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27 U 2473/24 e•OLG M�nchen 27. Zivilsenat, 2024-11-19, 27 U 2473/24 e
27 U 2473/24 eObergericht / Civil Chamber 2719.11.2024
Das Betreiben einer Auskunftei �ber bonit�tsrelevante Umst�nde zur Unterst�tzung von Vertragspartnern bei der Beurteilung der Bonit�t, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 DS-GVO dar und macht die Verarbeitung von Datens�tzen �ber das Zahlungsverhalten einer Person erforderlich. �(Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 27 U 2473/24 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17.06.2024, Az. 092 O 2439/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.12.2024.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert im Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festzusetzen. Binnen vorgenannter Frist k�nnen die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung nehmen.
I.
1 1. Die Berufung des Kl�gers ist gem�� � 511 Abs. 1 ZPO statthaft und erreicht den nach � 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert der Beschwer. Die Berufung ist ferner gem�� �� 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr�ndet worden. Die Berufung l�sst hinreichend erkennen, welche Gr�nde der Kl�ger den Erw�gungen des Landgerichts entgegensetzt.
2 2. Die Berufung ist aber offensichtlich unbegr�ndet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem�� � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (� 513 Abs. 1 ZPO). Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des � 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Zu Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Kl�ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf L�schung des Negativeintrags aus Art. 17 Abs. 1 d), a) oder c) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. Neuermittlung seines Score-Wertes ohne Ber�cksichtigung des streitgegenst�ndlichen Eintrags sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zusteht. Das Vorbringen und die in der Berufungsbegr�ndung ge�u�erte Rechtsauffassung des Kl�gers hierzu gebieten keine andere Beurteilung. Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes anzumerken:
3 a) Als Anspruchsgrundlage f�r die geltend gemachte L�schung des Eintrags kommt ausschlie�lich Art. 17 Abs. 1 d), a) oder c) DS-GVO in Betracht, da f�r das unionsweit abschlie�end geregelte und vereinheitlichte Datenschutzrecht ein Anwendungsvorrang gilt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41; OLG Brandenburg, ZD 2023, 748 Rn. 11, 16). Danach setzt ein Anspruch auf L�schung entweder eine von Anfang an unrechtm��ige oder eine erst sp�ter durch Zeitablauf unrechtm��ig gewordene Verarbeitung von Daten voraus. Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 d), a) oder c) DS-GVO sind hier nicht gegeben.
4 aa) Der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO ist er�ffnet, da seitens der Beklagten perso-nenbezogene Daten des Kl�gers (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) verwendet werden. Es fehlt nicht an dem notwendigen Bezug zu einer nat�rlichen Person (vgl. hierzu EuGH, NJW 2018, 767 Rn. 35).
5 bb) Die Speicherung und Verwendung der Informationen �ber den Kl�ger ist gem�� Art. 6 DS-GVO berechtigterweise vorgenommen worden.
6 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DS-GVO enth�lt eine ersch�pfende und abschlie�ende Liste der F�lle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtm��ig angesehen werden kann (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 Rn. 73). Im Streitfall ist die Rechtm��igkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten allein nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO zu beurteilen. Der Europ�ische Gerichtshof hat zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abw�gung der einander gegen�berstehenden Interessen unter W�rdigung aller relevanten Umst�nde ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 Rn. 88 m. w. N.). Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten daher unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, nicht �berwiegen (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 Rn. 75).
7 cc) Ausgehend hiervon erfolgte hier die Verarbeitung durch die Beklagte zur Wahrung ihrer eige-nen sowie der berechtigten Interessen zumindest ihrer Vertragspartner als Dritte, ohne dass �berwiegende Interessen des Kl�gers dem entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO). Die vom Landgericht insoweit vorgenommen Abw�gung begegnet keinen Bedenken.
8 Ein �berwiegen berechtigter Interessen des Kl�gers ist nicht ersichtlich.
9 (1) Soweit der Berufungsf�hrer r�gt, dass das Landgericht die Annahme als wahr unterstellt habe, dass der Kl�ger von der Titulierung Kenntnis hatte, bek�mpft die Berufung die Auffassung des Landgerichts ohne Erfolg. Die W�rdigung des Landgerichts ersch�pft den einschl�gigen Sachverhalt, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei und verst��t dabei weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungss�tze. Zweifel an der Beweisw�rdigung ergeben sich aus dem Ersturteil insoweit nicht. Die W�rdigung des Erstgerichts ist bei Beachtung aller Gesichtspunkte plausibel und �berzeugend. Die Abw�gung des Landgerichts ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass gegen den Kl�ger nach Erlass eines Mahnbescheids am 29.11.2021, dieser zugestellt am 02.12.2021, in der Folge am 21.12.2021 durch das Amtsgericht H�nfeld ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, der ausweislich eines auf dem Vollstreckungsbescheid angebrachten Vermerks dem Kl�ger am 24.12.2021 zugestellt wurde (Anlage B 3), und dem der Umstand, dass der Kl�ger vorgetragen hatte, weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid zugestellt bekommen zu haben, nicht entgegensteht. Das Landgericht hat insoweit seinem Urteil den Sachvortrag der Beklagten zur titulierten Forderung als unstreitigen Sachvortrag zugrunde gelegt. Dieses ist f�r den Senat nach �� 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 622, 623). Der Kl�ger hat die genannten Feststellungen des Landgerichts nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags ger�gt. Der Senat hat gem�� � 314 ZPO von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Tatbestandes, der auch Tatbestandsfeststellungen erfasst, die sich in den Entscheidungsgr�nden finden, auszugehen, soweit dessen Beweiskraft reicht (vgl. BGH, NJW 1997, 1931; M�KoZPO/Musielak, 6. Auflage 2020, ZPO � 314 Rn. 3; Z�ller/Feskorn, 35. Auflage 2024, ZPO � 314 Rn. 5). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begr�nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, zeigt die Berufung vor dem Hintergrund, dass der Zustellungsvermerk auf dem Vollstreckungsbescheid den vollen Beweis erbringt, dass der Titel dem Kl�ger zugestellt wurde (vgl. BGH, NJW 2006, 150 Rn. 12), nicht auf.
10 (2) Der Kl�ger dringt, soweit er eine Verletzung des rechtlichen Geh�rs (Art. 103 Abs. 1 GG) r�gt, weil sich das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht in der Pflicht gesehen habe, dem Beweisantritt des Kl�gers in Gestalt des Zeugen im Schriftsatz vom 22.04.2024 nachzugehen, auch insofern mit seiner Berufung nicht durch. Damit der Senat die Kausalit�t einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r (Art. 103 Abs. 1 GG) pr�fen kann, muss im Einzelnen – wenn auch nicht notwendig im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfahrensr�ge – bereits in der Berufungsbegr�ndung (� 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) angegeben werden, was bei Gew�hrung des rechtlichen Geh�rs vorgetragen worden w�re und dass nicht auszuschlie�en ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Erstgerichts gef�hrt h�tte (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 573 Rn. 14; BGH, NJW 2016, 2890 Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, 21. Auflage 2024, ZPO � 520 Rn. 32). Ein entsprechender Vortrag ist der Berufungsbegr�ndung vom 06.08.2024 hinsichtlich der vom Kl�ger beanstandeten Nichteinvernahme des von ihm benannten Zeugen nicht zu entnehmen. Dieses Vortrags bedurfte es, da – was hier nicht der Fall ist – die vom Kl�ger ger�gte Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r nicht unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 573 Rn. 14; BGH, NJW 2016, 2890 Rn. 11 m. w. N.).
11 (3) Nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs unterliegt der Verantwortliche (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO), der die tats�chliche Entscheidungsgewalt hat, den Anforderungen an automatisierte Entscheidungen aus Art. 22 DS-GVO (vgl. Radtke, MMR 2024, 156). Der Europ�ische Gerichtshof (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 Rn. 40 ff.) geht zwar davon aus, dass die Erstellung und �bermittlung eines Wahrscheinlichkeitswerts �ber die Bonit�t einer nat�rlichen Person („Score“) bereits die automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO sein kann, obgleich der Gerichtshof die Scoreberechnung nur unter der Voraussetzung den Vorgaben des Art. 22 DS-GVO unterwirft, dass die Entscheidung �ber einen Vertragsschluss vom Score „ma�geblich abh�ngt“ (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 Rn. 40, 48, 62, 73 und Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 6). Soweit der Kl�ger vortragen l�sst, dass er seit dem 15.07.2024 auf der Suche nach einer Mietwohnung sei und „potenzielle Vermieter“ allein aufgrund des -Scores eine Vermietung abgelehnt h�tten, verkennt der Kl�ger aber, dass – ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte einer Parteieinvernahme des Kl�gers nicht zugestimmt hat – sein Vortrag nicht substantiiert ist, um die von ihm avisierte Beweisaufnahme vorzunehmen.
12 (4) Unbehelflich ist auch die R�ge des Kl�gers, dass das Landgericht „die vermeintliche lange Dauer zwischen Titulierung und Tilgung“ des nach Auffassung des Kl�gers „�u�erst geringen Betrages“ im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO gebotenen Abw�gung zu Lasten des Kl�gers gewertet habe. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Kl�gers, dass die Beklagte den Kl�ger nicht per Smartphone-Push-Nachricht �ber �nderungen in ihrem zum Kl�ger gef�hrten elektronischen Datenbestand informiert habe.
13 Zwar sind die Information �ber die Zahlungsst�rung und den Ausgleich nach erfolgter Einmeldung personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, da sie sich auf den Kl�ger als identifizierte und identifizierbare nat�rliche Person beziehen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kl�gers durch die Beklagte ist aber nach umfassender Interessenabw�gung gem�� Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO rechtm��ig. Die Verarbeitung durch die Beklagte erfolgte zur Wahrung ihrer eigenen sowie der berechtigten Interessen zumindest ihrer Vertragspartner als Dritte, ohne dass �berwiegende Interessen des Kl�gers dem entgegenstehen. Das Interesse des Kl�gers als Verbraucher ergibt sich aus der ungehinderten Teilnahme am allt�glichen wirtschaftlichen Verkehr sowie dem Schutz seiner personenbezogenen Daten (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 22.10.2024 – 9 O 118/24, BeckRS 2024, 29186 Rn. 28). Die Vermittlung eines falschen Eindrucks von sich sowie eine darauf basierende unrichtige Bonit�tsanalyse, namentlich mit Blick auf die vom Kl�ger behauptete sp�tere Kenntnis von der Titulierung der Forderung, hat der Kl�ger, der als Betroffener die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabw�gung zugrunde zu legenden Interessen selbst darlegen muss (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 33; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Auflage 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 31), nicht dargetan (s. o.).
14 Demgegen�ber steht die Verarbeitung personenbezogener Daten, die dem berechtigten Interesse des Gesch�ftsmodells der Beklagten dient. Die Beklagte schlie�t Vertr�ge mit Unternehmen, die Leistungen anbieten, die jedenfalls auch kreditorischer Natur sein k�nnen. Entgelte erh�lt sie von ihren Kunden f�r die M�glichkeit, von ihr f�r kreditrelevant gehaltene Informationen �ber deren potenzielle Kunden zu erlangen. Da alle Interessen im Sinne des Art. 6 DS-GVO berechtigt sein k�nnen, die rechtlicher, pers�nlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sind, stellt auch das rein gesch�ftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung grunds�tzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 Rn. 83; BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 49. Edition, Stand: 01.08.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 68). Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen�ber ihren Kunden bez�glich den Kl�ger betreffende Anfragen mangels vollst�ndiger Datengrundlage sonst nicht erf�llen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 25; LG Koblenz, Urteil vom 22.10.2024 – 9 O 118/24, BeckRS 2024, 29186 Rn. 29). Dar�ber hinaus dient die Speicherung auch den Interessen der Kunden der Beklagten als potenzielle Kreditgeber oder Vertragspartner des Kl�gers. Denn sie bildet die Datengrundlage f�r erbetene Ausk�nfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Gesch�ftsbeziehung zum Kl�ger regelm��ig vorliegen wird. Dass das Interesse der Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der – europ�ischen wie auch innerstaatlichen – Rechtsordnung als besonders sch�tzenswert angesehen wird, ist insbesondere aus Art. 18 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 �ber Verbraucherkreditvertr�ge und zur Aufhebung der RL 2008/48/EG ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u.a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditw�rdigkeitspr�fung stellt (vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der RL 2008/48/EG OLG K�ln, NZI 2022, 565 Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 26; LG Koblenz, Urteil vom 22.10.2024 – 9 O 118/24, BeckRS 2024, 29186 Rn. 30). Das Betreiben einer Auskunftei �ber bonit�tsrelevante Umst�nde zur Unterst�tzung von Vertragspartnern bei der Beurteilung der Bonit�t, das ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 DS-GVO darstellt (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 Rn. 83), macht auch die Verarbeitung des konkret gegenst�ndlichen Datensatzes erforderlich. Das Zahlungsverhalten des Kl�gers ist auch nach dem vollst�ndigen Ausgleich der Forderung f�r die Beurteilung der Bonit�t des Kl�gers von Bedeutung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 27). Der streitgegenst�ndliche Eintrag verdeutlicht, dass der Kl�ger die dem Eintrag zugrundeliegende Forderung urspr�nglich nicht – wie vertraglich geschuldet – beglichen hat, die Forderung deshalb tituliert werden musste und selbst nach erfolgter Titulierung die Zahlungsforderung nicht unmittelbar von ihm beglichen wurde. Ein solches Zahlungsverhalten des Kl�gers, bei dem der Kl�ger �ber mehrere Monate seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem in Rede stehenden Vertragsverh�ltnis zum gegenst�ndlichen Eintrag nicht nachkam, ist f�r die Beurteilung seiner Bonit�t von Bedeutung, da der streitgegenst�ndliche Eintrag potenzielle Vertragspartner des Kl�gers zu einer sorgf�ltigen Pr�fung seiner Bonit�t veranlasst. Die Speicherung und Mitteilung von Daten zu einem Vollstreckungstitel gibt R�ckschl�sse auf die fr�here Zahlungsf�higkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners. Die Speicherung bereits getilgter Forderungen seitens der Beklagten erfolgt auch nicht anlasslos, sondern beruht auf dem vom Kl�ger selbst zu verantwortenden Vollstreckungstitel (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 22.10.2024 – 9 O 118/24, BeckRS 2024, 29186 Rn. 31).
15 Der Annahme der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung steht nicht entgegen, dass der der Beklagten gemeldete Forderungsbetrag 385,00 € bzw. 389,00 € betr�gt. Aus der H�he der Forderung l�sst sich nicht der Schluss ziehen, dass die Information zur Bonit�tsbewertung ungeeignet w�re. Es kann bei der Bonit�tsbewertung keine Geringf�gigkeitsschwelle angesetzt werden, da auch das Zahlungsverhalten hinsichtlich kleinerer Betr�ge bei statistischer Betrachtung Aussagen �ber die Wahrscheinlichkeit des k�nftigen Zahlungsverhaltens eines Schuldners zul�sst (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2024 – 19 U 161/22, S. 8). Kleinere Betr�ge k�nnen insbesondere in der Zusammenschau mit m�glichen anderen Umst�nden statistische Relevanz entfalten. Insbesondere k�nnen mehrere Kleinbetr�ge in der Summe gr��ere statistische Relevanz entfalten als ein einzelner gr��erer Betrag. Eine derartige Bewertung k�nnte die Beklagte jedoch nicht vornehmen, wenn ihr die Speicherung von Datens�tzen hinsichtlich kleinerer Betr�ge verwehrt w�re (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2024 – 19 U 161/22, S. 8).
16 Auch der Einwand des Kl�gers, dass es ein Leichtes f�r die Beklagte gewesen w�re, den Kl�ger mittels Push-Nachricht auf das Smartphone �ber �nderungen des Datenbestandes zu informieren, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Kl�ger hat zwar als betroffene Person gem�� Art. 15 DS-GVO das Recht, von der Beklagten eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob bzw. welche ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und eine Kopie dieser Daten zu erhalten. Der Rechtm��igkeitstatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO wird zudem von der prozeduralen Verpflichtung des Verantwortlichen flankiert, den Betroffenen �ber seine (�berwiegenden) Interessen zu informieren, Art. 13 Abs. 1 lit. d) DS-GVO bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. b) DS-GVO. Daneben hat der Betroffene gem�� Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO ein Widerspruchsrecht gegen eine auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO gest�tzte Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten (vgl. BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, DS-GVO Art. 6 Rn. 66). Vor dem Hintergrund, dass f�r die von Art. 13 und 14 DS-GVO umfassten Informationen keine speziellen Formerfordernisse gelten (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, DS-GVO Art. 13 Rn. 85 und DS-GVO Art. 14 Rn. 85), ist es im Rahmen der Interessenabw�gung aber nicht ma�geblich, dass dem Kl�ger, der nicht substantiiert dargetan hat, �ber ein Smartphone zu verf�gen, entsprechende Informationen nicht auf elektronischen Wege mittels Pusch-Nachricht zur Verf�gung gestellt wurden.
17 b) Aufgrund der Rechtm��igkeit der �bermittlung und der fortdauernden Speicherung der Daten hat der Kl�ger auch keinen Anspruch auf Neuermittlung seines Score-Wertes ohne Ber�cksichtigung des streitgegenst�ndlichen Eintrags. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kl�ger fernerhin kein Anspruch auf Zahlung der au�ergerichtlich entstandenen Kosten f�r die anwaltliche Rechtsverfolgung und kein Anspruch auf Zinsen zu.
18 c) Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlie-gen. Gr�nde im Sinne des � 543 ZPO stehen dem Beschlussverfahren nicht entgegen. Grunds�tzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union gem�� Art. 267 AEUV notwendig w�re (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2022 – III ZR 308/20, BeckRS 2022, 33427 Rn. 2). Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor, da der Senat mit seinem vorliegenden Beschluss von der bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abweicht. Entscheidendes Kriterium ist insoweit, dass – was vorliegend nicht der Fall ist – in der Entscheidung des Senats ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines h�heren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten – tragenden – abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 73/16, BeckRS 2018, 9324 Rn. 10 m. w. N.).
II.
19 Aus den dargelegten Gr�nden hat die Berufung unter keinem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung des Kl�gers gem�� � 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zur�ckzuweisen.
20 Nach Sachlage empfiehlt es sich, zur Vermeidung unn�tiger weiterer Kosten die R�cknahme der Berufung binnen o. g. Frist zu pr�fen. Im Falle einer R�cknahme erm��igt sich gem�� Nr. 1222 S. 2 KV zum GKG die Geb�hr f�r das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0.
Das Betreiben einer Auskunftei �ber bonit�tsrelevante Umst�nde zur Unterst�tzung von Vertragspartnern bei der Beurteilung der Bonit�t, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 DS-GVO dar und macht die Verarbeitung von Datens�tzen �ber das Zahlungsverhalten einer Person erforderlich. �(Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zum Zwecke einer Bonit�tsbewertung steht nicht entgegen, dass es sich um verz�gerte Zahlung eines Betrages in einer Gr��enordnung von 300 - 400 € handelt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspruch auf L�schung eines Negativeintrags oder auf Neuermittlung des Score-Werts gegen Wirtschafts-Auskunftei
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