LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2024-11-28, 7 O 2191/24

7 O 2191/24Kantonsgericht28.11.2024

Regest

Die Entsch�digungspflicht nach � 33 Abs. 1 PatG endet nicht automatisch mit der Ver�ffentlichung der Patenterteilung. Der Gesetzeswortlaut des � 33 Abs. 1 PatG enth�lt keine solche zeitliche Begrenzung und er�ffnet damit – jedenfalls in analoger Anwendung – die M�glichkeit f�r eine zeitlich begrenzte Ausdehnung der Entsch�digungspflicht bis zum Einsetzen der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG.

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2024-11-28 — 7 O 2191/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: 7 O 2191/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Warmwasserbereiter, mit einem Grundbeh�lter zur Aufnahme von Wasser, welcher einen Zulauf f�r zu erw�rmendes Wasser, einen Ablauf f�r erw�rmtes Wasser, und eine nach au�en offene Aufnahmekammer zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei der Grundbeh�lter eine erste Beh�lterh�lfte und eine zweite Beh�lterh�lfte aufweist, wobei der Zulauf als ein Einstr�mrohr ausgestaltet ist, welches einen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt aufweist, wobei der erste Abschnitt mit der ersten Beh�lterh�lfte und der zweite Abschnitt mit der zweiten Beh�lterh�lfte verbunden ist, wobei eine �ffnung im unteren Bereich der Aufnahmekammer zum zweiten Abschnitt des Einstr�mrohres vorgesehen ist,

(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von …60)

  1. der Kl�gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer, elektronischer Form vollst�ndig dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.08.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- und/oder Bestellbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin in einer einheitlichen, geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, schriftlich sowie mittels EDV auswertbarer, elektronischer Form dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.08.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

und f�r die seit dem 26. November 2023 begangenen, in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen zus�tzlich unter Angabe

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

  2. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.10.2023 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den vom Landgericht M�nchen I gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu �bernehmen, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Kl�gerin ein Muster der R�ckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten zu 1) – eine Kopie s�mtlicher R�ckrufschreiben zu �berlassen sind, und die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg�ltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) ihre Anspr�che auf Verschaffung des Besitzes daran geltend macht und, falls der Besitz daraufhin nicht freiwillig einger�umt wird, diese Anspr�che durchsetzt;

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl�gerin 10.657,00 EUR zuz�glich Zinsen hieraus in H�he von 5 %-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2024 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl�gerin f�r die seit dem 05.08.2007 bis zum 25.11.2023 begangenen Handlungen gem�� Ziff. 1. eine angemessene Entsch�digung zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26.11.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar:

  • in Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 300.000,00 EUR,

  • in den Ziffern I.2 und I.3 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 EUR,

  • in Ziffer I.4 und I.5 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 150.000,00 EUR,

  • in Ziffer II und VI gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Patents 10 2005 062 660 B4 in Anspruch.

2 Die Kl�gerin entwickelt Warmwasser- und Heizger�te sowie W�rmepumpen und stellt diese her.

3 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 23.12.2005 angemeldeten deutschen Patents 10 2005 062 660 B4 (im Folgenden: Klagepatent; Anlage ES 11). Die Anmeldung wurde am 05.07.2007 ver�ffentlicht. Der Erteilungshinweis wurde am 26.10.2023 ver�ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft einen Warmwasserbereiter und einen Grundbeh�lter f�r einen solchen Warmwasserbereiter.

4 Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 legten die Prozessbevollm�chtigten der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch gegen das Klagepatent ein (Anlage VP 1).

5 Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Warmwasserbereiter, mit einem Grundbeh�lter (5) zur Aufnahme von Wasser, welcher einen Zulauf (40) f�r zu erw�rmendes Wasser, einen Ablauf (30) f�r erw�rmtes Wasser, und eine nach au�en offene Aufnahmekammer (70) zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten aufweist, wobei der Grundbeh�lter (5) eine erste Beh�lterh�lfte (10) und eine zweite Beh�lterh�lfte (20) aufweist, wobei der Zulauf (40) als ein Einstr�mrohr ausgestaltet ist, welches einen ersten Abschnitt (41) und einen zweiten Abschnitt (42) aufweist, wobei der erste Abschnitt (41) mit der ersten Beh�lterh�lfte (10) und der zweite Abschnitt (42) mit der zweiten Beh�lterh�lfte (20) verbunden ist, wobei eine �ffnung (100) im unteren Bereich der Aufnahmekammer (70) zum ersten und/oder zweiten Abschnitt ( 41, 42) des Einstr�mrohres vorgesehen ist.“

6 Die Beklagte zu 1) ist im Gro�handel mit elektrischen Ger�ten, insbesondere im Bereich der Elektro- und Haustechnik, t�tig; die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) stellt den von der Kl�gerin angegriffenen Untertischspeicher „…“ (im Folgenden: angegriffene Ausf�hrungsform) her und bietet diesen einzeln (unter der Typenbezeichnung „…“) oder als Set („…“) in Deutschland an. Der Vertrieb erfolgt dabei durch die Beklagte zu 1), aber auch �ber Onlinehandelsplattformen und Einzelhandel (Anlagen ES 15, 15 b und 16). Am 17.01.2024 bestellte die Kl�gerin �ber die deutsche Internetseite einer Onlinehandelsplattform eine angegriffene Ausf�hrungsform und lie� diese an eine Adresse in M�nchen liefern (Anlagen ES 17-18).

7 Mit zugleich als E-Mail versendetem Schreiben vom 07.11.2023 wies die Kl�gerin die Beklagte zu 1) darauf hin, dass der Untertischspeicher … von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache (Anlage ES 3). Zwischen November 2023 und Januar 2024 standen die Parteien vorgerichtlich im Austausch, ohne dass es zu einer Einigung kam (Anlagen ES 3-7). Im Rahmen des vorgerichtlichen Austauschs erteilte die Beklagte zu 1) Ausk�nfte �ber Umsatzzahlen, sowie Einkaufs- und Verkaufspreise. Mit Schreiben vom 16.01.2024 mahnte die Kl�gerin die Beklagte zu 1) wegen Patentverletzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (Anlage ES 8). Eine solche wurde nicht abgegeben.

8 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass noch im Herbst 2024 kurz vor der m�ndlichen Verhandlung angegriffene Ausf�hrungsformen in Deutschland erh�ltlich gewesen seien; so seien etwa noch Exemplare in einem Baumarkt angeboten worden.

9 Die Kl�gerin macht geltend, die angegriffene Ausf�hrungsform verletze den Hauptanspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem��; auch die Unteranspr�che 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12 und 13 seien verletzt. Die beantragten Rechtsfolgen seien ihr deshalb zuzusprechen; als Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1) treffe auch die Beklagten zu 2) und 3) eine Sorgfaltspflicht. Als Teil der sie treffenden Schadensersatzpflicht h�tten die Beklagten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Abmahnung, ausgehend von einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR und einer 1,5-Gesch�ftsgeb�hr f�r eine Rechtsanwalt und einen Patentanwalt jeweils zuz�glich Kostenpauschale, zu tragen.

10 Die Kl�gerin beantragt:

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.Warmwasserbereiter, mit einem Grundbeh�lter zur Aufnahme von Wasser, welcher einen Zulauf f�r zu erw�rmendes Wasser, einen Ablauf f�r erw�rmtes Wasser, und eine nach au�en offene Aufnahmekammer zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei der Grundbeh�lter eine erste Beh�lterh�lfte und eine zweite Beh�lterh�lfte aufweist, wobei der Zulauf als ein Einstr�mrohr ausgestaltet ist, welches einen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt aufweist, wobei der erste Abschnitt mit der ersten Beh�lterh�lfte und der zweite Abschnitt mit der zweiten Beh�lterh�lfte verbunden ist, wobei eine �ffnung im unteren Bereich der Aufnahmekammer zum zweiten Abschnitt des Einstr�mrohres vorgesehen ist,

1.(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 von …60)

1.insbesondere wenn, die nach au�en offene Aufnahmekammer mit der ersten oder zweiten Beh�lterh�lfte verbunden ist,

1.(Anspruch 2 von …60)

1.und/oder der erste und zweite Abschnitt des Einstr�mrohres ineinander steckbar und miteinander verschwei�bar ausgestaltet sind,

1.(Anspruch 3 von …60)

1.und/oder der zweite Abschnitt des Einstr�mrohres im unteren Bereich der zweiten Beh�lterh�lfte endet und eine M�ndung aufweist,

1.(Anspruch 4 von …60)

1.und/oder die Aufnahmekammer neben dem ersten Abschnitt oder um den ersten Abschnitt herum angeordnet ist, und die Aufnahmekammer neben dem zweiten Abschnitt oder um den zweiten Abschnitt herum angeordnet ist,

1.(Anspruch 5 von …60)

1.und/oder der Warmwasserbereiter eine Tropfreduzierungseinheit aufweist, welche in der Aufnahmekammer anordbar ist, wobei die Tropfreduzierungseinheit eine im Wesentlichen hohlzylindrische, l�nglich ausgestaltete Membran aufweist,

1.(Anspruch 9 von …60)

1.und/oder der Warmwasserbereiter die Tropfreduzierungseinheit einen Membranhalter zum Befestigen an einem Ende der Aufnahmekammer und zum Halten der Membran aufweist,

1.(Anspruch 10 von …60)

1.und/oder der Warmwasserbereiter eine in dem ersten und/oder zweiten Abschnitt des Einstr�mrohres angeordneten Saugeinheit zum Absaugen von in der Aufnahmekammer befindlichem Wasser durch die �ffnung aufweist,

1.(Anspruch 11 von …60)

1.und/oder wobei die Saugeinheit eine Wasserstrahlpumpe und ein parallel dazu angeordnetes Bypassventil und ein Ventil aufweist, welches bei Erreichen eines �ffnungsdruck-Schwellenwertes �ffnet,

1.(Anspruch 12 von …60)

1.und/oder wobei das Bypassventil der Saugeinheit mit einer Feder vorgespannt ist,

1.(Anspruch 13 von …60)

2.der Kl�gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer, elektronischer Form vollst�ndig dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. August 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

2.wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- und/oder Bestellbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

3.der Kl�gerin in einer einheitlichen, geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, schriftlich sowie mittels EDV auswertbarer, elektronischer Form dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. August 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; und f�r die seit dem 7. November 2023 begangenen, in Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen zus�tzlich unter Angabe

d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

3.wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihre gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

4.nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26. Oktober 2023 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den vom Landgericht M�nchen I gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu �bernehmen, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Kl�gerin ein Muster der R�ckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten zu 1) – eine Kopie s�mtlicher R�ckrufschreiben zu �berlassen sind, und die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg�ltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) ihre Anspr�che auf Verschaffung des Besitzes daran geltend macht und, falls der Besitz daraufhin nicht freiwillig einger�umt wird, diese Anspr�che durchsetzt;

II. an die Kl�gerin als Gesamtschuldner EUR 10.657,00 zzgl. Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber Basiszinssatz (� 247 BGB) seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

III. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl�gerin f�r die seit dem 5. August 2007 bis zum 6. November 2023 begangenen Handlungen gem�� Ziff. 1. eine angemessene Entsch�digung zu zahlen.

IV. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. November 2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

V. der Kl�gerin zu gestatten, den Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift „TGA+E-Fachplaner-Magazin f�r technische Geb�udeausr�stung“ erscheinenden Anzeige �ffentlich bekannt zu machen.

VI. das Urteil f�r vorl�ufig vollstreckbar zu erkl�ren und f�r die zuerkannten Anspr�che und die Kostenentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen, wobei folgende Einzelbetr�ge vorgeschlagen werden:

-Unterlassung (I.1.) EUR 300.000

-Vernichtung (I.4.), R�ckruf (I.5.), Entfernung (I.6.) EUR 150.000

-Auskunft (I.2.), Rechnungslegung (I.3.): EUR 50.000

-Kosten/Zahlung: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

11 Die Beklagten beantragen:

  1. die Klage abzuweisen;

[…]

hilfsweise,

  1. den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts in dem gegen das Klagepatent …60 B4 anh�ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen.

12 Die Beklagten tragen vor, dass sie am 01.03.2024 den Verkauf der angegriffenen Ausf�hrungsformen eingestellt h�tten; bei den nach dem Vortrag der Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung noch verf�gbaren Exemplaren k�nne es sich allenfalls um Restbest�nde von Baum�rkten handeln.

13 Die Beklagten machen geltend, die angegriffene Ausf�hrungsform verwirkliche nicht alle Merkmale des Klagepatents; bei der gebotenen Auslegung fehle es insbesondere an einer Verwirklichung des Merkmals 2 („erste und zweite Beh�lterh�lfte“). Das Verfahren sei jedenfalls gem�� � 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent in dem eingeleiteten Einspruchsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht rechtsbest�ndig erweisen werde. Der Anspruch 1 des Klagepatents sei gegen�ber der urspr�nglichen Offenbarung unzul�ssig erweitert worden. Der Gegenstand des Klagepatents sei durch den Stand der Technik neuheitssch�dlich vorweggenommen worden; in jedem Fall beruhe dieser nicht auf einer erfinderischen T�tigkeit.

14 Dem Aussetzungsantrag tritt die Kl�gerin entgegen. Die Entgegenhaltungen der Beklagten h�tten keine Aussicht auf Erfolg, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf das anh�ngige Einspruchsverfahren ausscheide.

15 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 14.11.2024 verwiesen.

16 Hinsichtlich der mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 13.11.2024 behaupteten Verletzung des weiteren Patents …42 B3 wurde das Verfahren in der m�ndlichen Verhandlung vom 14.11.2024 abgetrennt.

Gründe

17 Die zul�ssige Klage ist weit �berwiegend begr�ndet. Aus der zutreffenden Auslegung insbesondere des strittigen Merkmals 2 des Klagepatents (A. I.) folgt, dass die angegriffene Ausf�hrungsform von der Lehre das Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale des Hauptanspruchs 1 Gebrauch macht (A. II.). Daraus ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen (A.III). Eine Aussetzung des Verfahrens gem�� � 148 ZPO im Hinblick auf das Einspruchsverfahren war aufgrund der Entgegenhaltungen nicht angezeigt (B.). Die Nebenfolgen waren wie tenoriert festzusetzen (C.).

A.

I.

18 Das Klagepatent betrifft einen Warmwasserbereiter sowie einen Grundbeh�lter f�r einen Warmwasserbereiter.

19 1. die Klagepatentschrift f�hrt zum vorbekannten Stand der Technik in den Abs. [0002] bis [0012] aus, dass Speicherbeh�lter f�r Warmwasserbereiter bekannt seien, bei deren Betrieb jedoch Probleme auftr�ten. So bilde bei einem Untertischspeicher der Speicher mit der Temperierbatterie ein Thermosiphonsystem; das warme Speicherwasser zirkuliere zwischen Speicher und Armatur, bis aufsteigende Blasen aus dem Speicher die Zirkulation durch ein gebildetes Luftpolster unterbr�chen. Ein weiteres Problem sei eine Tropfenbildung, die durch thermische Ausdehnung des Wassers, durch eine CO2-Ausgasung, durch ein Ausdehnen und Zusammenziehen des Grundbeh�lters nach dem Zapfen und/oder durch r�ckflie�endes Wasser im Auslauf verursacht werde. Hierf�r seien verschiedene L�sungsans�tze bekannt gewesen, die jedoch unterschiedliche Grundbeh�lter f�r die Warmwasserbereitung n�tig gemacht h�tten, um die verschiedenen ben�tigten Zusatzkomponenten zu integrieren.

20 2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Warnwasserbereiter mit einer einfachen und kompakten Bauform bereitzustellen, der hinsichtlich der auftretenden Probleme eine Verbesserung herbeif�hren kann; vgl. Abs. [0012] und [0013].

21 3. Als L�sung stellt das Klagepatent den vorliegend geltend gemachten Hauptanspruch 1 vor, der sich entsprechend dem Vorschlag der Kl�gerin wie folgt gliedern l�sst:

Warmwasserbereiter

mit einem Grundbeh�lter zur Aufnahme von Wasser, welcher eine erste Beh�lterh�lfte und eine zweite Beh�lterh�lfte aufweist,

wobei der Grundbeh�lter ferner aufweist,

3.1.

einen Zulauf f�r zu erw�rmendes Wasser,

3.2.

einen Ablauf f�r erw�rmtes Wasser und

3.3.

eine nach au�en offene Aufnahmekammer zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten,

wobei der Zulauf als ein Einstr�mrohr ausgestaltet ist,

4.1.

welches einen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt aufweist,

4.2.

wobei der erste Abschnitt mit der ersten Beh�lterh�lfte und der zweite Abschnitt mit der zweiten Beh�lterh�lfte verbunden ist,

wobei eine �ffnung im unteren Bereich der Aufnahmekammer zum ersten und/oder zweiten Abschnitt des Einstr�mrohres vorgesehen ist.

Die Unteranspr�che betreffen bevorzugte Ausf�hrungsformen und Weiterbildungen eines Warmwasserbereiters nach Hauptanspruch 1.

Die Figur 10 aus der Patentschrift zeigt ein Ausf�hrungsbeispiel f�r einen Grundbeh�lter f�r einen Warmwasserbereiter nach der Lehre des Klagepatents:

22 4. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien gef�hrte Diskussion zur Auslegung von Hauptanspruch 1 des Klagepatents sind die nachfolgenden Ausf�hrungen veranlasst.

23 a) Der Auslegung der Beklagten zum Merkmal 2 kann nicht gefolgt werden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Begriff der ersten und zweiten Beh�lterh�lfte nach dem Wortlaut und den Figuren in der Klagepatentschrift dahingehend auszulegen sei, dass beide in ihren Dimensionen ann�hernd gleich gro� sein sollten. In Abs. [0021] w�rden mit Beh�lterh�lften und Beh�lterschalen unterschiedliche Begriffe verwendet, die eine unterschiedliche Bedeutung nahelegten.

24 Bei der gebotenen Auslegung nach dem technischen Sinn des Merkmals – angesprochener Fachmann ist ein Ingenieur mit langj�hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Warmwasserbereitern – versteht die Kammer das Merkmal nicht so, dass eine ann�hernd gleich gro�e Ausgestaltung der ersten und zweiten Beh�lterh�lfte erforderlich ist. Vielmehr versucht die Beklagte den Anspruch unter Bezugnahme auf die Figuren unter ihrem technischen Gehalt auszulegen. F�r den technischen Zweck gen�gt es n�mlich, wenn zwei Beh�lterteile vorhanden sind, die �ber ein Einstr�mrohr verbunden sind; eine ann�hernd gleich gro�e Ausgestaltung der beiden Beh�lterteile oder – in der Terminologie des Klagepatents – Beh�lterh�lften ist daf�r nicht erforderlich. Auch der Hinweis in Absatz [0021] auf die Herstellung in einem Spritzgussverfahren bedingt aus Sicht der Kammer nicht, dass beide Beh�lterteile gleich gro� oder ann�hernd gleich gro� sein m�ssten; bereits aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion sind beide Beh�lterteile – unabh�ngig von ihrer Gr��e – nicht identisch ausgestaltet: so weist beispielsweise bei den Figuren 1 und 10 die eine obere H�lfte einen Zulauf und einen Ablauf auf w�hrend in der anderen unteren H�lfte die Heizvorrichtung angebracht ist. Auch aus dem Umstand, dass sich in dem Abs. [0021] sowohl die Begriffe Beh�lterschalen als auch Beh�lterh�lften finden, l�sst sich f�r die Verwendung des Begriffs der Beh�lterh�lften im Hauptanspruch 1 des Klagepatents nicht herleiten, dass damit nur gleichgro�e oder ann�hernd gleichgro�e Beh�lterteile gemeint w�ren; eine unterschiedliche Bedeutung der Begriffe Beh�lterschalen und Beh�lterh�lften vermag die Kammer aus Abs. [0021] nicht herauszulesen. Vielmehr soll mit diesem Merkmal eine Abgrenzung zu einer rein einteiligen Ausgestaltung herbeigef�hrt werden. Die vereinfachte Bauweise erfolgt dadurch, dass die zwei (nach der Beschreibung im Spritzgussverfahren hergestellten) H�lften in einer einfachen Art und Weise zusammengef�gt werden k�nnen.

25 b) Auch hinsichtlich Merkmal 3.3 tr�gt die Beklagte ein Verst�ndnis vor, welches dem Wortlaut und dem technischen Sinngehalt nicht gerecht wird. Die Beklagten argumentieren, dass das Klagepatent keine n�here Definition der nach au�en offenen Aufnahmekammer und auch keine n�here Definition der Systemkomponenten enthalte; beide Begriffe seien deshalb unter Ber�cksichtigung der Gesamtoffenbarung des Klagepatents breit auszulegen. Weder dem Wortlaut des Anspruchs 1 noch der Beschreibung des Klagepatents lasse sich entnehmen, dass die nach au�en offene Aufnahmekammer eine �ffnung aufweisen m�sse, die nach au�erhalb des Grundbeh�lters offen sei. Merkmal 3.3 verlange dar�ber hinaus lediglich eine nach au�en offene Aufnahmekammer, die zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten geeignet sei; ein tats�chliches Einbringen einer Systemkomponente in die Aufnahmekammer sei nicht erforderlich.

26 Bei der gebotenen funktionalen Auslegung ist der technische Sinn ma�geblich, den der angesprochene Fachmann diesem Merkmal zuschreibt. Dem Wortlaut l�sst sich zun�chst lediglich entnehmen, dass der Grundbeh�lter eine nach au�en offene Aufnahmekammer zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten aufweist; er l�sst offen, wie diese konkret ausgestaltet ist. Die Zweckangabe „zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten“ spricht aber daf�r, dass jedenfalls eine Ausf�hrungsform, mit einer nach au�erhalb des Grundbeh�lters gerichteten �ffnung, die die austauschbare Aufnahme von Systemkomponenten erleichtert, vom Umfang des Patentanspruchs erfasst ist. Die Abbildungen (insbesondere Figuren 1 und 10, aber auch 2, 3, 4, 11, 28, 30, 31, 32, 33, 34) in der Klagepatentschrift, bei denen die mit 70 gekennzeichnete nach au�en offene Aufnahmekammer nach au�erhalb des Grundbeh�lters gerichtet ist, unterstreichen dieses Verst�ndnis. Dieses Merkmal wird sinnvoll durch eine nach au�erhalb des Grundbeh�lters gerichtete �ffnung umgesetzt, da hierdurch die Aufnahme von Systemkomponenten auf einfache Weise und insbesondere ohne Eingriff in den Grundbeh�lter oder Auseinanderbauen des Grundbeh�lters erreicht werden kann. Dabei ist eine nach au�en offene Aufnahmekammer auch eine durch eine Kappe verschlie�bare, aber jederzeit zu �ffnende Kammer, weil die Eignung zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten entscheidend ist und diese Eignung keine dauerhaft offene Aufnahmekammer erfordert. Dieses Verst�ndnis wird durch die verschiedenen Abbildungen in der Klagepatentschrift, welche die mit 70 gekennzeichnete Aufnahmekammer mit einer Abdeckung zeigen, unterst�tzt.

27 c) Die in Merkmal 5 aufgef�hrte �ffnung ist dahingehend zu verstehen, dass sie eine fluidische Verbindung zwischen der Aufnahmekammer und dem Einstr�mrohr bereitstellt bzw. erm�glicht.

II.

28 Unter Ber�cksichtigung der zuvor dargestellten Auslegung der zwischen den Parteien zurecht allein streitigen Merkmale 2 und 3.3 von Hauptanspruch 1 ist eine wortsinngem��e Verwirklichung von Hauptanspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf�hrungsform zu bejahen.

29 Auf eine Verwirklichung der Merkmale der dar�ber hinaus genannten und hilfsweise („insbesondere wenn“) zur Entscheidung gestellten Unteranspr�che, die in den Schrifts�tzen der Parteien auch nicht n�her ausgef�hrt wurden, kommt es damit nicht mehr an.

30 1. Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform handelt es sich um einen Warmwasserbereiter mit einem Grundbeh�lter zur Aufnahme von Wasser. Dieser besteht aus einem ersten Beh�lterteil (bzw. Beh�lterh�lfte) und einem zweiten Beh�lterteil (bzw. Beh�lterh�lfte). Da Merkmal 2 des Hauptanspruchs 1 bei zutreffender Auslegung nicht erfordert, dass diese beiden Beh�lterh�lften ann�hernd gleich gro� sind, sind die Merkmale 1 und 2 verwirklicht.

31 Der Grundbeh�lter der angegriffenen Ausf�hrungsform verf�gt weiter �ber einen Zulauf f�r zu erw�rmendes Wasser und einen Ablauf f�r erw�rmtes Wasser. Die Merkmale 3, 3.1 und 3.2 sind damit verwirklicht.

32 Das Bild von der angegriffenen Ausf�hrungsform auf Seite 20 der Klageschrift veranschaulicht das:

33 Bei zutreffender Auslegung von Merkmal 3.3 dahingehend, dass eine nach au�erhalb des Grundbeh�lters gerichtete �ffnung der Aufnahmekammer erfasst ist und diese nicht zwingend eine dauerhafte �ffnung voraussetzt, ist auch dieses Merkmal vorliegend verwirklicht. Der Grundbeh�lter der angegriffenen Ausf�hrungsform weist eine nach au�en gerichtete Aufnahmekammer zur Aufnahme von Systemkomponenten auf, die zwar mit einer Kappe verschlossen ist, jederzeit aber einfach ge�ffnet werden kann.

34 Das Bild von der angegriffenen Ausf�hrungsform mit den Markierungen auf Seite 21 unten der Klageschrift veranschaulicht das:

35 Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform ist der Zulauf f�r zu erw�rmendes Wasser als Einstr�mrohr ausgestaltet, das korrespondierend zu den beiden Beh�lterh�lften einen ersten und zweiten Abschnitt aufweist, die jeweils mit der ersten bzw. zweiten Beh�lterh�lfte verbunden sind. Die Merkmale 4, 4.1 und 4.2 sind damit verwirklicht.

36 Das Bild von der angegriffenen Ausf�hrungsform mit den Markierungen auf Seite 21 oben der Klageschrift veranschaulicht das:

37 Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform weist die Aufnahmekammer im unteren Bereich eine �ffnung zum zweiten Abschnitt des Einstr�mrohres auf. Merkmal 5 ist damit verwirklicht.

38 Das Bild von der angegriffenen Ausf�hrungsform mit den Markierungen auf Seite 22 der Klageschrift veranschaulicht das:

III.

39 Die Beklagte zu 1) stellte die angegriffene Ausf�hrungsform her, bot diese in der Bundesrepublik Deutschland an und vertrieb sie dort auch. Die Beklagte zu 1) hat widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents nach � 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht und war deshalb weitgehend antragsgem�� zu verurteilen.

40 Als Rechtsfolge sind der Kl�gerin die von ihr gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung und Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten, sowie die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Anspr�che auf R�ckruf und Vernichtung zuzusprechen (1.). Die zeitlich aneinander ankn�pfenden Feststellungsantr�ge betreffend die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu einer Entsch�digung gem�� � 33 Abs. 1 PatG sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 1) bis 3) zu Schadenersatz gem�� � 139 Abs. 2 PatG waren mit einer Modifikation in zeitlicher Hinsicht zuzusprechen (2.). Der von der Kl�gerin geltend gemachte Anspruch auf Ver�ffentlichung der Entscheidung war hingegen abzulehnen (3.).

41 1. Gegen die Beklagte zu 1), die die angegriffene Ausf�hrungsform herstellt, anbietet und vertreibt, stehen der Kl�gerin die von ihr geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten, sowie auf R�ckruf und Vernichtung aus �� 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 PatG, 242, 259 BGB zu.

42 Die Anspr�che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten stehen der Kl�gerin dabei auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) zu. Als Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1) trifft die Beklagten zu 2) und zu 3) die Pflicht, daf�r Sorge zu tragen, dass die von der Beklagten zu 1) hergestellten, angebotenen und vertriebenen Produkte keine Schutzrechte Dritter, wie vorliegend das Klagepatent, verletzen. Diese Pflicht konkretisierte sich infolge des zugleich als E-Mail versendeten Schreibens der Kl�gerin vom 07.11.2023, in dem sie auf die Nutzung der Lehre ihres Klagepatents durch die angegriffene Ausf�hrungsform hinwies. Dass die Beklagten zu 2) und 3) hiervon keine Kenntnis erlangt oder daraufhin Ma�nahmen zur Unterbindung weiterer Verletzungen ergriffen h�tten, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

43 a) Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die erfolgte unberechtigte Benutzung indiziert; entgegenstehende Gr�nde sind weder vorgetragen noch ersichtlich; die vorgerichtlich von der Kl�gerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte zu 1) nicht abgegeben. Die Erkl�rung der Beklagten, den Verkauf seit dem 01.03.2024 eingestellt zu haben, gen�gt nicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

44 b) Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ist auch eine Auskunftserteilung in elektronischer Form geschuldet, da die erforderliche �berpr�fbar- und Auswertbarkeit der geschuldeten Ausk�nfte ohne elektronische Erteilung �berm��ig erschwert w�rde (LG M�nchen I, GRUR-RS 2021, 40241, Rn. 81 f. – Palettenbeh�lter; OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 105 – Z�ndkerze).

45 c) Der Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten kann als Teil des Schadensersatzanspruchs gem�� � 139 Abs. 2 PatG geltend gemacht werden. Dieser setzt ein Verschulden voraus. Die Kl�gerin stellt hierf�r auf das Schreiben vom 07.11.2023 ab, das zeitgleich als E-Mail versendet wurde, so dass von einem Zugang am selben Tag auszugehen ist; seit diesem Zeitpunkt habe die Beklagte zu 1) gewusst, dass der von ihr hergestellte, angebotene und vertriebene Untertischspeicher „…“ von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, ohne dass sie sich hierf�r auf eine Berechtigung habe berufen k�nnen. Diese Benachrichtigung f�hrt aus Sicht der Kammer allerdings nicht zu einer Abk�rzung der von der Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist von einem Monat ab Ver�ffentlichung der Patenterteilung, die Nutzern zur Pr�fung der Sach- und Rechtslage zuzubilligen ist, so dass die Kammer das f�r � 139 Abs. 2 PatG erforderliche Verschulden erst ab dem 26.11.2023 bejaht. Da die Abmahnung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte – das Abmahnungsschreiben datiert vom 16.01.2024 – kommt es hierauf f�r den Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht an.

46 Neben den Kosten f�r die T�tigkeit eines Rechtsanwalts kann die Kl�gerin dabei auch die Kosten f�r die T�tigkeit eines Patentanwalts ansetzen (vgl. � 143 Abs. 3 PatG); dessen Mitwirkung erschien vorliegend auch notwendig. Grunds�tzlich ist der Ansatz einer Gesch�ftsgeb�hr von 1,3 angemessen. Eine geringf�gige Erh�hung auf bis zu 1,5 kann jedoch nicht beanstandet werden. Die Kostenpauschale begegnet keinen Bedenken.

47 Der Zinsanspruch folgt aus �� 291, 187 Abs. 1 BGB. Die die Rechtsh�ngigkeit begr�ndende Zustellung der Klageschrift (�� 161 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) an die Beklagte zu 1) erfolgte am 19.03.2024. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3), die bei dem Zustellversuch nicht an ihrem Arbeitsplatz angetroffen werden konnten, bestehen keine Bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gesch�ftsf�hrer in hinreichender Weise von der Klageerhebung auch gegen sie informiert worden sind.

48 2. Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Verpflichtung zum Leisten des Ausgleichsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs sind die Antr�ge der Kl�gerin so auszulegen, dass eine l�ckenlose Zahlungspflicht begehrt wird.

49 Obwohl die Kl�gerin die Entsch�digung gem�� � 33 Abs. 1 PatG lediglich f�r den Zeitraum zwischen dem 05.08.2007 und dem 06.11.2023 (Feststellungantrag zu III.) beantragt hat, war dieser Anspruch bis zum 25.11.2023 zuzusprechen. Denn die Verpflichtung nach � 33 Abs. 1 PatG ist als Minus in dem Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht (Feststellungsantrag zu IV.) enthalten. Insofern sind die Antr�ge zu III. und IV. als Gesamtheit zu betrachten, dahingehend, dass die Kl�gerin f�r die Verletzung ihres Schutzrechts die gesetzlich vorgesehene Verg�tung begehrt.

50 a) F�r den Zeitraum zwischen dem 05.07.2007 und dem 25.11.2023 ist die Beklagte zu 1) zu einer angemessenen Entsch�digung gem�� � 33 Abs. 1 PatG verpflichtet. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl�gerin ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nach der Ver�ffentlichung der Anmeldung am 05.07.2007 aufgrund der sie treffenden Sorgfalts- und Pr�fpflicht unter Ber�cksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist einen Monat sp�ter, mithin am 05.08.2007, wissen musste, dass der von ihr hergestellte, angebotene und vertriebene Untertischspeicher „…“ von der angemeldeten Lehre Gebrauch macht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt vorliegend die Entsch�digungspflicht nach � 33 Abs. 1 PatG.

51 Die Entsch�digungspflicht nach � 33 Abs. 1 PatG endet auch nicht automatisch mit der Ver�ffentlichung der Patenterteilung am 26.10.2023. Der Gesetzeswortlaut des � 33 Abs. 1 PatG enth�lt keine solche zeitliche Begrenzung und er�ffnet damit – jedenfalls in analoger Anwendung – die M�glichkeit f�r eine zeitlich begrenzte Ausdehnung der Entsch�digungspflicht bis zum Einsetzen der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG.

52 Die Voraussetzungen f�r eine analoge Anwendung sieht die Kammer vorliegend als gegeben. Die Entsch�digungspflicht nach � 33 Abs. 1 PatG dient dem Schutz der mit der Anmeldung des Patents bereits offenbarten Lehre, die bis zur Erteilung noch nicht nach �� 139 ff. PatG gesch�tzt ist. Dieser Schutzzweck ersch�pft sich jedoch nicht mit der Erteilung des Patents, da das f�r den Schadenersatzanspruch des � 139 Abs. 2 PatG erforderliche Verschulden unter Ber�cksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist regelm��ig erst nach einem Monat nach der Ver�ffentlichung der Patenterteilung bejaht werden kann. Das Schutzbed�rfnis des Patentinhabers, dem � 33 Abs. 1 PatG Rechnung tr�gt, besteht in diesem Fall �ber die Patenterteilung hinaus bis zum Einsetzen der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG fort. Eine Unterbrechung des Schutzes des Patentinhabers zwischen der Patenterteilung und dem Beginn des f�r den Schadenersatzanspruch erforderlichen Verschuldens stellt sich als planwidrige Regelungsl�cke dar. In der Zeit zwischen Patenterteilung und Beginn der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG erweist sich der Patentinhaber als mindestens ebenso schutzbed�rftig wie im Zeitraum zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung. Es besteht auch kein Anlass, den Nutzer der patentierten Lehre in der Zeit zwischen Patenterteilung und Beginn der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG von jeglichem Schadenersatz- oder Entsch�digungsanspruch freizustellen und die unberechtigte Nutzung der patentierten Lehre somit f�r diesen Zeitraum nach der Patenterteilung gegen�ber dem Zeitraum vor der Patenterteilung zu privilegieren. Das gilt umso mehr, als die Patenterteilung besagt, dass die angemeldete und offenbarte Lehre nach der Pr�fung der Erteilungsbeh�rde die Voraussetzungen f�r den patentrechtlichen Schutz erf�llt.

53 b) Die mit dem Klageantrag zu IV. beantragte Feststellung der Verpflichtung zu Schadenersatz ist erst f�r den Zeitraum ab dem 26.11.2023 zuzusprechen.

54 Der Schadenersatzanspruch gem�� � 139 Abs. 2 PatG setzt ein Verschulden der Beklagten voraus, das unter Ber�cksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist von einem Monat ab der Ver�ffentlichung der Patenterteilung erst ab dem 26.11.2023 zu bejahen ist. Das von der Kl�gerin zur Begr�ndung des Verschuldens angef�hrte Schreiben vom 07.11.2024, das zeitgleich als E-Mail versendet wurde, so dass von einem Zugang am selben Tag auszugehen ist, f�hrt nicht zu einer Abk�rzung der von der Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist, die Nutzern zur Pr�fung der Sach- und Rechtslage zuzubilligen ist. Das Schreiben vom 07.11.2023 weist die Beklagte zu 1) auf das Klagepatent und die aus Sicht der Kl�gerin gegebene Patentverletzung durch die angegriffene Ausf�hrungsform hin. Es enth�lt aber keine weiteren, �ber die Patenterteilung hinausgehenden objektiven Umst�nde, die eine Abk�rzung der Pr�ffrist und damit einen fr�heren Beginn des Verschuldens rechtfertigen w�rden.

55 3. Der Antrag auf �ffentliche Bekanntmachung des Urteils bzw. Urteilstenors ist unbegr�ndet, weil die Kl�gerin das von � 140 e PatG geforderte berechtigte Interesse hierf�r nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Beklagten diesem Anspruch erst in der m�ndlichen Verhandlung konkret entgegengetreten sind – in den m�ndlichen Ausf�hrungen haben sie auf eine fehlende schl�ssige Darlegung und einige der nachfolgenden Punkte hingewiesen –, entbindet die Kl�gerin nicht von der sie treffenden Darlegungslast f�r die Anspruchsvoraussetzungen des � 140 e PatG. Besondere Umst�nde, die den vorliegenden Fall von anderen Patentverletzungsf�llen abheben und insoweit ein berechtigtes Interesse der Kl�gerin an einer �ffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung nahelegen k�nnten, sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

56 Die Ausf�hrungen in der Klageschrift, auf die die Kl�gerin auch in der m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen hat, gen�gen nicht, um die im Rahmen des � 140 e PatG vorzunehmende Interessenabw�gung zugunsten der Kl�gerin ausfallen zu lassen. In der Klageschrift wird dazu ausgef�hrt, dass die Kl�gerin ein berechtigtes Interesse habe, um den Markt, insbesondere Gro�h�ndler wie Baum�rkte, �ber die auch die Kl�gerin ihre Produkte vertreibe, dar�ber zu informieren, dass die Beklagte zu 1) jahrelang unter Ersparnis eigener Aufwendungen f�r Forschung und Entwicklung einen minderwertigen Nachbau der hochwertigen und innovativen Warmwasserbereiter mit Antitropf-Funktion der Kl�gerin vertrieben habe.

57 Dabei ist jedoch zu ber�cksichtigen, dass die Patenterteilung erst am 26.10.2023 erfolgte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Lehre des Klagepatentes zwar bereits �ber die ver�ffentlichte Anmeldung zug�nglich, die Beklagte setzte sich mit der Nutzung dieser Lehre bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht �ber ein bereits erteiltes und damit auch gepr�ftes Patent der Kl�gerin hinweg. Ein besonderes Verschulden der Beklagten, das �ber das regelm��ig mit einer Patenverletzung einhergehende Verschulden hinausgeht, hat die Kl�gerin vorliegend nicht dargelegt. Ein solches dr�ngt sich aus Sicht der Kammer auch nicht auf, da die Beklagten vorgerichtlich zumindest Ausk�nfte erteilten und Interesse an einer g�tlichen Einigung signalisierten, auch wenn es dann in der Folge weder zu einer g�tlichen Einigung noch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung kam. Auch ein besonderes Informationsinteresse der �ffentlichkeit hat die Kl�gerin nicht dargelegt. Der von ihr verwendete Begriff eines „minderwertigen Nachbaus“ gen�gt daf�r nicht, da nicht erkennbar wird, welche konkreten Nachteile sich daraus f�r die �ffentlichkeit oder zumindest f�r die Abnehmer und K�ufer der angegriffenen Ausf�hrungsform ergeben sollten.

58 Auch unter Ber�cksichtigung der erg�nzenden Begr�ndung in der m�ndlichen Verhandlung, dass die Kl�gerin nur eine begrenzte M�glichkeit habe, den Markt zu informieren, sieht die Kammer keine ausreichende Darlegung eines berechtigten Interesses. Zumindest in dieser pauschalen Form erscheint die Aussage nicht derart vollst�ndig nachvollziehbar, dass daran besondere Folgen gekn�pft werden k�nnten.

B.

59 Das Verfahren war nicht gem�� � 148 ZPO auszusetzen. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die Annahme nicht, dass mit einer �berwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf des Klagepatents ausgegangen werden m�sste, zumal die verbleibende kurze Schutzdauer des Klagepatent f�r eine z�gige Entscheidung im Verletzungsverfahren spricht.

60 1. Nach der Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts M�nchen I (vgl. GRUR-RS 2023, 26656 Rn. 93; GRUR-RS 2019, 31034 Rn. 66; GRUR-RS 2019, 31037 Rn. 63; BeckRS 2018, 41093 Rn. 147) stellen ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w�rde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Das ist dem Gesetz jedoch fremd. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw�gen, wobei grunds�tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb�hrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm��ig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n�chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber�cksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T�tigkeit beruht, sich jedoch auch f�r eine Bejahung der Erfindungsh�he, die von der wertenden Beurteilung der hierf�r zust�ndigen Instanzen abh�ngt, zumindest noch vern�nftige Argumente finden lassen.

61 2. Der von den Beklagten erhobene Einwand einer unzul�ssigen Erweiterung gegen�ber der urspr�nglichen Offenbarung verspricht keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.

62 Zu dem Einwand der unzul�ssigen Erweiterung f�hren die Beklagten aus, dass Anspruch 1 des Klagepatents einer Kombination der Anspr�che 1, 2 und 19 in der urspr�nglichen Fassung der Anmeldung entspreche. Das Merkmal der �ffnung, das nunmehr Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 bilde, sei nur im Anspruch 19 der Anmeldung erw�hnt worden. In der urspr�nglichen Fassung seien die Merkmale von Anspruch 19 mit den Merkmalen der Anspr�che 15 bis 17 verkn�pft gewesen, w�hrend keines der Merkmale der Anspr�che 15 bis 17 im nunmehr erteilten Anspruch 1 enthalten sei. Der Gegenstand des Klagepatents gehe damit �ber den Inhalt der Anmeldung hinaus; eine �ffnung sei nur im Zusammenhang mit einer Tropfenreduzierungseinheit, nicht aber auch ohne eine solche offengelegt worden. Der Fachmann habe der urspr�nglichen Anmeldung entnehmen k�nnen, dass die �ffnung zwischen dem Einstr�mrohr und der Aufnahmekammer funktional mit der Tropfenreduzierungseinheit/Membraneinheit untrennbar zusammenh�nge. Ein Hinweis auf die Aufnahme anderer Systemkomponenten in die Aufnahmekammer fehle. Ein anderer technischer Vorteil dieser �ffnung sei nicht offenbart. Ohne Membraneinheit ben�tige die �ffnung eine Saugeinheit, die ebenfalls nicht im Anspruch 1 enthalten sei. Eine �ffnung, die den von der Kl�gerin angef�hrten sog. Venturi-Effekt bedinge, setze eine besondere Anordnung zum Rohr voraus, die nicht beschrieben sei. Das von der Kl�gerin angef�hrte Pr�fverfahren vor dem DPMA habe die Aufnahme des Merkmals einer �ffnung zwischen Aufnahmekammer und Grundbeh�lter als unzul�ssige Erweiterung moniert; durch die dann erfolgte Aufnahme des Merkmals einer �ffnung zwischen dem Einstr�mrohr und der Aufnahmekammer sei die von ihr (der Beklagten) vorliegend kritisierte unzul�ssige Erweiterung geschaffen worden.

63 Die Kl�gerin sieht den Gegenstand von Anspruch 1 gegen�ber der Ursprungsanmeldung nicht als unzul�ssig erweitert. Der Fachmann habe die beanspruchte Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als eine m�gliche Ausf�hrung der Erfindung entnehmen k�nnen. Die im Anspruch 1 vorgesehene �ffnung zwischen dem Einstr�mrohr und der Aufnahmekammer erf�lle auch unabh�ngig von einer dort einsetzbaren Tropfenreduzierungseinheit/Membraneinheit eine Funktion: Da sich das Wasser mit der Erhitzung ausdehne und zur Vermeidung von Tropfenbildung nicht zur�ck in die Mischbatterie laufen solle, erm�gliche die �ffnung zur Aufnahmekammer ein Abflie�en dorthin; wenn sich das Wasser wieder zur�ckziehe, entstehe durch die �ffnung ein Sog, �ber den das Wasser wieder zur�ckflie�e (sog. Venturi-Effekt). Es bestehe kein technisch notwendiger Zusammenhang zwischen der �ffnung und der Tropfenreduzierungseinheit/Membraneinheit. Im Rahmen des Pr�fungsverfahrens habe die Pr�fungsabteilung des DPMA die finale Fassung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht als unzul�ssige Erweiterung beanstandet. Das DPMA habe sorgf�ltig gepr�ft und eine �nderung angeregt; dabei sei das Merkmal der �ffnung zwischen dem Einstr�mrohr des Grundbeh�lters und der Aufnahmekammer gesehen worden; das DPMA habe keine Bedenken gegen die Aufnahme des Merkmals einer �ffnung zwischen dem Einstr�mrohr des Grundbeh�lters und der Aufnahmekammer vorgebracht (Anlagen ES 21 a und 21 b). Danach sei das Patent auch entsprechend erteilt worden. Nach der Patentschrift k�nnten unterschiedliche Systemkomponenten in die Aufnahmekammer eingebracht werden; Figur 28 weise etwa unter der Nummer 140 eine Kalkschutzeinheit auf; die Beschreibung dazu in Abs. [0101] stelle entsprechend auf die �ffnung im Zusammenhang mit einer Kalkschutzeinheit und einer Saugeinheit und nicht mit einer Tropfenreduzierungseinheit ab.

64 Die Kammer sieht in �bereinstimmung mit den Ausf�hrungen der Kl�gerin, dass das DPMA im Rahmen des Pr�fungsverfahrens Erweiterungen im Zusammenhang mit dem Merkmal der �ffnung gegen�ber der urspr�nglichen Anmeldung bereits gepr�ft hat. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass das Merkmal im Rahmen des Einspruchsverfahrens Bestand haben wird. Im Pr�fungsverfahren hat das DPMA nach der von der Kl�gerin vorgelegten Anlage ES 21 a eine Erweiterung um das von der Kl�gerin vorgeschlagene Merkmal „wobei die Aufnahmekammer eine �ffnung zum Grundbeh�lter aufweist“ als unzul�ssige Erweiterung abgelehnt, einen Hauptanspruch mit der Aufnahme des Merkmals einer �ffnung zwischen Einstr�mrohr und Aufnahmekammer aber als gew�hrbar erachtet. Das DPMA hat sich bei der Pr�fung einer unzul�ssigen Erweiterung mit Blick auf das Merkmal einer �ffnung zwischen Grundbeh�lter und Aufnahmekammer auch mit der Frage nach der Offenbarung einer �ffnung zwischen Einstr�mrohr und Aufnahmekammer besch�ftigt und diese bejaht. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass das Merkmal einer �ffnung zwischen Einstr�mrohr und Aufnahmekammer im Rahmen eines Unteranspruchs vorgesehen war, der an andere Unteranspr�che ankn�pfte. Dieser Umstand schlie�t aber eine allgemeinere Funktion und einen entsprechenden allgemeineren Offenbarungsgehalt dieses Merkmals nicht aus. Ein solcher allgemeinerer Offenbarungsgehalt erscheint aus Sicht der Kammer mit Blick auf die Ausf�hrungen der Kl�gerin, dass die �ffnung zwischen Einstr�mrohr und Aufnahmekammer auch ohne eine Tropfenreduzierungseinheit/Membraneinheit eine Funktion erf�lle und zwischen beiden kein technisch notwendiger Zusammenhang bestehe, nachvollziehbar. Den Umstand, dass in Abs. [0101] und Figur 28 der Patentschrift die �ffnung auch in Zusammenhang mit einer anderen Systemkomponente als einer Tropfenreduzierungseinheit verwendet wird, n�mlich einer Kalkschutzeinheit und einer Saugeinheit, wertet die Kammer als zus�tzliches Indiz f�r eine allgemeinere Funktion der �ffnung zwischen Einstr�mrohr und Aufnahmekammer.

65 3. Der von den Beklagten erhobene Einwand einer neuheitssch�dlichen Vorwegnahme durch den Stand der Technik hat ebenfalls keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.

66 Von den im Einspruchsverfahren vorgebrachten Entgegenhaltungen (D 1 bis D 29) gehen die Beklagten im Verletzungsverfahren hier n�her auf die Entgegenhaltungen D 14 bis D 18 ein, die nicht in der Patentschrift genannt und auch nicht im Erteilungsverfahren diskutiert wurden; diese Entgegenhaltungen wurden entsprechend auch von der Kammer n�her gepr�ft. Hinsichtlich der in der Patentschrift erw�hnten Entgegenhaltungen D 8 bis D 12 und den im Erteilungsverfahren erw�hnten Entgegenhaltungen D 1 bis D 7, die bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens waren und zu denen im Verletzungsverfahren auch keine n�heren Ausf�hrungen erfolgten, sieht die Kammer keinen Raum f�r eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit einer neuheitssch�dlichen Vorwegnahme.

a) D 14: DE 43 16 219 A1

67 In dieser Entgegenhaltung sieht die Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten keine Offenbarung aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents. Bei zutreffender Auslegung des Merkmals 3.3 der nach au�en offenen Aufnahmekammer dahingehend, dass diese eine nach au�erhalb des Grundbeh�lters gerichtete �ffnung aufweist, fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung dieses Merkmals sowie des darauf bezogenen Merkmals 5 (�ffnung im unteren Bereich der Aufnahmekammer zum ersten und/oder zweiten Abschnitt des Einstr�mrohres).

b) D 15: DE 19501 319 A1

68 Die Entgegenhaltung D 15 offenbart entgegen der Ansicht der Beklagten nicht alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents. Zum einen fehlt es bei zutreffender Auslegung des Merkmals 3.3 wiederum an diesem Merkmal und dem darauf bezogenen Merkmal 5. Zum anderen weist der Warmwasserbereiter aus dieser Entgegenhaltung nicht zwei getrennte Beh�lterh�lften auf, so dass auch das Merkmal 2 und das damit korrespondierende Merkmal 4.2 nicht als neuheitssch�dlich offenbart anzusehen sind.

c) D 16: GB 2 150 676 A

69 Auch in dieser Entgegenhaltung sieht die Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten keine Offenbarung aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents. Bei zutreffender Auslegung des Merkmals 3.3 fehlt es wiederum jedenfalls an diesem Merkmal und auch an dem Merkmal 5. Aus Sicht der Kl�gerin sind dar�ber hinaus auch die Merkmale 2, 4 und 4.1 nicht offenbart.

d) D 17: DE 42 25 827 A1

70 Die Entgegenhaltung D 17 nimmt den Gegenstand des Klagepatents entgegen der Ansicht der Beklagten nicht neuheitssch�dlich vorweg, weil sie jedenfalls Merkmal 3.3 und Merkmal 5 nicht offenbart. Weder der Innenraum des Wasserbeh�lters noch das Hubventilgeh�use der Entgegenhaltung offenbaren eine nach au�en offene Aufnahmekammer zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten im Sinne des Klagepatents. Zum anderen weist der Warmwasserbereiter aus dieser Entgegenhaltung nicht zwei getrennte Beh�lterh�lften auf, so dass auch das Merkmal 2 und die damit korrespondierenden Merkmale 4.1. und 4.2 nicht als neuheitssch�dlich offenbart anzusehen sind.

e) D 18: AT 409 624 B

71 Die Entgegenhaltung D 18 steht dem Klagepatent entgegen der Ansicht der Beklagten nicht neuheitssch�dlich entgegen, da es jedenfalls an einer Offenbarung der Ausbildung des Grundbeh�lters in zwei H�lften und damit des Merkmals 2 sowie an einer Offenbarung der Aufnahmekammer zur austauschbaren Aufnahme von Systemkomponenten und damit des Merkmals 3.3 fehlt.

72 4. Schlie�lich hat auch der von den Beklagten erhobene Einwand einer mangelnden erfinderischen T�tigkeit keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.

a) D 19: JP 2000 186859 A als Ausgangspunkt

73 Die Beklagten f�hren hierzu aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegen�ber der Entgegenhaltung D 19 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, hilfsweise mit den Entgegenhaltungen D 5, D 14, D 15, D 17 oder D 18 nicht auf einer erfinderischen T�tigkeit beruhe. Das in dieser Entgegenhaltung nicht offenbarte Merkmal 4.2 betreffend die Wahl der Stelle im Grundbeh�lter, an der das Wasser abgegeben wird, geh�re zu einer �blichen und routinem��igen Auswahlentscheidung f�r den Fachmann, die keine erfinderische T�tigkeit begr�nde. Aus den Entgegenhaltungen D 5, D 14, D 15, D 17 oder D 18 sei zudem bekannt, den Auslass eines Einstr�mrohrs am unteren Bereich des Grundbeh�lters anzuordnen.

74 Die Kammer geht diesbez�glich jedenfalls noch von einer vertretbaren Erfindungsh�he aus. Zum einen verbleiben Zweifel, ob – jenseits von Merkmal 4.2 – alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 in der Entgegenhaltung D 19 offenbart sind; nach den Ausf�hrungen der Beklagten scheine die Entgegenhaltung offen zu lassen, ob die Beh�lterh�lften einst�ckig oder zweist�ckig ausgebildet seien, so dass auch eine Offenbarung zumindest von Merkmal 2 fraglich erscheint. Zum anderen sieht die Kammer auch nicht ausreichend dargelegt, dass sich f�r den Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung D 19 die Anregung f�r eine entsprechende Kombination im Sinne aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents ergeben habe.

b) D 15, D 16, D 17 oder D 18 als Ausgangspunkt

75 Die Beklagten f�hren hierzu aus, dass aus ihrer Sicht die Entgegenhaltungen D 15, D 16, D 17 oder D 18 alle Merkmale von Anspruch 1 verwirklichten und lediglich offen lie�en, ob der darin offenbarte Wasserbeh�lter einteilig oder mehrteilig ausgebildet sei. Ein mehrteiliger Aufbau des Grundbeh�lters – sollte die Einspruchsabteilung dieses Verst�ndnis von Merkmal 2 des Klagepatents zugrunde legen – stelle lediglich eine bekannte konstruktive Alternative zu einem einteiligen Aufbau dar, die etwa aus den Entgegenhaltungen D 5, D 6, D 13 oder D 14 bekannt sei.

76 Auch diesbez�glich geht die Kammer jedenfalls noch von einer vertretbaren Erfindungsh�he aus. Bei zutreffender Auslegung des Merkmals 3.3 des Hauptanspruchs 1 ist dieses Merkmal in den Entgegenhaltungen D 15, D 16, D 17 oder D 18 jeweils nicht offenbart, so dass – jenseits der Frage nach einer einteiligen oder mehrteiligen Ausbildung des Grundbeh�lters – auch noch weitere Entwicklungsschritte bis hin zum Hauptanspruch 1 des Klagepatents zu gehen blieben und sich daraus, auch in Kombination mit Fachwissen oder den Entgegenhaltungen D 5, D 6, D 13 oder D 14, noch keine entsprechende Anregung hierf�r f�r den Fachmann ergab.

C.

77 Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

78 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in � 709 ZPO. Die Sicherheitsleistungen wurden entsprechend dem Vorschlag der Kl�gerin, dem die Beklagten nicht entgegengetreten sind, festgesetzt.

Leitsatz

Die Entsch�digungspflicht nach � 33 Abs. 1 PatG endet nicht automatisch mit der Ver�ffentlichung der Patenterteilung. Der Gesetzeswortlaut des � 33 Abs. 1 PatG enth�lt keine solche zeitliche Begrenzung und er�ffnet damit – jedenfalls in analoger Anwendung – die M�glichkeit f�r eine zeitlich begrenzte Ausdehnung der Entsch�digungspflicht bis zum Einsetzen der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG.

Leitsatz

Die Entsch�digungspflicht nach � 33 Abs. 1 PatG dient dem Schutz der mit der Anmeldung des Patents bereits offenbarten Lehre, die bis zur Erteilung noch nicht nach �� 139 ff. PatG gesch�tzt ist. Dieser Schutzzweck ersch�pft sich jedoch nicht mit der Erteilung des Patents, da das f�r den Schadenersatzanspruch des � 139 Abs. 2 PatG erforderliche Verschulden unter Ber�cksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Karenzfrist regelm��ig erst nach einem Monat nach der Ver�ffentlichung der Patenterteilung bejaht werden kann. Das Schutzbed�rfnis des Patentinhabers, dem � 33 Abs. 1 PatG Rechnung tr�gt, besteht in diesem Fall �ber die Patenterteilung hinaus bis zum Einsetzen der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG fort.

Leitsatz

Eine Unterbrechung des Schutzes des Patentinhabers zwischen der Patenterteilung und dem Beginn des f�r den Schadenersatzanspruch erforderlichen Verschuldens stellt sich als planwidrige Regelungsl�cke dar. In der Zeit zwischen Patenterteilung und Beginn der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG erweist sich der Patentinhaber als mindestens ebenso schutzbed�rftig wie im Zeitraum zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung. Es besteht auch kein Anlass, den unberechtigten Nutzer der patentierten Lehre in der Zeit zwischen Patenterteilung und Beginn der Schadenersatzpflicht nach � 139 Abs. 2 PatG von jeglichem Schadenersatz- oder Entsch�digungsanspruch freizustellen und die unberechtigte Nutzung der patentierten Lehre in diesem Zeitraum gegen�ber dem Zeitraum nach der Anmeldung und vor der Patenterteilung zu privilegieren.

Leitsatz

Dass der Gegner dem Anspruch auf �ffentliche Bekanntmachung des Urteils erst in der m�ndlichen Verhandlung konkret entgegentritt, entbindet den Patentinhaber nicht von der ihn treffenden Darlegungslast f�r die Anspruchsvoraussetzungen des � 140 e PatG.� (Rn. 54 – 55) (redaktioneller Leitsatz)

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Zeitlicher Umfang der Entsch�digungspflicht

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