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21 O 9922/23•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2024-11-22, 21 O 9922/23
21 O 9922/23Kantonsgericht22.11.2024
Mit Blick auf Vorg�nge im Einspruchsverfahren gilt, dass sie grunds�tzlich keine Auswirkung auf die Auslegung des Patentanspruchs bzw. die Bestimmung des Schutzbereichs haben (Best�tigung von BGH GRUR 2002, 511). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-11-22
Aktenzeichen: 21 O 9922/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen handgef�hrte Bodenbearbeitungsger�te, aufweisend ein Bodenteil mit mindestens einem Werkzeug f�r die Bodenbearbeitung und einen Motor zum Antreiben des mindestens einen Werkzeugs und aufweisend ein F�hrungsteil mit einem Griffteil, wobei das F�hrungsteil �ber ein in Bearbeitungsrichtung verstellbares erstes Gelenk mit einer Gelenkachse (G1) quer zur Bearbeitungsrichtung mit dem Bodenteil verbunden ist, wobei das Bodenteil eine Fl�ssigkeitszuf�hrung aufweist, wobei das F�hrungsteil am unteren Ende unterhalb der Mitte, aber oberhalb des Bodenteils (1) ein weiteres Gelenk (8) mit einer quer zur ersten Gelenkachse (G1) verlaufenden weiteren Gelenkachse aufweist, um welche das F�hrungsteil (2) quer zur Bearbeitungsrichtung (6) derart verstellbar ist, dass das Bodenteil (1) von einem Benutzer (P) aus parallel zur Bearbeitungsfl�che (B) um eine Hochachse (A1) des Bodenteils (1) um mindestens +- 45� gedreht werden kann
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen ode zu den genannten Zwecken einzuf�hren, wobei
das Werkzeug (31) f�r die Bodenbearbeitung aus mindestens zwei sich gegenl�ufig und im Wesentlichen horizontal drehenden Treibtellern (27) mit Bearbeitungsaufs�tzen (32) besteht, wobei die Fl�ssigkeitszuf�hrung (11) mittig durch die Treibteller (27) und die Bearbeitungsaufs�tze (32) hindurch erfolgt.
(Anspruch 1 der EP 3 632 285 B1)
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.2023 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.2023 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auf- lagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht- gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr�fer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, de Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnung enthalten ist.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 05.04.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz ode ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem�� vorstehender Ziffer I. an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 05.04.2023 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gem�� vorstehender Ziffer I., gegen�ber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 22.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit de verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie die mit der R�ckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Kl�gerin ein Muster der R�ckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie s�mtlicher R�ckrufschreiben zu �berlassen ist.
VII. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
VIII. Die folgenden Informationen werden als geheimhaltungsbed�rftig im Sinne des � 145a PatG i.V. mit � 16 Abs. 1 GeschGehG eingestuft:
Finanz-, Einkaufs- und Verkaufsdaten der Beklagten, n�mlich:
Auskunft �ber die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer einschlie�lich der entsprechenden Belege – Ziffer II. Nr. 1;
Auskunft �ber die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie de Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren einschlie�lich de entsprechenden Belege – Ziffer II. Nr. 2;
Auskunft �ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen ode bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden einschlie�lich der entsprechenden Belege – Ziffer II. Nr. 3;
Rechnungslegung �ber die Herstellungsmengen und -zeiten – Ziffer III. Nr. 1;
Rechnungslegung �ber die einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und 5 Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der entsprechenden Belege – Ziffer III. Nr. 2
Rechnungslegung �ber die einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger einschlie�lich de entsprechenden Belege – Ziffer III. Nr. 3;
Rechnungslegung �ber die betriebene Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet – Ziffer III. Nr. 4;
Rechnungslegung �ber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns einschlie�lich der entsprechenden Belege – Ziffer III. Nr. 5.
IX. Die unter Ziffer VIII. bezeichneten Informationen sind von jedermann, der von ihnen aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit (als Partei, Streithelfer, Anwalt, Zeuge, Sachverst�ndiger, Justizbediensteter oder sonst wie) Kenntnis erh�lt, streng vertraulich zu behandeln. Sie d�rfen au�erhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht benutzt und nicht offengelegt werden. Dies gilt auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Etwas anderes gilt nur und erst dann, wenn und soweit de Verpflichtete nachweislich au�erhalb des vorliegenden Rechtsstreits (z.B. aus einem ausl�ndischen Parallelverfahren) von den geheimhaltungsbed�rftigen Informationen Kenntnis erlangt hat. Einer Geheimhaltung bedarf es ferner generell dann nicht mehr, wenn und sobald k�nftig rechtskr�ftig entschieden werden sollte, dass die als geheimhaltungsbed�rftig eingestuften Informationen (vgl. Ziffer VIII.) kein Gesch�ftsgeheimnis sind oder wenn und sobald die als geheimhaltungsbed�rftig eingestuften Informationen in den einschl�gigen Kreisen bekannt oder f�r diese ohne weiteres zug�nglich werden.
X. Wird der Vertraulichkeitspflicht schuldhaft zuwidergehandelt, kann das Gericht gegen den Verpflichteten f�r jeden Versto� ein Ordnungsgeld bis zu EUR 100.000,- oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verh�ngen und sofort vollstrecken.
XI. Die unter Ziffer VIII. aufgez�hlten Informationen d�rfen nur den von der Kl�gerin innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist namentlich zu benennenden 6 zuverl�ssigen Personen von Seiten der Kl�gerin sowie ihren Prozessvertretern ode sonstigen Vertretern zur Kenntnis gebracht werden.
XII. Weitere Anordnungen nach � 145a PatG i.V. mit � 19 GeschGehG bleiben dem Zeitpunkt vorbehalten, zu dem die Kl�gerin die zugangsberechtigten Personen benannt haben wird.
XIII. Im �brigen werden die Geheimhaltungsantr�ge der Beklagten zur�ckgewiesen.
XIV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
XV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung wie folgt vorl�ufig vollstreckbar
− Ziffer I. (Unterlassung), Ziffer V. (Vernichtung) und Ziffer VI. (R�ckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen) gegen Sicherheitsleistung in H�he von einheitlich EUR 320.000,-
− Ziffer II. (Auskunft) und Ziffer III. (Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in H�he von einheitlich EUR 20.000,00,
− Ziffer XIV. gegen Sicherheitsleistung in H�he von in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europ�ischen Patents 3 632 285 (nachfolgend: Klagepatent). Sie nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents in Anspruch.
2 Das Klagepatent ging als Teilanmeldung aus dem europ�ischen Patent 2 470 055 hervor. Es wurde am 25.08.2010 unter Inanspruchnahme der Priorit�t der …44 A1 vom 27.08.2009 angemeldet. Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 05.04.2023. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteilt.
3 Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der ma�geblichen deutschen Fassung wie folgt:
„Handgef�hrtes Bodenbearbeitungsger�t, aufweisend
ein Bodenteil (1) mit mindestens einem Werkzeug (31) f�r die Bodenbearbeitung und einem Motor (26) zum Antreiben des mindestens einen Werkzeugs (31) und aufweisend
ein F�hrungsteil (2) mit einem Griffteil (3), wobei das F�hrungsteil (2) �ber ein in Bearbeitungsrichtung (6) verstellbares erstes Gelenk (4) mit einer Gelenkachse (G1) quer zur Bearbeitungsrichtung (6) mit dem Bodenteil (1) verbunden ist,
wobei das Bodenteil (1) eine Fl�ssigkeitszuf�hrung (11) aufweist,
wobei das F�hrungsteil (2) am unteren Ende unterhalb der Mitte, aber oberhalb des Bodenteils (1) ein weiteres Gelenk (8) mit einer quer zur ersten Gelenkachse (G1) verlaufenden weiteren Gelenkachse (G2) aufweist, um welche das F�hrungsteil (2) quer zur Bearbeitungsrichtung (6) derart verstellbar ist, dass das Bodenteil (1) von einem Benutzer (P) aus parallel zur Bearbeitungsfl�che (B) um eine Hochachse (A1) des Bodenteils (1) um mindestens � 45� gedreht werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass das Werkzeug (31) f�r die Bodenbearbeitung aus mindestens zwei sich gegenl�ufig und im Wesentlichen horizontal drehenden Treibtellern (27) mit Bearbeitungsaufs�tzen (32) besteht, wobei die Fl�ssigkeitszuf�hrung (11) mittig durch die Treibteller (27) und die Bearbeitungsaufs�tze (32) hindurch erfolgt.“
4 Die Beklagte ist eine deutsche Vertriebsgesellschaft f�r Bodenreinigungsger�te und Tochterunternehmen der im Vereinigten K�nigreich von Gro�britannien und Nordirland ans�ssigen und weltweit operierenden ... . Ausweislich der Homepage der Beklagten unter https://www. ...� vertrieb sie in Deutschland seit 2002 die von ihrem Mutterunternehmen herstellten Maschinen und Ger�te, sowie Zubeh�r- und Ersatzteile. �ber diesen Webauftritt bewarb die Beklagte u.a. Bodenreinigungsmaschinen mit den Typenbezeichnungen „...“ (Anlagen ... 6, ... 7 und ... 8, im Folgenden: angegriffene Ausf�hrungsform I) sowie „...“ (im Folgenden: angegriffene Ausf�hrungsform II) und bot diese im Inland zum Kauf an. Dabei war sie laut Impressum f�r die deutschsprachige Homepage verantwortlich (Anlage ... 10). Ferner wurde auf der o.g. Homepage zur T�tigkeit der Beklagten ausgef�hrt: „Auch in �sterreich, in der Schweiz und in D�nemark verantwortet ... Deutschland den Vertrieb als Hersteller und Full-Service-Dienstleister.“ Die Beklagte importierte u.a. die angegriffenen Ausf�hrungsformen aus England, wo sie im Werk des Mutterunternehmens ... International Ltd. produziert wurden, nach Deutschland.
5 Die Kl�gerin meint, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen I und II das Klagepatent in Anspruch 1 unmittelbar verletzten.
6 Die Kl�gerin stellt zuletzt die Klageantr�ge wie unter Ziffer I bis VI tenoriert, wobei sie den Antrag auf Rechnungslegung nach Ziffer III. bereits ab dem 08.05.2020 geltend macht, sowie einen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin f�r die in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 08.05.2020 bis zum 05.04.2023 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch�digung zu zahlen (Terminprotokoll vom 25.09.2024, Bl. 298 ff. d. A.).
7 Die Beklagte beantragt,
1.Klageabweisung,
2.hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent anh�ngigen Einspruchsverfahren,
3.ferner wie unter Ziff. VIII bis XII tenoriert.
8 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.
9 Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Einspr�che der ... Inc. vom 05.02.2023 (Anlagenkonvolut B6) und der Beklagten vom 11.12.2023 (Anlagenkonvolut B7) gegen das Klagepatent auszusetzen.
10 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 25.09.2024 (Bl. 298 ff. d. A.) samt Protollberichtigung vom 15.10.2024 (Bl. 311 f. a. A.) ebenso wie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
11 Die zul�ssige Klage ist weit �berwiegend begr�ndet.
A.
12 Die Klage ist zul�ssig.
13 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i. V. mit � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
14 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
15 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen I und II weit �berwiegend begr�ndet.
16 I. Das Klagepatent betrifft ein handgef�hrtes Bodenbearbeitungsger�t zur Bearbeitung von B�den durch Schrubben, Polieren oder Schleifen, [0001].
17 1. Zum Stand der Technik erl�utert das Klagepatent zun�chst, dass aus der EP 0 978 249 (Anlage B1) eine Vorrichtung zur Behandlung von Oberfl�chen, insbesondere zum Reinigen und Polieren bekannt sei. Diese weise ein in mindestens zwei Richtungen bewegliches Gelenk zwischen einer Haltevorrichtung und dem Bodenteil auf. Dieses Gelenk erm�gliche es, die Griffh�he der pers�nlichen Gr��e des Benutzers anzugleichen und die Vorrichtung in Bearbeitungsrichtung vor- und zur�ckzubewegen, sowie seitliche Bewegungen mit der Vorrichtung auszuf�hren, [0002]. Da das Gelenk seitlich am Bodenteil angeordnet sei und das Bodenteil hervorstehende Teile aufweise, sei die seitliche Beweglichkeit allerdings eingeschr�nkt, [0003].
18 Als weiteren Stand der Technik behandelt das Klagepatent die DE 196 22 856 A1 (Anlage B2). Diese lehre ein von Hand gef�hrtes Fl�chenschrubbger�t, das mindestens eine, vorzugsweise zwei Tellerb�rsten, sowie mindestens eine Walzb�rste aufweise, und das auf R�dern abgest�tzt bewegt werde. Weiterhin sei eine Absaugleiste vorgesehen, die vorzugsweise am hinteren Ende des Reinigungsger�tes angebracht und �ber einen Schlauch mit einem Aufnahmebeh�lter f�r Schmutzwasser verbunden sei. Ein Beh�lter f�r Reinigungsfl�ssigkeit sei ebenfalls an dem Fl�chenschrubbger�t angebracht, [0006]. Dabei identifiziert das Klagepatent als nachteilig, dass das Gewicht des Ger�ts durch die am Ger�t selbst angebrachten Fl�ssigkeitsbeh�lter erh�ht werde. Ferner lie�en die R�der zwar ein leichtes Bewegen in linearer Richtung zu, erm�glichten aber keine wirkliche Beweglichkeit in seitlicher Richtung, [0007].
19 Mit Blick auf die US 4 499 624 A (Anlage B3) beschreibt das Klagepatent, dass diese ein handgef�hrtes Bodenbearbeitungsger�t als Polierger�t zum Polieren von Oberfl�chen zeige. Das bekannte Polierger�t weise ein Bodenteil mit einem Polierwerkzeug, ein F�hrungsteil mit einem Griffteil und eine Fl�ssigkeitszuf�hrung auf, wobei das F�hrungsteil �ber ein Doppelgelenk mit orthogonal ausgerichteten Gelenkachsen mit dem Bodenteil verbunden sei. Das Polierwerkzeug weise gegenl�ufig drehende Walzen auf. Die Fl�ssigkeitszuf�hrung sei in Form einer Spr�hanordnung an dem Bodenteil angeordnet und erlaube es, einen Spr�hnebel auf die Walzen aufzuspr�hen, [0009].
20 Dar�ber hinaus geht die Klagepatentschrift noch auf weiteren Stand der Technik in Form des EP 0 560 523 A2 sowie der DE 203 02 630 U1 ein. Die EP 0 560 523 A2 zeige eine auf eine bestimmte Weise ausgeformte Lippe f�r ein Wischger�t, [0008]. In der DE 203 02 630 U1 werde eine Dampfschrubbmaschine mit einem beweglichen Griffteil gelehrt, die �ber eine ebenfalls am Bodenteil angebrachte Staubsaugereinheit verf�ge, [0004].
21 2. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt die Klagepatentschrift sich die – in [0010] auch subjektiv formulierte – Aufgabe, ein Bodenbearbeitungsger�t bereitzustellen, welches neben Polieren oder Schleifen auch das Nassreinigen erm�glicht und dabei leicht von Hand beweglich und bedienbar ist.
22 3. Gel�st werden soll diese Aufgabe zum Beispiel durch den Gegenstand des unabh�ngigen Vorrichtungsanspruchs 1.
23 Die Merkmale von Anspruch 1 gliedert die Kammer wie folgt:
„1. Handgef�hrtes Bodenbearbeitungsger�t aufweisend
1.1 ein Bodenteil (1)
1.1.1 mit mindestens einem Werkzeug (31) f�r die Bodenbearbeitung,
1.1.2 das Werkzeug (31) f�r die Bodenbearbeitung besteht aus mindestens zwei sich gegenl�ufig und im Wesentlichen horizontal drehenden Treibtellern (27) mit Bearbeitungsaufs�tzen (32),
1.1.3 einem Motor (26) zum Antreiben des mindestens einen Werkzeugs (31)
1.1.4 wobei das Bodenteil (1) eine Fl�ssigkeitszuf�hrung (11) aufweist,
1.1.4.1 und die Fl�ssigkeitszuf�hrung (11) mittig durch die Treibteller (27) und die Bearbeitungsaufs�tze (32) hindurch erfolgt
1.2 ein F�hrungsteil (2) mit einem Griffteil (3), wobei
1.2.1 das F�hrungsteil (2) �ber ein in Bearbeitungsrichtung (6) verstellbares erstes Gelenk (4) mit einer Gelenkachse (G1) quer zur Bearbeitungsrichtung (6) mit dem Bodenteil (1) verbunden ist,
1.2.2 das F�hrungsteil (2) am unteren Ende unterhalb der Mitte, aber oberhalb des Bodenteils (1) ein weiteres Gelenk (8) mit einer quer zur ersten Gelenkachse (G1) verlaufenden weiteren Gelenkachse (G2) aufweist
1.2.3 um welche das F�hrungsteil (2) quer zur Bearbeitungsrichtung (6) derart verstellbar ist, dass das Bodenteil (1) von einem Benutzer (P) aus parallel zur Bearbeitungsfl�che (B) um eine Hochachse (A1) des Bodenteils (1) um mindestens � 45� gedreht werden kann
24 5. Die Kammer definiert die angesprochene Fachperson als jemanden, der oder die ein Ingenieursstudium Maschinenbau an einer Fachhochschule absolviert hat und �ber mehrj�hrige Erfahrung mit der Konstruktion und Entwicklung von Bodenreinigungsger�ten verf�gt.
25 6. Folgende Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung:
26 a) Nach Merkmal 1.1 weist die patentgem��e Vorrichtung ein Bodenteil auf. Weitere Vorgaben zu den Elementen dieses Bodenteils befinden sich in den Untermerkmalen 1.1.1 bis 1.1.4. Anders als die Beklagte meint (vgl. Klageerwiderung Rz. 22 ff.; Duplik Rz. 17 ff.), enth�lt das Klagepatent damit aber weder weitere zwingende Vorgaben zur Beschaffenheit des Bodenteils, insbesondere seiner seitlichen Beweglichkeit, noch verbietet es, dass auch weitere, nicht im Anspruch genannte, Elemente an dem Bodenteil vorhanden sein d�rfen.
27 aa) Bereits der Wortlaut des Anspruchs macht keine entsprechende Vorgabe.
28 So l�sst sich aus der Verwendung des Begriffs Bodenteil lediglich ableiten, dass es sich um ein Teil der Vorrichtung handeln muss, das sich bodenseitig befindet. Ebenso lassen die Merkmale 1.1.1 bis 1.4.1 nicht erkennen, dass sich dort gennannten Elemente des Bodenteils zwingend als abschlie�ende Aufz�hlung zu verstehen sind.
29 bb) Eine solche einschr�nkende Auslegung ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Merkmale, insbesondere der Gegen�berstellung der Merkmalsgruppen „Bodenteil“ und „F�hrungselement“.
30 So adressiert der Ausdruck „F�hrung“ in der Merkmalsgruppe 1.2 den Umstand, dass der Nutzer durch dieses Teil das Bodenteil drehen und lenken kann, vgl. Merkmal 1.2.3. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Bodenteil vollkommen kr�fteneutral ausgestaltet sein muss, so dass die Lenkung der patentgem��en Vorrichtung ausschlie�lich durch das F�hrungsteil erfolgt. Denn diese Vorgabe ist schon nicht im Wortlaut der Merkmalsgruppe 1.2 angelegt (zu Klageerwiderung Rz. 32; Duplik Rz. 18 ff.).
31 cc) Auch die Klagepatentbeschreibung macht insofern keine weiteren zwingenden Vorgaben zur Ausgestaltung des Bodenteils.
32 Insbesondere gibt sie nicht vor, dass es �ber eine volle seitliche Beweglichkeit in Form einer kontinuierlichen seitlichen Verschiebbarkeit verf�gen und insofern im Betrieb kr�fteneutral ausgestaltet sein muss. Eine solche Ausgestaltung mag sich zwar in der Beschreibungsstelle [0015] finden, nach der sich das Bodenteil ausschlie�lich auf dem Werkzeug f�r die Bodenbearbeitung abst�tzt, so dass seine Beweglichkeit nicht durch eine St�tzvorrichtung eingeschr�nkt ist. Hierbei handelt es sich aber nur um eine bevorzugte Ausf�hrungsform der klagepatentgem��en Lehre, die den Patentanspruch insofern nicht zu beschr�nken vermag.
33 dd) Ein anderes Verst�ndnis des Merkmals 1.1. ergibt sich auch nicht aus dem in der Patentschrift genannten Stand der Technik und den Ausf�hrungen zu diesem.
34 Zwar l�sst das Patent grunds�tzlich erkennen, dass es ihm um eine Verbesserung der Beweglichkeit des Bodenteils geht. Es gibt aber nicht vor, wie dieses Ziel erreicht werden muss. Die angestrebte Beweglichkeit muss sich hierbei nicht zwangsl�ufig aus einer widerstandslosen seitlichen Verschiebbarkeit oder aus einer speziellen Ausgestaltung des Bodenteils ergeben, sondern die besondere Anordnung des ersten und des zweiten Gelenks, vgl. [0014], bewirkt dies. Dies steht auch mit dem in der Patentbeschreibung zitierten Stand der Technik in Einklang, von dem sich das Klagepatent abgrenzen m�chte.
35 Grunds�tzlich hat der Umstand, dass sich ein Patent von konkret beschriebenem Stand der Technik abgrenzt, nur dann Einfluss auf die Auslegung, wenn aus der Schrift hinreichend deutlich hervorgeht, auf welche konkrete Ausgestaltung sich die Abgrenzung bezieht und durch welches Merkmal sich das Patent von dieser Ausgestaltung abgrenzt (BGH GRUR 2024, 1093 Rz. 31 f. – Festhalteanordnung; GRUR 2019, 491 Rn. 19 f. – Scheinwerferbel�ftungssystem; BGH GRUR 2022, 1129 Rn. 45 ff. – Verbundelement; BGH GRUR 2022, 1731 Rn. 22, 28 – Brenngutk�hlung).
36 Nach diesen Ma�st�ben grenzt sich das Klagepatent im vorliegenden Fall von einem Stand der Technik ab, bei dem ein seitlich am Bodenteil angeordnetes Gelenk sowie hervorstehende Teile am Bodenteil die Beweglichkeit einschr�nken (vgl. [0003]) sowie von einer vorbekannten Lehre, bei dem konstruktionsbedingt gar keine wirkliche Beweglichkeit in seitlicher Richtung gegeben ist, vgl. [0007]. Dieser Stand der Technik ist aber nur allgemeiner Stand der Technik, von dem sich das Klagepatent generell abgrenzen m�chte. Die Abgrenzung erfolgt aber nicht dadurch, dass diese konkreten Ausgestaltungen durch das klagepatentgem��e Merkmal 1.1. �berwunden werden sollen.
37 ee) Etwas anderes l�sst sich auch nicht aus den �u�erungen der Kl�gerin ableiten, die diese im Rahmen des Einspruchsverfahrens zum europ�ischen Patent 2 832 277 (im Folgenden: EP‘277) zur Auslegung der dem hiesigen Klagepatent zugrunde liegenden PCTAnmeldung WO2011/023169 und insbesondere deren Verh�ltnis zum in [0006] f. genannten Stand der Technik get�tigt hat (vgl. Anlage B5, S. 11 ff.; zum Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung zum Merkmal 1.2.2 sowie in Klageerwiderung Rz. 28 ff.).
38 Denn unabh�ngig von der Frage, ob diese �u�erungen tats�chlich so zu verstehen sind, wie die Beklagte meint, betreffen sie schon nicht das Klagepatent und k�nnen sich daher auch nicht in dieser Patentschrift niedergeschlagen haben (vgl. Werner in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, � 14 PatG Rn. 44). Im �brigen gilt auch mit Blick auf Vorg�nge im Einspruchsverfahren, dass sie grunds�tzlich keine Auswirkung auf die Auslegung des Patentanspruchs bzw. die Bestimmung des Schutzbereichs haben (BGH GRUR 2002, 511, 512 f. – Kunststoffrohrteil m.w.N.). Sofern von diesem Prinzip Ausnahmen anerkannt sind (vgl. Werner, aaO, � 14 PatG Rn. 45 ff.), liegen diese hier nicht vor.
39 b) Das Merkmal 1.1.2 sieht vor, dass das Werkzeug f�r die Bodenbearbeitung aus mindestens zwei sich gegenl�ufig und im Wesentlichen horizontal drehenden Treibtellern mit Bearbeitungsaufs�tzen besteht.
40 Insbesondere mit Blick auf die Treibteller gibt das Klagepatent damit eine bestimmte Anordnung grunds�tzlich vor, n�mlich dass die Teller im Wesentlichen horizontal angeordnet sein und sich gegenl�ufig bewegen m�ssen. Dieser Vorgabe l�sst sich aber nicht entnehmen, dass die patentgem��e Vorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass sie in einem kr�fteneutralen Zustand operiert, durch den sich die patentgem��e Vorrichtung widerstandlos bewegen l�sst (zum Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung sowie in Duplik Rz. 30 ff.; Quadruplik Rz. 1 ff.).
41 Eine solche Ausgestaltung ist im Wortlaut des Anspruchs nicht angelegt. Im Gegenteil l�sst dieser sogar Gestaltungen zu, die nicht kr�fteneutral ausgestaltet sind. So erfordert er, dass „mindestens“ zwei Drehteller vorhanden sind. Bei der damit ebenfalls patentgem��en Ausgestaltung mit einer ungeraden Anzahl von Treibtellern w�re eine Kr�fteneutralit�t aber nicht gegeben, vgl. [0017] der von einer gerade Anzahl an Treibtellern ausgeht.
42 Ebenso erfordert das Merkmal nur eine „im Wesentlichen“ horizontale Anordnung der Treibteller. In Zusammenschau mit den anderen Merkmalen adressiert dieser Aspekt nicht eine irgendwie geartete Kr�fteneutralit�t, sondern eine Anordnung der Teller wenigstens so horizontal zum Boden, dass die beispielsweise von Merkmal 1.1.1 genannte Bodenbearbeitung �berhaupt m�glich ist.
43 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Klagepatentbeschreibung. Die Kr�fteneutralit�t wird hier nur im Rahmen der Darstellung einer bevorzugten Ausf�hrungsform adressiert. Denn das in [0017] geschilderte System geht von dem Einzelfall aus, dass eine gerade Anzahl von Treibtellern zum Einsatz kommt, w�hrend das zuvor in [0016] wiedergegebene Merkmal 1.1.2 auch eine Gestaltung mit einer ungeraden Anzahl an Treibtellern erlaubt. Sodann macht [0017] deutlich, dass die (nur) in ihm beschriebene Kr�fteneutralit�t vor allem dadurch erzeugt wird, dass eine gerade Anzahl von Treibtellern verwendet wird, diese symmetrisch um die Mitte des Bodenbearbeitungsger�ts angeordnet sind und sie sich gegenl�ufig bewegen. Der Aspekt der horizontalen Anordnung wird in [0017] dagegen gar nicht mehr erw�hnt.
44 Ein abweichendes Verst�ndnis der Fachperson der [0016], [0017] ergibt sich auch nicht aus R�ckschl�ssen aus dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik, insbesondere der DE 196 22 856 A1 (Anlage B2), [0006] f (zum Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung). Zwar beschreibt diese, dass bereits eine leichte Neigung der Telleraufs�tze zu einem Vortrieb f�hren kann, vgl. Anlage B2, Sp. 2, Z. 61 ff. Dieser Aspekt der DE 196 22 856 A1 hat aber keinen Niederschlag in der Klagepatentschrift gefunden und dient damit schon grunds�tzlich nicht als taugliches Auslegungsmittel. Denn � 14 S. 2 PatG erfasst keine Einzelheiten des abgehandelten Stands der Technik, soweit sie, obwohl sie nicht zum allgemeinen Fachwissen geh�ren, in der Beschreibung oder den Zeichnungen des Patents unerw�hnt geblieben sind (Scharen in: Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, � 14 PatG Rn. 61 m.w.N.; Werner in: Busse/Keukenschrijver, a.a.O., � 14 PatG Rn. 44).
45 Insofern kommt es auf eine abweichende Auslegung der Kl�gerin im Rahmen des parallelen Einspruchsverfahrens (vgl. Anlage B14, S. 4 zum dortigen Merkmal 1.7) nicht an (zum Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung sowie in Duplik Rz. 34; Quadruplik Rz. 15 ff.). Denn der hiesigen Prognoseentscheidung �ber den Rechtsbestand des Klagepatents ist auch die hiesige Auslegung zu Grunde zu legen.
46 Hinsichtlich des Einflusses der �u�erungen der Einspruchsabteilung im Rahmen der Zur�ckweisung des Einspruchs gegen das EP‘277 sowie der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer (vgl. Anlagen B15, S. 5, Ziffer 11.2; B16 S. 7, Ziffer 3.2.2, 3.2.4) auf die hiesige Auslegung gilt grunds�tzlich das oben zum Merkmal 1.1 Gesagte. Zwar sind solche Stellungnahmen – anders als die reine �u�erung der Kl�gerin in den Verfahren – grunds�tzlich als fachkundige �u�erung zu werten. Diese beziehen sich aber zum einen nicht auf das vorliegende Verfahren. Zum anderen ist der Ma�stab, unter dem die dem Klagepatent zu Grunde liegende PCT-Anmeldung im Einspruchsverfahren des EP‘277 zu betrachten ist, ein anderer als bei der hiesigen Auslegung der Anspruchsmerkmale. Denn als Entgegenhaltung ist die PCT-Anmeldung in der Gesamtheit ihres Offenbarungsgehalts zu betrachten, nicht aber ausgehend von ihren Anspr�chen auszulegen (zu Duplik Rz. 35 ff.; Quadruplik Rz. 17 ff.).
47 c) Die Merkmale 1.1.4 und 1.1.4.1 besch�ftigen sich mit der Fl�ssigkeitszufuhr des Bodenbearbeitungsger�ts. Dabei sehen sie vor, dass das Bodenteil nach Merkmal 1.1 die Fl�ssigkeitszuf�hrung aufweist und die Fl�ssigkeitszuf�hrung mittig durch die Treibteller und die Bearbeitungsaufs�tze hindurch erfolgt.
48 Nach der gebotenen funktionalen Auslegung erfordert das Merkmal damit nicht, dass die Fl�ssigkeitszufuhr als Bauteil durch den Treibteller bis zum Bearbeitungsaufsatz hindurchgef�hrt ist und entweder nach unten �ber Letzteren hinausragt oder mit ihm abschlie�t (zu Klageerwiderung Rz. 34 f.; Duplik Rz. 46 ff.). So l�sst es der Wortlaut der Klagepatentschrift offen, wie genau die patentgem��e Fl�ssigkeitszuf�hrung ausgestaltet sein muss. Es wird z.B. nicht vorgegeben, dass dies durch eine Leitung, etc. erfolgen muss. Die Fl�ssigkeit ist also auch dann bereits patentgem�� durch die Bearbeitungsaufs�tze hindurch zugef�hrt, wenn sie in die Mitte der Bearbeitungsaufs�tze und sodann durch diese hindurch gelangt.
49 Diese Auslegung wird auch durch die Klagepatentbeschreibung und die Zeichnungen gest�tzt. Denn dem Klagepatent kommt es vor allem auf die gleichm��ige fl�chige Verteilung der Fl�ssigkeit an, vgl. [0028]. Eine solche kann aber auch dadurch bewirkt werden, dass die Fl�ssigkeit in die Bearbeitungsaufs�tze hineingegeben und dann durch die Zentrifugalkr�fte der rotierenden Aufs�tze verteilt wird.
50 Insofern ist es auch unerheblich, dass in Fig.3 eine L�sung gezeigt ist, bei der sich die Fl�ssigkeitszufuhr in Form einer Leitung �ber das untere Ende des Bearbeitungsaufsatzes hindurch erstreckt (zu Duplik Rz. 46 ff). Auch hierbei handelt es sich lediglich um die nicht beschr�nkende Darstellung eines Ausf�hrungsbeispiels, vgl. [0041].
51 d) Das Merkmal 1.2.2 beansprucht die Beschaffenheit des weiteren Gelenks. Dieses muss sich ausweislich des Merkmals am F�hrungsteil befinden und an dessen unteren Ende unterhalb der Mitte des F�hrungsteils aber oberhalb des Bodenteils angeordnet sein. Ferner muss es eine weitere Gelenkachse aufweisen, die quer zur ersten Gelenkachse nach Merkmal 1.2.1 verl�uft.
52 aa) Dadurch wird zun�chst vorgegeben, dass sich das weitere Gelenk entlang des F�hrungsteils, �ber dem in Merkmal 1.2.1 beanspruchten ersten Gelenk befinden muss. Denn das erste Gelenk „verbindet“ das F�hrungsteil mit dem Bodenteil. Es muss sich mithin am unteren Ende des F�hrungsteils befinden, an dem dieses an das Bodenteil ansetzt. Das weitere Gelenk befindet sich dagegen am unteren Ende des F�hrungsteils, aber „oberhalb des Bodenteils“, mithin h�her als das am �bergang von F�hrungsteil und Bodenteil vorgesehene, diese Elemente verbindende erste Gelenk.
53 bb) Andererseits erfordert die Vorgabe, dass das weitere Gelenk „oberhalb“ des Bodenteils angeordnet sein muss, nicht, dass es sich r�umlich-k�rperlich oberhalb jedes Bauteils des Bodenteils befinden muss, so dass das F�hrungsteil in jede Richtung voll beweglich ist, ohne an das Bodenteil anzusto�en (zum Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung sowie in Klageerwiderung Rz. 40 ff.; Duplik Rz. 52 ff.). Vielmehr ist das Merkmal funktional zu verstehen. Es setzt voraus, dass das zweite Gelenk so in Bezug auf das Bodenteil am F�hrungsteil platziert ist, dass die im Zusammenwirken mit den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.3 intendierte Funktion eintreten kann. Die Gelenke sollen zusammen ein Kardangelenk bilden, durch welches das Bodenteil um seine Hochachse um mindestens 45 Grad in beide Richtungen parallel zur Bearbeitungsfl�che gedreht werden kann. Hiermit will das Klagepatent die intendierte bessere Beweglichkeit herstellen.
54 Dies erfordert aber lediglich, dass das zweite Gelenk nach Merkmal 1.2.2 nicht vollkommen seitlich oder von unten an das Bodenteil ansetzt. So lange diese Beweglichkeit sichergestellt ist, ist es entsprechend auch irrelevant, ob das F�hrungsteil bzw. das weitere Gelenk bei einer extremeren Neigung der Teile, als man sie f�r eine 45 Grad-Drehung ben�tigt, an Teile des Bodenteils ansto�en k�nnte.
55 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik (zum Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung sowie in Klageerwiderung Rz. 42 ff.; Duplik Rz. 54 f.). Wie bereits zuvor mit Blick auf das Merkmal 1.1 dargestellt wurde, sind die Details der in [0002] bis [0009] des Klagepatents behandelten Druckschriften keine tauglichen Auslegungsmittel, soweit sie keinen Niederschlag in der Patentschrift gefunden haben. In Abgrenzung zu den Erl�uterungen von [0002] bis [0009] erfordert das Klagepatent mithin keine „volle“ seitliche Bewegbarkeit in Form einer ungehinderten seitlichen Verschiebbarkeit der patentgem��en Vorrichtung oder eine ungehinderte Beweglichkeit des F�hrungselements. Vielmehr geht es dem Klagepatent um eine Verbesserung der Beweglichkeit, ohne dass dabei genauer festgelegt w�re, wie diese genau ausgestaltet sein muss.
56 Mit Blick auf �u�erungen der Kl�gerin zur Auslegung des Klagepatents im parallelen Einspruchsverfahren (vgl. Anlage B14, S. 4, 11, 19; zu Duplik Rz. 56 f.) gilt das bereits oben unter B.I.6.b) Gesagte.
57 e) Die patentgem��e Auswirkung der in den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 beanspruchten Gelenkanordnung wird in Merkmal 1.2.3 adressiert.
58 Hiernach muss die Gelenkanordnung so konstruiert sein, dass das F�hrungsteil um die Achse des zweiten Gelenks quer zur Bearbeitungsrichtung derart verstellbar ist, dass das Bodenteil von einem Benutzer aus parallel zur Bearbeitungsfl�che um eine Hochachse des Bodenteils um mindestens � 45� gedreht werden kann.
59 aa) Der Begriff der „Hochachse“ des Bodenteils ist dabei so zu verstehen, dass diese an beliebiger Stelle des Teils in vertikaler Richtung durch dieses hindurchgehen kann. Das Klagepatent ist nicht auf eine L�sung beschr�nkt, bei der die Hochachse mittig durch das Bodenteil verlaufen muss (zu Klageerwiderung Rz. 46 ff.; Duplik Rz. 62 ff.). Bereits der Wortlaut des Anspruchs enth�lt keine solche Beschr�nkung. Auch rein funktional ist f�r das Merkmal vor allem relevant, dass die Drehbarkeit des Bodenteils parallel zum Boden hergestellt ist. Daf�r muss sich die im Merkmal genannte Hochachse aber nicht in der Mitte des Bodenteils befinden.
60 Auch aus der Beschreibung des Klagepatents und seinen Figuren ergeben sich keine Vorgaben hinsichtlich der Platzierung der Hochachse des Bodenteils. So zeigen die Fig.5a und 5b bereits keine Hochachse, die sich durch die Mitte des Bodenteils erstreckt. Vielmehr ist die mit dem Bezugszeichen A1 versehene Hochachse nach hinten versetzt, da sie sich durch die Mitte des oberen Bauteils erstreckt, welches aber leicht nach hinten versetzt auf das untere Bauteil des Bodenteils 1 aufgesetzt ist. Im �brigen w�rde diese in den Figuren gezeigte Ausf�hrungsform die insofern weitergehende Lehre der Patentanspr�che auch nicht beschr�nken k�nnen.
61 Mit Blick auf die �u�erungen der Kl�gerin zur Auslegung des Merkmals im parallelen Einspruchsverfahren (vgl. Anlage B14, S.4) gilt das zuvor Gesagte (zu Duplik Rz. 66 f.).
62 bb) Dar�ber hinaus erfordert das Merkmal, dass das Bodenteil parallel zur Bearbeitungsfl�che gedreht werden kann. Dabei erfordert das Merkmal keine Parallelit�t zwischen Bodenteil und Bearbeitungsfl�che im Sinne einer geometrischen Vorgabe (zu Duplik Rz. 67). Vielmehr ist auch hier das Merkmal grunds�tzlich nach seiner Funktion auszulegen. Diese besteht im Falle des Merkmals 1.2.3 darin, die Drehbarkeit des Bodenteils zu erm�glichen. Daf�r gibt das Merkmal zum einen vor, dass das Bodenteil um seine Hochachse drehbar sein muss. Ferner muss es sich parallel zum Boden drehen. Entsprechend darf der Drehvorgang nicht z.B. dadurch erfolgen, dass das Bodenteil umgekippt wird. Es muss grunds�tzlich weiter auf dem Boden aufliegen und dabei rotiert werden. Dies beinhaltet aber bereits nach dem Wortlaut des Merkmals nicht, dass das Bodenteil sich dabei zu jeder Zeit absolut geometrisch parallel zum Boden bewegt. Auch aus der Klagepatentbeschreibung und den Figuren ergibt sich keine entsprechende Vorgabe.
63 Auch hier gilt mit Blick auf die �u�erungen der Kl�gerin zur Auslegung des Merkmals im Rahmen des parallelen Einspruchsverfahrens (vgl. Anlage B14, S. 4) das zuvor unter B.I.6.b) Gesagte.
III.
64 Die Beklagte benutzt mit den angegriffenen Produkten den Gegenstand des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Beide angegriffenen Ausf�hrungsformen weisen insofern s�mtliche Merkmale des Klagepatents auf.
65 1. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.2 und 1.2.1 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig. Auch die umstrittenen Merkmale 1.1, 1.1.4.1, 1.2.2 und 1.2.3 sowie im Falle der angegriffenen Ausf�hrungsform II auch das Merkmal 1.1.2 werden verwirklicht.
66 a) Die angegriffene Ausf�hrungsform I ist eine handgef�hrte BatterieScheuersaugmaschine mit der Serien-Bezeichnung „...“. Eine Gesamtansicht der Maschine ist nachfolgend eingeblendet (Anlage ...)
...
67 Am oberen Griffteil der Maschine befindet sich ein Bedienfeld mit einer Batteriestandanzeige und Bedienelementen, wie insbesondere Abzugsb�gel und Startaste.
68 Nach unten hin schlie�t sich an das Bedienfeld eine Metallrahmenkonstruktion an.
69 Ferner weist die angegriffene Ausf�hrungsform I das nachfolgend jeweils in einer Ansicht von hinten und unten eingeblendete Bodenelement auf, bestehend aus einem Fahrgestell und einem sog. „Deck“. Das Fahrgestell verf�gt �ber drei Rollen, eine vordere und zwei hintere. Die beiden hinteren Rollen sind fest angebracht, die vordere Rolle ist einklappbar. Unten am Bodenelement befinden sich zwei Antriebsachsen, durch die eine Fl�ssigkeitszufuhr geleitet ist. An diesen Antriebsachsen k�nnen verschiedene Reinigungsaufs�tze wie z.B. Tellerb�rsten befestigt werden (Klageerwiderung Rz. 52 ff., Beschriftungen beklagtenseitig hinzugef�gt):
...
70 Das Aufbringen der Fl�ssigkeit auf den Boden geschieht bei Benutzung der angegriffenen Ausf�hrungsformen dadurch, dass die Fl�ssigkeit in der Mitte der Treibteller aus der Antriebsachse austritt. Durch die Zentrifugalkr�fte der rotierenden Treibteller wird sie �ber diese verteilt (Anlage CBH8, S. 2):
...
71 Wenn sie nicht zum Reinigen verwendet wird, befindet sich die angegriffene Ausf�hrungsform I in einer Transportposition. In dieser ist die vordere Rolle ausgeklappt, die Reinigungsaufs�tze haben keinen Kontakt mit dem Boden. Wenn die angegriffene Ausf�hrungsform I zum Reinigen eingesetzt werden soll, wird der am Bodenteil befindliche Absenkhebel bet�tigt. Hierdurch wird die vordere Rolle eingeklappt, so dass sie keinen Bodenkontakt mehr hat. Dadurch wird das Bodenelement abgesenkt und die Reinigungsaufs�tze treten in Kontakt mit dem Boden. Die hinteren Rollen bleiben auch w�hrend der Reinigung in Bodenkontakt.
72 Die oben genannte Metallrahmenkonstruktion mit dem Bedienfeld am oberen Ende ist mit einem Gelenk an dem Bodenelement befestigt. Dieses Gelenk greift von hinten oben in das Bodenelement ein, wie in der nachfolgenden Profilansicht und Draufsicht des Bodenteils dargestellt ist (Klage, S. 28, Markierungen kl�gerseits hinzugef�gt):
...
73 In der Transportposition ist die Metallrahmenkonstruktion senkrecht zur Oberfl�che des Bodenelements arretiert. Durch Bet�tigung des oben an der Metallkonstruktion befindlichen Griffentriegelungshebels kann sie entriegelt werden und kann dadurch um eine quer zur Fahrtrichtung der Maschine verlaufende Achse nach hinten und in einem gewissen Umfang auch nach vorne verschwenkt werden (Anlage ...6, S. 1):
...
74 Ferner verf�gt die Metallrahmenkonstruktion noch �ber ein zweites Gelenk. Dieses ist oberhalb des ersten, die Metallrahmenkonstruktion und das Bodenteil verbindenden Gelenks angeordnet. Das zweite Gelenk kann verschwenkt werden um eine Achse, die sich entlang der Fahrtrichtung der Maschine erstreckt (Klage, S. 30, Markierung kl�gerseits hinzugef�gt):
...
75 Durch das Zusammenwirken der beiden Gelenke kann das Bodenelement in Benutzung parallel zum Boden um eine Hochachse des Bodenelements um einen Winkel von mindestens 45 Grad in beide Richtungen gedreht werden (Anlage ...8, S. 1):
...
76 b) Die angegriffene Ausf�hrungsform II ist eine handgef�hrte BatterieScheuersaugmaschine mit der Serien-Bezeichnung „...“. Sie ist in den oben dargestellten f�r das hiesige Verfahren wesentlichen Elementen grunds�tzlich baugleich mit der angegriffenen Ausf�hrungsform I.
77 Anders als die angegriffene Ausf�hrungsform I weist sie B�rstenhalterungen auf, die nicht vollst�ndig parallel zum Boden, sondern leicht nach au�en und nach hinten geneigt angeordnet sind. Zwischen den Parteien ist sowohl umstritten, ob hierdurch im Reinigungsbetrieb ein Vortrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform II entsteht als auch, ob die nach hinten gerichtete Neigung nur am Bodenteil vorhanden ist oder ob sie sich auch in die B�rstenaufs�tze fortsetzt.
78 c) Eine Verwirklichung des Merkmals 1.1 liegt bei beiden angegriffenen Ausf�hrungsformen vor. Beide weisen ein Bodenteil im Sinne des Merkmals auf.
79 Daf�r ist es unerheblich, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen unten hinten an ihrem Bodenelement zwei Rollen aufweisen, die insofern eine volle, unmittelbare seitliche Beweglichkeit des Bodenelements in Form einer widerstandslosen seitlichen Verschiebbarkeit bzw. einer kontinuierlichen seitlichen Bewegung verhindern (zu Klageerwiderung Rz. 63 ff.; Duplik Rz. 81 ff.).
80 Denn einer solchen bedarf es nach der Auslegung der Kammer zur Verwirklichung des Merkmals 1.1. gar nicht. Wie bereits oben unter B.I.6.a. ausgef�hrt, kommt es dem Klagepatent zwar grunds�tzlich auf eine Verbesserung der Beweglichkeit an. Das Patent l�st dies aber vor allem durch den Einsatz der in den Merkmalen 1.2.1 bis 1.2.3 beschriebenen Gelenkanordnung und die dadurch hervorgerufene Drehbarkeit des Bodenteils. Wie nachfolgend noch im Einzelnen dargestellt wird, weisen die angegriffenen Ausf�hrungsformen beide ein solches auf.
81 Entsprechend wird das Bodenelement der angegriffenen Ausf�hrungsformen durch das Vorhandensein der Rollen auch nicht zu einem Teil des patentgem��en F�hrungsteils (zu Klageerwiderung Rz. 67; Duplik Rz. 81 ff). Das Klagepatent verbietet es gerade nicht, dass auch an dem Bodenteil Elemente vorhanden sind, die die ungehinderte Bewegung der Vorrichtung in einzelne Richtungen einschr�nken. Allein durch das Vorhandensein solcher Elemente wird das Bodenteil nicht zum F�hrungsteil i.S.d. Merkmalsgruppe 2. d) Ebenso verwirklichen beide angegriffenen Ausf�hrungsformen das Merkmal 1.1.4.1. Die Fl�ssigkeitszuf�hrung erfolgt nicht nur mittig durch die Treibteller, sondern auch durch die Bearbeitungsaufs�tze hindurch.
82 Daf�r gen�gt es, dass die Fl�ssigkeit in beiden angegriffenen Ausf�hrungsformen in der Mitte der Treibteller aus der Antriebsachse austritt und sodann �ber die Zentrifugalkr�fte der rotierenden B�rsten in diesen verteilt wird (zu Klageerwiderung Rz. 70; Duplik Rz. 91). Wie bereits zuvor unter B.I.6.c. dargestellt wurde, erfordert das Klagepatent es gerade nicht, dass die Fl�ssigkeitszuf�hrung in einem einheitlichen Bauteil, z.B. in Form einer Leitung besteht, die sich bis in die Bearbeitungsaufs�tze erstreckt. Vielmehr gen�gt es, wenn ein System vorhanden ist, mit dem die Fl�ssigkeit bis in die Bearbeitungsaufs�tze hinein und durch diese hindurch auf den Boden geleitet wird. Eine solche L�sung sehen die angegriffenen Ausf�hrungsformen vor.
83 e) Auch das Merkmal 1.2.2 wird von beiden angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht. Diese weisen beide an ihrem F�hrungsteil ein weiteres Gelenk auf, das sich am unteren Ende unterhalb der Mitte aber oberhalb des Bodenteils befindet und das eine quer zur ersten Gelenkachse verlaufende weitere Gelenkachse aufweist.
84 Die Position des das Merkmal verwirklichenden Gelenks der angegriffenen Ausf�hrungsformen ist aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung erkennbar (Replik Rz. 58, gr�ne Markierungen kl�gerseits hinzugef�gt):
...
85 Nach der Auslegung des Merkmals durch die Kammer (vgl. oben unter B.I.6.d) ist es dabei unsch�dlich, dass sich das Gelenk nicht vollst�ndig �ber allen das Bodenelement bildenden Bauteilen der Reinigungsmaschine befindet und an deren hinteren Ende angebracht ist. Es gen�gt insofern, dass es in Bezug auf das Bodenteil so platziert ist, dass die im Merkmal 1.2.3 beschriebene Funktion, also die Drehbarkeit des Bodenteils parallel zum Boden um mindestens 45 Grad, erf�llt wird. Das ist in den angegriffenen Ausf�hrungsformen unstreitig der Fall (vgl. f�r die angegriffene Ausf�hrungsform I ... Anlage 14 und f�r die angegriffene Ausf�hrungsform II die ... Anlage 19). Entsprechend ist es auch unerheblich, dass die Metallkonstruktion der angegriffenen Ausf�hrungsformen durch die Platzierung der Gelenke nicht in alle Richtungen ohne Ansto�en voll beweglich ist. Das Klagepatent erfordert dies nicht (zu Klageerwiderung Rz. 71 ff.; Duplik Rz. 92 ff.).
86 f) Ebenso verwirklichen die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Merkmal 1.2.3. Insbesondere sind die Reinigungsmaschinen um eine Hochachse des Bodenteils i.S.d. Merkmals drehbar. Auch im Fall der angegriffenen Ausf�hrungsform II erfolgt diese Drehung parallel zur Bearbeitungsfl�che.
87 aa) Anders als die Beklagte meint, ist es insofern unsch�dlich, dass die Drehung der Bodenbearbeitungsger�te aufgrund des Ansatzes der Metallkonstruktion im hinteren Bereich des Bodenelements um eine Achse erfolgt, die gegen�ber der unmittelbaren Mitte des Bodenelements etwas nach hinten versetzt ist (zu Klageerwiderung Rz. 75 ff.; Duplik Rz. 99 ff.). Eine solche mittige Platzierung der Hochachse erfordert das Klagepatent nicht, vgl. oben unter B.I.6.e).
88 bb) Ebenso ist es unerheblich, ob die angegriffene Ausf�hrungsform II eine Neigung der B�rstenaufs�tze nach hinten aufweist (zum Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung sowie in Duplik Rz. 120). Wie bereits zuvor unter B.I.6.e) bb) er�rtert, ist die von Merkmal 1.2.3 geforderte Parallelit�t nicht im Sinne einer vollst�ndigen geometrischen Parallelit�t zu verstehen sondern vielmehr dahingehend, dass das Bodenteil nicht so gekippt werden darf, dass es nicht mehr mit seiner reinigenden Unterseite auf dem Boden aufliegt.
89 Diese Vorgabe h�lt die angegriffene Ausf�hrungsform aber vorliegend ein (vgl. Anlage ... 19).
90 g) Au�erdem streiten die Parteien dar�ber, ob die angegriffene Ausf�hrungsform II das Merkmal 1.1.2 verwirklicht. Dies ist der Fall. Insbesondere sind die rotierenden B�rstenteller der Reinigungsmaschine so angeordnet, dass sie sich gegenl�ufig und im Wesentlichen horizontal bewegen.
91 Anders als die Beklagte meint (vgl. Duplik Rz. 1 f.; 69 ff., 102 ff.; Quadruplik Rz. 21 ff.) erfordert das Merkmal mit diesen Vorgaben nicht, dass die patentgem��e Vorrichtung im Betrieb kr�fteneutral ausgestaltet sein muss (dazu bereits s.o. unter B.I.6.b). Es gen�gt vielmehr, dass die Bearbeitungsaufs�tze so horizontal ausgerichtet sind, dass sie den Boden erreichen und bearbeiten k�nnen. Dies ist auch bei der angegriffenen Ausf�hrungsform II unstreitig der Fall.
92 Entsprechend kommt es vorliegend nicht darauf an, ob durch die Schr�gstellung der Treibteller ein Vortrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform II erzeugt wird (vgl. Anlagen B18 bis B20g).
V.
93 Die Beklagte hat die von der Kl�gerin geltend gemachten Benutzungshandlungen des Anbietens, Inverkehrbringens und Einf�hrens vorgenommen.
94 1. Die Beklagte bietet die patentverletzenden Produkte an und bringt sie im Inland in den Verkehr, indem sie sie auf ihrer Website www ... de nicht nur bewirbt, sondern auch zum Kauf anbietet. Die Benutzungshandlung des Einf�hrens ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Produkte unbestrittenerma�en aus England nach Deutschland einf�hrt.
95 2. Auf das Vorliegen der Benutzungshandlung des Herstellens durch die Beklagte kommt es vorliegend nicht an, weil die Kl�gerin bereits keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Abgesehen davon ergibt sich allein aus der Formulierung auf der Website der Beklagten „Auch in �sterreich, in der Schweiz und in D�nemark verantwortet ... Deutschland den Vertrieb als Hersteller und Full-Service-Dienstleister.“ entgegen der Meinung der Kl�gerin keine Herstellungshandlung der Beklagten (zu Klage S. 48 f.; Replik Rz. 69 f.). Die Aussage ist erkennbar bewerbend gemeint. Damit beschreibt sie weder das aktuell konkrete Vorgehen der Beklagten bei ihrer T�tigkeit noch begr�ndet sie eine Erstbegehungsgefahr.
VI.
96 Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Ausweislich des dortigen Impressums (vgl. Anlage ... 10) betreibt sie die Website, �ber die die angegriffenen Ausf�hrungsformen im Inland verf�gbar sind. Ferner fungiert sie unstreitig als deren Importeurin.
VII.
97 Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che wie tenoriert zu.
98 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen in der Vergangenheit indiziert. Sie ist vorliegend auch nicht wieder entfallen.
99 2. Der Entsch�digungsanspruch ergibt sich vorliegend nicht aus Art. II � 1 IntPat�G. Die Beklagte hatte zwar Kenntnis vom Klagepatent und dessen Anmeldung, sie benutzte aber nicht den Gegenstand der Anmeldung.
100 Was Gegenstand der Anmeldung ist, wird in erster Linie durch die (vorgeschlagenen) Patentanspr�che definiert, die Bestandteil der offengelegten Anmeldungsunterlagen sind. Diese Anspr�che sind unter Heranziehung der Beschreibung und etwaiger Zeichnungen auszulegen, wie dies auch f�r die Anspr�che eines erteilten Patents gem. � 14 PatG gilt. Reicht der Anmelder ge�nderte Anspr�che ein, gilt f�r die Bestimmung des „Schutzbereichs“ der Anmeldung die jeweils engere Fassung (zum insofern identischen � 33 PatG: Schacht in: Benkard, a.a.O., � 33 PatG Rn. 14). Entsprechend kann der Entsch�digungsanspruch nicht �ber den Schutzbereich der Patentanspr�che der Offenlegungsschrift ausgedehnt werden. Darauf, ob das Patent mit weitergefassten Patentanspr�chen erteilt wird als mit denen der Offenlegungsschrift, kommt es nicht an, weil letztere (engere) ma�geblich sind (Werner in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, � 33 PatG Rn. 9).
101 Nach diesen Grunds�tzen benutzten die Produkte der Beklagten nicht den Gegenstand der urspr�nglich angemeldeten Anspr�che. Denn in den urspr�nglich angemeldeten Anspr�chen des Klagepatents war vorgesehen, dass „das F�hrungsteil (2) mittels eines an dem F�hrungsteil (2) angebrachten B�gels (5), der das Bodenteil (1) zumindest abschnittsweise umgreift, �ber ein in Bearbeitungsrichtung (6) verstellbares erstes Gelenk (4) mit einer Gelenkachse (G 1) quer zur Bearbeitungsrichtung (6) mit dem Bodenteil (1) verbunden ist“ (vgl. Anlage B6, S. 48). Der Anspruch enthielt das zus�tzliche Element der Ausgestaltung des ersten Gelenks als B�gel. Dieses Element weisen die Produkte der Beklagten aber unstreitig nicht auf. Entsprechend ist die Klage insofern abzuweisen.
102 3. Da die Beklagte die Verletzungshandlungen vorwerfbar begangen hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
103 Dabei ist der Schadensersatzanspruch vorliegend bereits ab Erteilung des Patents zu erteilen und nicht erst nach Ablauf einer 1-monatigen Karenzfrist (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 806 – Formstein). Die Beklagte kannte das Klagepatent und dessen zu erteilende Fassung unbestrittenerma�en. Dar�ber hinaus handelt es sich vorliegend um keinen technisch komplizierten Sachverhalt. Entsprechend hatte die Beklagte unmittelbar ab Erteilung des Klagepatents positive Kenntnis von ihren Verletzungshandlung.
104 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.
105 4. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.
106 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
107 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Mangels Vorliegens eines Entsch�digungsanspruchs war der Anspruch aber erst ab dem Entstehen des Schadensersatzanspruchs zu gew�hren und die Klage im �brigen abzuweisen.
108 4. Die Anspr�che gegen die Beklagte auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140a Abs. 1 und 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
C.
109 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO mit Blick auf die anh�ngigen Einspruchsverfahren der ... Inc. vom 05.04.2023 (Anlagenkonvolut B6) und der Beklagten vom 11.12.2023 (Anlagenkonvolut B7) ist nicht veranlasst.
110 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: ders./Vo�, a.a.O., � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: ders./Vo�, a.a.O., � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).
111 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen.
112 Der Gegenstand des Klagepatents ist nach Auffassung der Kammer rechtsbest�ndig. Die von der Beklagten erhobenen Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents greifen nicht durch, jedenfalls nicht mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit.
113 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ist gegen�ber der Anmeldung des Klagepatents nicht unzul�ssig erweitert. Dies gilt sowohl mit Blick auf die urspr�ngliche Anmeldung des Klagepatents (Anlage B6, S. 42 ff.) als auch auf die Stammanmeldung zum europ�ischen Patent 2 470 055, aus der das Klagepatent abgezweigt worden ist (Anlage B8).
114 a) Anders als die Beklagte meint (vgl. Klageerwiderung Rz. 83 ff., Duplik Rz. 126 ff.), ist der Gegenstand des Klagepatents nicht unzul�ssig durch eine Zwischenverallgemeinerung erweitert worden, indem kein B�gel mehr vorgesehen ist, der das Bodenteil umgreift und mit dem das F�hrungsteil �ber das erste Gelenk i.S.d. Merkmals 1.2.1 an dem Bodenteil befestigt ist.
115 Ein solches Element ist zwar z.B. in den urspr�nglich angemeldeten Anspr�chen des EP‘055 vorgesehen, vgl. der dortige Anspruch 29., sowie in den urspr�nglich angemeldeten Anspr�chen des Klagepatents, vgl. Anlage B6, Anspruch 1. Es handelt sich auch dort aber jeweils um ein Element, das keinen erfindungswesentlichen technischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung leistet. Entsprechend f�hrt sein Weglassen nicht zu einer unzul�ssigen Erweiterung (vgl. Technische Beschwerdekammer, EPA ABl. 1995, 379, 384 – Fotodiode/COLORADO; Schacht in: Benkard, a.a.O., � 38 PatG Rz. 71).
116 Entscheidend f�r die beabsichtigte leichtere Beweglichkeit des Bodenbearbeitungsger�ts ist bereits in der Stamm- und dann auch in der Ursprungsanmeldung allein die Kombination des ersten Gelenks und des weiteren Gelenks mit ihren quer zueinander verlaufenden Gelenkachsen (vgl. Anlage B6, [0011] und [0042]; Anlage B8, S. 12, Z. 12 ff., S. 14, Z. 7 ff.). Der B�gel stellt dagegen nur eine spezielle Ausformung des ersten Gelenks dar, ohne dass diese einen spezifischen technischen Beitrag zur L�sung des Klagepatents leisten w�rde.
117 b) Diese Einsch�tzung deckt sich auch mit der Einsch�tzung des Europ�ischen Patentamts in dem parallelen Rechtsbestandsverfahren zu einem Schutzrecht derselben Patentfamilie wie das Klagepatent, EP 3 508 106. Auch hier sah das Patentamt bislang keine unzul�ssige Erweiterung durch Weglassen des B�gels, vgl. Anlage ... 15, S. 5.
118 2. Daran ankn�pfend ist der Gegenstand des Klagepatents auch neu gegen�ber dem Gegenstand der …44 (Anlage B9, im Folgenden: Priorit�tsschrift).
119 Anders als die Beklagte meint (Klageerwiderung Rz. 90 ff.; Duplik Rz. 137) nimmt das Klagepatent die Priorit�t wirksam gem. Art. 87 EP� in Anspruch, kann also durch die Priorit�tsschrift nicht neuheitssch�dlich getroffen werden. Auch hier f�hrt das Weglassen des B�gels nicht dazu, dass das Klagepatent sich nicht mehr auf dieselbe Erfindung bez�ge wie die Priorit�tsschrift. Es gilt insofern das zuvor zum Nichtvorliegen der unzul�ssigen Erweiterung Ausgef�hrte.
120 3. Der Gegenstand des Klagepatents ist au�erdem erfinderisch gegen�ber dem Gegenstand der japanische Anmeldung JP 2001-327442 (Anlagen B12/12a, im Folgenden: D10) in Kombination mit dem Gegenstand der Druckschriften JP 2007-175244 (Anlage B13/13a, im Folgenden: D11) bzw. US 2008/0148512 A1 (Anlage B7, S. 134, im Folgenden: D12).
121 a) Die D10 zeigt ein Bodenreinigungsger�t 1 („floor-washing device“) mit einem Bodenteil 8 („brush head“) und einem F�hrungsteil 2 („operating handle“). Das Bodenreinigungsger�t 1 weist weiter eine Fl�ssigkeitszuf�hrung 15 („water supply hose“), B�rstenwerkzeuge RA („left and right brushes“) und eine Fl�ssigkeitsaufnahme 10A, 10B („front and rear squeegee blades“) auf. Die Fl�ssigkeitszuf�hrung 15, die B�rstenwerkzeuge RA und die Fl�ssigkeitsaufnahme 10A, 10B sind an dem Bodenteil angeordnet (vgl. z.B. Fig.7 der D10). Die Fl�ssigkeitszuf�hrung 15 erlaubt das Zuf�hren von Fl�ssigkeit auf die zu reinigende Fl�che. Die B�rstenwerkzeuge RA dienen einem Nassscheuern der (befeuchteten) Fl�che. Die Fl�ssigkeitsaufnahme 10A, 10B dient der Aufnahme der zuvor zugef�hrten und mit Schmutz versetzten Fl�ssigkeit. Einen �berblick �ber das Bodenreinigungsger�t der D10 bietet dessen Fig.1 (nachfolgend aus der als Anlage B12a vorgelegten Maschinen�bersetzung entnommen):
122 Die Entgegenhaltung beschreibt ferner, dass das gezeigte Bodenreinigungsger�t 1 in unterschiedlichen Betriebsmodi betrieben werden k�nne. So erm�gliche ein erster Modus ein gleichzeitiges Nassscheuern und Saugen (vgl. Fig.6, sowie [0027] “ the operations of supplying water, washing and suction can be performed simultaneously“). Im zweiten Betriebsmodus erfolge nur eine separate Fl�ssigkeitsaufnahme (vgl. Fig.7, sowie [0028] „dirty water can be sucked up from the floor“). Ein dritter Betriebsmodus erm�gliche ein separates Nassscheuern (vgl. Fig.8, sowie [0029] „only washing is performed“). Ein Hin- und Herschalten zwischen den verschiedenen Modi erfolge in der D10 dadurch, dass der Nutzer das F�hrungsteil 2 durch eine Vor- bzw. Zur�ckbewegung in eine dem Modus zugeordnete Position bewege. Diese unterschiedlichen Positionen werden z.B. in den Fig.9-11 der D10 gezeigt.
123 b) Wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, offenbart die D10 damit nicht die Merkmale 1.2.2 und 1.2.3 des Klagepatents. Weder sieht sie ein weiteres Gelenk vor, dessen Gelenkachse quer zu dem Gelenk verl�uft, um welches das F�hrungsteil 2 der D10 in Bearbeitungsrichtung vor- und zur�ckbewegt werden kann. Noch ist es in der D10 m�glich, das Bodenteil 8 parallel zum Boden um seine Hochachse zu drehen. Vielmehr geht die D10 von einer blo�en Vorw�rts- und R�ckw�rtsbewegung des Bodenreinigungsger�ts aus („operation is performed by moving the cleaner head backwards and forwards manually,“, [0004] der D10).
124 c) Eine eventuelle Weiterentwicklung dieser L�sung hin zum Klagepatent durch Vorsehen eines weiteren Gelenks gem�� der Merkmale 1.2.2 und 1.2.3 beruht auf einer erfinderischen T�tigkeit. F�r die Fachperson war es ausgehend von der D10 nicht naheliegend, die dort gezeigte L�sung mit einem Kardangelenk zu kombinieren.
125 Die Beklagte hat insofern zwar geltend gemacht, dass eine Fachperson, die ausgehend von der D10 mit dem technischen Problem konfrontiert w�rde, eine gr��ere Beweglichkeit des Bodenteils zu erm�glichen, sich der in der D11 und D12 gezeigten L�sung zugewandt h�tte (vgl. den Vortrag in der m�ndlichen Verhandlung sowie in Klageerwiderung Rz. 127 f.). Allein die blo�e M�glichkeit, eine L�sung aufzufinden, ist aber nicht ausreichend, um ein Naheliegen zu begr�nden. Die Beklagte hat nicht aufzeigen k�nnen, aus welcher Stelle der D10 sich die von ihr vorgetragene Motivation ergeben sollte. So dient die Auf- und Abbewegung des F�hrungsteils in der D10 schon grunds�tzlich nicht dazu, irgendeine Drehung des Bodenteils zu erm�glichen, sondern prim�r lediglich dazu, zwischen den einzelnen Bedienmodi zu wechseln.
126 4. Auch ausgehend von den weiteren seitens der Beklagten diskutierten Dokumenten und Kombinationen derselben war es f�r die Fachperson nicht nahegelegt, zur L�sung des Klagepatents zu gelangen. Hier mangelt es ebenfalls jedenfalls jeweils am Vortrag zum Anlass f�r eine Weiterentwicklung hin zur Lehre des Klagepatents.
D.
127 Die Geheimhaltungsantr�ge der Beklagten sind zul�ssig und in diesem konkreten Einzelfall im tenorierten Umfang begr�ndet (vgl. LG M�nchen I, Urt. vom 20.09.2024, 21 O 9428/23). Sofern die Beklagte dar�ber hinaus Anordnungen betreffend weitere gerichtliche Anordnungen nach � 145a PatG i.V. mit � 19 GeschGehG geltend machen, ist der Antrag (derzeit) unbegr�ndet.
128 Diese Ma�nahmen gehen zurzeit aufgrund Unbestimmtheit (noch) ins Leere. F�r entsprechende Anordnungen nach � 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GeschGehG sowie f�r die Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlungen nach � 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GeschGehG ist es zu fr�h. Denn diese Anordnungen sind noch von weiteren Umst�nden und Voraussetzungen abh�ngig, die jetzt noch nicht gegeben sind. Sie k�nnen aber zu gegebener Zeit, sp�ter, ggf. noch auf Antrag der Beklagten im Zwangsvollstreckungsverfahren getroffen werden, weil die Geheimhaltungsbed�rftigkeit der betroffenen Informationen bereits festgestellt ist, vgl. � 19 Abs. 3 GeschGehG.
E.
129 I. Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl�gerin ist verh�ltnism��ig geringf�gig und hat keine oder nur geringf�gig h�here Kosten veranlasst.
130 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
131 Die tenorierte Festsetzung von Teilsicherheiten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I und orientiert sich den Teilstreitwerten wie von der Kl�gerin angegeben.
Mit Blick auf Vorg�nge im Einspruchsverfahren gilt, dass sie grunds�tzlich keine Auswirkung auf die Auslegung des Patentanspruchs bzw. die Bestimmung des Schutzbereichs haben (Best�tigung von BGH GRUR 2002, 511). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
� 14 S. 2 PatG erfasst keine Einzelheiten des abgehandelten Stands der Technik, soweit sie, obwohl sie nicht zum allgemeinen Fachwissen geh�ren, in der Beschreibung oder den Zeichnungen des Patents unerw�hnt geblieben sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Mit den angegriffenen Produkten wird der Gegenstand des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 unmittelbar wortsinngem�� benutzt; die angegriffenen Ausf�hrungsformen weisen s�mtliche Merkmale des Klagepatents auf. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Das Weglassen eines in den urspr�nglich angemeldeten Anspr�chen vorgesehenen Elements, das keinen erfindungswesentlichen technischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung leistet, f�hrt nicht zu einer unzul�ssigen Erweiterung. (Rn. 115) (redaktioneller Leitsatz)
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