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14 O 1419/23•LG M�nchen II 14. Zivilkammer, 2024-05-29, 14 O 1419/23
14 O 1419/23Kantonsgericht29.05.2024
F�r die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs kommt es auf den Zeitpunkt der Pr�fung des L�schungsanspruchs und nicht auf den Erhebungszeitpunkt an. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 14 O 1419/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
1 Die Beklagte ist u.a. Betreiberin der Webseiten www.facebook.com sowie www.instagram.com und der auf dieser Seite angebotenen Dienste (nachfolgend: Facebook und Instagram).
2 Der Kl�ger ist bei der Plattform Facebook angemeldet und nutzt die von der Beklagten betriebene Plattform www.facebook.com, wo er mit der E-Mail-Adresse xxx registriert ist.
3 Nutzer mussten die Fassung der Facebook-Nutzungsbedingungen vom 19.04.2018 akzeptieren, um Facebook weiter nutzen zu k�nnen. Alternativ hatten Nutzer die M�glichkeit, ihre personenbezogenen Daten herunterzuladen und ihr Konto zu l�schen.
4 Punkt 1 Abschnitt 2 der Nutzungsbedingungen lauteten jedenfalls zum 25.05.2018:
„2. Wie unsere Dienste finanziert werden Anstatt daf�r zu zahlen, Facebook sowie die anderen von uns angebotenen Produkte und Dienste zu nutzen, erkl�rst du dich durch Nutzung der Facebook-Produkte, f�r die diese Nutzungsbedingungen gelten, einverstanden, dass wir dir Werbeanzeigen zeigen d�rfen, f�r deren Hervorhebung innerhalb und au�erhalb der Produkte der Facebook-Unternehmen wir von Unternehmen und Organisationen bezahlt werden. Wir verwenden deine personenbezogenen Daten, z.B. Informationen �ber deine Aktivit�ten und Interessen, um dir Werbeanzeigen zu zeigen, die relevanter f�r dich sind.
Der Schutz der Privatsph�re und der Daten von Personen war zentraler Bestandteil bei der Gestaltung unseres Werbesystems. Das hei�t, dass wir dir relevante und hilfreiche Werbeanzeigen zeigen k�nnen, ohne dass Werbetreibende erfahren, wer du bist. Wir verkaufen deine personenbezogenen Daten nicht. Wir geben Werbetreibenden die M�glichkeit, uns beispielsweise mitzuteilen, was ihr Gesch�ftsziel ist und welche Art von Zielgruppe ihre Werbeanzeigen sehen soll (z.B. Personen im Alter von 18 bis 35 Jahren, die sich f�r Radfahren interessieren). Daraufhin zeigen wir deren Werbeanzeige Personen, die daran interessiert sein konnten.
Dar�ber hinaus stellen wir Werbekunden Berichte �ber die Performance ihrer Werbeanzeigen zur Verf�gung, damit sie Erkenntnisse dar�ber erlangen, wie Personen mit ihrem Inhalt auf und au�erhalb von Facebook interagieren. Wir stellen Werbetreibenden beispielsweise allgemeine demografische und interessenbezogene Informationen bereit (z.B. dass eine Werbeanzeige von einer Frau im Alter zwischen 25 und 34 Jahren, die in Madrid lebt und sich f�r Softwareentwicklung interessiert, angesehen wurde), um ihnen zu helfen, ihre Zielgruppe besser zu verstehen. Wir teilen keine Informationen, anhand derer du unmittelbar identifiziert werden kannst (Informationen wie dein Name oder deine E-MailAdresse, die f�r sich allein dazu verwendet werden k�nnen, dich zu kontaktieren, bzw. dich direkt identifizieren), es sei denn, du erteilst uns die ausdr�ckliche Zustimmung dazu. Hier erf�hrst du mehr �ber die Funktionsweise von Facebook-Werbeanzeigen.
Wir erheben und nutzen deine personenbezogenen Daten, um die oben beschrieben Dienste f�r dich bereitzustellen. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erheben und nutzen. Du verfugst �ber Kontrollm�glichkeiten daf�r, welche Arten von Werbeanzeigen und Werbetreibenden du siehst, und dar�ber, welche Arten von Informationen wir verwenden, um festzulegen, welche Werbeanzeigen wir dir zeigen. Mehr dazu.“
5 Ab dem 03.11.2023 f�hrte die Beklagte das Einwilligungsmodell in Europa ein. Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf Facebook durch die Beklagte einzuwilligen oder die werbefreie Facebook Version zu abonnieren. Im letzteren Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht, um Werbung anzuzeigen. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen Facebook zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) l�schen, wobei es den Nutzern m�glich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen. Am 14. November 2023 willigte der Kl�ger in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken durch die Beklagte ein.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2023 (Anlage KGR3) forderte der Kl�ger die Beklagte unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO und zur Unterlassung zuk�nftiger Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kl�gerseite zu Zwecken zielgerichteter Werbung („targeted advertising“) sowie zur Auskunft entsprechend dem Klageantrag auf.
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2023 (Anlage B18) teilte die Beklagte dem Kl�ger u.a. mit, dass das Auskunftsbegehren des Kl�gers nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO falle, da Meta Ireland keine personenbeziehbaren Daten an Werbetreibende weitergibt, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor.
8 Der Kl�ger tr�gt vor, die Beklagte verwendete im Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis jedenfalls zum 06.11.2023 entsprechend ihrer Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen und ihres Gesch�ftskonzeptes die Daten der klagenden Partei (inklusive ihres Nutzungsverhaltens bei der Nutzung der Webdienste der Beklagten), um diese auf dem Werbemarkt gewinnbringend zu verkaufen. Die Beklagte habe die klagende Partei in diesem Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ihrer Vertragsbeziehungen offen gefragt, ob sie in die Zuspielung personalisierter Werbung einwillige. Eine Auswahlm�glichkeit zwischen Ja und Nein sah die Programmierung der Nutzungsoberfl�che der Dienste der Beklagten zu keinem Zeitpunkt vor. Die Beklagte habe unter anderem gegen Art. 5 Abs. 1 lit. A), 6 und 15 DS-GVO versto�en.
9 Dem Kl�ger sei durch die unberechtigte Datenverarbeitung ein Schaden entstanden. Der Kl�ger habe die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken auf ihn pers�nlich gem�nzter Werbung stets als unangenehm empfunden. Er f�hlte sich beobachtet bei der Benutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten, ohne jedoch darauf verzichten zu k�nnen, da dies den Abbruch von Kontakten zu zahlreichen Freunden und Bekannten bedeutet h�tte. Der Kl�ger habe nicht nur ein ungutes Gef�hl, sobald er von der Verarbeitungsweise ihrer Daten durch die Beklagte erfuhr, sondern empfand auch starken �rger �ber das von ihm nicht erwartete Verhalten der Beklagten zur eigenen Gewinnmaximierung.
10 Urspr�nglich beantragte der Kl�ger mit dem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten. Im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung am 07.05.2024 �nderte der Kl�ger seinen Klageantrag zu und erkl�rte den bisherigen Klageantrag zu 1. f�r erledigt, soweit dieser nicht im ge�nderten Antrag zu 1. enthalten sei. Insoweit soll, soweit es nicht zu einer �bereinstimmenden Erledigung kommt, festgestellt werden, dass die Klage sich insoweit erledigt hat, als dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der fortdauernden Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von dem im Nutzerprofil der Kl�gerseite gespeicherten Daten („Profildaten“ wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familienname, Vorname. Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus) zu Werbezwecken ohne Einwilligung beantragt worden ist. Die Klage war urspr�nglich als Stufenklage erhoben, in der m�ndlichen Verhandlung am 07.05.2024 wurde jedoch klargestellt, dass die Antr�ge nebeneinander gestellt werden.
11 Der Kl�ger beantragte zuletzt,
6.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
a. Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b. Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c. Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt?
d. Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e. Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f. Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?
g. Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
Die Beklagte hat die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte – wobei die genaue H�he erst nach Erteilung der Auskunft bestimmt werden kann – nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
12 Ferner beantragte der Kl�ger:
Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,67 EUR zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen.
13 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
14 Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 schloss sich die Beklagte der Erledigungserkl�rung des Kl�gers an.
15 Die Beklagte tr�gt unter anderem vor, sie habe die personenbezogenen Daten des Kl�gers rechtm��ig zum Zwecke personalisierter Werbung verarbeitet. Die Voraussetzungen f�r einen Schadensersatzanspruch l�gen nicht vor. Die vom Kl�ger begehrte Auskunft sei bereits durch die Beklagte erteilt worden, es best�nde kein weitergehender Auskunftsanspruch.
16 Der Kl�ger wurde informatorisch angeh�rt. Insoweit wird auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 07.05.2024 Bezug genommen.
17 Zur Erg�nzung des Tatbestandes im �brigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 07.05.2024 und die weiteren Aktenbestandteile.
A.
18 Die deutschen Gerichte sind international zust�ndig.
19 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br�ssel la-VO). Gem�� Art. 1 Abs. 1 Br�ssel la-VO ist die Verordnung sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache.
20 Gem�� Art. 18 Abs. 1 2. Alt Br�ssel la-VO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
21 Der Kl�ger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Br�ssel la-VO. Er hat seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts.
22 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 VO (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO). Danach k�nnen Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gew�hnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Beh�rde eines Mitgliedstaats, die in Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse t�tig geworden ist. Gem�� Art. 4 Nr. 7, 8 DSGVO sind Verantwortliche nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragsverarbeiter sind nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird von Kl�gerseite behauptet.
B.
23 Die Klage ist zul�ssig.
24 Insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 4. hinreichend bestimmt. Der Klagebegr�ndung l�sst sich eindeutig entnehmen, f�r welches Geschehen – n�mlich die Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung und das hiermit zusammenh�ngende Informationsverhalten der Beklagten – der Ersatz immaterieller Sch�den begehrt wird.
C.
25 Die Klage ist unbegr�ndet.
26 I. Soweit der Kl�ger von der Beklagten mit dem Klageantrag zu 1. einen Anspruch auf L�schung seiner Daten begehrt, war die Klage abzuweisen.
27 Die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs gem�� Art. 17 Abs. 1 b) DS-GVO sind jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben.
28 Es kann letztlich auch dahinstehen, ob personenbezogene Daten des Kl�gers in dem vom Kl�ger benannten Zeitraum unrechtm��ig verarbeitet wurden. Denn unstreitig liegt nunmehr eine ausdr�ckliche Einwilligung des Beklagten zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken vor. F�r die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs kommt es auf den Zeitpunkt der Pr�fung des L�schungsanspruchs und nicht auf den Erhebungszeitpunkt an (Worms, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 47. Edition, Stand: 01.08.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 43; so OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 – 17 U 5/22 unter Verweis auf Auernhammer, DSGVO/BDSG, Art. 17 DSGVO, Rn. 32).
29 II. Soweit der Kl�ger von der Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. eine Auskunft begehrt, war die Klage abzuweisen.
30 Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten und weitere in Absatz 1 aufgef�hrte Informationen.
31 Wie sich aus Anlage KGR 3 und auch aus dem Klageantrag zu 2. ergibt, hat der Kl�ger seinen geltend gemachten Auskunftsanspruch auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken pr�zisiert und insbesondere Auskunft �ber die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte begehrt.
32 Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person (im Folgenden „betroffene Person”) beziehen; als identifizierbar wird eine nat�rliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit�t dieser nat�rlichen Person sind, identifiziert werden kann.
33 1. Soweit der Kl�ger von der Beklagten die Auskunft begehrt, welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu Werbezwecken verarbeitet werden, war die Klage aufgrund eingetretener Erf�llung nach � 362 Abs. 1 BGB abzuweisen.
34 Die Beklagte teilte auf Seiten 61f. ihrer Klageerwiderung vom 15.12.2023 mit, dass die Informationen dar�ber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der �berschrift „Welche Informationen erheben wir?“ zu finden sind. Sie verweist insofern auf Anlage B 8, auf deren Seiten 4ff., unstreitig sind dort die Informationen gelistet. Auf Seite 62 der Klageerwiderung vom 15.12.2023 teilt die Beklagte mit, dass die entsprechenden erhobenen Informationen verwendet, mithin verarbeitet, werden.
35 2. Soweit der Kl�ger von der Beklagten die Auskunft begehrt, wie oft zu Werbezwecken von der beklagten verarbeitete personenbezogene Daten des Kl�gers jeweils verarbeitet worden seien, war die Klage abzuweisen.
36 Die insoweit vom Kl�ger begehrte Auskunft ist nicht von dem Anwendungsbereich von Art. 15 DS-GVO umfasst. Denn auch aus der H�ufigkeit der Verarbeitung allein, l�sst sich kein R�ckschluss auf deren Rechtm��igkeit zu, wie beispielsweise bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Verarbeitung.
37 3. Soweit der Kl�ger von der Beklagten Auskunft zur Weiterleitung von seinen personenbezogenen Daten an Dritte zu Werbezwecken begehrt, war die Klage ebenfalls wegen Erf�llung nach � 362 BGB abzuweisen.
38 Die Beklagte hat unstreitig mit Schreiben vom 10.05.2023 (Anlage B18) dem Kl�ger mitgeteilt, dass Meta Ireland keine personenbeziehbaren Daten an Werbetreibende weitergibt, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit dieser Auskunft kommt es nicht an. Sie hat mithin erkl�rt, keine personenbezogenen Daten an Dritte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO weitergegeben zu haben.
39 Erf�llt im Sinne von � 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grunds�tzlich dann, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 =NJW 2021, 2726, 2727 m.w.N.).
40 Die Beklagte betont in ihrer Klageerwiderung vom 15.12.2023, dass der auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag gem�� Art. 15 DS-GVO auf Informationen abzielt, die entweder nicht existieren oder die nicht von dessen Anwendungsbereich umfasst seien. Darin ist die Erkl�rung der Beklagten zu sehen, eine vollst�ndige Auskunft abgegeben zu haben.
41 III. Soweit der Kl�ger mit dem Klageantrag zu 4. Schadensersatz begehrt, war die Klage abzuweisen.
42 Grunds�tzlich hat nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
43 Art. 82 Abs. 1 DS-GVO setzt daher das Vorliegen eines Versto�es gegen die DS-GVO, das Vorliegen eines „Schadens“, der entstanden ist und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto� voraus, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen m�ssen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 = EuGH NJW 2024, 1091, 1097).
44 Art. 82 Abs. 1 DS-GVO unterscheidet nicht danach, ob der infolge eines erwiesenen Versto�es gegen die Bestimmungen der DS-GVO von der betroffenen Person behauptete „immaterielle Schaden“ mit einer zum Zeitpunkt ihres Schadensersatzantrags bereits erfolgten missbr�uchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch Dritte verbunden ist oder ob er mit ihrer Angst verkn�pft ist, dass eine solche Verwendung in Zukunft erfolgen k�nnte (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 = EuGH NJW 2024, 1091, 1097).
45 Allerdings muss die von einem Versto� gegen die DS-GVO betroffene Person, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DS-GVO darstellen.
46 Soweit der Schaden auf die Bef�rchtung gest�tzt wird, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, ist zu pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 = EuGH NJW 2024, 1091, 1097).
47 Diese Voraussetzungen hat die informatorische Anh�rung des Kl�gers nicht ergeben. So hat der Kl�ger im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung geschildert, dass er die Facebook-Plattform insbesondere bis 2021 genutzt habe. Seit etwa 2022 nutze er die Facebook-Plattform nicht mehr wirklich h�ufig. Eine vermehrte Werbeflut habe er daher dort nicht festgestellt, da er die Plattform nicht mehr genutzt habe. Auf Nachfrage des Gerichts zu bei dem Kl�ger aufgetretenen Emotionen in Bezug auf den behaupteten Versto� gegen die DS-GVO hat der Kl�ger die schrifts�tzlich behaupteten Folgen nicht best�tigt.
48 IV. Mangels Hauptanspruch bestand auch kein Anspruch des Kl�gers auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
D.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91a, 91 Abs. 1 ZPO.
50 Der urspr�ngliche Klageantrag zu 1. wurde �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt. Somit war nach � 91a ZPO �ber die Kosten unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten dem Kl�ger aufzuerlegen, da der urspr�ngliche Klageantrag zu 1. bereits wegen fehlender Bestimmtheit unzul�ssig war.
51 Ein Unterlassungsantrag muss nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben. Die Entscheidung dar�ber, was den Beklagten verboten ist, darf grunds�tzlich nicht dem Vollstreckungsgericht �berlassen werden. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsvertr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds�tzlich als unbestimmt und damit als unzul�ssig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 191/03; BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 56/07; OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2021 – 4 W 239/21).
52 Dies ist hier der Fall. Im Antrag werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und von dem Vollstreckungsorgan eine rechtliche Pr�fung verlangt.
53 Der Kl�ger begehrte im urspr�nglichen Klageantrag zu 1., dem Antragsgegner zu untersagen, seine personenbezogene Daten ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten. Hier sind schon die Begriffe „personenbezogene Daten“ und „sonstiger Rechtfertigungsgrund“ zu unbestimmt. Der Kl�ger hat nicht dargelegt, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll; er nimmt lediglich eine beispielhafte Aufz�hlung vor, was unter personenbezogene Daten fallen k�nnte. Dass keine Einwilligung der Gl�ubigerseite – wobei schon offen ist, ob mit der Gl�ubigerseite ausschlie�lich der Kl�ger gemeint sein soll – und keine Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde vorliegt, erfordert eine rechtliche Bewertung des Vollstreckungsorgans, ob ein solcher Grund vorliegt. Schon aus diesen Gr�nden ist der Antrag zu unbestimmt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2021 – 4 W 239/21.
54 Des Weiteren wird im Antrag der Begriff „verarbeiten“ angef�hrt. Auch hier wird nicht angegeben, welche konkrete Verletzungshandlung vorliegt, die der Beklagten untersagt werden soll. Das Bestimmtheitsgebot ist zwar gewahrt, wenn der Antragsteller lediglich ein Verbot der Handlung begehrt so wie sie begangen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 56/07). Das wird regelm��ig mit der Wiedergabe der verbotenen �u�erung im Antrag erreicht, was vorliegend nicht erfolgte.
55 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� � 708 Nr. 11, 711 ZPO.
56 E. Der Streitwert war mit 6.500,00 € festzusetzen.
57 Der mit Klagantrag Ziffer 1. geltend gemachte L�schungsanspruch ist mit 5000,00 € zu bewerten.
58 Der Streitwert f�r den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Auskunftsanspruch wird mit 500,00 € bewertet. Der Wert des mit Klageantrag zu 4. geltend gemachte Schadenersatzanspruch ergibt sich aus dem vom Kl�ger vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in H�he von�1.000,00 €.
59 Der Klageantrag zu 5. bleibt bei der Streitwertfestsetzung unber�cksichtigt.
F�r die Voraussetzungen des L�schungsanspruchs kommt es auf den Zeitpunkt der Pr�fung des L�schungsanspruchs und nicht auf den Erhebungszeitpunkt an. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Auskunft �ber die H�ufigkeit der zu Werbezwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten ist nicht von dem Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO umfasst. Denn die H�ufigkeit der Verarbeitung allein l�sst keinen R�ckschluss auf deren Rechtm��igkeit zu.� (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Unterlassungsantrag muss nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben. Die Entscheidung dar�ber, was den Beklagten verboten ist, darf grunds�tzlich nicht dem Vollstreckungsgericht �berlassen werden. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds�tzlich als unbestimmt und damit als unzul�ssig anzusehen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Erforderliche Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags
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