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3 U 881/24•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2024-10-29, 3 U 881/24
3 U 881/24Obergericht29.10.2024
Ein Inverkehrbringen von Produkten in der T�rkei bewirkt im Verh�ltnis zum Inhaber einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke auch unter Ber�cksichtigung der Regelungen im „Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gr�ndung einer Assoziation zwischen der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T�rkei f�r die �bergangsphase der Assoziation“ keine markenrechtliche Ersch�pfung.
Entscheidungsdatum: 2024-10-29
Aktenzeichen: 3 U 881/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 21.03.2024, Az. 19 O 7323/22, wird zur�ckgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Kl�gerin gegen Sicherheitsleistung in H�he von 140.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser H�he leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Zust�ndig ist der Bundesgerichtshof.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 125.000,00 € festgesetzt.
A.
1 I. Die in der T�rkei ans�ssige Kl�gerin vertreibt t�rkischen Kaffee. Sie ist Inhaberin der u.a. f�r die Ware „Kaffee“ registrierten internationalen Wort-Bildmarke (Klagemarke):
2 Am 01.03.2010 erfolgte die Schutzrechtserstreckung auf die EU.
3 Die Kl�gerin ist ferner Inhaberin der ebenfalls u.a. f�r die Ware „Kaffee“ registrierten deutschen Wort-Bildmarke, auf die sie ihre Anspr�che hilfsweise st�tzt:
4 Die in Deutschland ans�ssige Beklagte ist Lebensmittelgro�h�ndlerin. Sie importiert u.a. Kaffee, welcher von der Kl�gerin hergestellt und in der T�rkei in den Verkehr gebracht wurde, nach Deutschland und liefert diese Produkte – insbesondere folgende Kaffeedosen – an verschiedene Einzelh�ndler:
5 II. Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Endurteil vom 21.03.2024 in Ziffer 1., es zu unterlassen ohne Zustimmung der Kl�gerin im gesch�ftlichen Verkehr in Deutschland Kaffee unter der Bezeichnung „Kurukahveci Mehment Efendi“ mit der nachfolgenden Kennzeichnung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder nach Deutschland einzuf�hren:
insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
6 Au�erdem stellte das Landgericht die Pflicht zum Ersatz des Schadens, der durch Handlungen der Beklagten gem�� Ziffer 1. seit 01.01.2013 entstanden ist und noch entstehen wird, fest und verurteilte die Beklagte zur Erteilung von Ausk�nften �ber Herkunft und Vertriebsweg der Waren seit 01.01.2013 sowie �ber Art und Umfang der in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit 01.01.2013. Schlie�lich verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.095,75 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 01.02.2023.
7 Zur Begr�ndung f�hrte das Landgericht insbesondere aus, dass zwischen der Klagemarke und dem Verletzungszeichen Verwechslungsgefahr und die Voraussetzungen f�r die geltend gemachten Anspr�che gegeben seien. Markenrechtliche Ersch�pfung sei nicht eingetreten. Insbesondere folge weder aus Art. 21 noch aus Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gr�ndung einer Assoziation zwischen der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T�rkei (im Folgenden: EWGTRAssZusProt), dass infolge Inverkehrbringens von Waren in der T�rkei Markenrechte in Deutschland ersch�pft seien. Der Anspruch sei auch nicht wegen der erhobenen Nichtbenutzungseinrede ausgeschlossen. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon �berzeugt, dass die Kl�gerin die Marke zumindest seit 2018 in Deutschland aber auch in weiteren EU-L�ndern in gro�em Umfang benutzt habe.
8 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung. Sie beantragt die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 21.03.2024 abzuweisen.
9 Vor dem Hintergrund der vom Landgericht durchgef�hrten Beweisaufnahme stellt die Beklagte die Umsatzzahlen in der Berufungsinstanz unstreitig und h�lt an der Nichtbenutzungseinrede nicht weiter fest. Die Klage sei aber unbegr�ndet, weil die Stillhalteklausel des Art. 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt mit der Konsequenz Anwendung finde, dass im Verh�ltnis der Parteien durch das Inverkehrbringen der streitgegenst�ndlichen Produkte in der T�rkei markenrechtliche Ersch�pfung eingetreten sei.
10 Die Kl�gerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.
B.
11 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist vollumf�nglich unbegr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen�ber der Beklagten die geltend gemachten Anspr�che wegen Verletzung ihrer Klagemarke zu. Insbesondere sind die Rechte der Kl�gerin aus der Klagemarke nicht ersch�pft.
12 I. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr�fende internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 123, Art. 124 lit. a, Art. 125 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO, da der Sitz der Beklagten in Deutschland liegt. Dar�ber hinaus hat sich die Beklagte r�gelos eingelassen, weshalb die internationale Zust�ndigkeit auch aus Art. 123, 124 lit. a, 125 Abs. 4 lit. b UMV i.V.m. Art. 26 EuGVVO folgt.
13 II. Einw�nde gegen die zutreffende Einsch�tzung des Landgerichts, wonach die beanstandete Zeichenverwendung die Klagemarke nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV verletze, der Anspruch nicht wegen Nichtbenutzung gem�� Art. 127 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 lit. a, Art. 18 UMV ausgeschlossen sei, und die Voraussetzungen f�r die geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung nach Art. 9 Abs. 3, Art. 130 Abs. 1 UMV, Schadensersatzfeststellung nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. � 119 Nr. 2, � 14 Abs. 6 MarkenG, Auskunft �ber Herkunft und Vertriebsweg der Waren nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. � 119 Nr. 2, � 19 MarkenG, Auskunft und Rechnungslegung nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. �� 119 Nr. 2 MarkenG, �� 242, 259, 260 BGB und Erstattung der Abmahnkosten nach Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. � 119 Nr. 2 MarkenG, �� 670, 677, 683 BGB grunds�tzlich bestehen w�rden, bringt die Berufung nicht vor. Sie sind auch nicht ersichtlich.
14 III. Durch das Inverkehrbringen der streitgegenst�ndlichen Produkte in der T�rkei durch die Kl�gerin ist im Verh�ltnis zur Beklagten hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Kaffeeprodukte keine markenrechtliche Ersch�pfung eingetreten.
15 1. Die Ersch�pfungswirkung nach Art. 15 Abs. 1 UMV (wie auch nach dem seit dem 01.01.1995 geltenden � 24 Abs. 1 MarkenG) kann nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften nicht durch ein Inverkehrbringen in L�ndern au�erhalb des Europ�ischen Wirtschaftsraum (EWR) – wie im Streitfall in der T�rkei – eintreten.
16 Eine �ber den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehende internationale Ersch�pfung der Rechte aus der Unionsmarke f�r in dritten L�ndern in den Verkehr gebrachte Waren lehnt der EuGH wegen der sich daraus ergebenden Behinderungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ab (vgl. EuGH GRUR-Int 1998, 695, 696 Rn. 26- 31 – SILHOUETTE; EuGH GRUR 2010, 723 Rn. 30 – COTY PRESTIGE/SIMEX TRADING). Der EuGH hat klargestellt, dass in den Ersch�pfungsvorschriften eine abschlie�ende Regelung liegt (EuGH a.a.O. – Silhouette International) und eine Ausweitung der Ersch�pfung durch eine weite Auslegung des Zustimmungsbegriffs unionsrechtswidrig sei (EuGH GRUR Int 1999, 870 Rn. 19 – Sebago).
17 Vor diesem Hintergrund w�re die „alte“ deutsche Rechtsprechung der sogenannten internationalen Ersch�pfung – bei der wegen der Herleitung der Ersch�pfung als markenrechtsimmanenter Schranke der Ort des Inverkehrbringens nicht bedeutsam war (vgl. BGH GRUR 1964, 372 (374) – Maja) – europarechtswidrig (Thiering, in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, � 24 Rn. 52). Darauf kommt es jedoch nicht an, weil auch der Bundesgerichtshof dem Grundsatz der internationalen Ersch�pfung eine Absage erteilt hat (BGH GRUR 1996, 271 (273) – Gef�rbte Jeans).
18 Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen au�erhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers ersch�pft, sich der Einfuhr dieser Waren in den EWR ohne seine Zustimmung zu widersetzen, ist es dem Markeninhaber somit gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren und somit Parallelimporte aus Nicht-EWR-Staaten – wie der T�rkei – in den EWR hinein zu unterbinden (vgl. EuGH GRUR 2002, 156 Rn. 33 – DAVIDOFF; EuGH EuZW 1999, 474 Rn. 21 – SEBAGO UND MAISON DUBOIS). Demnach kann die Kl�gerin als Markeninhaberin nach dem Rechtsgef�ge der Unionsmarkenverordnung und des Markengesetzes Parallelimporten der Beklagten aus dem Nicht-EWR-Staat T�rkei uneingeschr�nkt entgegentreten (vgl. EuGH GRUR 2018, 917 Rn. 31 – Mitsubishi u.a./Duma u.a.). An solcher Ware besteht noch das Erstvertriebsrecht des Markeninhabers (vgl. Hildebrandt/Sosnitza/Lubberger, 1. Aufl. 2021, UMV Art. 15 Rn. 45).
19 F�r die EWR-Mitgliedstaaten hatte es der EFTA-Gerichtshof (GRUR Int. 1998, 309 – Maglite) zun�chst f�r zul�ssig gehalten, dass die EWR-Staaten an der internationalen Ersch�pfung festhalten, diese Entscheidung aber sp�ter revidiert (EFTA-Gerichtshof GRUR Int. 2008, 1032 Rn. 36 – REDKEN), womit die �bereinstimmung mit der Rechtslage in der Europ�ischen Union hergestellt ist.
20 2. Eine andere Beurteilung ist im Streitfall auch nicht vor dem Hintergrund der Regelungen von Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gr�ndung einer Assoziation zwischen der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T�rkei f�r die �bergangsphase der Assoziation (EWGTRAssZusProt) veranlasst (vgl. zum Patentrecht Benkard PatG/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG � 9 Rn. 22). Dieses Zusatzprotokoll wurde am 23.11.1970 unterzeichnet; Deutschland stimmte diesem mit Gesetz vom 19.05.1972 zu (BGBl. 1972 II S. 385); mit Art. 1 der EG-Verordnung vom 19.12.1972 wurde es im Namen der Gemeinschaft beschlossen, gebilligt und best�tigt (ABl. EG vom 29.12.1972, Nr. L 293/1).
21 a) Nach Art. 21 EWGTRAssZusProt sind mengenm��ige Einfuhrbeschr�nkungen sowie alle Ma�nahmen gleicher Wirkung unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien verboten. Au�erdem haben sich die Vertragsparteien in dem Abkommen verpflichtet, untereinander weder neue mengenm��ige Einfuhrbeschr�nkungen noch Ma�nahmen gleicher Wirkung einzuf�hren (Art. 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt).
22 b) Zwar haben diese Vorschriften – wie die Parallelregelung des Art. 41 Abs. 1 EWGTRAssZusProt, wonach die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschr�nkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einf�hren werden – in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich die daraus Berechtigten vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die ihnen damit verliehen werden, berufen k�nnen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschlie�en. Sie enthalten n�mlich eine klare, pr�zise und nicht an Bedingungen gekn�pfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien begr�ndet (vgl. EuGH NVwZ 2009, 513 Rn. 45 – Soysal und Savatli/Bundesrepublik Deutschland). Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass Art. 41 Abs. 1 EWGTRAssZusProt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschr�nkungen der Aus�bung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschlie�lich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f�r die erstmalige Aufnahme t�rkischer Staatsangeh�riger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (EuGH NVwZ 2008, 61 Rn. 61 ff.). Diese �berlegungen gelten im Grundsatz auch auf die Parallelregelungen der Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt.
23 Auch kann – insbesondere vor dem Hintergrund des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Grundsatzes der internationalen Ersch�pfung – die Anwendung einer Ersch�pfungsregelung wie in Art. 15 Abs. 1 UMV, � 24 Abs. 1 MarkenG, die eine Ersch�pfung im Verh�ltnis zu der T�rkei nicht vorsehen, grunds�tzlich als eine mengenm��ige Beschr�nkung oder Ma�nahme gleicher Wirkung angesehen werden, die gegen die Stillhalteverpflichung in Art. 22 EWGTRAssZusProt versto�en k�nnte.
24 Schlie�lich schlie�t sich der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten insoweit an, dass v�lkerrechtliche Abkommen wie das Zusatzprotokoll als prim�res Assoziationsrecht grunds�tzlich Anwendungsvorrang sowohl gegen�ber nationalem als auch gegen�ber sekund�rem Unionsrecht haben. Dies folgt aus der v�lkerrechtlichen Verpflichtung der Union gegen�ber den Vertragspartnern, die nur durch die Nichtanwendung entgegenstehenden innerstaatlichen und innerunionsrechtlichen Rechts gesichert werden kann und deren Beachtung f�r die Union als Rechtsgemeinschaft einen Wert an sich darstellt (Grabitz/Hilf/Nettesheim/V�neky/Beylage-Haarmann, 82. EL Mai 2024, AEUV Art. 217 Rn. 57).
25 c) Anders als Art. 41 Abs. 1 EWGTRAssZusProt enthalten Art. 21, 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt jedoch keine schrankenlose Stillstandklausel. Denn nach Art. 29 EWGTRAssZusProt stehen die Art. 21 ff. den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschr�nkungen nicht entgegen, die unter anderem aus Gr�nden des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, solange diese Verbote oder Beschr�nkungen weder ein Mittel zur willk�rlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr�nkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Eine solche Ausnahme vom Verbot von mengenm��igen Einfuhrbeschr�nkungen der Art. 21, 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt stellt die Beschr�nkung des Ersch�pfungsgrundsatzes in Art. 15 UMV bzw. � 24 MarkenG dar.
26 aa) Zwar ist grunds�tzlich die Aus�bung eines Markenrechts durch den Inhaber, um die Einfuhr eines Erzeugnisses zu verhindern, welches von diesem oder mit dessen Zustimmung rechtm��ig in den Verkehr gebracht wurde, eine verbotene Ma�nahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV, die nicht zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein kann (vgl. EuGH GRUR Int 1982, 372 Rn. 7 – Polydor/Harlequin). Diese zu Art. 36 EWG-Vertrag als Vorg�ngernorm des Art. 36 AEUV ergangene Rechtsprechung des EuGH ist jedoch – wie sich aus der EuGH-Entscheidung „Polydor/Harlequin“ ergibt – f�r den Streitfall nicht ma�geblich. Denn wie im nachfolgenden Absatz dargestellt, sind die �berlegungen des EuGH zu Art. 36 AEUV auf ein �bereinkommen wie dem streitgegenst�ndlichen nicht �bertragbar.
27 In dem Urteil „Polydor/Harlequin“ hebt der Gerichtshof hervor, dass die Berechtigung einer Einfuhrbeschr�nkung im Sinne des Art. 36 AEUV (bzw. der damals geltenden Vorg�ngerregelung) unter Ber�cksichtigung des Hauptzieles des EWG-Vertrages, n�mlich der Zusammenf�gung der einzelstaatlichen M�rkte zu einem einheitlichen Markt, festzustellen sei. Dort, wo diese Zielsetzung fehle, wie etwa beim Abkommen �ber den freien Handelsverkehr zwischen der EWG und Portugal, m�sse ein Einfuhrverbot, das innerhalb der Gemeinschaft als rechtswidrig zu betrachten w�re, noch keineswegs scheitern. So k�nne die Aus�bung eines Schutzrechtes zum Zwecke der Verhinderung einer Einfuhr von Schallplatten nach Gro�britannien, die mit Einwilligung des Schutzrechtsinhabers in Portugal hergestellt und vertrieben werden, als berechtigt im Sinne des Art. 23 des Abkommens zwischen der EWG und Portugal angesehen werden.
28 Die Rechtsgrunds�tze dieser Entscheidung zur Nicht�bertragbarkeit k�nnen f�r den Streitfall herangezogen werden. Entscheidend ist, dass die Tragweite der Rechtsprechung zu Art. 36 EWG-Vertrag aus der Sicht der Ziele und der T�tigkeit der Europ�ischen Gemeinschaft, wie sie in den Art. 2 und 3 EWG-Vertrag (jetzt AEUV) definiert waren, zu beurteilen sind. Der EWG-Vertrag zielte mit der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und der schrittweisen Ann�herung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten auf den Zusammenschluss der nationalen M�rkte zu einem einheitlichen Markt ab, der die Merkmale eines Binnenmarktes – also eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gew�hrleistet ist – aufweist (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 15 f. – Polydor/Harlequin). Ziel des Assoziationsabkommens war und ist demgegen�ber die Verst�rkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien durch Errichtung einer Zollunion, Art. 2 Abs. 1 und 2 EWGTRAssZusProt. Bei der Errichtung eines Binnenmarkts tritt aber eine umfassendere Liberalisierung als bei einer Assoziierung ein. Wenngleich ein sp�terer Beitritt der T�rkei zur Europ�ischen Gemeinschaft durch die Vertragsparteien in den Blick genommen wurde, sollte dieser weitere Schritt durch den Abschluss des Assoziationsabkommens erst vorbereitet, nicht aber umgesetzt oder unmittelbar eingeleitet werden; nach Art. 28 EWGTRAssZusProt sollte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen lediglich die M�glichkeit eines Beitritts der T�rkei zur Gemeinschaft gepr�ft werden. Das Assoziationsabkommen sieht auch nicht die gleichen Instrumente wie der EWG-Vertrag vor, um innerhalb eines gemeinsamen Marktes zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur schrittweisen Abschaffung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften zu gelangen. Es mangelt bereits an den insoweit ma�geblichen eigenen gemeinschaftsrechtlichen Organen wie sie das Gemeinschaftsrecht vorsah (und vorsieht).
29 Aus den vorangegangenen Erw�gungen folgt, dass es wegen der �bertragbarkeit der Argumente ohne Entscheidungsrelevanz ist, dass Gegenstand des „Polydor“-Urteils ein Freihandelsabkommen und kein Assoziationsabkommen war, zumal die Grenzen der einzelnen Abkommenstypen nicht nur in wirtschaftlich-politischer Hinsicht flie�end erscheinen (vgl. Groeben, von der/Schwarze/Marc Bungenberg, 7. Aufl. 2015, AEUV Art. 217 Rn. 94). Ein anderes Ergebnis folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass der EuGH sich in der Entscheidung „Polydor“ nicht mit einer Stillhalteklausel (wie Art. 22 EWGTRAssZusProt) befasste, sondern mit einer Art. 21 EWGTRAssZusProt entsprechenden Regelung �ber die Warenverkehrsfreiheit. Denn die der Entscheidung zugrunde liegende �berlegung, dass das Verbot mengenm��iger Beschr�nkungen und Ma�nahmen gleicher Wirkung im Verh�ltnis der EU-Staaten untereinander einerseits und im Verh�ltnis von EU-Staaten zu „Assoziationsstaaten“ andererseits nicht gleich zu bewerten sind, greift auch in Bezug auf die Stillhalteklausel des Art. 22 EWGTRAssZusProt.
30 bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Senat durchaus befugt, die Entscheidung der Einschr�nkung des Ersch�pfungsgrundsatzes auch in Anbetracht des Art. 22 EWGTRAssZusProt zu treffen und hierbei den von Art. 29 EWGTRAssZusProt er�ffneten Beurteilungsspielraum zu bet�tigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „Treaty Override“ (NJW 2016, 1295). Denn dieser Beschluss befasste sich mit der Frage, inwieweit vor dem Hintergrund des Grundsatzes der v�lkerrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts (nur) der parlamentarische Gesetzgeber mit innerstaatlicher Wirkung das V�lkerrecht durchbrechen d�rfe. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage einer befugten Durchbrechung von V�lkerrecht. Ma�geblich ist vielmehr, ob mit � 24 MarkenG, Art. 15 UMV in zul�ssiger Weise von einer durch Art. 29 EWGTRAssZusProt ausdr�cklich zugelassenen Ausnahme Gebrauch gemacht wurde.
31 cc) Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, wonach den Gesetzgebungsmaterialien zu � 24 MarkenG keine Anhaltspunkte daf�r entnommen werden k�nnten, dass der Gesetzgeber mit der Einengung des Ersch�pfungsgrundsatzes auf das Gebiet des EWR willensgetragen eine Abweichung von der Stillhalteklausel des Art. 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt vornehmen wollte. Zum einen ist es nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzgebungsvorhabens f�r jeden m�glichen Einzelfall im Hinblick auf alle denkbaren Gesichtspunkte und Auswirkungen ein Regelungsbewusstsein im Sinne einer bewussten und willenhaften Bet�tigung einer politischen Einsch�tzungspr�rogative hat und dies in der Gesetzesbegr�ndung dokumentiert. Zum anderen erfolgte der Erlass des Markengesetzes zur Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber die Marken vom 21.12.1988 (89/104/EWG, im Folgenden: Markenrichtlinie), in dessen Art. 7 eine vergleichbare Regelung enthalten ist. Und bereits vor Erlass der Ersten Markenrichtlinie war die Ersch�pfung nach der st�ndigen Rechtsprechung des EuGH – da er die markenrechtliche Ersch�pfung aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs folgerte – seit jeher auf das Territorium der EWG (sp�ter EG, nunmehr EWR) beschr�nkt (st�ndige Rechtsprechung seit EuGH 192/73, GRUR Int 1974, 338 – HAG I). Gesetzgeberischer Spielraum, dessen Aus�bung dokumentiert h�tte werden k�nnen und m�ssen, bestand somit f�r den nationalen Gesetzgeber von vornherein nicht.
32 dd) Die in Art. 15 UMV, � 24 MarkenG enthaltene Beschr�nkung der Ersch�pfungswirkung unterf�llt der Regelung des Art. 29 EWGTRAssZusProt und ist verh�ltnism��ig.
33 Der Schutz des gewerblichen Eigentums und damit des Markenrechts (vgl. EuGH GRUR Int 1974, 456 – NEGRAM III) stellt nach Art. 29 EWGTRAssZusProt ein ausdr�cklich genanntes legitimes Ziel dar.
34 Die Regelungen in Art. 15 UMV, � 24 MarkenG waren zur Erreichung dieses Ziels geeignet, da sie tats�chlich dem Anliegen gerecht wurden, es in koh�renter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH GRUR-Int. 2012, 1032 Rn. 22 – HIT hoteli). Die Einf�hrung einer unionsweit geltenden Ersch�pfungsregelung in allen Mitgliedstaaten und damit die Abschaffung der unterschiedlichen Reichweiten der Ersch�pfung in den einzelnen Mitgliedstaaten war ein brauchbares Mittel zur F�rderung des Schutzes des gewerblichen Eigentums. Zum einen wird durch eine Angleichung von Vorschriften im Rahmen eines Binnenmarktes Rechtssicherheit geschaffen, was auch den Schutzrechtsinhabern zugutekommt. Zum anderen wird durch eine Begrenzung des Ersch�pfungsgebiets auf den EWR das Markenrecht gest�rkt, weil sich aufgrund einer Beschr�nkung der Schrankenbestimmung der Art. 15 UMV, � 24 MarkenG das Ausschlie�lichkeitsrecht des Markeninhabers erweitert. Denn um den Schutz der von der Marke gew�hrten Rechte sicherzustellen, ist entscheidend, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (EuGH GRUR 2018, 917 Rn. 32 – Mitsubishi u.a./Duma u.a.).
35 Schlie�lich ist auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen zu bejahen. Zwar war eine unionsweite Rechtsangleichung um den Preis der Aufgabe der vorher bestehenden jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtslage f�r die T�rkei teilweise ung�nstiger, da einige Mitgliedstaaten – wie beispielsweise Deutschland – den Grundsatz der internationalen Ersch�pfung kannten. Der von den Regelungen in Art. 15 UMV, � 24 MarkenG verfolgte Zweck, zur Errichtung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – deren Rechtsordnungen hinsichtlich des Markenrechts Unterschiede aufwies – vorzunehmen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert wurde, �berwiegt jedoch. Sowohl die EWG als auch die T�rkei konnten eine Erschwerung dieser Vereinheitlichung offensichtlich nicht gewollt haben, als das Zusatzprotokoll abgeschlossen wurde.
36 Die Beschr�nkung stellt weder ein Mittel zur willk�rlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr�nkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar (Art. 29 S. 2 EWGTRAssZusProt). Zum einen misst der EuGH der Parallelvorschrift des Art. 36 S. 2 AEUV regelm��ig keine eigenst�ndige Bedeutung neben dem Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz bei (Calliess/ Ruffert/Kingreen, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 36 Rn. 104). Zum anderen f�hren – im Gegenteil – divergierenden Ersch�pfungsregelungen innerhalb der EWG zu Behinderungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs (vgl. EuGH GRUR Int 2007, 237 Rn. 26 – Laserdisken) und k�nnen die einvernehmlichen Vertragsregelungen und damit einhergehenden Beschr�nkungen im Verh�ltnis zur T�rkei weder als willk�rliche Diskriminierung noch als verschleierte Handelsbeschr�nkung angesehen werden.
37 In diesem Zusammenhang ist zu ber�cksichtigen, dass, wenn – der Argumentation der Beklagten folgend – der im Zeitpunkt des Zusatzprotokolls von 1970 bestehende Rechtszustand zur geografischen Reichweite der Ersch�pfung „festgezurrt“ w�re, die T�rkei im Verh�ltnis zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen gegen�berst�nde. Denn bereits damals folgten einige Mitgliedstaaten – anders als Deutschland – nicht dem Prinzip der internationalen Ersch�pfung.
38 ee) Diese �berlegungen gelten nicht nur f�r das Verbot mengenm��iger Einfuhrbeschr�nkungen nach Art. 21 EWGTRAssZusProt, sondern auch f�r die Stillhalteklausel des Art. 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt. Denn auch das in Art. 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt enthaltene Einfuhrverbot steht ausdr�cklich unter dem Ausnahmevorbehalt des Art. 29 EWGTRAssZusProt.
39 d) Dar�ber hinaus hat der Assoziationsrat klargestellt, dass eine Ersch�pfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 zum Beschluss Nr. 1/95).
40 aa) Die Assoziation zwischen der EWG und der T�rkei umfasst gem�� Art. 2 Abs. 3 des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gr�ndung einer Assoziation zwischen der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik T�rkei (Assoziierungsabkommen) drei Phasen: eine Vorbereitungsphase, eine �bergangsphase und eine Endphase. Durch das EWGTRAssZusProt wurden die Einzelheiten f�r die Verwirklichung der �bergangsphase i.S.d. Art. 2 Abs. 3 lit. b), Art. 4 Assoziierungsabkommen festgelegt, vgl. Art. 1 EWGTRAssZusProt.
41 Mit „Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-T�rkei vom 22.12.1995 �ber die Durchf�hrung der Endphase der Zollunion“ (Beschluss Nr. 1/95) wurden Vorschriften f�r die Durchf�hrung der Endphase der Zollunion festgelegt, vgl. Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/95. Dadurch sollen die Modalit�ten f�r das effektive Funktionieren der Zollunion im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Zusatzprotokolls ausgearbeitet werden (vgl. Pr�ambel des Beschlusses Nr. 1/95). Er kommt nach seinem Art. 1 „unbeschadet“ des Zusatzprotokolls – also daneben – zur Anwendung.
42 Der Beschluss Nr. 1/95 enth�lt analog zu Art. 21 des EWGTRAssZusProt in Art. 5 ein Verbot mengenm��iger Einfuhrbeschr�nkungen sowie Ma�nahmen gleicher Wirkung und erlaubt analog zu Art. 29 EWGTRAssZusProt in Art. 7 Ausnahmen von diesem Verbot, die u.a. aus Gr�nden des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Nach Art. 31 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 bekr�ftigen die Vertragsparteien zudem die Bedeutung, die sie der Gew�hrleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichen und kommerziellen Eigentum beimessen. In Art. 31 Abs. 2 S. 2 des Beschlusses verpflichten sie sich insbesondere die in Anhang 8 aufgef�hrten Verpflichtungen zu erf�llen. Der „Anhang 8 �ber den Schutz des geistigen und kommerziellen Eigentums“ f�hrt in Art. 10 Abs. 2 aus, dass der Beschluss Nr. 1/95 eine Ersch�pfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vorsieht.
43 bb) Der Beschluss Nr. 1/95 kann zur Auslegung des Zusatzprotokolls herangezogen werden. Zwar wurde der Beschluss Nr. 1/95 – anders als das Assoziationsabkommen sowie das Zusatzprotokoll – nicht von den Vertragsparteien selbst verfasst, sondern vom Assoziationsrat. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte daf�r vor, dass der Assoziationsrat au�erhalb der Interessen der Vertragsparteien gehandelt oder nicht deren Willen und Verst�ndnis wiedergegeben habe. Die Vertragsparteien treten vielmehr gem�� Art. 6 EWGTRAssZusProt in dem Assoziationsrat zusammen, um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelungen sicherzustellen. Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der t�rkischen Regierung andererseits, Art. 23 EWGTRAssZusProt. Er ist gem�� Art. 22 Abs. 1 EWGTRAssZusProt befugt zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den daf�r vorgesehenen F�llen Beschl�sse zu fassen. Mit Beginn der �bergangsphase ist der Assoziationsrat dabei auch dann berufen, Beschl�sse zu fassen, wenn die hierf�r erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind, Art. 22 Abs. 3 EWGTRAssZusProt. Bei Streitigkeiten �ber die Anwendung oder Auslegung des Abkommens ist nach Art. 25 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens der Assoziationsrat berufen. Hieraus ergibt sich eine erhebliche Kompetenz, Zweifelsfragen oder offen gebliebene Aspekte verbindlich zu regeln.
44 cc) Aus Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 folgt nicht nur, dass – dem Wortlaut der Regelung entsprechend – der Beschluss selbst keine Ersch�pfung von Rechten an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum vorsieht, sondern auch, dass die Vertragsparteien des Assoziationsabkommens der T�rkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern der Europ�ischen Gemeinschaften keine Sonderstellung hinsichtlich der Ersch�pfung zubilligen wollten, auch wenn der Beschluss Nr. 1/95 selbst keine Stillhalteklausel wir Art. 22 EWGTRAssZusProt enth�lt.
45 Zun�chst ist zu beachten, dass die Regelungen in Art. 5 und 7 des Beschlusses Nr. 1/95 im Wesentlichen den Art. 21 und 29 EWGTRAssZusProt entsprechen. Auch der Beschluss regelt daher Ausnahmen von mengenm��igen Einfuhrbeschr�nkungen und Ma�nahmen gleicher Wirkung, die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Wie bereits ausgef�hrt, k�nnen darunter auch Regelungen zur Beschr�nkung des Ersch�pfungsgebiets fallen.
46 Art. 10 Abs. 2 des Anhangs 8 des Beschlusses Nr. 1/95 w�rde vor diesem Hintergrund keinen Sinn ergeben, wenn er einen punktuellen R�ckgriff f�r das isolierte Thema der Ersch�pfung auf das Zusatzprotokoll darstellen w�rde. Denn zum einen regelt das Zusatzprotokoll die Ersch�pfung nicht (ausdr�cklich). Zum anderen h�tte der Assoziationsrat dann, wenn er eine Weiterf�hrung der von der Beklagten behaupteten Ersch�pfungsregelung im Zusatzprotokoll gewollt h�tte, dieses ausdr�cklich und positiv formulieren k�nnen; er h�tte dann nicht festgehalten, dass der Beschluss eine Ersch�pfung nicht vorsieht. Denn im Zeitpunkt des Beschlusses Nr. 1/95 am 22.12.1995 war die Thematik der geografischen Reichweite der Ersch�pfung durchaus virulent, weil beispielsweise die Vorschrift des � 24 Abs. 1 MarkenG am 01.01.1995 in Kraft trat und daher in Deutschland der Grundsatz der internationalen Ersch�pfung nicht mehr haltbar war. Dass die Vertragsparteien in Kenntnis dieser ge�nderten Rechtslage mit den Art. 5 und 7 des Beschlusses Nr. 1/95 die Vorschriften der Art. 21 und 29 EWGTRAssZusProt bekr�ftigten und zus�tzlich ausf�hrten, dass in dem Beschluss keine Ersch�pfungsregelung vorgesehen sei, kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschluss Nr. 1/95 einer Schrankenbestimmung wie � 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 15 UMV nicht entgegensteht und die Vertragsparteien insgesamt keine Sonderregelungen zur markenrechtlichen Ersch�pfung im Verh�ltnis zwischen der (heutigen) Europ�ischen Union und der T�rkei beabsichtigt haben.
C.
47 Der Streitwert wurde in Anwendung der Grunds�tze der � 3 ZPO, �� 47, 48, 51 GKG bestimmt und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewandt haben.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
49 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 708 Nr. 10, � 709, � 711 ZPO.
50 Die Revision der Beklagten zum Bundesgerichtshof (� 7 EGZPO, � 8 Abs. 2 EGGVG) ist nach � 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grunds�tzliche Bedeutung hat (� 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Anwendung des Ersch�pfungsgrundsatzes im Verh�ltnis zur T�rkei wirft entscheidungserhebliche, kl�rungsbed�rftige und kl�rungsf�hige Rechtsfragen auf, die sich �ber den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen stellen k�nnen und deshalb f�r die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind.
Ein Inverkehrbringen von Produkten in der T�rkei bewirkt im Verh�ltnis zum Inhaber einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke auch unter Ber�cksichtigung der Regelungen im „Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gr�ndung einer Assoziation zwischen der Europ�ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T�rkei f�r die �bergangsphase der Assoziation“ keine markenrechtliche Ersch�pfung.
Keine Erweiterung des r�umlichen Anwendungsbereichs der Ersch�pfung durch Assoziationsvereinbarungen mit der T�rkei
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