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102 VKl 1/24 e•BayObLG 2. Zivilsenat, 2024-07-19, 102 VKl 1/24 e
102 VKl 1/24 eObergericht / II. Zivilkammer19.07.2024
Keine Aussetzung eines Verbandsklageverfahrens mit Blick auf ein zuvor anh�ngig gewordenes, auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gest�tztes Unterlassungsklageverfahren. (Rn. 5 – 44)
Entscheidungsdatum: 2024-07-19
Aktenzeichen: 102 VKl 1/24 e
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag der Beklagten vom 27. Mai 2024 auf Aussetzung des Verfahrens wird zur�ckgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Mit Schriftsatz vom 3. April 2024, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 4. April 2024 und der Beklagten zugestellt am 6. Mai 2024, hat der Kl�ger eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz erhoben, die darauf gest�tzt ist, dass die Beklagte in unzul�ssiger Weise einseitig die Bedingungen mit zahlreichen Verbrauchern abgeschlossener Vertr�ge �ber Videostreamingdienstleistungen ge�ndert habe, indem die Verbraucher vor die Wahl gestellt worden seien, entweder ein h�heres Entgelt zu entrichten oder eine Verschlechterung der Dienstleistung (insbesondere durch das Einspielen von Werbung) hinzunehmen. Dieses Verhalten stellt nach Auffassung des Kl�gers eine gem�� � 3 Abs. 1 UWG unzul�ssige irref�hrende gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 5 Abs. 1 UWG dar, weshalb die betroffenen Verbraucher, die der Preiserh�hung zugestimmt haben, gem�� � 9 Abs. 2 UWG zum Schadensersatz berechtigt seien. Diejenigen betroffenen Verbraucher, die der Preiserh�hung nicht zugestimmt haben, h�tten einen Schadensersatzanspruch aus � 327i Nr. 3 Alt. 2 i. V. m. � 327m Abs. 3 Satz 1 und � 280 Abs. 1 BGB, da die einseitige, nach Auffassung des Kl�gers unwirksame, Vertrags�nderung zu einer Verschlechterung und damit zu einem Mangel des digitalen Produkts der Streamingdienstleistung im Sinne des � 327e BGB gef�hrt habe, den die Beklagte nach der Vermutung des � 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten habe.
2 Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024 beantragte die Beklagte, das Verfahren auszusetzen, bis der beim Landgericht M�nchen I anh�ngige Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb�nde – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und der Beklagten mit dem Az. 33 O 3266/24 rechtskr�ftig entschieden worden ist. In diesem mit Klageschrift vom 14. M�rz 2024 eingeleiteten Verfahren klagt die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Beklagte des hiesigen Verfahrens aufgrund desselben Verhaltens, gest�tzt auf � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, �� 3, 5 Abs. 1 und 2 Nrn. 2, 3 und 7 UWG, auf Unterlassung. Termin zur m�ndlichen Verhandlung hat das Landgericht M�nchen I mit Verf�gung vom 7. Mai 2024 auf den 19. November 2024 bestimmt.
3 Ihren Aussetzungsantrag begr�ndet die Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber von einer Zweistufigkeit im Verh�ltnis von Unterlassungsklage (auf der Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) einerseits und Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz andererseits dergestalt ausgegangen sei, „dass zun�chst das Verfahren �ber die Unterlassungsklage durchgef�hrt wird, in dem f�r die Abhilfeklage relevante Vorfragen (h�chstrichterlich) gekl�rt werden, und erst im Anschluss �ber die Abhilfeklage entschieden wird“. Der Gesetzgeber habe „es jedoch vers�umt, die erforderliche Koordination von auf das UWG/UKlaG gest�tzten Unterlassungsklagen und parallel erhobenen Abhilfeklagen nach dem neuen VDuG, die sich auf denselben Lebenssachverhalt und dieselben Rechtsfragen beziehen, entsprechend dem �berragenden Leitbild der �� 8, 11 VDuG, �� 8 Abs. 1, 7 KapMuG und Art. 30 EuGVVO [im Folgenden: Br�ssel Ia-VO] gesetzlich zu regeln“, weshalb eine planwidrige Regelungsl�cke bestehe, die im Wege einer „Gesamtrechtsanalogie“ zu den genannten Vorschriften zu schlie�en sei.
4 Der Kl�ger ist dieser Argumentation mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 entgegengetreten.
II.
5 Der Antrag war zur�ckzuweisen, da die Voraussetzungen f�r eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das beim Landgericht M�nchen I anh�ngige Verfahren 33 O 3266/24 nicht vorliegen.
6 1. Wie auch die Beklagte nicht verkennt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung, welche die Aussetzung des Verfahrens ausdr�cklich erlauben w�rde. Die einzigen Vorschriften, die sich mit einer Verfahrensaussetzung im Zusammenhang mit einer Verbandsklage (Abhilfeklage oder Musterfeststellungsklage) nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz befassen, sind � 11 Abs. 1 VDuG und � 148 Abs. 2 ZPO. Beide sind ‒ ebenso wie die allgemeine Bestimmung des � 148 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ‒ nicht einschl�gig.
7 a) � 11 Abs. 1 VDuG betrifft lediglich den Fall, dass ein Verbraucher bereits vor der Bekanntgabe einer Verbandsklage einen Unternehmer individuell verklagt hat und sich nach deren Bekanntgabe der Verbandsklage anschlie�t, welche sich auf denselben Lebenssachverhalt st�tzt wie die Individualklage und daraus ein vergleichbares Rechtsschutzziel ableitet (vgl. G. V.in Z�ller, ZPO, 35. Aufl. 2024 [Online-Version], � 11 VDuG Rn. 8; Wendtland in BeckOK ZPO, 52. Ed. 1. M�rz 2024, � 148 Rn. 12). In einem solchen Fall ist die Individualklage auszusetzen bis �ber die Verbandsklage rechtskr�ftig entschieden ist, sie sich in sonstiger Weise erledigt hat oder der Verbraucher seine Anmeldung zum Verbandsklageregister wirksam zur�ckgenommen hat.
8 Hier steht nicht ein solches Konkurrenzverh�ltnis zwischen einer individuellen und einer kollektiven Klage inmitten, die auf denselben Lebenssachverhalt gest�tzt sind und vergleichbare Rechtsschutzziele verfolgen; vielmehr geht es um die Konkurrenz zweier kollektiver Klagen aufgrund desselben Lebenssachverhalts, aber mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen ([kollektiver] Schadensersatz vs. Unterlassung).
9 b) Aus demselben Grund kommt auch � 148 Abs. 2 ZPO nicht zum Tragen, der eine (fakultative) Aussetzung der Individualklage mit Blick auf eine im dargelegten Sinne einschl�gige Verbandsklage f�r den Fall er�ffnet, dass der Kl�ger weder Verbraucher noch gem�� � 1 Abs. 2 VDuG einem solchen gleichgestellt ist, so dass � 11 Abs. 1 VDuG nicht einschl�gig ist (vgl. Wendtland, a. a. O.).
10 c) Die Voraussetzungen des � 148 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben.
11 aa) Zu diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22. September 2021, V ZB 22/21, NJW-RR 2023, 210 Rn. 8; ebenso Beschluss vom 27. Juni 2019, IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 7) ausgef�hrt:
„Die Aussetzung der Verhandlung setzt […] Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) pr�judiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die f�r das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt […] Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren �ber eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abh�ngt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung hingegen nicht. Andernfalls w�rde das aus dem Justizgew�hrleistungsanspruch folgende grunds�tzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeintr�chtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckm��igkeitsgr�nden sieht das Gesetz nicht vor […]“
12 bb) Hieran gemessen, kommt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf das zuvor beim Landgericht M�nchen I anh�ngig gewordene Verfahren 33 O 3266/24 nicht in Betracht.
13 (1) Es erscheint sogar fraglich, ob dies anders w�re, wenn in beiden Verfahren nicht nur auf der Beklagten-, sondern auch auf der Kl�gerseite Parteiidentit�t best�nde, wie dies G. V.(f�r das Verh�ltnis einer auf das Unterlassungsklagengesetz gest�tzten Unterlassungsklage zu einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz) auf der Grundlage zu erw�gen scheint, dass Streitgegenstand der Unterlassungsklage gem�� � 1 UKlaG die Wirksamkeit der Klausel sei (MDR-Blog vom 13. Juli 2023 zu Nr. 4, Anlage B2).
14 � 148 Abs. 1 Alt. 1 ZPO setzt voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh�ltnisses, auf das es im auszusetzenden Verfahren ankommt, den Gegenstand des Bezugsverfahrens bildet; dass dieses Rechtsverh�ltnis auch im Bezugsverfahren nur Vorfrage der zu treffenden Entscheidung ist, gen�gt hingegen nicht (vgl. Greger in Z�ller, ZPO, � 148 Rn. 5a). Es liegt jedoch nahe, dass hier eine Konstellation der zuletzt genannten Art vorliegt. Die Frage, ob das Verhalten der Beklagten eine unzul�ssige irref�hrende gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 5 UWG darstellt, ist in beiden Verfahren lediglich eine Vorfrage f�r das Bestehen oder Nichtbestehen des verfahrensgegenst�ndlichen Unterlassungsanspruchs (Verfahren vor dem Landgericht M�nchen I) bzw. des verfahrensgegenst�ndlichen kollektiven Schadensersatzanspruchs (hiesiges Verfahren). In keinem der beiden Verfahren bildet das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer irref�hrenden gesch�ftlichen Handlung gem�� � 5 UWG den Gegenstand in dem Sinne, dass das Ergebnis des einen Verfahrens vom Ergebnis des anderen Verfahrens abhinge, das Ergebnis des anderen Verfahrens also f�r das Ergebnis des einen Verfahrens im oben dargelegten Sinne pr�judiziell w�re.
15 (2) Die Frage, worin der der materiellen Rechtskraft gem�� � 322 Abs. 1 ZPO f�hige Entscheidungssatz eines vom Landgericht M�nchen I im Verfahren 33 O 3266/24 gef�llten Urteils best�nde, kann jedoch letztlich auf sich beruhen, da eine materielle Rechtskraft dieser Entscheidung im Verh�ltnis zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens jedenfalls deshalb nicht eintr�te, weil der Kl�ger des Verfahrens vor dem Landgericht M�nchen I mit dem Kl�ger des hiesigen Verfahrens nicht identisch ist. Dass die Beklagte in diesem Umstand eine Verfahrensgestaltung sieht, die „offenbar insbesondere zum Zweck [erfolgt sei], eine Aussetzung der vorliegenden Abhilfeklage nach �� 148, 322 ZPO zu umgehen“, �ndert nichts daran, dass der Kl�ger im Verfahren vor dem Landgericht M�nchen I (VZBV e. V.) und der Kl�ger im hiesigen Verfahren (Verbraucherzentrale) berechtigt sind, unabh�ngig voneinander zu klagen, sofern beide in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde nach � 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind (� 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bzw. � 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a] VDuG).
16 2. Die Argumentation der Beklagten, mit Blick auf die oben dargelegte Gesetzeslage bestehe eine planwidrige Regelungsl�cke, die im Wege einer „Gesamtrechtsanalogie“ zu �� 8, 11 VDuG, � 8 Abs. 1, � 7 KapMuG und Art. 30 Br�ssel Ia-VO dahingehend zu schlie�en sei, dass jedenfalls eine zuerst erhobene Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einer sp�ter erhobenen Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz entgegenstehe, die daher auszusetzen sei, �berzeugt nicht. Der Senat vermag schon keine planwidrige Regelungsl�cke zu erkennen (s. zu a]). Zudem l�sst sich den von der Beklagten genannten Vorschriften der von ihr postulierte allgemeine Rechtssatz nicht entnehmen (s. zu b]). Im �brigen erscheint die Argumentation der Beklagten auch immanent betrachtet nicht vollst�ndig stimmig (s. zu c]).
17 a) Der Umstand, dass es mit Blick auf Konstellationen der vorliegenden Art (Konkurrenz zweier kollektiver Klagen, von denen die eine auf Unterlassung, die andere auf Schadensersatz gerichtet ist) keine Bestimmung zur Aussetzung eines der beiden Verfahren gibt, verweist nicht auf eine planwidrige Regelungsl�cke.
18 aa) Eine solche Planwidrigkeit will die Beklagte offenbar einer �u�erung in der Begr�ndung des Entwurfs des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (BR-Drs. 145/23 S. 135 = BT-Drs. 20/6520 S. 118) entnehmen. Diese �u�erung betrifft Art. 9 Nr. 17 Buchst. b des Gesetzentwurfs, durch den � 6 UKlaG dahingehend ge�ndert werden sollte, dass f�r Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht mehr die Landgerichte, sondern die Oberlandesgerichte ausschlie�lich zust�ndig sind. Zur Begr�ndung dieser am 13. Oktober 2023 in Kraft getretenen �nderung (vgl. Art. 31 Abs. 1 des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes vom 8. Oktober 2023, BGBl. I Nr. 272) hei�t es in der von der Beklagten in Bezug genommenen Passage: „[…] K�nftig sollen die Oberlandesgerichte f�r die Klagen ausschlie�lich zust�ndig sein, um die Verfahren zu beschleunigen. Bei den Verfahren �ber Anspr�che nach dem UKlaG sind �berwiegend Rechtsfragen zu kl�ren, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend ist […] Da Unterlassungsklagen nun verj�hrungshemmende Wirkung haben, ist zu erwarten, dass sie k�nftig noch h�ufiger, insbesondere auch vor Abhilfeklagen erhoben werden, um bestimmte Rechtsfragen vorab h�chstrichterlich zu kl�ren und das Kostenrisiko f�r eine Abhilfeklage zu begrenzen.“
19 bb) Die von der Beklagten behauptete gesetzgeberische Intention, dass Unterlassungsklagen gegen�ber Abhilfeklagen vorrangig sein sollen, l�sst sich dem zitierten Text nicht entnehmen. Die Aussage ersch�pft sich in der Erwartung, dass es k�nftig (faktisch) h�ufig so sein werde, dass Unterlassungsklagen vor Abhilfeklagen erhoben w�rden. Dass dies k�nftig (normativ) immer so sein m�sse, wird damit aber erkennbar nicht zum Ausdruck gebracht. Erst recht fehlt jede �u�erung dazu, was denn folgen solle, wenn die „erwartete“ Reihenfolge nicht eingehalten wird.
20 cc) H�tte der Gesetzgeber die von der Beklagten angenommene Intention gehabt, h�tte es zudem nahegelegen, dies im Gesetzestext oder der Gesetzesbegr�ndung zum Ausdruck zu bringen. Der Gesetzentwurf enthielt drei Bestimmungen zur Aussetzung von Verfahren mit Blick auf andere Verfahren: In Art. 1 � 11 Abs. 1 VDuG-E war, wie bereits ausgef�hrt, vorgesehen, dass Einzelverfahren bis zur Erledigung der Verbandsklage oder der R�cknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister ausgesetzt werden m�ssen, sobald sich der klagende Verbraucher der Verbandsklage angeschlossen hat. Durch Art. 5 � 148 Abs. 3 ZPO-E sollte eine Aussetzungsm�glichkeit f�r den Fall geschaffen werden, dass in einem anderen Verfahren eine entscheidungserhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung ist, damit dieses Gutachten im ausgesetzten Verfahren sp�ter gem�� � 411a ZPO verwertet werden kann. Und schlie�lich sollte durch Art. 6 Nr. 3 � 148 Abs. 2 ZPO-E der bisherige Wortlaut des � 148 Abs. 2 ZPO an die �nderungen durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz angepasst werden.
21 Der Gesetzgeber hat sich also in mehrfacher Hinsicht der Thematik der Aussetzung von Verfahren gewidmet, die ihm mithin klar vor Augen stand. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend anzunehmen, der Gesetzgeber habe es „vers�umt“, das Verh�ltnis von Unterlassungsklagen (nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu Abhilfeklagen zu regeln. Das Schweigen des Gesetzgebers spricht in Anbetracht der Umst�nde im Gegenteil daf�r, dass nach seinem Willen ein Nebeneinander von Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen m�glich sein sollte.
22 b) �� 8, 11 VDuG, � 8 Abs. 1 und � 7 KapMuG sowie Art. 30 Br�ssel Ia-VO ist auch kein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zu entnehmen, „dass eine Parallelit�t verschiedener von qualifizierten Verbraucherverb�nden im kollektiven Interesse erhobener Klagen, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt und die sich im Kern mit denselben Rechtsfragen befassen, ausgeschlossen sein soll“. Die Bildung einer solchen Rechts- oder Gesamtanalogie (vgl. dazu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 204 ff.) scheitert daran, dass die genannten Vorschriften andere Konstellationen betreffen.
23 aa) Wie die Beklagte zutreffend ausf�hrt, regelt � 8 Satz 1 VDuG, „dass ab Anh�ngigkeit einer Verbandsklage gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden kann, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Anspr�che oder dieselben Feststellungsziele betrifft“. Damit entspricht der Rechtsgedanke der Vorschrift dem Schutz, der durch die Rechtsh�ngigkeitssperre des � 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt wird (Scherer in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, � 8 VDuG Rn. 1), der mangels Parteiidentit�t in beiden Verbandsklagen nicht (�ber � 13 Abs. 1 VDuG) unmittelbar zur Anwendung kommen kann (G. V.in Z�ller, ZPO, � 8 VDuG Rn. 1). Hier hingegen fehlt es an der von der Beklagten selbst hervorgehobenen Identit�t der Anspr�che bzw. Feststellungsziele; denn w�hrend mit der Unterlassungsklage ein Verhalten f�r die Zukunft beendet werden soll, bezweckt die Abhilfeklage den (kollektiven) Ersatz bereits eingetretener Sch�den.
24 bb) Aus demselben Grund l�sst sich auch aus � 7 KapMuG nichts herleiten, der die Unzul�ssigkeit eines zweiten Musterverfahrens betrifft.
25 cc) � 11 VDuG betrifft, wie oben zu Buchst. a) dargelegt, die Sperrwirkung einer Verbandsklage gegen�ber einer auf demselben Lebenssachverhalt fu�enden Individualklage, weshalb aus dieser Vorschrift f�r die hier inmitten stehende Konkurrenz zweier kollektiver Klagen kein Rechtsgedanke hergeleitet werden kann.
26 dd) Auf � 8 Abs. 1 KapMuG l�sst sich die Argumentation der Beklagten ebenfalls nicht st�tzen.
27 (1) Diese Bestimmung w�rde schon in ihrem eigentlichen Anwendungsbereich nicht die M�glichkeit er�ffnen, die vorliegende Abhilfeklage mit Blick auf ein anh�ngiges Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auszusetzen.
28 (a) Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. April 2014, XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 19 f. m. w. N.; Beschluss vom 16. Juni 2009, XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 10 ff. [zu � 7 Abs. 1
29 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung]) betrifft die in � 8 Abs. 1 KapMuG normierte Aussetzungspflicht nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Musterverfahrensantrag gem�� � 2 KapMuG (� 1 KapMuG a. F.) gestellt werden kann.
30 (b) Diese Voraussetzung w�re im vorliegenden Fall nicht gegeben.
31 (aa) Die Frage, ob in einem Kollektivverfahren �berhaupt ein Musterverfahrensantrag gestellt und das Kollektivverfahren dann nach � 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt werden kann, wird selten er�rtert, teilweise aber ausdr�cklich verneint (Gro�erichter in Wieczorek/Sch�tze, ZPO, 5. Aufl. 2022, � 2 KapMuG Rn. 34; wohl auch Kruis in K�lner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, � 2 Rn. 11 [„Au�erhalb des,normalenʼ erstinstanzlichen Verfahrens wird ein Musterverfahren in den meisten F�llen nicht in Betracht kommen.“]; Wasmuth in Asmus/Wa�muth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2022, � 2 KapMuG Rn. 33 [mit Verweis auf Gro�erichter, a. a. O.]).
32 (bb) Dar�ber hinaus wird f�r eine Aussetzung auf der Grundlage des � 8 Abs. 1 KapMuG vorausgesetzt, dass in dem auszusetzenden Verfahren (wie hier nicht) ein Anspruch im Sinne des � 1 Abs. 1 KapMuG geltend gemacht wird (Kruis, a. a. O., � 8 Rn. 14; Rathmann in Asmus/Wa�muth, a. a. O., � 8 KapMuG Rn. 3). Auch der von der Beklagten ins Feld gef�hrte Melhardt (WM 2023, 1305 Rn. 21, Anlage B 11) bef�rwortet die Aussetzung einer Abhilfeklage mit Blick auf ein KapitalanlegerMusterverfahren nur unter der Voraussetzung, dass hinsichtlich des gleichen Gegenstands sowohl ein Kapitalanleger-Musterverfahren als auch eine Abhilfeklage angestrengt wird, was voraussetzt, dass die Abhilfeklage (anders als hier) einen der in � 1 Abs. 1 KapMuG genannten Gegenst�nde betrifft.
33 (2) Ergibt sich demnach, dass die vorliegende Abhilfeklage jedenfalls wegen ihres Gegenstands schon im unmittelbaren Anwendungsbereich des � 8 Abs. 1 KapMuG nicht mit Blick auf ein Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt werden k�nnte, so kann diese Vorschrift erst recht nicht im Wege einer Analogie fruchtbar gemacht werden, um die von der Beklagten gew�nschte Aussetzung des Abhilfeverfahrens mit Blick auf eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gest�tzte Unterlassungsklage zu begr�nden. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass bei gleichem Gegenstand die Abhilfeklage gegen�ber einem anderen Kollektivverfahren zur�cktritt und auszusetzen w�re, l�sst sich aus � 8 Abs. 1 KapMuG nicht ableiten.
34 ee) Auch der Hinweis auf Art. 30 Br�ssel Ia-VO ist schlie�lich unbehelflich.
35 (1) Die Vorschrift betrifft den Fall, dass bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, „die im Zusammenhang stehen“, anh�ngig sind; in diesem Fall kann jedes sp�ter angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Abs. 1). Dabei stehen Verfahren im Sinne des Art. 30 Br�ssel Ia-VO im Zusammenhang, „wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen k�nnten“ (Abs. 3).
36 (2) Ob diese ‒ autonom auszulegende und weit zu verstehende (vgl. Gebauer/Berner in Gebauer/Wiedermann, Europ�isches Zivilrecht, 3. Aufl. 2021, Art. 30 EuGVVO Rn. 2) ‒ Norm auch den Fall zweier kollektiver Klagen betrifft, die zwar auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, aber unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen, mag dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019, I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 zu einer individuellen negativen Feststellungsklage im Verh�ltnis zu einer individuellen Schadensersatzklage). Es geht jedenfalls nicht an, aus dieser einzig zur Diskussion verbliebenen Vorschrift des in Deutschland unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrechts (Art. 288 Abs. 2 AEUV), die ausschlie�lich f�r den Fall gilt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union Klagen anh�ngig sind, im Wege einer „Gesamtrechtsanalogie“ f�r das autonome deutsche Recht zu schlie�en, dass f�r den Fall, dass an verschiedenen deutschen Gerichten zwei hinsichtlich ihrer Zielsetzung unterschiedliche Kollektivklagen zum selben Lebenssachverhalt anh�ngig sind, eines der Verfahren ausgesetzt werden kann (oder muss). Ein solcher Schluss w�re schon mit der Entscheidung des Gesetzgebers, an die Aussetzung eines Verfahrens grunds�tzlich strenge Anforderungen zu stellen (� 148 Abs. 1 ZPO), nicht zu vereinbaren.
37 c) Im �brigen sprechen folgende Aspekte gegen den Rechtsstandpunkt der Beklagten:
38 aa) Der von der Beklagten dem Gesetzgeber zugeschriebenen Erwartung, „dass zun�chst das Verfahren �ber die Unterlassungsklage durchgef�hrt wird, in dem f�r die Abhilfeklage relevante Vorfragen (h�chstrichterlich) gekl�rt werden, und erst im Anschluss �ber die Abhilfeklage entschieden wird“, liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass diese h�chstrichterliche Kl�rung im Verfahren der Unterlassungsklage z�giger erfolgen k�nne als im Rahmen der Abhilfeklage. Dies scheint jedoch mit Blick auf die hier erhobene, auf � 8 UWG gest�tzte Unterlassungsklage insofern fragw�rdig. F�r diese sind die Landgerichte erstinstanzlich ausschlie�lich zust�ndig (� 14 Abs. 1 UWG), so dass der h�chstrichterlichen Kl�rung (vorbehaltlich einer Sprungrevision gem�� � 566 ZPO) zun�chst ein Berufungsverfahren zum Oberlandesgericht voranzugehen hat (� 511 Abs. 1 ZPO, � 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). F�r die Abhilfeklage dagegen sind die Oberlandesgerichte (bzw. in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht) ausschlie�lich erstinstanzlich zust�ndig (� 3 Abs. 1 VDuG), so dass gegen deren Entscheidung unmittelbar der Bundesgerichtshof angegangen werden kann (� 18 Abs. 4 VDuG, � 133 GVG).
39 bb) Die Beklagte sieht die Gemeinsamkeit der beiden Klagen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte darin, dass in beiden Verfahren zu kl�ren sei, ob es sich bei der E-Mail vom 3. Januar 2024, mit welcher die Beklagte ihre Nutzer �ber die bevorstehenden �nderungen hinsichtlich der Leistung der Beklagten informiert hat, um eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 5 UWG handle oder nicht. Diese Argumentation ber�cksichtigt nicht, dass der Kl�ger des hiesigen Verfahrens zwei verschiedene kollektive Schadensersatzanspr�che geltend macht, n�mlich zum einen f�r diejenigen Nutzer, die der Erh�hung des Entgelts zugestimmt haben (Antrag 1. a.) und zum anderen f�r diejenigen Nutzer, die das trotz Verschlechterung der Leistung nicht getan haben (Antrag 1. b.). Nur Antrag 1. a. ist jedoch auf das Vorliegen einer irref�hrenden gesch�ftlichen Handlung im Sinne des � 5 UWG gest�tzt, w�hrend Grundlage des Antrags 1. b. ein von der Beklagten gem�� � 280 Abs. 1 BGB zu vertretender Produktmangel im Sinne des � 327e BGB sein soll. Insoweit ist also entgegen der Behauptung der Beklagten der Lebenssachverhalt in beiden Verfahren nur teilweise identisch.
III.
40 Die Voraussetzungen f�r die Zulassung der Rechtsbeschwerde (� 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018, III ZB 71/18, NJW 2019, 376 Rn. 5) liegen nicht vor.
41 1. Grunds�tzliche Bedeutung im Sinne des � 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24. September 2013, II ZR 396/12, ZIP 2014, 191 Rn. 2; zu � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht bereits dann gegeben, wenn noch keine h�chstrichterliche Entscheidung vorliegt, sondern nur dann, „wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, kl�rungsbed�rftige und kl�rungsf�hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber�hrt, d.h. die allgemein von Bedeutung ist. Kl�rungsbed�rftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist […] Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begr�ndet sind …“
42 Die Rechtsfrage, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz mit Blick auf eine anh�ngige Unterlassungsklage ausgesetzt werden darf, die (zum Teil) auf demselben Lebenssachverhalt beruht, ist zwar noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden; sie wird jedoch, soweit ersichtlich, weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, noch ist sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten. Weder die oben wiedergegebene �u�erung von G. V.noch diejenige von Melhardt befasst sich mit einem solchen Zusammentreffen; vielmehr bezieht sich G. V.auf ein Zusammentreffen einer auf das Unterlassungsklagengesetz gest�tzten Unterlassungsklage mit einer Abhilfeklage, w�hrend Melhardt sich mit der Frage der M�glichkeit einer Aussetzung nach � 8 KapMuG f�r den Fall eines Nebeneinanders von Kapitalanleger-Musterverfahren und Verbandsklage (Abhilfeklage oder Musterfeststellungsklage) nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz befasst. Zudem l�sst sich f�r die Annahme der Beklagten, die Aussetzungsm�glichkeit sei aufgrund einer „Gesamtrechtsanalogie“ zu den oben genannten Vorschriften geboten, aus den zitierten Aufs�tzen von G. V.und Melhardt nichts herleiten.
43 2. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (� 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) w�re nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 25. August 2020, VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 21; zu � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nur dann geboten, „wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leits�tze f�r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzesl�cken auszuf�llen. F�r die Entwicklung h�chstrichterlicher Leits�tze besteht aber nur dann ein Bed�rfnis, wenn es f�r die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsf�higer Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt […]“
44 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie oben ausgef�hrt, ist mit Blick auf die von der Beklagten gew�nschte Aussetzungsm�glichkeit keine Gesetzesl�cke vorhanden, die es zu schlie�en g�lte; auch wirft die Auslegung der f�r eine Aussetzung in Betracht kommenden Vorschriften keine Schwierigkeiten auf, denen durch die h�chstrichterliche Aufstellung von Auslegungsleits�tzen abgeholfen werden m�sste.
45 3. Von diesem Beschluss abweichende Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor, so dass eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (� 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht in Betracht kam (vgl. Feskorn in Z�ller, ZPO, � 543 Rn. 15 i. V. m. � 574 Rn. 9).
Keine Aussetzung eines Verbandsklageverfahrens mit Blick auf ein zuvor anh�ngig gewordenes, auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gest�tztes Unterlassungsklageverfahren. (Rn. 5 – 44)
Eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) darf nicht mit Blick auf eine anh�ngige Unterlassungsklage ausgesetzt werden, wenn keine gesetzliche Bestimmung eine solche Aussetzung ausdr�cklich erlaubt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
� 11 Abs. 1 VDuG betrifft lediglich den Fall, dass ein Verbraucher bereits vor der Bekanntgabe einer Verbandsklage einen Unternehmer individuell verklagt hat und sich nach deren Bekanntgabe der Verbandsklage anschlie�t, welche sich auf denselben Lebenssachverhalt st�tzt wie die Individualklage und daraus ein vergleichbares Rechtsschutzziel ableitet.�(Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Die Voraussetzungen des � 148 Abs. 1 ZPO f�r eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht erf�llt, wenn die Entscheidung im anderen Verfahren keine pr�judizielle Bedeutung f�r das auszusetzende Verfahren hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Eine planwidrige Regelungsl�cke, die eine Aussetzung der Abhilfeklage im Wege einer Gesamtrechtsanalogie rechtfertigen k�nnte, liegt nicht vor. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Aussetzung eines Verbandsklageverfahrens
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