LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2024-07-05, 041 O 3703/23

041 O 3703/23Kantonsgericht / IV. Zivilkammer05.07.2024

Regest

Willigt der Betroffene im Rahmen eines Vertragsschlusses in die �bermittlung seiner Positivdaten an Auskunfteien ein, steht ihm im Falle der tats�chlich erfolgten �bermittlung dieser Daten durch seinen Vertragspartner kein Schadensersatz zu.�� (Rn. 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2024-07-05 — 041 O 3703/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-05

Aktenzeichen: 041 O 3703/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.�

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klagepartei begehrt von der Beklagten in der Hauptsache Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung wegen angeblicher Verletzungen der DSGVO, der Pers�nlichkeitsrechte, der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

2 Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag �ber Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen.

3 Am 06.09.2023 erhielt die Kl�gerseite eine Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA Holding AG gespeicherten Daten (K 1). Die Beklagte hatte Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag mit der Kl�gerseite an die SCHUFA Holding AG weitergegeben.

4 Mit Schreiben vom 08.09.2023 forderten die Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf (K 23.

5 Die Beklagte wies die Anspr�che zur�ck (K 2).

6 Die Klagepartei tr�gt im Wesentlichen vor, bei ihr habe sich unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge eingestellt, insbesondere im Hinblick auf die eigene Bonit�t.

7 Sie h�lt die Weitergabe der Daten f�r unrechtm��ig.

8 Der Kl�ger beantragt letztlich:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, ..., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 579,17 Euro zuzahlen.

9 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

10 Die Beklagte h�lt Ziff. 2 und 3 der Klageantr�ge f�r unzul�ssig.

11 Die Beklagte tr�gt vor, die Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag mit der Kl�gerseite an die SCHUFA Holding AG sei nicht unrechtm��ig erfolgt. Die Einmeldung von Vertragsdaten an die SCHUFA sei von Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gedeckt.

12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen verwiesen.

13 Der Kl�ger wurde angeh�rt.

Gründe

A)

14 Die Klage war abzuweisen. Die vom Kl�ger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr�che stehen diesem aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

15 I. Die Klagepartei hat nicht bewiesen, dass die Verarbeitung der Daten unrechtm��ig war.

16 Die Klagepartei st�tzt ihre Klagebegr�ndung darauf, dass es in einer SCHUFAAuskunft vom 06.09.2020 (K 1) u.a. hei�e:

„Am 11.02.2022 hat ...�den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Gesch�ftsbeziehung besteht. “

17 Zwar hat die Klagepartei vorgetragen, eine Einwilligung zur �bermittlung der Daten an die SCHUFA Holding AG habe sie nicht erteilt (vgl. Klageschrift S. 3 und 7).

18 Demgegen�ber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2024, der Klagepartei zugestellt am 16.05.2024, allerdings vorgetragen, die Beklagte habe schon bei Vertragsschluss alle ihre Kunden �ber die Weitergabe der Vertragsdaten an Auskunfteien informiert und hat dazu als Anlage B 24 das Datenschutzmerkblatt vorgelegt. Daraus ergibt sich unter Ziffer 7. u.a.:

„Soweit dies f�r die Erf�llung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, haben folgende Empf�nger im erforderlichen Umfang Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten: …

Auskunfteien“

19 Bei seiner Anh�rung hat der Kl�ger zun�chst angegeben, bei Vertragsschluss vom Datenschutzmerkblatt der Beklagten nicht Kenntnis genommen zu haben, zumindest nicht von ... Er hat dann allerdings auch angegeben, es sei schon korrekt, dass er aus dem Datenschutzmerkblatt der Anlage B 24 Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Eintrag bei der SCHUFA erfolge, aber hier sei nicht �ber die Positivdaten gesprochen worden, welche f�r den Vertragsabschluss nicht n�tig seien.

20 Aus Ziffer 9. des Datenschutzmerkblatts ergibt sich aber u.a.:

„Hierzu �bermitteln wir die bei Vertragsabschluss angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) zur Bonit�tspr�fung und zur Identit�tspr�fung (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) grunds�tzlich an eine oder auch mehrere der oben genannten Auskunfteien.“

„Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)

Wir �bermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausf�llen und Risiken personenbezogene Daten �ber die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information �ber den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Vertr�gen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DS- GVO).“

„F�r eine zuverl�ssige Einsch�tzung der Kreditw�rdigkeit ist ein m�glichst umfassendes Bild �ber bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu tr�gt die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der SCHUFA bei. Sollten Sie die �bermittlung an die SCHUFA nicht w�nschen, schreiben Sie bitte an ...“

21 Damit hat die Klagepartei aber gerade bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten eingewilligt, dass Daten �ber den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages und das Servicekonto an die SCHUFA gemeldet werden. Denn gem�� � 4 Nr. 11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig f�r den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst�ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl�rung oder einer sonstigen eindeutigen best�tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gerade dies ist vorliegend erfolgt.

22 Damit scheiden s�mtliche vom Kl�ger geltend gemachten Hauptanspr�che aus.

23 II. Abgesehen davon steht dem Kl�ger ein Anspruch gegen die Beklagte auf immateriellen Schadensersatz aber auch aus anderen Gr�nden nicht zu. Der Kl�ger hat bei seiner m�ndlichen Anh�rung angegeben:

24 Er habe sich im Internet schlau gemacht und mitbekommen, dass die Beklagte mit der SCHUFA zusammen gearbeitet habe. Das habe dazu gef�hrt, dass er sich in seinen Rechten diesbez�glich gest�rt f�hle. Er f�hle sich beeintr�chtigt, durch die Positivdaten k�nne man sein Kaufverhalten und sein Vertragsverhalten im Internet und im Leben ablesen und dadurch vielleicht zuk�nftige Vertr�ge ablehnen. Firmen, die bei der SCHUFA Ausk�nfte verlangen, k�nnten Daten �ber ihn erlangen, obwohl es daf�r nicht bestimmt sei.

25 Zu einer eventuellen k�rperlichen oder seelischen Belastung gab der Kl�ger erst auf Nachfrage an, sich seelisch belastet zu f�hlen. Und zwar in der Sorge, dass seine Bonit�t gef�hrdet sein k�nnte aufgrund der Datensammlung.

26 Abgesehen davon, dass die erst auf Nachfrage genannten Umst�nde ohnehin nicht �berzeugen k�nnen, weil der Kl�ger diese noch nicht einmal von sich aus erw�hnt hat, beschreibt selbst die Gesamtheit der vom Kl�ger genannten Umst�nde keinen immateriellen Schaden, der zu ersetzen w�re.

27 III.�Mangels Hauptanspruch scheiden auch Nebenanspr�che aus.

B)

28 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

C)

29 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO.

Leitsatz

Willigt der Betroffene im Rahmen eines Vertragsschlusses in die �bermittlung seiner Positivdaten an Auskunfteien ein, steht ihm im Falle der tats�chlich erfolgten �bermittlung dieser Daten durch seinen Vertragspartner kein Schadensersatz zu.�� (Rn. 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kein Datenschutzrechtsversto� bei Einwilligung des Betroffenen in die �bermittlung seiner Positivdaten an Auskunfteien

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