LG Augsburg 11. Zivilkammer, 2024-06-06, 114 O 4038/23

114 O 4038/23Kantonsgericht06.06.2024

Regest

Die Einmeldung von Daten aus einem telekommunikatinsvertrag (Name, Vertragsbeginn etc.) dient dem Schutz der Verbraucher vor Identit�tsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten und liegt daher im im wohlverstandenen Interesse des Telefonkunden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 11. Zivilkammer — 2024-06-06 — 114 O 4038/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-06

Aktenzeichen: 114 O 4038/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.�

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber Schadensersatzanspr�che aus einem behaupteten Datenschutzversto�.

2 Die Beklagte ist ein gro�er Telefonanbieter und bietet unter der Marke Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Kl�gerin ist Verbraucherin und schloss Anfang des Jahres 2021 mit der Beklagten einen Telefonvertrag ab.

3 Die Beklagte �bermittelte in der Folgezeit, jedenfalls vor dem 01.09.2022, den Vertragsschluss an die SCHUFA, wobei sie jedenfalls folgende Daten �bermittelte: Name, Anschrift, Geburtsdatum, das Datum des Vertragsbeginns, die Vertragsnummer und das sogenannte Meldemerkmal „SK“ (Servicekonto zum Telekommunikationskonto). Ob daneben weitere Daten �bermittelt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

4 Eine Einverst�ndniserkl�rung zur Weitergabe dieser Daten an die SCHUFA hatte die Klagepartei nicht abgegeben.

5 Am 26.09.2023 erhielt die Klagepartei auf ihren Antrag hin eine SCHUFA-Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA Holding AG �ber sie gespeicherten Daten, in welcher auch der o. g. Telefonvertrag verzeichnet war.

6 Die Klagepartei behauptet, dass sich unmittelbar nach Erhalt der SCHUFA-Mitteilung ein Gef�hl des Kontrollverlusts und der gro�en Sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Bonit�t, eingestellt habe. Dieses sei von der Angst gepr�gt gewesen, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie die SCHUFA ausgesetzt zu sein. Dies beunruhige die Klagepartei bis zum heutigen Tag. Sie lebe mit der st�ndigen Angst vor unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores.

7 Die Klagepartei behauptet ferner, an einer mittelschweren Depression mit Angstzust�nden, Panikattacken und der Unf�higkeit, sich in gr��ere Menschenmengen zu begeben, zu leiden. Sie sei deshalb bereits im Jahr 2022 mehrere Wochen auf Reha und anschlie�end in Nachbehandlung gewesen. Diese Erkrankung sei kausal auf die SCHUFA-Mitteilung zur�ckzuf�hren.

8 Die Klagepartei vertritt die Auffassung, dass die �bermittlung ihrer Daten an die SCHUFA durch die Beklagte unrechtm��ig gewesen sei und gegen die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO, versto�en habe. Hierdurch sei ihr ein immaterieller Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Ferner habe sie einen Anspruch auf Unterlassung und Feststellung der Einstandspflicht f�r zuk�nftige Sch�den.

9 Die Klagepartei beantragt daher zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,- € nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Positivdaten der Kl�gerin, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich SCHUFA Holding AG, K.�5, ...�Wiesbaden, zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung der Kl�gerin vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin alle k�nftigen materiellen Sch�den und k�nftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerin durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 579,17 € zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt zuletzt,

Klageabweisung.

11 Die Beklagte bestreitet die von der Klagepartei geltend gemachten Sorgen und �ngste als unglaubhaft und jedenfalls nicht kausal auf der SCHUFA-Auskunft beruhend. Die psychische Erkrankung der Klagepartei bestreitet sie mit Nichtwissen, jedenfalls liege aber auch hier keine Kausalit�t zwischen einer solchen Erkrankung und der SCHUFA-Auskunft vor. Die �ngste der Klagepartei, sollten sie �berhaupt vorliegen, beruhten nicht auf der �bermittlung der blo�en Vertragsdaten an die SCHUFA, sondern auf Fehlvorstellungen der Klagepartei dar�ber, welche Daten der SCHUFA tats�chlich mitgeteilt w�rden. Im �brigen habe die Beklagte die Praxis der �bermittlung von Vertragsdaten an die SCHUFA zum 01.09.2022 eingestellt.

12 Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Klageantr�ge Ziffern 2 und 3 bereits unzul�ssig seien, da der Antrag 2 nicht bestimmt genug sei und es hinsichtlich des Antrags 3 am Feststellungsinteresse fehle. Dar�ber hinaus sei die Klage vollumf�nglich unbegr�ndet, da die Daten�bermittlung an die SCHUFA nicht widerrechtlich erfolgt sei. Die Beklagte habe ein legitimes Interesse an der �bermittlung dieser Daten, insbesondere zur Vermeidung von Betrugsstraftaten und der damit einhergehenden Sch�den, zur verantwortlichen Kreditvergabe, zum Schutz vor Identit�tsdiebstahl und der M�glichkeit, neue Kunden attraktive Angebote machen zu k�nnen. �berwiegende, entgegenstehende Interessen der Klagepartei st�nden dem nicht entgegen. Ein Schaden im Rechtssinne sei der Klagepartei weder materiell noch immateriell entstanden.

13 In der m�ndlichen Verhandlung vom 16.05.2024 scheiterte der Versuch einer g�tlichen Einigung, die Kl�gerin wurde informatorisch zum Sachverhalt angeh�rt. Zur Erg�nzung des Tatbestands und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll erg�nzend Bezug genommen.

Gründe

14 Die Klage ist teilweise bereits unzul�ssig. Soweit sie zul�ssig ist, ist sie unbegr�ndet.

A.

15 I) Im Klageantrag 3 ist die Klage bereits unzul�ssig, da es an einem rechtlich sch�tzenswerten Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 ZPO fehlt. Es ist weder schl�ssig vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche derzeit noch nicht absehbaren materiellen oder immateriellen Sch�den der Klagepartei aus der �bermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA sp�testens im Jahr 2022 noch entstehen k�nnten. Die nur theoretisch denkbare M�glichkeit des Eintritts derartiger Sch�den ist f�r die Begr�ndung eines Feststellungsinteresses im Rechtssinne nicht ausreichend.

16 II) Den von der Beklagtenseite als nicht hinreichend bestimmt ger�gten Klageantrag 2 erachtet das Gericht jedenfalls in der zuletzt gestellten Version dagegen als bestimmt genug und insoweit zul�ssig.

B.

17 Soweit die Klage zul�ssig ist, ist sie inhaltlich nicht begr�ndet.

18 I) Das Gericht sieht bereits keinen Versto� der Beklagtenseite gegen Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO, da die von der Beklagten vorgenommene Daten�bermittlung nach der gem�� Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorzunehmenden Interessenabw�gung gerechtfertigt ist.

19 1) Das Gericht hat hierbei insbesondere in seine Erw�gungen eingestellt, dass die Beklagte hierbei nicht nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern durch die Daten�bermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher und somit letztlich auch der Klagepartei selbst gef�rdert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beklagte die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identit�tsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornimmt. Ein verst�ndiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht f�r kriminelle Zwecke missbraucht werden und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgesch�fte abgeschlossen werden. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Daten (auch) an die SCHUFA �bermittelt, um derartige F�lle, insbesondere in der Konstellation der sogenannten „Waren“- oder „Paketagenten“ zu vermeiden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Opfer derartiger Identit�tsdiebstahls-F�lle oftmals erhebliche Unannehmlichkeiten erdulden und in nicht unerheblichem Umfang eigene zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden m�ssen, um die Folgen solcher Straftaten zu beseitigen. Die Erschwerung solcher krimineller Handlungen liegt daher im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klagepartei und aller �brigen Telefonkunden.

20 2) Ein f�r die Klagepartei weniger belastendes, aber ebenso effektives Mittel zur Erreichung dieses Zwecks als die �bermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21 3) Da sich die �bermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA bereits aus diesen Erw�gungen heraus als gerechtfertigt darstellt, kommt es auf die Frage, ob f�r eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO auch rein eigenwirtschaftliche Interessen der Beklagten wie die M�glichkeit, durch attraktive Angebote Neukunden gewinnen zu k�nnen, ausreichend w�ren, im Ergebnis nicht mehr an.

22 II) Soweit die Kl�gerin immateriellen Schadensersatz geltend macht, ist dar�ber hinaus auch ein ersatzpflichtiger Schaden nicht hinreichend substantiiert dargetan.

23 1) Der Vortrag, dass sich unmittelbar nach Erhalt der SCHUFA-Mitteilung ein Gef�hl des Kontrollverlusts und der gro�en Sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Bonit�t, eingestellt habe, dieses von der Angst gepr�gt gewesen sei, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie die SCHUFA ausgesetzt zu sein, und dies die Klagepartei bis zum heutigen Tag beunruhige, weshalb sie mit der st�ndigen Angst vor unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verf�lschung des SCHUFA-Scores lebe, erfolgte offensichtlich ohne hinreichende Tatsachengrundlage rein ins Blaue hinein. Die Kl�gerin schilderte im Rahmen ihrer informatorischen Anh�rung zwar Ver�rgerung �ber das Verhalten der Beklagten und dar�ber, immer wieder Spam-Anrufe zu erhalten, aber keinerlei Beunruhigung hinsichtlich der eigenen Bonit�t. Sie best�tigte dar�ber hinaus auf Nachfrage, von ihren Parteivertretern nach derartigen Gef�hlen und �ngsten nie gefragt worden zu sein.

24 2) a) Auf den erstmals in der m�ndlichen Verhandlung vorgebrachten neuen Vortrag, die Kl�gerin leide an einer Depressionserkrankung, welche auf den Erhalt der SCHUFA-Mitteilung zur�ckzuf�hren oder durch diese jedenfalls verschlimmert worden sei, war bereits deshalb nicht mehr einzugehen, weil dieses Vorbringen gem�� � 296 Abs. 1 ZPO versp�tet ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits in der Klageschrift h�tte erfolgen k�nnen. Die Einholung der von der Kl�gerin im Termin angebotenen und aufgrund des Bestreitens der Beklagtenseite erforderlichen Beweismittel h�tte den Rechtsstreit erheblich verz�gert.

25 b) Im �brigen ist zu diesem Vorbringen anzumerken, dass eine Erkrankung, die bereits im Jahr 2022 umfangreiche Behandlungsma�nahmen erforderlich machte, bereits denklogisch nicht auf dem Erhalt einer Mitteilung im Jahr 2023 beruhen kann. Soweit nunmehr vorgetragen wird, dass der Erhalt der SCHUFA-Mitteilung die Krankheit verst�rkt habe, ist dieses Vorbringen v�llig unsubstantiiert.

26 3) Hinsichtlich der von der Kl�gerin geschilderten Spam-Anrufen ist ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Anrufen und der SCHUFA-Mitteilung nicht ersichtlich.

27 III) Im Ergebnis stehen der Klagepartei daher weder Schadenersatz- noch Unterlassungsanspr�che zu. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

C.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit bemisst sich nach � 709 ZPO.

Leitsatz

Die Einmeldung von Daten aus einem telekommunikatinsvertrag (Name, Vertragsbeginn etc.) dient dem Schutz der Verbraucher vor Identit�tsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten und liegt daher im im wohlverstandenen Interesse des Telefonkunden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein erstmals in der m�ndlichen Verhandlung vorgebrachter Vortrag, die von einer angeblich unberechtigten Datent�bermittlung an die Schufa Betroffene leide an einer Depressionserkrankung, welche hierauf zur�ckzuf�hren oder dadurch jedenfalls verschlimmert worden sei, ist versp�tet; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits in der Klageschrift h�tte erfolgt ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Schadensersatzanspruch wegen Weitergabe von Daten aus Telekommunikationsvertrag

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