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35 O 297/23•LG M�nchen I 35. Zivilkammer, 2024-02-12, 35 O 297/23
35 O 297/23Kantonsgericht12.02.2024
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Zwar sind auch Bagatellsch�den von der Norm erfasst, jedoch muss ein konkreter immaterieller Schaden tats�chlich eingetreten („entstanden“) sein. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Anspruchsteller.� (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-02-12
Aktenzeichen: 35 O 297/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.300,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che im Zusammenhang mit der Nutzung eines digitalen sozialen Netzwerkes im Nachgang zu einem unbefugten Abgreifen und Ver�ffentlichen von Nutzerdaten durch Dritte (sog. „Scraping“) bei der Beklagten.
2 Die Klagepartei ist Nutzerin des digitalen sozialen Netzwerks „…“. F�r Nutzer im Gebiet der Europ�ischen Union ist die Beklagte Anbieter dieser Plattform.
3 Die den Nutzern zug�ngliche Datenrichtlinie von … enth�lt Angaben dazu, welche der vom Nutzer erteilten Informationen immer �ffentlich zug�nglich sind, n�mlich vor allem Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID. Zudem enth�lt die Datenrichtlinie die Angabe, dass �ffentlich zug�ngliche Informationen jeder, also auch Personen au�erhalb der …-Plattform, sehen kann. Dar�ber hinaus informiert die Beklagte, wie ein Nutzer festlegen kann, wer die von ihm �ber die �ffentlichen Informationen hinaus bereitgestellten Informationen sehen kann (sog. Zielgruppenauswahl) und wer ihn anhand seiner E-Mail-Adresse oder seiner Telefonnummer, sofern er die E-Mail-Adresse bzw. die Telefonnummer auf der …-Plattform bereitgestellt hat, finden kann (sog. Suchbarkeits-Einstellungen). Erfolgt durch den Nutzer eine Zielgruppenauswahl nicht, richtet sich die Zug�nglichkeit seiner �ber die �ffentlichen Informationen hinausgehenden Informationen nach der Standardeinstellung, wonach seine „Freunde“ die weiteren Informationen einsehen k�nnen. Passt der Nutzer die Suchbarkeits-Einstellungen nicht an, sieht die Standardeinstellung vor, dass alle Personen, die �ber die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers verf�gen, das Profil des Nutzers, falls dieser E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer bereitgestellt hat, finden.
4 Im Jahr 2019 lasen Dritte – das genaue Vorgehen ist zwischen den Parteien streitig – jedenfalls die …, den Namen, den Vornamen und das Geschlecht der Klagepartei �ber das Kontakt-Import-Tool von … aus zum Teil �ffentlich zug�nglichen Daten der Klagepartei bei … aus. Die Beklagte geht davon aus, dass das Kontakt-Import-Tool zur Bestimmung der Telefonnummern der einzelnen Benutzer genutzt wurde. Indem eine Vielzahl von Kontakten in ein virtuelles Adressbuch eingegeben wurde, gelang es – so die Beklagte – Unbekannten, die Telefonnummern konkreten …-Profilen zuzuordnen, ohne dass in den entsprechenden Profilen die hinterlegten Telefonnummern �ffentlich freigegeben waren. Um die Telefonnummer jeweils zu korrelieren, wurden mit Hilfe des Kontakt-Import-Tools fiktive Nummern hochgeladen, gepr�ft, und die zugeh�rigen …-Nutzer wurden angezeigt. Auf dem Profil des Nutzers wurde dieser dann besucht, und die dort ver�ffentlichen Daten der Mobilfunknummer des Nutzers zugeordnet. Anfang April 2021 wurden die auf diese Weise zusammengestellten Daten der Nutzer im Internet verbreitet.
…
5 Mit au�ergerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollm�chtigten vom 01.12.2022 (Anlage KGR 4) forderte die Klagepartei die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf und machte Auskunfts – sowie Unterlassungsanspr�che gegen sie geltend. Die Beklagte wies den Schadensersatzanspruch und den Unterlassungsanspruch mit Schreiben vom 30.01.2023 (Anlage B 16) zur�ck und erteilte im Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall einige Ausk�nfte, die die Klagepartei jedoch nicht f�r ausreichend h�lt.
6 Die Klagepartei ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die Beklagte versto�e gegen die DSGVO, indem sie ohne ausreichende Grundlage i.S. von Art. 6 und 7 DSGVO Informationen i.S. von Art. 13, 14 DSGVO verarbeite. Sie habe sie nicht im ausreichenden Ma�e �ber die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten informiert bzw. aufgekl�rt. Weiter habe die Beklagte im Jahr 2019 die personenbezogenen Daten ihrer Nutzer nicht im ausreichenden Ma�e und nicht den Anforderungen der DSGVO entsprechend gesch�tzt und so den Anforderungen von Art. 32 DSGVO nicht gen�gt. Unabh�ngig von etwaigen Sicherheitsl�cken versto�e die Beklagte mit den von ihr vorgenommenen Einstellungen zur Privatsph�re auch gegen die in Art. 25 DSGVO niedergelegten Grunds�tze der „Privacy by Design“ und „Privacy by default“. Die Beklagte habe dar�ber hinaus weder sie noch die zust�ndige Aufsichtsbeh�rde von dem Datenschutzversto� informiert. Sie habe somit weder ihrer Informationspflicht nach Art. 34 DSGVO noch nach Art. 33 DSGVO gen�gt. Letztlich sei sie dem Auskunftsersuchen der Klagepartei nicht in ausreichendem Ma�e nachgekommen (Art. 15 DSGVO). Durch die unbefugte Ver�ffentlichung ihrer personenbezogenen Daten habe die Klagepartei einen konkreten ersatzf�higen Schaden erlitten. Dieser bestehe darin, dass sie einen erheblichen Kontrollverlust �ber ihre Daten erlitten habe. Dies manifestiere sich unter anderem in einem verst�rkten Misstrauen bez�glich E-Mails, SMS und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen.
7 Die erteilte Auskunft sei nicht ausreichend, sodass der Klagepartei auch auf dieser Grundlage ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu, ihre personenbezogenen Daten zuk�nftig unbefugten Dritten nicht zug�nglich zu machen. Dar�ber hinaus k�nne sie einen erg�nzenden Auskunftsanspruch gegen�ber der Beklagten geltend machen.
8 Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e und die Erm�glichung der unbefugten Ermittlung der Telefonnummer (…) sowie weiterer personenbezogener Daten der Kl�gerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozent-punkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite s�mtliche materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten („…“), der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, k�nftig entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DS-GVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die die Kl�gerseite betreffenden weiteren personenbezogenen Daten zu erteilen, die durch Unbefugte erlangt werden konnten, namentlich welche Daten au�er der Telefonnummer der Kl�gerseite durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch „Web Scraping“, die Anwendung des Kontaktimporttools oder auf andere Weise unbefugt erlangt werden konnten.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Kl�gerseite, insbesondere die Telefonnummer, unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, wie geschehen anl�sslich des sogenannten …, das nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 stattfand.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Kl�gerseite, insbesondere die Telefonnummer, ohne Einholung einer Einwilligung oder Erf�llung sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbest�nde zu verarbeiten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 973,66 EUR zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 Die Beklagte behauptet, sie habe bereits zum Zeitpunkt des Scrapings Sicherheitsma�nahmen ergriffen, mit denen die Ausnutzung des Kontakt-Import-Tools verhindert werden sollte (�bertragungsbegrenzungen, Bot-Erkennung). Sie habe keine Kopie der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten.
11 Die Beklagte h�lt die Klage bereits weitgehend f�r unzul�ssig. Der Klageantr�ge zu Ziffer 1, 2 und 4 seien nicht hinreichend bestimmt. Zudem fehle es an dem f�r den Klageantrag zu 2 erforderlichen Feststellungsinteresse.
12 Die Beklagte meint weiter, es best�nden keine Anspr�che der Klagepartei, weil nur ohnehin �ffentlich einsehbare Daten der Klagepartei „gescraped“ worden seien. Verst��e gegen die Art. 13, 14, 24, 25 und 34 DSGVO k�nnten ohnehin keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ausl�sen. Eine Benachrichtigungspflicht in Scraping-F�llen bestehe nach der Kommentarliteratur nicht. Im Hinblick auf Art. 82 DSGVO fehle es zudem an einem der Beklagten zurechenbaren ersatzf�higen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Auch treffe sie kein Verschulden. F�r einen Unterlassungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Auskunftsanspruch sei erf�llt, ein Anspruch �ber die erteilte Auskunft hinaus bestehe nicht.
13 Das Gericht hat am 12.02.2024 m�ndlich zu dieser Sache verhandelt und die Klagepartei informatorisch zum Sachverhalt angeh�rt.
14 Zur weiteren Erg�nzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen der Parteivertreter sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 12.02.2024 verwiesen.
15 Die Klage ist teilweise unzul�ssig, im �brigen unbegr�ndet.
A.
16 I. Das Landgericht M�nchen ist international nach Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO sowie Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO zust�ndig, da die Klagepartei Verbraucher ist und ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Die �rtliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zust�ndigkeit aus �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
17 II. Der Klageantr�ge zu Ziffer 1) und Ziffer 3) sind hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar stellt die Klagepartei die H�he des immateriellen Schadensersatzes jeweils in das Ermessen des Gerichts. Die Zul�ssigkeit eines unbezifferten Klageantrags ist bei Schadensersatzanspr�chen allerdings grunds�tzlich anerkannt (so bereits das Reichsgericht, Urteil vom 01.04.1933 – V 5/33, RGZ 140, 211 (213)). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kl�ger – wie hier – zus�tzlich eine Mindestsumme angibt, die er f�r angemessen erachtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 02.02.1999 – VI ZR 25/98).
18 In der Klageschriftsatz hat die Klagepartei zudem mitgeteilt, worauf sich ihr Begehren gem�� Ziffer 1) der Klage bezieht, n�mlich auf einen zusammenh�ngenden, sich zwar auf einen l�ngeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich nach dem Vortrag der Klagepartei auf die Vorg�nge ab ihrer Anmeldung bei „…“ �ber das sp�tere „Scraping“ ihrer Daten bis hin zu dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten im Umgang mit diesem Vorfall. Eine alternative Klagebegr�ndung kann nicht angenommen werden.
19 III. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2) ist, gemessen an den vorstehenden Erw�gungen, hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
20 IV. Es liegt auch das f�r den Klageantrag zu Ziffer 2) erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 ZPO vor. Ein Feststellungsantrag ist schon zul�ssig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kl�ger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 U 56/18, juris Rn. 22). Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99, juris). Bei den behaupteten Verst��en gegen die DSGVO mit der behauptet dargelegten unkontrollierten Nutzung gescrapter Daten ist bei verst�ndiger W�rdigung zumindest nicht ausgeschlossen, dass irgendein materieller oder immaterieller Schaden entstehen k�nnte. Denn die Klagepartei gibt an, ein solches Feststellungsinteresse wegen der behauptet einmal gescrapten Daten und damit behauptet einhergehenden unbefugten und unkontrollierten Datenverwendung zu haben, die auch zu k�nftigen Sch�den f�hren k�nne, deren Art und Umfang noch unbekannt sind. Es ist daher nicht v�llig ausgeschlossen, dass die Klagepartei infolge der Ver�ffentlichung ihrer Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleidet (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2023, Az. 2 O 198/22, Rn. 44 f.).
21 V. Das Unterlassungsbegehren des Klageantrags zu Ziffer 5) ist hingegen nicht hinreichend bestimmt i.S. von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
22 Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (� 322) erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die Beklagte abw�lzt, f�r diesen erkennbar macht, um was es geht, und schlie�lich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst (Anders/Gehle/Anders, 81. Aufl. 2023, ZPO � 253 Rn. 34 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend: Denn die Klageseite begehrt mit ihrem Antrag eine Unterlassung der Zug�nglichmachung von Daten an „unbefugte“ Dritte �ber eine Software zum Importieren von Kontakten. Dies ist nach �� 133, 157 BGB auszulegen unter Ber�cksichtigung der Begr�ndung und des Ziels (BGH NJW-RR 1995, 1183 (1184)). Die Klagepartei wendet sich gegen die Kontaktaufnahme durch Dritte mittels Werbenachrichten, Anrufen usw. Jedoch ist nicht klar und bestimmbar, wer in den Kreis der unbefugten Dritten fallen soll. Insbesondere bei einer Plattform, die genutzt wird, um sich mit Dritten zu vernetzen und in Kontakt zu treten, ist v�llig unklar, welche Dritte als „unbefugt“ einzuordnen sind. Der Antrag w�re – bei Zuspruch – nicht vollstreckungsf�hig.
23 Auch der Klageantrag zu 6) ist nicht ausreichend bestimmt und es fehlt insoweit das Rechtschutzbed�rfnis.
24 Dem Wortlaut nach begehrt die Klagepartei das Unterlassen jeglicher Art der Verarbeitung der Telefonnummer (�� 133, 157 BGB). Davon umfasst ist auch die Nutzung der Telefonnummer der Klagepartei zu technischen oder internen Zwecken wie der Zweifaktorenauthentifizierung. Aus der Begr�ndung ist eine bestimmbare einschr�nkende Auslegung nicht ersichtlich.
25 Eine umfassende Nichtverarbeitung ihrer Telefonnummer kann die Klagepartei jedoch durch eine sog. „Entfernung der Mobilfunknummer vom Konto“, welche ausweislich Anlage B6 jederzeit m�glich ist und nicht zur Sperrung des Kontos f�hrt, erreichen. Insoweit fehlt es an einem Rechtschutzbed�rfnis f�r die Unterlassungsklage. Auf das fehlende Rechtschutzbed�rfnis hat die Beklagte hingewiesen.
B.
26 Die Klage ist hinsichtlich der zul�ssigen Klageantr�ge unbegr�ndet.
27 I. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage. Denn jedenfalls fehlt es am Eintritt eines immateriellen Schadens, der sich kausal auf den Scraping-Vorfall zur�ckf�hren l�sst.
28 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (f�r alle: K�hling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Erw�gungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erw�gungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verst�ndnis zum Begriff des Schadens – etwa eine enge Auslegung – ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG 14.1.2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, 1007). Eine Erheblichkeitsschwelle f�r das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellsch�den sind nicht auszuschlie�en. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tats�chlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen 10.11.2022, 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Gie�en 3.11.2022, 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klagepartei darlegen und ggf. beweisen (s. OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRURRS 2022, 4491 Rn. 57, 65; K�hling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 m.w.N.).
29 Auch und gerade unter Ber�cksichtigung eines weiten Verst�ndnisses des immateriellen Schadens, das ausdr�cklich auch Bagatellsch�den einschlie�t, kann das Gericht nicht erkennen (� 287 Abs. 1 ZPO), dass die Klagepartei im vorliegenden Fall einen solchen Schaden tats�chlich erlitten hat.
30 Soweit die Klagepartei schrifts�tzlich vortragen lie�, dass sie seit Bekanntwerden ihrer Betroffenheit vom „Scraping-Vorfall“ in einem Zustand gro�en Unwohlseins und gro�er Sorge �ber m�glichen Missbrauch der sie betreffenden Daten verblieben sei, best�tigte sich dieser Eindruck im Rahmen der informatorischen Anh�rung f�r das Gericht nicht. Der Kl�ger schilderte im Rahmen der informatorischen Anh�rung, dass er weiter aktiver Nutzer der Plattform der Beklagten sei. Auch nutze er die Plattformen L. und X.. Auch dort habe er seine Mobiltelefonnummer hinterlegt. Ebenso habe er seine Telefonummer bei amazon hinterlegt. Ob er diese auch bei paypal hinterlegt habe, wisse er nicht genau. Er habe zwar �ber einen Wechsel seiner Mobilfunknummer nachgedacht, da insbesondere seine 18 und 14-j�hrigen Kinder seine Mobilfunknummer auswendig k�nnten, komme ein Wechsel der Mobilfunknummer nicht in Betracht.
31 Die Einlassung des Kl�gers im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung l�sst jedenfalls erkennen, dass eine – wie auch immer geartete – Sorge des Kl�gers �ber den Missbrauch seiner Daten nicht derart ausgepr�gt ist, dass er sich zu der naheliegenden und f�r ihn nicht mit Einschr�nkungen verbundenen Ma�nahme veranlasst sah und sieht, seine Mobilfunknummer komplett aus Online-Plattformen zu entfernen.
32 Insbesondere die Angaben des Kl�gers, ein Wechsel seiner Mobilfunknummer komme nicht in Betracht, da seine 18 und 14-j�hrigen Kinder (bei dem 9-j�hrigen Kind sei dies noch kein Thema) diese auswendig k�nnten und ihn jederzeit von einem anderen Telefon aus anrufen k�nnten, ist f�r das Gericht wenig nachvollziehbar. So gab er auch an, dass seine Kinder �ber eigene Mobiltelefone verf�gen w�rden. Nach Auffassung des Gerichts w�re ein Wechsel der Mobilfunknummer, wenn denn die Bel�stigungen durch die unerw�nschten Anrufe/SMS ein derartiges St�rgef�hl ausl�sen w�rden, vielmehr naheliegend. Weshalb Kinder des vorstehenden Alters nicht in der Lage sein sollen, eine andere Mobilfunktelefonnummer auswendig zu lernen, diese in ihr eigenes Mobiltelefon einzuspeichern oder gegebenenfalls f�r den Notfall auf einem Zettel im Geldbeutel bei sich zu f�hren, erschlie�t sich dem Gericht nicht.
33 Auch die weiteren Angaben des Kl�gers zu unerw�nschten Kontaktaufnahmeversuchen sind nicht ausreichend, um einen kl�gerseits tats�chlich erlittenen Schaden anzunehmen. So schilderte der Kl�ger, dass es ab Mitte 2021 vermehrt, 2-3 mal w�chentlich, zu unerw�nschten Anrufen gekommen sei. Ab Juli 2023 habe er 2-3 SMS pro Monat mit unterschiedlichen Inhalten erhalten.
34 Das vom Kl�ger beschriebene Aufkommen an unerw�nschten Kontaktaufnahmeversuchen ist nach Einsch�tzung des Gerichts zwar durchaus l�stig, bewegt sich aber nach eigenen Erfahrungen der Einzelrichterin sowie Berichten aus dem Familien-, Kollegen- und Bekanntenkreis in einem Rahmen, der bei �blicher Medien- und Internetnutzung – insb. der vermehrten Angabe von Kontaktdaten bei �ber das Internet get�tigten K�ufen, Reservierungen, Kontaktaufnahmen etc. – noch �blich ist. Zu ber�cksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Nutzer, der im Internet seine Kontaktdaten verschiedentlich freiwillig preisgibt, auch M�glichkeiten zur Verf�gung stehen, unerw�nschte Kontaktaufnahmeversuche einzud�mmen (etwa durch Rufnummern�berpr�fung und Sperrung von verd�chtigen Rufnummern).
35 Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend schlie�lich auch an der erforderlichen Kausalit�t zwischen dem Scraping-Vorfall und den von Kl�gerseite geschilderten Kontaktaufnahmeversuchen.
36 Ferner ist gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keinen …-Account haben und nutzen, Opfer von Spam-Anrufen und -E-Mails sind. Es handelt sich hierbei um eine Erscheinung, die mit der Nutzung des Internets als solcher zusammenh�ngt, und nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte mit dem hier gegenst�ndlichen Scraping-Vorfall in Verbindung gebracht werden kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei den Kontaktaufnahmeversuchen Informationen verwendet wurden, die der Sender �ber … erlangt hat. Die Anrufe und E-Mails k�nnten vielmehr auch Ergebnis einer rein zuf�lligen Wahl von Nummern bzw. Generierung von Mailadressen gewesen sein.
37 II. Der kl�gerseits geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen unvollst�ndiger Auskunft und der weiter geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehen ebenfalls nicht. Mit dem Auskunftsanspruch m�chte die Klagepartei n�here Angaben zu dem konkreten sie betreffenden „Scraping“ Vorfall erlangen. Diesbez�glich hat die Beklagte mit au�ergerichtlichem Schreiben vom 09.02.2023 (Anlage B 16) bereits Auskunft erteilt, soweit ihr dies m�glich ist. In diesem Schreiben wurden der Klagepartei die ihrerseits betroffenen „Datenpunkte“ erl�utert. Hinsichtlich der Empf�nger hat die Beklagte glaubhaft behauptet, dass sie �ber keine Rohdaten des Scraping-Vorfalls verf�ge und diesbez�glich keine weiteren Informationen zu den unbefugten Dritten, die die Daten erlangt haben, geben k�nne. Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang die Ausf�hrungen des Generalanwaltes … in der … bem�ht, ist anzumerken, dass im dortigen Sachverhalt die Daten aktiv von der Datenverarbeiterin an Dritte offengelegt wurden und nicht – wie hier – unbekannte Dritte die Daten unter Ausnutzung eines Tools gegen den Willen der Beklagten „abgegriffen“ hatten. F�r das Gericht ist nicht ersichtlich, welche weiteren Ausk�nfte die Beklagte zum hier gegenst�ndlichen Datenvorfall an die Klagepartei erteilen k�nnte.
38 III. Die Nebenforderung – Antrag zu 7) – teilt das Schicksal der �brigen Klageantr�ge und unterliegt der Abweisung.
C.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1 ZPO.
40 Der Ausspruch der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf �� 63 Abs. 2, 48 GKG, 3 ff. ZPO. Die Anspr�che Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6 der Klage sind zu addieren.
42 Nach Ermessen des Gerichts ergeben sich folgende Streitwerte:
43 F�r die Antr�ge 1 und 3 werden die vom Kl�ger angegebene Mindestbetr�ge von 2.000 Euro bzw. 1.000 Euro angesetzt.
44 F�r den Feststellungsantrag Ziffer 2 wird 800 Euro angesetzt. Ma�geblich ist grunds�tzlich der Wert des Gegenstandes des Rechtsverh�ltnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (Z�ller-Herget, � 3 Rn. 16.76). Die zuk�nftigen Sch�den sind aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass der Kl�ger Daten nach seiner eigenen Darstellung teilweise selbst ver�ffentlicht hat, auf 1.000 Euro anzusetzen. Wegen der weniger weit-tragenden Wirkung der positiven Feststellungsklage gegen�ber der einen vollstreckungsf�higen Titel verschaffenden Leistungsklage ist ein Abschlag jedoch von 20 % vorzunehmen.
45 F�r die Unterlassungsanspr�che entsprechend den Antr�gen 5 und 6 werden jeweils 1.000 Euro angesetzt. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verst��e. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls zu bewerten und wird ma�geblich durch die Art des Versto�es, insbesondere seine Gef�hrlichkeit und Sch�dlichkeit f�r den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH NJOZ 2017, 255 Rn. 37, beck-online). Die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f�rs Wettbewerbsrecht passt auch im vorliegenden Fall. Die Beeintr�chtigung im konkreten Fall durch die Zug�nglichmachung von durch die Kl�gerseite bereits – unstreitig zumindest teilweise – selbst ver�ffentlichten Daten ist geringf�gig. Auf die Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse der Parteien ist im konkreten Fall des nichtverm�gensrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig abzustellen wie auf die Schwierigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bzw. den Aufwand der Parteien (zu letzterem ausdr�cklich NK-ArbR/Stefan M�ller, 1. Aufl. 2016, GKG � 48 Rn. 12).
46 Antrag 4 ist mit 500 Euro anzusetzen.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Zwar sind auch Bagatellsch�den von der Norm erfasst, jedoch muss ein konkreter immaterieller Schaden tats�chlich eingetreten („entstanden“) sein. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Anspruchsteller.� (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Soweit der Anspruchssteller vortr�gt, dass er seit Bekanntwerden seiner Betroffenheit von einem „Scraping-Vorfall“ gro�es Unwohlsein und gro�e Sorgen in Bezug auf einen m�glichen Missbrauch der ihn betreffenden Daten empfinde, ist dies jedenfalls dann nicht geeignet einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden, wenn das geltend gemachte Unwohlsein und die Sorgen nicht derart ausgepr�gt sind, dass er sich zu naheliegenden und f�r ihn nicht mit Einschr�nkungen verbundenen Ma�nahmen, wie etwa der Entfernung der eignen Mobilfunknummer aus Online-Plattformen, veranlasst sieht.� (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Schadensersatz bei folgenlosem Unwohlsein
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