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9 O 173/24•LG Traunstein 9. Zivilkammer, 2024-07-08, 9 O 173/24
9 O 173/24Kantonsgericht08.07.2024
Die umfangreichen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die von Rechts wegen u.a. auch an Betreiber sozialer Netzwerke gestellt werden, in Verbindung mit der Komplexit�t der von diesen Netzwerken regelm��ig zur Verf�gung gestellten Dienstleistungen lassen keine knappe oder einfache Darstellung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu. Daher f�hren lange und vermeintlich un�bersichtliche Datenschutzrichtlinien in der Regel zu keinem Versto� gegen Art. 13 und 14 DSGVO.� (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 9 O 173/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Beklagtenpartei gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des je- weils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, Unterlassung, L�schung und Auskunft wegen Verst��en gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere im Zusammenhang mit der �berwachung des ...-Messenger-Dienstes, Verarbeitung von „Off-...-Daten“ und Daten�bermittlung in die USA in Anspruch.
2 Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk „...“. Die Klagepartei unterh�lt dort ein Nutzerprofil. Dabei sind Name, Geschlecht und NutzerID stets �ffentlich einsehbar, die �brigen durch den Nutzer dort hinterlegten Daten je nach gew�hlter Einstellung.
3 Bestandteil von „...“ ist auch ein MessengerDienst, �ber den die „...“-Nutzer Nachrichten und Dateien miteinander austauschen k�nnen.
4 Die Klagepartei behauptet, dass eine die Datenverarbeitung durch die Beklagte deckende Einwilligung der Klagepartei nicht vorliege. Die Klagepartei leide unter Kontrollverlust �ber ihre Daten und sei in Sorge �ber m�glichen Missbrauch der sie betreffenden Daten. Die Klagepartei habe ihre Telefonnummer lediglich zu Sicherheitszwecken angegeben und sei davon ausgegangen, nur selbst auf diese Information zugreifen zu k�nnen. Die vorgerichtlich erteilte Auskunft der Beklagten sei unzureichend. Dar�ber hinaus werde der MessengerDienst von „...“ systematisch und automatisiert �berwacht („crawling“ der Inhalte). Dies k�nne nutzerseitig nicht deaktiviert werden und sei zur Vertragserf�llung nicht notwendig.
5 Daten, die Aktivit�ten au�erhalb des sozialen Netzwerks betreffen („Off-...-Daten“), w�rden durch „...“ massenhaft gesammelt, gespeichert und ausgewertet und innerhalb des ...-Konzerns weitergegeben. Eine Einwilligung der Nutzer werde nicht eingefordert. Die Beklagte habe s�mtliche personenbezogenen Daten der Kl�gerseite aus und in Verbindung mit dem kl�gerischen „...“-Account in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), insbesondere an die NSA zur anlasslosen �berpr�fung und Untersuchung weitergeleitet. Dies sei rechtwidrig, da die USA kein der DSGVO entsprechendes Schutzniveau gew�hrleisten w�rden. Auch habe die Klagepartei nicht in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt. Inhaltlich w�rden die in enormer Menge �bermittelten Daten praktisch das gesamte soziale Leben des Nutzers abbilden. Dadurch seien bei der Klagepartei erhebliche �ngste und Stress entstanden. Die Klagepartei st�tzt die geltend gemachten Auskunfts-, Unterlassungs- und L�schungsanspr�che auf Art. 15, 17 und 18 DSGVO, �� 1004 analog, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DS-GVO, die Schadensersatzanspr�che auf Art. 82 DSGVO.
6 Die Klagepartei beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e hinsichtlich der anlasslosen �berwachung von im Wege des ...-Messenger-Dienstes versandten und erhaltenen Chat-Nachrichten der Klagepartei sowie der Sammlung, Nutzung und Auswertung der „Off-...-Daten“ der Klagepartei an die Kl�gerseite zu zahlen, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 1.500,00 EUR betragen muss, nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit.
2.Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e hinsichtlich der Weitergabe und �bermittlung personenbezogener Daten der Kl�gerseite in die USA, insbesondere an die dortige NSA zu zahlen, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 1.500,00 EUR betragen muss, nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle zuk�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Klagepartei a) durch die anlasslose �berwachung von im Wege des ...-Messenger-Dienstes versandten und erhaltenen Chat-Nachrichten der Klagepartei sowie der Sammlung, Nutzung und Auswertung der „Off-...-Daten“ sowie b) durch die Weitergabe und �bermittlung personenbezogener Daten der Kl�gerseite in die USA, insbesondere an die dortige NSA entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
4.Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a) Chat-Nachrichten der Klagepartei, welche mittels des „...-Messenger“-Dienstes versandt werden und wurden, anlasslos zu �berwachen,
b) „ Off-...-Daten“ der Klagepartei zu sammeln, nutzen und auszuwerten,
c) personenbezogene Daten der Klagepartei in die USA, insbesondere die NSA zu �bermitteln.
a) �ber die �berwachten, ausgewerteten und gespeicherten Daten aus der �berwachung des ...-Messengers zu erteilen, namentlich Chat-Protokolle vorzulegen und deren interne Bewertung offenzulegen, sowie diese, sofern anlasslos gespeichert, zu l�schen,
b) zu erteilen, welche „Off-...-Daten“ durch die Beklagte an der IP-Adresse der Kl�gerseite gesammelt wurden und zu welchem Zweck diese gespeichert und verwendet wurden, sowie diese, sofern anlasslos gespeichert, zu l�schen,
c) zu erteilen, in welcher konkreten Hinsicht die Kl�gerseite von der �bermittlung der personenbezogenen Daten der Kl�gerseite in die USA, insbesondere an die dortige NSA betroffen war, also wer wann auf welche Daten der Kl�gerseite zugegriffen hat und welche genauen personenbezogenen Daten der Kl�gerseite von wem eingesehen wurden.
7 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
8 Sie r�gt die Unbestimmtheit der Klageantr�ge und fehlendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbed�rfnis der Klagepartei. Einen Datenschutzversto� stellt die Beklagte in Abrede. Die Transparenzpflichten w�rden durch die Beklagte erf�llt. Alle Nutzer w�rden �ber die Einstellungsm�glichkeiten zur Wahrung ihrer Privatsph�re (insb. Zielgruppenauswahl und Suchbarkeitseinstellungen) entsprechend der Datenrichtlinie der Beklagten hinl�nglich informiert. Zweck der „...“-Plattform sei es, andere Personen zu finden und mit ihnen in Kontakt zu treten, was durch eine Vor-Einstellung der Suchbarkeitseinstellungen auf „Freunde“ statt „Alle“ konterkariert werde. Eine Melde- oder Benachrichtigungspflicht habe nicht bestanden. Auskunft �ber ihre Datenverarbeitungst�tigkeit habe die Beklagte vorgerichtlich erteilt, zu einer Auskunft �ber die Datenverarbeitungst�tigkeit Dritter sei die Beklagte nicht verpflichtet. Eine sp�rbare Beeintr�chtigung habe die Klagepartei nicht erlitten; ein Kontrollverlust oder Unwohlsein stellten keinen Schaden dar.
9 Die Beklagte tr�gt des Weiteren vor, sie behandle alle �ber den MessengerDienst �bertragenen Nachrichten vertraulich. Die ePrivacy-Richtlinie werde von der Beklagten befolgt. Die Beklagte f�hre gem�� Art. 3 der CSAM-Verordnung ein sog. CSAM-Scanning durch, um kinderpornographische Inhalte zu identifizieren. Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem MessengerDienst werde in der Datenschutzrichtlinie der Beklagten dargelegt. „Off-...-Daten“, also Informationen �ber Aktivit�ten au�erhalb der ...-Technologien, erhalte die Beklagte von Drittanbietern, welche daf�r verantwortlich seien, dass die Erfassung und �bermittlung von Daten auf einer g�ltigen Rechtsgrundlage beruhe, insbesondere eine etwa erforderliche Einwilligung einzuholen. Zus�tzlich verwende die Beklagte die Daten nur, wenn der Nutzer �ber ein Cookie-Banner zugestimmt habe, es sei denn die Verarbeitung sei f�r Zwecke der Sicherheit und Integrit�t erforderlich. Die Einstellungen k�nnten nachtr�glich ge�ndert werden. Die �bermittlung von Daten durch die Beklagte an die ..., Inc. In den USA erfolge auf Grundlage von Kapitel V DSGVO, des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission 2023 und der Standardvertragsklauseln 2010 und 2021. „...“ sei ein globaler Dienst, weswegen ein grenz�berschreitender Datenaustausch zur Vertragserf�llung erforderlich sei. Gezielte Anfragen von USRegierungsbeh�rden nach Section 702 des Foreign Surveillance Act (FISA) w�rden vor Beantwortung auf Rechtm��igkeit gepr�ft. Da es der ..., Inc. nach USamerikanischem Recht untersagt sei, Informationen �ber derartige Anfragen offenzulegen, sei auch die Beklagte hierzu nicht verpflichtet.
10 Die Beklagte r�gt die fehlende Bestimmtheit der Klageantr�ge und das fehlende Rechtsschutzbed�rfnis bzw. Feststellungsinteresse der Klagepartei. Sie erhebt die Einrede der Verj�hrung.
11 Die hiesige Klagepartei hatte gegen die Beklagtenpartei unter dem Az. 9 O 989/23 Klage u.a. auf immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. „web scraping“ erhoben, welche mit (nicht rechtskr�ftigem) Urteil vom 17.01.2024 im wesentlichen abgewiesen wurde.
12 Das Gericht hat zur Sache am 17.06.2024 m�ndlich verhandelt und die Klagepartei informatorisch angeh�rt. Zur Erg�nzung und Vervollst�ndigung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
13 Die teilweise unzul�ssige Klage ist vollumf�nglich unbegr�ndet.
A.
14 Die Klage ist nur teilweise zul�ssig.
15 I. Das Landgericht Traunstein ist sachlich nach �� 1 ZPO, 71 Abs. 1, 23 GVG, international nach Art. 79 Abs. 2 S. 2, 82 Abs. 6 DSGVO und �rtlich nach � 44 Abs. 1 S. 2 BDSG zust�ndig.
16 II.Der auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gegen�ber der Klagepartei f�r k�nftige Sch�den gerichtete Antrag ist nicht hinreichend bestimmt gern. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gegen�ber der Klagepartei f�r k�nftige Sch�den gerichtete Antrag ist nicht hinreichend bestimmt gern. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag bezieht sich auf „k�nftige Sch�den“, „die der Kl�gerseite (…) entstanden sind und/oder noch entstehen werden.„Auch unter Ber�cksichtigung des gesamten kl�gerischen Vorbringens ist f�r das Gericht nicht zu erkennen, ob sich der Antrag nur auf k�nftige Sch�den oder auch bereits entstandene, aber ggfs. noch nicht bekannte Sch�den erstrecken soll.
17 III. Hinsichtlich des Feststellungsantrags besteht auch kein ausreichendes Feststellungsinteresse (� 256 Abs. 1 ZPO). Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601). Welcher Schaden der Klagepartei dadurch entstehen soll, dass die Beklagte rechtswidrig ihre MessengerNachrichten �berwacht, OffF Daten verarbeitet und Daten in die USA �bermitteln sollte, ist f�r das Gericht nicht ersichtlich und wird auch nicht plausibel dargelegt.
18 IV. Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 4 a) der Klageantr�ge ist nicht hinl�nglich bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Wort „anlasslos“ schr�nkt das Unterlassungsbegehren in objektiv nicht abgrenzbarer Weise ein. Ein entsprechender Ausspruch w�re nicht vollstreckungsf�hig.
19 V. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Ziff. 4b) fehlt der Klagepartei das Rechtsschutzbed�rfnis. Die Klagepartei hat die M�glichkeit, �ber die Einstellungen die Behandlung der „Off-...- Daten“ bzw. „Aktivit�ten au�erhalb der ...-Technologien“ selbst zu steuern. Dies muss der Klagepartei sp�testens aufgrund des Beklagtenvortrags im Rechtsstreit auch bekannt sein. Da ihr ein einfacherer Weg zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels zur Verf�gung steht, fehlt ihr f�r eine Unterlassungsklage das Rechtsschutzbed�rfnis.
20 VI. Der Antrag auf L�schung „anlasslos gespeicherter“ Daten (Ziff. 5a und b der Klageantr�ge) ist aus den oben unter Ziff. IV genannten Erw�gungen wegen Unbestimmtheit unzul�ssig.
21 VII. Im �brigen ist die Klage zul�ssig.
B.
22 Die Klage ist – soweit sie unzul�ssig ist, jedenfalls auch – unbegr�ndet.
23 I. Der Klagepartei stehen keine Anspr�che gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den behaupteten Vorw�rfen hinsichtlich des ...-Messenger-Dienstes zu. Es fehlt bereits an einem relevanten Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO.
24 Die Klagepartei hat nicht schl�ssig dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass die Beklagte die �ber den ...-Messenger-Dienst ausgetauschten Inhalte systematisch automatisiert �berwacht im Sinne eines „crawlings“ der Inhalte. Aus der Datenschutzrichtlinie der Beklagten ergibt sich solches jedenfalls nicht. Die Beklagte hat vielmehr plausibel dargelegt, dass sie die �bertragenen Nachrichten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ePrivacy-Richtlinie, behandelt und ein zul�ssiges CSAM (child sexual abuse material)-Scanning zur Identifikation kinderpornographischer Inhalte durchf�hrt. Soweit die Klagepartei die L�nge und Un�bersichtlichkeit der Datenschutzrichtlinie der Beklagten r�gt, l�sst sich kein Versto� gegen Art. 13, 14 DSGVO erkennen. Die umfangreichen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die von Rechts wegen an die Beklagte gestellt werden, in Verbindung mit der Komplexit�t der von der Beklagten zur Verf�gung gestellten Dienstleistungen lassen keine knappere oder einfachere Darstellung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu. Dass die Beklagte die �ber den MessengerDienst ausgetauschten Inhalte als solche speichert und an den Adressaten �bermittelt, ist zur Bereitstellung dieser Dienstleistung unumg�nglich, Art. 6 Abs. 1 Buchst. B DSGVO. F�r einen Versto� gegen das Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) sieht das Gericht deswegen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Das CSAM-Scanning ist von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt. Im �brigen ist es der Klagepartei – wie jedem „f-Nutzer selbst �berlassen, ob sie den MessengerDienst �berhaupt verwenden will oder nicht.
25 II. Der Klagepartei stehen auch keine Anspr�che gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den behaupteten Vorw�rfen hinsichtlich der “Off-...-Daten“ zu.
26 1. Auch insoweit ist kein datenschutzrechtlicher Versto� ersichtlich. Die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit „Aktivit�ten au�erhalb der ...-Technologien“ („Off-...-Daten“) ist durch die Einwilligung des Nutzers gedeckt, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Nach dem Vortrag der Beklagten, an dessen Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, holt sie die Einwilligung der Nutzer mittels eines im Schriftsatz vom 04.03.2024 auf S. 11 abgebildeten CookieBanners ein. Die entsprechenden Einstellungen werden durch Hinweise nachvollziehbar beschrieben und k�nnen vom Benutzer nachtr�glich abge�ndert werden. Die Klagepartei ist bei „...“ angemeldet, so dass sie selbst die entsprechenden Einstellungen vornehmen kann. Wie es sich bei Personen verh�lt, die nicht bei „...“ angemeldet sind, kann dahinstehen, weil die Klagepartei nicht zu diesem Personenkreis geh�rt. Dass die Schaltfl�che „Alle Cookies erlauben“ blau eingef�rbt ist, stellt keinen Versto� gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO (datenschutzfreundliche Voreinstellung) dar. Denn es handelt sich um keine „Voreinstellung“, sondern um eine �bliche und erlaubte optische Hervorhebung, die die aktive Entscheidungsm�glichkeit des Nutzers unber�hrt l�sst. Soweit die Beklagte Informationen von Cookies und �hnlichen Technologien von Dritten erh�lt, verarbeitet sie diese nach eigenen Angaben ohne Zustimmung des Nutzers nur zu Sicherheits- und Integrit�tszwecken, was durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. b ff. DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. B ff. DSGVO gedeckt ist. Substanziell Entgegenstehendes wurde durch die Klagepartei nicht in den Rechtsstreit getragen.
27 2. Soweit die Beklagte bis zum Beschluss des Bundeskartellamts vom 06.02.2019 (s. Pressemitteilung vom 07.02.2019, Anlage KE-4) die „Off-...-Daten“ ohne eine erforderliche Einwilligung verarbeitet haben sollte, wird schon nicht vorgetragen, dass die Beklagte „Off ... Daten“ aus diesem Zeitraum bezogen auf die Klagepartei �berhaupt noch vorh�lt. Im �brigen w�ren daraus resultierende Anspr�che der Klagepartei jedenfalls verj�hrt, �� 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB. Die Klagepartei musste jedenfalls infolge der vorgenannten Pressemitteilung die tats�chlichen Anspruchsvoraussetzungen kennen oder sich dem Vorwurf grob fahrl�ssiger Unkenntnis aussetzen. Verj�hrung w�re somit zum Ende des Jahres 2022 eingetreten.
28 III. Der Klagepartei stehen schlie�lich keine Anspr�che gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den behaupteten Vorw�rfen im Zusammenhang mit der Daten�bermittlung in die USA zu.
29 1. Eine rechtswidrige Daten�bermittlung kann das Gericht nicht erkennen. Die Plattform „...“ und der MKonzern stammen aus den USA. „...“ ist als globale Plattform konzipiert. Um dieses weltweite Netzwerk unterhalten zu k�nnen, m�ssen zwangsl�ufig Daten international ausgetauscht werden. Dass in diesem Zusammenhang auch Daten durch die Beklagte in die USA �bermittelt werden, liegt folglich nahe. Dieses Erfordernis ist auch unabh�ngig davon, ob die Klagepartei mit USamerikanischen „...“-Nutzern „befreundet“ ist oder nicht. Denn allein die Suche nach Nutzern in anderen Rechtsgebieten kann nur funktionieren, wenn ein grenz�berschreitender Datenaustausch stattfindet. All dies muss jedem „..."-Nutzer, auch der Klagepartei, hinl�nglich bekannt sein. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass „...“ dergestalt betrieben wird, dass s�mtliche Daten in Europa gespeichert und verarbeitet werden im Sinne eines rein europ�ischen „...“. Die unternehmerische Entscheidung des Betreibers der Plattform „...“, Daten in den Vereinigten Staaten von Amerika zu verarbeiten, ist von den Nutzern hinzunehmen, zumal niemand dazu gezwungen wird, die Plattform „...“ zu nutzen.
30 2. Die Daten�bermittlung ist daher grunds�tzlich zur Vertragserf�llung erforderlich, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Daf�r dass die Beklagte, was die Klagepartei letztlich behauptet, dar�ber hinaus ihren gesamten Datenbestand dem amerikanischen Auslandsgeheimdienst voraussetzungslos zur freien Verf�gung stellt, gibt es keine hinreichenden tats�chlichen Anhaltspunkte. Was die USamerikanische Regierung insoweit „zugegeben“ haben soll, wird kl�gerseits nicht konkret dargelegt. Die Beklagte jedenfalls hat solches bestritten und Beweis wurde kl�gerseits nicht gef�hrt.
31 3. Die Voraussetzungen f�r die Daten�bermittlung in Drittl�nder nach Kapitel V DSGVO werden von der Beklagten eingehalten.
32 a) Aktuell erfolgt die Daten�bermittlung aufgrund des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission vom 10.07.2023. Dieser stellt eine taugliche Grundlage f�r die Daten�bermittlung dar, Art. 45 Abs. 3 DSGVO. Eine weitergehende �berpr�fung der Angemessenheit des Schutzniveaus er�brigt sich dadurch.
33 b) F�r den vorangegangenen Zeitraum stellen die von der Kommission erlassenen Standardvertragsklauseln 2010 und 2021 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c) DSGVO eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO m�ssen den Betroffenen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verf�gung stehen, um ein dem EURecht gleichwertiges Schutzniveau zu gew�hrleisten. Die Klagepartei r�gt insoweit, dass der USamerikanische Rechtsbehelfsmechanismus auf einer Verordnung der Regierung und nicht auf formellem Gesetz beruhe. Auch bei einer Verordnung handelt es sich aber um ein Gesetz im materiellen Sinne. Wieso hierdurch kein gleichwertiger Rechtsschutz zur Verf�gung gestellt werden k�nne, ist nicht zu erkennen.
34 c) Schlie�lich ist die Daten�bermittlung, wie bereits oben ausgef�hrt, zur Vertragserf�llung erforderlich und damit auf Grundlage von Art. 49 Abs. 1 S. 1 b DSGVO zul�ssig.
35 d) Soweit Datenschutzbeh�rden abweichende Auffassungen vertreten, sind diese f�r das Gericht nicht bindend.
36 4. F�r eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f bzw. Art. 32 DSGVO ist schl�ssig nichts vorgetragen. Wieso Anlass zur Annahme bestehen sollte, dass die Beklagte die Daten der Klagepartei in technischer oder organisatorischer Hinsicht nicht hinl�nglich sch�tzt, ergibt sich aus dem Klagevortrag nicht.
37 5. Eine Verletzung von Art. 13 DSGVO kann das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Die Beklagte hat die Fundstellen genannt, unter denen sich der Nutzer �ber die Notwendigkeit der Daten�bermittlung an ausl�ndische Unternehmen, namentlich die .., Inc., wie auch �ber die Beauskunftung von Regierungsanfragen informieren kann. Dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen w�re, ist nicht ersichtlich.
38 6. Soweit US-Regierungsbeh�rden einschlie�lich der Geheimdienste von .., Inc., nach USamerikanischem Recht Ausk�nfte verlangen k�nnen, ist dies Folge der rechtm��igen Daten�bermittlung in den Herrschaftsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese M�glichkeit steht der Gew�hrleistung eines im Wesentlichen gleichen Schutzniveaus nicht entgegen, da sie auch unter europ�ischem Datenschutzregime nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung) zul�ssig w�re.
39 IV. F�r einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO fehlt es zudem an einem kausalen Schaden der Klagepartei. Diese gab im Rahmen ihrer informatorischen Anh�rung lediglich an, dass sie erst durch die Kl�gervertreter auf etwaige Datenschutzverst��e im Zusammenhang mit der �bermittlung von Daten bzw. dem Messenger gebracht worden sei. Erst auf Hinweis des Gerichtes wurde ihr offenbar, dass die hiesige Klage sich nicht auf die Scraping-F�lle bezieht. Schlie�lich wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG M�nchen, Az. 14 U 3359/23 e, Verf�gung vom 19.12.23, in welcher folgendes ausgef�hrt wird:
„Die Bef�rchtung (noch deutlicher: englisch „fear“ und franz�sisch „crainte“), in der der EuGH einen materiellen Schaden erblickt, kann nur etwas sein, was der Gesch�digte (a) pers�nlich erlebt und was ihn (b) seelisch belastet, mithin psychisch beeintr�chtigt. Vermag das Tatgericht nichts dergleichen zu erkennen, so ist der Eintritt des immateriellen Schadens nicht �berwiegend wahrscheinlich im Sinne von � 287 Abs. 1 ZPO.“
40 So liegt der Fall hier: allein die im Rahmen der informatorischen Anh�rung (erst) auf Vorhalt ihres Prozessbevollm�chtigten angegebene „gro�e Sorge“ (nachdem zun�chst angegeben wurde, dass man es „auch schlimm findet“) stellt keinen immateriellen Schaden dar.
41 V. Auskunftsanspr�che nach Art. 15 DSGVO stehen der Klagepartei gegen die Beklagte nicht zu.
42 1. Soweit begehrt wird Auskunft bez�glich der Daten „aus der �berwachung des FMessengers“ zu erteilen, „ChatProtokolle vorzulegen und deren interne Bewertung offenzulegen“, k�nnen die Chat-Verl�ufe durch die Klagepartei selbst heruntergeladen werden. Der Auskunftsanspruch ist dadurch erf�llt, � 362 Abs. 1 BGB. Was unter einer „internen Bewertung“ zu verstehen sein soll, erschlie�t sich dem Gericht nicht; eine Subsumtion unter eine der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist insoweit nicht m�glich.
43 2. Soweit Auskunft begehrt wird, welche „Off-...-Daten“ durch die Beklagte an der IP-Adresse der Kl�gerseite gesammelt und zu welchem Zweck sie gespeichert und verwendet wurden, verweist die Beklagte zu Recht auf die von ihr zur Verf�gung gestellte Selbstauskunftsm�glichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich. Die Auskunft ist damit erteilt, � 362 Abs. 1 BGB.
44 3. Hinsichtlich etwaiger an die NSA �bermittelter Daten kann die Beklagte die Auskunft verweigern, weil zum einen eine Geheimhaltungspflicht nach USamerikanischem Rechts besteht und es sich zum anderen um ihrem Wesen nach geheimhaltungsbed�rftige Informationen handelt, Art. 23 DSGVO i.V.m. � 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, wobei sich letztgenannte Vorschrift entgegen der Auffassung der Klagepartei schon dem Wortlaut nach nicht auf Berufsgeheimnistr�ger beschr�nkt. Es versteht sich von selbst, dass die Information, ob und welche Ausk�nfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbed�rftig ist. Im �brigen erfolgt die Beauskunftung an die NSA nicht durch die Beklagte, sondern durch die .., Inc., so dass die Beklagte hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs auch nicht passivlegitimiert w�re.
45 VI. Die L�schungsantr�ge nach Art. 17 DSGVO (Ziff. 5 b und c der Klageantr�ge) gehen ins Leere, weil sie unter der Voraussetzung gestellt sind, dass die Datenverarbeitung „anlasslos“ erfolgt. Selbst wenn man diesem Begriff die Bedeutung „nicht notwendig“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO), „ohne Rechtsgrundlage“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. b DSGVO), oder „unrechtm��ig“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) beimessen wollte, liegen diese Voraussetzungen, wie unter Ziffer I. bis II. ausgef�hrt, nicht vor.
46 VII. S�mtliche Unterlassungsanspr�che scheitern am Fehlen eines Versto�es gegen die DSGVO, s.o. Ziff. I bis III. Bez�glich der „Off-...-Daten“ tritt hinzu, dass es der Nutzer selbst in der Hand hat, die diesbez�glichen Einstellungen zu verwalten. Die Klagepartei handelt widerspr�chlich, wenn sie die Einstellungen so bel�sst, wie sie sind, und andererseits von der Beklagten verlangt, die Daten nicht auf Grundlage dieser Einstellungen zu verarbeiten.
47 VIII. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen nach � 291 BGB.
C.
48 I.Die Kostenentscheidung fu�t auf � 91 Abs. 1 ZPO.
49 II.Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO.
50 III.Die Streitwertfestsetzung beruht auf �� 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.
51 Das Gericht bewertet die Antr�ge wie folgt:
Ziffer /Wert
1.500,-
1.500,-
a) 500,-
b) 500,-
a) 500,-
b) 500,-
c) 500,-
a) 500,-
b) 500,-
c) 500,-
Die umfangreichen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die von Rechts wegen u.a. auch an Betreiber sozialer Netzwerke gestellt werden, in Verbindung mit der Komplexit�t der von diesen Netzwerken regelm��ig zur Verf�gung gestellten Dienstleistungen lassen keine knappe oder einfache Darstellung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu. Daher f�hren lange und vermeintlich un�bersichtliche Datenschutzrichtlinien in der Regel zu keinem Versto� gegen Art. 13 und 14 DSGVO.� (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Einem globalen sozialen Netzwerk mit Sitz in den USA kann keine rechtswidrige Daten�bermittlung in die USA vorgeworfen werden. Ist das soziale Netzwerk als globale Plattform konzipiert, m�ssen Daten zwangsl�ufig international ausgetauscht werden, um das weltweite Netzwerk unterhalten zu k�nnen. Die Daten�bermittlung ist daher grunds�tzlich zur Vertragserf�llung Art. 6 Abs. 1lit. b DSGVO erforderlich. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Der Nutzer eines global betriebenen sozialen Netzwerks kann von dem Verantwortlichen nicht verlangen, dass s�mtliche Daten des betroffenen Netzwerks in Europa gespeichert und verarbeitet werden. Die unternehmerische Entscheidung des Betreibers der Plattform die entsprechenden Daten auch au�erhalb Europas zu verarbeiten ist von den Nutzern hinzunehmen, zumal niemand dazu gezwungen wird, solche Plattformen zu nutzen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspruch gegen�ber den Betreiber eines sozialen Netzwerkens auf Datenverarbeitung und Datenspeicherung allein in Europa
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