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13 O 432/23•LG Amberg 1. Zivilkammer, 2024-04-30, 13 O 432/23
13 O 432/23Kantonsgericht / I. Zivilkammer30.04.2024
Der geltend gemachte Schaden muss gerade durch die vermeintlichen Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung verursacht worden sein; bez�glich der Kausalit�t ist die Klagepartei nach allgemeinen Grunds�tzen darlegungs- und beweispflichtig (Best�tigung von OLG Stuttgart BeckRS 2021, 6282). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-04-30
Aktenzeichen: 13 O 432/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten �ber Anspr�che auf Schadensersatz, Feststellung, Unterlassung und Auskunft aus behaupteten Verst��en gegen die Datenschutzgrundverordnung.
2 Die Kl�gerin nutzt die Social-Media-Plattform facebook.com und instagram.
3 Die Beklagte ist Anbieterin dieser Plattformen auf dem Gebiet der Europ�ischen Union.
4 Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Auf diesen pers�nlichen Profilen k�nnen die Nutzer Angaben zu verschiedenen Daten zu ihrer Person machen und im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen dar�ber entscheiden, welche anderen Gruppen von Nutzern auf ihre Daten zugreifen k�nnen.
5 Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 30.03.2023 wurde die Beklagte unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Zahlung von 1.500,00 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO und zur Unterlassung zuk�nftiger Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kl�gerseite zu Zwecken zielgerichteter Werbung („targeted advertising“) sowie zur Auskunft entsprechend dem Klageantrag aufgefordert.
6 Mit Schreiben vom 10.05.2023 ging die Beklagte auf das au�ergerichtliche Schreiben der Kl�gerseite ein. Darin wurden alle Anspr�che abgelehnt. Es wurde behauptet, dass keine personenbezogenen Daten an Werbetreibende weitergegeben worden seien, da Werbepl�tze mit einer Anonymisierung versehen wurden, sodass Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO keine Anwendung finde.
7 Die Klagepartei meint, die Beklagte habe gegen die DSGVO versto�en, u. a. da sie personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeite sowie diese unbefugten Dritten zug�nglich gemacht habe.
8 Die Kl�gerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten.
Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet, namentlich:
a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugspielt?
d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?
g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von WhatsApp gesammelt? Abh�ngig von der erteilten Auskunft, wird im Wege der Stufenklage beantragt werden:
Die Beklagte hat die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte – wobei die genaue H�he erst nach Erteilung der Auskunft bestimmt werden kann – nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
9 Ferner wird beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,67 EUR zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen.
10 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird erg�nzend auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung am 12.03.2024 Bezug genommen.
12 Die zul�ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
13 Die Klage ist zul�ssig.
14 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt gem. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
15 Grunds�tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenst�ndliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322) erkennbar sind, das Risiko des (eventuellen teilweisen) Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgew�lzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Der Klageantrag ist der Auslegung zug�nglich, wobei daf�r auch die Klagebegr�ndung heranzuziehen ist (vgl. Z�ller ZPO, 33. Auflage, � 253 Rn. 13).
B.
16 Die Klage ist jedoch vollumf�nglich unbegr�ndet.
I.
17 Es besteht kein Anspruch der Kl�gerin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
18 Nach dem kl�gerischen Vortrag liegt schon kein kausaler Schaden vor.
19 Nach dem ausdr�cklichen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss ein Schaden tats�chlich „entstanden“ sein. Zwar ist der Schadensbegriff der DSGVO nach dem Erw�gungsgrund 146 S. 3 DSGVO weit auszulegen. Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen (Bergt: in K�hling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 82 Rdn. 17.; Schaffland, Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz Rn. 10 b). Dar�ber hinaus soll gew�hrleistet werden, dass die tats�chlich Betroffenen wirksamen Ersatz erlangen.
20 Ein blo�er Versto� gegen die Vorschriften der DSGVO alleine reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begr�nden. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Darlegung eines individuellen Schadens. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 04.05.2023, Az.: C-300/21) ist der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO an drei kumulative Voraussetzungen gekn�pft, n�mlich an einen Versto� gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens und einen urs�chlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Versto�.
21 Daran fehlt es vorliegend.
22 Es fehlt an der Kausalit�t. Der geltend gemachte Schaden muss gerade durch die vermeintlichen Verst��e gegen die DSGVO verursacht worden sein. Bez�glich der Kausalit�t ist die Klagepartei nach allgemeinen Grunds�tzen darlegungs- und beweispflichtig (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. M�rz 2021, Az. 9 U 34/21, BeckRS 2021, 6282, Rn. 60 f.).
23 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den „Scraping-F�llen“ deutlich.
24 Eine Verbindung zum Datenleck erscheint vorliegend eher unwahrscheinlich, sodass hinsichtlich der geltend gemachten Sch�den ein kausaler Zusammenhang zu einem Handeln und/oder Unterlassen der Bekalgtenseite nicht sicher angenommen werden kann.
25 Aufgrund der vorgenannten Ausf�hrungen kam es auf die Frage, ob und inwieweit die Beklagte gegen die DSGVO versto�en hat, nicht an.
II.
26 Auch besteht kein Anspruch der Kl�gerin auf immateriellen Schadensersatz f�r die Nichterteilung einer der gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft.
27 Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass Art. 15 DSGVO, auf den die Klagepartei ihren vermeintlichen Anspruch st�tzt, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO erfasst ist. Jedenfalls aber besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO deshalb nicht, weil ein Versto� gegen Art. 15 DSGVO hier nicht vorliegt.
III.
28 Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf weitergehende Auskunft aus Art. 15 DSGVO.
29 Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen lediglich zur Auskunft in Bezug auf die eigene Verarbeitungst�tigkeit.
V.
30 Es bestehen auch kein Unterlassungsanspruch der Klagepartei gegen die Beklagte gem�� dem Antrag in Ziffer 4 aus � 1004 BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB bzw. � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 17 DSGVO oder sonstigem Rechtsgrund.
31 Konkrete Umst�nde aus denen sich eine Wiederholungsgefahr nach dem relevanten Vorfall ergeben k�nnte sind nicht ersichtlich.
VI.
32 Mangels begr�ndeter Hauptforderungen sind auch die Nebenforderungen unbegr�ndet.
C.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
D.
34 Die Entscheidung �ber die vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der geltend gemachte Schaden muss gerade durch die vermeintlichen Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung verursacht worden sein; bez�glich der Kausalit�t ist die Klagepartei nach allgemeinen Grunds�tzen darlegungs- und beweispflichtig (Best�tigung von OLG Stuttgart BeckRS 2021, 6282). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Weitergabe personenbezogener Daten zu Werbezwecken
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