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1 HK O 5527/23•LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen, 2024-04-30, 1 HK O 5527/23
1 HK O 5527/23Kantonsgericht30.04.2024
Wenn in einem von der Beklagten ver�ffentlichten wissenschaftlichen Erkl�rvideo, dessen Produktion sich teilweise �ber sog. individuelles Sponsoring finanziert lediglich im Vorspann f�r wenige Sekunden der Hinweis "Enth�lt bezahlte Werbung" befindet, so verst��t dies gegen das medienrechtliche Erkennbarkeits- und Trennungsgebot, sofern der werbliche Charakter der Sendung f�r den angesprochenen Verkehr nicht erkennbar gemacht wird. (Rn. 55 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-04-30
Aktenzeichen: 1 HK O 5527/23
Dokumenttyp: Endurteil
a) mit einem Erkl�rvideo im Internet zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der in der Anlage K 1 ersichtlichen Bildabfolge und
b) mit einem Erkl�rvideo im Internet zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der in der Anlage K 18 ersichtlichen Bildabfolge und Transkription;
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 24.06.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r den Kl�ger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar, im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,00 €.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger begehrt Unterlassung der Ver�ffentlichung eines Erkl�rvideos sowie Zahlung einer Abmahnpauschale.
2 Der Kl�ger ist ein gro�er Wirtschaftsverband mit etwa 2.000 Mitgliedern und nach � 8b UWG in die Liste der qualifizierten Verb�nde eingetragen.
3 Die Beklagte betreibt seit 2013 unter dem Namen „... ein Filmstudio, das animierte „Erkl�rvideos“ produziert, die sie auf ihrem Y.-Kanal https://www.....com/ ver�ffentlicht. Die Videos haben – nach dem Verst�ndnis der Beklagten – zum Ziel, komplexe wissenschaftliche Inhalte leicht verst�ndlich und ansprechend aufzubereiten, um den Zuschauern den Zugang zu diesen Themen zu erleichtern. Der Kanal der Beklagten hat mittlerweile �ber 20 Millionen Abonnenten. Die Videos werden in mehreren Sprachen ver�ffentlicht.
4 Die Beklagte erzielt Einnahmen, indem sie Y. erlaubt, Werbung (vor und in den Videos) zu schalten, durch die Vergabe von Lizenzen und �ber die Crowdfunding-Plattform „P.“. Zudem stellt sie Merchandising-Artikel her, die sie �ber ihren Online-Shop unter https://... vertreibt.
5 Zuletzt bezieht die Beklagten Sponsoreneinnahmen. Neben dem institutionellen Sponsoring/F�rderung/Bezuschussung gibt es dabei auch ein „individuelles Sponsoring“, d.h. die Beklagte bietet an, gegen finanzielle Unterst�tzung bestimmte Ideen des Sponsors oder von ihm vorgeschlagene Themen in Videos umzusetzen. Das individuelle Sponsoring durch Privatpersonen, Organisationen und Firmen macht etwa 20% der Einnahmen der Beklagten aus Die Beklagte ver�ffentlichte im Fr�hjahr 2022 ein auch f�r den Abruf in Deutschland bestimmtes englischsprachiges unstreitig gesponsortes Video (https://www.....com/), mit dem Titel „...“.
6 Dem Video ist ein Werbeblock von Y. mit Werbespots vorgeschaltet (sog. „Pre-Roll-Add“). W�hrend des Abspielens des Werbeblocks wird rechtsseitig ein Feld eingeblendet: „Video wird im Anschluss an die Anzeigen wiedergegeben“.
7 Auch im Verlauf wird das Video mehrfach durch Werbeblocks von Y. unterbrochen.
8 Das Video selbst dauert 11:32 Minuten.
9 Zu Beginn des Videos wird beim Abspielen des Videos im linken oberen Bildschirmbereich f�r etwa 10 Sekunden ein K�stchen eingeblendet, das angezeigt: „Enth�lt bezahlte Werbung“.
10 Unterhalb des Videos befindet sich je nach Konfiguration des Benutzungsger�ts ein Kurztextfeld wie folgt:
11 Auf mobilen Endger�ten erscheint das Kurztextfeld nicht, bei geringer Bildschirmgr��e erscheint es als Feld an der Seite und zeigt lediglich die ersten Worte der ersten Zeile an.
12 Ab Minute 9:45 werden im Video ..., Philosophie-Professor und Leiter der Projekts ..., und das vor kurzem von ihm ver�ffentlichtes Buch ... vorgestellt wie folgt:
We made this video together with ..., a Professor of Philosophy at O. and �one of the founders of the effective altruism movement, which is about doing the most good you can with your time and money.
Will just published a new book called What We Owe The Future, which is about how YOU can positively impact the long-term future of our world. If you like Kurzgesagt videos, the chances are high you will like it!
The book has some pretty counter intuitive arguments, like that risks from new technology, such as AI and synthetic biology, are at least as grave as those from climate change. Or that the world doesn’t contain too many people, but too few. And especially that everyday actions like recycling or refusing to fly just aren’t that big a deal compared to where you donate, or what career you pursue.
Most importantly, it argues that, by acting wisely, YOU can help make tomorrow better than today. And how WE together can build a flourishing world for the thousands or millions of generations that will come after us.
Many things we at talk about regularly are discussed here, in much greater detail.
Check out What We Owe The Future wherever you get your books or audiobooks.
13 Was – zwischen den Parteien unstreitig – wie folgt �bersetzt werden kann:
Wir haben dieses Video zusammen mit ... gedreht, einem Professor f�r Philosophie in O. und einem der Gr�nder der Bewegung f�r effektiven Altruismus, bei der es darum geht, so viel Gutes zu tun wie mit der eigene Zeit und dem eigenen Geld m�glich ist.
... hat gerade ein neues Buch mit dem Titel ... ver�ffentlicht, in dem es darum geht, wie DU die langfristige Zukunft unserer Welt positiv beeinflussen k�nnen. Wenn dir ... Videos gefallen, stehen die Chancen gut, dass es dir gefallen wird!
Das Buch enth�lt einige ziemlich kontraintuitive Thesen, wie zum Beispiel, dass die Risiken durch neue Technologien wie KI und synthetische Biologie mindestens so gravierend sind wie die durch den Klimawandel. Oder dass es auf der Welt nicht zu viele Menschen gibt, sondern zu wenige. Und vor allem, dass allt�gliche Aktionen wie Recycling oder Flugverweigerung im Vergleich dazu, wo man spendet oder welchen Beruf man verfolgt, einfach keine so gro�e Rolle spielen.
Am wichtigsten ist, dass DU durch kluges Handeln dazu beitragen kannst, dass morgen besser als heute wird. Und wie WIR gemeinsam eine bl�hende Welt f�r Tausende oder Millionen von Generationen aufbauen k�nnen, die nach uns kommen werden.
Viele Dinge, �ber die wir bei Kurzgesagt regelm��ig sprechen, werden hier ausf�hrlicher besprochen.
Sieh dir What We Owe The Future an, wo immer du deine B�cher oder H�rb�cher kaufst.
14 Der Autor und das Buch werden dabei im Video visualisiert (auszugsweise wie folgt):
15 F�r die Einzelheiten wird auf das Transkript des Videos wie Anlage K1 und das Video selbst wie Anlage K9 verwiesen.
16 Das streitgegenst�ndliche Video ist zur Sendung im �ffentlich-rechtlichen Rundfunk freigegeben.
17 Das Video ist deshalb bei „...“ abrufbar, allerdings nur bis zu dem (d.h. ohne den) Teil, in dem ... und sein Buch vorgestellt werden.
18 Mit Schreiben vom 09.11.2022 wie Anlage K11 mahnte der Kl�ger die Beklagte wegen des Videos ab. Er forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung und die Zahlung einer Abmahnpauschale von 374,50 €. Die Beklagte lehnte die ab.
19 Mit Schriftsatz vom 02.05.2023, der Beklagten am 23.06.2023 zugestellt, hat der Kl�ger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren nun gerichtlich weiter. Er h�lt das Video f�r wettbewerbswidrig. Die Beklagte mache den kommerziellen Zweck des Videos nicht ausreichend deutlich. Das Video versto�e deshalb gegen � 5a Abs. 4 UWG, gegen � 3 Abs. 3 UWG i.V. m. Nr. 11 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG, gegen � 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 TMG i. V. m. � 5a Abs. 1 i.V. m. 5b Abs. 4 UWG und gegen � 3a UWG i.V. m. � 22 Medienstaatsvertrag.
20 Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 hat der Kl�ger die Klage um einen zweiten Unterlassungsantrag (Ziff. 1.b.) erweitert (Bl.105 d.A.)
21 Er macht insoweit geltend, die Beklagte habe die Kennzeichnung des Videos ge�ndert. Urspr�nglich sei bei Vorschau des Videos das K�stchen mit dem Hinweis „Enth�lt bezahlte Werbung“ nicht eingeblendet worden. Der Kl�ger verweist auf die Anlage K9. Nunmehr erscheine es bei der Vorschau beim sog. Mouse-Over (soweit der m�glich sei, d.h. es sich nicht um Ger�te mit Touchscreen wie z.B. mobile Endger�te handele). Das beseitige die Unzul�ssigkeit der Darstellung aber nicht.
22 Mit seinem neuen Antrag greift der Kl�ger die Fassung der Videodarstellung mit diesem Zusatz, wie im Transkript wie Anlage K18 und im Video wie Anlage K19 zu sehen, an.
23 Der Kl�ger beantragt,
a) mit einem Erkl�rvideo im Internet zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der in der Anlage K 1 ersichtlichen Bildabfolge und Transkription; und/oder
b) mit einem Erkl�rvideo im Internet zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der in der Anlage K 18 ersichtlichen Bildabfolge und Transkription;
24 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
25 Die Beklagte bringt vor, sie habe das Video nicht ge�ndert. Das Video habe von Anfang an den Mouse-Over-Effekt gehabt. Es gehe auch um kerngleiche Verst��e. Insoweit bestehe bez�glich des zweiten Antrags jedenfalls anderweitige Rechtsh�ngigkeit.
26 Die Antr�ge seien aber auch unbegr�ndet.
27 Aufgrund des wissenschafts-journalistischen Inhalts, der auch mit allen Mitteln der journalistischen Sorgfalt erstellt worden sei, handele es sich schon nicht um eine gesch�ftliche Handlung nach UWG. Au�erdem seien die medienrechtlichen Vorschriften Spezialvorschriften, die eine Anwendung der UWG-Vorschriften ausschl�ssen. Ein Versto� gegen Wettbewerbsrecht scheide schon deshalb aus.
28 Die medienrechtlichen Vorgaben seien ohne Weiteres erf�llt. Das Video beinhalte zwar ab 9:45 min einen werblichen Teil, dieser sei aber klar vom redaktionellen Teil getrennt. Das etwas Neues komme, zeige sich f�r den Betrachter schon am signifikanten Wechsel der Hintergrundmusik. Aber auch die grafischen Gestaltungselemente sorgten f�r eine klare Trennung. Dass das Produkt eines Sponsors pr�sentiert werde, sei im �brigen ein einmaliger Sonderfall, wobei Sponsor nicht� ... pers�nlich, sondern die Effective Ventures Foundation Charity (UK) (fr�her: ...), eine in England und Wales eingetragene gemeinn�tzige Organisation sei. ... sei bis Herbst 2023 Trustee dieser Organisation gewesen und sei bis heute Leiter eines der Projekte, n�mlich des Projekts „ ... “.
29 Die Beitr�ge auf ihrem Kanal seien auch keine Auftragsproduktionen, wie der Kl�ger suggeriere. Es handele sich um unabh�ngig erstellte redaktionelle Beitr�ge. Die redaktionelle Hoheit �ber die Inhalte der Beitr�ge liege bei der Beklagten, Sponsoren h�tten keinerlei (bestimmenden) Einfluss auf Inhalte. Das werde auch vertraglich ausdr�cklich so festgehalten.
30 Sie arbeite mit externen Wissenschaftlern zusammen, um eine hohe fachliche Qualit�t zu gew�hrleisten, und besch�ftige ein im Vergleich mit anderen Wissenschaftskan�len (zB ...-X) sehr gro�es Fakten-Checker-Team, das die Videos in einem aufw�ndigen Pr�fungsprozess nach dem 6-Augen-Prinzip auf Richtigkeit pr�fe und ein �ffentlich abrufbares Quellenverzeichnis erstelle. Ihre Videos dienten nicht der F�rderung eines fremden Gesch�ftszwecks, sondern der Aufkl�rung �ber wissenschaftliches Themen. Sponsoring spiele auch insgesamt nur eine untergeordnete Rolle bei der Finanzierung ihres Gesch�ftsmodells.
31 Das gelte auch f�r das streitgegenst�ndliche Video. Das Video nehme zwar seinen Ausgangspunkt in den Ausf�hrungen des Buches, insbesondere im Kapitel Collapse. Die Beklagte habe sich aber mit den Thesen intensiv kritisch auseinandergesetzt, in erheblichem Umfang eigene Recherchen angestellt und den Beitrag um diese angereichert. Insgesamt seien f�r das Video 260 Stunden f�r Recherche, Quellenpr�fung und Skripterstellung aufgewendet worden. Sie habe 40 verschiedene Quellen gepr�ft. Das Quellendokument f�r das Video umfasse 24 Seiten. Die Beklagte verweist auf Anlage B6. Der Umfang der von ihr geleisteten Arbeit zeige sich auch bei Gegen�berstellung der Aussagen des Videos mit den Aussagen des Buches. Die Beklagte verweist auf die �bersicht wie Anlage B8.
32 Die medienrechtlichen Anforderungen an die Trennung und Kennzeichnung von werblichen und kommerziellen Inhalten seien durch die Einblendung „Enth�lt bezahlte Werbung“ zu Beginn und den deutlichen Wechsel zum Beginn der Werbesequenz erf�llt. Insgesamt seien die verschiedenen Phasen des Streams klar zu unterscheiden (Pre-Roll, Inhalt, Buch-Besprechung, Post-Roll).
33 Der Kl�ger erwidert, dass aus seiner Sicht s�mtliche Kernaussagen des Videos auf Zitaten des beworbenen Buches beruhten, oft nur w�rtlich oder geringf�gig umgestellt. Der Kl�ger verweist auf seine �bersicht wie Anlage K17. Die Thesen des Buches w�rden lediglich in aufbereiteter und zugespitzter Form in dem Video wiedergegeben. Das Video fasse die Thesen des Buches zusammen und bebildere diese, ohne dass deutlich werde, dass es sich um die Thesen eines Dritten handele. Es finde keine kritische Auseinandersetzung mit den Thesen des Buches statt. Diese w�rden als Wahrheit pr�sentiert und nicht als die diskutablen Ideen eines Autors, �ber die man streiten k�nnte. Deshalb sei der Vortrag der Beklagten zum Zustandekommen ihrer Videos allgemein, aber auch zum Zustandekommen des streitgenst�ndlichen Videos zu bestreiten.
34 Im �brigen �ndere sich an der Unzul�ssigkeit des Videos aber auch nichts, wenn man den Vortrag der Beklagten als richtig unterstelle. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass sie medienrechtlich Werbung und redaktionelle Inhalte klar trennen m�sse. Als ma�geblicher Umstand stehe insoweit nur in Streit, ob die Beklagte das in dem Video im Hinblick auf den unstreitig werbenden Abschnitt mit der Buchvorstellung auch tue. Und das sei nicht der Fall. Die Buchvorstellung am Ende des Videos sei in derselben Art und Weise gestaltet, wie der restliche, redaktionell anmutende Teil des Videos. Der Zuschauer k�nne optisch keinen Bruch oder eine gewollte Trennung zwischen einem redaktionellen und einem werblichen Inhalt erkennen.
35 Da ein Versto� gegen die medienrechtlichen Vorgaben vorliege, st�nden diese auch einer Anwendung von � 5a Abs. 4 UWG nicht entgegen. Nachdem auch eine gesch�ftliche Handlung vorliege, liege auch ein Versto� gegen diese Vorschrift vor.
A)
36 Der Klage war stattzugeben. Sie ist zul�ssig und begr�ndet. Dies gilt sowohl f�r die Unterlassungsantr�ge 1.a und 1.b, als auch den Antrag 2 auf Zahlung der Abmahnpauschale.
I. Zum Antrag 1a
37 1. Der Antrag ist zul�ssig. Insbesondere ist er auch hinreichend bestimmt im Sinne von � 253 ZPO.
38 Macht ein Kl�ger mehrere Streitgegenst�nde geltend, muss er dem Gericht und dem Gegner gegen�ber klarstellen, in welcher Reihenfolge die Streitgegenst�nde geltend gemacht werden, sonst verst��t sein Klagebegehren gegen das Gebot aus � 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO, den Klagegrund bestimmt bezeichnen. Eine alternative Klagenh�ufung ist unzul�ssig (vgl. BGH GRUR 2011, 1043)
39 Das hat der Kl�ger hier beachtet. Der Kl�ger greift zwar das Video der Beklagtenseite mit verschiedenen Argumenten und gest�tzt auf verschieden Vorschriften an. Auch insoweit als hier deshalb mehrere Streitgegenst�nde in Betracht kommen, hat der Kl�ger aber klargestellt, dass als „ma�geblicher Umstand nur im Streit (steht), ob die Bewerbung des Buches „W.“ als Teil des redaktionellen Beitrags erscheint oder aus sich heraus als bezahlte Werbung erkennbar ist“ (Bl.118 d.A.) und damit sein prim�res Begehren hinreichend pr�zisiert.
40 2. Der Antrag ist auch begr�ndet.
41 Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.
42 Nach � 8 Abs. 1 Alt.2 kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine unlautere Handlung nach �� 3ff UWG begeht. Die Beklagte hat hier jedenfalls eine unlauter Handlung nach � 22 MStV bzw. � Abs. 1 Nr.1 TMG i.V.m. � 3a UWG begangen. Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Versto�es vermutet.
43 � 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG und � 22 MStV sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereichsspezifische Spezialvorschriften dar, die f�r den Bereich der Telemedien die Anforderungen an die Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation bzw. Werbung festlegen. Da auch diese Vorschriften als Marktverhaltensregelungen im Sinne von � 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung kommen, d�rfen die in ihnen zum Ausdruck kommenden spezifischen medienrechtlichen Wertungen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des � 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden. (vgl. BGH GRUR 2021, 1414 Rn. 60, 71 – Influencer II; einen Vorrang ablehnend jedenfalls f�r die neue Gesetzesfassung dagegen Gl�ckner, NJW 2021, 3427)
44 Nach � 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, zu beachten, dass die kommerziellen Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein m�ssen.
45 Eine klare Erkennbarkeit bedeutet gem�� der Begr�ndung des Gesetzgebers, dass Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation in ihrem Charakter als kommerzielle Kommunikation von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein m�ssen (vgl. Begr. RegE BT-Drs. 14/6098, 22). Dies wird durch ein Trennungsgebot, nach dem kommerzielle Kommunikation stets vom restlichen Inhalt getrennt werden muss, und ein Kennzeichnungsgebot, nach dem kommerzielle Kommunikation auch als solche zu kennzeichnen ist, realisiert (vgl. BeckOK InfoMedienR/Pries, 42. Ed. 1.11.2023, TMG � 6 Rn. 4)
46 Nach � 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereith�lt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht �ber Rechner und Kommunikationskan�le die Verbreitung oder das Speichern von Informationen erm�glichen und nach au�en als Erbringer von Diensten auftreten. Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenst�ndigkeit unterhalten, daher auch diese Nutzer Diensteanbieter.
47 Kommerzielle Kommunikation ist gem. � 2 S. 1 Nr. 5 TMG jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren F�rderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer nat�rlichen Person dient, die eine T�tigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf aus�bt, au�er es handelt sich um Angaben, die unabh�ngig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (vgl. Ziff.b). Die Ausnahmeregelung, dass eine Gegenleistung erforderlich ist, soll nach dem BGH aber nur in F�llen der Fremdwerbung, nicht in F�llen der Eigenwerbung geltend (vgl. BGH GRUR 2021, 1414, Rn.76)
48 Nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) muss Werbung im Rundfunk (� 8 Abs. 3 MStV) und in Telemedien (� 22 Abs. 1 S.1 MStV) als solche leicht und klar erkennbar und vom �brigen, d.h. redaktionellen Inhalt der Angebote unterscheidbar und eindeutig getrennt sein (Kennzeichnungs- und Trennungsgebot).
49 Der Begriff der Werbung ist in � 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV als �u�erung definiert, die der unmittelbaren oder mittelbaren F�rderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschlie�lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds nat�rlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen T�tigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine �hnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung.
50 Zum Verh�ltnis von � � 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG und � 22 MStV hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht ausdr�cklich ge�u�ert. Sie hat die Vorschriften ohne Weiteres nebeneinander gepr�ft.
51 Allerdings soll mit dem MStV die Richtlinie �ber audiovisuelle Medieninhalte (AVMD-RL) umgesetzt werden. Mit � 6 TMG wiederum werden Vorgaben der E-Commerce-RL 2000/31/EG (EC-RL) umgesetzt. Nach Art.4 Abs. 8 AVMD-RL beansprucht die AVDM-RL im Kollisionsfall Vorrang vor der EC-RL (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG � 5a Rn. 33; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG � 5a Rn. 4.18)
52 Letztlich l�sst der BGH das Verh�ltnis der Vorschriften zueinander aber zu Recht offen. Der Begriff der Werbung im MStV ist n�mlich mit dem in � 2 S. 1 Nr. 5 TMG verwendeten Begriff der kommerziellen Kommunikation bedeutungsgleich, und auch die Anforderungen zum Trennungs- und Kennzeichnungsgebot sind identisch (vgl. BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 12. Ed. 1.7.2023, MStV � 22 Rn. 2). Die Vorschriften laufen damit parallel.
53 Danach liegt hier ein Versto� gegen � 6 TMG Abs. 1 Nr.1 TMG und � 22 Abs. 1 MStV vor.
54 Dass der Abschnitt des streitgegenst�ndlichen Videos ab Minute 9:45 kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung darstellt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
55 Zutreffend macht der Kl�ger aber auch geltend, dass diese also solche nicht ausreichend erkennbar ist und deshalb gegen des Trennungs- und Kennzeichnungsgebot verst��t.
56 Ma�stab f�r die Erkennbarkeit ist dabei der durchschnittlich informierte, situationsad�quat aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsempf�nger des jeweiligen konkreten Angebots. Dieser muss ohne weiteres und zweifelfrei erkennen k�nnen, dass es sich um der Verkaufsf�rderung dienende Werbung und nicht um einen redaktionellen Beitrag handelt (vgl. BeckOK InfoMedienR/Fiedler, 42. Ed. 1.11.2023, MStV � 22 Rn. 7).
57 Das kann er vorliegend nicht. Der Buchvorstellung und der vorangehende Teil des Erkl�rvideos sind v�llig identisch gestaltet. Die Aufmachung ist in Bild und Ton die gleiche. Es handelt sich um animierte und dabei im Stil gleicherma�en animierte Videos. Es spricht ein und derselbe Sprecher, der im Hintergrund von Musik bzw. Ger�uschen begleitet wird. Ein Bruch in der Darstellung ist nicht erkennbar. Dass die klangliche Hintergrundkulisse f�r einen kurzen Moment abf�llt, f�llt bei normalem H�ren nicht auf.
58 Auch aus den weiteren Umst�nden ergibt sich f�r den Durchschnittsbetrachter zudem nicht, dass die Buchvorstellung Werbung darstellt.
59 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Betrachter den Hinweis „Enth�lt bezahlte Werbung“ zu Beginn des Videos auf die Buchvorstellung bezieht. Dies schon deshalb, weil das Video mehrfach durch Werbebl�cke von Y. unterbrochen wird. Es liegt nahe, den Hinweis auf diese Werbebl�cke zu beziehen.
60 Dass das mit Antrag 1a angegriffene und in Anlage K1 transkribierte Video wie Anlage K9 den Hinweis „Enth�lt bezahlte Werbung“ schon als Mouse-Over-Effekt vor dem Abspielen gibt, konnte nicht festgestellt werden. Die Inaugenscheinnahme von Anlage K9 und K19 hat gezeigt, dass es, wie vom Kl�ger geltend gemacht, zwei Versionen gibt, eine mit und eine ohne diesen Effekt. Anlage K9 respektive K1 enth�lt den Hinweis nicht. Wie es zu der �nderung kam bzw. wer die �nderung vorgenommen hat, mag dabei dahinstehen. Das spielt keine Rolle.
61 Der Erkl�rungskurztext unterhalb des Videos mit dem Hinweis auf Sponsoring bewirkt ebenfalls keine Klarstellung. Er reicht schon inhaltlich nicht. Die Buchvorstellung geht �ber einen gesponsorten Inhalt hinaus. Aber auch formal ist der Hinweis unzureichend. Da er nur bei bestimmten Darstellungsformen von Y. erscheint, insbesondere nicht bei Nutzung durch ein mobiles Endger�t, wird er einem Gro�teil der Konsumenten gar nicht gegeben. Soweit er gegeben wird, muss gesehen werden, dass die Gefahr, ihn zu �bersehen, erheblich ist. Die meisten Konsumenten d�rften dem Feld kaum Beachtung schenken, sondern auf das eigentliche Video bzw. das Videofeld konzentriert sein. Zuletzt erscheint sehr fraglich, ob der Videobetrachter �berhaupt einen Zusammenhang des Hinweises mit einem Videoabschnitt herstellt, der nach fast 10 Minuten abgespielt wird.
62 Auch aus dem Inhalt des Videos ergibt sich f�r den Betrachter nicht, dass die Buchvorstellung Werbung ist. Im Gegenteil, er verst�rkt sogar den Eindruck, dass es sich auch bei diesem Abschnitt um eine redaktionelle Darstellung handelt, und f�rdert damit den falschen Eindruck eines einheitlichen (wissenschafts-)Videos.
63 Zwar kann sich die Erkennbarkeit der Werbeeigenschaft daraus ergeben, dass das beworbene Produkt pr�sentiert wird (vgl. KG, MMR 2012, 316). Ein solches Vorgehen ist dem Durchschnittsverbraucher als werbetypisch bekannt. Bei der streitgegenst�ndlichen Buchvorstellung gilt das aber nicht. Hier wird – jedenfalls dem Anschein nach – (weiterhin) eine kritische, an wissenschaftlichen Ma�st�ben ausgerichtete Haltung vorgegeben, die den Betrachter im Gesamtkontext eher auf eine Buchempfehlung aus �berzeugung, denn auf bezahlte Werbung schlie�en l�sst. So wird z.B. darauf verwiesen, dass das Buch „counterintuitive arguments“ enthalte. Es wird eine geistige N�he zum Produkt betont: „if you like our videos, you will probably like the book“. Hinzu kommt, dass der Autor Begr�nder eines „Effective Altruism Movement“ sein soll. Und letztlich unterstreicht auch die die Buchvorstellung einleitende �u�erung „we did this Video together“ die (auf �berzeugung beruhende) Verbundenheit mit dem Buchautor und kann insoweit keine Klarstellung bewirken. Sie mag als trennendes Element wirken k�nnen, macht aber dem Betrachter gerade nicht klar, dass es (nunmehr) um Werbung geht.
64 Bei � 6 Abs. 1 Nr.1 TMG und � 22 MStV handelt es sich nach dem BGH auch um Marktverhaltensregeln im Sinne von � 3a UWG (vgl. BGH aaO).
65 Ob die streitgegenst�ndliche Werbung der Beklagten auch noch gegen weitere Vorschriften verst��t (� 10 MStV; � 3 Abs. 3 UWG iVm Nr. 11 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG; � 5 Abs. 6 UWG) mag nach dem Gesagten offen bleiben; ebenso, ob die weiteren Vorw�rfe des Kl�gers gegen das Video berechtigt sind. Darauf kommt es nicht mehr an.
II. Zum Antrag 1b
66 Auch der Antrag 1b ist zul�ssig und begr�ndet.
67 1. Der Antrat ist zul�ssig. Eine anderweitige Rechtsh�ngigkeit besteht nicht. Die Inaugenscheinnahme der Videos hat, wie bereits oben ausgef�hrt, ergeben, dass es zwei unterschiedliche Versionen des Videos gibt.
68 2. Der Antrag ist auch begr�ndet.
69 Dass die mit Antrag 1b angegriffene und in Anlage K18 transkribierte Video wie Anlage K19 den Hinweis „Enth�lt bezahlte Werbung“ schon als Mouse-Over-Effekt auch vor dem Abspielen bereits erteilt, �ndert am oben zu Antrag 1a festgestellten Ergebnis nichts. Deswegen ist f�r den Betrachter nicht klargestellt, dass die Buchvorstellung ab Minute 9:45 Werbung ist. Wie bereits zum Hinweis „Enth�lt bezahlte Werbung“ zu Beginn ausgef�hrt, d�rfte im Hinblick auf die im Video enthaltenen Werbebl�cke von Y. jedenfalls ein Gro�teil der Betrachter den Hinweis nicht auf die Buchvorstellung beziehen, sondern auf diese Werbebl�cke. Hinzu kommt, dass der Mouse-Over-Effekt (wie der Erkl�rungkurztext) nicht in allen Darstellungsformen existiert und leicht �bersehen werden kann.
III. Zum Antrag 2
70 Auch der Antrag zu 2 ist begr�ndet. Der Kl�ger kann Zahlung von 374,50 € nebst Rechtsh�ngigkeitszinsen verlangen.
71 Nach � 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahner vom Abgemahnten die erforderlichen Aufwendungen f�r die Abmahnung verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt war. Das ist hier der Fall. Dass die geltend gemachten 374,50 € den erforderlichen Aufwand darstellen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Nach �� 288, 291 BGB ist die Forderung zu verzinsen.
B)
72 Die Nebenentscheidungen folgen aus �� 91, 709 S.1, S.2 ZPO.
Wenn in einem von der Beklagten ver�ffentlichten wissenschaftlichen Erkl�rvideo, dessen Produktion sich teilweise �ber sog. individuelles Sponsoring finanziert lediglich im Vorspann f�r wenige Sekunden der Hinweis "Enth�lt bezahlte Werbung" befindet, so verst��t dies gegen das medienrechtliche Erkennbarkeits- und Trennungsgebot, sofern der werbliche Charakter der Sendung f�r den angesprochenen Verkehr nicht erkennbar gemacht wird. (Rn. 55 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
Verschleierung des individuellen Sponsorings f�r wissenschaftliche Erkl�rvideos auf You Tube
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