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18 U 2631/24 Pre e•OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2024-08-06, 18 U 2631/24 Pre e
18 U 2631/24 Pre eObergericht / Civil Chamber 1806.08.2024
Auch ein auf einem Bewertungsportal bewerteter Arzt l�st grunds�tzlich schon mit der R�ge, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, Pr�fpflichten des Bewertungsportals aus.
Entscheidungsdatum: 2024-08-06
Aktenzeichen: 18 U 2631/24 Pre e
Dokumenttyp: Endurteil
Die Verf�gungsbeklagte hat es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (insgesamt bis zu zwei Jahren) – zu vollziehen an ihrem jeweiligen Vorstand – zu unterlassen, folgende Bewertung bez�glich der Praxis des Verf�gungskl�gers zur Abrufbarkeit f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf ihrem Geolokalisierungsdienst g. … .de unter den URLs https://www.g. … …
und/oder https://maps.app.g. …
zu ver�ffentlichen:
I.
1 Der Verf�gungskl�ger begehrt f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung der Verbreitung einer von einer anonymen Rezensentin abgegebenen (Text- und Sterne-) Bewertung (Anlage AS 1) auf dem von der Verf�gungsbeklagten betriebenen Geolokalisierungsdienst „G. Maps“, erreichbar unter der Internetdomain www.google.de.
2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 25.07.2024 (Bl. 85/90 LG-Akte) Bezug genommen.
3 Das Landgericht hat mit vorgenanntem Endurteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgr�nde wird auf Bl. 90/96 LG-Akte verwiesen.
4 Gegen dieses Urteil hat der Verf�gungskl�ger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung weiterverfolgt. Wegen des Berufungsvorbringens des Verf�gungskl�gers wird auf die Berufungsbegr�ndung (Bl. 1/14 OLG-Band) und den Schriftsatz des Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers vom 05.08.2024 (Bl. 41 OLG-Band) – jeweils samt Anlagen – Bezug genommen.
5 Der Verf�gungskl�ger beantragt,
das angefochtene Urteil abzu�ndern und die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag der Klagebegr�ndung und entsprechend der bisherigen Antragsbegr�ndung zu verurteilen:
6 Im Wege der einstweiligen Verf�gung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige m�ndliche Verhandlung, und soweit das Gericht nicht umgehend entscheiden kann, durch den Vorsitzenden – wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu € 250.000,00) und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (insgesamt bis zu zwei Jahren) verboten, folgende Bewertung bez�glich der Praxis des Antragstellers zur Abrufbarkeit f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf ihrem Geolokalisierungsdienst google.de unter den URLs https://www.g. … … und/oder https://maps.app.g. … zu ver�ffentlichen:
7 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
8 Auf die Berufungserwiderung vom 05.08.2024 (Bl. 28/40 OLG-Band) samt der dort genannten Anlagen wird verwiesen.
9 Der Senat hat am 06.08.2024 m�ndlich verhandelt; auf das Sitzungsprotokoll vom besagten Tage wird Bezug genommen.
II.
10 Die zul�ssige Berufung des Verf�gungskl�gers hat in der Sache Erfolg.
A.
11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig.
12 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass eine internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte besteht. Die in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu pr�fende internationale Zust�ndigkeit f�r den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung, der sich gegen die in Irland ans�ssige Verf�gungsbeklagte richtet, ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten durch Ver�ffentlichungen unabh�ngig davon, ob sie von einer nat�rlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 495/18, juris Rn. 13). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Pers�nlichkeitsrechte durch eine Ver�ffentlichung �ber sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 14). Danach sind die deutschen Gerichte f�r den Unterlassungsantrag zust�ndig, da der Verf�gungskl�ger seiner Arztpraxis in Deutschland betreibt.
B.
13 Dem Verf�gungskl�ger steht gegen die Verf�gungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Ver�ffentlichung der angegriffenen (Text- und Sterne-) Bewertung aus � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. � 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die �u�erungen verletzen den Verf�gungskl�ger in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht.
14 1. Den vom Verf�gungskl�ger geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat das Landgericht – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu pr�fen ist – ohne Rechtsfehler gem�� Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht beurteilt; denn der ma�gebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Verf�gungskl�ger hat sein Bestimmungsrecht in der Antragsschrift (auf S. 16) sogar ausdr�cklich ausge�bt. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 �ber das auf au�ervertragliche Schuldverh�ltnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist vorliegend nicht anwendbar, da gem�� deren Art. 1 Abs. 2 lit. g au�ervertragliche Schuldverh�ltnisse aus der Verletzung der Pers�nlichkeitsrechte von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Im �brigen k�me aber auch nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung deutsches Recht als das am Erfolgsort geltende Recht zur Anwendung.
15 2. Der Verf�gungskl�ger kann von der Verf�gungsbeklagten gem�� � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG die Sperrung der streitgegenst�ndlichen Bewertung verlangen.
16 a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verf�gungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare St�rerin bzw. T�terin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23) haftet (LGU, S. 7 f. unter Ziffer 1).
17 b) Der Verf�gungskl�ger kann die Verf�gungsbeklagte jedoch als mittelbare St�rerin in Anspruch nehmen. Denn die Beanstandung der Bewertung durch den Verf�gungskl�ger gegen�ber der Verf�gungsbeklagten hat bei dieser eine Pr�fpflicht ausgel�st; sie war daher gehalten, eine Stellungnahme der bewertenden Person einzuholen.
18 aa) Grunds�tzlich ist als mittelbarer St�rer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer St�rer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ad�quat kausal zur Beeintr�chtigung des Rechtsguts beitr�gt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterst�tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen�gen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tats�chliche M�glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer St�rer darf aber nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr�chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).
19 Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das hei�t ohne eingehende rechtliche oder tats�chliche �berpr�fung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber�cksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).
20 Zu ber�cksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erw�nschte Funktion erf�llen. Der vom Hostprovider zu erbringende Pr�fungsaufwand darf den Betrieb seines Portals weder wirtschaftlich gef�hrden noch unverh�ltnism��ig erschweren. Ein solches Gewicht haben rein reaktive Pr�fungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des zumutbaren Pr�fungsaufwands nicht au�er Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Portals mit Bewertungsm�glichkeit im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko f�r Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch f�r nicht unerhebliche pers�nlichkeitsrechtsverletzende �u�erungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verst�rkt, dass die Bewertungen – rechtlich zul�ssig (vgl. � 19 Abs. 2 TTDSG [bzw. seit 14.05.2024: � 19 TDDDG]) – anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden k�nnen. Die M�glichkeit, Bewertungen verdeckt abgeben zu k�nnen, erschwert es dem Betroffenen zudem erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).
21 bb) Nach diesen Ma�gaben trifft die Verf�gungsbeklagte hier eine Verantwortlichkeit als mittelbare St�rerin.
22 (1) Die vom Verf�gungskl�ger bei der Verf�gungsbeklagten beanstandete Bewertung betraf die Rezension des Verf�gungskl�gers als Arzt. Die Bewertende machte u.a. geltend, der Verf�gungskl�ger habe sie zweimal an der Nase operiert, die Operationsergebnisse seien aber jeweils alles andere als zufriedenstellend gewesen. Es liegt auf der Hand, dass der Durchschnittsleser bei dieser Sachlage davon ausgeht, die Bewertende habe sich als Patientin beim Verf�gungskl�ger in �rztlicher Behandlung befunden. Dies war auch f�r die Verf�gungsbeklagte ersichtlich, zumal diese in ihren Richtlinien selbst ausdr�cklich u.a. darauf hinweist, dass Beitr�ge „auf tats�chlichen Erfahrungen und Informationen basieren“ m�ssen (Anlage AS 2). Als „verbotene und eingeschr�nkt zul�ssige Inhalte“ benennt die Verf�gungsbeklagte u.a. solche, „die nicht auf realen Erlebnissen basieren“ (Anlage AS 3).
23 Der Einwand der Verf�gungsbeklagten, anders als bei einem reinen Hotelbewertungsportal k�nne man bei ihrem Dienst z.B. auch Parks, Geb�ude oder Naturschauspiele bewerten, bei denen es nicht Voraussetzung sei, dass der Bewertende eine – zumal vertragliche – Beziehung zum bewerteten Ort oder der bewerteten Unternehmung habe, sondern ma�geblich sei allein „eine tats�chliche, wie auch immer geartete Erfahrung des Bewerteten“ greift daher zu kurz. Lediglich der Vollst�ndigkeit halber darf angemerkt werden, dass – sollte die Bewerterin sich nicht – wie in der Rezension explizit behauptet – zweimal vom Verf�gungskl�ger operieren lassen haben, insoweit nicht nur keine vertragliche Beziehung oder zumindest ein Behandlungskontakt vorl�ge, sondern noch nicht einmal eine betreffende „Erfahrung“. Der Verf�gungsbeklagten ist zuzugeben, dass Besonderheiten wohl z.B. in einer Sachverhaltskonstellation gelten k�nnten, in der ein Rezensent in einer Bewertung moniert, ein Regenbogen, den er im Wartezimmer der Praxis des Verf�gungskl�gers sitzend aus dem Fenster blickend betrachtet habe, habe nur unsch�n blasse Farben gehabt. Da insoweit nach dem Verst�ndnis des Durchschnittslesers ersichtlich kein Behandlungsverh�ltnis behauptet wird, sondern der Bewertende ebenso gut etwa auch eine im Wartezimmer des Verf�gungskl�gers t�tige Reinigungskraft sein k�nnte, w�re ggf. n�her zu pr�fen, ob die Pr�fpflicht der Verf�gungsbeklagten auch eine Stellungnahme des Rezensenten zum kl�gerseits bestrittenen Behandlungsverh�ltnis beinhalten m�sste. Dies hat mit dem hier einschl�gigen – ersichtlich anders liegenden – Fall indes nichts gemein.
24 Der Verf�gungskl�ger hat bei der Verf�gungsbeklagten beanstandet, er bestreite, „dass der Verfasser der Bewertung eine irgend geartete tats�chliche Erfahrung“ mit seiner Arztpraxis gemacht habe. Auf der Grundlage dieser Behauptung, der angegriffenen Bewertung liege kein Patientenkontakt zugrunde – die richtig oder falsch sein kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28) –, war ein Rechtsversto� f�r die Verf�gungsbeklagte hinreichend unschwer – das hei�t ohne eingehende rechtliche und tats�chliche �berpr�fung – zu bejahen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Der (unter Bezugnahme auf OLG K�ln, Urteil vom 01.09.2015 – 15 U 27/15, BeckRS 2015, 134477 [Anlage AG 4] erhobene) Einwand der Verf�gungsbeklagten, die Durchf�hrung eines Stellungnahmeverfahrens habe von ihr nicht verlangt werden k�nnen, weil sie selbst bereits auf der Grundlage der kl�gerischen Beanstandung eine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung habe verneinen k�nnen, verf�ngt daher nicht. Vielmehr wusste und wei� die Verf�gungsbeklagte im hier zu entscheidenden Fall nicht, ob die Bewerterin �berhaupt den behaupteten Behandlungskontakt zum Verf�gungskl�ger hatte; sie konnte und kann daher auch nicht ausschlie�en, dass dies nicht der Fall war und deshalb eine Verletzung des kl�gerischen Pers�nlichkeitsrechts vorliegt.
25 (2) Zu weitergehenden Angaben als der, dass die Bewertende nicht seine Patientin war, war der Verf�gungskl�ger – anders als die Verf�gungsbeklagte meint – auch angesichts der in der angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person der Bewerterin sowie den (angeblichen) Operationen des Verf�gungskl�gers, denen diese sich unterzogen habe und den betreffenden Folgen nicht verpflichtet. Auf die Frage, ob der Verf�gungskl�ger aufgrund der in der angegriffenen Bewertung enthaltenen Ausf�hrungen zu weiteren Angaben �berhaupt in der Lage war, um den Kreis der in Betracht kommenden Patientinnen einzugrenzen, kommt es nicht an (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).
26 In einer fr�heren Entscheidung betreffend die Bewertung eines dort klagenden (Zahn-) Arztes durch einen Dritten auf einem von der dortigen Beklagten als Hostproviderin betriebenen �rztbewertungsportal hatte der Bundesgerichtshof zwar noch wie folgt formuliert: „Die Behauptung des Kl�gers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich um eine Mutma�ung des Kl�gers handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten gegen�ber war der Kl�ger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tats�chliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage“ (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – „�rztebewertungsportal III“, NJW 2016, 2106, 2108, Rn. 26). Inzwischen hat der Bundesgerichtshof aber ausdr�cklich klargestellt, dass ein bewerteter Betreiber eines Ferienparks grunds�tzlich schon mit der R�ge, einer Bewertung liege kein G�stekontakt zugrunde, Pr�fpflichten des Bewertungsportals ausl�se. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer n�heren Begr�ndung seiner Behauptung des fehlenden G�stekontakts, ist der Bewertete gegen�ber dem Bewertungsportal grunds�tzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tats�chliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enth�lt und dem Bewerteten daher eine weitere Begr�ndung schon gar nicht m�glich ist, sondern auch dann, wenn f�r einen G�stekontakt sprechende Angaben vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 37).
27 Dem Landgericht ist zuzugeben, dass es in dem der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um die Bewertung eines Arztes, sondern um diejenige eines Ferienparkbetreibers ging. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof nicht judiziert, nur bei Ferienparkbetreibern sei keine n�here Begr�ndung der Behauptung eines fehlenden G�stekontakts geboten, wohingegen es bei bewerteten (Zahn-) �rzten davon abweichend bei die konkrete Behandlung beschreibenden Bewertungen geboten sei, dass der Bewertete der Beklagten gegen�ber konkretere Darlegungen zu seiner Behauptung t�tige, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde. So hat der Bundesgerichtshof mit seiner „Hotelbewertungsportal“-Entscheidung seine einen (Zahn-) Arzt betreffenden Ausf�hrungen in der „�rztebewertungsportal-Entscheidung III“ ausdr�cklich „klargestellt“ (siehe BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 37); schon hieraus ergibt sich, dass diese „Klarstellung“ eben nicht nur f�r Hotelbewertungen, sondern sogar explizit auch f�r �rztebewertungen Geltung beansprucht. Der Senat versteht mithin nicht nur den Bundesgerichtshof so, dass insoweit kein Unterschied zwischen der Bewertung von �rzten und Ferienparkbetreibern/Hoteliers besteht (so wohl auch OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24, GRUR-RS 2024, 1814, Rn. 9 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17, BeckRS 2018, 726, Rn. 24; Frey in Gerecke: Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kap. 2, Rn. 83 m.w.N.; BeckOGK/T. Hermann, 01.03.2024, � 823 BGB, Rn. 1650; Bauermeister, NJW 2022, 3072, 3076), sondern h�lt es auch selbst nicht f�r geboten, insoweit unterschiedliche Ma�st�be anzulegen. Das Landgericht hat zwar zutreffend erl�utert, dass es f�r einen Hotelbetreiber oftmals schwerer sein d�rfte, anhand einer Bewertung zu erkennen, ob und ggf. um welchen Gast es sich bei dem Bewerter gehandelt hat, als es f�r einen plastischen Chirurgen wie den Kl�ger ist, anhand der Bewertung festzustellen, ob die Bewertende seine Patientin war oder nicht. Allgemeing�ltige und halbwegs konkrete und abgrenzbare Fallgruppen lassen sich nach diesen Kriterien aber nicht bilden. So gibt es etwa auch gr��ere Arztpraxen oder Krankenh�user, bei denen eine vergleichbare „Anonymit�t“ wie in einem Hotel besteht. Andererseits gibt es auch famili�re Pensionen mit nur zwei Gastzimmern, deren Betreiber ihre wenigen Stammg�ste sogar besser kennen, als der durchschnittliche Arzt seine Patienten (gegen einen abweichenden Beurteilungsma�stab in Bezug auf ein dort verfahrensgegenst�ndliches Arbeitgeber-Bewertungsportal auch OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24, GRUR-RS 2024, 1814, Rn. 13 f.). Im vorliegenden Verfahren sind jedenfalls keine Umst�nde dargetan oder ersichtlich, angesichts derer der Verf�gungskl�ger nach den betreffenden Ma�gaben des Bundesgerichtshofs – denen der Senat sich anschlie�t – noch detaillierter als geschehen der Verf�gungsbeklagten gegen�ber h�tte untermauern m�ssen, worauf er seine R�ge eines fehlenden Behandlungskontakts st�tzt.
28 Hinzu kommt, dass die gem�� der Rechtsprechung f�r ein Bewertungsportal / einen Hostprovider einschl�gigen Pr�fpflichten auch hinreichend konkret, verst�ndlich und handhabbar sein m�ssen. Eine allzu „ver�stelte“ Entwicklung von Ausnahmefallgruppen br�chte – auf beiden Seiten – f�r die betroffenen Akteure auch keine sachgerechte Entlastung. In der Gesamtschau f�hrt die Bejahung einer Pr�fpflicht der Verf�gungsbeklagten – in deren Rahmen sie auch gehalten gewesen w�re, die Beanstandung an die Bewerterin zur Stellungnahme weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 31) – vorliegend auch bei Ber�cksichtigung der von der Rechtsordnung gebilligten und gesellschaftlich erw�nschten Funktion von Bewertungsportalen nicht dazu, dass diese – rein reaktive – Pflicht und der damit verbundene von der Verf�gungsbeklagten zu erbringende Pr�fungsaufwand ihren Gesch�ftsbetrieb wirtschaftlich gef�hrden oder unverh�ltnism��ig erschweren w�rde (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 30). Denn die klaren Kriterien unterliegende und mit nur relativ geringem Durchf�hrungsaufwand verbundene Pr�fpflicht stellt sich angesichts des nicht unerheblichen Gewichts der kl�gerseits angezeigten Rechtsverletzung nicht als �berzogen dar.
29 cc) Somit war die R�ge des Verf�gungskl�gers, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, hinreichend konkret, um eine Pr�fpflicht der Verf�gungsbeklagten inklusive der Weiterleitung der Beanstandung des Verf�gungskl�gers an die Bewerterin zur Stellungnahme auszul�sen.
30 dd) Es ist auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem es einer n�heren Begr�ndung der Behauptung des fehlenden G�stekontakts bedurft h�tte, weil sich die Identit�t des Bewertenden f�r den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 30). Diese Fallgruppe ist also nicht bereits dann einschl�gig, wenn dem Verf�gungskl�ger die M�glichkeit offenst�nde, einen etwaigen Behandlungskontakt durch Pr�fung einer Vielzahl von Patientenakten und/oder Abrechnungsunterlagen zu ermitteln. Vielmehr m�sste die Patienteneigenschaft der Bewertenden sich dem Verf�gungskl�ger „ohne Weiteres aus der Bewertung“ – also ohne l�ngere Pr�fung sowie ohne – �ber die Lekt�re der Bewertung hinausgehende – zus�tzliche Rechercheanstrengungen – erschlie�en. Dies ist vorliegend indes weder dargetan noch ersichtlich:
31 Der Verf�gungskl�ger hat u.a. insbesondere auch „ausdr�cklich und w�rtlich bestritten, dass es sich bei dem Verfasser / der Verfasserin um einen Patienten des [Verf�gungskl�gers] oder um eine Person handelt, die eine eigene Erfahrung mit der Praxis gemacht hat“ (Schriftsatz der Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers vom 08.07.2024, S. 1 = Bl. 50 LG-Akte); hierzu hat er auch eidesstattliche Versicherungen (Anlagen AS 4 und AS 11) vorgelegt.
32 Der Senat hat den Verf�gungskl�ger im Termin am 06.08.2024 erg�nzend auch noch informatorisch angeh�rt. Der Verf�gungskl�ger hat schl�ssig und im Einklang mit seinen eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AS 4 und AS 11) im Einzelnen erl�utert, dass und warum er anhand der Bewertung nicht erkennen k�nne, dass es sich bei der Bewertenden um eine seiner Patientinnen gehandelt h�tte und gegebenenfalls um welche. Er f�hre seit �ber 20 Jahren nur Nasenoperationen durch; im Schnitt etwa f�nf bis sechs pro Woche sowie ca. 300 im Jahr. Die Behandlung ziehe sich im Regelfall �ber Jahre. Das Risiko einer Revisionsoperation liege bei etwa 20%. Die Bewertung passe – auch wenn man sich insoweit auf die „hard facts“ beschr�nke – auf keine seiner Patientinnen. Dies betreffe nicht nur Unfallpatientinnen, sondern gelte f�r seinen gesamten Patientenstamm. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (auf Seiten 2/3) Bezug genommen.
33 Auf Grundlage der schl�ssigen und trotz Detailreichtums widerspruchsfreien Angaben des Kl�gers, hinsichtlich dessen Glaubw�rdigkeit der Senat keinen Anlass f�r Zweifel hat, ist der Senat in der Gesamtschau mit dessen eidesstattlichen Versicherungen davon �berzeugt, dass es diesem auf Grundlage der Bewertung nicht m�glich ist, ohne Weiteres auf die Identit�t des Bewertenden zu schlie�en.
34 ee) Die Grenze des Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 37) ist vorliegend ebenfalls nicht �berschritten.
35 (1) Dies k�nnte etwa angenommen werden, wenn – anders als im hiesigen Verfahren – davon auszugehen w�re, dass der Verf�gungskl�ger in Wahrheit wei�, dass die Bewerterin eine seiner Patienten war. Nach Treu und Glauben (� 242 BGB) w�re es dem Verf�gungskl�ger bei dieser Sachlage verwehrt, gegen die Verf�gungsbeklagte den streitgegenst�ndlichen Anspruch geltend zu machen (siehe dazu OLG Saarbr�cken, Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21, GRUR 2023, 91, 93 f., Rn. 25).
36 Zwar muss der Verf�gungskl�ger seine Behauptung, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, darlegen und beweisen (bzw. im Verf�gungsverfahren glaubhaft machen). Dies andererseits aber grunds�tzlich eben erst auf Grundlage der ihm von der Verf�gungsbeklagten nach Aufforderung der Bewerterin zur Stellungnahme �bermittelten Informationen. In F�llen, in denen indes schon vor Einholung der Stellungnahme der Bewerterin feststeht, dass der Verf�gungskl�ger wahrheitswidrig behauptet, es h�tte keinen Behandlungskontakt gegeben, kann dem Anspruch beklagtenseits schon auf dieser Ebene der Einwand der Treuwidrigkeit entgegengehalten werden. Zum Bestehen eines Behandlungskontaktes hat das Landgericht im angegriffenen Urteil keine Feststellungen getroffen.
37 Zuzugeben ist der Verf�gungsbeklagten zwar, dass der Prozessbevollm�chtigte des Verf�gungskl�gers sich ausweislich des Internetauftritts seiner Kanzlei darauf spezialisiert hat, bundesweit Google-Bewertungen l�schen zu lassen. Hierbei wirbt er insbesondere auch damit, man k�nne sogar rechtm��ige Bewertungen l�schen lassen, indem man den Portalbetreiber durch eine Beanstandung bzw. Beschwerde veranlasse, ein Pr�fverfahren einzuleiten, wenn sich in dessen Rahmen herausstelle, „dass die Bewertung nicht rechtens war“. Der Senat verkennt nicht diesbez�glich denkbare Missbrauchsgefahren bez�glich der Rechtsprechung zum Pr�fverfahren. Dies kann aber gleichwohl keinen Generalverdacht rechtfertigen und schon gar nicht erbringt dies den Nachweis, dass der Verf�gungskl�ger nicht nur aus Prozesstaktik, sondern �berdies auch noch wahrheitswidrig behaupten w�rde, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde.
38 Zur Frage eines etwaigen Behandlungskontakts hat der Senat den Verf�gungskl�ger deshalb im Termin am 06.08.2024 ebenfalls informatorisch angeh�rt. Der Verf�gungskl�ger hat dargelegt, dass und warum er davon ausgehe, dass die Bewertung nicht von einer Patientin stamme. Der Ton in der „Branche“ sei „rauher“ geworden. Nicht nur Kollegen, sondern auch der Berufsverband warne bereits vor kursierenden Falschbewertungen. Er habe im betreffenden Zeitraum keine Patientin gehabt, auf welche die Bewertung passe. Dies gelte auch, wenn man etwaige „�bertreibungen“ in der Bewertung „ausklammere“. Es passe auch schlicht nicht zusammen, dass man eine Patientin, deren Nase gebrochen gewesen sei und die pr�operativ �ber Atemschwierigkeiten geklagt habe, operiere und die Nase dann postoperativ gr��er sei. Gr��er werde die Nase vielmehr nur, wenn man dies absichtlich durch den Eingriff herbeif�hre. Gegebenenfalls plane er dies mittels Computersimulation im Beisein der Patientin. Es gebe zwar einzelne Details aus der Bewertung, die bei Patientinnen tats�chlich vork�men; in der in der Bewertung geschilderten Kombination sei ein solcher Fall, wie er in der Bewertung geschildert werde, aber bei keiner seiner Patientinnen passiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auch diesbez�glich auf das Sitzungsprotokoll (auf Seiten 2/3) Bezug genommen.
39 Insoweit �berzeugten die Angaben des Verf�gungskl�gers den Senat ebenfalls. Auch auf kritische Nachfragen zu Einzelheiten seines Sachvortrags und seiner beiden eidesstattlichen Versicherungen blieb der Verf�gungskl�ger keine schl�ssige Erkl�rung schuldig, sondern konnte durchweg �berzeugend erl�utern, dass und warum er davon ausgehe, dass es sich nicht um die Bewertung einer tats�chlich von ihm behandelten Patientin handeln k�nne.
40 Wenn man unterstellt, die Bewerterin w�re tats�chlich beim Verf�gungskl�ger in Behandlung gewesen und h�tte sich von diesem zweifach an der Nase operieren lassen, m�sste der Verf�gungskl�ger sie aus Sicht des Senats zwar wohl grunds�tzlich identifizieren k�nnen. So �u�ert sich die Bewertung recht detailliert zu den seitens der Rezensentin pr�- und postoperativ beklagten Beschwerden sowie zum Behandlungsablauf. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Verf�gungskl�ger die Patientin in Wahrheit kennt. Denn in den Blick genommen werden muss die Tatsache, dass nach dem Sach- und Streitstand gar nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bewerterin �berhaupt beim Verf�gungskl�ger in Behandlung war. Vielmehr kann die gesamte Bewertung z.B. von einem Konkurrenten stammen bzw. beauftragt worden sein und jeglicher Tatsachengrundlage entbehren. Es steht also gerade nicht zur �berzeugung des Senats fest, dass die Bewertung tats�chlich von einer Patientin stammt, die beim Verf�gungskl�ger in Behandlung war und die er anhand der detaillierten Angaben zu einem angeblichen Behandlungsverlauf tats�chlich erkennen k�nnte. In der Gesamtschau kann zur �berzeugung des Senats daher nicht davon ausgegangen werden, dem Verf�gungskl�ger w�re bekannt, dass die Bewerterin tats�chlich Patientin bei ihm war und dass er wahrheitswidrig das Gegenteil behauptet, um in diesem Verfahren zu obsiegen.
41 (2) Von Rechtsmissbrauch w�re ferner auszugehen, wenn sich die Geltendmachung des verfahrensgegenst�ndlichen Unterlassungsanspruchs als treuwidrig (� 242 BGB) bzw. als Versto� gegen das Schikaneverbot (� 226 BGB) darstellen w�rde.
42 Die Argumentation der Verf�gungsbeklagten, die angegriffene Bewertung sei bereits derart detailreich, dass von der seitens des Verf�gungskl�gers begehrten, von der Verf�gungsbeklagten bei der Bewerterin zu erholenden Stellungnahme ohnehin keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten w�ren, greift indes in zweierlei Hinsicht zu kurz.
43 Erstens k�nnte selbst dann nicht ohne Weiteres vom Fehlen eines schutzw�rdigen Eigeninteresses des Verf�gungskl�gers an der Durchsetzung des verfahrensgegenst�ndlichen Anspruchs ausgegangen werden, wenn man zu Gunsten der Verf�gungsbeklagten unterstellen wollte, dass eine von dieser bei der Bewerterin angefragte Stellungnahme zur Beanstandung des Verf�gungskl�gers keine �ber die angegriffene Bewertung hinausgehenden Erkenntnisse bringen w�rde. Denn der Verf�gungskl�ger macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung nicht etwa einen betreffenden Auskunftsanspruch gegen die Verf�gungsbeklagte geltend. Vielmehr nimmt er die Verf�gungsbeklagte auf Unterlassung der Verbreitung der Bewertung in Anspruch. Die die Verf�gungsbeklagte diesbez�glich nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung treffenden Pr�fpflichten und das Erfordernis, insoweit die Bewerterin zur Stellungnahme aufzufordern (siehe dazu BGH, 2110, Rn. 42 f.), ist lediglich ein prozeduraler „Zwischenschritt“ im Rahmen der die Verf�gungsbeklagte treffenden sekund�ren Darlegungslast (siehe dazu BGH, 2110, Rn. 42 ff.). Auf Grundlage der ihm �bermittelten – ggf. hinreichend anonymisierten – Stellungnahme h�tte es dem Verf�gungskl�ger dann im Weiteren ggf. oblegen, den fehlenden Behandlungskontakt zu beweisen. Hinsichtlich der Durchsetzung des verfahrensgegenst�ndlichen Unterlassungsanspruchs kann dem Verf�gungskl�ger indes ein schutzw�rdiges Eigeninteresse nicht abgesprochen werden.
44 Zweitens ist auch nicht etwa dargetan oder ersichtlich, dass eine etwaig eingeholte Stellungnahme der Bewerterin f�r den Verf�gungskl�ger keinen �ber die Bewertung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gebracht h�tte. Vielmehr ist diese Frage g�nzlich offen. Es steht noch nicht einmal fest, ob die anonym verfasste Bewertung tats�chlich von einer Patientin des Verf�gungskl�gers stammt oder etwa von einem Konkurrenten, der diesen lediglich sch�digen will. Au�erdem ist es m�glich, dass die Erstellerin der Rezension trotz Aufforderung der Verf�gungsbeklagten gar keine Stellungnahme abgegeben h�tte, so dass die Verf�gungsbeklagte die Bewertung schon deshalb h�tte sperren m�ssen. Ferner h�tte es passieren k�nnen, dass die Bewerterin Rechnungen (vgl. dazu Bauermeister, NJW 2022, 3072, 3076) oder Behandlungsunterlagen vorgelegt h�tte, die – dem Verf�gungskl�ger in anonymisierter Fassung zur Verf�gung gestellt – diesem die Beweisf�hrung eines fehlenden Behandlungskontakts erm�glicht h�tten. In den Blick zu nehmen ist �berdies, dass die Rezension zwar umfangreich ist, aber in vielen Punkten aus Wertungen / Meinungen besteht, die nicht „objektiv richtig oder falsch sind“; selbst, wenn es sich tats�chlich um Formulierungen einer Patientin des Verf�gungskl�gers handeln sollte, lassen weite Teile der Bewertung f�r den Verf�gungskl�ger daher potentiell selbst dann keine belastbare Zuordnung zu konkreten Behandlungsvorg�ngen zu, falls diese tats�chlich stattgefunden haben sollten.
45 Umst�nde, die es rechtfertigen w�rden, dem Verf�gungskl�ger wegen Treuwidrigkeit bereits in der „Vorstufe der Pr�fungspflichten“ der Verf�gungsbeklagten die M�glichkeit abzuschneiden, im Wege der Einholung einer Stellungnahme der Bewerterin die Frage des Vorliegens eines kl�gerseits bestrittenen Behandlungskontakts zu hinterfragen, sind hier mithin weder dargetan noch ersichtlich.
46 ff) Somit hat die R�ge des Verf�gungskl�gers bei der Verf�gungsbeklagten einer Pr�fpflicht ausgel�st. Dieser ist die Verf�gungsbeklagte unstreitig nicht nachgekommen; vielmehr hat sie jede Nachfrage bei ihrer Nutzerin verweigert. Daher ist davon auszugehen, dass der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40). Bei diesem Sach- und Streitstand stellen sich etwaige in der Bewertung enthaltene Tatsachenbehauptungen als unwahr dar; soweit es Meinungs�u�erungen / Werturteile betrifft, entbehren diese jeglicher Tatsachengrundlage. Die Bewertung verletzt daher das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Verf�gungskl�gers (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – �rztebewertungsportal III, NJW 2016, 2106, 2108, Rn. 36 m.w.N.). Die Verf�gungsbeklagte als mittelbare St�rerin, die ihre Pr�fungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, derartige St�rungen k�nftig zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 27 m.w.N.), so dass der Verf�gungskl�ger verlangen kann, dass sie die Bewertung sperrt.
47 3. Die f�r einen Unterlassungsanspruch gem. � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der von der Verf�gungsbeklagten mit der Ver�ffentlichung der Bewertung begangenen Pers�nlichkeitsrechtsverletzung vermutet. Die Verf�gungsbeklagte hat diese Vermutung nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung widerlegt.
48 4. Ob der Verf�gungskl�ger den Unterlassungsanspruch – wie von ihm geltend gemacht – �berdies auch auf eine Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb st�tzen kann, kann dahinstehen.
49 5. Auch ein Verf�gungsgrund ist gegeben. Der Verf�gungskl�ger hat glaubhaft gemacht, erstmals am 21.05.2024 von der Bewertung erfahren und diese sodann unverz�glich gegen�ber der Verf�gungsbeklagten beanstandet zu haben (Anlage AS 4). Nachdem diese die Bewerterin nicht zur Stellungnahme aufgefordert hat, hat der Verf�gungskl�ger mit Antragsschrift vom 17.06.2024, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, den Erlass einer einstweiligen Verf�gung beantragt.
50 Soweit die Verf�gungsbeklagte geltend macht, angesichts einer schleppenden Betreibung des Verf�gungsverfahrens seitens des Verf�gungskl�gers sei es zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gekommen, trifft dies nicht zu. Zwar hat der Verf�gungskl�ger in Reaktion auf den Hinweis des Landgerichts vom 05.07.2024 (Bl. 46/48 LG-Akte) am 08.07.2024 (Bl. 50/58 LG-Akte) eine erg�nzende eidesstattliche Versicherung (Anlage AS 11) eingereicht. Entgegen der Rechtsmeinung der Verf�gungsbeklagten kann dies aber nicht als Versto� gegen die Prozessf�rderungspflicht gem. � 282 ZPO und schon gar nicht als ein die Dringlichkeit widerlegender Umstand gewertet werden. Denn nicht nur hat dies zu keiner Verz�gerung des Verfahrens gef�hrt; der Verf�gungskl�ger konnte und musste – bevor der Hinweis des Landgerichts vom 05.07.2024 ergangen war – auch nicht antizipieren, dass das Landgericht weiteren Vortrag zum fehlenden Behandlungskontakt sowie dazu f�r geboten erachten w�rde, warum der Verf�gungskl�ger anhand der ausf�hrlichen Bewertung nicht bereits �berpr�fen kann, ob es sich bei der Rezensentin um eine seiner Patientinnen handelt oder nicht. Nachdem der Hinweis ergangen war, hat der Verf�gungskl�ger hierauf unverz�glich sowie sogar noch vor Ablauf der hierf�r vom Landgericht gesetzten Frist reagiert.
III.
51 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
52 2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Berufungsurteil des Senats bereits mit Verk�ndung rechtskr�ftig wird (� 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endg�ltig vollstreckbar ist (vgl. M�KoZPO/G�tz, 6. Aufl., � 708 ZPO, Rn. 13).
53 3. Aus demselben Grund kommt auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Auch ein auf einem Bewertungsportal bewerteter Arzt l�st grunds�tzlich schon mit der R�ge, einer Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, Pr�fpflichten des Bewertungsportals aus.
Er ist insoweit gegen�ber dem Bewertungsportal grunds�tzlich ebenfalls nicht zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer n�heren Begr�ndung seiner Behauptung des fehlenden Behandlungskontakts, verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tats�chliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enth�lt und dem Bewerteten daher eine weitere Begr�ndung schon gar nicht m�glich ist, sondern auch dann, wenn f�r einen Behandlungskontakt sprechende Angaben vorliegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 [in Bezug auf ein Hotelbewertungsportal]).
Pr�fpflichten eines Bewertungsportalbetreibers bei Bestreiten vom Behandlungskontakt
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