LG Schweinfurt 1. Zivilkammer, 2024-05-15, 15 O 316/23

15 O 316/23Kantonsgericht / I. Zivilkammer15.05.2024

Regest

Nach dem ausdr�cklichen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss der Schaden „erlitten“ worden sein, woraus sich ergibt, dass dieser tats�chlich entstanden sein muss und nicht lediglich bef�rchtet wird. Allein ein blo�er Versto� gegen Vorschriften der DSGVO reicht nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu k�nnen. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Schweinfurt 1. Zivilkammer — 2024-05-15 — 15 O 316/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-15

Aktenzeichen: 15 O 316/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte als Betreiberin verschiedene Anspr�che wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) geltend.

2 Die Beklagte ist Betreiberin des sozialen Netzwerks F. Das Netzwerk er�ffnet Nutzern die M�glichkeit, sich mit anderen Personen als „Freunde“ oder in Interessengruppen zu verbinden sowie pers�nliche Daten, Erfahrungen, Interessen oder Medien zu teilen. Hierbei finanziert sich die Beklagte unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung interessengerechter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.

3 Bei der Anmeldung als Nutzer von F. sind pers�nliche Daten, insbesondere der Klarname, das Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer oder Mailadresse anzugeben. Die Beklagte verwendet von Nutzern bereitgestellte Daten, deren Aktivit�t im Umgang mit dem sozialen Netzwerk und von Dritten �ber die Nutzer zur Verf�gung gestellte Daten, um auf den jeweiligen Nutzer personalisierte Dienste anzubieten. Hierbei werden den Nutzern durch die Beklagte personalisierte Werbeeinblendungen angezeigt, welche auf den durch die Beklagte gesammelten Nutzerdaten basieren. Hintergrund ist, dass die Beklagte, welche das soziale Netzwerk Nutzern (auch) kostenfrei zur Verf�gung stellt, einnahmen generiert, indem sie Werbetreibenden entgeltlich die M�glichkeit er�ffnet, ihre Werbung einem spezifischen Nutzerpublikum entsprechend dessen aus dem Nutzerverhalten antizipierten Interessen zu pr�sentieren. In diesem Zusammenhang werden durch die Beklagte keine Informationen, die eine pers�nliche Identifizierung der Nutzer erm�glichen, an die Werbetreibenden weitergegeben, es sei denn, die jeweiligen Nutzer stimmen einer solchen Weitergabe ausdr�cklich zu. Vielmehr pr�sentiert die Beklagte die Inhalte der Werbetreibenden den jeweiligen Nutzern und stellt den Werbetreibenden aggregierte Informationen �ber die Wirkung einer Werbeanzeige bei unterschiedlichen demografischen Gruppen unter dem Aspekt der Reichweitenwirkung zur Verf�gung.

4 Die Beklagte stellt den Nutzern eine Mehrzahl an Diensten zur Verf�gung, durch welche sie Informationen �ber durch die Beklagte vorgehaltene Daten und deren Verwendung erhalten k�nnen.

5 Hinsichtlich der Bezeichnung und Funktion der Dienste wird Bezug genommen auf die Seiten 16 ff. der Klageerwiderung.

6 Vor der Registrierung eines F.-Kontos werden k�nftige Nutzer aufgefordert, die Nutzungsbedingungen von F. zu lesen und diesen zuzustimmen. Ab dem 25.05.2018 formulierten die Nutzungsbedingungen der Beklagten unter dem Punkt 1. mit der �berschrift „Von uns angebotene Dienste“ wie folgt:

„Wir helfen dir, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken, die dich m�glicherweise interessieren: Wir zeigen dir Werbeanzeigen, Angebote und sonstige gesponserte Inhalte, um dir dabei zu helfen, Inhalte, Produkte und Dienste zu entdecken, die von den vielen Unternehmen und Organisationen angeboten werden, die F. und andere F.-Produkte nutzen.“

7 In Abschnitt 2 unten wird dies n�her wie folgt erl�utert:

Wie unsere Dienste finanziert werden:

Anstatt daf�r zu zahlen F. sowie die anderen von uns angebotenen Produkte und Dienste zu nutzen erkl�rst du dich durch Nutzung der F.-Produkte f�r die diese Nutzungsbedingungen gelten, einverstanden, dass wir dir Werbeanzeigen zeigen d�rfen f�r deren Hervorhebung innerhalb und au�erhalb der Produkte der F.-Unternehmen wir von Unternehmen und Organisationen bezahlt werden. Wir verwenden deine personenbezogenen Daten. z. B. Informationen �ber deine Aktivit�ten und Interessen, um dir Werbeanzeigen zu zeigen. die relevanter f�r dich sind.

Der Schutz der Privatsph�re und der Daten von Personen war zentraler Bestandteil bei der Gestaltung unseres Werbesystems. Das hei�t, dass wir dir relevante und hilfreiche Werbeanzeigen zeigen k�nnen ohne dass Werbetreibende erfahren, wer du bist. Wir verkaufen deine personenbezogenen Daten nicht. Wir geben Werbetreibenden die M�glichkeit uns beispielsweise mitzuteilen. was ihr Gesch�ftsziel ist und welche Art vonZielgruppe ihre Werbeanzeigen sehen soll (zB. Personen im Alter von 18 bis 35 Jahren. die sich f�r Radfahren interessieren). Daraufhin zeigen wir deren Werbeanzeige Personen, die daran interessiert sein k�nnten.

Dar�ber hinaus stellen wir Werbekunden Berichte �ber die Performance ihrer Werbeanzeigen zur Verf�gung, damit sie Erkenntnisse dar�ber erlangen, wie Personen mit ihrem Inhalt auf und au�erhalb von F. interagieren. Wir stellen Werbetreibenden beispielsweise allgemeine demografische und interessenbezogene Informationen bereit (z. B. dass eine Werbeanzeige von einer Frau im Alter zwischen 21 und 34 Jahren, die in Madrid lebt und sich f�r Softwareentwicklung interessiert angesehen wurde), um ihnen zu helfen, ihre Zielgruppe besser zu verstehen. Wir teilen keine Informationen, anhand derer du unmittelbar identifiziert werden kannst (Informationen wie dein Name oder deine E-Mail-Adresse, die f�r sich allein dazu verwendet werden k�nnen dich zu kontaktieren, bzw. dich direkt identifizieren), es sei denn, du erteilst uns die ausdr�ckliche Zustimmung dazu. Hier erf�hrst du mehr �ber die Funktionsweise von F.-Werbeanzeigen.

Wir erheben und nutzen deine personenbezogenen Daten, um die oben beschrieben Dienste f�r dich bereitzustellen. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erheben und nutzen. Du verfugst �ber Kontrollm�glichkeiten daf�r, welche Arten von Werbeanzeigen und Werbetreibenden du siehst und dar�ber, welche Arten von Informationen wir verwenden, um festzulegen welche Werbeanzeigen wir dir zeigen. Mehr dazu.

8 Der Kl�ger ist Nutzer der Plattformen F., I. und W. Die Dienste F. und I. werden durch die Beklagte, W. durch die W. ... Limited in ... bereitgestellt.

9 Bei F. und I. meldete sich der Kl�ger mit folgender E-Mailadresse an: ...

10 In diesem Zusammenhang stimmte er den Nutzungsbedingungen zu.

11 Bei W. erfolgte die Anmeldung mit der Mobilrufnummer: ...

12 Die Beklagte teilte ihren Nutzern zun�chst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserf�llung erforderlich sei. Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung.

13 Ab dem 3. November 2023 f�hrte die Beklagte das Einwilligungsmodell in Europa ein. Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (1) in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf F./I. durch die Beklagte einzuwilligen oder (2) die werbefreie F./I. Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht, um Werbung anzuzeigen. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen F. bzw. I. zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) l�schen, wobei es den Nutzern m�glich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen (Schriftsatz Beklagte vom 22.03.2024 Rn 16).

14 Am 09.11.2023 willigte der Kl�ger ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Kl�gers zu Werbezwecken verwenden darf (B31).

15 Am 03.04.2023 (KGR 3) forderte der Kl�ger au�ergerichtlich Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung. Streitgegenst�ndlich ist der Zeitraum 25.05.2018 – 6.11.2023.

16 Am 09.03.2023 (sic! Datum auf Schreiben wohl Versehen) antwortete die Beklagte (KGR4). Auf die Schreiben wird Bezug genommen.

17 Der Kl�ger meint, die Beklagte habe durch die Nutzung der kl�gerischen personenbezogenen Daten gegen die Vorgaben der DS-GVO versto�en. So habe die Beklagte die kl�gerischen personenbezogenen Daten ohne Rechtfertigungsgrund zur Schaltung personalisierter Werbung genutzt. Insbesondere sei die Personalisierung von Werbung nicht zur Vertragserf�llung erforderlich oder zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritter geboten. Auch habe der Kl�ger nicht in die entsprechende Datenverarbeitung eingewilligt.

18 Vor diesem Hintergrund stehe dem Kl�ger ein Schadensersatzanspruch mindestens in H�he von 1.500,00 EUR zu, wobei er diesen nach Auskunftserteilung hinsichtlich der Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte zu Werbezwecken (worauf er ebenfalls einen Anspruch habe) n�her beziffern k�nne. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus den aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung erlittenen Nachteilen in Zusammenschau mit der versp�teten und unzureichenden Auskunftserteilung �ber die Datenverarbeitung durch die Beklagte. Insoweit habe der Kl�ger ein Unwohlsein durch die Datenverarbeitung der Beklagten und die hiermit einhergehende personalisierte Werbung erlitten. Er habe sich beobachtet gef�hlt und die Kontrolle �ber seine Daten verloren. Jedenfalls sei er jedoch in seinem Pers�nlichkeitsrecht verletzt worden. Auch arbeite er als Angestellter im Fitnessbereich, sei daher auf die sozialen Medien angewiesen, k�nne sich aber aufgrund der st�ndigen Werbung nicht hinreichend auf seine eigentliche Arbeit konzentrieren, da er diese immer „wegklicken“ m�sse.

19 Der Kl�ger habe weiterhin einen Anspruch auf L�schung der bereits erhobenen unter dem Zwecke der personalisierten Werbung gespeicherten Daten („Plattformdaten“).

20 Der Kl�ger beantragt zuletzt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite unter dem Zwecke der personalisierten Werbung gespeicherten Daten („Plattformdaten“) zu l�schen, soweit diese im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 6.11.2023 erfasst wurden. Im �brigen, soweit der bisherige Antrag zu 1. nicht im ge�nderten Antrag zu 1. enthalten ist, geht die Kl�gerseite von einer Erledigung aus.

Insoweit soll, soweit es nicht zu einer �bereinstimmenden Erledigung kommt, festgestellt werden, dass die Klage sich insoweit erledigt hat, als dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der fortdauernden Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von dem im Nutzerprofil der Kl�gerseite gespeicherten Daten („Profildaten“ wie beispielsweise Telefonnummer, F.lD, Familienname, Vorname. Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus) zu Werbezwecken ohne Einwilligung beantragt worden ist.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich:

a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?

b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?

c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt?

d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?

e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?

f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DS-GVO bestanden daf�r?

g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?

h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von W. gesammelt?

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte – wobei die genaue H�he erst nach Erteilung der Auskunft bestimmt werden kann – nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

21 Ferner hat der Kl�ger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,67 EUR zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen.

22 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23 Die Beklagte stimmt der Erledigung betreffend den urspr�nglichen Antrag zu 1. aus der Klageschrift zu (Schriftsatz vom 20.02.2024 sowie Schriftsatz vom 23.02.2024 Rn. 8).

24 �berdies meint die Beklagte die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtm��ig erfolgt und ein Auskunftsanspruch – soweit er bestehe – erf�llt. Ein Schadensersatzanspruch best�nde jedenfalls deshalb nicht, da es an einem kausalen Schaden fehle.

25 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in tats�chlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze sowie das Hauptverhandlungsprotokoll vom 09.04.2024 Bezug genommen.

26 Das Gericht hat den Kl�ger im Termin informatorisch angeh�rt. Diesbez�glich wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 09.04.2024 Bezug genommen.

Gründe

A.

27 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Br�ssel la VO). Gem�� Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Danach k�nnen Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gew�hnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Beh�rde eines Mitgliedstaats, die in Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse t�tig geworden ist.

28 Gem�� Art. 4 Nr. 7, 8 DS-GVO sind Verantwortliche nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragsverarbeiter sind nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten.

B.

29 I. Die zul�ssige Klage ist jedoch unbegr�ndet.

30 1. Die Klage ist zul�ssig.

31 Insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 3. hinreichend bestimmt. Der Klagebegr�ndung l�sst sich eindeutig entnehmen, f�r welches Geschehen – n�mlich die Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung und das hiermit zusammenh�ngende Informationsverhalten der Beklagten – der Ersatz immaterieller Sch�den begehrt wird. Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Sch�den im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grunds�tzlich – und wie hier – keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf (vgl. st�ndige Rspr. seit BGH, Urteil vom 13.12.1951 – III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, juris Rn. 7), ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entsch�digungsbetrages einheitlich auf einen Betrag Mindestbetrag veranschlagt.

32 2. Die Klage ist jedoch unbegr�ndet.

33 a. Ein Anspruch auf L�schung gem�� Art. 17 DS-GVO besteht nicht.

34 Denn der Kl�ger hat mittlerweile eingewilligt, dass die Beklagte, „Informationen aus seinen Konten weiterhin“ f�r Werbezwecke verwendet. Mit anderen Worten erlauben die Nutzer der Beklagten durch ihre Zustimmung, alle Daten zu verarbeiten, �ber welche die Beklagte rechtm��ig f�r die streitgegenst�ndliche Verarbeitung verf�gt. Dementsprechend hat der Kl�ger, soweit die Beklagte Daten, die zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 9. November 2023 erhoben wurden, f�r die streitgegenst�ndliche Verarbeitung verarbeitet, in jedem Fall in eine solche Verarbeitung eingewilligt, sodass ein Anspruch auf L�schung ins Leere geht. b.

35 Der Kl�ger hat keinen verbleibenden Anspruch auf Auskunftserteilung.

36 aa) Soweit der Kl�ger Auskunft �ber zu Werbezwecken verarbeiteten Daten von ihm (Antrag Ziffer 1a)) und im Zusammenhang mit deren Weiterleitung an Dritte (Antrag Ziffer 1c) bis f)) begehrt, ist der Anspruch erf�llt. Erf�llt im Sinne des � 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grunds�tzlich dann, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist (vgl. BGH NJW 2021, 765 = GRUR 2021, 110 Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erkl�rungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst�ndig abdecken soll (BGH NJW 2021, 2726).

37 Dies ist vorliegend zu den genannten Punkten der Fall. Die Beklagte hat jedenfalls im Rahmen der Klageerwiderung ausdr�cklich erkl�rt, keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben und bereits s�mtliche kl�gerischen Auskunftsanspr�che insoweit erf�llt und umfassend beantwortet zu haben. Hierdurch gab die Beklagte zu erkennen, abschlie�end auf die kl�gerseits begehrte Auskunft geantwortet und das aus ihrer Sicht berechtigte Auskunftsbegehren vollst�ndig abgedeckt zu haben.

38 bb) Soweit der Kl�ger Auskunft �ber die H�ufigkeit und das technische Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte zu Werbezwecken begehrt, geht diese Forderung �ber die nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Auskunftspflicht eines Datenverarbeiters hinaus. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kl�ger nicht zu. c.

39 Der Kl�ger hat gegen�ber der Beklagten keinen Anspruch auf die Leistung eines Ersatzes f�r immaterielle Sch�den nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.

40 Hiernach hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

41 aa) Bei Art. 82 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich nicht um einen Strafschadensersatz. Denn der klare Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO statuiert, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann besteht, wenn auch tats�chlich ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

42 bb) In jedem Fall steht dem Kl�ger aus etwaig erfolgten Verst��en der Beklagten gegen die DS-GVO kein immaterieller Schadensausgleich zu.

43 F�r die Bemessung von Schadensersatzanspr�chen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO enth�lt die DS-GVO nur wenige Vorgaben. Aus dem Nebeneinander von materiellem und immateriellem Schaden folgt, dass auch solche Sch�den auszugleichen sind, die sich nicht unmittelbar in Geld bemessen lassen. Nach Erw�gungsgrund 146 S. 3 zu der Verordnung sollte der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs zudem weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Nach Erw�gungsgrund 146 S. 6 sollten die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r erlittene Sch�den erhalten (OLG D�sseldorf ZD 2022, 337, 338).

44 Nach dem ausdr�cklichen Wortlaut der Vorschrift muss der Schaden hierbei „erlitten“ worden sein, woraus sich ergibt, dass dieser tats�chlich entstanden sein muss und nicht lediglich bef�rchtet wird (so auch OLG Frankfurt GRUR-RS 2022, 4491). Zwar ist der Begriff des Schadens – wie dargestellt – weit auszulegen, sodass die Betroffenen einen wirksamen Ersatz bekommen; nach Auffassung des Gerichts reicht jedoch ein blo�er Versto� gegen Vorschriften der DS-GVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu k�nnen. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.; LG Gie�en ZD 2023, 103, 104; LG Bielefeld GRUR-RS 2022 38375 Rn. 27).

45 Ein solcher in Gestalt einer durch den Kl�ger tats�chlich empfundenen Beeintr�chtigung ist nach erfolgter informatorischer Anh�rung des Kl�gers nicht ersichtlich:

46 Der schrifts�tzliche Vortrag des Kl�gers, er empfinde ein Unwohlsein dadurch, dass sich in Folge der personalisierten Werbung bei ihm das Gef�hl einstelle, er sei bei seiner Bewegung im Internet unter st�ndiger „Beobachtung“ durch die Beklagte, vermochte sich im Rahmen der informatorischen Anh�rung seiner Person nicht zu best�tigen. Diesbez�glich gab der Kl�ger schon gar keine dahingehenden Erkl�rungen ab. Der Kl�ger stellte vielmehr im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung darauf ab, dass er die sozialen Medien auch aufgrund seiner T�tigkeit als angestellter im Fitnessbereich nutze und diesbez�glich immer im Blick haben m�sse, womit Influencer werben w�rden. Dabei w�rde ihn die st�ndige und penetrante Werbung nerven und teilweise von seiner eigentlichen Arbeit abhalten.

47 Davon, dass der Kl�ger zum einen tats�chlich aufgrund seiner T�tigkeit auf die sozialen Medien angewiesen und durch die st�ndige Werbung in seiner Arbeit beeintr�chtigt ist, konnte sich das Gericht nicht �berzeugen. Bis auf die Angaben in der informatorischen Anh�rung im Termin vom 09.04.2024 hat der darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger diesbez�glich zum einen keinen weiteren Beweis angeboten.

48 Zum anderen ist der Kl�gervortrag zu den erlittenen Beeintr�chtigungen auch in sich widerspr�chlich. Einerseits will die Klagepartei einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung f�r sich in Anspruch nehmen. Anderseits ist die Klagepartei nicht bereit ab November 2023 daf�r im Abo-Modell zu zahlen, dass er keine Werbung mehr erh�lt. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anw�lte des Kl�gers einerseits vortragen, der Kl�ger f�hle sich durch pers�nliche Werbung beeintr�chtigt, der Kl�ger dazu in seiner informatorischen Anh�rung schon gar keine Angaben macht, er vielmehr versucht darzustellen, dass ihn die Werbung bez�glich seiner Arbeit erheblich beeintr�chtige – er andererseits dann aber sp�ter zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist daf�r zu zahlen, dass dieses Unwohlsein /Abhalten von der Arbeit nicht mehr auftritt, da er es – so der Kl�ger – nicht einsehe daf�r zu zahlen, dass er keine Werbung erhalte.

49 Auch ist f�r das Gericht nicht nachvollziehbar wie das Anzeigen von Werbung auf F. und I., die f�r die Klagepartei relevanter sein k�nnte als eine zuf�llige Auswahl von Werbung an der die Klagepartei kein Interesse hat, eine tats�chliche Beeintr�chtigung der Klagepartei verursacht haben k�nnte.

50 Das Gericht ist sich bewusst, dass der Schaden an sich zwar kein besonderes Ausma� angenommen haben muss, mithin eine Erheblichkeitsschwelle nicht besteht, doch m�ssen Personen, die sich auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO berufen, den Nachweis erbringen, dass sie tats�chlich einen solchen Schaden – so geringf�gig er auch sein mag – erlitten haben. (EuGH (Dritte Kammer) Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22 (VX, AT/Gemeinde Ummendorf) EuZW 2024, 166 Rn.

51 22.) Dies ist dem Kl�ger nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen.

52 Der Kl�ger hat selbst mit seiner Replik einger�umt, dass es fraglich ist, ob ihm �berhaupt ein ersatzf�higer kausaler Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO entstanden ist. (vgl. „Die Kl�gerseite gesteht ein, dass sich seit Klageerhebung der Schadensbegriff aus Art. 82 DS-GVO dahingehend gekl�rt hat, dass z.B. kein Strafschadensersatz besteht. Weiterhin k�nnen Schadensaspekte, die daraus resultieren, dass die Kl�gerseite sich vorstellt, ihre Daten seien ver�ffentlicht worden, jedenfalls nicht schadenskausal sein, soweit die Beklagte die Daten nicht ver�ffentlicht (hat)“ (vgl. Schriftsatz vom 29.01.2024 S. 25).

53 Nach Auffassung des Gerichts hilft es dem Kl�ger in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn er behauptet er sei berechtigt Schadensersatz zu verlangen, da sein Allgemeines Pers�nlichkeitsrechts aufgrund der streitgegenst�ndlichen Verarbeitung verletzt sei.

54 Diese Behauptung ist bereits vor dem Hintergrund nicht tragf�hig, da der darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger, trotz Hinweis des Gerichts vom 02.04.2024, weder hinreichend dargelegt noch bewiesen hat, dass sein Allgemeines Pers�nlichkeitsrecht �berhaupt verletzt ist.

55 Mittels der Behauptung er habe einen Kontrollverlust �ber seine Daten erlitten, kann der Kl�ger auch keinen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO fordern, da der Kontrollverlust f�r sich genommen keinen Schaden darstellt.

56 d. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Zinsen.

57 II. Die Kostenentscheidung folgt aus �� 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

58 Der Kl�ger hat auch die Kosten jenes Teils des Rechtstreits zu tragen, der sich erledigt hat. So war der urspr�ngliche und nunmehr erledigte Antrag zu Ziffer 1. bereits unzul�ssig.

59 Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Sinne des � 308 ZPO sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung nach � 322 ZPO genau fixiert, der Beklagte sichersch�pfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung dar�ber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren �berlassen bleibt (BGH NJW 1991, 1114, 1115; NJW 1998, 1144, 1147; NJW 2000, 1792, 1793; NJW 2000, 3351, 3352; NJW 2003, 3046, 3047; NJW 2003, 3406, 3408; NJW-RR 1992, 1068; M�Ko/Becker/Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, � 253 Rn. 133).

60 Aus diesem Grund sind Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds�tzlich als zu unbestimmt und damit als unzul�ssig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung gekl�rt ist oder der Kl�ger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 207/14 –, Rn. 18 m.w.N., juris).

61 Dem wurde der urspr�ngliche Antrag zu Ziffer 1. nicht gerecht, da er keinerlei Konkretisierung �ber die blo�e Datenverarbeitung ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde hinaus vorsah und entsprechend lediglich den Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO wiedergab.

62 III. Die Entscheidung �ber die Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

63 IV. Der Streitwert wurde gem�� �� 3 ZPO, 48 GKG festgesetzt.

64 Im Einzelnen hat das Gericht die folgenden Betr�ge festgesetzt:

Antrag unter Ziffer 1: 5.000 EUR

Antrag unter Ziffer 2: 500 EUR

Antrag unter Ziffer 3: 1.500 EUR.

Leitsatz

Nach dem ausdr�cklichen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss der Schaden „erlitten“ worden sein, woraus sich ergibt, dass dieser tats�chlich entstanden sein muss und nicht lediglich bef�rchtet wird. Allein ein blo�er Versto� gegen Vorschriften der DSGVO reicht nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu k�nnen. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Es ist widerspr�chlich, wenn die klagende Partei einerseits einen immateriellen Schaden durch die im Rahmen der Nutzung eines sozialen Netzwerkes angezeigte zielgerichtete Werbung f�r sich in Anspruch nehmen will, andererseits jedoch nicht bereit ist, dass – kostenpflichte – werbefreie Angebot der Plattform zu nutzen. Eine in diesem Zusammenhang behauptetes Gef�hl der Beeintr�chtigung durch personalisierte Werbung ist nicht glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese belastender sein soll als eine zuf�llige Auswahl von Werbung. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Auch wenn der Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGV keine Erheblichkeitsschwelle erfordert, m�ssen Personen, die sich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO berufen, den Nachweis erbringen, dass sie tats�chlich einen solchen Schaden – so geringf�gig er auch sein mag – erlitten haben.� (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

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Behauptete Beeintr�chtigung infolge personalisierter Werbung bei zeitgleicher Ablehnung des kostenpflichten werbefreien Angebots ist nicht glaubhaft

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