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3 O 1037/24•LG Traunstein 3. Zivilkammer, 2024-11-18, 3 O 1037/24
3 O 1037/24Kantonsgericht / III. Zivilkammer18.11.2024
Willigt der Vertragspartner in dem Formular f�r den Abschluss eines Telekommunikationsvertrags in die dort vorgesehene und in einem Datenmerkblatt erl�uterte Weitergabe von Daten an die Schufa ein, indem er diese Passage unterschreibt, handelt es sich um eine wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DS-GVO, auch wenn er den Vertrag ohne diese Einwilligung nicht abschlie�en k�nnte. (Rn. 33 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-11-18
Aktenzeichen: 3 O 1037/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von� 110 %�des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten �ber Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che wegen behaupteter Verst��e gegen die DS-GVO.
2 Die Beklagte erbringt unter der Marke ... Telekommunikationsdienstleistungen. Die Parteien schlossen am 27.08.2018 einen Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen. Am 02.12.2023 erhielt der Kl�ger eine Auskunft �ber die bei der ... Holding-AG gespeicherten Daten. In dieser ...-Auskunft (Anlage zum Schriftsatz vom 26.06.2024) hei�t es unter anderem:
„Am 26.09.2018 hat ...�GmbH Abteilung ... den Abschluss eines Telekommunikationsvertrags gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt.“
3 Bei den �bermittelten Daten handelt es sich um sog. Positivdaten. Darunter versteht man Informationen �ber das Zustandekommen und die Beendigung eines Vertrags, d.h. Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben.
4 Die in der ...-Auskunft ausgewiesene Bonit�t hat einen erheblichen Stellenwert f�r das individuelle Alltags- und Wirtschaftsleben. Eine Ver�nderung des sog. ...-Scores, der als Ergebnis der ...-Berechnungen Auskunft �ber die Vertragstreue und Solvenz der Kl�gerseite geben soll, hat Folgen f�r Vertragsabschl�sse in der Zukunft. Davon kann ein Mobilfunkvertrag betroffen sein, aber auch eine Kreditfinanzierung oder ein Mietvertrag.
5 Am 19.10.2023 ver�ffentlichte die ... Holding AG in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu l�schen. In diesem Zusammenhang teilte die ... Holding AG ebenfalls mit, dass die Positiv-Daten in den Bonit�tsscore eingeflossen sind, da diese sich auf das Zahlungsausfallrisiko auswirken k�nnten.
6 Im Rahmen einer Vorsichtsma�nahme der ... hat diese die von der Beklagten an sie �bermittelten Daten �ber den Kl�ger gel�scht. Es werden auch weiterhin keine Positivdaten mehr an die ... �bermittelt.
7 Der Kl�ger behauptet, er habe erst am 02.12.2023 bei Durchsicht der Auskunft �ber die bei der ... Holding AG gespeicherten Daten, von der Weitergabe der streitgegenst�ndlichen Daten erfahren.
8 Er habe keine Einwilligung zur Datenweitergabe erteilt.
9 Bei ihm habe sich infolge der Datenweitergabe an die ... ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der Sorge um die eigene Bonit�t eingestellt. Sein allgemeines Unwohlsein habe sich bis zu einer schieren Existenzsorge gesteigert. Er habe Angst, einer unberechtigten Daten�bermittlung an eine Auskunftei wie der ... Holding AG ausgesetzt zu sein. Der Kl�ger behauptet ferner, er lebe in der st�ndigen Angst vor unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des ...-Scores, weil er nicht wisse, in welcher Form, ob und wann eine unmittelbare oder mittelbare Konfrontation mit den Folgen dieses ...-Eintrags statt-finde. Damit blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagt�glich zur�ck. Nach Angaben des Kl�gers behindere dies alles seine freie Entscheidung im Hinblick auf neue Vertragsabschl�sse und untergrabe damit seine freien Entfaltungsm�glichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens. Das sorge f�r das st�ndige Gef�hl von Zwang, sich nach einem nicht bekannten Vorbild konform verhalten zu m�ssen, beispielsweise in Bezug auf die Wahl des Telekommunikationsanbieters, des Providers oder des Vertragsformats, das von der ... Holding AG als werthaltiger bewertet werde als das jeweils andere. Dieser Zwang sei verbunden mit dem Gef�hl der Ohnmacht, da die ... Holding AG ein solches etwaiges Vorbild und hierf�r relevante Parameter nicht transparent mache.
10 Eine �bermittlung s�mtlicher Positivdaten im Zusammenhang mit einem Vertragsverh�ltnis sei im Wirtschaftsverkehr ohne Einwilligung weder �blich, noch werde sie erwartet. Sie sei zur Betrugs- und Verschuldungspr�vention auch nicht unumg�nglich.
11 Der Kl�ger f�hrt in rechtlicher Hinsicht aus, die Beklagte sei die f�r die in diesem Zusammenhang erfolgenden Datenverarbeitungen datenschutzrechtlich Verantwortliche. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu. Die Beklagte habe mit der �bermittlung der Informationen �ber den Mobilfunkvertrag an die ... Holding AG auf unrechtm��ige Weise i.S.d. Art. 5 Abs. 1 lit.a, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verarbeitet. Die Daten�bermittlung habe keine Rechtsgrundlage gehabt. Insbesondere ergebe sich eine solche nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit.b DS-GVO, weil die �bermittlung der Daten an die ... Holding AG zur Erf�llung des Vertrags nicht erforderlich gewesen sei. Es liege auch kein berechtigtes Interesse der Beklagten oder der ... Holding AG als Dritte i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit.f DS-GVO vor. Zwar komme zumindest die Betrugspr�vention als berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift grunds�tzlich in Betracht, die von der Beklagten vor-gebrachten Interessen der Betrugs- und Verschuldungspr�vention sowie der Pr�zisierung von Ausfallrisikowahrscheinlichkeiten k�nnten jedoch auf anderem Wege gesichert werden, sodass die Daten�bermittlung zu deren Gew�hrleistung sich nicht – wie von ErwGr. 47 DS-GVO gefordert – im unbedingt erforderlichen Umfang halte. Gleiches gelte f�r das Interesse an einer Senkung des kreditorischen Risikos. Dies zeigten Beispiele anderer Branchen. Selbst wenn die Beklagte berechtigte Interessen habe, w�rden diese durch das kl�gerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) �berwogen.
12 Es fehle weiterhin an einer Einwilligung des Kl�gers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit.a DS-GVO.
13 Dar�ber hinaus versto�e die Datenweitergabe ohne explizite Einwilligung des Kl�gers gegen dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
14 Der Kl�ger meint, ihm sei auch ein Schaden entstanden. Der Begriff des Schadens sei gem. ErwGr. 146 zur DS-GVO und der EuGH-Rechtsprechung weit auszulegen und umfasse auch immaterielle Sch�den. Der Schaden m�ssen auch keine Erheblichkeitsschwelle �berschreiten. Schon der vom Kl�ger behauptete Kontrollverlust stelle einen Schaden dar. Dies ergebe sich auch aus ErwGr. 75 u. 85 zur DS-GVO. Es bed�rfe keiner bilanzierungsf�higen Verm�gensminderung, sondern es gen�ge seelischer oder moralischer Unbill und die Aufwendung der Ressource Zeit, was insbesondere bei der Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten gegeben sei. Der Unionsgesetzgeber habe lt. EuGH auch den blo�en Verlust der Kontrolle unter den Schadensbegriff fassen wollen, selbst wenn konkret keine missbr�uchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Person erfolgt sei. Es gen�ge schon die Bef�rchtung des Datenmissbrauchs. Es sei f�r die Schadensbejahung also auch nicht erforderlich, dass der SCHUFA-Score im konkreten Fall gesenkt worden sei.
15 Der Schaden beruhe auch kausal auf dem DS-GVO-Versto�, da es ohne die Weitergabe der Daten nicht zu den behaupteten Sch�den gekommen w�re. Eine Miturs�chlichkeit des geltend gemachten Versto�es sei f�r die Schadensentstehung ausreichend. Die Beweislast f�r die Frage der Kausalit�t trage gem. ErwGr. 146 S.2 DS-GVO die Beklagte.
16 Der Anspruch sei auch nicht verj�hrt, da der Kl�ger erst mit Erhalt der SCHUFA-Auskunft im Dezember 2023 von der Datenweitergabe und damit den anspruchsbegr�ndenden Tatsachen i.S.d. � 199 BGB Kenntnis erlangt habe.
17 Der Kl�ger meint, der beantragte Unterlassungsanspruch ergebe sich zun�chst aus �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Schutz- und R�cksichtnahmepflichten begr�ndeten sich aus dem Mobilfunkvertrag. Dazu geh�re auch eine von der Beklagten verletzte Pflicht zum rechtskonformen Umgang mit den personenbezogenen Daten des jeweiligen Vertragspartners. Nach Meinung des Kl�gers ergebe sich der Anspruch weiterhin aus �� 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB. Verletzt sei demnach das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Wiederholungsgefahr sei bereits durch die Erstbegehung indiziert. Ein Unterlassungsanspruch bestehe �berdies aus �� 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO und aus Art. 17 DS-GVO. Art. 6 DS-GVO sei als individualsch�tzende Norm ein taugliches Schutzgesetz.
18 Es ergebe sich f�r den Kl�ger auch keine Duldungspflicht aus � 1004 Abs. 2 BGB. Aus Art. 79 DS-GVO ergebe sich keine Sperrwirkung f�r das nationale Sachrecht, da andernfalls kein hinreichender Individualrechtsschutz gew�hrleistet sei.
19 Weiterhin habe der Kl�ger auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm die Beklagte auch in Zukunft entstehende Sch�den zu ersetzen habe, weil die k�nftige Schadensentwicklung noch nicht abgesch�tzt werden k�nne und sonst Unsicherheiten f�r eine versp�tete Anspruchsdurchsetzung entst�nden. Es k�nne nicht abgesehen werden, welche unbekannten Dritten Zugriff auf die Daten des Kl�gers erhalten h�tten und f�r welche konkreten Zwecke die Daten nun verwendet w�rden. Eine etwaige im ...-Score suggerierte erh�hte Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit des Kl�gers k�nne f�r diesen erhebliche Nachteile in der Zukunft haben.
20 Der Kl�ger beantragt
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 4.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich ...�Holding AG, ...weg 5, 6...�W...., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit.f DS-GVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von627, 13 Euro zu zahlen.
21 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
22 Die Beklagte behauptet, der Kl�ger sei bereits von Anfang an �ber die in Rede stehende Daten�bermittlung informiert gewesen, da der Kl�ger schon bei Vertragsschluss ausdr�cklich �ber die �bermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien informiert und dabei namentlich die ...-Gesellschaft genannt worden sei. Die vom Kl�ger dargestellten psychischen Beeintr�chtigungen seien lebensfern, da eine Daten�bermittlung wie die streitgegenst�ndliche f�r die auf dem deutschen Markt t�tigen Telekommunikationsunternehmen v�llig �blich sei. Vor diesem Hintergrund seien die weitergegebenen Informationen aus Sicht des Kunden v�llig belanglos. Die Beklagte behauptet ferner, die Daten�bermittlung sei zur Betrugspr�vention, den Schutz von Verbrauchern vor �berschuldung, zur Senkung des eigenen kreditorischen Risikos und die Funktionalit�t der f�r den Wirtschaftsverkehr unerl�sslichen Auskunfteien erforderlich: indem �ber die ... Daten gesammelt w�rden, k�nne bereits vor Vertragsschluss bei dieser abgefragt werden, ob und inwiefern der potentielle Vertragspartner eine auff�llig hohe oder ungew�hnlich geringe Zahl an Vertr�gen mit kreditorischem Risiko abschlie�e und insofern absch�tzen, ob eine erh�hte Betrugswahrscheinlichkeit bestehe. Dies sch�tze auch die Allgemeinheit, da andernfalls die durch Betrugsf�lle entstandenen Sch�den auf Mobilfunkkunden umgelegt w�rden. Die Datenweitergabe sch�tze die Vertragspartner der Beklagten insofern vor �berschuldung, als �ber die Weitergabe von Positivdaten �ber die Zahl von Vertragsschl�ssen bestimmter Typen abgesch�tzt werden k�nne, ob bei ihm Liquidit�tsengp�sse zu bef�rchten seien. Dies erm�gliche wiederum pr�zisere Ausfallrisikoprognosen f�r andere Vertragspartner der Auskunfteien.
23 Es fehle an einer Verletzung der DS-GVO. Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien sei gem. Art. 6 Abs. 1 lit.f DS-GVO gerechtfertigt, denn die Betrugs- und Verschuldungspr�vention sowie die Erm�glichung pr�ziserer Ausfallrisikoprognosen stellten berechtigte Interessen im Sinne der Vorschrift dar. Der Begriff der berechtigten Interessen sei weit auszulegen. Die Rechtfertigung aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit.f DS-GVO sei auch nicht nachrangig gegen�ber einer rechtfertigenden Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit.a DS-GVO. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Kl�gers �berw�gen auch nicht, da den Beklagteninteressen aufgrund drohender hoher Sch�den im Rahmen von Betr�gen und Insolvenz von Vertragspartnern ein erhebliches Gewicht zuk�me. Weiterhin diene die Pr�zisierung von Ausfallrisikoprognosen auch der Verwirklichung des Grundsatzes der Richtigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit.d DS-GVO. Es werde auch das Interesse der Allgemeinheit an der Funktionalit�t von Auskunfteien gesch�tzt. Demgegen�ber sei das kl�gerische Interesse nur gering, da die Daten von begrenzter Sensibilit�t seien, mithin der Eingriff nur die Sozialsph�re betreffe. Au�erdem habe der Kl�ger i.S.d. ErwGr. 47 S.3 vern�nftigerweise erwarten m�ssen, dass seine Daten m�glicherweise eine Datenverarbeitung zu diesem Zweck erfolgen w�rde, weil dies aus dem Merkblatt, das dem Kl�ger vor Vertragsschluss zur Verf�gung gestellt wurde, hervorging. Zugleich stellten verschiedene rechtliche Schutzma�nahmen, insbes. Art. 15ff DS-GVO, die Wahrung der Rechte des Kl�gers im Falle von Rechtsverletzungen sicher.
24 In jedem Falle sei dem Kl�ger wegen der Daten�bermittlung kein ersatzf�higer immaterieller Schaden entstanden, weil die blo�e Behauptung einer Bef�rchtung ohne nachgewiesene negative Folgen nicht zu einem Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO f�hren k�nne. Es sei angesichts der faktischen Belanglosigkeit der weitergegebenen Informationen nicht schl�ssig, warum dem Kl�ger derartige subjektive Gef�hle entstanden sein sollten und diese sich �berdies genau mit denen aller anderen Mandanten des Kl�gervertreters decken sollten. Der Kl�gervortrag sei insoweit unglaubhaft. Das kl�gerische Begehren laufe im Ergebnis auf einen �berkompensatorischen Strafschadensersatz hinaus, der der deutschen Rechtsordnung fremd und von Art. 8 DS-GVO auch nicht vorgesehen sei, denn es sollten lediglich tats�chlich erlittene und objektiv feststellbare Sch�den ersetzt werden. Selbst, wenn ein DS-GVO-Versto� vorliege, sei allein diese Tatsache nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden zu begr�nden.
25 Weiterhin fehle es teilweise an der Kausalit�t zwischen der Daten�bermittlung und den behaupteten Sch�den, weil die Unkenntnis �ber das Berechnungsverfahren f�r den SCHUFA-Score jeden trifft, f�r den ein SCHUFA-Score besteht und nicht individuell den Kl�ger. Es sei au�erdem kein nachteiliger Einfluss der Daten�bermittlung auf die Bonit�tsbewertung dargelegt. Ohnehin treffe die diesbez�gliche Beweislast nach allgemeinen Grunds�tzen den Kl�ger. Daran �ndere auch ErwGr. 146 S.2 DS-GVO nichts, weil dieser nur f�r das Verschulden gelte.
26 Ein Verschulden der Beklagten sei ebenfalls nicht zu erkennen, da es an der daf�r erforderlichen Fahrl�ssigkeit fehle. Denn die Daten�bermittlung habe der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten entsprochen und es ergaben sich f�r sie keinerlei Anhaltspunkte an der Rechtm��igkeit der Praxis zu zweifeln.
27 Schlie�lich sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch bereits am 31.12.2021 verj�hrt, da der geltend gemachte Anspruch der dreij�hrigen Verj�hrungsfrist gem. � 195 BGB unterliege. Verj�hrungsbeginn sei gem. � 199 BGB der Schluss des Jahres 2018, da der Kl�ger in diesem Jahr von den anspruchsbegr�ndenden Umst�nden Kenntnis erlangte.
28 Bzgl. des Unterlassungsanspruchs fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die DS-GVO genie�e gem. Art. 79 DS-GVO wegen der Sachrechtsharmonisierung in diesem Bereich Anwendungsvorrang und sperre Schadensersatz- und Unterlassungsanspr�che des nationalen Rechts. F�r einen Anspruch aus �� 280 241 BGB fehle es aber ohnehin an einem Schaden, da der Antrag auf zuk�nftige Unterlassungen gerichtet sei. Auch sonst sei die Daten�bermittlung rechtm��ig gewesen, sodass auch keine Rechtsverletzung vorliege. Weiterhin fehle es an der Wiederholungsgefahr, weil die �bermittelten Daten von der ... bereits gel�scht worden seien. Dar�ber hinaus indiziere ein einmaliger Versto� noch keine Wiederholungsgefahr. Soweit der Unterlassungsantrag Informationen �ber die Beendigung des Mobilfunkvertrages erfasse, fehle es sogar schon an der Erstbegehung, da der Vertrag noch nicht beendet sei.
29 Der Feststellungsantrag sei ebenfalls mangels Versto�es gegen die DS-GVO unbegr�ndet. Dass der k�nftige Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens wahrscheinlich sei, habe der Kl�ger auch nicht dargelegt.
30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 07.10.2024 (Bl. 229) und die gewechselten Schrifts�tze verwiesen.
31 Die nach Klage�nderung mit Schriftsatz vom 18.09.2024 uneingeschr�nkt zul�ssige Klage ist unbegr�ndet. Der Kl�ger hat in die Datenverarbeitung eingewilligt. Dar�berhinaus f�hrt Verj�hrung zur Unbegr�ndetheit der Klage.
32 Auf die sonstigen thematisierten Probleme kommt es daher nicht an.
33 1. Ein Versto� gegen die DS-GVO liegt nicht vor, denn der Kl�ger hat in die Datenverarbeitung eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DS-GVO). Damit kommen schon aus diesem Grund weder Schadensersatzanspr�che noch Unterlassungsanspr�che in Betracht.
34 Die Einwilligung ergibt sich zweifelsfrei aus S. 5 unten des Auftrags vom 27.08.2018 (Anlage B1a) in Verbindung mit den Datenschutz-Hinweisen (Anlage B1b). Im Auftrag (Anlage B1a) hei�t es w�rtlich:
.../Auskunfteien: Ich willige in den Datenaustausch zwischen Vodafone und der SCHUFA-Gesellschaft sowie den sonstigen Auskunfteien nach Ziffer 11 der AGB f�r ...-Dienstleistungen ein.
35 Der Kl�ger hat unmittelbar darunter unterschrieben. Im Termin hat ihm diese Anlage seinen Angaben nach nichts gesagt. Das ist auch angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar. Die Richtigkeit seiner Unterschrift hat er jedoch nicht in Zweifel gezogen.
36 Ziffer 11 der Datenschutz-Hinweise (Anlage B1b) erl�utert dar�berhinaus grunds�tzlich die Datenweitergabe durch die Beklagte. Ziffer 7 erl�utert ausdr�cklich, dass Daten an die ... �bermittelt werden.
37 Soweit ersichtlich ist auch schrifts�tzlich das Vorbringen der Beklagten, wonach dem Kl�ger im Zuge des Vertragsschlusses auch dieses Merkblatt zur Verf�gung gestellt und vom Kl�ger zur Kenntnis genommen wurde (Klageerwiderung S. 8), nicht bestritten worden.
38 Hierzu hat der Kl�ger im Termin erkl�rt, das Datenschutzmerkblatt gebe es, man m�sse es unterschreiben, sonst kriege man ja keinen Handyvertrag. Er habe die Ziffern 7 und 11 nicht gelesen.
39 Gleichwohl muss sich der Kl�ger an seinen geleisteten Unterschriften und den damit abgegebenen Erkl�rungen festhalten lassen. Es gibt keinen Grund, weshalb dies nicht der Fall sein sollte. Nach den aufgef�hrten Regelungen ist dann aber der Kl�ger – wie erforderlich (vgl. K�hling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Auflage 2024, Art. 6 DS-GVO, Rdn. 17) in die Lage versetzt, �ber das „Ob“ und „Wie“ der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dies betrifft auch die hier im Streit stehenden Positivdaten. Denn aus Ziffer 7.a.S. 1 (1. Halbsatz) Anlage B1b ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beklagte umfassend Daten an die ... �bermittelt, eben gerade nicht nur bei Vertragsst�rungen (a.a.O. 2. Halbsatz).
40 2. Ohnehin sind etwaige Anspr�che jedoch auch am 31.12.2021 verj�hrt, �� 195, 199 Abs. 1, 5 BGB. Die gem. � 195 BGB dreij�hrige Verj�hrungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2018, da gem. � 199 Abs. 1 Nr.2 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Kl�ger Kenntnis von den anspruchsbegr�ndenden Umst�nden erlangt, ma�geblich ist.
41 Die Beklagte hat hinsichtlich der Schadensersatzanspr�che die Einrede der Verj�hrung erhoben.
42 Dem Kl�ger wurden im Zuge des Vertragsschlusses am 27.08.2018 �ber die Daten�bermittlung informiert (s. oben). Irrelevant ist, dass der Kl�ger behauptet, die Datenschutz-Hinweise nicht gelesen zu haben, da eine – unterstellte – Unkenntnis dann jedenfalls auf grober Fahrl�ssigkeit beruht, � 199 Abs. 1 Nr.2 Alt.2 BGB: der Kl�ger h�tte einfach nur lesen m�ssen. Die Datenschutz-Hinweise (Anlage B1b) sind �bersichtlich gegliedert, die einzelnen Abschnitte mit leicht zu �berfliegenden �berschriften versehen. Die Datenschutz-Hinweise und der Hinweis auf die Daten�bermittlung an die Schufa sind auch keineswegs versteckt, sondern teilweise im Fettdruck hervorgehoben. Entgegen dem Vorbringen in der Replik vom 18.09.2024 ergibt sich hier (Ziffer 7.a.S. 1 (1. Halbsatz) Anlage B1b) insbesondere zweifelsfrei, dass die Beklagte umfassend Daten an die SCHUFA �bermittelt, eben gerade nicht nur bei Vertragsst�rungen (a.a.O. 2. Halbsatz).
43 Konsequenz der Verj�hrung des Schadensersatzanspruchs ist, dass f�r den Unterlassungsanspruch die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt. Es handelt sich hier um einen – behaupteten – einmaligen Versto�, der �ber 6 Jahre zur�ckliegt. Wenn hieraus resultierende Schadensersatzanspr�che verj�hrt sind, bedeutet dies, dass seitdem so viel Zeit verstrichen ist, dass die durch einen Versto� erst einmal indizierte Wiederholungsgefahr widerlegt ist. Nachdem keine weiteren Verst��e vorliegen, ist vielmehr belegt, dass weitere Beeintr�chtigungen nicht zu besorgen sind.
44 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
45 4. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
46 5. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr.11, 711 S.1, 2�ZPO.
Willigt der Vertragspartner in dem Formular f�r den Abschluss eines Telekommunikationsvertrags in die dort vorgesehene und in einem Datenmerkblatt erl�uterte Weitergabe von Daten an die Schufa ein, indem er diese Passage unterschreibt, handelt es sich um eine wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DS-GVO, auch wenn er den Vertrag ohne diese Einwilligung nicht abschlie�en k�nnte. (Rn. 33 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspr�che des Vertragspartners gegen Telekommunikationsanbieter wegen Mitteilung von Positivdaten an Schufa bei Einwilligung im Formularvertrag
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