LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2024-06-06, 26 O 12795/23

26 O 12795/23Kantonsgericht06.06.2024

Regest

Auch nach langem Zeitablauf kann ein Interesse an der Bereithaltung eines Artikels bestehen, der wahre ansehensbeeintr�chtigende Tatsachen enth�lt; dies gilt insbesondere bei einem Bericht �ber die politische T�tigkeit des Betroffenen im Kontext von Unregelm��igkeiten bei parteiinternen Wahlen.� (Rn. 30 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 26. Zivilkammer — 2024-06-06 — 26 O 12795/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-06

Aktenzeichen: 26 O 12795/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, zwecks Vorlage bei den Suchmaschinenbetreibern gegen�ber dem Kl�ger ihre Zustimmung zur Entfernung eines Links zu dem Beitrag „Verd�chtige E-Mails und geheimnisvolle Treffen“, abrufbar im Online-Archiv der … unter dem dort vorgehaltenen Presseartikel vom 11.05.2010 unter … aus der Trefferliste der Suchmaschinen bei isolierter Eingabe des Namens … (ohne Zus�tze) zu erteilen.

  2. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl�ger 2/3 und die Beklagte 1/3.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung – hinsichtlich Ziffer 1. in H�he eines Betrages von 2.500 € und im �brigen in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags – vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kl�ger begehrt die Unterlassung der Bereithaltung einer identifizierenden Berichterstattung vom 11.05.2010 in dem Online-Archiv der Beklagten sowie die Zustimmung zur Entfernung eines Links zu diesem Artikel aus der Trefferliste der Suchmaschinen bei Eingabe des vollen Namens des Kl�gers.

2 Der Kl�ger ist Gr�nder und Inhaber der Firma … Im Jahr 2002 war er in der „Jungen Union“ und im CSU-Kreisverband 9 in M. P. aktiv. In diesem Jahr kamen erstmals Unregelm��igkeiten hinsichtlich einer Einflussnahme auf parteiinterne Wahlen und inkorrekte Aufnahmeantr�ge ans Licht der �ffentlichkeit. �ber diese Vorg�nge wurde unter den Schlagworten „M. CSU-Aff�re“ oder „P. CSU-Aff�re“ medial berichtet. Auch der Kl�ger war in diese sog. „CSU-Aff�re“ involviert und wurde in diesem Zusammenhang im Mai 2004 vom Amtsgericht M�nchen aufgrund der Manipulation an vier Mitgliedsantr�gen wegen Urkundenf�lschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagess�tzen (� 20 Euro) verurteilt. Im Jahr 2005 sagte der Kl�ger als Zeuge im Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags aus, der die Rolle der damaligen bayerischen Kultusministerin … in der Aff�re aufkl�ren sollte. Der diesbez�gliche Schlussbericht des Untersuchungsausschusses ist nach wie vor �ffentlich zug�nglich (Anlage B 1). Seit seiner Verurteilung ist der Kl�ger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und nicht mehr politisch aktiv.

3 Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse … das Internetportal der entsprechenden Tageszeitung „…“. Dort werden auch �ltere Beitr�ge zeitlich unbegrenzt f�r jedermann zug�nglich vorgehalten, sodass die Website die Funktion eines klassischen Online-Archivs erf�llt.

4 In diesem Online-Archiv ist auch der streitgegenst�ndliche Artikel der Beklagten vom 11.05.2010 mit der �berschrift „Verd�chtige E-Mails und geheimnisvolle Treffen“, in welchem die Beklagte unter namentlicher Nennung des Kl�gers sowie der weiteren Beteiligten �ber das System der Manipulation interner Wahlen im Rahmen der sog. „CSU-Aff�re“ berichtete, weiterhin zug�nglich. Die Beklagte zitiert in dem Artikel unter anderem aus im Jahr 2002 gewechselten Email-Nachrichten, auch zwischen dem Kl�ger und weiteren Beteiligten der Aff�re.

5 Hinsichtlich des Inhaltes des streitgegenst�ndlichen Artikels wird auf die nach wie vor online im Archiv der Beklagten unter der URL-Adresse … abrufbare Berichterstattung Bezug genommen.

6 Der Artikel ist auch �ber die g�ngigen Online-Suchmaschinen bei einer namensbasierten Suche bis heute auffindbar. Kombiniert man den Namen des Kl�gers mit dem Suchbegriff „CSU“, erscheint der Artikel auf der ersten Seite der Trefferliste. Gibt man alleine den Vor- und Nachnamen des Kl�gers in das Suchfeld ein, erscheint der streitgegenst�ndliche Artikel auf Seite 10 von 12.

7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2023 lie� der Kl�ger die Beklagte erstmals von der nach wie vor bestehenden Abrufbarkeit des Artikels und dem aus Sicht des Kl�gers vorliegenden Pers�nlichkeitsrechtsversto� in Kenntnis setzen und auffordern, zumindest den gesamten Klarnamen (Vor- und Zunamen) des Kl�gers und sein Alter zu schw�rzen sowie den Beitrag aus dem Suchindex zu nehmen, sodass der Beitrag allein �ber die namensbasierte Suche der allgemein zug�nglichen Suchmaschinen nicht mehr auffindbar sei (Anlage K 1). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.02.2023 ab (Anlage K 2). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2023 lie� der Kl�ger die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung auffordern (Anlage K 3). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2023 wandte sich der Kl�ger erneut an die Beklagte (Anlage K 4). Die Beklagte wies die geltend gemachten Anspr�che des Kl�gers mit Schreiben vom 03.07.2023 zur�ck.

8 Der Kl�ger tr�gt vor, er sei lediglich auf unterster Stufe der Hierarchie in die sog. „CSU-Aff�re“ verwickelt gewesen. Als Schl�sselfigur sei der damalige Landtagsabgeordnete … angesehen worden. Die Kette der Eingeweihten habe sich bis in den engsten Kreis der damaligen bayerischen Kultusministerin … zur�ckverfolgen lassen.

9 Die andauernde Abrufbarkeit des Artikels f�hre immer wieder zur Konfrontation mit den lange zur�ckliegenden Vorg�ngen, was sowohl in seinem privaten als auch beruflichen Umfeld nicht hinzunehmende Probleme schaffe. Dies gelte insbesondere im gesch�ftlichen Verkehr, in dessen Rahmen sich der Kl�ger gegen�ber potentiellen Kunden immer wieder �ber sein damaliges Verhalten erkl�ren m�sse. Da der Kl�ger als Versicherungsmakler als Sachwalter der Interessen der Versicherungsnehmer auf deren Seite stehe, ohne vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden zu sein, informierten sich potenzielle Kunden wegen des einzugehenden Vertrauensverh�ltnisses h�ufig besonders intensiv und beschr�nkten sich nicht auf eine oberfl�chliche Recherche mittels eines fl�chtigen Blicks auf die obersten Treffer der google-Suche.

10 Der Kl�ger werde durch das fortdauernde Vorhalten des streitgegenst�ndlichen Artikels bzw. dessen identifizierbaren Inhalt im Online-Archiv der Beklagten – auch noch 13 Jahre nach seinem Erscheinen und mehr als 20 Jahre nach dem Gegenstand der Berichterstattung – in der zeitlichen Dimension seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts verletzt, ohne dass dies aktuell noch zu rechtfertigen w�re. Mit zeitlicher Distanz sowohl zu der urspr�nglichen Tat als auch zu den aktualisierten Geschehnissen gewinne n�mlich das Interesse des T�ters an einer friedlichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft, ohne von Dritten immer wieder mit seiner lange zur�ckliegenden Tat konfrontiert zu werden, zunehmend an Bedeutung. Denn die anhaltende Abrufbarkeit der Berichterstattung mache das fr�here Fehlverhalten des Kl�gers im Zusammenhang mit seinem damaligen Engagement f�r die „Junge Union“ permanent wieder �ffentlich bekannt, ohne dass neue Erkenntnisse eingetreten w�ren, die einen f�r die �ffentlichkeit bedeutsamen, neuen Anlass f�r eine aktualisierte Berichterstattung �ber die Taten begr�nden k�nnten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der streitgegenst�ndliche Artikel – wie die Beklagte meine – zum Zeitpunkt der Erstver�ffentlichung wom�glich zul�ssig gewesen sei und durch die Datumsangabe als Altmeldung erkennbar sei. Denn es sei stets eine aktuelle Interessenabw�gung zum Zeitpunkt des L�schungsbegehrens vorzunehmen. Diese Abw�gung gehe vorliegend zugunsten des Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers, da insbesondere die Beeintr�chtigungen in seinem Berufs- und Familienleben als auch sein zwischenzeitliches Verhalten zur ber�cksichtigen sei. Denn der Kl�ger habe sich nie wieder �ffentlich zu den damaligen Vorw�rfen ge�u�ert und damit sein „Vergessenwerdenwollen“ anstelle einer bewusst herbeigef�hrten „Reaktualisierung“ durch eigenst�ndiges Begeben in die �ffentlichkeit manifestiert.

11 Der Kl�ger ist daher der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Entfernung und Unterlassung der Berichterstattung in Form der Nennung seines gesamten Klarnamens und Alters aus �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zustehe.

12 Der Anspruch auf Entfernung des gesamten Klarnamens ergebe sich zudem aus � 23 Abs. 3 S. 4 MStV. Der Kl�ger macht ferner einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Deindexierung gegen�ber Suchmaschinenbetreibern aus �� 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb�hren geltend.

13 Der Kl�ger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Gesch�ftsf�hrung, ab sofort zu unterlassen, den im Online-Archiv der … vorgehaltenen Presseartikel vom 11.05.2010 mit der �berschrift „Verd�chtige E-Mails und geheimnisvolle Treffen“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen und/oder zug�nglich machen zu lassen, wenn darin der Kl�ger unter Nennung seines Vornamens und Zunamens oder ins sonst identifizierbarer Weise dargestellt wird, wenn dies wie im oben genannten Beitrag geschieht, wie abrufbar unter …

  2. Die Beklagte wird verurteilt, zwecks Vorlage bei den Suchmaschinenbetreibern gegen�ber dem Kl�ger ihre Zustimmung zur Entfernung eines Links zu dem Beitrag „Verd�chtige E-Mails und geheimnisvolle Treffen“, abrufbar im Online-Archiv der … unter dem dort vorgehaltenen Presseartikel vom 11.05.2010 unter … aus der Trefferliste der Suchmaschinen bei Eingabe des Namens … zu erteilen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 1.119,79 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.

14 Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen

15 Die Beklagte tr�gt vor, der Kl�ger habe in der „CSU-Aff�re“ nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt, sondern habe der – an der Zahl �berschaubaren – Gruppe von JU-Mitgliedern angeh�rt, die die Aufnahmeantr�ge manipulierten und damit den „Inbegriff“ der gegenst�ndlichen „CSU-Aff�re“ darstellten. Es sei der Kl�ger gewesen, der als eigenst�ndiger, vollj�hriger, in der �ffentlichkeit stehender Nachwuchspolitiker mit gewisser Vorbildfunktion nachweislich das Manipulationssystem mitentwickelt habe, durchgef�hrt habe und sogar aktiv um Unterst�tzung hierf�r geworben habe. Diese Durchf�hrung des Anwerbens von Neumitgliedern gegen Geldzahlung vermeintlich dokumentiert in zahlreichen E-Mails, zeichne die Aff�re aus und stehe im Fokus der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung. Hinzu komme, dass der Kl�ger bereits zum Zeitpunkt der Aff�re als Versicherungskaufmann t�tig gewesen sei, es also sogar einen Zusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung und der T�tigkeit des Kl�gers als Versicherungskaufmann geben k�nnte, die bis heute von Relevanz sei. Der Kl�ger habe auch eine herausgehobene Rolle im Hinblick auf die damaligen Vorw�rfe gegen … gehabt, mittelbar also letztlich auch auf ihren R�cktritt, da der Kl�ger als „Kronzeuge“ … als „Dirigentin“ der Machenschaften bezeichnet habe.

16 Der streitgegenst�ndliche Artikel befasse sich mit dem konkreten Vorgehen der f�nf M�nner, einschlie�lich des Kl�gers, betreffend die Korrespondenz, die Treffen und die Absprachen zu den manipulierten Aufnahmeantr�gen. Der Artikel beinhalte jedoch noch nicht einmal die Information dar�ber, dass der Kl�ger tats�chlich strafrechtlich verurteilt worden sei. Die namentliche Nennung der Beteiligten in der Berichterstattung sei nicht nur zul�ssig und zul�ssig gewesen, sondern unabdingbar. Abgesehen davon, dass die Beklagte also nicht die Strafbarkeit des Kl�gers, sondern das verwerfliche System der Organisation innerhalb der Gruppe zum Kern der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung gemacht habe, seien s�mtliche Details �ber die Strafbarkeit des Kl�gers ohnehin �ffentlich zug�nglich; und zwar nicht nur in anderen Medienberichten, sondern vor allem in dem offiziellen Schlussbericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags.

17 Die Bereithaltung des streitgegenst�ndlichen Artikels in der urspr�nglichen Form sei daher zul�ssig, da die Berichterstattung offensichtlich zum Zeitpunkt der Ver�ffentlichung zul�ssig gewesen sei. Nur ausnahmsweise k�nne das Vorhalten einer rechtm��igen Berichterstattung durch Zeitablauf oder durch zwischenzeitlich hinzutretende Umst�nde eine derart belastende Dimension gewinnen, dass daraus L�schungs-, Auslistungs- oder Nachtragsanspr�che erwachsen k�nnten. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nicht vor. Denn die gebotene Abw�gung falle zugunsten der Beklagten aus. Der zeitliche Abstand zur „CSU-Aff�re“ bzw. zur streitgegenst�ndlichen Berichterstattung sei im Verh�ltnis zu dem enormen �ffentlichkeitsinteresse – sowohl damals als auch heute noch – immer noch klein. Die gegenst�ndliche Thematik zeichne sich dadurch aus, dass es um die Beeinflussung parteiinterner Wahlen der M. CSU, mithin um antidemokratisches Verhalten gehe. Insofern sei auch heute noch ein hohes Aufkl�rungs- und Informationsbed�rfnis der �ffentlichkeit gegeben. Der Kl�ger sei hingegen lediglich in seiner Sozialsph�re betroffen. Daher st�nde dem Kl�ger weder ein Anspruch auf Unterlassung, noch ein Anspruch auf Zustimmung im Hinblick auf die Entfernung einer Verlinkung aus der Trefferliste von Suchmaschinen zu.

18 Die Kammer hat am 12.04.2024 m�ndlich zur Sache verhandelt. F�r die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze mit Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

19 Die zul�ssige Klage erweist sich als teilweise begr�ndet. Zwar steht dem Kl�ger kein Anspruch auf Unterlassung der Bereithaltung des streitgegenst�ndlichen Artikels in identifizierender Form im Online-Archiv der Beklagten zu (nachfolgend unter Ziffer I.). Allerdings erweist sich der Antrag auf Zustimmung zur Entfernung der Verlinkung auf den streitgegenst�ndlichen Artikel aus der Trefferliste der Suchmaschinen bei Eingabe des Klarnamens des Kl�gers als begr�ndet (nachfolgend unter Ziffer II). Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb�hren zu (nachfolgend unter Ziffer III).

I.

20 Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten gem. �� 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

21 1. Zwar stellt das Bereithalten des streitgegenst�ndlichen Artikels im Online-Archiv der Beklagten einen Eingriff in den Schutzbereich des durch �� 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gesch�tzten allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers dar. Denn die Berichterstattung �ber strafrechtliche Vorw�rfe unter namentlicher Nennung des Betroffenen beeintr�chtigt zwangsl�ufig dessen Recht auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs, weil sie m�gliches Fehlverhalten �ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen des Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18; BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht gesondert gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informations�bermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen herk�mmlicher Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn die den Betroffenen identifizierenden Berichte lediglich auf einer passiven Darstellungsform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind n�mlich grunds�tzlich jedem interessierten Internetnutzer zug�nglich (BGH v. 18.12.2018 – VI ZR 439/17).

22 2. Indessen sch�tzt das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht nicht absolut vor einer Berichterstattung, weil es sich um ein Rahmenrecht handelt, dessen Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange – das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der Medien auf Meinungs- und Medienfreiheit andererseits – bestimmt werden muss, wobei sowohl die besonderen Umst�nde des Einzelfalles als auch die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind; nur dann, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt, ist der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht rechtswidrig (BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, Rz. 20; BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rz. 15; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rz. 22; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21, Rz. 17).

23 2.1 Soweit nicht die urspr�ngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das �ffentlich zug�ngliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zul�ssigkeit anhand einer neuerlichen Abw�gung der im Zeitpunkt des jeweiligen L�schungsbegehrens bestehenden gegenl�ufigen grundrechtlich gesch�tzten Interessen zu beurteilen. Dabei ist die urspr�ngliche Zul�ssigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begr�ndet, diese Berichterstattung ohne erneute Pr�fung oder �nderung der �ffentlichkeit dauerhaft verf�gbar zu halten. Denn in diesem Fall hat die Presse bei der urspr�nglichen Ver�ffentlichung bereits die f�r sie geltenden Ma�st�be beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu m�ssen (BGHv. 07.07.2020 – 1 BvR 146/17 m.w.N.).

24 2.2 Danach wird in einem ersten Schritt zu pr�fen sein, ob die streitgegenst�ndliche Berichterstattung urspr�nglich zul�ssig war und in einem weiteren Schritt eine neuerliche Abw�gung im Hinblick auf den Zeitpunkt des L�schungsbegehrens vorzunehmen sein. Denn w�hrend f�r eine aktuelle Berichterstattung �ber Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse der Vorrang einger�umt wird und jedenfalls bez�glich rechtskr�ftig veurteilter Straft�ter grunds�tzlich auch identifizierende Berichte als zul�ssig angesehen werden, ver�ndert sich das Interesse an der �ffentlichen Berichterstattung �ber eine Straftat mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Ereignis (BVerfG v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13). Im Rahmen der neuerlichen Abw�gung haben die Gerichte daher – soweit die urspr�ngliche Berichterstattung zul�ssig war – insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verf�gbarkeit der Information drohenden Pers�nlichkeitsbeeintr�chtigung, den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht, das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschlie�lich m�glicher Reaktualisierungen, die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Pressver�ffentlichung, die Priorit�t, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird, das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verf�gbarkeit einmal zul�ssig ver�ffentlichter Informationen und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grunds�tzlich unver�nderten Archivierung und Zurverf�gungstellung ihrer Inhalte angemessen zu ber�cksichtigen. Zumutbar sind einschr�nkende Ma�nahmen gegen�ber der unbehinderten und unver�nderten Bereitstellung von urspr�nglich zul�ssigen Presseberichten in Onlinearchiven nur, wenn deren Folgen f�r die Betroffenen besonders gravierend sind und sie damit eine solche Bereitstellung �ber Einzelf�lle hinaus nicht schon grunds�tzlich in Frage stellen (BVerfG v. 07.07.2020 – 1 BvR 147/17; BVerfGv. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13).

25 2.2.1 Gemessen an diesen Grunds�tzen ist in die Abw�gung einzustellen, dass die urspr�ngliche Berichterstattung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt zul�ssig war. Der Kl�ger tr�gt schon selbst nicht vor, dass und aus welchen Erw�gungen diese unzul�ssig gewesen sein soll. Die Abw�gung der Kammer f�hrt aber jedenfalls dazu, dass zum Zeitpunkt der Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung das �ffentlichkeitsinteresse gegen�ber dem allgemeinen Pers�nlichkeitsinteresse des Kl�gers �berwogen hat.

26 2.2.1.1 Bei ansehensbeeintr�chtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie f�r den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, Rz. 21 m.w.N.). Denn das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht verleiht seinem Tr�ger keinen Anspruch darauf, in der �ffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BGH v. 11.6.2013, VI ZR 209/12). Die Schwelle zur Pers�nlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit regelm��ig erst �berschritten, wo die Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung einen Pers�nlichkeitsschaden bef�rchten l�sst, der au�er Verh�ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG v. 8.6.2010, 1 BvR 1745/06, BGH v. 17.10.2023 – VI ZR 192/22).

27 Aber auch eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f�r erforderlich halten darf (Art. 5 GG, � 193 StGB). F�r diese F�lle der sogenannten Verdachtsberichterstattung hat der BGH daher Grunds�tze aufgestellt, die zur Zul�ssigkeit der Berichterstattung einzuhalten sind (BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rz. 20; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rz. 29; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21, Rz. 24; OLG M�nchen v. 01.06.2021 – 18 U 144/21, Rz. 10).

28 Meinungs�u�erungen werden grunds�tzlich von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit erfasst, und zwar auch dann, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit �bersteigerter Polemik vorgetragen werden oder ironisch formuliert sind. Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungs�u�erung werden dagegen �berschritten, wenn die ge�u�erte Meinung den anderen in der interessierten �ffentlichkeit herabw�rdigen soll, wenn es also dem sich �u�ernden nicht in erster Linie um ein sachliches Anliegen als vielmehr um die vors�tzliche Kr�nkung, pers�nliche Herabsetzung oder Diffamierung des Betroffenen geht (BGH v. 28.06.1994 – Az. VI ZR 274/93 – Rz. 20 m.w.N.; BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 18).

29 2.2.1.2 Gemessen an diesen Grunds�tzen handelt es sich vorliegend – unabh�ngig davon, ob der Artikel an einigen Stellen in Verdachtsform gehalten wird – jedenfalls, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, durchgehend um wahre Tatsachenbehauptungen. Insoweit sind die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Kl�ger wegen der Manipulation von Aufnahmeantr�gen mit gef�lschten Unterschriften strafbar gemacht hat und auch wegen Urkundenf�lschung verurteilt wurde. Der Kl�ger hat auch nicht vorgetragen, dass die Berichterstattung der Beklagten �ber den Inhalt der E-Mails oder im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Artikels unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte. Soweit in dem Artikel darauf aufbauend auch Meinungs�u�erungen enthalten sind, gr�nden auch diese in der Folge auf einer fundierten Tatsachengrundlage. Dass etwa Meinungs�u�erungen in Form einer „Schm�hung“ enthalten seien, wird von dem Kl�ger ebenfalls nicht vorgetragen.

30 2.2.1.3 Diese wahren Tatsachenbehauptungen m�ssen von dem Kl�ger hingenommen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, da insoweit lediglich die Sozialsph�re betroffen ist, denn die Berichterstattung bezieht sich ausschlie�lich auf die politische T�tigkeit des Kl�gers. Soweit sich aber der Kl�ger selbst politisch engagiert und damit einen Schritt in die �ffentlichkeit vornimmt, muss er sich auch eine Berichterstattung �ber seine T�tigkeiten im Zusammenhang mit der politischen Arbeit gefallen lassen, jedenfalls wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Auf der anderen Seite kommt der Berichterstattung ein enorm hoher �ffentlichkeitswert zu. Denn die Thematik hinsichtlich der Manipulation betrifft nicht nur die alle B�rger betreffenden Grundlagen der Demokratie, sondern stellt dar�ber hinaus auch die Integrit�t der „im Interesse der B�rger“ handelnden Politiker in Frage. An der konkreten Straftat der Urkundenf�lschung durch einen Politiker im Zusammenhang mit demokratischen Wahlen, besteht daher anders als in Bezug auf andere Straftaten ein gesteigertes Interesse der Presse, die �ffentlichkeit �ber derartige Vorg�nge zu informieren. Die �ffentlichkeit wiederum ist in ganz besonderem Ma�e darauf angewiesen, durch die Presse solch wesentliche Informationen zu erlangen, um sich auch f�r die eigene Wahlentscheidung und politische Meinungsbildung ein Bild �ber parteiinterne Vorg�nge machen zu k�nnen. Ferner kommt auch grunds�tzlich einer aktuellen Berichterstattung �ber Straftaten, und insbesondere solchen, die von Personen des �ffentlichen Lebens begangen werden, ein enorm hohes Informationsinteresse zu. Damit besteht kein Zweifel, dass die Berichterstattung auch mit der namentlichen Nennung des Kl�gers jedenfalls zum Zeitpunkt der Berichterstattung zul�ssig war.

31 2.2.2 Auch die neuerliche Abw�gung im Zeitpunkt des L�schungsbegehrens f�hrt zu einer weiteren Zul�ssigkeit der Bereithaltung des streitgegenst�ndlichen Artikels.

32 2.2.2.1 Auf Seiten des Kl�gers ist in die Abw�gung einzustellen, dass seit den Ereignissen um die zitierten E-Mails im Jahr 2002, der Verurteilung des Kl�gers im Jahr 2004, der Aussage im Untersuchungsausschuss im Jahr 2005 und der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung im Jahr 2010 viele Jahre vergangen sind. In diesen Jahren ist der Kl�ger nicht mehr politisch aktiv gewesen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich auch nicht mehr mit dieser Thematik an die �ffentlichkeit gewandt. Die Kammer ber�cksichtigt ferner, dass die streitgegenst�ndliche Berichterstattung bei einer namensbasierten Suche mit dem Zusatz „CSU“ bei Google auf der ersten Seite erscheint und auch – wenn auch nur auf Seite 10 von 12 – auffindbar ist, soweit nur der Klarname des Kl�gers eingegeben wird. Damit ist nicht auszuschlie�en, dass der Kl�ger in seinem Beruf als Versicherungsmakler, in welchem er eine besondere Vertrauensstellung f�r seine Kunden aus�bt, immer wieder mit seiner Vergangenheit konfrontiert wird. Insofern hat der Kl�ger ein berechtigtes Interesse auf Resozialisierung, wobei er davor zu sch�tzen ist, dass er sich nicht unbegrenzt fr�here Fehler vorhalten lassen muss.

33 2.2.2.2 Auf der anderen Seite ist allerdings zu ber�cksichtigen, dass das �ffentliche Interesse an der streitgegenst�ndlichen Thematik auch nach dem vorliegenden Zeitablauf nach wie vor enorm hoch ist, da die Ereignisse die demokratischen Werte insbesondere auch von Politikern einer gro�en Partei in Frage stellen. An der Berichterstattung besteht vor diesem Hintergrund ein „zeitloses“ Interesse der Allgemeinheit und eben nicht, wie bei manch anderen Geschehnissen lediglich ein (tages-) aktuelles. Wenn dem Kl�ger auch beizupflichten ist, dass mit Zeitablauf das �ffentliche Interesse an einer Straftat grunds�tzlich nachl�sst, so besteht hier die Besonderheit, dass es sich um eine Straftat handelt, die die Allgemeinheit und die demokratischen Werte betrifft und daher im Gegensatz zu anderen Straftaten, bei welchem sich das Interesse der Allgemeinheit wesentlich aus der Neugierde ableitet, auch langfristig �ffentlichkeitswert hat. Insofern bleibt gerade bei der vorliegenden Straftat ein hohes �ffentliches Interesse auch im jetzigen Zeitpunkt besteht. Die interessierte Leserschaft muss nach wie vor die M�glichkeit haben, �ber die Ereignisse um die „CSU-Aff�re“ zu recherchieren. Dazu geh�rt dann auch die Information �ber die Beteiligten an dieser Aff�re und deren Namensnennung. Die Beeintr�chtigung des Kl�gers wird dabei insoweit abgemildert, als der Artikel als Altmeldung gekennzeichnet ist, so dass die Ereignisse bei der Recherche auch zeitlich eingeordnet werden k�nnen (vgl. hierzu BGH v. 18.12.2018 – VI ZR 439/17).

34 2.2.2.3 Im Ergebnis f�llt die Abw�gung daher zu Lasten des Kl�gers aus. Denn die Pressefreiheit w�rde in unzul�ssiger Weise eingeschr�nkt, w�rde man zu dem Ergebnis gelangen, dass eine im Zeitpunkt der Ver�ffentlichung zul�ssige identifizierende Berichterstattung �ber wahre Tatsachenbehauptungen im Hinblick auf eine Straftat, die von �ffentlichem Interesse war und nach wie vor ist, nunmehr zu unterlassen w�re. Denn die Aufgabe der Presse besteht nicht nur darin, �ber aktuelle Geschehnisse zu berichten, sondern der �ffentlichkeit auch die M�glichkeit zu geben, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand unver�nderten Originalberichte in den Medien recherchieren zu k�nnen. Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Aus�bung der Meinungsfreiheit die �ffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Ver�ffentlichungen f�r interessierte Mediennutzer verf�gbar halten (BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17). Die Kammer kommt damit zu dem Ergebnis, dass nur in Ausnahmef�llen, in welchen eine besonders hohe Beeintr�chtigung des Betroffenen durch die Bereithaltung des Artikels vorgetragen wird, ein Unterlassungsanspruch begr�ndet sein k�nnte. Grunds�tzlich sind aber einmal zul�ssigerweise ver�ffentlichte Berichte auch zul�ssigerweise im Archiv bereitzuhalten. Denn alles andere w�rde zu einer Verf�lschung der Geschichte und �ffentlichkeitswirksamer Ereignisse f�hren, �ber welche sich auch (politisch) interessierte nachfolgende Generationen informieren m�chten. Das Informationsinteresse besteht dann aber auch an einer unverf�lschten und l�ckenlosen Berichterstattung �ber vergangene Ereignisse. Dieses Recht auf Information schlie�t in der Folge auch zwingend die Namensnennung der wesentlichen Personen eines vergangenen Ereignisses mit ein.

35 2.2.3 Dem Kl�ger steht daher kein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung zu.

36 2.3 Soweit sich der Kl�ger hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auf � 23 Abs. 3 S. 4 MStV bezieht, f�hrt die insoweit gebotene Abw�gung zu demselben Ergebnis.

37 3. Der Kl�ger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung im Online-Archiv der Beklagten.

II.

38 Dem Kl�ger steht allerdings ein Anspruch aus �� 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Zustimmung der Beklagten zur Entfernung eines Links zu dem streitgegenst�ndlichen Beitrag aus der Trefferliste der Suchmaschinen zu, jedenfalls – und so ist der Antrag nach Auffassung der Kammer zu verstehen – soweit ausschlie�lich der Vor- und Zuname des Kl�gers eingegeben wird.

39 1. In seiner Entscheidung „Recht auf Vergessen I“ vom 06.11.2019 (1 BvR 16/13) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass im Rahmen der Abw�gung der Rechte des Betroffenen und der Medien auch m�gliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgew�hr ber�cksichtigt werden m�ssen. Insoweit w�re zu pr�fen, ob die oben dargestellten unterschiedlichen Interessenlagen ggf. durch etwaige Zwischenl�sungen zwischen der vollst�ndigen L�schung individualisierender Angaben einerseits und deren uneingeschr�nkter Hinnahme andererseits in Einklang gebracht werden k�nnen. Zu ber�cksichtigen ist deshalb, wieweit dem Betreiber eines Onlinearchivs Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Erschlie�ung und Verbreitung der Berichte im Netz Einfluss zu nehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Suchmaschinen, die �ber die Verbreitung im Netz ma�geblich mitentscheiden (BVerfG v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13). Denn das berechtigte Interesse des Betroffenen richtet sich insbesondere darauf, nicht immer wieder mit vergangenen Geschehnissen konfrontiert zu werden, sobald Gesch�ftspartner oder Bekannte durch eine namensbasierte Suchanfrage bei Google auf die archivierten Artikel sto�en. Umgekehrt wird das berechtigte Interesse der Presse sich insbesondere darauf richten, einen einmal zul�ssig ver�ffentlichten Presseartikel in unver�nderter Form im Online-Archiv weiterhin bereithalten zu k�nnen. Bei der Suche nach etwaigen Zwischenl�sungen ist auch hier zwischen den widerstreitenden Interessen abzuw�gen, wobei in die Abw�gung auch einzustellen ist, ob etwaige Zwischenl�sungen als milderes Mittel den Medienunternehmen zumutbar sind (BVerfG v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13).

40 2. Gemessen an diesen Grunds�tzen ist daher vorliegend ausgehend von der oben dargestellten Beeintr�chtigung des Kl�gers angesichts der Gefahr fortw�hrender Konfrontation mit den Geschehnissen trotz eines Zeitablaufs von nunmehr 14 Jahren nach Erscheinen des Artikels und dem berechtigten Interesse der Beklagten auch nach diesem Zeitablauf aufgrund des nach wie vor bestehenden �ffentlichkeitsinteresses, den Artikel in seiner urspr�nglichen Form zu Recherchezwecken bereit zu halten, die von dem Kl�ger beantragte Zwischenl�sung gem�� Antrag Ziffer 2 zum Ausgleich der berechtigten Interessen sachgerecht. Dabei f�llt insbesondere ins Gewicht, dass der Beklagten insoweit auch keine Ma�nahme von erheblichem (auch technischem) Aufwand auferlegt wird. Vielmehr ist die blo�e Zustimmung, die der Kl�ger insoweit gegen�ber den g�ngigen Suchmaschinen f�r die Entfernung des entsprechenden Links nutzen kann, jedenfalls zumutbar. Diese Zwischenl�sung ist f�r die Beklagte so niederschwellig, dass diese im Rahmen der Abw�gung auch vor dem Hintergrund, dass bei einer namensbasierten Suche der Artikel erst auf Seite 10 von 12 auftaucht, noch gerechtfertigt ist. Zwar besteht f�r die Beklagte auch keine generelle Pflicht zur st�ndigen �berpr�fung des Online-Archivs auf eine m�gliche ver�nderte Bedeutung personenbezogener Informationen. Soweit aber wie im vorliegenden Fall eine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen gegen�ber der Presse angezeigt wird und entsprechende Ma�nahmen in der Abw�gung als gerechtfertigt erscheinen, hat der Betroffene jedenfalls Anspruch auf das Treffen zumutbarer Vorkehrungen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zug�nglichkeit des Berichts im �brigen �berm��ig zu hindern (BVerfG v. 06.11.2019 – 1 BvR 15/13). Denn zu ber�cksichtigen ist vorliegend, dass jedenfalls f�r die politisch interessierte Leserschaft, die sich gezielt �ber die „CSU-Aff�re“ informieren m�chte, der Artikel bei der Eingabe „CSU“ und des Namens des Kl�gers auffindbar bleibt. Damit ist dem berechtigten Informationsinteresse der �ffentlichkeit ausreichend Gen�ge getan.

41 Inwieweit der Beklagten zumutbar auferlegt werden kann, technische Vorkehrungen zur Entfernung etwaiger Links zu treffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn der Kl�ger macht insoweit lediglich das mildeste Mittel der Zustimmung der Beklagten geltend.

42 3. Unter Abw�gung der widerstreitenden Interessen kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass ein sachgerechter Ausgleich der Interessen durch die zu erteilende Zustimmung erreicht werden kann und infolgedessen ein Anspruch des Kl�gers hierauf besteht.

III.

43 Dem Kl�ger steht schlie�lich kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten nach �� 677, 683 S. 1, 670 BGB zu.

44 Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine berechtigte vorgerichtliche Abmahnung handelt. Vorliegend richtete sich die au�ergerichtliche Geltendmachung der Anspr�che auf einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die identifizierende Berichterstattung sowie auf die zus�tzliche Entfernung des Beitrages aus dem Suchindex. Ein solcher Unterlassungsanspruch ist vorliegend aber nicht gegeben. Auf die Ausf�hrungen unter Ziffer I wird Bezug genommen. Der nunmehr klageweise geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Entfernung eines Links zu dem streitgegenst�ndlichen Beitrag aus der Trefferliste der Suchmaschinen bei Eingabe des Namens des Kl�gers wurde aber vorgerichtlich nicht geltend gemacht. Insoweit sind daher die vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht ersatzf�hig.

IV.

45 1. Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 1 ZPO.

46 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Auch nach langem Zeitablauf kann ein Interesse an der Bereithaltung eines Artikels bestehen, der wahre ansehensbeeintr�chtigende Tatsachen enth�lt; dies gilt insbesondere bei einem Bericht �ber die politische T�tigkeit des Betroffenen im Kontext von Unregelm��igkeiten bei parteiinternen Wahlen.� (Rn. 30 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Zwar besteht keine generelle Pflicht zur st�ndigen �berpr�fung des Online-Archivs auf eine m�gliche ver�nderte Bedeutung personenbezogener Informationen, soweit aber eine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen gegen�ber der Presse angezeigt wird und entsprechende Ma�nahmen in der Abw�gung als gerechtfertigt erscheinen, hat der Betroffene jedenfalls Anspruch auf das Treffen zumutbarer Vorkehrungen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zug�nglichkeit des Berichts im �brigen �berm��ig zu hindern. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

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Entfernung eines Links zu einem Online-Archiv aus Suchmaschinentrefferliste�

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