OLG N�rnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat -, 2024-07-30, 3 U 2214/23

3 U 2214/23Obergericht30.07.2024

Regest

Der K�ndigungsbutton gem�� � 312k Abs. 2 BGB darf auch in F�llen, in denen zum Abschluss des sp�ter zu k�ndigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Login in dieses Kundenkonto zug�nglich sein. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverh�ltnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordert.

Gesamter Gesetzestext

OLG N�rnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - — 2024-07-30 — 3 U 2214/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-30

Aktenzeichen: 3 U 2214/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I.��� Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern auf Webseiten sowie in Apps, die den Erwerb des D.-tickets als Abonnement auf elektronischem Wege erm�glichen, nicht zugleich eine Schaltfl�che zur Erkl�rung der K�ndigung (samt sich anschlie�ender Seite zur Best�tigung der K�ndigung und Best�tigungsseite) vorzuhalten, sondern diese lediglich in einem gesch�tzten Kundenbereich vorzuhalten.

II.��� Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 269,52 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2023 zu zahlen.

III.��� Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

IV.��� Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl�ger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

V.��� Das Urteil ist f�r den Kl�ger wegen Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 2.500,00 €, im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags, vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darum, ob den gesetzlichen Anforderungen zum „K�ndigungsbutton“ entsprochen ist, wenn dieser nur innerhalb des Kundenkontos des jeweiligen Kunden zug�nglich ist.

2 Der Kl�ger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. ��4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist ein Nahverkehrsunternehmen und bietet u.a. �ber ihren Onlineshop auf der Website www.[…].de das sog. D.-ticket an, welches als monatsweises Abonnement vertrieben wird. Das D.-ticket kann bei der Beklagten in Form einer Chipkarte oder als Handyticket (E-Ticket) erworben und genutzt werden. Die Beklagte f�hrt auf ihrer Homepage aus, dass beim Kauf �ber den V[…]-Onlineshop die K�ndigung schriftlich, per Mail oder per Brief erfolgen m�sse. Zudem er�ffnet sie den Erwerb des D.-tickets aus verschiedenen Apps.

3 Die Kl�gerin hat die Beklagte unter dem 17. Mai 2023 abgemahnt, da sich weder auf der Website noch in den Apps der K�ndigungsbutton finde. Sie verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung bis 25. Mai 2023 und Erstattung ihrer Auslagen i.H.v. 269,52 € innerhalb von 2 Wochen nach Unterzeichnung der Unterlassungserkl�rung. Unter dem 2. Juni 2023 f�hrte die Beklagte aus, dass das D.-ticket bei ihr nur online �ber die N[…]-App oder den V[…]-Onlineshop erworben werden k�nne und f�r den Bestellprozess jeweils die Anlegung eines Kundenkontos, d.h. eines Online-Zugangs, n�tig sei; sie habe den K�ndigungsbutton daher zweckm��igerweise in den gesch�tzten Kundenbereich integriert. Unter dem 7. Juli 2023 versprach sie, eine K�ndigungsm�glichkeit auch au�erhalb des gesch�tzten Kundenkontobereichs auf ihrer Website vorzusehen, was aber erst bis Ende Oktober 2023 gelingen werde. Dem am 1. August 2023 ge�u�erten Verlangen der Kl�gerin nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung f�r die Zeit nach dem 31. Oktober 2023 und Erstattung der Auslagen ist die Beklagte nicht nachgekommen.

4 Nach dem Vorbringen der Kl�gerin kann das Handyticket auf mehreren Wegen, n�mlich �ber den Onlineshop oder �ber verschiedene Apps erworben werden; das Vorbringen der Beklagten, die Nutzung des Onlineshops und der N[…]-App erforderten die Anlegung eines Accounts, und von den anderen Apps werde nur dorthin umgeleitet, bestreitet sie mit Nichtwissen. Sie meint, ��312k Abs. 2 BGB beinhalte die Verpflichtung f�r die Beklagte, auf ihrer Website und damit auch ohne ein Login des k�ndigungswilligen Kunden die K�ndigung durch Bet�tigung eines Buttons zu erm�glichen. Zudem habe die Beklagte au�ergerichtlich bereits den Versto� einger�umt.

5 Die Kl�gerin beantragt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern auf Webseiten sowie in Apps, die den Abschluss von Vertr�gen zur Begr�ndung von Dauerschuldverh�ltnissen, hier Erwerb des sog. Deutschland Tickets, auf elektronischem Wege erm�glichen, keine st�ndig verf�gbare, unmittelbar und leicht zug�ngliche Schaltfl�che f�r die K�ndigung und/oder f�r die Best�tigung der K�ndigung und/oder keine Best�tigungsseite vorzuhalten, wenn dies geschieht wie in Anlage K1.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 269,52 Euro nebst Zinsen in H�he von 5�Prozentpunkten �ber den Basiszinssatz seit 09.06.2023 zu bezahlen

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte behauptet, das Deutschland-Ticket k�nne ausschlie�lich in ihrem Onlineshop unter www.[…].de oder die N[…]-App erworben werden; von den anderen Apps, die die Kl�gerin genannt hat, werde lediglich auf die Website www.[…].de weitergeleitet. Der Erwerb �ber die dort vorgesehene Bestellstrecke setze jeweils voraus, dass der Kunde einen individuellen Account (Nutzerkonto) erstellt. Die Beklagte habe daher die Bestimmung des � 312k Abs. 2 BGB dadurch umsetzen k�nnen, dass sie in dem gesch�tzten Kundenbereich des Nutzerkontos einen K�ndigungsbutton mit der vorgesehenen Bezeichnung und den anschlie�enden Best�tigungsabfragen integriert habe. Ein Login sei auch f�r den Abruf des Tickets in der App erforderlich, weshalb der Kunde ohnehin zumeist dauerhaft eingeloggt sein werde. Das Erfordernis, sich im gesch�tzten Kundenbereich des Online-Shops oder der N[…]-App anzumelden, um zu dem Button zu gelangen, stehe unter diesen Voraussetzungen der vom Gesetz verlangten st�ndigen Verf�gbarkeit und leichten Zug�nglichkeit nicht entgegen, da der Gesetzgeber lediglich eine Erschwerung der K�ndigung gegen�ber dem Vertragsabschluss ausschlie�en habe wollen. Dem Verbraucher sei zuzumuten, sich zur K�ndigung des D.-tickets in den gesch�tzten Kundenbereich einzuloggen, wie es bereits f�r die Bestellung notwendig war. Die Zusage gegen�ber der Kl�gerin, eine K�ndigungsm�glichkeit auch au�erhalb des gesch�tzten Kundenbereichs zu schaffen, sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und sei zwischenzeitlich umgesetzt worden. Die Beklagte h�lt auch den zuletzt gestellten Unterlassungsantrag f�r unzul�ssig, jedenfalls f�r zu weit gefasst und ungeeignet, da er nicht das spezifisch angegriffene Verhalten bezeichne.

8 Der Senat hat �ber die Klage m�ndlich verhandelt und die tats�chlichen und rechtlichen Erw�gungen des Senats mit den Parteien er�rtert. Eine f�rmliche Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Im �brigen wird zur Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

9 Die zul�ssige Klage erweist sich auch im Kern als begr�ndet.

10 1. Das Oberlandesgericht N�rnberg ist zur Entscheidung �ber die Klage nach ��6 S. 1 UKlaG �rtlich und sachlich zust�ndig. Die Konzentrationsnorm in ��6 GZVJu kommt vorliegend wegen ��61 Abs. 4 S. 2 GZVJu nicht zur Anwendung, weil die Klage bereits am 8. November 2023 beim Oberlandesgericht N�rnberg eingegangen und damit anh�ngig geworden ist.

11 2. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zul�ssig. Der Kl�ger hat den vom Senat ge�u�erten Bedenken Rechnung getragen, indem er die Art von Dauerschuldverh�ltnissen konkretisiert hat. Zudem ersch�pft sich der Klageantrag nicht mehr in einer Wiedergabe der gesetzlichen Anforderungen an die Positionierung des K�ndigungsbuttons, sondern nimmt auf die konkrete Gestaltung der Homepage der Beklagten Bezug. Der Beklagtenvertreterin ist zwar zuzugeben, dass auch diese Einblendung nicht vollst�ndig klarmacht, woran sich der Kl�ger st�rt und worin er den Versto� sieht, weil durch das vollst�ndige Fehlen eines K�ndigungsbuttons offen bleibt, welchem Element der gesetzlichen Vorgabe durch welche Gestaltung nicht entsprochen sei. Dies wird aber aus den Ausf�hrungen zur Begr�ndetheit der Klage hinreichend deutlich. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt sich dieser aus Antrag und Lebenssachverhalt zusammen und kann zur Auslegung des Antrags auf die angef�hrten Umst�nde zur�ckgegriffen werden.

12 Ob der Klageantrag inhaltlich zu weit gefasst ist, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, die keinen Versto� gegen Verbraucherschutzvorschriften darstellen oder wegen derer eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist, stellt keine Frage der Zul�ssigkeit, sondern der Begr�ndetheit dar.

13 3. Die Beklagte hat ihren Pflichten aus � 312k Abs. 2 BGB nicht in ausreichendem Umfang entsprochen, indem sie zun�chst den K�ndigungsbutton lediglich in den gesch�tzten Kundenbereich integriert hat, sodass er erst erkennbar und nutzbar war, nachdem sich ein Kunde dort eingeloggt hat, und nicht bereits beim Aufruf der Homepage bzw. der Apps sichtbar und benutzbar war. Dem Kl�ger steht daher ein hiergegen gerichteter Unterlassungsanspruch aus � 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 c) UKlaG zu.

14 a) Die Aktivlegitimation des Kl�gers f�r den Unterlassungsanspruch aus � 2 UKlaG folgt aus � 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. ��4 UKlaG. Die Regelung in � 312k BGB zum sog. K�ndigungsbutton geh�rt zu den Bestimmungen �ber Vertr�ge im elektronischen Gesch�ftsverkehr, welche wiederum nach � 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UKlaG Verbraucherschutzvorschriften darstellen, bei deren Verletzung nach � 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG ein Unterlassungsanspruch der klageberechtigten Verb�nde besteht. Da eine entsprechende Praxis eine Vielzahl von Verbrauchern betrifft und nicht nur ein einmaliger Versto� der Beklagten vorlag, ist auch das erforderliche „kollektive Moment“ gegeben und dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung im Interesse des Verbraucherschutzes liegt, entsprochen.

15 b) Der K�ndigungsbutton darf auch in F�llen wie dem vorliegenden, in denen zum Abschluss des sp�ter zu k�ndigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Login in dieses Kundenkonto zug�nglich sein. Vielmehr muss der K�ndigungsbutton dort pr�sentiert werden, wo auch auf die M�glichkeit zum Abschluss des Fahrkartenerwerbs im elektronischen Gesch�ftsverkehr aufmerksam gemacht wird. Die vormalige Handhabung der Beklagten steht damit nicht mit � 312k Abs. 2 S. 4 BGB in Einklang.

16 aa) Der Wortlaut des ��312k Abs. 2 S. 4 BGB verlangt, dass die Schaltfl�chen und die Best�tigungsseite „st�ndig verf�gbar sowie unmittelbar und leicht zug�nglich“ sein m�ssen.

17 In der Bundestagsdrucksache, die die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses wiedergibt, wird ausgef�hrt, dass die K�ndigung ebenso einfach abzugeben sein soll wie die Erkl�rung �ber den Abschluss entsprechender Vertr�ge, wenngleich die Besonderheiten von K�ndigungserkl�rungen Ber�cksichtigung finden m�ssen (BT-Drs. 19/30840, S. 15). Das Erfordernis der st�ndigen Verf�gbarkeit ist dabei an ��5 Abs. 1 TMG (a.F.) angelehnt. Verbraucher m�ssten somit jederzeit und ohne sich hierf�r zun�chst auf der Webseite des Unternehmers anmelden zu m�ssen, auf die beiden Schaltfl�chen und die Best�tigungsseite zugreifen k�nnen. Die Anforderung „unmittelbar und leicht zug�nglich“ orientiert sich an Art. 246d ��2 Abs. 2 EGBGB (vgl. jeweils BT-Drs. 19/30840, S. 18). In der Begr�ndung zu jener Norm hei�t es, dass dem Verbraucher durch den unmittelbaren und leichten Zugang von der Webseite aus, auf der die Angebote angezeigt werden, erm�glicht werden soll, auf m�glichst einfache Weise von den Informationen Kenntnis zu erlangen (BT-Drs. 19/27655, S. 38).

18 bb) Die Literatur gibt zustimmend wieder, dass der Zugriff auf die Schaltfl�chen nicht erst nach einer Anmeldung auf der Website m�glich sein darf, und f�gt z.T. hinzu, dass auch ein Erfordernis, etwa erst Pop-Up-Fenster wegklicken zu m�ssen, nicht bestehen d�rfe (M�KoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB � 312k Rn. 14; BeckOK IT-Recht/F�hlisch, 14. Ed. 1.4.2024, BGB ��312k Rn. 20; Flohr/Wauschkuhn/v. Wrede, 3. Aufl. 2023, BGB ��312k Rn. 24). Es entspreche dem Gesetzeszweck, eine K�ndigung auf elektronischem Wege auf einfache Weise zu erm�glichen, dass dem Verbraucher nicht zugemutet werden soll, erst zum Zweck der K�ndigung einen neuen Account auf der Webseite des Unternehmers anzulegen (BeckOK BGB/Maume, 69. Ed. 1.2.2024, BGB � 312k Rn. 38; Stiegler, VuR 2021, 553 (449 f.)). Eine Anmeldung auf einem entsprechenden System, bei der die ma�geblichen Daten dann automatisch �bernommen werden, k�nne zwar auch als kundenfreundlicher und einfacher angesehen werden als das Heraussuchen einer ggf. vor langer Zeit erhaltenen Kunden- oder Vertragsnummer, doch sei der klare Wille des Gesetzgebers zu beachten (BeckOK BGB/Maume, 69. Ed. 1.2.2024, BGB ��312k Rn. 38). Zudem wird ein Zweck der gesetzlichen Bestimmung auch darin gesehen, dass der Verbraucher auf m�glichst einfache Weise von den „Informationen“ – vorliegend: der K�ndigungsm�glichkeit – Kenntnis erlangen soll (BeckOK IT-Recht/F�hlisch, 14. Ed. 1.4.2024, BGB ��312k Rn. 20 nach (BT-Drs. 19/27655, S. 38). Die Unzul�ssigkeit des Erfordernisses einer Anmeldung wird dabei teilweise der Anforderung „st�ndig verf�gbar“ zugeordnet (in diesem Sinn neben den Genannten wohl S�mmermann/Ewald, MMR 2022, 713 (717)), teils im Zusammenhang mit der Vorgabe „unmittelbar und leicht zug�nglich“ diskutiert (dies dort er�rternd Stiegler, VuR 2021, 553 (449 f.); ferner Buchmann/Panfili, in: Br�nneke/F�hlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, ��7 Rn. 40 f., die dem Wort „unmittelbar“ die Bedeutung beimessen, dass die K�ndigungsschaltfl�che von jeder Unterseite einer Website aus erreichbar sein muss und keine weiteren Unterseiten, Pop-Ups oder sonstigen Einblendungen zwischengeschaltet sein d�rfen).

19 Vereinzelt wird vertreten, der Unternehmer d�rfe das K�ndigungsbutton erst nach einem Login pr�sentieren, sofern Dienste betroffen sind, die die Nutzer ausschlie�lich eingeloggt nutzen, da sie somit ohnehin �blicherweise Benutzerdaten zur Hand haben (S�mmermann/Ewald, MMR 2022, 713 (717); ablehnend BeckOK IT-Recht/F�hlisch, 14. Ed. 1.4.2024, BGB ��312k Rn. 20). Die erst durch ein Login zu erreichende Seite blieben n�mlich auch dann aus Sicht der betroffenen Nutzer (ma�geblich auf deren Sichtweise abstellend auch Stiegler, VuR 2021, 553 (449 f.)) unmittelbar und leicht zug�nglich, wenn f�r die Nutzung des vertragsgegenst�ndlichen Dienstes ein Login erforderlich ist und dies der �blichen Nutzungsweise entspricht. Insoweit w�rden sich z.B. Games von anderen Dauerschuldverh�ltnissen wie der Mitgliedschaft in Fitnessstudios oder physischen Zeitungsabonnements unterscheiden, bei welchen nicht ein dauerhaftes Login zur Nutzung erforderlich ist und die Nutzer ein solches m�glicherweise gar nicht bes��en. Dies rechtfertige es, von der Gesetzesbegr�ndung abzuweichen, zumal dies sogar im Interesse des Verbraucherschutzes liege, da dieses Vorgehen die Nutzerfreundliche Variante darstelle. Insbesondere k�nnten so die erforderlichen Angaben bereits vorausgef�llt oder durch Auswahlm�glichkeiten pr�sentiert werden, w�hrend Bestellnummern f�r vergangene digitale Eink�ufe regelm��ig nicht zur Hand seien (S�mmermann/Ewald, MMR 2022, 713 (717)).

20 Aus der Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, bisher lediglich das LG K�ln mit der Problematik befasst (Beschluss vom 29. Juli 2022, 33 O�355/22, MMR 2023, 381). Dort wird ausgef�hrt, der Gesetzgeber habe Ausgestaltungen verhindern wollen, bei denen der Unternehmer weitere, f�r den Verbraucher nicht ohne Weiteres verf�gbare Daten abfragt und so die einfache und unkomplizierte K�ndigung erschwert sowie m�glicherweise das Gebot der Datensparsamkeit verletzt (a.a.O. Rn. 6). Auch die Abfrage des Kundenkennworts baue eine H�rde auf, die den Kunden von der K�ndigung abhalten k�nne, weil er dieses nicht mehr kenne; m�glich m�sse auch sein, die K�ndigung durch Angabe von Namen und anderen g�ngigen Identifizierungsmerkmalen zu erkl�ren (Rn. 7).

21 cc) Nach diesen Kriterien gen�gt der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus � 312k Abs. 2 S. 4 BGB auch dann, wenn der Kunde aufgrund der Gestaltung des Bestellvorgangs bereits ein Kundenkonto besitzt, nur, wenn sich die Schaltfl�che auch ohne eine Anmeldung auf dieses Konto erreichen l�sst.

22 (1) In tats�chlicher Hinsicht muss der Senat allerdings den Vortrag der Beklagten zugrunde legen, demzufolge bei ihr das D.-ticket nur bei gleichzeitiger Anlegung eines Accounts erworben werden kann.

23 Der Kl�ger hat zwar in der Klageschrift behauptet, man k�nne das D.-ticket bei der Beklagten nicht nur �ber die N[…]-App und den Onlineshop der Beklagten erwerben, sondern auch �ber weitere Apps, das gegenteilige Vorbringen der Beklagten und deren Behauptung, bei der Bestellung werde zwingend ein Nutzerkonto angelegt, aber lediglich mit Nichtwissen bestritten. Darlegungs- und beweisbelastet daf�r, dass eine tats�chliche Situation vorliegt, aus der sich aktuell und in der Vergangenheit (was f�r die Frage der Wiederholungsgefahr relevant wird) ein Versto� ergab, ist die Klagepartei. Dem Kl�ger h�tte es daher oblegen, aufzuzeigen, dass bei der Beklagten die Bestellung eines D.-tickets auch au�erhalb der beiden Wege, die die Beklagte einr�umt, m�glich ist und jedenfalls nicht zwingend ein Nutzerkonto angelegt wird. Eine entsprechende Bestellm�glichkeit geht aber weder aus den vom Kl�ger vorgelegten Anlagen noch den Einblendungen in dem Schriftsatz der Beklagten hervor. Der Kl�ger h�tte sich jedenfalls substantiiert zum Einwand der Beklagten verhalten m�ssen, �ber die anderen Apps erfolge lediglich eine Weiterleitung auf den Online-Shop.

24 Unerheblich ist daher, dass die Beklagte einger�umt hat, dass sich dem Kunden zun�chst solche weiteren Bestellm�glichkeiten pr�sentieren, da sie zugleich behauptet hat, auch auf diesem Weg komme es im nachfolgenden Bestellprozess zwingend zur Anlegung eines Nutzerkontos.

25 Die Situation entspricht damit der Konstellation, dass eine beklagte Partei einen Vertragsschluss einr�umt, jedoch zugleich die Vereinbarung einer Bedingung behauptet, die nicht eingetreten sei. Hier ist die sog. Leugnungstheorie vorherrschend und zutreffend, nach der das Behaupten eines Vertragsschlusses unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung dem Bestreiten des Vertragsschlusses �berhaupt gleichsteht (vgl. M�KoBGB/ Westermann, 9. Aufl. 2021, BGB ��158 Rn. 49).

26 (2) Auch bei einer solchen Sachlage wird aber den Vorgaben aus ��312k Abs. 2 BGB dann, wenn das D.-ticket als E-Ticket �ber die N[…]-App oder den Onlineshop bei gleichzeitiger Anlegung eines Nutzerkontos erworben wurde, nicht entsprochen.

27 (a) Im Zentrum der gesetzgeberischen Absicht bei der Einf�hrung von � 312k BGB stand, dass f�r eine K�ndigung mittels des K�ndigungsbuttons keine hohen H�rden aufgestellt werden d�rfen. Mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines K�ndigungsbuttons sollte darauf reagiert werden, dass die K�ndigung von im elektronischen Gesch�ftsverkehr abgeschlossenen Vertr�gen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stelle, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen K�ndigung direkt �ber eine Webseite teilweise gar nicht m�glich sei oder h�ufig durch die Webseitengestaltung erschwert werde (BT-Drs. 19/30840, S. 17).

28 (b) Nach Auffassung des Senats sprechen zwar gute Argumente daf�r, es als unsch�dlich anzusehen, dass der K�ndigungsbutton erst nach einem Login sichtbar und nutzbar ist, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverh�ltnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordert. Der Gesetzgeber d�rfte solche Fallgestaltungen nicht vor Augen gehabt und ber�cksichtigt haben. Muss der Nutzer sich ohnehin regelm��ig einloggen, kann bei typisierender Betrachtung, davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Anmeldedaten stets parat hat. Die Eingabe derselben, um seine Identit�t und das Vertragsverh�ltnis, auf welches die K�ndigung sich beziehen soll, anzugeben, bereitet dann nicht weniger M�he und Schwierigkeiten als die nach ��312k Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB gesetzlich geforderte eindeutige Bezeichnung des Vertrags auf der nachfolgend einzublendenden Best�tigungsseite. Der Button ist dann jedenfalls „unmittelbar und leicht zug�nglich“. Auch die st�ndige Verf�gbarkeit und Sichtbarkeit ist, ein regelm��iges Login zwecks Nutzung unterstellt, dann gegeben.

29 (c) Eine derartige Fallgestaltung ist aber vorliegend nicht gegeben; vielmehr stellt sich das Erfordernis, sich zun�chst in den eigenen gesch�tzten Kundenbereich einzuloggen, als H�rde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht zumuten wollte.

30 Wie der Senat in der m�ndlichen Verhandlung ausgef�hrt hat, muss bei dem von der Beklagten etabliertem technischen Prozess zwar im Zuge der Bestellung ein Nutzerkonto angelegt werden und dieses auch nochmals zum Abruf des E-Tickets nach Abschluss der Bearbeitung durch die Beklagte aufgesucht werden, jedoch in der Folgezeit nicht mehr besucht werden. Die Nutzung des D.-tickets als Fahrausweis verlangt mithin nicht ein permanentes oder regelm��iges Login. Einw�nde gegen dieses Verst�ndnis der schrifts�tzlichen Ausf�hrungen der Beklagten sind in der m�ndlichen Verhandlung nicht erfolgt; umgekehrt ist aus den Anlagen der Hinweis erkennbar, dass das D.-ticket auch offline verf�gbar sei. Damit besteht ebenfalls die M�glichkeit, das D.-ticket konform mit den Bef�rderungsbedingungen zu nutzen, ohne permanent eingeloggt zu sein.

31 Da somit ein h�ufigeres oder gar regelm��iges Login nicht erforderlich ist, hat der Kunde typischerweise keinen Anlass, das eigene Nutzerkonto regelm��ig aufzurufen.

32 Dies f�hrt zum einen dazu, dass die Gefahr besteht, dass der Kunde sein Passwort im Lauf der Zeit vergisst, weshalb er dann, wenn er sp�ter mittels des K�ndigungsbuttons das Abonnement beenden will, dieses erst z.B. anhand von Unterlagen recherchieren oder sich ein neues �bersenden lassen muss. Beides setzt Zeit und M�he voraus, jedenfalls mehrere Schritte am Smartphone oder am PC, weil er den Prozess des Zur�cksetzens des Passworts durchlaufen muss.

33 Zum anderen kann der Kunde, solange er noch nicht eingeloggt ist, bei dem urspr�nglich von der Beklagten praktizierten Vorgehen �berhaupt nicht erkennen, dass er die K�ndigung auch bequem auf elektronischem Wege �ber einen solchen Button erkl�ren kann. Es war dem Gesetzgeber aber wichtig, dass dem Verbraucher gezeigt wird, dass eine derartige niederschwellige M�glichkeit offensteht.

34 (d) Die Beklagte kann daher auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, der Gesetzgeber habe lediglich gleich hohe Schwierigkeiten f�r den Vertragsschluss und die Vertragsk�ndigung aufstellen wollen.

35 Wie ausgef�hrt, bedarf es f�r die K�ndigung bei der von der Beklagten zun�chst ausschlie�lich eingerichteten technischen L�sung eines Einloggens in den pers�nlichen Account, der beim Bestellvorgang noch nicht erforderlich war; f�r jenen gen�gte die Angabe der pers�nlichen Daten. Insoweit ist das nachfolgende Einloggen unter Nutzung des Passworts, welches nach allgemeinen Grunds�tzen individuell gew�hlt werden sollte, zwangsl�ufig mit einer zus�tzlichen Komplikation gegen�ber dem urspr�nglichen Vertragsabschluss verbunden.

36 Zudem mag die �berlegung, die K�ndigung solle nicht schwerer sein als der Vertragsschluss, Motiv des Gesetzgebers f�r die Schaffung der Regelung gewesen sein, f�r online abschlie�bare Dauerschuldverh�ltnisse �berhaupt eine Online-K�ndigungsm�glichkeit verpflichtend vorzusehen. Eine Vergleichbarkeit oder Gleichwertigkeit mit der Abschlussm�glichkeit hat jedenfalls keinen unmittelbaren Niederschlag im Gesetz gefunden, mag die Beurteilung, was „leicht zug�nglich“ ist, auch situationsabh�ngig sein und eine Ber�cksichtigung, wie der Dienst genutzt werden kann, erlauben. Insoweit ist auch zu bedenken, dass ��312k BGB tatbestandlich voraussetzt, dass der Vertrag im elektronischen Gesch�ftsverkehr geschlossen werden kann; das im Gesetz enthaltene Erfordernis w�rde daher schnell leerlaufen, wenn die Anforderungen zu niedrig angesetzt werden.

37 (3) Erst recht gelten diese �berlegungen, wenn der Kunde das D.-ticket im Onlineshop als Chipkarte erworben hat.

38 Der Kunde, der sich f�r eine Chipkarte entscheidet, will gerade unabh�ngig von Online-Angeboten sein; er hat jedenfalls keinen Anlass, sich regelm��ig in den gesch�tzten Kundenbereich einzuloggen. Damit besteht wiederum die greifbare Gefahr, dass er die Anmeldedaten vergisst und die deshalb erforderliche Rekonstruktion eine H�rde darstellt, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht auferlegen wollte. Ebenso wird dem Kunden, der sich zur Information �ber die K�ndigungsm�glichkeiten auf die Homepage der Beklagten begibt, nicht deutlich gemacht, dass es eine bequeme M�glichkeit zur Erkl�rung der K�ndigung �ber einen entsprechenden Button gibt.

39 c) Dahinstehen kann, ob sich hieraus zwingend das Erfordernis ergibt, bereits auf einer Eingangsseite des Internetauftritts oder einer App den K�ndigungsbutton zu pr�sentieren oder auf die K�ndigungsm�glichkeit hinzuweisen. Der Klageantrag verlangt einen K�ndigungsbutton nur auf Webseiten und in Apps, die den Abschluss entsprechender Vertr�ge erm�glichen; auch die Anlage K1 zeigt eine Unterseite, die unmittelbar den Bestellprozess einleitet. Aus den wiedergegebenen Erw�gungen muss zumindest dort auch auf die K�ndigungsm�glichkeit hingewiesen werden.

40 d) Auch die �brigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs liegen vor. Insbesondere wird die notwendige Wiederholungsgefahr durch das vorangegangene Verhalten der Beklagten indiziert, soweit sie au�erhalb des gesch�tzten Kundenbereichs einen K�ndigungsbutton �berhaupt nicht vorgesehen hat. Umst�nde, die geeignet w�ren, eine Ausnahmesituation zu begr�nden, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Die Beendigung des angegriffenen Verhaltens l�sst nach allgemeinen Grunds�tzen die einmal begr�ndete Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

41 e) Darauf, dass die Zusage der Beklagten, bis Ende Oktober 2023 einen K�ndigungsbutton auch auf der Homepage selbst einzurichten (wie zwischenzeitlich geschehen), kein tats�chliches Anerkenntnis einer Zuwiderhandlung gegen die Verbrauchersch�tzer Bestimmung des ��312k BGB darstellt, kommt es somit nicht mehr entscheidend an.

42 f) Der Senat konnte allerdings dem Klageantrag nicht in vollem Umfang entsprechen und fasst den Urteilsausspruch aus Gr�nden der Klarheit abweichend vom Klageantrag.

43 aa) Dem Kl�ger steht ein Unterlassungsanspruch nur im Hinblick auf Abonnements betreffend das D.-ticket – nach allgemeinen Grunds�tzen: einschlie�lich kerngleicher Verletzungen – zu. Nur insoweit hat der Kl�ger im vorliegenden Rechtsstreit dargelegt, dass die Beklagte verpflichtet war, einen K�ndigungsbutton vorzuhalten, weil sie auch entsprechende Vertragsabschl�sse in elektronischer Form zul�sst, und dies nicht getan hat. Der in der m�ndlichen Verhandlung gestellte Antrag ist aber so zu verstehen, dass der Kl�ger ein Verbot des Verhaltens auch nur im Hinblick auf das D.-ticket begehrt. Die vom Kl�ger verwendete Formulierung mit „hier“ ist insoweit anders zu bewerten als Wendungen wie „insbesondere“, weil nicht nur ein Beispiel angef�hrt wird, sondern konkret und abschlie�end ausgef�hrt wird, welche Art von Dauerschuldverh�ltnissen betroffen ist. Die Erw�hnung von Dauerschuldverh�ltnissen �berhaupt kann nicht als sch�dlich angesehen werden, weil dies tatbestandliche Voraussetzung des ��312k BGB ist. Der Senat zieht dennoch die gew�hlte Formulierung vor, da sie ihm einfacher und klarer erscheint, ohne dass damit eine Einschr�nkung und Teilabweisung verbunden w�re.

44 bb) Der zuletzt gestellte Antrag ist aber, auch wenn nunmehr auf die in Anlage K�1 enthaltene Abbildung der Homepage als konkrete Verletzungsform Bezug genommen wird, insoweit zu weit, als er jeglichen denkbaren Versto� gegen die genannten Vorgaben aus ��312k Abs. 2 S. 4 BGB erfasst. Der vorliegende Sachverhalt bietet aber nur dar�ber Anlass zur konkreten Auseinandersetzung, ob �berhaupt ein K�ndigungsbutton auf der Website/in, den Apps au�erhalb des gesch�tzten Kundenbereichs, wie sie aus Anlage K1 erkennbar sind, angebracht werden muss; dagegen besteht kein Anlass, sich mit den weiteren Voraussetzungen auseinander zu setzen. Der Klageantrag w�rde dem Kl�ger m�glicherweise eine Zwangsvollstreckung durch Ordnungsmittel erlauben, obwohl die Beklagte einen Button auf ihrer Homepage vorsieht und lediglich einzelne Elemente der Ausgestaltung des nachfolgenden Absageprozesses den weiteren Erfordernissen nicht gen�gen. Auch die Ablichtung der Website in Anlage K1 bewirkt keine weitere Konkretisierung und Fokussierung. Eine Zuwiderhandlung gegen andere Vorgaben hinsichtlich des K�ndigungsbuttons ist aber bislang nicht erfolgt, sodass dann eine Wiederholungsgefahr fehlt, noch besteht eine Erstbegehungsgefahr hierf�r, zumal der Kl�ger nicht aufgezeigt hat, dass die eingerichteten K�ndigungsbutton und anschlie�enden Funktionen insoweit Defizite aufweisen. Das Verbot war daher dahingehend zu konkretisieren, dass der Button sich auf der Homepage selbst befinden muss.

45 Soweit im Klageantrag den K�ndigungsbutton selbst und/oder eine Schaltfl�che f�r die Best�tigung der K�ndigung und/oder eine Best�tigungsseite angef�hrt wird, tr�gt dies dem vorangegangenen Versto� ebenfalls nicht ausreichend Rechnung und w�re jedenfalls geeignet, Unklarheit hervorzurufen, was der Beklagten verboten wurde. Der Kl�ger bem�ngelt nicht die Ausgestaltung der Schaltfl�che zur Best�tigung und der Best�tigungsseite; das Defizit liegt lediglich darin, dass diese als Konsequenz daraus, dass sich nicht bereits ein K�ndigungsbutton auf der Website findet und damit der K�ndigungsprozess nicht von dort initiiert werden kann, ebenfalls nicht angezeigt werden. Um diesen Zusammenhang zu verdeutlichen, fasst der Senat den Tenor in der vorgenommenen Weise.

46 Soweit der Antrag �ber das hinausgeht, wof�r Wiederholungsgefahr besteht, stellt er sich als unbegr�ndet dar. Insoweit ist mit der Fassung des Tenors zugleich eine teilweise Klageabweisung verbunden.

47 4. Erstattung der Abmahnkosten schuldet die Beklagte wegen � 5 UKlaG i.V.m. ��13 Abs. 3 UWG. Der Kl�ger hat die Berechnung des geforderten Betrags i.H.v. 269,52 € plausibel dargestellt; die H�he des Betrags h�lt sich auch im Rahmen dessen, was �blicherweise von Verbraucherschutzverb�nden f�r die Bearbeitung derartiger Vorg�nge gefordert wird.

48 Dem Kl�ger steht auch Verzinsung dieses Betrags im begehrten Umfang zu, weil sich die Beklagte sp�testens ab dem 9. Juni 2023 im Verzug befand (� 286 Abs. 1, � 288 BGB). Die Formulierung im Abmahnschreiben, dass die Beklagte den Geldbetrag innerhalb von 2 Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserkl�rung zu �berweisen habe, ist zwar insoweit missgl�ckt, als danach die Zahlung nur zu erfolgen hat, wenn es zur einer Unterzeichnung der Unterlassungserkl�rung kommt. Es ist aber erkennbar, dass der Kl�ger seine Forderung nach Ausgleich der Forderung nicht vom Verhalten der Beklagten abh�ngig machen wollte, sondern ihr lediglich eine Frist von 2 Wochen auf die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserkl�rung einr�umen wollte. Jedes andere Verst�ndnis w�re ersichtlich sachwidrig, weil der Kl�ger umso mehr f�r den Fall, dass die Beklagte sich nicht unterwirft, Auslagenersatz erhalten m�chte. Auch die Beklagte l�sst nicht geltend machen, dass sie die Aufforderung nicht in diesem Sinn verstehen h�tte d�rfen.

49 5. Als Streitwert waren, wie vorgeschlagen, 2.500,00 € festzusetzen. Aufgrund des altruistischen T�tigwerden eines Verbands bei Unterlassungsklagen nach �� 1, 2 UKlaG ist der Streitwert so festzusetzen, dass er vor unangemessenen Kostenrisiken gesch�tzt wird. F�r eine Unterlassungsklage auf Grundlage des UKlaG ist daher ein Ansatz mit 2.500,00 € sachgerecht und �blich soweit nicht – wof�r vorliegend nichts spricht – eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Praxis erkennbar ist (besonders f�r eine solche nach � 2 UKlaG BGH, Urteil vom 22. November 2016, I�ZR 184/15, Rn. 16). Die Modifizierung des Antrags im Laufe des Rechtsstreits wirkt sich angesichts des pauschalen Ansatzes insoweit nicht auf den Streitwert selbst aus.

50 Bei der Kostenentscheidung war zum einen zu ber�cksichtigen, dass der Kl�ger teilweise unterlegen ist, weil sein zuletzt gestellter Antrag zu weit gefasst war. Zum anderen stellt der �bergang vom urspr�nglichen Antrag zum zuletzt gestellten Antrag eine teilweise Klager�cknahme dar, weil das Begehren auf den Vertrieb von D.-tickets und nicht Dauerschuldverh�ltnisse jeder Art eingegrenzt wurde. Jede dieser Einschr�nkungen bewertet der Senat zum Zwecke der Quotenbildung nach ��92 Abs. 1 ZPO als Unterliegen im Umfang von 1/5. Dem Kl�ger waren daher 40%, der Beklagten 60% der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

51 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11 i.V.m. ��709 ZPO. Die Ablehnungsbefugnis war auszusprechen, auch wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht er�ffnet ist, da � 713 ZPO lediglich anordnet, dass in einem solchen Fall von Anordnungen zugunsten des Schuldners nach �� 711, 712 ZPO abzusehen ist.

52 Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die ma�geblichen Fragen sind jedenfalls, soweit sie aufgrund des tats�chlichen Sachverhalts entscheidungsrelevant sind, nicht zweifelhaft und in der Literatur nicht umstritten. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass eine h�chstrichterliche Entscheidung geeignet w�re, zus�tzliche Erkenntnisse zur Auslegung von ��312k BGB zu geben.

Leitsatz

Der K�ndigungsbutton gem�� � 312k Abs. 2 BGB darf auch in F�llen, in denen zum Abschluss des sp�ter zu k�ndigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Login in dieses Kundenkonto zug�nglich sein. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverh�ltnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordert.

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Erreichbarkeit des bei Verbrauchervertr�gen im elektronischen Gesch�ftsverkehr vorgeschriebenen K�ndigungsbuttons

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