesch�ft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind.
50 (c) Die betroffenen Interessen des Kl�gers �berwiegen nicht die berechtigten Interessen der Beklagten.
51 Es ist insoweit eine allgemeine Interessenabw�gung durchzuf�hren; im Rahmen eines „Interessengleichgewichts“ setzt sich dabei das Interesse an der Datenverarbeitung durch. Denn die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen m�ssen ausweis-ich Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO �berwiegen (Gola/Heckmann/Schulz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 6 Rn. 62).
52 Als Gegeninteressen kommen grunds�tzlich die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person in Frage und somit auch das Grundrecht auf Datenschutz, d.h. das Recht, von einer Datenverarbeitung m�glichst nicht betroffen zu sein, insbesondere nicht von einer Offenlegung gegen�ber Dritten (Art. 8 EU-GrCH). Die Interessen sind sodann zu gewichten und abzuw�gen. Neben der Ber�cksichtigung aller relevanten Grundrechtsbez�ge sind in die Abw�gung des Weiteren u.a. die Eingriffsintensit�t, die Art der verarbeiteten Daten, die Art der betroffenen Person(en), m�gliche Aufgaben oder Pflichten, die Zwecke der Datenverarbeitung, Ma�nahmen der Datensicherheit, und die Sph�re, in die eingegriffen werden soll, einzubeziehen (Gola/Heckmann/Schulz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 6 Rn. 63).
53 An diesem Ma�stab gemessen, waren vorliegend die Interessen des Kl�gers nur in leichtem Ma� betroffen. Der eingemeldete Datensatz legte gegen�ber der S. lediglich offen, dass der Kl�ger bei der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat. Die Daten wirken sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditw�rdigkeit des Betroffenen aus.
54 Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abw�gung gem�� Erw�gungsgrund 47 die „vern�nftigen Erwartungen“ der betroffenen Person, d.h. hier des Kl�gers, zu ber�cksichtigen sind. Aus dem Wort „vern�nftigen“ ergibt sich, dass nur objektivierbare Erwartungen zu ber�cksichtigen sind, d.h. solche Erwartungen, die ein Betroffener vern�nftigerweise hatte bzw. haben konnte. Ausschlaggebend sind deshalb nicht die sehr subjektiven Angstvorstellungen des Kl�gers, sondern die Erwartungshaltung eines „vern�nftigen“ Kunden in der Situation des Kl�gers. Die Einmeldung von Vertragsdaten an die S. ist in Deutschland ein seit Jahrzehnten fl�chendeckend praktiziertes Verfahren. Jeder, der in Deutschland einmal ein Bankkonto er�ffnet, einen Kredit aufgenommen oder einen Telekommunikationsvertrag oder einen Energieversorgungvertrag aufgenommen hat, kennt die sog. „S. -Klausel“, in der er �ber eine Einmeldung der Daten an die S. informiert wird. Eine Einmeldung von Daten an die S. ist ein gew�hnlicher und damit auch erwartbarer Vorgang.
55 Der Kl�ger hat hingegen keine objektiven Interessen vorgetragen, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Diesen fehlenden objektiven Vortrag versucht der Kl�ger durch die subjektive Darstellung von vermeintlichen �ngsten und Bef�rchtungen zu ersetzen, beispielsweise durch Bef�rchtungen zu einer angeblich intransparenten Datenverarbeitung in einer „Black Box“ oder die Angst vor einem Hackerangriff auf die S.. Dass dem Kl�ger durch die Datenverarbeitung durch die Beklagte tats�chlich irgendwelche Nachteile entstanden sind (z.B. die Ablehnung von Vertragsanfragen), hat der Kl�ger hingegen nicht vorgetragen und wird auch durch die nachtr�glichen zahlreichen Fernabsatzgesch�fte und Bankgesch�fte, die in der S. Auskunft aufgef�hrt sind widerlegt (Anlage K 2).
56 Weiter ist im Rahmen der Abw�gung zu ber�cksichtigen, dass die von dem Kl�ger behaupteten negativen Auswirkungen f�r den Kl�ger im vorliegenden Fall v�llig aus der Luft gegriffen sind. Selbst wenn es theoretisch denkbar ist, dass auch Positiveintr�ge zu einer negativen Ver�nderung des Scores f�hren k�nnen, erscheint die Darlegung der Beklagten plausibel, dass dies lediglich dann der Fall sein kann, wenn viele Abschl�sse �hnlicher Vertr�ge (z.B. Kreditkarten- oder Mobilfunkvertr�ge) innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen, da dies – verst�ndlicherweise – auf eine kurzfristig hohe finanzielle Belastung des Betroffenen schlie�en l�sst. Hingegen ist kein logischer Grund denkbar, warum Positivdaten �ber einzelne Vertragsschl�sse ohne nachfolgende Negativeintragungen nachteilige Auswirkungen haben sollten. Vielmehr d�rften diese – wie die Beklagte ebenfalls absolut nachvollziehbar darlegt – wenn �berhaupt nur positive Auswirkungen dahingehend haben, dass ein zuk�nftiger Vertragspartner Anhaltspunkte daf�r erlangt, dass eingegangene Verbindlichkeiten durch den potentiellen Vertragspartner regelm��ig bedient werden.(so auch LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024, 3 O 196/23))
57 Gerade auch vor dem Hintergrund dieser rein theoretischen und insbesondere im vorliegenden konkreten Fall v�llig abwegig erscheinenden Beeintr�chtigungen des Kl�gers kann die Abw�gung der beiderseitigen Interessen nicht zu dessen Gunsten ausfallen.
58 cc) Im �brigen mangelt es an einem ersatzf�higen Schaden des Kl�gers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
59 Nach der informatorischen Anh�rung des Kl�gers in der m�ndlichen Verhandlung vom 01.07.2024 konnte sich das Gericht keine �berzeugung dahingehend bilden, dass der Kl�ger einen kausal auf die behaupteten Verst��e zur�ckzuf�hrenden Schaden erlitten hat.
60 (1) Nach allgemeinen Grunds�tzen obliegt es dem Kl�ger, die (Mit-) Urs�chlichkeit des – vermeintlichen – Versto�es f�r die geltend gemachten Sch�den darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
61 Der EuGH hat am 04.05.2023 entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21, NZA 2023, 621). Es geht aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadensersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung er�ffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider (EuGH, Urteil v. 04.05.2023, Az. C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 32, 33; vgl. auch LG K�ln, Urteil vom 10.04.2024, Az. 28 O 395/23 dort Seite 10, und LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23). Insofern muss konkret festgestellt werden, dass die – vom Anspruchssteller zu beweisenden – Folgen einen Schaden darstellen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21; LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24).
62 Eine „Erheblichkeitsschwelle“ f�r das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich dabei nicht aus der DSGVO. Bagatellsch�den sind folglich nicht auszuschlie�en. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tats�chlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.03.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; vgl. auch LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23, m.w.N.).
63 Insoweit hat der BGH im Zusammenhang mit den Scrapingvorfall bei Meta entschieden, dass immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der blo�e und kurzzeitige Verlust der Kontrolle �ber eigene personenbezogene Daten infolge eines Versto�es gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbr�uchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zus�tzlicher sp�rbarer negativer Folgen (vgl BGH 18.11.2024, VI ZR 10/24).
64 (2) Nach dem in � 286 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweisw�rdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Ber�cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung �berzeugt ist. Dabei muss der Grad der �berzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr gen�gt ein f�r das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vern�nftigen Zweifeln schweigen gebietet.
65 Dies ist hier der Fall. In der m�ndlichen Verhandlung vom 02.12.2024 hat der Kl�ger nicht �berzeugend dargelegt, dass er aufgrund der Einmeldung der Positivdaten durch die Beklagte unter echten immateriellen Beeintr�chtigungen wie beispielsweise Angstgef�hlen, seelischem Leid, seelischen Auswirkungen, psychischen Beeintr�chtigungen oder anderen, irgendwie sp�rbaren seelischen Beeintr�chtigungen gelitten habe. Schlie�lich erscheint nicht plausibel, warum der Kl�ger, wenn ihn der Eintrag der Beklagten tats�chlich derart gest�rt h�tte, nicht zwischenzeitlich eine weitere/weitergehende, gegebenenfalls auch kostenpflichtige, S. -Auskunft eingeholt hat, um einerseits die Pressemitteilung der S. vom 19.10.2023 bez�glich der erfolgten L�schung des Eintrags – welche dem Kl�ger sp�testens seit Erhalt der Klageerwiderung bekannt war – zu verifizieren, andererseits aber auch nachvollziehen zu k�nnen, ob tats�chlich eine Beeinflussung seines Scores stattgefunden hat oder nicht. W�rden die behaupteten �ngste, bis hin zur Existenzangst, tats�chlich (auch) auf dem hier streitgegenst�ndlichen Eintrag beruhen, so w�re dieser Schritt zur Abkl�rung des Fortbestands der Beeintr�chtigung absolut naheliegend bzw. dessen Unterlassen schlechterdings nicht verst�ndlich. Auch aus diesem Grund verbleiben erhebliche Zweifel am Eintritt eines immateriellen Schadens, jedenfalls aber einer m�glichen Urs�chlichkeit des hier gegenst�ndlichen – unterstellten – Versto�es. Das Gericht glaubt daher dem Kl�ger nicht, dass seine Beschwerden kausal auf das Weiterleiten der Positivdaten an die S. zur�ckzuf�hren sind.
66 (3) Auch ein Kontrollverlust, wie vom BGH verlangt, lag nicht vor. Wie oben dargelegt, musste der Kl�ger mit einer Weitergabe der Daten an die S. rechnen. Die S. ihrerseits benutzt die Daten f�r die Berechnung des sog. Scores, gibt sie aber nicht weiter. Daher fand ein Kontrollverlust iS des BGH-Urteils, wo die Daten im Darknet ver�ffentlicht waren, nicht statt.
67 Ein Schadensersatzanspruch des Kl�gers kann aus Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nach alledem nicht hergeleitet werden.
68 2. Aus den soeben dargestellten Gr�nden besteht auch kein Anspruch des Kl�gers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Telekommunikationsvertrag.
69 Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht aus � 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da weder eine Verletzung, noch ein Schaden in Rede stehen. Deshalb besteht auch kein entsprechender Anspruch gem�� � 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit � 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 13, 14 DSGVO (vgl. auch LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23).
70 Aus denselben Gr�nden scheitert ein immaterieller Schadensersatzanspruch des Kl�gers aus �� 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Die Anwendbarkeit des nationalen Rechts neben der DSGVO kann insoweit dahingestellt bleiben (vgl. auch LG Gie�en, Urteil vom 03.04.2024, Az. 9 O 523/23).
71 3. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung zu.
72 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO oder aus �� 823, 1004 BGB oder �� 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, ergibt.
73 Der Unterlassungsanspruch scheitert schon an der fehlenden Verletzungshandlung der Beklagten.
74 Dar�ber hinaus ist der Unterlassungsantrag aber auch zu weit gefasst. Streitgegenst�ndlich begehrt der Kl�ger von der Beklagten, es zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers an Kreditauskunfteien weiterzuleiten ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. Die Stattgabe eines solchen Antrages w�rde zu einem allgemeinen Verbot der �bermittlung von Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien f�hren. Dies erweist sich aber als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Daten�bermittlung aus Gr�nden der Betrugspr�vention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegen kann (vgl. LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; so auch OLG K�ln, Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024, Az. 2-10 O 691/23; LG N�rnberg-F�rth, Urteil vom 30.04.2024, Az. 7 O 6632/23). Der Kl�ger f�hrt hierzu sogar selbst aus, dass eine Datenbank entsprechend dem in der Versicherungsbranche bestehenden Hinweis- und Informationssystem auf das nur Telekommunikationsunternehmen Zugriff h�tten, ein – aus ihrer Sicht wohl zul�ssiges – milderes Mittel w�re als die Meldung an die S.. Schon dies zeigt, dass der streitgegenst�ndliche Unterlassungsantrag, der auch eine entsprechende Meldung an diese Datenbank verbieten w�rde, zu weit gefasst ist (vgl. auch LG Ulm, Urteil vom 27.05.2024, Az. 2 O 8/24; LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024, 3 O 196/23)).
75 Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag l�sst zudem offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. Auch dies steht der erforderlichen Bestimmtheit entgegen.
76 4. Der Feststellungsantrag w�re – bei unterstellter Zul�ssigkeit – ebenfalls unbegr�ndet. F�r den Eintritt k�nftiger Sch�den bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
77 Der Kl�ger hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die M�glichkeit eines k�nftigen Schadens besteht.
78 Eine negative Auswirkung des streitgegenst�ndlichen Eintrags entweder f�r den Score des Kl�gers oder auch in tats�chlicher Hinsicht f�r (potentielle) Vertragsabschl�sse oder sonstige Gesch�ftsbeziehungen wurde nicht dargelegt.
79 Zudem hat die S. in einer Pressemitteilung vom 19.10.2023 mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten demn�chst zu l�schen. Der Kl�ger hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass eine solche L�schung nicht erfolgt ist, was z.B. �ber die Vorlage einer weiteren Auskunft der S. ohne Weiteres m�glich gewesen w�re.
80 5. Mangels einer begr�ndeten Hauptforderung hat der Kl�ger auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Zahlung von Verzugszinsen.
III.
81 Das Verfahren war auch nicht gem. � 148 ZPO analog auszusetzen. Die vom Bundesgerichtshof mit Beschluss des VI. Zivilsenats vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22 – dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten Frage, inwieweit die DSGVO einen Unterlassungsanspruch aus nationalem Recht sperrt, ist f�r das anh�ngige Verfahren nicht vorgreiflich (vgl oben). Auch, wenn dieser Punkt offenbleibt, ist die Klage abweisungsreif (vgl oben).
IV.
82 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
83 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus �� 709 ZPO.
84 Die Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 6.500,00 € beruht auf aus �� 63 Abs. 2, 48 GKG, � 3 ZPO.
85 Der Streitwert f�r den Antrag Ziffer 1 ist gem. � 3 ZPO auf 5.000,00 € festzusetzen.
86 F�r die Antr�ge Ziffer 2 und 3 zieht das Gericht die Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 18.5.2022, Az. 5 U 2141/21, heran, wo zur Kompensation des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Versto� gegen Art. 6 DSGVO (unberechtigter Negativeintrag) und ansonsten �hnlicher Begr�ndung ein Schmerzensgeld in H�he von 500,00 Euro f�r angemessen, aber auch ausreichend erachtet wurde, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu gen�gen, und andererseits der generalpr�ventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).
87 Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den auf wiederholte Verletzungen abzielenden Unterlassungsantrag, Ziffer 2 der Klage, mit 1.000,00 Euro zu bemessen, den Feststellungsantrag, Ziffer 3 der Klage, mit 500,00 Euro (ebenso LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – Az. D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 69).
88 Der Antrag Ziffer 4 ist nicht streitwertrelevant (� 4 Abs. 1 Hs. 2 Var. 4 ZPO).
Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO setzt eine freiwillige, informierte und unmissverst�ndliche Willensbekundung voraus. Der Tatbestand setzt voraus, dass die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zur�ckzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Die blo�e Kenntnisnahme und Unterzeichnung eines Vertragsdokuments mit Datenschutzhinweisen erf�llt diese Voraussetzungen nicht, sofern die Einwilligung nicht frei verhandelbar war.� (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Die �bersendung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Wahrung berechtigter Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, namentlich der Betrugspr�vention, �berschuldungspr�vention, Pr�zision der Ausfallrisikoprognosen sowie Validierung der von der Wirtschaftsauskunftei gehaltenen Daten, erforderlich, wobei zudem das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung �berwiegt. Letzteres, insbesondere da die Einmeldung von Vertragsdaten ein seit Jahrzehnten fl�chendeckend praktiziertes Verfahren und damit ein gew�hnlicher und auch erwartbarer Vorgang ist.� (Rn. 41 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
Ein ersatzf�higer immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO setzt sp�rbare, seelische oder psychische Beeintr�chtigungen voraus, die kausal auf den Datenschutzrechtsversto� zur�ckzuf�hren und von dem Betroffen darzulegen und zu beweisen sind.� (Rn. 60 – 62 und 65) (redaktioneller Leitsatz)
Immaterieller Schadensersatz nur bei tats�chlich erlittener kausaler Beeintr�chtigung
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