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6 O 2465/23•LG Traunstein 6. Zivilkammer, 2024-05-22, 6 O 2465/23
6 O 2465/23Kantonsgericht22.05.2024
Kann der sich mit einer Klage gegen ein Bonit�tsscoring wendende Betroffene keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners �ber den Abschluss, die Durchf�hrung und die Beendigung eines Vertragsverh�ltnisses konkret benennen, bei welchem der Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt wurde, ist ein Versto� gegen Art. 22 DSGVO nicht dargetan. (Rn. 24 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-05-22
Aktenzeichen: 6 O 2465/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin macht diverse Anspr�che infolge behaupteter datenschutzrechtlicher Verst��e der Beklagten geltend.
2 Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Ausk�nften bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Gesch�fte zu unterst�tzen. Hierf�r unterh�lt die Beklagte eine Datenbank mit �ber 68 Millionen Datens�tzen �ber in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein privates Unternehmen und nicht um eine staatliche Stelle. Die Vertragspartner der Beklagten �bermitteln der Beklagten regelm��ig relevante Daten aus Gesch�ftsverbindungen mit ihren Kunden (wie beispielsweise Informationen �ber zuverl�ssig oder unzuverl�ssig erf�llte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr �bermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Ausk�nfte erteilen zu k�nnen. Ausk�nfte erteilt die Beklagte jedoch nur, wenn die Vertragspartner ein berechtigtes Interesse geltend machen, wie beim Vorliegen eines Kreditantrags. Mit Hilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer Informationen kann der Vertragspartner das statistische Risiko von Zahlungsst�rungen f�r das konkrete kreditrelevante Gesch�ft ermitteln. Auf Grundlage des bei ihr zu einer Person gespeicherten elektronischen Datenbestandes kann die Beklagte zu dieser Person einen sogenannten Scorewert berechnen. Beim Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose �ber zuk�nftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erf�llung kreditrelevanter Vertr�ge. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagte einen Wahrscheinlichkeitswert, mit welchem die Person kreditrelevante Vertr�ge erf�llt. Die Beklagte hat zwischenzeitlich den Datenbestand der Kl�gerin zur Beauskunftung vorsorglich gesperrt.
3 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass die von der Beklagten beauskunfteten Scorewerte zur Kl�gerin „fatale“ und generell negative Auswirkungen auf die Kl�gerin und den Abschluss von Vertr�gen haben w�rden. Damit gelte die Kl�gerin praktisch als kreditunw�rdig. Sie ist der Rechtsansicht, dass das von der Beklagten durchgef�hrte Scoringverfahren unter einem klaren Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfolge und auch nicht gerechtfertigt werden k�nne. Mit einem negativen Score gehe faktisch zumeist die Ablehnung von in der Folgezeit begehrten Vertragsabschl�ssen einher. Zudem ist die Kl�gerin der Rechtsauffassung, dass sie aufgrund der beklagtenseits regelm��ig vorgenommenen rechtswidrigen Datenverarbeitung einen Anspruch nach �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1, 249 S. 1 BGB darauf hat, die Beklagte aufgrund des schuldhaft rechtswidrigen Scorings zu verpflichten, die Score-Werte auf die seitens der Beklagten festgelegten Idealbereiche heraufzusetzen, damit das rechtswidrige Scoring keinerlei weitere negativen Auswirkungen auf das Leben der Klagepartei habe (Klageantrag II). Der sog. Basiscore sei auf einen Wert ab 97,22% festzusetzen, der Branchencorewert auf 9999, Ratingstufe A und der Orientierungswert auf einen Idealbereich von 100-199. Im Hinblick auf den Klageantrag zu III. solle die Beklagte dazu verpflichtet werden, die Scorewerte betreffend die Kl�gerin zuk�nftig auf entsprechende Idealwerte bei Anfragen zu �bermitteln. Sie ist der Rechtsauffassung, aus einer Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts durch die intransparente automatisierte Verarbeitung sensibler pers�nlicher Daten der Klagepartei einen Anspruch zu haben. Den Unterlassungsantrag IV st�tzt die Kl�gerin auf � 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB und die Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin.
4 Zudem macht die Kl�gerin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in H�he von mindestens 5.000 € gegen die Beklagte geltend (Klageantrag V.). Sie st�tzte dies auf das ihrer Ansicht nach vielfach rechtswidrige und diskriminierende Erstellen von Bonit�tssorewerten durch die Beklagte, da ihr dadurch zahlreiche Vertragsabschl�sse rechtswidrig verwehrt worden seien. Im Hinblick auf den Klageantrag VI ist die Kl�gerin der Ansicht, dass ihr Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 h DSGVO noch nicht in ausreichender Form erf�llt sei. Auch bestehe ein weiterer Unterlassungsanspruch (Klageantrag VII).
5 Die Kl�gerin beantragt,
I. Es wird festgestellt, dass die Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, unter Zugrundelegung einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung durch die Beklagte rechtswidrig ist;
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Basisscorewert der Klagepartei auf einen Wert ab 97,22% sowie s�mtliche Branchenscorewerte auf 9999 und den Orientierungswert auf einen Wert zwischen 199 und 100 hochzusetzen;
III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der S.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts einen Wert in H�he von mindestens 97,22%, s�mtliche Branchenscorewerte ausschlie�lich in H�he von 9999 und hinsichtlich des Orientierungswerts einen Wert zwischen 199 und 100, zu �bermitteln;
IV. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, s�mtliche seitens der Beklagten erstellten Scoringwerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, hinsichtlich des Basisscorewerts unterhalb 97,22%, hinsichtlich s�mtlicher Branchenscorewerte unterhalb 9999 (Idealwert) und hinsichtlich des Orientierungswerts oberhalb 199, weiteren Personen oder Unternehmen mitzuteilen;
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit;
VI. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft dar�ber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonit�tsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, s�mtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachpr�fbar
a. die daf�r verwendete Berechnungsmethode,
b. die hierf�r zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
c. die f�r die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschl�sselung und Ausgestaltung,
e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am st�rksten beeinflussen,
f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empf�nger darzulegen;
VII. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der S.-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
c. Informationen �ber Zahlungseing�nge und -ausg�nge auf und von Bankkonten,
d. Anschriftendaten,
e. Alter,
f. Geschlecht,
g. Daten Dritter,
die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
7 Die Beklagte tr�gt vor, sie beauskunfte ihren Vertragspartnern zusammen mit einem Scorewert in aller Regel auch die der Scoreberechnung zugrundeliegenden Informationen. Die Kl�gerin habe nachweislich in j�ngerer Vergangenheit verschiedene kreditrelevante Vertr�ge abschlie�en k�nnen, nachdem die Beklagten ihren jeweiligen Vertragspartnern auf deren Anfrage hin Scorewerte zur Kl�gerin beauskunftet habe. Der pauschale und unsubstantiierte Vortrag der Kl�gerin benenne nicht einen konkret gescheiterten oder erschwerten Vertragsabschluss der Kl�gerin. Die Entscheidung �ber den Abschluss eines bonit�tsrelevanten Vertrags w�rden die Vertragspartner oder die Leser einer von der Beklagten erstellen Bonit�tsauskunft im Einzelfall nach Abw�gung aller Umst�nde selbst f�llen. Die von der Beklagten bereitgestellten Informationen w�rden hierbei lediglich helfen, die Bonit�t der Kl�gerin zu �berpr�fen.
8 Die Beklagte speichere keine Scorewerte zur Beauskunftung auf Vorrat. Sie berechne die Scorewerte zur Beauskunftung an ihre Vertragspartner im Einzelfall aufgrund einer konkreten Anfrage ihrer Vertragspartner stets tagesaktuell neu. Zur Sicherstellung eines hohen Ma�es an Transparenz gegen�ber der betroffenen Person berechne die Beklagte auch regelm��ig einen sogenannten Basisscore (f�r Datenausk�nfte nach Art. 15 DSGVO) bzw. Orientierungswert (als erg�nzende Information bei sogenannten, zur Vorlage f�r Dritte gedachte Bonit�tsausk�nfte). Diese Basisscores bzw. Orientierungswerte w�rden ausschlie�lich f�r die betroffene Person berechnet und ausschlie�lich an diese beauskunftet. Eine Beauskunftung an Dritte finde nicht statt.
9 Im Hinblick auf die Klageantr�ge II-IV ist die Beklagte der Auffassung, dass die Kl�gerin keinen rechtlichen Anspruch auf Zuweisung bestimmte Scorewerte bzw. entsprechende Beauskunftung habe. Da das Scoringverfahren durch die Beklagte rechtm��ig erfolgt sei, fehle es an eine rechtswidrigen Datenverarbeitung im Sinne des Art. 82 Abs. 2 DSGVO. Weitere Anspruchsgrundlagen w�rden bereits am Anwendungsvorrang der DSGVO scheitern.
10 Im Hinblick auf den Auskunftsantrag VI ist die Beklagte der Auffassung, dass der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 h DSGVO bereits nicht er�ffnet sei und ein etwaiger Anspruch ohnehin u.a. durch die Datenkopie vom 02.06.2023 erf�llt sei. (Anlage K1) Erstmalig sei die Kl�gerin bereits am 20.11.2019 durch die Beklagte nach den Bestimmungen der DSGVO in allgemeiner Form �ber die Datenverarbeitungen der Beklagten und ihr Scoringverfahren informiert worden. Damit habe die Beklagte der Kl�gerin bereits alle unter Art. 15 DSGVO geschuldeten Ausk�nfte erteilt. Im Hinblick auf das zugrundeliegende Berechnungsverfahren k�nne sich die Beklagte auf ihr Gesch�ftsgeheimnis berufen.
11 Der von der Kl�gerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Informationen in das Scoring der Beklagten (Antrag VII) sei inhaltlich unbestimmt. Die Kl�gerin habe keinen Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewertes wertend verwendet habe, so dass keine Wiederholungsgefahr vorliege.
12 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird zudem Bezug genommen auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen.
13 Das Gericht hat in der m�ndlichen Verhandlung vom 24.04.2024 die Kl�gerin informatorisch angeh�rt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
14 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
I.
15 Die Klage ist zul�ssig.
16 Bei dem Streitwert von 6.000 € ist das Landgericht Traunstein nach �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach � 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG �rtlich zust�ndig, da die Kl�gerin ihren gew�hnlichen Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk hat.
17 Auch der Feststellungsantrag nach � 256 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 zul�ssig, da die Kl�gerin zumindest vortr�gt, dass ihr aus der behaupteten rechtswidrigen Handlung ein weiterer Schaden droht und damit die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
II.
18 Die Klage ist jedoch vollumf�nglich unbegr�ndet, da das kl�gerische Begehren auf keine Rechtsgrundlage gest�tzt werden kann.
19 1. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der kl�gerischen Bonit�t in der konkreten Art und Weise verst��t weder gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen sonstige Vorschriften des nationalen Rechts. Ein Versto� gegen das Diskriminierungsverbot aus � 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hat die Kl�gerin nicht konkret dargelegt. Der Feststellungantrag I ist daher unbegr�ndet.
20 a) Tatbestandsvoraussetzung f�r die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist zun�chst, dass eine Person „ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung […] beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise beeintr�chtigt“. Umstritten ist, was als eine „rechtliche Wirkung“ anzusehen ist (Buck-Heeb BKR 2023, 137 (140) mwN., Taeger/Gabel/DSGVO/BDSG/TTDSG/Taeger, 2022, DSGVO Art. 22 Rn. 45 ff.). Nach der einen Ansicht sollen „lediglich rechtlich vorteilhafte Gesch�fte vom Anwendungsbereich auszuklammern“ sein und die Verbotsnorm nicht zur Anwendung kommen, weil das vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst ist. Nach einer weitergehenden Ansicht soll auch die Ablehnung eines Vertrages wegen fehlender �nderung des status quo beim Betroffenen keine „rechtliche Wirkung“ haben, es sei denn, es bestehe ein Kontrahierungszwang wie etwa nach � 31 Abs. 1 S. 1 ZKG. Allerdings kann in der Ablehnung eines Vertragsschlusses eine „�hnliche Beeintr�chtigung“ liegen. Im Ergebnis wird bei Ablehnung eines Vertrags die Anwendung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO er�ffnet sein. Die ablehnende Entscheidung muss „ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschlie�lich Profiling“ beruhen, um unzul�ssig zu sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Bonit�tseinstufung von einer nat�rlichen Person mit Entscheidungskompetenz inhaltlich �berpr�ft wird, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unter Ber�cksichtigung des Scores eine Entscheidung trifft. Der Entscheider muss eine „wertende Auswahl“ treffen und daf�r auch die Befugnis haben. Die zu einer Entscheidung befugte Person muss erforderlichenfalls weitere Informationen vor ihrer Entscheiduung einholen (Taeger: Externes Scoring als „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ �ber eine Kreditgew�hrung, BKR 2024, 41).
21 Zu beurteilen hatte der EuGH im Urteil vom 7.12.2023 – C-634/21 die Frage, ob die f�r ein Unternehmen vorgenommene Berechnung eines als negativ angesehenen und zur Ablehnung eines Vertragsschlusses mit einem potentiellen Kunden f�hrenden Bonit�tswertes (Score) eine nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzul�ssige automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt. Nach dem Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 1.10.2021 – 6 K 788/20, BKR 2021, 782, beck-online) sollte gekl�rt werden, ob „die T�tigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte �ber betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu �bermitteln, die dann unter ma�geblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO unterf�llt“.
22 In weitgehender �bereinstimmung mit den Schlussantr�gen des Generalanwalts beantwortete der EuGH die erste Frage aus dem Vorlagebeschluss so, dass „Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ […] vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gest�tzter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren F�higkeit zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert ma�geblich abh�ngt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert �bermittelt wird, ein Vertragsverh�ltnis mit dieser Person begr�ndet, durchf�hrt oder beendet“. Ausf�hrlich setzt sich der EuGH mit dem nicht legaldefinierten Begriff der ‚Entscheidung‘ auseinander. Weil es in ErwG 71 hei�e, dass niemand einer Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden pers�nlichen Aspekten unterworfen werden soll, die ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, und der Generalanwalt aufgezeigt habe, dass der Begriff mehrere Handlungen umfassen k�nne, die die betroffene Person in vielerlei Weise beeintr�chtigen kann, sei er weit genug auslegbar, um auch die Bonit�tsberechnung durch Scoring einzuschlie�en. Als Entscheidung sei folglich auch das „Ergebnis der Berechnung der F�higkeit einer Person zur Erf�llung k�nftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschlie�en“. Damit ist auf das externe Scoreing der Beklagten Art. 22 DSGVO anwendbar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Score ma�geblich zur Entscheidung des Kreditgebers f�hrt, so dass nicht die Erstellung des Scorewerts an sich, wie von der Klagepartei dargestellt, gegen Art. 22 DSGVO verst��t, sondern nur dann, wenn im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer nat�rlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden.
23 Zu ber�cksichtigen ist dabei auch, dass ein Kreditinstitut aufsichtsrechtlich gem�� � 18a Abs. 1 KWG und jeder Darlehensgeber zivilrechtlich gem�� � 505a BGB sogar verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditw�rdigkeit des Verbrauchers zu pr�fen.
24 Grunds�tzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der f�r die Kl�gerin g�nstigen Tatsachen bei dieser, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 27.7.2020 – VI ZR 476/18, MMR 2021, 239). Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem sich das Gericht ausdr�cklich anschlie�t, f�hrt hierzu aus: „Es obliegt entgegen der Ansicht des Kl�gers auch nicht der Beklagten, ein �berwiegendes Interesse an der Speicherung gegen�ber seinen Interessen darzulegen. Eine derartige Darlegungs- und Beweislast f�r alle aus der DS-GVO abzuleitenden Anspr�che ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche f�r die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSVGO genannten Grunds�tze verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen k�nnen muss. Denn das betrifft ausschlie�lich die in seiner Sph�re liegenden Voraussetzungen f�r die Zul�ssigkeit der Verarbeitung. F�r die f�r einzelne Anspr�che Betroffener geltende Darlegungs- und Beweislast gilt vielmehr das nationale Recht (s. bereits ausf�hrlich Senat, Urteil vom 31.03.2021 – 9 U 34/21, zit. nach juris, Rn. 44 f.). Danach muss die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabw�gung zugrunde zu legenden Interessen der Betroffene selbst darlegen“ (OLG Stuttgart Urt. v. 10.8.2022 – 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 33, beck-online)
25 Die Kl�gerin nennt konkret keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners �ber den Abschluss, die Durchf�hrung und die Beendigung eines Vertragsverh�ltnisses mit der Kl�gerin, bei welchem ein von der Beklagter berechnete Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt wurde.
26 Die Beklagte hat demgegen�ber konkret vorgetragen, dass die Kl�gerin selbst in der j�ngeren Vergangenheit kreditrelevante Vertr�ge abschlie�en konnte, wie beispielsweise die Er�ffnung eines Girokontos am 25.05.2023 bei der ...GmbH oder einen Vertrag �ber eine Kreditkarte seit September 2022 bei der N. Bank Ltd. Diese Vertragsabschl�sse wurden der Beklagten von ihren Vertragspartnern gemeldet (Anlage B1).
27 Auch hat die Kl�gerin lediglich pauschal behauptet, dass sie durch die Beklagte in ihrer Lebensf�hrung unangemessen stark beeintr�chtigt sei.
28 Im Rahmen ihrer informatorischen Anh�rung in der m�ndlichen Verhandlung vom 25.04.2024 konnte die Kl�gerin ebenfalls trotz mehrfacher Nachfrage keine ablehnende Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners nennen, bei welchem ein von der Beklagten berechneter Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt worden sein soll. Vielmehr f�hrte sie zun�chst an, dass ihre �rzte Vorauszahlungen aufgrund ihrer schlechten Bonit�t verlangen w�rden, obwohl �rzte nicht generell Vertragspartner der Beklagten sind. Anschlie�end ging sie, ohne Details zu nennen auf Handyvertr�ge und Autofinanzierungen ein. Das einzige konkrete Beispiel, das schrifts�tzlich vorgetragen wurde, ist die Ablehnung einer Finanzierung durch die consors finanz, ... (Anlage K 12a). Hergab die Kl�gerin auf Frage des Gerichts zun�chst ausweichend an, dass sie vorher bei der Bank kein Konto gehabt habe. Im weiteren Verlauf der Anh�rung und mehrfache konkrete Anfrage gab sie schlie�lich zu, dass sie bei dieser Bank fr�her eine Kreditkarte gehabt habe und auf weitere Nachfrage r�umte sie ein, dass die Bank das Kreditkartenkonto wegen Zahlungsverzugs gek�ndigt habe, weil sie die Zinsen nicht bezahlt habe. Aus Sicht des Gerichts ist damit nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieses konkreten Kreditantrages ma�geblich auf der �bermittlung eines Scorewerts durch die Beklagte beruht. Vielmehr ist aus Sicht des Gerichts wahrscheinlich, dass ma�geblich zur Entscheidung auch beigetragen hat, dass die Beklagte der potentiellen Bank bereits aus der Vergangenheit als unzuverl�ssige Zahlerin bekannt war.
29 Auf weitere konkrete Nachfrage gab die Kl�gerin schlie�lich an, dass sie sich in der Vergangenheit nicht auf eine Wohnung beworben habe, obwohl sie zuvor ge�u�ert hat, dass aufgrund negativer Ausk�nfte der Beklagten auch Mietvertr�ge abgelehnt worden seien. Auf weitere Nachfrage, ob es wegen der S.-Scores konkrete Nachteile gab, verwies die Kl�gervertreterin auf die bereits genannte Anlage K 12a. Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts hat die Kl�gerin auch im Schriftsatz vom 08.05.2024 im Nachgang zur m�ndlichen Verhandlung keine konkreten Vertr�ge benennen k�nnen, in denen ein Score der Beklagten ma�geblich f�r eine ablehnende Vertragsentscheidung war.
30 Damit hat die Kl�gerin ein Versto� der Beklagten gegen Art. 22 Abs. 1 DSGV nicht darlegen k�nnen.
31 b) Eine Diskriminierung der Kl�gerin ist nicht konkret vorgetragen. Es wurde bei der Kl�gerin kein Scoreverfahren verwendet, welches konkret das Alter oder das Geschlecht der Kl�gerin wertend ber�cksichtigt. Eine unzul�ssige Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts findet. Auch Anschriften hat die Beklagte f�r die Berechnung von Scorewerten zur Kl�gerin in den letzten zw�lf Monaten vor der ihr erteilten Datenauskunft vom 2. Juni 2023 nicht verwendet. Dies ergibt sich bereits aus der in der Anlage K 1 enthaltenen Tabelle („Anschriftendaten: n/v“. „n/v“ – „nicht verwendet“).
32 Der Feststellungsantrag der Kl�gerin ist damit unbegr�ndet.
33 2. Im Hinblick auf Klageantrag II bis IV besteht kein Anspruch aus �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1, 249 S. 1 BGB auf Heraufsetzung der Scorewerte im Bereich von Idealwerten und entsprechende Auskunftserteilung gegen�ber den Vertragspartnern der Beklagten. Damit kann auch der darauf gest�tzte Unterlassungsantrag keinen Erfolg haben. Zun�chst sind die von der Kl�gerin herangezogenen Vorschriften im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschlie�end vereinheitlichten Datenschutzrechts bereits nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27.7.2020 – VI ZR 405/18, ZD 2020, 634, beck-online, Rn. 64 mit weiteren Nachweisen). Auch war das „Scoring“ der Beklagten, wie bereits ausgef�hrt, nicht rechtswidrig. Zudem widerspricht sich die Kl�gerin mit ihren Antr�gen selbst. Zum einen ist sie bei Klageantrag I der Auffassung, dass die Beauskunftung durch die Beklagte rechtswidrig ist, zum anderen begehrt sie mit den Klageantr�gen II-IV die k�nftige Beauskunftung mit einer sehr guten Bonit�t. Damit begehrt die Kl�gerin die Verurteilung der Beklagten zu einer h�chstwahrscheinlich falschen Auskunft gegen�ber ihren Vertragspartnern, obwohl sie eigentlich der Auffassung ist, dass eine Auskunft generell rechtswidrig sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Auskunft – und erst Recht nicht auf Erteilung einer falschen Auskunft – durch die Beklagte besteht allerdings nicht (BGH, Urteil vom 28. 1. 2014 – VI ZR 156/14, BKR 2014, 193, beck-online). Es besteht nur ein Anspruch auf Berichtigung oder L�schung von unrichtigen Informationen, die der Scoreberechnung zugrunde gelegt werden. Dies wird aber von der Kl�gerin nicht vorgetragen.
34 3. Die Kl�gerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw � 21 AGG oder � 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit � 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in H�he von mindestens 5.000 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht nicht, da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoring-Verfahren verletzt hat. Dar�ber hinaus hat die Kl�gerin ohnehin nicht dargelegt, dass ihr durch die Beauskunftung der Beklagten konkret ein Schaden entstanden ist. Die Kl�gerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Pauschal st�tzt die Kl�gerin ihren Schadensersatzanspruch auf wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschl�ssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte. Als Beispiel f�hrt die Kl�gerin in ihrem Schriftsatz vom 12.03.2024 lediglich wieder die Ablehnung des Kreditantrag durch die ... S.A. (Anlage K 12 a) an. Trotz entsprechender Ank�ndigung und obwohl diese Thematik ausf�hrlich in der m�ndlichen Verhandlung er�rtert wurde, hat die Kl�gerin keine weiteren Ablehnungsentscheidungen, bei denen die Auskunft durch die Beklagte ma�geblich f�r die Entscheidung war, vorgelegt. Auch die als Anlage K 12 war vorgelegte Kreditablehnung kann nach �berzeugung des Gerichts wie bereits ausgef�hrt nicht wesentlich auf eine entsprechende Auskunft durch die Beklagte gest�tzt worden, sondern auf negative Erfahrungen der Bank mit der Kl�gerin im Hinblick auf deren Zahlungsf�higkeit.
35 Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18, BeckRS 2020, 23312, Rz. 64).
36 4. Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Kl�gerin �ber das Scoring-Verfahren der Beklagten (Klageantrag Vi) besteht nicht, da ein etwaiger Anspruch jedenfalls erf�llt ist. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Absatz 1 h DSGVO betrifft nur die F�lle einer automatisierten Entscheidungsfindung gem�� Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO. Wie bereits dargelegt, hat die Kl�gerin allerdings nicht vorgetragen, einer derartigen ausschlie�lich automatisierten Entscheidungsfindung, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt, zu unterliegen. Auskunft �ber die bei ihr �ber die Kl�gerin gespeicherten Daten hat die Beklagte mit �bersendung der Datenkopie vom 02.06.2023 (Anlage K1) in ausreichender Weise erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft �ber das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinter stehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 h DSGVO nicht. Diesbez�glich kann sich die Beklagte zul�ssigerweise auf ihr Gesch�ftsgeheimnis berufen (Art. 15 Absatz IV DSGVO).
37 5. Auch besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Informationen in das Scoring der Beklagten (Klageantrag VII). Die Kl�gerin hat keinen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewerts ihr betreffend wertend verwendet hat. Damit liegt bereits keine f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863). Den pauschalen Vortrag der Kl�gerin ohne Bezug zu einem konkreten Fall hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Bezugnahme auf Presseberichte oder sonstige Ver�ffentlichungen ohne Bezug zur Kl�gerin reicht nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast der Kl�gerin f�r den geltend gemachten Anspruch zu erf�llen.
38 6. Mangels Hauptanspruchs hat die Kl�gerin auch weder aus � 823 BGB noch aus Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
III.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
40 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1, 2 ZPO.
41 Den Streitwert hat das Gericht abweichend von den Angaben in der Klageschrift nach Ma�gabe der �� 39, 40, 43, 48 Abs. 1, 2 GKG i.V. m. � 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kl�gerin am Rechtsstreit gesch�tzt. Da die Klage mit Ausnahme des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € hierzu keine konkreten Angaben macht, sch�tzt das Gericht dieses Interesse mit maximal 6.000 €, was in der m�ndlichen Verhandlung vom 20.04.2024 bereits im Einvernehmen mit den Parteivertretern er�rtert wurde.
Kann der sich mit einer Klage gegen ein Bonit�tsscoring wendende Betroffene keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners �ber den Abschluss, die Durchf�hrung und die Beendigung eines Vertragsverh�ltnisses konkret benennen, bei welchem der Scorewert ma�geblich ber�cksichtigt wurde, ist ein Versto� gegen Art. 22 DSGVO nicht dargetan. (Rn. 24 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Wird im Rahmen eines Scoreverfahrens zur Beurteilung der Kreditw�rdigkeit einer Person das Alter oder das Geschlecht des Betroffenen nicht wertend ber�cksichtigt, kann eine unzul�ssige Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts nicht festgestellt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung durch Bonit�tsbewertung
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