LG N�rnberg-F�rth 19. Zivilkammer, 2024-03-21, 19 O 7323/22

19 O 7323/22Kantonsgericht21.03.2024

Regest

Art. 15 Abs. 1 UMV sieht eine Ersch�pfungswirkung lediglich dann vor, wenn Waren im Europ�ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden. Eine entsprechende Regelung enth�lt das deutsche Markenrecht in � 24 Abs. 1 MarkenG, wonach lediglich ein Inverkehrbringen im Inland, in einem der �brigen Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat die Ersch�pfungswirkung ausl�st. Eine �ber den EWR hinausgehende internationale Ersch�pfung sieht weder Art. 15 Abs. 1 UMV noch � 24 Abs. 1 MarkenG vor. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG N�rnberg-F�rth 19. Zivilkammer — 2024-03-21 — 19 O 7323/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-21

Aktenzeichen: 19 O 7323/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,

ohne Zustimmung der Kl�gerin im gesch�ftlichen Verkehr in Deutschland Kaffee unter der Bezeichnung „Kurukahveci Mehment Efendi“ mit der nachfolgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuf�hren:

Insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Beklagten gem�� Ziffer 1. seit 01.01.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg der Waren gem�� Ziffer 1. seit 01.01.2013 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen �ber Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Waren bestimmt waren, �ber die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie �ber die Preise, die f�r die Waren bezahlt wurden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zulegen �ber Art und Umfang der in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit 01.01.2013 unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer/Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin EUR 1.095,75 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 %-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 01.02.2023 zu bezahlen.

  2. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Hinsichtlich der Ziffer 1. des Tenors ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H�he von 100.000,00 EUR vorl�ufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. des Tenors ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in H�he von 2.500,00 EUR vorl�ufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Ziffer 5. des Tenors ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 125.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klagepartei macht gegen�ber der Beklagtenpartei Anspr�che wegen der Verletzung einer Unionsmarke geltend. Hilfsweise st�tzt sich die Klagepartei auf eine Verletzung einer deutschen Marke.

2 Die in der T�rkei ans�ssige Kl�gerin vertreibt t�rkischen Kaffee. Sie ist Inhaberin der internationalen Wort-Bildmarke

mit der Registrierungsnummer … (vgl. Registerauszug vorgelegt als Anlage RSH 1). Die Marke ist in der Nizza-Klasse 30 u.a. f�r die Ware „Kaffee“ registriert. Am 01.03.2010 erfolgte die Schutzrechtserstreckung auf die EU.

3 Die Kl�gerin ist ferner Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke

mit der Registierungsnummer …. Auch diese Marke ist in der Nizza-Klasse 30 u.a. f�r die Ware „Kaffee“ registriert.

4 Der Kaffee wird von der Tochtergesellschaft „… der Kl�gerin hergestellt und verpackt.

5 Die Kl�gerin vertreibt t�rkischen Kaffee in verschiedenen Verpackungen und Packungsgr��en. F�r den Vertrieb in der T�rkei verwendet sie dabei andere Verpackungen als f�r Exportprodukte. Einige der f�r den t�rkischen Markt bestimmten Verpackungen lassen sich der Anlage RSH3 entnehmen, auf welche Bezug genommen wird. Einige der f�r Exportprodukte verwendeten Packungen lassen sich der Anlage RSH4 entnehmen, auf welche Bezug genommen wird. Neben weiteren Unterschieden finden sich auf den Verpackungen f�r den t�rkischen Markt die Bezeichnungen „T�rk Kahvesi“ auf der Vorderseite und „Turkish Coffee“ auf der R�ckseite, auf den Exportverpackungen finden sich an den entsprechenden Stellen entweder die Bezeichnungen „T�rkischer Kaffee“ und „Caf� Turc“ oder zweimal die Bezeichnung „Turkish Coffee“. Zur Veranschaulichung folgende Gegen�berstellung:

Verpackungen f�r den t�rkischen Markt

Verpackungen f�r Exportprodukte

6 Die Kl�gerin steht seit mindestens 2012 in gesch�ftlicher Beziehung zur … welche Kaffee von der Kl�gerin erwirbt und EU-weit und dar�ber hinaus weiterver�u�ert. Die … ist Distributorin des von der Kl�gerin vertriebenen Kaffees f�r die EU.

7 Die in Deutschland ans�ssige Beklagte ist Lebensmittelgro�h�ndler. Sie importiert u.a. Kaffee, welcher von der Kl�gerin hergestellt und in der T�rkei in den Verkehr gebracht wurde nach Deutschland. Sie liefert diese Produkte an verschiedene Einzelh�ndler in Deutschland. Es handelt sich hierbei insbesondere um Kaffeedosen wie sie in der Anlage RSH5 abgebildet sind, auf welche Bezug genommen wird.

8 Mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2022 (Anlage RSH6) mahnte die Kl�gerin die Beklagte ab.

9 Vor dem EUIPO ist derzeit ein Verfahren wegen eines Antrags auf Erkl�rung des Verfalls der Klagemarke bzw. deren Schutzrechtserstreckung auf die EU anh�ngig.

10 Die Kl�gerin behauptet, sie nutze die Klagemarke seit weit �ber 10 Jahren in Deutschland und der EU f�r Kaffee in Dosen mit 500 g und 250 g und Beuteln zu 100 g. Die entsprechenden Verpackungen seien auf der Anlage RSH 9.5, auf welche Bezug genommen wird, abgebildet.

11 Der Umsatz der Kl�gerin mit der … betrage seit dem Jahr 2014 allein f�r Deutschland f�r die drei Packungsgr��en 100 g, 250 g und 500 g jeweils �ber 100.000,00 EUR pro Jahr. Im Jahr 2021 habe der Umsatz pro Verpackungsgr��e sogar 300.000,00 EUR betragen. Der Kaffee sei von der … u.a. an die … ver�u�ert worden.

12 Die Kl�gerin ist der Ansicht, ihr st�nden wegen Verletzung der Klagemarke Anspr�che gegen die Beklagte zu. Sie habe die Klagemarke rechtserhaltend benutzt. Durch das Inverkehrbringen der Waren in der T�rkei sei keine Ersch�pfung nach Art. 15 UMV (bzw. � 24 MarkenG) eingetreten.

13 Die Kl�gerin beantragt:

I.

14 Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,

im gesch�ftlichen Verkehr in Deutschland Kaffee unter der Bezeichnung „Kurukahveci Mehment Efendi“ mit der nachfolgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuf�hren:

15 Insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

II.

16 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Beklagten gem�� Ziffer I. seit 01.01.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

17 Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg der Waren gem�� Ziffer I. seit 01.01.2013 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen �ber Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r welche die Waren bestimmt waren, �ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie �ber die Preise, die f�r die Waren bezahlt wurden.

IV.

18 Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu leisten und Rechnung zu legen �ber Art und Umfang der in Antrag I. beschriebenen Handlungen seit 01.01.2013 unter Angabe

a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

V.

19 Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin EUR 1.095,75 nebst Zinsen von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

20 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

21 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klagemarke sei nicht rechtserhaltend benutzt worden. Die von der Kl�gerin dargelegten Benutzungshandlungen zeigten auch nicht das durch die Klagemarke gesch�tzte, sondern ein anderes Zeichen.

22 Ferner sei durch das In-den-Verkehr-Bringen der verfahrensgegenst�ndlichen Kaffeeprodukte in der T�rkei im Verh�ltnis zu Deutschland markenrechtliche Ersch�pfung eingetreten. Dies sei Folge der in Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gr�ndung einer Assoziation zwischen der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T�rkei (im Folgenden: ZP-AA EWG/TR) enthaltenen Stillhalteklausel. Zum Standstill-Stichtag, dem 01.01.1972 als dem Tag des Inkrafttretens des ZP-AA EWG/TR, habe im deutschen Warenzeichengesetz die weltweite Ersch�pfung gegolten. Erst mit Inkrafttreten der Gemeinschaftsmarkenverordnung im Jahr 1994 bzw. dem MarkenG im Jahr 1995 und dem in � 24 MarkenG geregelten Ersch�pfungsgrundsatz sei geregelt worden, dass Ersch�pfung nur eintrete, wenn die Waren in der EG/EU oder im EWG in Verkehr gebracht worden sind. Dies stelle eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und rechtlichen Lage f�r Importeure im Verh�ltnis zwischen Deutschland und der T�rkei dar, welche Art. 22 ZP-AA EWG/TR verhindern wolle. Die Stillhalteklausel f�hre dazu, dass sich Markteilnehmer bei Warenimporten aus der T�rkei nach Deutschland auf das f�r sie g�nstigere urspr�nglich in Deutschland geltende Recht mit dem weltweiten Ersch�pfungsgrundsatz berufen d�rfe. Aus dem Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/95 folge nichts anderes. Der Beschluss stelle blo� sekund�res Assoziationsrecht dar, dass prim�res Assoziationsrecht nicht einzuschr�nken verm�ge. Auch stelle Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95 klar, dass sich nur aus dem Beschluss selber keine Ersch�pfungsregelung ergebe. � 24 MarkenG bzw. Art. 15 Abs. 1 UMV seien aufgrund des Grundsatzes der v�lkerrechtsfreundlichen Auslegung dahingehend auszulegen, dass keine Abweichung von Art. 22 ZP-AA EWR/TR gew�nscht gewesen sei, weil sich die Gesetzgeber nicht bewusst gewesen seien, �berhaupt eine abweichende Regelung i.S.d. Art. 29 ZP-AA EWR/TR zu treffen.

23 Im Hinblick auf die geltend gemachte Ersch�pfung ist die Klagepartei der Ansicht, dass das ZP-AA EWG/TR bereits in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar sei, da es nur f�r die �bergangsphase zur Errichtung einer Zollunion, nicht aber die Endphase gelte. Auch werde Art. 21, 22 ZP-AA EWG/TR durch Art. 29 ZP-AA EWG/TR eingeschr�nkt. Ferner werde aus Artikel 25 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates sowie Anhang 8, Artikel 10 Abs. 2 zum Beschluss Nr. 1/95 deutlich, dass das Zusatzprotokoll keine Ersch�pfungsregelung beinhalten sollte. Auch seien Art. 22, 29 ZP-AA EWG/TR nicht mit Art. 30, 36 EWG vergleichbar, weshalb die Rechtsprechung des EuGH hierzu nicht anwendbar sei.

24 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 05.10.2023 und 01.02.2024 Bezug genommen.

25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2024 Bezug genommen.

Gründe

26 Die zul�ssige Klage ist im Wesentlichen begr�ndet.

A.

27 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das Landgericht N�rnberg-F�rth international, �rtlich und sachlich zust�ndig.

28 I. Die internationale Zust�ndigkeit folgt aus Art. 123, 124 lit. a), 125 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO, da der Sitz der Beklagten in Deutschland liegt.

29 Im �brigen hat sich die Beklagte r�gelos eingelassen, weshalb die internationale Zust�ndigkeit auch aus Art. 123, 124 lit. a), 125 Abs. 4 lit. b) UMV i.V.m. Art. 26 EuGVVO folgt. Das Vorliegen einer Einlassung ist aufgrund autonomer Auslegung zu bestimmten und umfasst jedes Verteidigungsvorbringen, dass unmittelbar auf die Abweisung der Klage zielt (Gaier in: BeckOK/ZPO, 49. Edition, Stand: 01.07.2023, Art. 26 Br�ssel Ia-VO, Rn. 11 und 12). Entsprechendes Vorbringen ergibt sich vorliegend aus der Klageerwiderung vom 14.03.2023, mit welcher die Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts insgesamt nicht moniert wird.

30 II. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO umfasst neben der internationalen Zust�ndigkeit auch die �rtliche Zust�ndigkeit (Gaier in: BeckOK/ZPO, 49. Edition, Stand: 01.07.2023, Art. 26 Br�ssel Ia-VO, Rn. 17). Das Landgericht N�rnberg-F�rth ist nach � 140 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i.V.m. � 43 Nr. 2 GZVJu f�r die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte N�rnberg und Bamberg funktional zust�ndig.

31 III. Die sachliche Zust�ndigkeit folgt aus Art. 129 Abs. 3 UMV i.V.m. � 140 Abs. 1 MarkenG.

B.

32 Die Klage ist im Wesentlichen begr�ndet.

I. Klageantrag Ziffer 1. – Unterlassungsklage gem�� Art. 17, 9 Abs. 2 lit. b) (Verwechslungsgefahr), 130 Abs. 1 UMV wegen Markengebrauchs

33 Der Kl�gerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach Art. 17, 9 Abs. 2 lit. b), 130 Abs. 1 UMV wegen Verletzung ihrer Unionsmarke zu.

34 1. Die Rechte der Kl�gerin aus der Klagemarke sind nicht gem�� Art. 15 Abs. 1 UMV (bzw. � 24 MarkenG im Hinblick auf die nur hilfsweise geltend gemachte deutsche Marke) ersch�pft. Weder aus Art. 21 noch 22 ZP-AssAbk folgt, dass infolge Inverkehrbringens von Waren in der T�rkei Markenrechte in Deutschland ersch�pft sind.

35 a. Art. 15 Abs. 1 UMV sieht eine Ersch�pfungswirkung lediglich dann vor, wenn Waren im Europ�ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden. Eine entsprechende Regelung enth�lt das deutsche Markenrecht in � 24 Abs. 1 MarkenG, wonach lediglich ein Inverkehrbringen im Inland, in einem der �brigen Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat die Ersch�pfungswirkung ausl�st. Eine �ber den EWR hinausgehende internationale Ersch�pfung sieht weder Art. 15 Abs. 1 UMW noch � 24 Abs. 1 MarkenG vor.

36 b. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei, folgt aus Art. 21, 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR nicht, dass im Hinblick auf eine m�gliche Ersch�pfung der Markenrechte der Klagepartei der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZP-AA EWR/TR anzuwenden ist. Anders als Art. 41 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR (zu diesem vgl. EuGH, NVwZ 2009, 1551, Ziffer 64, EuGH NVwZ 2008, 61, 63, Ziffer 61 ff.) enth�lt Art. 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR keine schrankenlose Stillstandklausel. Zwar ist der Wortlaut der vorgenannten Normen im Wesentlichen deckungsgleich, anders als bei Art. 41 ZP-AA EWR/TR l�sst Art. 29 ZP-AA EWR/TR jedoch (k�nftige) Ausnahmen vom Verbot von mengenm��igen Einfuhrbeschr�nkungen der Art. 21, 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR zu. Eine solche Ausnahme stellt die Beschr�nkung des Ersch�pfungsgrundsatzes in Art. 15 UMV bzw. � 24 MarkenG dar.

37 aa. Grunds�tzlich stellt die Aus�bung eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts durch den Inhaber, um die Einfuhr eines Erzeugnisses zu verhindern, welches von diesem oder mit dessen Zustimmung rechtm��ig in den Verkehr gebracht wurde, eine Ma�nahme gleicher Wirkung dar (f�r Art. 30 EWG-Vertrag vgl. EuGH, NJW 1982), welche nach Art. 21 ZP-AA EWR/TR dem Grunde nach verboten ist.

38 bb. Die Artikel 21-27 ZP-AA EWR/TR stehen jedoch den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschr�nkungen nicht entgegen, die aus Gr�nden der �ffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von k�nstlerischem, geschichtlichem oder arch�ologischen Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, Art. 29 Satz 1 ZP-AA EWR/TR.

39 (1). Das Recht eines Markeninhabers, sich vor der Verwendung seiner Marke und dem damit verbundenen Missbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditw�rdigkeit zu sch�tzen, rechtfertigt eine Ausnahme von den Verboten des Art. 21, 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR.

40 (2). Die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 30, 36 EWG-Vertrag ist auf den hiesigen Fall nicht �bertragbar. Der EuGH hat Art. 30 und 36 EWG-Vertrag dahin ausgelegt, dass der territoriale Schutz, der sich aus nationalen Rechtsvorschriften �ber das gewerbliche und kommerzielle Eigentum ergibt, nicht dazu f�hren darf, die Isolierung der nationalen M�rkte zu vertiefen und eine k�nstliche Abschottung der M�rkte zu schaffen, und dass sich der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gesch�tzt ist, daher nicht auf diese Vorschriften berufen kann, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtm��ig in den Verkehr gebracht worden ist. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich auf Grund der besonderen Zielsetzung des EWG-Vertrages zur Schaffung eines einheitlichen Marktes, dessen Bedingungen denjenigen eines Binnenmarktes m�glichst nahekommen sollen (EuGH, NJW 1982, 1208, 1209 – Polydor).

41 Das Assoziationsabkommen hat nicht die gleiche Zielsetzung wie der EWG-Vertrag. Ziel des Assoziationsabkommens ist die Verst�rkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien durch Errichtung einer Zollunion, Art. 2 Abs. 1 und 2 ZP-AA EWR/TR. Wenngleich ein sp�terer Beitritt der T�rkei zur Europ�ischen Gemeinschaft durch die Vertragsparteien in den Blick genommen wurde, sollte dieser weitere Schritt durch den Abschluss des Assoziationsabkommens erst vorbereitet, nicht aber umgesetzt werden. Art. 28 ZP-AA EWR/TR sieht insoweit vor, dass sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die T�rkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gr�ndung der Gemeinschaft vollst�ndig �bernimmt, die M�glichkeiten eines Beitritts der T�rkei gepr�ft werden. Das Assoziationsabkommen sieht nicht im Ansatz die gleichen Instrumente wie der EGV vor, um innerhalb eines gemeinsamen Marktes zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur schrittweisen Abschaffung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften zu gelangen (vgl. zu dieser Erw�gung EuGH, NJW 1982, 1208, 1209 – Polydor). Es mangelt bereits an den insoweit ma�geblichen eigenen gemeinschaftsrechtlichen Organen wie sie das Gemeinschaftsrecht vorsah (und vorsieht).

42 (3). Auch im �brigen bestehen an der Verh�ltnism��igkeit der in Art. 15 Abs. 1 UMW und � 24 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen nur beschr�nkten Ersch�pfung keine Bedenken. Zutreffend weist die Klagepartei darauf hin, dass sich unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften �ber die Ersch�pfung – wie sie best�nden, wenn der Rechtsauffassung der Beklagtenpartei folgend, durch das Zusatzprotokoll der Rechtsstand zum jeweiligen Unterzeichnerstaat eingefroren w�rde – auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auswirken k�nnten (vgl. EuGH, GRUR Int 2007, 237, 240, Rn. 56). Es liegt auf der Hand, dass der freie Warenverkehr innerhalb der EU erheblich beeintr�chtigt w�rde, wenn das Inverkehrbringen von Waren in der T�rkei nur in bestimmten aber nicht allen Mitgliedstaaten der EU zur Ersch�pfung der Markenrechte f�hren w�rde.

43 cc. Bei den Regelungen des Art. 15 UMV bzw. � 24 MarkenG, welche keine Ersch�pfung bei Inverkehrbringen von Waren in der T�rkei vorsehen, handelt es sich mithin um Regelungen, welche durch Art. 29 ZP-AA EWR/TR ausdr�cklich zugelassen werden.

44 dd. Soweit die Beklagtenpartei einwendet, � 24 MarkenG bzw. Art. 15 Abs. 1 UMV seien aufgrund des Grundsatzes der v�lkerrechtsfreundlichen Auslegung dahingehend auszulegen, dass keine Abweichung von Art. 22 ZP-AA EWR/TR gew�nscht war, weil sich die Gesetzgeber nicht bewusst gewesen seien, �berhaupt eine abweichende Regelung i.S.d. Art. 29 ZP-AA EWR/TR zu treffen (vgl. Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 24.01.2024) verf�ngt diese Argumentation nicht. Der eindeutige Wortlaut der Ersch�pfungsregelungen in � 24 MarkenG bzw. Art. 15 Abs. 3 UMV l�sst die von der Beklagten begehrte Auslegung nicht zu.

45 c. Im �brigen hat der Assoziationsrat ausdr�cklich klargestellt, dass eine Ersch�pfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen ist (Artikel 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95).

46 aa. Die Assoziation zwischen der EWG und der T�rkei umfasst gem�� Art. 2 Abs. 3 AA EWR/TR drei Phasen, eine Vorbereitungsphase, eine �bergangsphase und eine Endphase. Durch das ZP-AA EWR/TR wurden die Einzelheiten f�r die Verwirklichung der �bergangsphase i.S.d. Art. 2 Abs. 3 lit. b), 4 AA EWR/TR festgelegt, vgl. Art. 1 ZP-AA EWR/TR. Mit Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates vom 22.12.1995 wurde die Durchf�hrung der Endphase i.S.d. Art. 2 Abs. 3 lit. c) AA EWR/TR. beschlossen. Mit dem Beschluss Nr. 1/95 hat der Assoziationsrat unbeschadet des AA EWR/TR sowie der zugeh�rigen Zusatz- und Erg�nzungsprotokolle Vorschriften f�r die Durchf�hrung der Endphase der Zollunion festgelegt, vgl. Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/95.

47 bb. Durch den Beschluss sollen die Modalit�ten f�r das effektive Funktionieren der Zollunion im Rahmen des Assoziationsabkommens und dem Zusatzprotokoll ausgearbeitet werden (vgl. Pr�ambel des Beschlusses). Der Beschluss enth�lt in seinen Artikeln 2 ff. diverse Regelungen zum freien Warenverkehr, welche den Regelungen im Zusatzprotokoll weitgehend entsprechend. Die Artikel 4, 6 und 7 des Beschlusses entsprechen dabei im Wesentlichen den Regelungen des Art. 21 und 29 ZP-AA EWR/TR. Nach Artikel 31 Abs. 1 des Beschlusses bekr�ftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gew�hrleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichen und kommerziellen Eigentum beimessen. In Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Beschlusses verpflichten sie sich insbesondere die in Anhang 8 aufgef�hrten Verpflichtungen zu erf�llen. Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 stellt dabei klar, dass der Beschluss Nr. 1/95 eine Ersch�pfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorsieht.

48 d. Aus Artikel 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 folgt dabei nicht nur, dass – dem Wortlaut der Regelung entsprechend – der Beschluss selbst keine Ersch�pfung von Rechten an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum vorsieht, sondern auch, dass die Vertragsparteien des Assoziationsabkommens insgesamt keine Ersch�pfung beabsichtigt haben.

49 aa. Zun�chst ist festzustellen, dass die Regelung des Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 obsolet w�re, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien bereits aus Artikel 21 ZP-AA EWR/TR eine Ersch�pfung folgen sollte.

50 bb. Zwar wurde der Beschluss – anders als dass Assoziationsabkommen sowie das Zusatzprotokoll – nicht von den Vertragsparteien selbst verfasst, sondern vom Assoziationsrat, es liegen allerdings keine Anhaltspunkte daf�r vor, dass der Assoziationsrat au�erhalb der Interessen der Vertragsparteien gehandelt hat. Die Vertragsparteien treten vielmehr gem�� Art. 6 AA EWR/TR in dem Assoziationsrat zusammen, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelungen sicherzustellen. Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der t�rkischen Regierung andererseits, Art. 23 AA EWR/TR. Der Assoziationsrat ist gem�� Art. 22 Abs. 1 AA EWRITR befugt zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den daf�r vorgesehenen F�llen Beschl�sse zu fassen. Mit Beginn der �bergangsphase ist der Assoziationsrat dabei auch dann berufen Beschl�sse zu fassen, wenn die hierf�r erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind, Art. 22 Abs. 3 AA EWR/TR. Bei Streitigkeiten �ber die Anwendung oder Auslegung des Abkommens ist nach Art. 25 AA EWR/TR der Assoziationsrat berufen.

51 cc. Wollte der Assoziationsrat durch den Beschluss Nr. 1/95 den Ersch�pfungsgrundsatz nicht installieren und soll die Regelung des Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 nicht dadurch leerlaufen, dass der Ersch�pfungsgrundsatz ohnehin bereits aus Art. 21 ZP-AA EWR/TR folgt, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass ein Ersch�pfungsgrundsatz insgesamt nicht implementiert werden sollte.

52 2. Ein Anspruch der Klagepartei ist nicht wegen Nichtbenutzung gem�� Art. 127 Abs. 3, 58 Abs. 1 lit. a), 18 UMV ausgeschlossen. Danach kann der Beklagte im Wege des Einwands den Verfall der Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung geltend machen. Nach dem in Bezug genommenen Art. 58 Abs. 1 lit. a) UMV wird die Unionsmarke f�r verfallen erkl�rt, wenn diese innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von f�nf Jahren in der Union f�r die Waren und Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gr�nde f�r die Nichtbenutzung vorliegen.

53 a. Es kommt darauf an, ob die Marke innerhalb des Zeitraums von f�nf Jahren bis zur Klageerhebung rechtserhaltend i.S.d. Art. 18 UMV benutzt worden ist (OLG N�rnberg, Urteil vom 08.06.2021 – 3 U 2202/20 = GRUR-RS 2021, 16188, Rn. 187). Der Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage bestimmt sich nach Art. 32 EuGVVO (Gr�ger in BeckOK/Markenrecht, 34. Edition, Stand: 01.07.2023, Art. 127 UMV Rn. 12; OLG D�sseldorf, Beschluss vom 08.05.2017 – 20 W 31/17 = BeckRS 2017, 114519, Rn. 9). Das Gericht gilt nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) EuGVVO als angerufen, zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftst�ck bei Gericht eingereicht worden ist. Vorliegend ist die Klage am 23.12.2022 dem Gericht zugegangen. F�r die Frage der Benutzung bzw. Nichtbenutzung ist mithin der Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2022 ma�geblich.

54 b. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon �berzeugt, dass die Kl�gerin die Marke zumindest seit 2018 in Deutschland aber auch in weiteren EU-L�ndern in gro�em Umfang benutzt hat.

55 aa. Gem�� Art. 18 UMV unterliegen eingetragene Unionsmarken dem sogenannten Benutzungszwang. Bez�glich des Umfangs der Benutzung sind insbesondere das Handelsvolumen, der Benutzungszeitraum oder die H�ufigkeit der nachgewiesenen Benutzung relevant. Entscheidend ist, dass die Marken tats�chlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt pr�sent gewesen sind. Zwar kann selbst eine geringf�gige Benutzung als ernsthaft anzusehen sein, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die Benutzung der Marke braucht nicht immer umfangreich zu sein, um als „ernsthaft“ eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abh�ngt. Entscheidend ist jedoch, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentit�t der Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um f�r diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschlie�en oder zu sichern. Auch schlie�t der Verkauf von Waren an nur einen einzigen Abnehmer nicht von vornherein die Ernsthaftigkeit der Benutzung aus. F�r die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist entscheidend, dass der Vorgang f�r den Markeninhaber wirklich gesch�ftlich gerechtfertigt ist (OLG N�rnberg, Urteil vom 08.06.2021 – 3 U 2202/20 = GRUR-RS 2021, 16188, Rn. 198 ff.)

56 Nach Art. 18 Abs. 2 lit. a) UMV gilt als Benutzung auch die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabh�ngig davon, ob die Marke in der benutzen Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist.

57 Im Hinblick auf das Territorium der Benutzung gilt, dass von einer ernsthaften Benutzung einer Unionsmarke auch dann auszugehen ist, wenn ihre Benutzung auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaates beschr�nkt ist. Mithin w�rde auch die Benutzung einer Unionsmarke ausschlie�lich in Deutschland eine ausreichende ernsthafte Benutzung darstellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2023, 253, Rn. 57).

58 Dem Markeninhaber wird nach Art. 18 Abs. 2 UMV auch die Benutzung durch Dritte (hier der Floret Trading B.V.) zugerechnet, wenn er dieser Drittnutzung zugestimmt hat (OLG Hamburg, GRUR-RR 2023, 253, Rn. 58).

59 bb. Unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Ma�st�be hat die Kl�gerin die Klagemarke rechtserhaltend benutzt.

60 (1). Nach den glaubhaften Angaben Zeugen … handele es sich bei der … um den Distributor der Kl�gerin insbesondere f�r Deutschland und noch weitere EU-Staaten. Die … beziehe von der Kl�gerin t�rkischen Kaffee. Der Zeuge brachte zu seiner Vernehmung unterschiedliche Exemplare von Kaffeeprodukten mit, welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Die Exemplare entsprechen den in Anlage RSH 9.5. abgebildeten Verpackungen. Hierzu gab der Zeuge an, dass von der Kl�gerin haupts�chlich Kaffee in diesen Verpackungen bezogen werde. Ca. 95 % des Umsatzes mit der Kl�gerin entfalle auf diese Produkte. Der Zeuge brachte ferner zwei Aufstellungen mit, welche die Umsatzzahlen im Zeitraum von 2018 bis 2023 zwischen Kl�gerin und … und … und ihren Kunden zeigen sollen. Hierzu erl�uterte der Zeuge, dass er die Zahlen selbst aus dem Buchhaltungssystem der … gezogen habe. Der Zeuge machte seine Angaben ruhig und sachlich, sie waren inhaltlich detailreich und nachvollziehbar. Er konnte auf Nachfrage schl�ssig darlegen, wie er die Aufstellungen erstellt und welche Daten er hierzu verwendet hat. Auch auf Vorhalt seiner als Anlage RSH 9.3. vorgelegten eidesstattlichen Versicherung konnte er hierzu detailliert berichten, insbesondere dass es sich bei dem auf Seite 4 der Anlage RSH 9.3. abgebildeten Lichtbild um ein Foto handelt, dass er selbst in den Lagerr�umen der … gefertigt hat. Zu dem auf der Palette ersichtlichen Aufkleber konnte er angeben, dass die … sie gebeten habe, auf jede Palette diejenige Filiale zu notieren, an welche die Palette geliefert werden solle. Das Gericht hat keinen Anlass an den Angaben des Zeugen zu Zweifeln.

61 (2). Die vom Zeugen … dargelegten Umsatzzahlen zeigen, dass die Kl�gerin mit den verfahrensgegenst�ndlichen Kaffeeprodukten einen sehr gro�en und stetig wachsenden Umsatz erzielt hat. Gegen die Ernsthaftigkeit der Nutzung i.S.d. Art. 18 Abs. 1 UMV bestehen keine Bedenken.

62 (3). Die Nutzungshandlungen bezogen sich auch auf die Klagemarke. Das auf den Kaffeepackungen abgedruckte Zeichen weicht von dem eingetragenen Zeichen zwar insoweit ab, als das eingetragene Zeichen um weitere Elemente erg�nzt wird. Hierbei handelt es sich aber um solche Abweichungen, die die Unterscheidungskraft der Marke i.S.d. Art. 18 Abs. 2 lit. a) UMV nicht beeinflussen.

63 Auf den Kaffee-Verpackungen zu 250 g und 500 g wird das eingetragene Zeichen lediglich nach unten hin um einen rechteckigen Kasten erg�nzt, in welchem sich der Schriftzug „T�rkischer Kaffee“ bzw. „Caf� Turc“ oder Turkish Coffee“ befindet. Der Schriftzug hat dabei lediglich beschreibenden Charakter. Der erg�nzte Kasten spielt optisch nur eine untergeordnete Rolle. Die pr�genden Elemente der Klagemarke, mithin der stilisierte menschliche Kopf sowie der zentral angebrachte Schriftzug „KURUKAHVECI MEHMET EFENDI“ werden identisch �bernommen. Entsprechendes gilt f�r die Kaffee-Verpackungen zu 100 g, welche zwar auch farblich von der eingetragenen Marke abweichen aber im �brigen das gleiche Zeichen wie die 250 g und 500 g Verpackungen tragen. Die farbliche Abweichung l�sst den Gesamteindruck des Zeichens jedoch unber�hrt, da der Farbunterschied ersichtlich durch die insgesamt anders gestaltete gold-gl�nzende Beutelverpackung bedingt ist.

64 3. Die Antragsgegnerin hat den Verletzungstatbestand des Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV verwirklicht.

65 Nach Art. 9 Abs. 1 UMV erwirbt der Inhaber mit der Eintragung einer Unionsmarke ein ausschlie�liches Recht an ihr. Der Inhaber der Unionsmarke hat nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im gesch�ftlichen Verkehr ein Zeichen f�r Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr �hnlich ist und f�r Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen �hnlich sind, f�r die die Unionsmarke eingetragen ist, und f�r das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschlie�t, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Grundmann in: BeckOK/Markenrecht, 33. Edition, Stand: 01.01.2023, Art. 9 UMV Rn. 32).

66 Verwechslungsgefahr ist daher gegeben, wenn die angesprochenen Kreise annehmen k�nnen, die mit dem angegriffenen Zeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben oder jedenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (Grundmann in: BeckOK/Markenrecht, 33. Edition, Stand: 01.01.2023, Art. 9 UMV Rn. 32). Dies ist unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Grundmann in: BeckOK/Markenrecht, 33. Edition, Stand: 01.01.2023, Art. 9 UMV Rn. 34). Zu ber�cksichtigen sind hierbei der Grad der �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Grad der �hnlichkeit der Vergleichszeichen sowie die Kennzeichnungskraft der �lteren Marke. Diese Faktoren sind dabei voneinander unabh�ngig zu beurteilen, stehen aber in einem Verh�ltnis der Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen h�heren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (Grundmann in: BeckOK/Markenrecht, 33. Edition, Stand: 01.01.2023, Art. 9 UMV Rn. 35).

67 Auch der Vertrieb von noch nicht ersch�pfter Originalware ohne Zustimmung des Markeninhabers kann eine Verletzung des vom Markenrecht bezweckten Identit�tsschutzes darstellen.

68 a. Eine Zustimmung der Kl�gerin hat die Beklagte unstreitig nicht eingeholt. Auch sind die Markenrechte der Kl�gerin nicht ersch�pft (s.o.).

69 b. Die Benutzungshandlung der Beklagten erfolgte im gesch�ftlichen Verkehr.

70 c. Es besteht Verwechslungsgefahr i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV.

71 aa. Zwischen den von der Beklagten importierten und vertriebenen Waren und den Waren, f�r welche die Unionsmarke eingetragen ist, besteht Warenidentit�t.

72 bb. Das auf den Kaffee-Verpackungen abgedruckte Zeichen und das durch die Klagemarke gesch�tzte Zeichen weisen hochgradige �hnlichkeit auf. Auf die Ausf�hrungen unter Ziffer B.I.2.b.bb.(3). wird Bezug genommen. Ob ggf. sogar ein Fall der Zeichenidentit�t i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. a) UMV vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.

73 cc. Die Klagemarke hat jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

74 Die Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabh�ngig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel f�r die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzupr�gen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH, GRUR 2020, 870, 874). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die f�r eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH, GRUR 2020, 870, 874).

75 dd. Im Rahmen der Gesamtabw�gung ist unter Ber�cksichtigung der Warenidentit�t, hochgradigen Zeichen�hnlichkeit und jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr festzustellen.

76 4. Durch die bereits erfolgte Rechtsverletzung ist die Wiederholungsgefahr – in der Regel f�r das ganze Gebiet der EU – indiziert (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 98, Rn. 4).

77 5. Nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV ist f�r den Fall der Verletzung einer Unionsmarke der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Die territoriale Reichweite des auszusprechenden Verbots bestimmt sich nach der territorialen Zust�ndigkeit des Unionsmarkengerichts und der territorialen Reichweite des ausschlie�lichen Rechts des Inhabers der Unionsmarke, welches sich grunds�tzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt (Gr�ger in: BeckOK/Markenrecht, 31. Edition, Stand 01.10.2022, Art. 130 UMV Rn. 4). Die Klagepartei hat Unterlassung f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt, � 308 Abs. 1 ZPO.

78 Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus Art. 130 Abs. 1 Satz 2 UMV i.V.m. � 890 ZPO (Gr�ger in: BeckOK/Markenrecht, 31. Edition, Stand 01.10.2022, Art. 130 UMV Rn. 12).

II. Klageantrag Ziffer II. Feststellung Schadensersatzanspruch nach Art. 9 Abs. 1 und 2, 17, 129 Abs. 2 UMV i.V.m. �� 119 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG

79 Die begehrte Schadensersatzverpflichtung war festzustellen, da sich die Beklagte nach � 14 Abs. 6 MarkenG schadensersatzpflichtig gemacht hat.

80 1. F�r den Schadensersatzanspruch ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Nach Art. 129 Abs. 2 UMV wendet das Unionsmarkengericht f�r nicht in der UMV geregelte materielle Markenfragen das geltende nationale Recht an. Art. 129 Abs. 2 UMV enth�lt nicht nur einen Verweis auf das Sachrecht des jeweiligen Mitgliedstaates, sondern einen Gesamtverweis auch auf dessen Kollisionsrecht (Gr�ger in: BeckOK/Markenrecht, 31. Edition, Stand: 01.10.2022, Art. 129 UMV Rn. 14).

81 2. Die Voraussetzungen des � 14 Abs. 6 MarkenG liegen vor.

82 a. Die Kl�gerin ist als Markeninhaberin aktivlegitimiert. Die Beklagte als Verletzerin passivlegitimiert.

83 b. Die Beklagte hat den Verletzungstatbestand des � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwirklicht. Die Ausf�hrungen zu Art. 9 Abs. 1 lit. b) UMV gelten entsprechend.

84 c. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrl�ssig. Fahrl�ssig handelt nach � 276 Abs. 2 BGB wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au�er Acht l�sst. An die Sorgfaltspflicht ist im gewerblichen Rechtsschutz ein strenger Ma�stab anzulegen (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht, 36. Edition, Stand: 01.01.2024, � 14 Rn. 718). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt von demjenigen, der ein Zeichen im gesch�ftlichen Verkehr benutzen will, zuvor alle m�glichen und zumutbaren Nachforschungen anzustellen und zu pr�fen, ob es geeignet ist, fremde Kennzeichenrechte zu verletzen (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht, 36. Edition, Stand: 01.01.2024, � 14 Rn. 719). Bei Originalware m�ssen gewerbliche Eink�ufer sicherstellen, dass Ersch�pfung eingetreten ist, wenn diese Ware au�erhalb des vom Markeninhaber organisierten und lizensierten Vertriebsweges beschafft wurde (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht, 36. Edition, Stand: 01.01.2024, � 14 Rn. 728). Anhaltspunkte f�r einen unvermeidbaren Rechtsirrtum wurden nicht vorgetragen.

85 3. Gegen die zeitliche Erstreckung der festzustellenden Schadensersatzverpflichtung auf den Zeitraum seit 01.01.2013 hat die Beklagtenpartei keine Einw�nde erhoben.

III. Klageantrag Ziffer III. Anspruch auf Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg der Waren Art. 9 Abs. 2 lit. b), 17, 129 Abs. 2 UMV i.V.m. �� 119 Nr. 2, 19 MarkenG

86 Der Kl�gerin steht – mit geringf�gigen Einschr�nkungen – auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem�� Art. 9 Abs. 2 lit. b), 17, 129 Abs. 2 UMV i.V.m. �� 119 Nr. 2, 19 MarkenG zu. Soweit die Kl�gerin Auskunft �ber Namen und Anschriften der Hersteller und die Menge der hergestellten Waren begehrte, war die Klage jedoch abzuweisen, da sie selbst bzw. ihr Tochterunternehmen Herstellerin ist.

87 Da die Kl�gerin Auskunft nur zeitlich begrenzt auf den Zeitraum ab 01.01.2013 begehrte, war die Beklagte entsprechend zu verurteilen, � 308 Abs. 1 ZPO, auch wenn der Auskunftsanspruch grunds�tzlich nicht zeitlich beschr�nkt ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 877 Rn. 25).

IV. Klageantrag Ziffer IV. Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung Art. 9 Abs. 2 lit. b), 17, 129 Abs. 2 UMV i.V.m. �� 119 Nr. 2 MarkenG i.V.m. �� 242, 259, 260 BGB

88 Die Kl�gerin kann von der Beklagten auch die in Ziffer IV. der Klageantr�ge begehrte Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Der Auskunftsanspruch folgt im Umfang der rechtsverletzenden Nutzung der Klagemarke aus der allgemeinen Regelung des � 242 BGB. Die Kl�gerin kann gest�tzt auf � 242 BGB einen sog. akzessorischen Auskunftsanspruch bzw. gest�tzt auf �� 259, 260 BGB Rechnungslegungsanspruch geltend machen.

89 1. Der Verletzer schuldet Auskunft, wenn und soweit diese erforderlich ist, um dem Verletzten die Pr�fung zu erm�glichen, ob und in welcher H�he ein Ersatzanspruch besteht, es sei denn die Auskunfterteilung ist ausnahmsweise unzumutbar (Wirtz in: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 19 Rn. 66). Die geschuldete Auskunft umfasst nur diejenigen Angaben, die zur Pr�fung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind (Wirtz in: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 19 Rn. 73). Der Hilfsanspruch setzt dabei voraus, dass – wie hier – die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach gegeben sind und ein ersatzf�higer Schaden zumindest wahrscheinlich ist (Wirtz in: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 19 Rn. 67). Vorliegend ist die Auskunft erforderlich, da die Inhaberin der Klagemarke �ber die verlangten Informationen nicht verf�gt und sich diese auch nicht ohne besonderen Aufwand selbst aus allgemein zug�nglichen, verl�sslichen Quellen besorgen kann.

90 2. Die begehrte Auskunft ist ihrem Umfang nach gerechtfertigt.

91 a. Die mit Klageantrag Ziffer IV. lit. a) begehrten Informationen kann die Beklagte verlangen, was sich bereits aus der Wertung des � 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG ergibt.

92 b. Die mit Klageantrag Ziffer IV. lit. b) begehrten Informationen kann die Beklagte verlangen, da Informationen zu Art und Umfang der Verletzungshandlungen zur Pr�fung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich sind (vgl. auch Thiering in: Str�bele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage 2021, � 14 Rn. 764).

93 c. Die mit Klageantrag Ziffer IV. lit. b) begehrten Informationen kann die Beklagte verlangen, da die Auskunft �ber Art und Umfang der get�tigten Werbung zur Berechnung eines Marktverwirrungsschadens erforderlich ist (Wirtz in: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 19 Rn. 75).

94 d. Die mit Klageantrag Ziffer IV. lit. b) begehrten Informationen �ber die Gestehungskosten und den Gewinn sind ebenfalls vom Auskunftsanspruch umfasst (Thiering in: Str�bele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage 2021, � 14 Rn. 776 f.).

95 3. Dem von der Klagepartei selbst beantragten Wirtschaftspr�fervorbehalt (vgl. hierzu BGH, GRUR 1980, 227, 233; BGH, GRUR 2002, 709, 713) war nicht zu entsprechen, da er sich auf Ausk�nfte �ber nichtgewerbliche Abnehmer und Angebotsempf�nger bezieht, welche vom Auskunftanspruch nicht erfasst sind (vgl. Fezer/Tochtermann in: Fezer, Markenrecht, 5. Auflage 2023, � 19 MarkenG Rn. 53).

V. Klageantrag Ziffer V. Zahlungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b), 17, 129 Abs. 2 UMV i.V.m. �� 119 Nr. 2 MarkenG i.V.m. �� 670. 677, 683 BGB

96 Die Kl�gerin kann die ihr f�r die Abmahnung vom 16.09.2022 (Anlage RSH6) entstandenen Kosten �ber das Rechtsinstitut der GoA ersetzt verlangen (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht, 36. Edition, Stand: 01.01.2024, � 14 Rn. 884).

97 Die von der Klagepartei angesetzte 1,3 Regelgeb�hr Nr. 2300 VV RVG (mit bereits vorgenommener Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) sowie die Auslagenpauschale sind erstattungsf�hig (Goldmann in: BeckOK/Markenrecht, 36. Edition, Stand: 01.01.2024, � 14 Rn. 910). Der Gegenstandswert der Abmahnung richtet sich nach �� 23 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 1 RVG i.V.m. � 51 Abs. 1 GKG und ist der H�he nach nicht zu beanstanden (dazu sogleich).

C.

98 I. Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

99 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 bzw. Satz 2 ZPO. K�nnen aus einem Urteil mehrere Leistungen vollstreckt werden, kann f�r jede Leistung eine eigenst�ndige Sicherheitsleistung beziffert werden (Ulrici in: BeckOK/ZPO, 45. Edition, Stand 01.07.2022, � 709 Rn. 4). Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs liegt kein vollstreckungsf�higer Inhalt vor (vgl. auch G�tz in: M�Ko/ZPO, 6. Auflage 2020, � 704 Rn. 6).

D.

100 Die Streitwertfestsetzung beruht auf �� 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 GKG.

101 Das Gericht ist von folgenden Streitwerten ausgegangen:

Klageantrag Ziffer I.: Unterlassung

100.000,00 EUR

Klageantrag Ziffer II. Feststellung

20.000,00 EUR

Klageantrag Ziffer III.: Auskunft

2.500,00 EUR

Klageantrag Ziffer IV.: Auskunft

2.500,00 EUR

Klageantrag Ziffer V.: Zahlung

0,00 EUR, � 4 Abs. 1, 2. HS ZPO

Gesamt

125.000,00 EUR

102 Insgesamt betr�gt der Streitwert damit gem�� � 39 Abs. 1 GKG 125.000,00 EUR.

I. Zum Klageantrag Ziffer I.

103 Ma�geblich f�r die Streitwertbemessung ist das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei (Br�cker in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 142 Rn. 4). Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung gleichartiger Verst��e, mithin ma�geblich durch die Art des Versto�es, insbesondere dessen Gef�hrlichkeit und Sch�dlichkeit f�r den Rechtsinhaber. Dabei wird die Gef�hrdung der Interessen des Rechtsinhabers durch zwei Faktoren bestimmt, n�mlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts und zweitens durch das Ausma� und die Gef�hrlichkeit der Verletzung, den sog. Angriffsfaktor (Br�cker in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 142 Rn. 6). Selbst bei unbenutzten Marken ist ein Streitwert von 50.000,00-75.000,00 EUR anzusetzen (Br�cker in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 142 Rn. 10). Angesichts des hohen Umsatzes, den die Kl�gerin mit ihren Kaffeeprodukten erzielt aber auch des Umstandes, dass die Beklagte Originalware und keine Plagiate vertreibt, ist ein Streitwert von 100.000,00 EUR anzusetzen.

II. Zum Klageantrag Ziffer II.

104 Das Gericht setzt den Streitwert f�r die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung mit 1/5 des Streitwertes f�r den Unterlassungsanspruch an (KG, Beschluss vom 13.07.2010 – 5 W 123/09 = BeckRS 2010, 145014 Rn. 24).

105 III. Zu den Klageantr�gen Ziffer III. und IV.

106 Der Streitwert der Auskunftsanspr�che richtet sich nach dem Angreiferinteresse des Kl�gers, das einen Teilwert des durch die Auskunft durchzusetzenden Hauptsacheanspruchs ausmacht (Herget in: Z�ller, ZPO, 35. Auflage 2024, � 3 Rn. 16.28). Die Kammer bewertet dieses mit jeweils 2.500,00 EUR.

Leitsatz

Art. 15 Abs. 1 UMV sieht eine Ersch�pfungswirkung lediglich dann vor, wenn Waren im Europ�ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden. Eine entsprechende Regelung enth�lt das deutsche Markenrecht in � 24 Abs. 1 MarkenG, wonach lediglich ein Inverkehrbringen im Inland, in einem der �brigen Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat die Ersch�pfungswirkung ausl�st. Eine �ber den EWR hinausgehende internationale Ersch�pfung sieht weder Art. 15 Abs. 1 UMV noch � 24 Abs. 1 MarkenG vor. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Aus Art. 21, 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR folgt nicht, dass im Hinblick auf eine m�gliche Ersch�pfung der Markenrechte der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZP-AA EWR/TR anzuwenden ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Recht eines Markeninhabers, sich vor der Verwendung seiner Marke und dem damit verbundenen Missbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditw�rdigkeit zu sch�tzen, rechtfertigt eine Ausnahme von den Verboten der Art. 21, 22 Abs. 1 ZP-AA EWR/TR. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kein Ersch�pfungseintritt durch erstmaliges Inverkehrbringen in der T�rkei

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.