OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2024-08-01, 6 U 12/24 e

6 U 12/24 eObergericht / Civil Chamber 601.08.2024

Regest

Zum Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit („Dringlichkeit“) in Pressesachen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 6. Zivilsenat — 2024-08-01 — 6 U 12/24 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-01

Aktenzeichen: 6 U 12/24 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2024, Aktenzeichen 24 O 89/24 eV, wird zur�ckgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 1. Die zul�ssige Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2024, Aktenzeichen 24 O 89/24 eV, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist. Zur Begr�ndung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 08.07.2024 Bezug genommen.

2 2. Die Ausf�hrungen der Kl�gerin in der Stellungnahme vom 24.07.2024 zu dem Hinweisbeschluss des Senats, die der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, geben auch nach nochmaliger Pr�fung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, von der Zur�ckweisung der Berufung im Beschlusswege abzusehen.

3 a) Die Ausf�hrungen unter Ziffer 2 Buchstaben a bis d (Seiten 2 bis 8) der Stellungnahme beziehen sich ausschlie�lich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr unter verschiedenen Voraussetzungen und liegen daher neben der Sache. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausf�hrlich dargelegt hat, ist die prozessual vorausgesetzte Eilbed�rftigkeit von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden (Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Kap. 44 Rn. 15a; OLG N�rnberg, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105 Rn. 19; OLG D�sseldorf, Urteil vom 10. September 2015 – I-16 U 120/15, juris Rn. 7).

4 b) Unrichtig ist zudem die Behauptung der Stellungnahme (dort Seite 2), der Senat habe die Rechtsprechung, es sei mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten �u�erung zu rechnen, „bislang unber�cksichtigt“ gelassen. Das Gegenteil ist der Fall, wie die Ausf�hrungen des Senats unter Ziffer II. 2. Buchstaben a und b des Hinweisbeschlusses belegen.

5 c) Auch hat der Senat, anders als die Stellungnahme (dort Seite 2) suggeriert, „ein schlichtes Offlinestellen“ eines Artikels gerade nicht f�r ausreichend erachtet, um die Dringlichkeit zu verneinen, sondern im Gegenteil betont, dies bed�rfe im Streitfall keiner abschlie�enden Entscheidung (vgl. Ziffer II. 2. Buchstabe b des Hinweisbeschlusses).

6 d) Es erschlie�t sich nicht, weshalb ein Bericht des R. vom ... 2024 Einfluss auf die Eilbed�rftigkeit des Streitfalls haben soll. Bei der Berichterstattung der Beklagten vom ... 2024 und vom ... 2024 (vgl. Anlagenkonvolut BK 2) handelt es sich nicht um eine Wiederholung der beanstandeten Berichterstattung, sondern um neue Ver�ffentlichungen. Auch insoweit ist nicht erkennbar, weshalb die Dringlichkeit des Streitfalls von dieser – nicht verfahrensgegenst�ndlichen – Berichterstattung abh�ngen k�nnte.

7 e) Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgef�hrt, eine Gef�hrdung oder gar Zerst�rung der beruflichen und privaten Existenz der Verf�gungskl�gerin durch die Berichterstattung der Verf�gungsbeklagten habe diese „nach den Feststellungen des Landgerichts weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht (LGU, Seite 11)“. Bereits die Berufungsbegr�ndung hat – wie der Senat bereits dargelegt hat – hiergegen nichts vorgebracht. Auch die Stellungnahme f�hrt diesbez�glich lediglich aus, der „vernichtende Charakter der Berichterstattung“ sei „offensichtlich“. Diese Einsch�tzung teilt der Senat nicht.

8 f) Soweit die Stellungnahme meint, der Senat habe die Berichterstattung in der Printausgabe „v�llig unber�cksichtigt“ gelassen, ist dies unzutreffend. Wie dargelegt, hat der Senat nicht lediglich das „Offlinestellen“ der Onlineberichterstattung f�r den Wegfall der Eilbed�rftigkeit ausreichen lassen. Er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Verf�gungsbeklagten mitgeteilt haben, die beanstandete Berichterstattung sei insgesamt „obsolet“. F�r die Ernsthaftigkeit dieser Erkl�rung hat der Senat das Offlinestellen der Onlineberichterstattung als Indiz herangezogen. Die Erkl�rung der Beklagten bezog sich indes sowohl auf die Print- als auch die Onlineberichterstattung.

II.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

10 Die Anordnung der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gem�� �� 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

Leitsatz

Zum Verf�gungsgrund der Eilbed�rftigkeit („Dringlichkeit“) in Pressesachen.

Leitsatz

Die f�r das Eilverfahren erforderliche Eilbed�rftigkeit ist von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

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Fehlender Verf�gungsgrund bei bereits offline gestelltem Presseartikel

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