AG Schwabach, 2024-05-22, 1 C 824/23

1 C 824/23Gericht erster Instanz22.05.2024

Regest

Grunds�tzliche Voraussetzungen eines Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sind ein Versto� gegen die DSGVO und der Eintritt eines kausalen Schadens bei der betroffenen Person. F�r diese Voraussetzungen tr�gt derjenige, der einen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begehrt, die Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

AG Schwabach — 2024-05-22 — 1 C 824/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-22

Aktenzeichen: 1 C 824/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber verschiedene Anspr�che aufgrund behaupteter unzul�ssiger Datenverarbeitungsvorg�nge.

2 Die Beklagte betreibt im Internet die Plattformen F. und I., welche der Kl�ger nutzt. Bei seiner Registrierung f�r diese Plattformen musste er unter anderem seinen Vor- und Nachnamen, seine E-Mail-Adresse, sein Geburtsdatum und sein Geschlecht angeben. Am 25.05.2018 wurden im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Nutzungsbedingungen durch die Beklagte grundlegend angepasst; hierbei erkl�rten sich die Nutzer im Gegenzug f�r die weitere kostenfreie Nutzung mit der Schaltung von Werbeanzeigen einverstanden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2023 lie� der Kl�ger die Beklagte zur Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 c) Alt. 1 DSGVO, zur Zahlung von Schadensersatz gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO in H�he von 1.500,00 € und zur Unterlassung der k�nftigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auffordern. Die Beklagte kam mit Schreiben vom 14.06.2023 soweit m�glich dem Auskunftsersuchen des Kl�gers nach, lehnte die dar�ber hinaus gehenden Anspr�che des Kl�gers jedoch ab. Im Laufe des zweiten Halbjahres 2023 k�ndigte die Beklagte an, ein sogenanntes „Einwilligungsmodell“ einzuf�hren, bei welchem die Nutzer entweder ausdr�cklich in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf F. und/oder I. einwilligen oder gegen Entgelt die jeweilige werbefreie Version abonnieren m�ssen. Am 08.11.2023 stimmte der Kl�ger unter anderem zu, „weiterhin Informationen aus deinen Konten in dieser Konten�bersicht zu verwenden, um dir Werbung zu zeigen“.

3 Der Kl�ger tr�gt vor, die T�tigkeit der Beklagten betreffe �ber F. und I. hinaus auch W., welches Teil des Unternehmensnetzwerks der Beklagten sei. Mit der Speicherung und Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten habe sich der Kl�ger vor dem 08.11.2023 zu keinem Zeitpunkt einverstanden erkl�rt. Insbesondere im Zusammenhang mit der �nderung der Nutzungsbedingungen im Jahre 2018 habe er nicht die M�glichkeit eines Widerspruchs erhalten. In der Folge habe die Beklagte offensichtlich solche Daten des Kl�gers verwendet, um sie auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen. Die dahingehende Erkenntnis sei f�r den Kl�ger derart aufw�hlend und entt�uschend gewesen, dass ihm ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € zustehe. Dar�ber hinaus seien auch die vor seiner Einwilligung gesammelten Daten zu l�schen. Hinsichtlich des weiteren kl�gerischen Vortrags wird auf die Schrifts�tze vom 19.06.2023, 23.11.2023, 04.12.2023, 08.04.2024 und 23.04.2024 samt Anlagen Bezug genommen.

4 Die Klage ist urspr�nglich beim Landgericht N�rnberg-F�rth erhoben worden und (auch) auf Unterlassung des Verbreitens personenbezogener Daten gerichtet gewesen. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 hat die Klagepartei ihren diesbez�glichen Antrag (Ziffer 3.) teilweise ge�ndert und im �brigen f�r erledigt erkl�rt. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserkl�rung mit Schriftsatz vom 26.01.2024 ausdr�cklich angeschlossen. Bereits mit Beschluss vom 18.12.2023 hat sich das Landgericht N�rnberg-F�rth f�r sachlich unzust�ndig erkl�rt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schwabach verwiesen.

5 Der Kl�ger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. der Kl�gerseite Auskunft �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich:

6 a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?

b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?

c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt?

d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?

e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?

f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?

g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?

h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von W. gesammelt?

  1. der Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen;

  2. die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten

a) zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden;

b) auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind;

  1. die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,67 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen.

7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte tr�gt vor, hinsichtlich der Datenverwendung auf W. liege bereits keine Passivlegitimation ihrerseits vor, da sie diesen Dienst nicht betreibe. Mit den personenbezogenen Daten des Kl�gers auf F. und I. sei sie in der Vergangenheit, vor der ausdr�cklichen Einwilligung des Kl�gers in die Verwendung zu Werbezwecken, lediglich insoweit umgegangen, als dies gem�� Art. 6 Abs. 1 b) bzw. f) erlaubt gewesen sei. Seitens der Klagepartei sei weder ein Versto� der Beklagten gegen die DSGVO, noch ein Schaden des Kl�gers noch irgendein dahingehender Kausalzusammenhang plausibel dargelegt worden, weshalb die geltend gemachten Anspr�che nicht best�nden und auch soweit f�r erledigt erkl�rt nicht bestanden h�tten. Den Auskunftsanspruch des Kl�gers habe man soweit m�glich bereits erf�llt. Hinsichtlich des weiteren Beklagtenvorbringens wird auf die Schrifts�tze vom 04.10.2023, 26.01.2024, 08.04.2024 und 22.04.2024 samt Anlagen Bezug genommen.

9 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden. Eine m�ndliche Verhandlung hat am 16.04.2024 stattgefunden. Hierbei konnte eine g�tliche Einigung der Parteien nicht erreicht werden.

Gründe

I.

10 Die Klage ist zul�ssig.

11 Die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Br�ssel la VO). Gem�� Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts, woraus sich zugleich die �rtliche Zust�ndigkeit des Amtsgerichts Schwabach ergibt. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach k�nnen Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gew�hnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Beh�rde eines Mitgliedstaats, die in Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse t�tig geworden ist.

12 Das Amtsgericht Schwabach ist auch gem�� � 23 Nr. 1 GVG sachlich zust�ndig.

II.

13 Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Dem Kl�ger stehen die geltend gemachten Auskunfts-, Schmerzensgeld- und L�schungsanspr�che nicht zu.

14 1. Das Gericht erachtet den Auskunftsanspruch des Kl�gers nach Art. 15 DSGVO, soweit ein solcher �berhaupt jemals bestanden hat, f�r bereits vor Klageerhebung erf�llt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.06.2023 (Anlage B 27) auf das Auskunftsersuchen reagiert und klargestellt, zu weiteren Ausk�nften nicht in der Lage zu sein. Die Klagepartei hat auch nicht ausdr�cklich bestritten, dass die Beklagte zu weitergehenden Ausk�nften nicht in der Lage ist. Die Fragen 1. b), d), e) und g) betreffen im �brigen, worauf die Klagepartei zu Recht hingewiesen hat, nicht den Anwendungsbereich der DSGVO, so dass dahingehend von vornherein kein Auskunftsanspruch bestanden h�tte. Frage 1. h) betrifft W., welches unstreitig nicht durch die Beklagte betrieben wird. Dass die Betreiberfirma zum Unternehmensnetzwerk der Beklagten geh�rt, wie kl�gerseits vorgetragen, mag durchaus sein, �ndert indes an der rechtlichen Bewertung nicht das Geringste.

15 2. Soweit der Kl�ger glaubt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu haben, liegen die Voraussetzungen dieser Norm ersichtlich – und letztlich nicht einmal durch die Klagepartei bestritten – nicht vor. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gesteht jeder Person, der wegen eines Versto�es gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu. Grunds�tzliche Voraussetzungen eines entsprechenden Schadensersatzes sind, was sich bereits begrifflich und denknotwendig erschlie�t, ein Versto� gegen die DSGVO und der Eintritt eines Schadens bei der betroffenen Person. Dahingehend fehlt es jedoch an jeglichem substantiiertem Vortrag und Beweisantritt seitens der Klagepartei. Der kl�gerische Vortrag ersch�pft sich in grunds�tzlichen Mutma�ungen zum Gesch�ftsgebahren der Beklagten, ohne auch nur ansatzweise darauf einzugehen oder gar Beweis daf�r anzutreten, dass die Beklagte tats�chlich konkrete Daten des Kl�gers unter Versto� gegen die DSGVO in unzul�ssiger Weise verwendet h�tte. Geradezu l�cherlich mutet die Behauptung der Klagepartei an, ob des vermeintlichen Gesch�ftsgebahrens der Beklagten ein „unangenehmes Gef�hl“ und „starken �rger“ empfunden zu haben. Niemand hat den Kl�ger dazu gezwungen, jahrelang die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Seine entsprechenden Behauptungen werden endg�ltig dadurch konterkariert, dass der Kl�ger sich unstreitig am 08.11.2023 mit der weiteren Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken einverstanden erkl�rt hat, so dass sich umso weniger erschlie�t, weshalb er zwischen 2018 und 2023 physisch und psychisch beeintr�chtigt gewesen sein will, seit Ende 2023 jedoch offensichtlich nicht mehr, obwohl sp�testens seitdem – gegen Entgelt – die M�glichkeit zur Abhilfe bestanden h�tte.

16 3. Schlie�lich steht dem Kl�ger auch kein L�schungs- bzw. �nderungsanspruch aus Art. 17 DSGVO zu. Auch insoweit ist der kl�gerische Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt jeglicher konkrete Vortrag, welche pers�nlichen Daten bei der jeweiligen Plattform zwingend oder freiwillig angegeben werden m�ssen und welche Daten die Klagepartei tats�chlich mitgeteilt hat. Zudem wirkt sich auch insoweit aus, dass die Klagepartei mittlerweile eingewilligt hat, dass ihre personenbezogenen Daten weiterhin zu Werbezwecken verwendet werden d�rfen, so dass die geltend gemachten Anspr�che auch vor diesem Hintergrund ins Leere gehen.

17 4. Mangels begr�ndeter Hauptforderung hat der Kl�ger auch keinen Anspruch auf Freistellung von au�ergerichtlich angefallenen Anwaltskosten.

III.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 91, 91a ZPO.

19 Auch soweit die Klage zwischenzeitlich hinsichtlich des urspr�nglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt wurde, waren die Kosten dem Kl�ger aufzuerlegen, da bei summarischer Pr�fung ein entsprechender Unterlassungsanspruch auch ohne die zwischenzeitliche Einwilligung nicht bestanden h�tte. Der Antrag war, wie die Beklagtenseite in der Klageerwiderung zutreffend ausgef�hrt hatte, wegen Unbestimmtheit bereits unzul�ssig. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Wortlaut des urspr�nglichen Klageantrages zu 3. „zu unterlassen personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten“ gibt teilweise den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 DSGVO wieder, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann f�r rechtm��ig erkl�rt, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 lit. a – f DSGVO beschriebenen Rechtsgrundlagen, einschlie�lich der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), anwendbar ist. Art. 6 DSGVO regelt allgemein Rechtsgrundlagen, nach denen personenbezogene Daten verarbeitet werden d�rfen. Diese Rechtsgrundlagen sind jeweils offen und auslegungsbed�rftig, sodass der im Antrag wiedergegebene, teilweise dem Gesetzeswortlaut entsprechende (Verbots-)Tatbestand f�r sich genommen nicht ausreichend konkret und eindeutig ist. Zudem beschreibt der Sachvortrag der Klagepartei, in welchem diverse vermeintlich unzul�ssige Verhaltensweisen geltend gemacht werden, keinerlei bestimmte Verhaltensweisen, auf die der begehrte Unterlassungsantrag beschr�nkt ist. Die blo�e Benennung von Beispielen f�r personenbezogene Daten allein gen�gt nicht, um eine Vollstreckungsf�higkeit des entsprechenden Antrages herzustellen.

IV.

20 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

Grunds�tzliche Voraussetzungen eines Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sind ein Versto� gegen die DSGVO und der Eintritt eines kausalen Schadens bei der betroffenen Person. F�r diese Voraussetzungen tr�gt derjenige, der einen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begehrt, die Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

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Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO

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