LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2024-04-18, 7 O 4318/23

7 O 4318/23Kantonsgericht18.04.2024

Regest

Ein in einer Fremdsprache abgefasster Internetauftritt weist jedenfalls dann einen f�r ein Anbieten nach � 9 S. 2 Nr. 1 PatG erforderlichen Inlandsbezug auf, wenn kumulativ feststeht, dass es sich (1.) um eine f�r den relevanten Markt g�ngige Fremdsprache handelt, ein ma�geblicher Interessentenkreis im Inland sitzt und (2.) der Betreiber der Internetseite im Inland bereits anderweitige Angebotshandlungen vorgenommen hat. Abweichendes gilt allenfalls dann, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Lieferung ins Inland nicht erfolgt. (Rn. 45 – 46)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2024-04-18 — 7 O 4318/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 7 O 4318/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,

zu unterlassen,

Verdr�ngerpumpen, insbesondere verstellbare Verdr�ngerpumpen, mit einem auf einer Welle angeordneten L�ufer, wobei der L�ufer eine Bohrung zur Aufnahme der Welle aufweist und zwischen der Welle und dem L�ufer eine Verzahnung vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Verzahnung der Welle und des L�ufers unterschiedlich lang ist; dass sich die Verzahnung des L�ufers wenigstens ann�hernd �ber die gesamte L�nge der Bohrung erstreckt; dass zu beiden Seiten der k�rzeren Verzahnung ein Passsitz zwischen dem L�ufer und der Welle vorgesehen ist; dass die Welle zu beiden Seiten ihrer Verzahnung Bereiche mit einem kreisf�rmigen Querschnitt aufweist; dass der Kopfkreis der Verzahnung des L�ufers und die Welle in den Bereichen ihres kreisf�rmigen Querschnitts wenigstens ann�hernd den gleichen Durchmesser aufweisen,

– DE 10 2006 012 868 B4, Anspruch 1 –

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;

  1. der Kl�gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst�ndig dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14.08.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei die Beklagte Rechnungen und f�r den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Auftragsbelege, Auftragsbest�tigungen, sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;

  1. der Kl�gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst�ndig dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14.08.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten �bernimmt und ihn erm�chtigt, der Kl�gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  1. die vorstehend zu Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 14.08.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse

a. aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2006 012 868 B4 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur�ckzugeben und ihnen f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe verbindlich zugesagt wird, und

b. aus den Vertriebswegen endg�ltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 14.08.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist in Ziffer 1.1. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 400.000,00 EUR, in den Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 10.000,00 EUR, in Ziffer I.4. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 40.000,000 EUR und hinsichtlich der Kosten in H�he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Patents 10 2006 012 868 betreffend eine Verdr�ngerpumpe in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2006 012 868 (Anlage ... 1, nachfolgend: Klagepatent“). Das Klagepatent wurde am 21.03.2006 angemeldet. Die Ver�ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 27.09.2007, die Bekanntmachung der Patenterteilung am 04.02.2021. Am 20.07.2023 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage eingereicht (Az. ..., Anlagenkonvolut B4). Der Hinweisbeschluss nach � 83 Abs. 1 PatG erging am 07.03.2024 (Anlage ... 9).

3 Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

„Verdr�ngerpumpe (10), insbesondere verstellbare Verdr�ngerpumpe (10), mit einem auf einer Welle (12) angeordneten L�ufer (11), wobei der L�ufer (11) eine Bohrung (20) zur Aufnahme der Welle (12) aufweist und zwischen der Welle (12) und dem L�ufer (11) eine Verzahnung (13, 21) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Verzahnung (13, 21) der Welle (12) und des L�ufers (11) unterschiedlich lang ist;

dass sich die Verzahnung (13, 21) des L�ufers (11) wenigstens ann�hernd �ber die gesamte L�nge der Bohrung (20) erstreckt;

dass zu beiden Seiten der k�rzeren Verzahnung (13, 21) ein Passsitz zwischen dem L�ufer (11) und der Welle (12) vorgesehen ist;

dass die Welle (12) zu beiden Seiten ihrer Verzahnung Bereiche (14, 15) mit einem kreisf�rmigen Querschnitt aufweist;

dass der Kopfkreis der Verzahnung (21) des L�ufers (11) und die Welle (12) in den Bereichen (14, 15) ihres kreisf�rmigen Querschnitts wenigstens ann�hernd den gleichen Durchmesser aufweisen.“

4 Die Kl�gerin ist ein mittelst�ndischer, international t�tiger Automobilzulieferer und stellt insbesondere Lenkhelf- und Getriebepumpen her. Im Markt tritt sie unter ihrer Marke „...“ auf.

5 Die Beklagte ist ein ... Automobilzulieferer. Die Parteien sind Wettbewerber unter anderem im Bereich der Fl�gelzellenpumpen, die insbesondere f�r Servolenkungen in Pkw und Lkw eingesetzt werden.

6 Die Kl�gerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen das Anbieten und das Inverkehrbringen der von den Beklagten vertriebenen Fl�gelzellenpumpen, insbesondere der Pumpe „...“. Diese hat die Beklagte auf der Nutzfahrzeug-Fachmesse „IAA TRANSPORTATION“ in Hannover im Zeitraum 20. bis 25. September 2022 zur Schau gestellt. Die Beklagte bietet die angegriffene Ausf�hrungsform auch mit anderen Volumina und Abregelmengen an, wobei sich diese Verdr�ngerpumpen in Bezug auf die Ausgestaltung der Welle und des L�ufers nicht unterscheiden. Die nachfolgend einblendeten – Blatt 18/19 der Klageschrift entnommenen – Lichtbilder zeigen den Messestand der Beklagten und die angegriffene Ausf�hrungsform:

...

Abb. 9: Messestand der Beklagten auf der IAA TRANSPORTATION 2022 in Hannover

...

7 Die Beklagte zeigt zudem auf ihrer englischsprachigen Internetseite ... ihre Lenkhilf-Pumpen („Steering Pump“), d.h. Verdr�ngerpumpen, zum Einbau in Kraft- und Nutzfahrzeugen diverser internationaler Nutzfahrzeug- und Automobilhersteller. Auf der Webseite befinden sich Bezugnahmen u.a. auf Marken und Fabrikate deutscher Hersteller wie ..., wie sich aus dem folgenden, auf Blatt 20 der Klageschrift befindlichen Screenshot ergibt:

...

8 Auf der von der Beklagten betriebenen Webseite findet sich unter anderem folgender Text:

„.... It is specializing in developing and manufacturing power steering pump applying to heavy duty trucks, light duty buses and passenger cars. [...] Now the annual production capacity is ... steering gear boxes.

[...] Excellent systems guarantee the company to be excellent OE supplier to [...] ... [...]. ... will provide steering system with good design, reliable quality and competitive price to both local and international market.“

9 Die Kl�gerin tr�gt vor, die angegriffene Ausf�hrungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem��. Sowohl die Pr�sentation auf der Messe als auch die konkrete Ausgestaltung des Internetauftritts seien jeweils als ein Anbieten und damit eine Benutzungshandlung nach � 9 S. 2 PatG anzusehen.

10 Die Kl�gerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,

1.zu unterlassen,

1.Verdr�ngerpumpen, insbesondere verstellbare Verdr�ngerpumpen, mit einem auf einer Welle angeordneten L�ufer, wobei der L�ufer eine Bohrung zur Aufnahme der Welle aufweist und zwischen der Welle und dem L�ufer eine Verzahnung vorgesehen ist,

1.dadurch gekennzeichnet, dass die Verzahnung der Welle und des L�ufers unterschiedlich lang ist; dass sich die Verzahnung des L�ufers wenigstens ann�hernd �ber die gesamte L�nge der Bohrung erstreckt; dass zu beiden Seiten der k�rzeren Verzahnung ein Passsitz zwischen dem L�ufer und der Welle vorgesehen ist; dass die Welle zu beiden Seiten ihrer Verzahnung Bereiche mit einem kreisf�rmigen Querschnitt aufweist; dass der Kopfkreis der Verzahnung des L�ufers und die Welle in den Bereichen ihres kreisf�rmigen Querschnitts wenigstens ann�hernd den gleichen Durchmesser aufweisen,

1.– DE 10 2006 012 868 B4, Anspruch 1 –

1.in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;

2.der Kl�gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst�ndig dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14.08.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

2.a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2.b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

2.c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

2.wobei die Beklagte Rechnungen und f�r den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Auftragsbelege, Auftragsbest�tigungen, sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;

3.der Kl�gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst�ndig dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14.08.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

3.a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3.b. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

3.c. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

3.d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

3.wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten �bernimmt und ihn erm�chtigt, der Kl�gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4.die vorstehend zu Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 14.08.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse

4.a. aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2006 012 868 B4 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur�ckzugeben und ihnen f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe verbindlich zugesagt wird, und

4.b. aus den Vertriebswegen endg�ltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 14.08.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

11 Die Beklagte beantragt,

1.die Klage als unbegr�ndet abzuweisen,

2.hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung �ber die von der Beklagten am 20. Juli 2023 eingereichten Nichtigkeitsklage (Az.: ...) auszusetzen.

3.weiter hilfsweise: der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb�rgschaft erbracht werden kann, ohne R�cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl�gerin abzuwenden.

4.weiter hilfsweise: die Zwangsvollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unter Wirtschaftspr�fervorbehalt zu stellen.

12 Die Kl�gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

13 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das Klagepatent nicht verletzt, da jedenfalls Merkmal 1.6 und Merkmal 1.8 nicht erf�llt seien. Auch habe sie die angegriffene Ausf�hrungsform im Gebiet der Bundesreplik Deutschland weder ver�u�ert noch sonst in Verkehr gebracht. Insbesondere habe sie keine Belieferung in Deutschland ans�ssiger Automobilhersteller vorgenommen. Weder das Zurschaustellen der Pumpe „...“ auf der Nutzfahrzeug-Fachmesse noch der allgemeine Internetauftritt der Beklagten begr�ndeten einen hinreichenden Ankn�pfungspunkt f�r die von der Kl�gerin geltend gemachte Patentverletzung.

14 Jedenfalls aber sei der Gegenstand des Klagepatents weder neu noch erfinderisch. Das vorliegende Verfahren sei auf Grund der weit �berwiegenden Erfolgsaussichten im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nach � 148 ZPO auszusetzen.

15 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 11.04.2024 verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgr�nde

Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Die angegriffene Ausf�hrungsform macht nach zutreffender Auslegung (A.I.) von der Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem�� Gebrauch (A.II.). Sowohl das Ausstellen auf der Fachmesse als auch die Pr�sentation auf der Internetseite stellen jeweils eine Benutzungshandlung im Sinne von � 9 S. 2 PatG dar (A.III.). Das Verfahren war ferner nicht gem�� � 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht auszusetzen (B.).

A.

16 I. Das Klagepatent betrifft eine Verdr�ngerpumpe, wobei der Rotor der Pumpe aus einem L�ufer besteht, der mit einer Welle verzahnt ist (Abs. [0001]).

17 1. Zum Stand der Technik erl�utert das Klagepatent, dass hinsichtlich der Verzahnung von Welle und L�ufer in Verdr�ngerpumpen zwei Ausf�hrungsformen bekannt seien.

18 Bei einer ersten vorbekannten Ausf�hrungsform erstrecke sich eine Kerbverzahnung �ber die gesamte L�nge des L�ufers, wobei der verzahnte Abschnitt der Welle k�rzer sein k�nne. Bei dieser Ausf�hrungsform bestehe ein Spalt zwischen dem Kopfkreis der Verzahnung des L�ufers (d.h. den Endabschnitten der Z�hne) und einem nicht verzahnten Bereich der Welle. Bei dieser Ausf�hrungsform m�ssten von der Verzahnung hohe Querkr�fte aufgenommen werden, die w�hrend des Pumpvorgangs entst�nden. Das relativ hohe, fertigungsbedingte Spiel zwischen der Verzahnung des L�ufers und der Verzahnung der Welle habe einen unerw�nscht hohen Verschlei� sowie st�rende Ger�usche zur Folge (Abs. [0002]).

19 Bei der zweiten Ausf�hrungsform, die aus der DE 37 32 223 C2 und der DE 27 60 391 C2 bekannt sei, erstrecke sich die Verzahnung des L�ufers nicht �ber seine gesamte Breite. Ein auf einer Seite der Verzahnung des L�ufers vorhandener nicht verzahnter Bereich diene als Passsitz zur Aufnahme der Querkr�fte. Die Teilverzahnung des L�ufers sei jedoch aufw�ndig herzustellen. Durch den einseitigen Passsitz k�nne es infolge der Querkr�fte zu auf den L�ufer wirkenden Kippmomenten kommen. Auch diese Ausf�hrungsform habe die Nachteile, dass es zu erh�htem Verschlei� und st�renden Ger�uschen komme (Abs. [0003]).

20 2. Hieraus ergibt sich die objektiv zu bestimmende Aufgabe, die Konzentrizit�t des L�ufers und der Welle zu optimieren (Abs. [0004]).

21 3. Als L�sung stellt das Klagepatent den hier geltend gemachten Anspruch 1 vor, der sich gem�� dem Vorschlag der Kl�gerin wie folgt gliedern l�sst:

1 Verdr�ngerpumpe (10), insbesondere verstellbare Verdr�ngerpumpe (10),

1.1

mit einem auf einer Welle (12) angeordneten L�ufer (11),

1.2

wobei der L�ufer (11) eine Bohrung (20) zur Aufnahme der Welle (12) aufweist und

1.3

zwischen der Welle (12) und dem L�ufer (11) eine Verzahnung (13, 21) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,

1.4

dass die Verzahnung (13) der Welle (12) und des L�ufers (11) unterschiedlich lang ist;

1.5

dass sich die Verzahnung (21) des L�ufers (11) wenigstens ann�hernd �ber die gesamte L�nge der Bohrung (20) erstreckt;

1.6

dass zu beiden Seiten der k�rzeren Verzahnung (13) ein Passsitz zwischen dem L�ufer (11) und der Welle (12) vorgesehen ist;

1.7

dass die Welle (12) zu beiden Seiten ihrer Verzahnung (13) Bereiche (14, 15) mit einem kreisf�rmigen Querschnitt aufweist;

1.8

dass der Kopfkreis der Verzahnung (21) des L�ufers (11) und die Welle (12) in den Bereichen (14, 15) ihres kreisf�rmigen Querschnitts wenigstens ann�hernd den gleichen Durchmesser aufweisen.

22 4. Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmale 1.6 und 1.8 der n�heren Erl�uterung. Die Kammer legt dabei das Verst�ndnis des Fachmanns, eines Ingenieurs mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj�hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Hydraulikpumpen, zu Grunde.

23 a. Fl�gelzellenpumpen sind eine Unterkategorie der Verdr�ngerpumpen. Eine verstellbare Verdr�ngerpumpe wird haupts�chlich f�r die Bef�rderung von Fl�ssigkeiten verwendet, wobei F�rdermenge und Druck der gef�rderten Fl�ssigkeit reguliert werden. Solche Verdr�ngerpumpen werden insbesondere in der Automobilindustrie eingesetzt. Beispielsweise k�nnen sie als Lenkungspumpen in Pkw und Lkw zur Versorgung eines Lenkgetriebes mit �l eingesetzt werden. Auf der einen Seite der Pumpe wird mittels Unterdrucks das F�rdermedium, z.B. ein Hydraulik�l, angesaugt (sog. „Saugseite“). Auf der anderen Seite wird das F�rdermedium durch einen von der Pumpe erzeugten �berdruck herausgepresst (sog. „Druckseite“).

24 Das Kernst�ck einer Fl�gelzellenpumpen ist ein Geh�use, in dem sich ein von einer Welle angetriebener Rotor befindet. Der Hohlraum zwischen Rotor und der Innenwand des Geh�uses definiert ein Innenvolumen. Der Rotor ist exzentrisch in dem Geh�use angeordnet. Durch die exzentrische Anordnung sind die Abst�nde zwischen dem Rotor und der Innenwand des Geh�uses auf unterschiedlichen Seiten des Rotors unterschiedlich gro�.

25 Auf der Au�enseite des Rotors befinden sich Schlitze, in die rechteckige Scheiben, sogenannte Fl�gel, eingeschoben sind. Die Fl�gel sind in den Schlitzen verschiebbar, sodass sie, wenn sich der Rotor dreht, durch die Fliehkr�fte nach au�en getrieben werden und b�ndig an der Innenwand des Geh�uses anliegen. Auf diese Weise werden mehrere Kammern gebildet, deren Volumen mit dem F�rdermedium bef�llt wird. Die nachfolgende, aus S. 7 der Klageschrift entnommene, Abbildung stellt die Funktionsweise einer Fl�gelzellenpumpe schematisch dar:

26 Durch die exzentrische Anordnung des Rotors ver�ndert sich das Volumen jeder Kammer im Laufe einer Umdrehung. W�hrend einer ersten halben Drehung vergr��ert sich das Kammervolumen. W�hrenddessen passiert die Kammer die Ansaug�ffnung auf der Saugseite (links im Bild). Durch die Volumenvergr��erung entsteht ein Unterdruck, sodass das F�rdermedium in die Pumpe gesaugt wird. W�hrend der zweiten halben Drehung verkleinert sich das Kammervolumen, wodurch ein �berdruck entsteht. An der Austritts�ffnung auf der Druckseite (rechts im Bild) wird das F�rdermedium dadurch aus der Pumpe gedr�ckt.

27 b. Bei der klagepatentgem��en Verdr�ngerpumpe befindet sich das rotierende Laufrad (auch „L�ufer“) 11 auf einer Welle 12. L�ufer und Welle m�ssen verbunden sein, damit die Energie, die von der Welle ausgeht, auf den L�ufer �bertragen wird und so den Pumpvorgang erm�glicht. Diese Verbindung kann durch eine Verzahnung realisiert sein, was eine formschl�ssige Verbindung beider Teile erm�glicht. Der Anspruch l�sst offen, um welche Art der Verzahnung es sich handelt, wobei in den Abs�tzen [0014] und [0015] verschiedene Verzahnungsarten vorgeschlagen werden. Die nachstehende eingelichteten Figuren 1 und 2 aus dem Klagepatent zeigen die Verzahnung 21 der Welle 12 und des L�ufers bzw. innenliegend in der Bohrung 20 des L�ufers 11 (Hervorhebungen in Anlehnung an die Beklagte):

28 Auf beiden Seiten der Verzahnung 13 der Welle 12 befinden sich Bereiche mit einem kreisf�rmigen Querschnitt (14, 15), die zusammen mit der Verzahnung 21 des L�ufers 11 einen Passsitz bilden. Die Beschreibung des Klagepatents definiert den Begriff „Passsitz“ nicht. Das ist auch nicht notwendig, da die Fachperson auf Grundlage des allgemeinen Fachwissens verschiedene Ausgestaltungen eines solchen Passsitzes kennt und f�r �ber Wellen zu schiebende Zahnr�der eine Spielpassung ausw�hlen w�rde (vgl. Rn. 19 der Klageerwiderung).

29 Bei der klagepatentgem��en Verdr�ngerpumpe sind die Verzahnungen der Welle und des L�ufers unterschiedlich lang, Merkmal 1.4.

30 Zu beiden Seiten der k�rzeren Verzahnung ist ein Passsitz zwischen L�ufer und Welle vorgesehen, Merkmal 1.6. Da die k�rzere Verzahnung zwischen den beiden Passsitzen angeordnet ist, wird die Konzentrizit�t der Welle und des L�ufers deutlich verbessert. Die Querkr�fte werden durch den Passsitz �bertragen. Merkmalsgem�� sind zumindest derartige Spielpassungen zwischen Welle und L�ufer ausgeschlossen, bei denen Querkr�fte im Betrieb gar nicht mehr �bertragen werden k�nnen, da ein Kraftfluss zwischen L�ufer und Welle nach Abs. [0005] in den Teilbereichen neben der Verzahnung mit dem beanspruchten Passsitz zwingend ist. Ein Passsitz liegt auch nicht vor, wenn zwischen dem Kopfkreis der Verzahnung des L�ufers und dem nicht verzahnten Bereich der Welle ein Spalt besteht, da in diesem Fall die Querkr�fte von der Verzahnung aufgenommen werden m�ssen, was zu einem hohen Verschlei� f�hrt. Dies wird auch aus Abs. [0002], (Mitte des Absatzes) deutlich, der diese aus dem Stand der Technik bekannte Ausgestaltung als nachteilig bewertet.

31 Demgegen�ber wird das Drehmoment �ber die ineinander eingreifenden Z�hne der Verzahnung �bertragen. Die Querkraft- und die Drehmomenten�bertragung sind also voneinander getrennt. Die Belastung auf die Zahnflanken der Verzahnung resultiert aus der Drehmomenten�bertragung und ist dadurch geringer, wodurch der Verschlei� der Verzahnung deutlich reduziert wird. Au�erdem werden durch die Konzentrizit�t der Welle und des L�ufers st�rende Ger�usche aus der Verdr�ngerpumpe minimiert (Abs. [0005], [0022]). Daher sind Presspassungen ausgeschlossen, die die angestrebte Trennung von Querkraft- und Drehmomenten�bertragung behindern, da sich sonst der angestrebte Erfolg nicht einstellen k�nnte.

32 Der Kopfkreis der Verzahnung des L�ufers und die Welle in den Bereichen ihres kreisf�rmigen Querschnitts weisen wenigstens ann�hernd den gleichen Durchmesser auf, Merkmal 1.8. Dies erm�glicht einen zuverl�ssigen Passsitz (Abs. [0009]). Daraus wird deutlich, dass Merkmal 1.6 funktional in engem Zusammenhang mit Merkmal 1.8 steht. Der erfindungsgem��e Passsitz ist auch in Figur 4 des Klagepatents dargestellt:

Das Klagepatent fordert dabei nicht, dass der Durchmesser des Kopfkreises des L�ufers und der Durchmesser der Welle in den Bereichen ihres kreisf�rmigen Querschnitts exakt gleich sein m�ssen. Vom Klagepatent sind jedenfalls solche Ausf�hrungsformen nicht erfasst, bei denen der Unterschied zwischen den diesen beiden Durchmessern so gro� ist, dass die in Merkmal 1.6 erfasste Funktion, n�mlich die Aufnahme der Querkr�fte durch den Passsitz, nicht mehr gew�hrleistet ist. Dem Fachmann ist aber bewusst, dass ein gewisses Spiel gew�hrleistet sein muss, weil ansonsten der L�ufer nicht auf die Welle gesteckt werden k�nnte.

33 II. Die angegriffene Ausf�hrungsform macht von der patentgem��en Lehre unmittelbar und wortsinngem�� Gebrauch. Die Merkmale 1.6 und 1.8 sind verwirklicht. Die Verwirklichung der �brigen Merkmale steht zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit.

34 Eine Verwirklichung eines Merkmals liegt vor, wenn die angegriffene Ausf�hrungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendungstauglichkeit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erf�llen (K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, A. 157). Eine Benutzung besteht auch, wenn nur in Ausnahmef�llen eine Verwirklichung aller Merkmale gegeben ist (Haedicke/Timmann, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 12 Rn. 13 m.w.N.; BGH GRUR 2006, 399, 401, Rn. 21 – Rangierkatze). Es wird bei der Bewertung einer Benutzung auf die Gemeinsamkeiten zwischen geltend gemachtem Anspruch und der angegriffenen Ausf�hrungsform geachtet, nicht auf die Unterschiede (Werner, in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, � 14 Rn. 54 m.w.N.).

35 1. Merkmal 1.6 ist unmittelbar und wortsinngem�� verwirklicht. Unstreitig befinden sich bei der angegriffenen Ausf�hrungsform neben der k�rzeren Verzahnung auf der Welle glatte Fl�chen. Diese bilden mit dem Kopfkreis der Verzahnung des L�ufers einen Passsitz. Dabei ist es wie oben ausgef�hrt unsch�dlich, dass nach dem unbestrittenen Kl�gervortrag der Durchmesser des Kopfkreises des L�ufers 22,1 mm und der Durchmesser der Welle in den Bereichen ihres kreisf�rmigen Querschnitts 22 mm betr�gt und keine exakte �bereinstimmung der beiden Durchmesser besteht.

36 Die Beklagte hat die Merkmalsverwirklichung mit dem Argument bestritten, dass nach dem kl�gerischen Vortrag bei der angegriffenen Ausf�hrungsform ein Spiel von 50 �m auf jeder Seite bestehe. Somit bef�nde sich zu beiden Seiten der k�rzeren Verzahnung ein Spalt zwischen L�ufer und Welle der angegriffenen Ausf�hrungsform, was nach den Ausf�hrungen der Kl�gerin nicht anspruchsgem�� sei.

37 Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte nicht durchdringen. Das Spiel von lediglich 50 �m auf jeder Seite dient dazu, ein Aufschieben des L�ufers auf die Welle zu erm�glichen. Dass dieses Spiel derart gro� ist, dass nicht mehr von einem Passsitz zu sprechen w�re, ist nicht ersichtlich. Die Funktion des Merkmals 1.6., n�mlich die Querkr�fte aufzunehmen, wird durch die von der Beklagten gew�hlte Ausgestaltung erf�llt.

38 Die nachfolgende, Blatt 16 der Klageschrift entnommene Abbildung zeigt eine vergr��erte Darstellung der Verzahnung der Welle und der benachbarten Bereiche. Dort sind in den glatten Bereichen die Belastungsspuren zu erkennen, die der passend sitzende Kopfkreis der Verzahnungen des L�ufers auf der Welle hinterlassen hat. Daraus ergibt sich, dass sich der L�ufer auf dem Au�enbereich der Welle abst�tzt und die Querkr�fte nicht vom Zahnkranz abfangen werden m�ssen. Diese Spuren lassen sich auch nicht als reine �lspuren erkl�ren, die beim Zusammenf�gen von Welle und L�ufer entstanden sind, da diese sich auf den verzahnten Bereich des L�ufers beschr�nken und nicht entlang der gesamten L�nge des L�ufers sichtbar sind.

39 Entgegen der in der m�ndlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht der Beklagten ist die �bertragung der Querkr�fte nicht nur dann gegeben, wenn das geringstm�gliche Spiel zwischen Welle und L�ufer gew�hlt wird. Gerade im Hinblick auf die mit einer geringeren Toleranz (und damit h�heren Pr�zision) einhergehenden h�heren Fertigungskosten ist es geboten, das Spiel so gro� wie m�glich und so fein wie n�tig zu konstruieren. Also einen Kompromiss zwischen einer einfacheren Fertigung und einer dennoch dauerhaft gut m�glichen praktischen Nutzbarkeit herzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch dem von der Klagepartei vorgetragenen Argument zuzustimmen, dass der Bereich des Passsitzes bei der angegriffenen Ausf�hrungsform mit erh�htem Aufwand bearbeitet, n�mlich poliert ist, wobei die Oberseite des Zahnkranzes wie auch die jeweiligen Zahnb�gen unbehandelt geblieben sind. Dies ist mit der dem Bereich des Passsitzes zukommenden Funktion in Einklang zu bringen.

2.Damit ist auch Merkmal 1.8 unmittelbar und wortsinngem�� verwirklicht, zumal der Unterschied von 0,1 mm zwischen dem Durchmesser des Kopfkreises des L�ufers und dem Durchmesser der Welle in den Bereichen ihres kreisf�rmigen Querschnitts zur Erhaltung der Funktionsf�higkeit der Pumpe erforderlich ist.

III.

40 1. Die angegriffene Ausf�hrungsform ist von der Beklagten auf der Messe „IAA TRANSPORTATION“ im Sinne von Art. 64 EP� i.V.m. � 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden.

41 Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen (OLG D�ssseldorf, GRUR-RS 2016, 21218, Rn. 61). Ein Anbieten liegt vor, wenn eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl�rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage in �u�erlich wahrnehmbare Art und Weise zum Erwerb zur Verf�gung stellt (BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 14 – Kunststoffb�gel; OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2014, 16067, Rn. 33 – Sterilcontainer). Das Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt problemlos ein Anbieten (an die unbestimmte Vielzahl der Messebesucher) dar (OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2014, 16067 – Sterilcontainer; OLG D�ssseldorf, GRUR-RS 2016, 21218, Rn. 62). Das Ausstellen von Waren auf einer inl�ndischen Fachmesse ist ein Anbieten im Sinne des � 9 PatG, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt. Auf einer Fachmesse verfolgen die Aussteller mit ihren Pr�sentationen den Zweck, Gesch�ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn�pfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr�sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch�ftsabschl�sse zu erm�glichen (OLG D�ssseldorf, GRUR-RS 2016, 21218, Rn. 63; OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2014, 16067, Rn. 34 f. – Sterilcontainer). Da � 9 PatG dem Patentinhaber zum einen ein Alleinnutzungsrecht gew�hren und zum anderen effektiven Rechtsschutz sicherstellen will, kann ein Anbieten nicht erst dann angekommen werden, wenn der Anbietende ein wirksames Vertragsangebot im Sinne von � 145 BGB unterbreitet. Ma�geblich ist nur, ob mit der konkreten Handlung ein Interesse an dem patentverletzenden Gegenstand geweckt werden kann, das mit dem Angebot zu befriedigen in Aussicht gestellt wird (OLG D�ssseldorf, GRUR-RS 2016, 21218, Rn. 62).

42 Nach diesen Gesichtspunkten ist ein Ausstellen auf einer Fachmesse regelm��ig als Anbieten zu bewerten. Das Ausstellen der angegriffenen Ausf�hrungsform auf der Messe „IAA TRANSPORT 2022“ stellt schon deshalb ein tatbestandsm��iges Anbieten dar, weil es sich bei der Messe „IAA TRANSPORT“ um eine Verkaufsmesse und nicht nur eine Leistungsschau handelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es der Beklagten darum ging, auf der Messe konkrete Vertr�ge zu schlie�en und Angebote zu unterbreiten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung soll jedenfalls ein Interesse an den ausgestellten Produkten geweckt werden. Dabei ist es unerheblich, ob f�r den Besucher der Messe durch Zeigen von technischen Details oder dem Innenleben der angegriffenen Ausf�hrungsform erkennbar ist, welche technische Detaill�sung die angegriffene Ausf�hrungsform aufweist.

43 Wie aus der oben eingeblendeten Abbildung verdeutlicht wird, konnte die Verdr�ngerpumpe auf dem Messestand der Beklagten besichtigt werden. Eines zwingenden Verkaufsgespr�chs mit einem der Mitarbeiter der Beklagten bedurfte es offenbar nicht. Zudem ist es bei lebensnaher Betrachtung ohnehin unwahrscheinlich, dass verbindliche Vereinbarungen unmittelbar auf einer Messe geschlossen werden. Vielmehr dient eine Messe typischerweise der Anbahnung von Gesch�ften und einem ersten Kennenlernen. In aller Regel werden sich dann Verhandlungen anschlie�en, die auch erforderlich sind, um den komplexen Strukturen von Zulieferbeziehungen gerecht zu werden, bei denen neben dem Preis und dem Produkt auch Aspekte wie Liefersicherheit und Kontinuit�t eine wesentliche Rolle spielen. Anderweitiges behauptet auch die Beklagte nicht.

44 Nachdem die Beklagte auch nicht in unmittelbarer N�he zu der ausgestellten Pumpe in einer glaubhaften und nicht nur vorgeschobenen Weise deutlich darauf hinweisen hat, dass sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland erh�ltlich ist, hat sie bereits durch das blo�e Ausstellen eine auch auf das Inland bezogene Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt, die zu befriedigen in Aussicht gestellt wird.

45 2. Dar�ber hinaus stellt auch der Internetauftritt der Beklagten eine eigenst�ndige Benutzungshandlung dar. Der Beklagten ist zuzugeben, dass online verf�gbare Inhalte nicht schon deswegen schutzrechtsverletzend sind, weil sie vom Inland aus abgerufen werden k�nnen, und dass sich aufgrund der Gesamtabw�gung aller Umst�nde ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland ergeben muss (so auch K�hnen, a.a.O., A 422). Dieser Bezug kann auch gegeben sein, wenn die Internetseite in einer in Fachkreisen im Inland gel�ufigen Fremdsprache abgefasst ist (LG D�sseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4b O 280/07 – Geogitter). Auch wenn ein relevanter Interessentenkreis in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hat oder hier Gesch�ftsaktivit�ten entfalten, kann der erforderliche Inlandsbezug vorliegen (K�hnen, a.a.O.).

46 Ein in einer Fremdsprache abgefasster Internetauftritt weist jedenfalls dann einen f�r ein Anbieten nach � 9 S. 2 Nr. 1 PatG erforderlichen Inlandsbezug auf, wenn kumulativ feststeht, dass es sich (1.) um eine f�r den relevanten Markt g�ngige Fremdsprache handelt, ein ma�geblicher Interessentenkreis im Inland sitzt und (2.) der Betreiber der Internetseite im Inland bereits anderweitige Angebotshandlungen vorgenommen hat. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Lieferung ins Inland nicht erfolgt.

47 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt. Die ... Beklagte richtet ihren englischsprachigen Internetauftritt an internationale Kunden und dabei insbesondere an gr��ere Firmen, bei denen die Verwendung von Englisch im Gesch�ftsverkehr den Regelfall darstellt. Die Beklagte bietet sehr spezielle Produkte an, bei denen es weltweit nur eine �berschaubare Anzahl an Abnehmern gibt. Bei diesen Abnehmern handelt es sich regelm��ig um Automobilhersteller oder Zulieferer, sodass Deutschland weltweit einen wichtigen Markt darstellt. Dar�ber hinaus wirbt die Beklagte auf ihrer Internetseite gerade mit den Namen deutscher Partner wie .... Damit erweckt sie f�r den verst�ndigen Betrachter den Eindruck, dass eine Lieferbereitschaft nach Deutschland bestehe. Ob bereits patentverletzende Produkte ins Inland geliefert wurden, ist unerheblich, da bereits der Anschein der Lieferwilligkeit ein Anbieten im Sinne des � 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt.

48 Noch deutlicher wird der Inlandsbezug, wenn man sich vor Augen f�hrt, dass die Beklagte auch an der Verkaufsmesse IAA TRANSPORTATION 2022 teilgenommen hat. Weder auf der Verkaufsmesse noch auf der Internetseite fand sich ein Hinweis darauf, dass eine Lieferung nach Deutschland ausgeschlossen w�re. Vor diesem Hintergrund ist Gestaltung des Internetauftritts in englischer Sprache ein Inlandsbezug und damit ein Anbieten nach � 9 S. 2 Nr. 1 PatG gegeben.

49 IV. Demzufolge war die Beklagte wie tenoriert gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB, � 256 ZPO zu verurteilen.

B.

50 F�r eine Aussetzung des Verfahrens nach � 148 ZPO wegen der eingereichten Nichtigkeitsklage besteht vor dem Hintergrund des hierzu erfolgten Vortrags sowie des Hinweisbeschlusses des Bundespatentgerichts kein Anlass.

51 I. Nach st�ndiger Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts M�nchen I (vgl. GRUR-RS 2023, 26656 Rn. 93; GRUR-RS 2019, 31034 Rn. 66; GRUR-RS 2019, 31037 Rn. 63; BeckRS 2018, 41093 Rn. 147) stellen ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w�rde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Das ist dem Gesetz jedoch fremd. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw�gen, wobei grunds�tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb�hrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm��ig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n�chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber�cksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T�tigkeit beruht, sich jedoch auch f�r eine Bejahung der Erfindungsh�he, die von der wertenden Beurteilung der hierf�r zust�ndigen Instanzen abh�ngt, zumindest noch vern�nftige Argumente finden lassen.

52 Aufgrund des Vortrags der Beklagten kann vorliegend nicht von einer �berwiegenden Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatents ausgegangen werden.

53 II. Die Beklagte macht geltend, die klagepatentgem��e Erfindung sei durch die Entgegenhaltung NK 12 neuheitssch�dlich vorweggenommen bzw. im Hinblick auf die Zusammenschau der Anlagen NK 13 und NK 14 oder jedenfalls NK 15 in Kombination mit NK 14 oder allgemeinem Fachwissen zum Priorit�tszeitpunkt nicht erfinderisch. Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen nimmt die Kammer auf den Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts Bezug und macht sich die dortigen Ausf�hrungen zu eigen.

Im Einzelnen:

54 1. Die Beklagte meint, die Entgegenhaltung DE 100 39 347 A1 (= Anlage NK 12) betreffend eine Hydraulikpumpe mit variabler F�rdermenge offenbare alle klagepatentgem��en Merkmale. Insbesondere zeige eine vergr��erte Ansicht der nachfolgend eingelichteten Figur 2 (Hervorhebungen in Anlehnung an die Beklagtenpartei) der NK 12 einen Passsitz zwischen L�ufer (25) und Welle (26).

55 Ein Neuheitssch�dlichkeit der NK 12 kann die Kammer nicht mit der erforderlichen �berwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Zum einen ist der in Merkmal 1.6 des Klagepatents beanspruchte Passsitz in der Beschreibung nicht erw�hnt. Zudem offenbaren schematische Darstellungen, wie sie �blicherweise in Patentschriften zu finden sind, in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen (BGH GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Dass dies vorliegend anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem zeigt eine vergr��erte Abbildung der Figur 3A der NK 12, welche dasselbe Ausf�hrungsbeispiel darstellt, dass bei diesem Ausf�hrungsbeispiel ein Spalt zwischen der Welle 26 und dem L�ufer 25 vorgesehen ist. Es handelt sich mithin um eine vorbekannte Gestaltung mit einem Spalt, die in Abs. [0002] des Klagepatents als nachteilig beschrieben wird und von der sich die Erfindung durch das Merkmal 1.6 abgrenzt.

56 2. Die Beklagte tr�gt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich in naheliegender Weise aufgrund einer Kombination der Offenbarungen der NK 13 und NK14 und aus der Kombination von NK 15 mit NK 14 bzw. dem allgemeinen Fachwissen. Dem kann nicht gefolgt werden, da f�r den Fachmann kein Anlass bestand oder erkennbar war, die in NK 13 offenbare Kraftstoffeinspritzpumpe mit der in NK 14 thematisierten Welle-Nabe-Verbindung eines CVT-Getriebes zu kombinieren, zumal sich die Welle-Nabe-Verbindungen dieser beiden Baugruppen gravierend voneinander unterscheiden. Auch zu einer Kombination der NK 15 mit NK 14 oder dem allgemeinen Fachwissen bestand kein Anlass.

57 3. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2024 keine Ausf�hrungen dazu gemacht, warum die seitens des Bundespatentgerichts getroffene Einsch�tzung der Rechtsbest�ndigkeit des Klagepatents fehlerhaft sein soll. Erst recht hat sie keinen offensichtlichen Mangel des Hinweises dargestellt.

58 III. Demnach �bt die Kammer ihr Ermessen gem�� � 148 ZPO dahingehend aus, den Rechtsstreit nicht im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.

C.

59 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in � 709 ZPO.

60 � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat.

Leitsatz

Ein in einer Fremdsprache abgefasster Internetauftritt weist jedenfalls dann einen f�r ein Anbieten nach � 9 S. 2 Nr. 1 PatG erforderlichen Inlandsbezug auf, wenn kumulativ feststeht, dass es sich (1.) um eine f�r den relevanten Markt g�ngige Fremdsprache handelt, ein ma�geblicher Interessentenkreis im Inland sitzt und (2.) der Betreiber der Internetseite im Inland bereits anderweitige Angebotshandlungen vorgenommen hat. Abweichendes gilt allenfalls dann, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Lieferung ins Inland nicht erfolgt. (Rn. 45 – 46)

Leitsatz

Eine Patentbenutzung liegt auch dann vor, wenn nur in Ausnahmef�llen eine Verwirklichung aller Merkmale gegeben ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

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Patentverletzungsklage betreffend ein deutsches Patent - Verdr�ngerpumpen

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