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7 O 4832/23•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2024-05-16, 7 O 4832/23
7 O 4832/23Kantonsgericht16.05.2024
Bei der Beurteilung des kl�gerischen Lizenangebots ist unbeachtlich, dass es sich bei der Kl�gerin um eine Patentverwerterin handelt. Im Rahmen einer sinnvollen Arbeitsteilung ist es nachvollziehbar und f�rderlich, wenn eine Trennung zwischen Entwicklung und Verwertung vorgenommen wird. Denn nur, wenn keine Ablenkung durch Verwertungserfordernisse besteht, wird innovativen Kr�ften die M�glichkeit gegeben Fortschritt herbeizuf�hren. Deshalb besteht ein legitimes, sogar f�rderungsw�rdiges Interesse, die Verwertung von Patenten an daf�r spezialisierte Einheiten zu deglegieren.
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 7 O 4832/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagten werden verurteilt,
zu unterlassen,
a) drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Bereitstellen von Pilotsignalen in einer Betriebsmitteleinheit und Senden des Rahmens, der die Betriebsmitteleinheit enth�lt, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, und wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�gerBetriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des EP 3 295 571 B1)
und/oder
b) drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Empfang eines Rahmens verwendet zu werden, Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Empfangen des Rahmens, der eine Betriebsmitteleinheit enth�lt, die Pilotsignale enth�lt; und Verarbeiten der Pilotsignale, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, und wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, und wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�gerBetriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 7 des EP 3 295 571 B1)
(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
(3) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr�ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zu lit. a) bis d) Belege (wie beispielsweise Ausgangsrechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Angebotsschreiben, Eingangsrechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen; und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
die vorstehend zu Ziffer 1.1. bezeichneten, seit dem 13.04.2023 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen;
nur die Beklagte zu 2): die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse gem�� Ziffer 1.1. zu vernichten, oder an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch die zu Ziff. 1.1. bezeichneten, seit dem 13.04.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I.1., I.4. und I.5. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 4 Mio. EUR, in den Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 EUR und in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des EP 3 295 571 in Anspruch.
2 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents 3 295 571 (Anlage ... 1, deutsche �bersetzung Anlage ... 2, nachfolgend Klagepatent) mit dem Titel „Pilotsignal�bertragung und Empfang f�r orthogonalen Frequenzmultiplexzugang“. Das Klagepatent wurde am 09.05.2016 unter Inanspruchnahme der Priorit�t US 201562/159187 P vom 08.05.2015 angemeldet. Der Erteilungshinweis wurde am 08.09.2021 ver�ffentlicht. Am 08.09.2023 hat die Beklagte zu 2) Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht (Az. ... Anlage B2). Ein Hinweisbeschluss nach � 83 Abs. 1 PatG ist noch nicht ergangen.
3 Die geltend gemachten Anspr�che 1 und 7 lauten im englischen Original:
Anspruch 1: „A method of a wireless device for transmitting a frame, the method comprising: providing pilots (e5, e6, e7, e8, e9, e10, e11, e12, e13, e14 – Figures 54A&B) in a resource unit (5408, 5410, 5412, 5424, 5426); and transmitting the frame (400 – Figure 4) including the resource unit, characterized by the frame including a 2X High Efficiency Long Training Field of an IEEE 802.11ax standard (408-2X), wherein when a lowest subcarrier of the resource unit has an odd index (5412, 5426), a plurality of pilots are included at a first set of positions (e11, e12, e13, e14) in the resource unit, respectively, wherein when a lowest subcarrier of the resource unit has an even index (5408, 5424), a plurality of pilots are included at a second set of positions (e5, e6, e7, e8) in the resource unit, respectively, wherein the second set of positions is different from the first set of positions, wherein the first set of positions respectively correspond to locations of non-null subcarriers of symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field, wherein the second set of positions respectively correspond to the locations of the non-null subcarriers (430, 432) of the symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field, and wherein when the resource unit is a 52-subcarrier resource unit (5424, 5426): the first set of positions include a first pilot tone position (5426, e11) spaced five subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit, a second pilot tone position (e12) separated by thirteen subcarriers from the first pilot tone position, a third pilot tone position (e13) separated by eleven subcarriers from the second pilot tone position, and a fourth pilot tone position (e14) separated by thirteen subcarriers from the third pilot tone position and spaced six subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit, and the second set of positions include a fifth pilot tone position (5422, e5) spaced six subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit, a sixth pilot tone position tone (e6) separated by thirteen subcarriers from the fifth pilot tone position, a seventh pilot tone position (e7) separated by eleven subcarriers from the sixth pilot tone position, and an eighth pilot tone position (e8) separated by thirteen subcarriers from the seventh pilot tone position and spaced five subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit.“
Anspruch 7: „A method of a wireless device for receiving a frame, the method comprising: receiving the frame (400 – Figure 4) including a resource unit (5408, 5412, 5424, 5426 – Figure 54A&B) including pilots (e7 to e11); and processing the pilots, characterized in that the frame includes a 2X High Efficiency Long Training Field of an IEEE 802.11ax standard (408-2X), wherein when a lowest subcarrier of the resource unit has an odd index (5412, 5426), a plurality of pilots are included at a first set of positions (e11, e12, e13, e14) in the resource unit, respectively, when a lowest subcarrier of the resource unit has even index (5408, 5424), a plurality of pilots are included at a second set of positions (e5, e6, e7, e8) in the resource unit, respectively, and wherein the second set of positions is different from the first set of positions, wherein the first set of positions respectively correspond to locations of non-null subcarriers of symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field, wherein the second set of positions respectively correspond to the locations of the non-null subcarriers of the symbols of the 2X High Efficiency Long Training Field, and wherein when the resource unit is a 52-subcarrier resource unit (5424, 5426): the first set of positions include a first pilot tone position (5426, e11) spaced five subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit, a second pilot tone position (e12) separated by thirteen subcarriers from the first pilot tone position, a third pilot tone position (e13) separated by eleven subcarriers from the second pilot tone position, and a fourth pilot tone position (e14) separated by thirteen subcarriers from the third pilot tone position and spaced six subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit, and the second set of positions include a fifth pilot tone position (5422, e5) spaced six subcarriers away from a lowest-indexed subcarrier of the resource unit, a sixth pilot tone position (e6) separated by thirteen subcarriers from the fifth pilot tone position, a seventh pilot tone position (e7) separated by eleven subcarriers from the sixth pilot tone position, and an eighth pilot tone position (e8) separated by thirteen subcarriers from the seventh pilot tone position and spaced five subcarriers away from a highest-indexed subcarrier of the resource unit.“
4 Die Kl�gerin ist eine Patentverwerterin. Das Klagepatent sowie die weiteren von der Kl�gerin und ihrer Muttergesellschaft gehaltenen Patente betreffen Erfindungen, die bei der ..., bei der Entwicklung von Verbesserungen der WiFi-Technologie gemacht wurden. Die Erfindungen sind in den WiFi 6 Standard, IEEE (Institute of Electrical and Electronics Engineers) 802.11ax Standard (nachfolgend: WiFi 6) �bernommen worden.
5 Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin von Endger�ten f�r drahtlose Netzwerke (Router, Netzwerkadapter usw.). Die von ihr hergestellten und vertriebenen Endger�te k�nnen nach dem WiFi 6 Standard kommunizieren. Die Beklagte zu 1) bewirbt und vertreibt ihre Endger�te unter dem Markennamen „...“ weltweit. Die Beklagte zu 2) ist als deutsche Vertriebsgesellschaft in den Verkauf der ... der Beklagten zu 1) in Deutschland eingebunden.
6 Die Kl�gerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen das Anbieten und das Inverkehrbringen der von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen WiFi 6-f�higen Endger�te unter der Marke „...“. Bei den Verletzungsformen handelt es sich um Zugriffspunkte (Access Points) und einfache Stations, wie die WLAN-Router „...“ und „...„ sowie etwa die WiFi 6 WLAN-Netzwerkkarte „...“.
7 Die Parteien verhandelten bislang erfolglos �ber eine Lizenzierung des Patentportfolios der Kl�gerseite, zu dem unter anderem das Klagepatent z�hlt.
8 Die Kl�gerin tr�gt vor, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten Anspruch 1 und 7 des Klagepatents mittelbar und wortsinngem��, da der WiFi 6-Standard die Lehre des Klagepatents verwirkliche.
9 Eine Prozesskostensicherheit sei nicht zu leisten, da die Kl�gerin eine deutsche GmbH und der Anwendungsbereich von � 110 ZPO nicht er�ffnet sei.
10 Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten greife aufgrund ihrer offenkundigen Lizenzunwilligkeit nicht durch.
11 Das Verletzungsverfahren sei aufgrund der Rechtsbest�ndigkeit des Klagepatents nicht auszusetzen; die Bestandsangriffe der Beklagten seien unbehelflich.
12 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:
I. die Beklagten zu verurteilen,
zu unterlassen,
a) drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Bereitstellen von Pilotsignalen in einer Betriebsmitteleinheit und Senden des Rahmens, der die Betriebsmitteleinheit enth�lt, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, und wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�gerBetriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des EP 3 295 571 B1)
hilfsweise zu a)
[1a] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Bereitstellen von Pilotsignalen in einer Betriebsmitteleinheit und Senden des Rahmens, der die Betriebsmitteleinheit enth�lt, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax und eine oder mehrere Datennutzlasten enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�ger-Betriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und wobei Pilotsignale sowohl f�r das 2X High Efficiency Long Training Field als auch f�r die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind;
(Hilfsantrag 1a: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des EP 3 295 571 B1, beschr�nkt)
hilfsweise zu [1a]
[2a] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Bereitstellen von Pilotsignalen in einer Betriebsmitteleinheit und Senden des Rahmens, der die Betriebsmitteleinheit enth�lt, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax und eine oder mehrere Datennutzlasten enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�ger-Betriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, wobei Pilotsignale sowohl f�r das 2X High Efficiency Long Training Field als auch f�r die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind, und wobei die Pilottonpositionen f�r das 2X High Efficiency Long Training Field die gleichen sind wie die Pilottonpositionen f�r die eine oder mehrere Datennutzlasten;
(Hilfsantrag 2a: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des EP 3 295 571 B1, weiter beschr�nkt)
hilfsweise zu [2a]
[3a] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden, Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen wobei das Verfahren umfasst: Bereitstellen von Pilotsignalen in einer Betriebsmitteleinheit und Senden des Rahmens, der die Betriebsmitteleinheit enth�lt, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei f�r eine gegebene Betriebsbandbreite Pilottonpositionen f�r eine Betriebsmitteleinheit mit einer gr��eren Anzahl von Untertr�gern physikalisch mit Pilottonpositionen f�r eine Betriebsmitteleinheit mit einer kleineren Anzahl von Untertr�gern ausgerichtet sind, und wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�ger-Betriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(Hilfsantrag 3a: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des EP 3 295 571 B1, beschr�nkt)
hilfsweise zu [3a]
[4a] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Bereitstellen von Pilotsignalen in einer Betriebsmitteleinheit und Senden des Rahmens, der die Betriebsmitteleinheit enth�lt, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei die Betriebsmitteleinheit eine 26-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit, eine 52-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit, eine 106-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit oder eine 242-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit ist, wobei jede der 52-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit, der 106-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit und der 242-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit Pilottonpositionen aufweist, die aus den Pilottonpositionen ausgew�hlt sind, die von den Betriebsmitteleinheiten mit weniger Untertr�gern verwendet werden, die dieselbe Bandbreite belegen, und wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�ger-Betriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(Hilfsantrag 4a: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des EP 3 295 571 B1, beschr�nkt)
und/oder
b) drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Empfang eines Rahmens verwendet zu werden, Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Empfangen des Rahmens, der eine Betriebsmitteleinheit enth�lt, die Pilotsignale enth�lt; und Verarbeiten der Pilotsignale, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, und wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, und wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�gerBetriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 7 des EP 3 295 571 B1)
hilfsweise zu b)
[1b] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Empfangen des Rahmens, der eine Betriebsmitteleinheit enth�lt, die Pilotsignale enth�lt; und Verarbeiten der Pilotsignale, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt und eine oder mehrere Datennutzlasten, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, und wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�ger-Betriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und wobei Pilotsignale sowohl f�r das 2X High Efficiency Long Training Field als auch f�r die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind;
(Hilfsantrag 1b: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 7 des EP 3 295 571 B1, beschr�nkt)
hilfsweise zu [1b]
[2b] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Empfangen des Rahmens, der eine Betriebsmitteleinheit enth�lt, die Pilotsignale enth�lt; und Verarbeiten der Pilotsignale, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt und eine oder mehrere Datennutzlasten, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, und wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�gerBetriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und wobei Pilotsignale sowohl f�r das 2X High Efficiency Long Training Field als auch f�r die eine oder mehrere Datennutzlasten vorgesehen sind, wobei die Pilottonpositionen f�r das 2X High Efficiency Long Training Field die gleichen sind wie die Pilottonpositionen f�r die eine oder mehrere Datennutzlasten;
(Hilfsantrag 2b: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 7 des EP 3 295 571 B1, weiter beschr�nkt)
hilfsweise zu [2b]
[3b] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden, Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen wobei das Verfahren umfasst: Empfangen des Rahmens, der eine Betriebsmitteleinheit enth�lt, die Pilotsignale enth�lt; und Verarbeiten der Pilotsignale, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, und wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei f�r eine gegebene Betriebsbandbreite Pilottonpositionen f�r Betriebsmitteleinheit mit einer gr��eren Anzahl von Untertr�gern physikalisch mit Pilottonpositionen f�r Betriebsmitteleinheit mit einer kleineren Anzahl von Untertr�gern ausgerichtet sind, wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�ger-Betriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(Hilfsantrag 3b: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 7 des EP 3 295 571 B1, beschr�nkt)
hilfsweise zu [3b]
[4b] drahtlose Vorrichtungen, die geeignet sind, zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Senden eines Rahmens verwendet zu werden,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 295 571 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefen
wobei das Verfahren umfasst:
Empfangen des Rahmens, der eine Betriebsmitteleinheit enth�lt, die Pilotsignale enth�lt; und Verarbeiten der Pilotsignale, wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen ungeraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, wobei, wenn ein niedrigster Zwischentr�ger der Betriebsmitteleinheit einen geraden Index aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen in der Betriebsmitteleinheit enthalten sind, und wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist, wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Zwischentr�ger von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Zwischentr�ger der Symbole des 2XHocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, wobei die Betriebsmitteleinheit eine 26-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit, eine 52-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit, eine 106-Untertr�ger-Betriebsmitteleinheit oder eine 242-Untertr�gerBetriebsmitteleinheit ist, wobei jede der 52-Untertr�gerBetriebsmitteleinheit, der 106-Untertr�gerBetriebsmitteleinheit und der 242-Untertr�gerBetriebsmitteleinheit Pilottonpositionen aufweist, die aus den Pilottonpositionen ausgew�hlt sind, die von den Betriebsmitteleinheiten mit weniger Untertr�gern verwendet werden, die dieselbe Bandbreite belegen, und wobei, wenn die Betriebsmitteleinheit eine 52-Zwischentr�ger-Betriebsmitteleinheit ist: der erste Satz von Positionen eine erste Pilottonposition, die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine zweite Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der ersten Pilottonposition getrennt ist, eine dritte Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und eine vierte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt, und der zweite Satz von Positionen eine f�nfte Pilottonposition, die sechs Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem niedrigsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, eine sechste Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der f�nften Pilottonposition getrennt ist, eine siebente Pilottonposition, die durch elf Zwischentr�ger von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und eine achte Pilottonposition, die durch dreizehn Zwischentr�ger von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Zwischentr�ger von einem Zwischentr�ger mit dem h�chsten Index der Betriebsmitteleinheit beabstandet ist, enth�lt;
(Hilfsantrag 4b: mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 7 des EP 3 295 571 B1, beschr�nkt)
(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
(3) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, – zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr�ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zu lit. a) bis d) Belege (wie beispielsweise Ausgangsrechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Angebotsschreiben, Eingangsrechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
die vorstehend zu Ziffer 1.1. bezeichneten, seit dem 13.04.2023 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen;
nur die Beklagte zu 2): die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse gem�� Ziffer 1.1. zu vernichten, oder an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch die zu Ziff. 1.1. bezeichneten, seit dem 13.04.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
13 Die Beklagten beantragen,
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Hilfsweise: Der Klageantrag auf Unterlassung wird als derzeit unbegr�ndet abgewiesen.
3.Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Verfahrens.
4.Weiter hilfsweise: Das Verfahren wird bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (Az. ...) ausgesetzt.
5.Hilfsweise f�r den Fall, dass die Klage weder abgewiesen noch das Verfahren ausgesetzt wird, f�r die vorl�ufige Vollstreckung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine Sicherheitsleistung von nicht unter ... anzuordnen
6.Weiter hilfsweise:
(1)Die nachfolgenden Informationen der von der Kl�gerin beantragten Auskunft und Rechnungslegung (inklusive der entsprechenden Belege wie Rechnungen oder Lieferscheine) werden als geheimhaltungsbed�rftig eingestuft:
(1)(1.1) Auskunft gem. Antrag zu Ziffer 1.1. der Klage �ber die zu Ziffer 1.1.a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 24.03.2023 unter Angabe
a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der 3 Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
c)und
c)(1.2) Rechnungslegung gem. Antrag zu Ziffer I.2. der Klage �ber die zu Ziffer I.1. a) und b) der Klage bezeichneten Handlungen seit dem 24.03.2023 unter Angabe
a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, – zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, – zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,
d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
d)(2.) Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbed�rftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverst�ndige, sonstige Vertreter, alle sonstigen Personen, die an dem Rechtsstreit beteiligt sind, oder die Zugang zu den Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbed�rftig eingestuft sind, diese Informationen vertraulich behandeln m�ssen und diese au�erhalb dieses Verfahrens, au�erhalb etwaiger Vollstreckungsverfahren zu diesem Verfahren, au�erhalb der Bemessung der dort festgestellten Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz und au�erhalb eines sich ggf. anschlie�enden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen d�rfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen au�erhalb des hiesigen Verfahrens rechtm��ig Kenntnis erlangt haben, und sich im Rahmen der ggf. mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschr�nkung halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss dieses Verfahrens und etwaiger Zwangsverfahren fort. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Vorliegen eines Gesch�ftsgeheimnisses hinsichtlich der Informationen aus vorstehender Ziffer durch rechtskr�ftiges Urteil verneint wird, oder sobald die betroffenen Informationen f�r Personen in den Kreisen, die �blicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zug�nglich werden, ohne dass dies auf einem Versto� gegen die Geheimhaltungsverpflichtung beruht.
d)Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 100.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festsetzen und sofort vollstrecken.
d)(3.) Dritten, die ein Akteneinsichtsrecht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verf�gung gestellt werden, in dem die Gesch�ftsgeheimnisse gem. Ziffer 1 unkenntlich gemacht wurden.
d)(4.) Der Zugang zu den unter Ziffer 1. genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Kl�gerin beschr�nkt auf
a)drei zuverl�ssige nat�rliche Personen der Kl�gerin, die von ihr zu benennen sind, darunter:
-der Gesch�ftsf�hrer Frank Beel,
b)die innerhalb des erteilten Mandats mitwirkenden anwaltlichen, patentanwaltlichen und sonstigen Vertreter der Klagepartei.
Die Kl�gerin tritt dem Aussetzungsantrag und den Geheimhaltungsantr�gen entgegen.
14 Die Beklagten sind der Ansicht, die Kl�gerin m�sse eine Prozesskostensicherheit nach � 110 ZPO stellen, da sie zwar formal eine deutsche GmbH sei, als Strohmanngesellschaft ihren tats�chlicher Verwaltungssitz aber in den USA habe. Ein Ausnahmefall nach � 110 Abs. 2 ZPO liege nicht vor.
15 Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machten von den Anspr�chen 1 und 7 keinen mittelbaren und wortsinngem��en Gebrauch. Der WiFi 6 – Standard sehe eine andere Positionierung der Pilott�ne vor, als dies vom Klagepatent gesch�tzt sei.
16 Dem Unterlassungs-, R�ckruf- und Vernichtungsanspruch stehe der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand entgegen. Die Beklagten meinen, die Kl�gerin sei lizenzunwillig, w�hrend sie selbst alles Erforderliche getan h�tten, um einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en.
17 Schlie�lich scheide eine Verurteilung der Beklagten aus, weil das Verfahren aufgrund des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht gem�� � 148 ZPO ausgesetzt werden m�sse. Das Klagepatent nehme die Priorit�t der Anmeldung US 2015 621 59187 (Anlage NK5) nicht wirksam in Anspruch, sodass die Entgegenhaltungen NK6, NK9 und NK10 dem Klagepatent neuheitssch�dlich entgegenst�nden. Der Rechtsbestand scheitere aufgrund der fehlenden erfinderischen T�tigkeit bez�glich der Kombination der Entgegenhaltungen NK11 und NK12 bzw. NK13. Weiter sei der Gegenstand des Klagepatents gegen�ber der Ursprungsanmeldung unzul�ssig erweitert. Die Erfindung sei zudem nicht ausf�hrbar offenbart.
18 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 02.05.2024 verwiesen.
19 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Nach zutreffender Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf�hrungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem�� Gebrauch (B. IIDer von den Beklagten erhobene FRAND-Einwand greift nicht durch. Das Verfahren ist nicht auszusetzen.
A.
20 Die Kl�gerin ist nicht verpflichtet, eine Prozesskostensicherheit nach � 110 Abs. 1 ZPO zu leisten, da es sich bei ihr um eine inl�ndische GmbH handelt. Die Beklagte hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass zu der Annahme geben, dass es sich bei der Kl�gerin lediglich um eine Strohmanngesellschaft handelt, deren Geschicke vom Ausland aus gleitet werden. Die Tatsache, dass es sich bei dem alleinigen Gesch�ftsf�hrer der Kl�gerin um einen Rechtsanwalt handelt, der f�r mehrere Gesellschaften als Gesch�ftsf�hrer bestellt ist, ist nicht ausreichend. Konsequenterweise wurde dieser Vortrag deshalb in der m�ndlichen Verhandlung von der Beklagten auch nicht weiter konkretisiert.
B.
21 I. Das Klagepatent befasst sich mit der �bertragung und dem Empfang von OFDMA-Rahmen, die Pilottonsignale in Form von Pilott�nen enthalten.
22 Pilot-Signale oder Pilot-Subcarrier dienen der Kanalsch�tzung und der Bestimmung der „Carrier Frequency offset“ („CFO“). Die Bedeutung und Funktion der Pilotsignale sind zwischen den Parteien unstreitig. Das Klagepatent befasst sich lediglich mit einer technisch vorteilhaften Anordnung der Pilott�ne und f�gt keine Weiterentwicklung zur ihrer konkreten Ausgestaltung hinzu.
23 1. Zum Stand der Technik erl�utert das Klagepatent, dass die Anforderungen, die an drahtlose Netzwerke („Wireless Local Area Networks“, kurz „WLANs“) gestellt w�rden, seien stetig gestiegen. Den Nutzern sei daher an einer verbesserten Leistungsf�higkeit und Effizienz der drahtlosen Netzwerke gelegen. Hinzu komme das Bed�rfnis, den Energieverbrauch der in einem drahtlosen Netzwerk verwendeten Vorrichtungen zu senken (siehe Abs. [0002]).
24 Die im Rahmen des IEEE 802.11ax Standards entwickelten hocheffizienten drahtlosen Netzwerke („HE-WLANs“) verwendeten die Technologie OFDMA (kurz f�r „orthogonal frequency-division multiple access“), die den Zugangspunkten in einem HE-WLAN erm�gliche, gleichzeitig mit mehreren Nutzern zu kommunizieren und so die zur Verf�gung stehende Bandbreite besser zu nutzen (siehe Abs. [0004], [0005]).
25 Anstatt Daten mit hoher Geschwindigkeit �ber einen einzigen (breiten) Kanal zu senden, teilen OFDMA den Datenstrom in viele Datenstr�me und �bertr�ge diese gleichzeitig und �ber eine Vielzahl von schmaleren Kan�len, sogenannten Subcarrier. Ein Subcarrier bezeichne mithin einen Abschnitt der Gesamtbandbreite, was einem Teilsignal entspreche, �ber das Informationen gesendet werden k�nnen.
26 Diese Ausgestaltung erm�glicht es, auf Besonderheiten eines �bertragungskanals flexibler reagieren zu k�nnen. Bei St�rungen, die nur einen schmalen Bereich des Frequenzspektrums betr�fen, k�nnten die von der St�rung betroffenen Subcarrier tempor�r von der �bertragung ausgenommen werden. Auf den weiteren Subcarriern k�nnten weiterhin Daten �bertragen werden, so dass die Daten�bertragungsrate insgesamt nur leicht sinke. Auch destruktive Interferenzen durch Mehrwegempfang wirkten sich weniger stark aus, weil jeweils nur einzelne Subcarrier betroffen seien.
27 Die insgesamt zur Verf�gung stehende Bandbreite eines Kanals im Rahmen eines HE-WLANs k�nne unterschiedlich gro� sein. Das Klagepatent nennt beispielhaft Bandbreiten von 20, 40, 80, 80 + 80 und 160 MHz (siehe Abs. [0061]). Eine Bandbreite von 20 MHz k�nne beispielsweise in 256 Subcarrier unterteilt werden.
28 Mehrere Subcarrier w�rden bei OFDMA zu einer �bergeordneten Einheit zusammengefasst, einer sogenannten Resource Unit („RU“) (siehe Abs. [0005]). Den einzelnen Nutzern w�rden auf diese Weise Gruppen von Subcarriern zugewiesen.
29 Die Daten, die in einem bestimmten Zeitabschnitt �ber die gesamte Kanalbandbreite gesendet w�rden, also �ber alle gleichzeitig gesendeten Resource Units hinweg, bildeten einen „Rahmen“ („frame“).
30 Einige Subcarrier verwende man auch als „Pilot-Subcarrier“. Diese dienen der Kanalsch�tzung und der Bestimmung des CFO, also des Versatzes der Tr�gerfrequenz (siehe Abs. [0008]).
31 Wenn ein Signal einen Kanal passiert, wird es durch Rauschen oder andere Signale, die dasselbe Medium durchqueren, verzerrt. Bei seiner Ankunft am Zielort kann das Signal deshalb Fehler aufweisen. Um solche Rausch- und Verzerrungseffekte (CFO) aus dem empfangenen Signal zu entfernen, m�ssen die Eigenschaften des Kanals bekannt sein. Der Prozess der Ermittlung der Kanaleigenschaften wird als Kanalsch�tzung bezeichnet. Pilotsignale in Form von Pilott�nen zur Kanalsch�tzung k�nnten in sogenannten „Long Training Fields“ („LTF“) enthalten sein (siehe Abs. [0008]).
32 Um die CFO-Bestimmung zu verbessern, sollten die Pilotsignale in allen Symbolen des Rahmens gleichm��ig �ber die zur Verf�gung stehende Gesamtbandbreite verteilt werden. Die Positionierung der Pilott�ne in den einzelnen Symbolen eines Rahmens k�nne dabei grunds�tzlich variieren (siehe Abs. [0010])
33 2. Als Stand der Technik wird die Patentanmeldung US2010/0002787 A1 benannt. Die Klagepatentschrift schildert, dort w�rden die Pilotsignale derart angeordnet, dass sich zwischen den Pilotsignalen eine gerade Anzahl an Subcarriern befinde, insbesondere vier oder sechs Subcarrier (Abs. [0011]). Weiter wird die Patentanmeldung US 2012/0320836 A1 angef�hrt, die vorschl�gt, dass jede Resource Unit mindestens ein Pilotsignal enthalten solle.
34 3. Ohne eine explizite Kritik am Stand der Technikstellt sich das Klagepatent die objektiv zu bestimmende Aufgabe, eine technisch vorteilhafte Verteilung von Pilott�nen bereitzustellen.
35 4. Als L�sung stellt das Klagepatent die geltend gemachten Anspr�che 1 und 7 vor, die sich nach �bereinstimmendem Vortrag der Parteien wie folgt gliedern lassen:
Anspruch 1
1.1
Bereitstellen von Pilotsignalen (e5, e6, e7, e8, e9, e10, e11, e12, e13, e14 – Fig. 54A und B) in einer Resource Unit (5408, 5410, 5412, 5424, 5426); und
1.2
Senden des Rahmens (400 – Fig. 4), der die Resource Unit enth�lt,
1.3
wobei der Rahmen ein 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfeld (408-2X) gem�� einem Standard IEEE 802.11ax enth�lt,
1.4
wobei, wenn ein niedrigster Subcarrier der Resource Unit einen ungeraden Index (5412, 5426) aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem ersten Satz von Positionen (e11, e12, e13, e14) in der Resource Unit enthalten sind,
1.5
wobei, wenn ein niedrigster Subcarrier der Resource Unit einen geraden Index (5408, 5424) aufweist, mehrere Pilotsignale jeweils in einem zweiten Satz von Positionen (e5, e6, e7, e8) in der Resource Unit enthalten sind,
1.6
wobei der zweite Satz von Positionen von dem ersten Satz von Positionen verschieden ist,
1.7
wobei der erste Satz von Positionen jeweils Orten von null verschiedener Subcarrier von Symbolen des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht,
1.8
wobei der zweite Satz von Positionen jeweils den Orten der von null verschiedenen Subcarrier (430, 432) der Symbole des 2X-Hocheffizienz-Langtrainingsfelds entspricht, und
1.9
wobei, wenn die Resource Unit eine 52-Subcarrier-Resource Unit (5424, 5426) ist:
1.9.1
der erste Satz von Positionen enth�lt
1.9.1.1
eine erste Pilottonposition (5426, e11), die f�nf Subcarrier von einem Subcarrier mit dem niedrigsten Index der Resource Unit beabstandet ist,
1.9.1.2
eine zweite Pilottonposition (e12), die durch dreizehn Subcarrier von der ersten Pilottonposition getrennt ist,
1.9.1.3
eine dritte Pilottonposition (e13), die durch elf Subcarrier von der zweiten Pilottonposition getrennt ist, und
1.9.1.4
eine vierte Pilottonposition (e14), die durch dreizehn Subcarrier von der dritten Pilottonposition getrennt ist und die sechs Subcarrier von einem Subcarrier mit dem h�chsten Index der Resource Unit beabstandet ist,
1.9.2
und der zweite Satz von Positionen enth�lt
1.9.2.1
eine f�nfte Pilottonposition (5422, e5), die sechs Subcarrier von einem Subcarrier mit dem niedrigsten Index der Resource Unit beabstandet ist,
1.9.2.2
eine sechste Pilottonposition (e6), die durch dreizehn Subcarrier von der f�nften Pilottonposition getrennt ist,
1.9.2.3
eine siebente Pilottonposition (e7), die durch elf Subcarrier von der sechsten Pilottonposition getrennt ist, und
1.9.2.4
eine achte Pilottonposition (e8), die durch dreizehn Subcarrier von der siebenten Pilottonposition getrennt ist und die f�nf Subcarrier von einem Subcarrier mit dem h�chsten Index der Resource Unit beabstandet ist.
36 Anspruch 7 ist entsprechend Anspruch 1 aufgebaut und betrifft das Empfangen eines patentgem��en Rahmens.
37 II. 1. Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, eines Diplom-Ingenieurs der Nachrichtentechnik mit Universit�tsabschluss und mehrj�hriger Berufserfahrung in der Konzeption und Entwicklung im Bereich der drahtlosen Funktechnologie, aus den Merkmalen der Klagepatentanspr�che 1 und 7 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung sowie der Zeichnungen zu bestimmen.
38 2. In Streit steht allein die Frage, wie der in den Merkmalen 1.9.1.1., 1.9.1.4, 1.9.2.1 und 1.9.2.4. genannte Begriff „beabstandet“ (englisch: „spaced away“) und der in den Merkmalen 1.9.1.2., 1.9.1.3, 1.9.1.4 sowie 1.9.2.2., 1.9.2.3 und 1.9.2.4 genannte Begriff „getrennt“ (englisch: „separated“) auszulegen ist. Dazu sind folgende Ausf�hrungen veranlasst:
39 a. Die Merkmalsgruppe 1.9 stellt den Kern der Erfindung dar und besch�ftigt sich mit der konkreten Anordnung der Pilott�ne in einer Resource Unit mit 52 Subcarriern. Definiert wird zum einen der Abstand der beiden �u�eren Pilott�ne vom Rand der der Ressourceneinheit („spaced away“) und zum anderen der Abstand der Pilott�ne voneinander innerhalb der Resource Unit („separated by“).
40 Die Begriffe „spaced away“ und „separated by“ gem�� Merkmalsgruppe 1.9 haben unterschiedliche Bedeutungen. Bei der Bestimmung des Sinngehalts bestimmter Merkmale ist der Grundsatz zu ber�cksichtigen, dass unterschiedliche Begriffe in einem Patent unterschiedliche Bedeutung haben sollen (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Nur in Ausnahmef�llen ist davon auszugehen, dass zwei unterschiedliche Begriffe die gleiche Bedeutung haben sollen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend jedoch nicht vor.
41 Der Begriff „spaced away“ (bzw. in der deutschen Anspruchsfassung „beabstandet“) verlangt, dass zu einem Subcarrier-Index ein bestimmter Wert addiert wird. Hat also der Ausgangs-Subcarrier beispielsweise den Index 2, hat der um x beabstandete Subcarrier den Index 2+x.
42 „Separated by“ (bzw. in der deutschen Anspruchsfassung „getrennt durch“) hingegen meint, dass zwischen zwei Subcarrier-Indizes eine bestimmte Anzahl x von Subcarriern liegen muss. Beispielsweise ist also der Subcarrier mit dem Index 2 von dem Subcarrier mit dem Index 2+x+1 „separated by“ bzw. „getrennt durch“ x Subcarrier.
43 Anspruch 1 des Klagepatents benutzt die beiden Begriffe auch nicht synonym, sondern unterscheidet bei der Verwendung der Begriffe genau, ob der Abstand der beiden �u�eren Pilott�ne vom Rand der der Ressourceneinheit gemeint ist – in diesem Fall verwendet das Klagepatent „spaced away“ –, oder ob der Abstand der Pilott�ne voneinander innerhalb der Resource Unit gemeint ist – in diesem Fall lautet die Formulierung „separated by“.
44 b. Diese Auslegung wird dadurch gest�tzt, dass Anspruch 1 explizit auf die in den Abs�tzen [0343] und [0345] beschriebenen Figuren 54A und 54B verweist. In den Figuren 54A und 54B ist genau angegeben, auf welchen Subcarriern die Pilott�ne in einer anspruchsgem��en 52-Subcarrier-Resource-Unit anzuordnen sind. In der nachfolgend eingelichteten Figur 54A sind die Pilottonpositionen e1 bis e18 als Pfeile dargestellt. Die anspruchsgem��en 52-Subcarrier-Resource-Units mit den Bezugsziffern 5422, 5424, 5426 und 5428 sind durch einen roten Kasten (Hervorhebung durch die Klagepartei) markiert.
45 Abs. [0343] der Beschreibung stellt klar, dass die Pilottonpositionen f�r die in der Figur 54A gezeigten Resource Units in der Tabelle 11 nach Figur 54B aufgef�hrt sind:
46 Diese Verteilung der Pilottonpositionen ergibt sich nur, wenn der Begriff „spaced away“ nach Merkmalsgruppe 1.9 bedeutet, dass zu einem Subcarrier-Index ein bestimmter Wert addiert wird, dass Merkmal also so verstanden wird, wie oben dargelegt wurde.
47 c. Merkmal 1.9.1.1 verweist auf die in Figur 54A mit der Bezugsziffer 5426 dargestellte Resource Unit.
48 Der „Subcarrier mit dem niedrigsten Index der Resource Unit“ gem�� Merkmal 1.9.1.1 ist der Subcarrier mit dem Index 17 (siehe vorstehend). Die „erste Pilottonposition“ mit der Bezugsziffer e11 liegt laut der Tabelle 11 nach Figur 54B auf dem Subcarrier mit dem Index 22 oder 24. Legte man das unzutreffende beklagtenseitige Verst�ndnis des Begriffs „spaced away“ nach Merkmal 1.9.1.1 zugrunde, m�sste die Pilottonposition e11 auf dem Subcarrier mit dem Index 23 liegen. Dies w�re offensichtlich nicht mit der Tabelle 11 in Einklang zu bringen. Nach zutreffendem Verst�ndnis, wonach der Begriff „spaced away“ eine Addition des unteren Subcarrierindex mit f�nf erfordert, liegt die Pilottonposition e11 auf dem Subcarrier mit dem Index 22 (17+5=22). Dies entspricht dem Ausf�hrungsbeispiel in den Figuren 54A und 54B. Die in den Patentanspr�chen 1 und 7 enthaltenen Verweise und Bezugszeichen sind somit konsistent mit dem �brigen Beschreibungstext des Klagepatents und den hierin offenbarten technischen Zusammenh�ngen.
49 III. Unter Ber�cksichtigung der dargestellten Auslegung der zwischen den Parteien allein streitigen Merkmale 1.9.1.1. bis 1.9.1.4 und 1.9.2.1 bis 1.9.2.4. ist eine wortsinngem��e mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 – und damit auch spiegelbildlich des Anspruchs 7 des Klagepatents nach � 10 Abs. 1 PatG durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen und den WiFi 6-Standard zu bejahen.
50 1. Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen, WLAN-Router und WLAN-Netzwerkkarten, ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als sie mit dem WiFi 6-Standard kompatibel sind und den WiFi 6-Standard nutzen k�nnen.
51 2. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichen mittelbar und wortsinngem�� die Merkmale 1.9.1.1. bis 1.9.1.4 und 1.9.2.1 bis 1.9.2.4. des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die �brigen Merkmale stehen zu Recht nicht in Streit, denn der WiFi 6 – Standard macht hiervon Gebrauch.
52 a. Der WiFi 6-Standard teilt die Bandbreite von 20 MHz in vier 52 Subcarrier-Resource-Units auf, von denen zwei einen ungeraden niedrigsten Subcarrierindex haben (nachstehend gelb hervorgehoben) und zwei einen geraden (nachstehend rosa hervorgehoben, Hervorhebungen jeweils in Anlehnung an die Klagepartei):
53 Die Pilottonpositionen in den Resource Units RU1 bis RU4 lassen sich der nachstehend eingeblendeten Tabelle 27–39 entnehmen:
Table 27–39 Pilot indices for 52-tone RU transmission
54 Bei den gelb hervorgehobenen Resource Units RU1 und RU3 mit einem ungeraden niedrigsten Subcarrier sind die Pilotsignale entsprechend der Merkmalsgruppe 1.9.1 angeordnet. In der RU1 von Subcarrier – 121 bis – 70 ergeben sich auf diese Weise die in der vorstehenden Tabelle 27–39 angegebenen Pilottonpositionen -116, -102, -90 und -76 (der niedrigste und der h�chste Subcarrier sind nachstehend jeweils gelb, die Pilottonpositionen rot gekennzeichnet, Darstellungen s. Bl. 46 ff. der Klageschrift):
55 In der RU3 von Subcarrier 17 bis 68 ergeben sich auf diese Weise die in der vorstehenden Tabelle 27–39 angegebenen Pilottonpositionen 22, 36, 48 und 62:
56 Bei den rosa hervorgehobenen Resource Units RU2 und RU4 mit einem geraden niedrigsten Subcarrier sind die Pilotsignale entsprechend der Merkmalsgruppe 1.9.2. angeordnet. In der RU2 von Subcarrier -68 bis -17 ergeben sich auf diese Weise die in der vorstehenden Tabelle 27–39 angegebenen Pilottonpositionen -62, -48, 36 und -22:
57 In der RU4 von Subcarrier 70 bis 121 ergeben sich auf diese Weise die in der vorstehenden Tabelle 27–39 angegebenen Pilottonpositionen 76, 90, 102 und 116:
58 b. Es handelt sich damit um exakt die in Figur 54B des Klagepatents aufgef�hrte Anordnung. Das einzige Nichtverletzungsargument der Beklagten beruht auf deren Auslegung der Merkmalsgruppe 1.9.1 und 1.9.2., der das Gericht aus den oben genannten Gr�nden nicht folgen kann.
59 3. Der Anspruch 7 entspricht dem Anspruch 1 bis auf die Tatsache, dass er sich auf den Empfang eines Rahmens anstatt auf das Senden bezieht. Da sowohl APs als auch einfache STAs anspruchsgem��e Rahmen versenden, k�nnen beide auch anspruchsgem��e Rahmen empfangen. Anspruch 7 ist mithin verwirklicht.
60 IV. Das Anbieten und Liefern der Verletzungsformen durch die Beklagten verletzt die Anspr�che 1 und 7 des Klagepatents mittelbar. Die Verletzungsformen verwirklichen beim Betrieb die Anspr�che 1 und 7. Sie sind damit zur Nutzung der Erfindung geeignet. Sie sind auch ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, da sie alle anspruchsgem��en Verfahrensschritte ausf�hren. Die Beklagten haben die Verletzungsformen so konstruiert und programmiert, dass sie die Anspr�che 1 und 7 verletzen, und sie bewerben die Verletzungsformen auch ausdr�cklich als „WiFi 6“-f�hig. Sie wissen demnach, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f�r die Benutzung der Erfindung nach Anspruch 1 und 7 verwendet zu werden.
61 V. Da die �brigen Voraussetzungen einer Patentverletzung zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten sind, stehen der Kl�gerin die ausgeurteilten Anspr�che zu.
62 1. Die Beklagten sind zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP� i.V. mit � 139 Abs. 1 Satz 1 PatG.
63 a. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung haben die Beklagten nicht abgegeben.
64 b. Auch ein Schlechthinverbot ist bei der mittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt. Die angegriffenen Mittel k�nnen technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Jedenfalls haben die Beklagten keine patentfreie Verwendung dargetan.
65 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140 b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.
66 3. Die Anspr�che gegen die Beklagten auf R�ckruf der Verletzungsformen und deren Vernichtung ergeben sich im tenorierten Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EP�, �� 139, 140 a Abs. 1 und 3 PatG
67 4. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. 1. zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.
68 Demzufolge waren die Beklagten wie tenoriert gem�� Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB, � 256 ZPO zu verurteilen.
69 5. �ber die Hilfsantr�ge war nicht zu entscheiden, da bereits der Hauptantrag zugesprochen wurde.
C.
70 Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand der Beklagten ist aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung der Kl�gerin zwar er�ffnet. Die Kl�gerin hat aber ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht, weil sie jedenfalls ein den FRAND-Grunds�tzen nicht offensichtlich widersprechendes Vertragsangebot vorgelegt hat, w�hrend die Beklagten sich als lizenzunwillig erwiesen haben.
71 I. Ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann seine Marktmacht nicht nur dadurch missbr�uchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt. Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bem�ht hat, seiner mit der markbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen m�glich zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, GRUR 2021, 585 Rn. 53 m.w.N.).
72 In beiden F�llen ist die Klage deshalb – und nur deshalb – missbr�uchlich, weil dem lizenzwilligen Verletzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der gesch�tzten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet. Der Missbrauch der Marktmacht folgt also erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann, und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (BGH, a.a.O., Rn. 54).
73 1. F�r die Beurteilung, ob ein Verhalten des Lizenzsuchers eine Lizenzwilligkeit zum Ausdruck bringt oder der Verz�gerung des Abschlusses eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen dient, kommt es darauf an, ob der Verletzer zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken. Diese Mitwirkung ist das unerl�ssliche Gegenst�ck dazu, dass dem Patentinhaber abverlangt wird, die Verletzung des Klagepatents so lange hinzunehmen, wie der Verletzer seinerseits die nach der gegebenen Sachlage gebotenen und ihm m�glichen und zumutbaren Bem�hungen unternimmt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en, um auf dieser Grundlage die patentgem��e Lehre weiterhin benutzen zu k�nnen. Wobei f�r die Beurteilung, ob die Partei die gebotenen, m�glichen und zumutbaren Ma�nahmen unternommen hat, ma�geblich ist, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur aktiven F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH, a.a.O., Rn. 57).
74 Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, hat auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH, a.a.O., Rn. 77). Einem lizenzwilligen redlichen Lizenzsucher geht es nicht darum, eine Lizenznahme m�glichst weit hinauszuschieben, um den Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents zu �berbr�cken oder eine Belastung mit Lizenzgeb�hren m�glichst lange zu vermeiden. Er hat vielmehr ein Interesse daran, m�glichst z�gig eine Lizenz zu erhalten, um den Zeitraum abzuk�rzen, in dem er das Klagepatent oder das Patentportfolio mit dem Klagepatent unberechtigt, jedenfalls aber ohne Zahlung einer Verg�tung nutzt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2022 – 6 U 149/20 –, juris). Die Lizenzbereitschaft des Verletzers ist auch dann weiterhin von Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Verletzer ein Lizenzangebot unterbreitet hat (BGH, a.a.O., Rn. 69), denn das Angebot des Patentinhabers stellt nicht den Endpunkt, sondern den Ausgangspunkt der Lizenzverhandlungen dar (BGH, a.a.O., Rn. 70).
75 Eine zum Ausschluss des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand f�hrende Verz�gerungstaktik ist entsprechend den Ausf�hrungen des Unionsgerichtshofs auch dann gegeben, wenn ein Patentverletzer keine Sicherheit leistet. Der Unionsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.07.2015 (EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 67 = WRP 2015, 1080 – Huawei/ZTE) ausgef�hrt, dass ein Patentverletzer, wenn er das SEP benutzt, bevor ein Lizenzvertrag geschlossen wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten zu leisten hat, beispielsweise indem er eine Bankgarantie beibringt oder die erforderlichen Betr�ge hinterlegt. Die Berechnung dieser Sicherheit muss unter anderem die Zahl der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das SEP umfassen, f�r die der angebliche Verletzer eine Abrechnung vorlegen k�nnen muss.
76 2. G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und so auch von der Pflicht, alle offensichtlichen Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher nur in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRAND-widrig ist, dass es sich bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II, Rn. 71). Daf�r ist aber noch nicht in allen F�llen hinreichend, dass bereits eine einzelne Klausel eines Angebotes offensichtlich FRAND-widrig ist, selbst wenn hierdurch das gesamte Angebot nicht FRAND erscheinen mag, sondern es kommt auf eine Gesamtw�rdigung aller vorliegenden Umst�nde an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2022 – 6 U 149/20 –, juris).
77 3. Die Darlegungs- und Beweislast f�r den Missbrauch der Marktmacht durch den Patentinhaber liegt bei den Beklagten (vgl. BGH GRUR 2009, 694 (697) – Orange-Book-Standard).
78 II. Der Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV ist er�ffnet, da der Kl�gerin bez�glich des standardessenziellen Klagepatents eine beherrschende Stellung auf dem Lizenzmarkt zukommt.
79 Diese Stellung folgt daraus, dass die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre f�r die Umsetzung des von den jeweiligen Standardisierungsorganisation normierten Standards notwendig ist und es technisch unm�glich ist, die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Erfindung durch eine andere zu ersetzen. Anhaltspunkt daf�r, dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine andere – gleichwertige – Gestaltung substituierbar ist, liegen nicht vor.
80 III. Die Kl�gerin hat die ihr zukommende marktbeherrschende Stellung zu keinem Zeitpunkt missbraucht. Die zwischen den Parteien gef�hrten Verhandlungen und ausgetauschten Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages zeigen vielmehr, dass gemessen an den dargelegten Grunds�tzen f�r ein FRAND-gem��es Verhalten der Parteien, die Beklagten ein solches haben vermissen lassen.
81 1. Zwischen den Parteien bestand Streit, ob die Beklagten vor Klageerhebung hinreichend auf die Patentverletzung hingewiesen worden sind. F�r die Entscheidung ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil der erforderliche Verletzungshinweis zumindest in der Klageerhebung in diesem Verfahren zu sehen ist. Denn urspr�nglich war die Klage lediglich auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz gerichtet. Erst mit der Klageerweiterung im Schriftsatz vom ... wurden auch die Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung in dieses Verfahren eingef�hrt. Mit dieser gestuften Klageerhebung wurde nach anerkannter Ansicht den Anforderungen des EuGH gen�ge getan.
82 Dar�ber hinaus ist bereits im Vorfeld ein hinreichender Verletzungshinweis erfolgt. ... wies n�mlich die ... auf die M�glichkeit einer Lizenznahme an ihrem WiFi 6-standardessenziellen Patentportfolio hin. Durch diese Mitteilung wurde hinreichend auf den Verletzungstatbestand und die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme aufmerksam gemacht. Es gen�gt insoweit, dass das Patent bezeichnet und angegeben wird, in welcher konkreten Handlung die Verletzung bestehen soll. Letzteres erfordert die Bezeichnung der Art der Verletzungshandlung sowie der angegriffenen Ausf�hrungsformen. Detaillierter technischer oder rechtlicher Erl�uterungen des Verletzungsvorwurfs bedarf es nicht; der Verletzer muss nur in die Lage versetzt werden, sich – gegebenenfalls mit sachverst�ndiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat – ein Bild von der Berechtigung des Patentverletzungsvorwurfs zu machen (vgl. BGH, WRP 2020, 1194 Rn. 86 ff. – FRAND-Einwand).
83 2. Eine Reaktion der Beklagtenseite auf das Schreiben vom ... erfolgte nicht. Die ... erhob dann im November 2021 eine Patentverletzungsklage vor dem United States District Court for the Eastern District of Texas („ED Texas“) erhob. In dem dortigen Verfahren wurde die dortige Beklagte in einem Jury-Verfahren am 14.09.2023 (Anlage ..._KAR_7) zu Schadensersatz basierend auf einer FRAND-Lizenzgeb�hr in H�he von ... verurteilt. Das Urteil der Jury wurde durch das „Final Judgment“ (Anlage ..._KAR_8) des United States District Court for the Eastern District of Texas („ED Texas“), mit welchem die erste Instanz abgeschlossen wurde, am 13.12.2023 best�tigt. Gegen diese Entscheidung ist die dortige Beklagte ins Rechtsmittel gegangen.
84 3. Parallel dazu liefen zwischen den Parteien au�ergerichtliche Lizenzverhandlungen. Im ... wurden der Beklagtenseite im Rahmen des anh�ngigen US-Rechtsstreits von den US-Anw�lten der Kl�gerseite die zu dem Zeitpunkt bestehenden Lizenzvertr�ge der Kl�gerseite offengelegt, sowie eine Patentliste zum Portfolio der Kl�gerseite �bersandt. Die Vorlage der bestehenden Lizenzvertr�ge der Kl�gerseite und die Erl�uterung derselben erfolgte zun�chst unter einer „Attorneys-Eyes-Only“- Beschr�nkung. Ab dem ... wurde der Zugang zu den jedenfalls zu den zu den Lizenzvertr�gen eingereichten Stellungnahmen auf jeweils zwei „in-house“ Personen erweitert.
85 a. Die ersten zwischen den Parteien gewechselten Angebote erfolgten m�ndlich bzw. telefonisch. ....
86 Weitere m�ndliche Angebote der Kl�gerin erfolgten am ....
87 Die weiteren m�ndlichen Gegenangebote der Beklagten wurden am ... abgegeben. Das erste schriftliche Gegenangebot datiert vom ... und lautet �ber eine Pauschalsumme von ... oder ... als laufende Lizenzgeb�hr f�r alle US-amerikanischen Wifi 6-Produkte (ohne WiFi 7 oder WiFi 8). Die Angebote der Beklagtenseite waren bis zur Klageerhebung im hiesigen Verfahren auf eine Lizenznahme f�r die US-Patente beschr�nkt.
88 b. Am ... erfolgte das ... Angebot der Kl�gerin (Anlage ... KAR 3). Dieses enthielt das Angebot einer Pauschallizenz ... f�r das weltweite Patentportfolio der Kl�gerin bis Ende der Patentlaufzeit im Jahr 2036 oder ... laufende Lizenzgeb�hren .... Den deutlich erh�hten Gesamtbetrag begr�ndete die Kl�gerin vorwiegend mit einer erheblich gestiegenen St�ckzahl, die sie ihren Berechnungen nach dem Gewinn neuer Erkenntnisse zugrunde legen m�sse. Bei diesem Angebot ging die Kl�gerin von einem erwarteten Absatz von ... aus. Unter Zugrundelegung der ... bot die Kl�gerin in dem Schreiben verschiedene Rabatte an, n�mlich Mengenrabatte, einen vom Stand des gerichtlichen Verfahrens abh�ngigen Rabatt, einen „early adopter“ Rabatt sowie einen „fully paid up“ Rabatt. Unter Anwendung aller Rabatte bot die Kl�gerin damit ....
89 Die Beklagtenseite unterbreitete am ... f�r eine weltweite Lizenz am gesamten Patentportfolio der Kl�gerin. Dieses wurde durch die Klagepartei mit Schreiben vom .... Eine Einigung ist auch zwischenzeitlich nicht zustande gekommen.
90 4. Nach �berzeugung der Kammer fehlt es bei den Beklagten an der erforderlichen Lizenzwilligkeit. Die Kammer kann aus den nachfolgend ausgef�hrten Gr�nden nicht feststellen, dass die Beklagten gewillt waren und sind, einen Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschlie�en. Vielmehr entspricht es der Herangehensweise der Beklagten an allen Angeboten Kritikpunkte zu suchen, die durch Kumulation ein negatives Bild der Klagepartei zeichnen sollen. Damit wird offensichtlich beabsichtigt, die zu zahlenden Lizenzgeb�hren in einen niedrigen Bereich zu dr�cken. ....
91 a. Die fehlende Lizenzwilligkeit wird schon daraus deutlich, dass es nach dem ersten Angebot der Kl�gerin vom ..., also knapp ... dauerte, bis die Beklagten ein Gegenangebot abgaben, das zudem in territorialer Hinsicht deutlich eingeschr�nkter war als von der Kl�gerin angeboten. ....
92 b. Eine Verz�gerungstaktik ist auch darin zu sehen, dass die Beklagten bislang f�r keines ihrer Gegenangebote Sicherheit geleistet haben. Die Beklagten haben vorgetragen, dass sie f�r den Fall, dass die Kl�gerin das ... Gegenangebot ablehnen sollte, die Erbringung einer entsprechenden Sicherheitsleistung bei einer deutschen oder europ�ischen Bank in Erw�gung in H�he des ... Gegenangebots in Erw�gung ziehen w�rden. Gem�� den dargestellten Grunds�tzen h�tten die Beklagten ihre Lizenzwilligkeit dadurch zum Ausdruck bringen m�ssen, dass sie jedenfalls ab dem ersten auch auf das Bundesgebiet bezogenen abgelehnten Gegenangebot Sicherheit leisten. Dass sie dies nicht getan haben, reicht bereits aus, um den Beklagten den Schutz des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands zu versagen.
93 c. Nach dem mehrfachen Austausch von Angebot und Gegenangebot und Gegengegenangebot usw. sowie unter Ber�cksichtigung des �ber ... Anbahnens eines Lizenzvertrags w�re es nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und Grunds�tzen von Treu und Glauben an der Zeit gewesen, nicht mehr nur zu verhandeln und Interessen zu formulieren (also Gespr�che zu f�hren und E-Mails auszutauschen), sondern den Abschluss des – angeblich angestrebten – Vertrags nicht nur zu suchen, sondern alles zu unternehmen, den Lizenzvertrag auch erfolgreich abzuschlie�en.
94 Nach diesen Ma�st�ben w�re es vorliegend – auch im Hinblick auf das vorherige z�gerliche Verhandeln der Beklagtenseite und die von ... unterzeichneten Lizenzvertr�ge – an der Beklagtenseite gewesen, konkret und substanziell auf den Patentinhaber zuzugehen. Denn schlie�lich ben�tigt der Patentverletzer den Abschluss des Lizenzvertrags, um sein mittlerweile vors�tzliches, rechtswidriges und im gewerblichen Ausma� vorgenommenes patentverletzendes Handeln auf eine legale Grundlage zu stellen. Dies hat die Beklagtenseite jedoch unterlassen. Der Kammer ist bewusst, dass gerade auf dem hochkomplexen Bereich der standardessenziellen Patente f�r eine Lizenzvereinbarung regelm��ig eine gewisse Verhandlungszeit ben�tigt wird. Dass allerdings �ber ... vergehen, w�hrend derer das WiFi 6 Portfolio der Kl�gerin durch den die Unternehmensgruppe der Beklagten bewusst kostenlos genutzt wird, ist aus Sicht der Kammer ein Beispiel f�r eine Hold-out-Strategie. Es kommt daher nicht im Einzelnen darauf an, dass die Beklagten ... Gegenangebote abgegeben haben – zumal sie davor nicht auf das erste kl�gerische Angebot reagiert und auch nach dem erstinstanzlichen Urteil des Gerichts in Texas ....
95 Dabei k�nnen sich die Beklagten nicht darauf gerufen, dass das Gericht in Texas daf�r bekannt sei, dass es regelm��ig zu hohe Lizenzgeb�hren ausspreche. Im Verfahren Apple v. Wi-LAN (Anlage B KAR 6) wurden in zweiter Instanz statt 145,1 Mio. USD noch 85,23 Mio. USD zugesprochen, im Verfahren Optis Wireless Technology v. Apple (Anlage B KAR 7) statt �ber 500 Mio. USD noch 300 Mio. USD. Die in zweiter Instanz ausgesprochenen Lizenzgeb�hren betrugen demnach selbst von den von den Beklagten als Beispiele genannten F�llen etwa 60 % der in der ersten Instanz ausgesprochenen Summen. �bertragen auf den hiesigen Fall bedeutet das, dass selbst f�r den Fall, dass auch die mit Urteil des Gerichts in Texas ausgesprochenen Lizenzgeb�hren in zweiter Instanz auf 60 % des in erster Instanz ausgesprochenen Betrags reduziert werden, noch mit einer ausgeurteilten Lizenzrate von etwa ... gerechnet werden m�sse. ....
96 5. Mangels Lizenzwilligkeit der Beklagten oblagen der Kl�gerin daher auch keine weiteren Verhaltenspflichten. Unabh�ngig hiervon kann die Kammer vorliegend feststellen, dass die kl�gerischen Angebote jedenfalls ein tauglicher Ausgangspunkt sind, um zwischen willigen Lizenzvertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen zu einem Lizenzvertragsabschluss zu kommen. Dies zeigt der Vergleich mit den von der Kl�gerin vorgelegten Vertr�gen, die die Kl�gerin mit vergleichbaren Wettbewerbern der Beklagten geschlossen hat. Denn insoweit entsprechen die Konditionen der streitgegenst�ndlichen Angebote den Konditionen der mit vergleichbaren Wettbewerbern geschlossenen Vertr�ge. Die seitens der Kl�gerin den Beklagten unterbreiteten Vertragsangebote stellen keine kartellrechtswidrige Benachteiligung der Beklagten dar.
97 a. Bei der Beurteilung des kl�gerischen Lizenzangebots ist es unbeachtlich, dass es sich bei der Kl�gerin um eine Patentverwerterin handelt. Das Patentrecht unterscheidet nicht danach, ob der Patentinhaber die Erfindung pers�nlich gemacht hat oder ob es sich um ein zu Zwecken der Verwertung erworbenes Patent handelt. Im Rahmen einer sinnvollen Arbeitsteilung ist es nachvollziehbar und f�rderlich, wenn eine Trennung zwischen Entwicklung und Verwertung vorgenommen wird. Denn nur, wenn keine Ablenkung durch Verwertungserfordernisse besteht, wird innovativen Kr�ften die M�glichkeit gegeben Fortschritt herbeizuf�hren. Deshalb besteht ein legitimes, sogar f�rderungsw�rdiges Interesse, die Verwertung von Patenten an daf�r spezialisierte Einheiten zu delegieren. Die Verwertung von Patenten durch Unternehmen ohne eigene Entwicklungst�tigkeit stellt ein wirtschaftlich vern�nftiges arbeitsteiliges Vorgehen dar, welches der F�rderung von Innovationen dient. Deshalb sind die kartellrechtlichen Anforderungen f�r NPEs (Non-Practicing Entity) und Erfinder identisch.
98 b. Die von den Beklagten im Einzelnen gegen die Angebote vorgebrachten Argumente verfangen nicht, denn sie zeigen nicht auf, dass die Angebote schlechterdings untragbar sind. Soweit die Beklagten vortragen, dass die Angebote nicht in s�mtlichen Belangen FRAND-Kriterien entspr�chen, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Denn die Beurteilung, ob das Angebot der Kl�gerin tats�chlich FRAND-Kriterien entspricht, erfolgt nur, wenn die Beklagten tats�chlich lizenzwillig sind. Auf die Lizenzwilligkeit der Beklagten kommt es hingegen nur dann nicht an, wenn schon aufgrund des Angebots der Kl�gerin feststeht, dass dieses sich als nicht ernst gemeint darstellt und einer Weigerung der Kl�gerin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen mit der Beklagtenseite zu schlie�en, gleichkommt.
99 c. Zur Beurteilung, ob ein vom Patentinhaber unterbreitetes Angebot schlechterdings untragbar ist, ist vorrangig auf das vom Patentinhaber angebotene Lizenzierungskonzept abzustellen, sofern dieses, bspw. durch den Abschluss mehrerer Lizenzvertr�ge, bereits am Markt etabliert ist. Denn in diesem Fall besteht eine tats�chliche Vermutung f�r die Angemessenheit dieser Lizenzbedingungen (K�hnen, Hdb. Der Patentverletzung, 6. Auflage, Kap. E Rdn. 603). Diese Vermutung ist auch gerechtfertigt, denn der Abschluss von vergleichbaren Lizenzvertr�gen belegt gerade, dass die vom Patentinhaber angebotenen bzw. geforderten Konditionen im Markt akzeptiert werden und dem sich in der Lizenzgeb�hr widerspiegelnden Wert des Patents bzw. des Patentportfolios entsprechen. Zugleich f�hrt der Abschluss von Lizenzvertr�gen dazu, dass der Patentinhaber von seiner Lizenzierungspraxis inhaltlich nur abweichen darf, sofern sich die Lizenzierungssachverhalte unterscheiden. Damit kann das Argument der Beklagten, die von der Kl�gerin angebotene Lizenzgeb�hr sei aufgrund der H�he der Lizenzsumme offensichtlich unFRAND nicht verfangen, denn die Kl�gerin hat f�r den WiFi 6-Standard ... Vergleichslizenzvertr�ge vorgelegt.
100 d. Nach diesem Ma�stab liegt kein willk�rliches Angebot der Kl�gerin vor. ....
101 Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, die sich erst beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr ergeben. Die angebotene Lizenzrate ist nicht willk�rlich, wie ein Vergleich mit den vorgelegten Lizenzvertr�gen zeigt.
102 Seitens der Beklagten wurden die von der Kl�gerin im Parallelverfahren ... vorgelegt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten gegen�ber diesen Vergleichslizenzen unangemessen benachteiligt wurden.
103 ...
104 Wie dargelegt ist es nicht erforderlich, dass die mit den Partnern der vorgelegten Vertr�ge getroffenen Vereinbarungen exakt den Bedingungen entsprechen, die der Kl�gerin angeboten wurden. .... Es d�rfte allgemein bekannt sein, dass Patentverletzungsverfahren mit einem sehr hohen finanziellen und personellen Aufwand betrieben werden. Auch ist der Verwaltungsaufwand bei einer laufenden Abrechnung nach St�cklizenz deutlich h�her als bei einer Pauschallizenz. Aus Sicht des Patentinhabers kann es daher wirtschaftlich sinnvoll sein, f�r die Vereinbarung einer Pauschallizenz erhebliche Rabatte anzubieten. Die vorgelegten Vertr�ge zeigen jedenfalls, dass die Kl�gerin �ber eine etablierte Lizenzierungspraxis verf�gt. Dabei gilt, dass sich die Kl�gerin aussuchen kann, welche Lizenzvertr�ge sie vorlegt. Sie ist nicht gehalten, wie von den Beklagten gefordert, ... vorzulegen.
105 e. Die Verhandlungshistorie zwischen den Parteien gebietet keine andere Beurteilung. .... Daraus folgt aber nicht zwangsl�ufig, dass die nunmehr verlangte Lizenzrate evident �berh�ht ist. Denn als unangemessen ist eine Lizenzforderung nur zu betrachten, wenn sie den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h�tte, erheblich �berschreitet und es f�r diese Preisgestaltung keine wirtschaftliche Rechtfertigung gibt (K�hnen, a.a.O., Kap. E, Rz. 328). Die Kl�gerin hat ... im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begr�ndet, ....
106 f. Das Argument der Beklagten, die angebotene ... ber�cksichtige nicht, dass das WiFi 6-Portfolio mit der Zeit, insbesondere mit der Einf�hrung von WiFi 7 und WiFi 8, an Wert verlieren werde, hat bei genauer Betrachtung keine �berzeugende Bedeutung. Zuerst ist festzustellen, dass die bisherigen WiFi-Versionen stets abw�rtskompatibel waren und es wurde auch nichts vorgetragen oder ist in sonstiger Weise ersichtlich, dass sich dies in der Zukunft �ndern wird. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass zuk�nftige WLAN-Standards auf die technischen Errungenschaften der bisherigen Standards verzichten werden. Somit ist nicht ersichtlich, dass das Patentportfolio der Kl�gerin an Wert verlieren wird. Weiter ist bis zum Ende der Patentlaufzeit 2036 mit einer erheblichen Inflation zu rechnen, sodass durch die gleichbleibende, nicht an die Inflation angepasste ... bereits faktisch eine Verringerung der Lizenzgeb�hren stattfindet, die eine m�glicherweise abnehmende Bedeutung kompensieren d�rfte.
107 6. Die seitens der Beklagten beantragte Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Kl�gerin vom 17.04.2024 sowie deren Vortrag in der m�ndlichen Verhandlung war nicht zu gew�hren, weil der Vortrag nicht entscheidungserheblich war (vgl. Greger/Z�ller, ZPO, 31. Aufl., � 283 Rn. 2a). Schon der eigene Sachvortrag der Beklagten reicht nicht aus, um eine unbedingte Lizenzwilligkeit zu begr�nden, zumal sie auch f�r kein Angebot Sicherheit geleistet haben. Zudem entsprach bereits das kl�gerische Angebot vom ... FRAND-Bedingungen, sodass sich der Vortrag der Kl�gerin ab dem 17.04.2024 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beklagten auswirken kann.
108 IV. Damit steht zur �berzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten nicht unbedingt lizenzbereit sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Kl�gerin den Beklagten den ernsthaft und unbedingt nachgefragten Zugang zu der von dem Klagepatent gesch�tzten Technologie verweigert hat. Die auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung gerichtete Klage ist daher nicht kartellrechtswidrig.
D.
109 F�r eine Aussetzung des Verfahrens gem�� � 148 ZPO wegen der eingereichten Nichtigkeitsklage der Beklagtenpartei besteht vor dem Hintergrund des hierzu erfolgten Vertrags kein Anlass.
110 Nach st�ndiger Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts M�nchen I (vgl. GRUR-RS 2023, 26656 Rn. 93; GRUR-RS 2019, 31034 Rn. 66; GRUR-RS 2019, 31037 Rn. 63; BeckRS 2018, 41093 Rn. 147) stellen ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w�rde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Das ist dem Gesetz jedoch fremd. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw�gen, wobei grunds�tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb�hrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf�llt.
111 Die Beklagten beantragen hilfsweise eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die vor dem Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage. Sie behaupten eine unzul�ssige Erweiterung (I.), mangelnde Ausf�hrbarkeit (II.) neuheitssch�dliche Vorwegnahme aufgrund eines ung�ltigen Priorit�tsanspruchs (III.) sowie eine fehlende erfinderischer T�tigkeit (IV.).
112 I. Der seitens der Beklagten vorgebrachte Einwand, der Gegenstand des Klagepatents sei gegen�ber der Anmeldung in ihrer urspr�nglich eingereichten Fassung unzul�ssig erweitert worden, verf�ngt nicht.
113 Zur Feststellung einer unzul�ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr�nglichen Unterlagen zu vergleichen (BGH GRUR 2010, 509 Rn. 25 – Hubgliedertor I). Dabei ist Gegenstand des Patents die durch die Patentanspr�che definierte Lehre, zu deren Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Demgegen�ber ist der Inhalt der Patentanmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr�chen die gleiche hervorgehobene Stellung zukommt. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Fachmann anhand der urspr�nglichen Offenbarung erkennen konnte, dass der ge�nderte L�sungsvorschlag von Anfang an von dem Schutzbegehren mit umfasst sein soll (BGH, X ZR 104/06, BeckRS 2008, 00866, Rn. 14 – Unzul�ssige Erweiterung).
114 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die seitens der Kl�gerin gew�hlte Anspruchskombination ursprungsoffenbart.
115 a. Die Beklagten st�tzen ihre Ansicht, die Kombination der Merkmale sei nicht offenbart, darauf, dass der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents im Wesentlichen auf den urspr�nglichen Anspr�chen 14, 15, 16 und 11 der Anmeldung WO’021 (Anlage ... 12) basiere, wobei in Merkmal 1.3 zus�tzlich das Merkmal betreffend eines Standard IEEE 802.11ax aufgenommen worden sei. In der urspr�nglichen Anmeldung WO '021 sei Anspruch 15 auf Anspruch 14 und Anspruch 16 auf Anspruch 15 r�ckbezogen. Die Kombination dieser Anspr�che mit den Merkmalen des Anspruchs 11 sei nicht ursprungsoffenbart, denn der urspr�ngliche Anspruch 11 sei nur von Anspruch 1 abh�ngig (der von der Anmelderin (damals Newracom Inc.) im Pr�fungsverfahren bewusst nicht weiterverfolgt worden sei).
116 Das Klagepatent unterscheide (wie auch die urspr�ngliche Anmeldung) zwischen unterschiedlichen Ausgestaltungen und Alternativen (siehe z.B. Abs. [0221] der ... 12: entweder verschachtelte (nested) oder nichtverschaltete (non-nested) Struktur, wobei selbst diese Strukturen noch weiter in diskrete Alternativen (alternatives) und Optionen (cases) unterteilt sind). Diese Strukturen k�nnten nicht ohne Weiteres miteinander kombiniert werden, da sie schon unterschiedliche Zielsetzungen h�tten. Es handele sich daher bei den Strukturen um unterschiedliche Ausf�hrungsbeispiele. Merkmale unterschiedlicher Ausf�hrungsbeispiele der urspr�nglichen Offenbarung d�rften jedoch nicht kombiniert werden, wenn sie in ihrer Kombination eine Ausf�hrungsform ergeben, die so nicht in den urspr�nglichen Anmeldeunterlagen als m�gliche Ausgestaltung offenbart sei. Dies gelte insbesondere, wenn es sich – wie hier – um alternative Ausf�hrungsbeispiele handele.
117 b. Die Argumentation der Beklagten verf�ngt nicht. Abs. [0799] der Anlage ... 12 f�hrt im letzten Satz aus, dass zwei oder mehr Ausf�hrungsformen miteinander kombiniert werden k�nnen. Das Patent stellt also selbst klar, dass eine Kombination ausdr�cklich zul�ssig sein soll. Dabei handelt es sich nicht nur um eine inhaltsleere Generalklausel, sondern um konkrete Ausgestaltungsm�glichkeiten. Anders als bei dem der Entscheidung des EPA vom 24.03.2017 (Az. Z 1538/12, BeckRS 2017, 123843, Rn. 37) zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem ohne konkrete Handlungsanweisung allein auf das m�gliche Vorhandensein anderer, nicht offenbarter Ausf�hrungsbeispiele verwiesen wird, erlaubt Abs. [0799] die Kombination der bereits offenbarten Ausf�hrungsbeispiele. Auch k�nnte die Reihenfolge bestimmter Abl�ufe ge�ndert werden. Somit ist die Kombination der verschiedenen Anspr�che gem�� der urspr�nglich eingereichten Fassung zul�ssig. Selbst wenn man der Ansicht der Beklagten zum Verbot der Kombination folgte, k�me man zu keiner abweichenden Beurteilung, zumal in Abs. [0022] offenbart wird, dass der Rahmen ein 2X HE-LTF enth�lt, bei dem sowohl der erste Satz von Positionen als auch der zweite Satz von Positionen jeweils auf den von Null verschiedenen Subcarriern liegen. Hierf�r spricht auch, dass die Thematik im Erteilungsverfahren bekannt war, und dass das Patent letztlich in der vorliegenden Form erteilt wurde.
118 2. Die Tatsache, dass Merkmal 1.3 des Klagepatents auf den zum Anmeldetag noch nicht ver�ffentlichten IEEE 802.11ax Standard Bezug nimmt, stellt ebenfalls keine unzul�ssige Erweiterung dar.
119 a. Die Beklagten sehen eine unzul�ssige Erweiterung darin, dass die spezifische Struktur des 2XHE-LTF der Fachperson am Anmeldetag nicht bekannt gewesen sei. Das 2XHE-LTF sei ein neu definiertes Feld im 802.11ax-Standard, das es in Vorg�ngerversionen dieses Standards noch nicht gegeben habe. Diese Struktur werde auch nicht speziell in den Spezifikationen der ... 12 beschrieben. Abs. [0187] f. der ... 12 offenbare nur ein abstraktes Konzept f�r ein 2XHE-LTF, bei dem im Wesentlichen jeder zweite Subcarrier Informationen tragen solle. Dieses Konzept lasse der Fachperson erheblichen Gestaltungsspielraum f�r die Wahl der genauen Tonabfolge einer 2XHE-LTF-Sequenz. F�r welche der m�glichen Konkretisierungen sie sich entscheiden sollte und welche Kriterien bei der Auswahl heranzuziehen sein sollen, ergebe sich gerade nicht aus der ... 12.
120 b. Die Argumentation der Beklagten verkennt, dass es f�r die Erfindung nicht darauf ankommt, wie genau die 2XHE-LTF Sequenz ausgestaltet ist. Relevant f�r die Erfindung ist allein, dass bei einem 2XHE-LTF nur jeder zweite Subcarrier Informationen tr�gt, und dass die Pilott�ne nur auf den von Null verschiedenen Subtr�gern angeordnet sein sollen. Mehr beansprucht das Patent nicht. F�r die Erfindung ist die konkrete Ausgestaltung des 2XHE-LTF und damit die Frage, ob an den von Null unterschiedlichen Tr�gern jeweils +1 oder -1 steht, unerheblich. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Fachmann anhand der im Klagepatent enthaltenen Informationen ein solches Feld konstruieren kann, weil die Anleitung zur Konstruktion nicht beansprucht ist.
121 II. Eine fehlende Offenbarung hinsichtlich der Konstruktion eines 2XHE-LFT ist nicht gegeben. Die Beklagten st�tzen den Angriff der mangelnden Ausf�hrbarkeit darauf, dass das Klagepatent nicht lehre, wie das in Merkmal 1.37.3 aufgef�hrte 2XHE-LTF eines IEEE 802.11ax Standards zu konstruieren sei.
122 1. Die Frage, ob eine Erfindung so deutlich und vollst�ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf�hren kann, ist eine Rechtsfrage. Vor Annahme einer fehlenden Ausf�hrbarkeit ist der Anspruch zun�chst auszulegen und etwaige Unklarheiten sind auf diesem Wege zu beseitigen (BGH GRUR 2018, 395 Rn. 34 – Wasserdichter Lederschuh; GRUR 2015, 472 Rn. 35 – Stabilisierung der Wasserqualit�t; BPatG BeckRS 2017, 122188 Rn. 42). Zudem ist darauf zu achten, dass etwaige Unklarheiten nicht mit mangelnder Ausf�hrbarkeit gleichgesetzt werden, weil – im Gegensatz zu Art. 84 EP� – das Patentgesetz die fehlende Klarheit des Anspruchs als Nichtigkeitsgrund nicht kennt (BGH GRUR 2013, 1210 Rn. 14 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; GRUR 2010, 414 Rn. 20 – Thermoplastische Zusammensetzung).
123 Die Ausf�hrbarkeit der mit der Anmeldung offenbarten Erfindung ist dann gegeben, wenn der Durchschnittsfachmann auf Grund der in der Anmeldung enthaltenen Informationen in der Lage ist, unter Inanspruchnahme des von ihm zu erwartenden Informations- und Wissensstandes und des allgemeinen Fachwissens und mit Hilfe der vom Anmelder aufgezeigten Ausf�hrungswege die Lehre zum technischen Handeln, die in den Anmeldungsunterlagen beschrieben und beansprucht ist, zuverl�ssig, wiederholbar und ohne Umwege in die Praxis umzusetzen, ohne dabei einen unzumutbaren Aufwand treiben und eine unangemessene Zahl anf�nglicher Fehlschl�ge hinnehmen zu m�ssen (BGH GRUR-RS 2020, 42976 Rn. 44 – L-Aminos�ureproduktion; BeckRS 2019, 8809 Rn. 41 – Dampftrockner; GRUR 2010, 916 (918) – Klammernahtger�t; BGH BeckRS 2009, 02615 Rn. 20, 23).
124 2. Wie soeben gezeigt, beansprucht das Klagepatent nicht die konkrete Konstruktion des 2XHE-LTF, sodass in der fehlenden Konstruktionsanweisung keine mangelnde Ausf�hrbarkeit begr�ndet ist. Dass aufgrund dieser fehlenden Konstruktionsanweisung bez�glich des 2XHE-LTF auch keine Rahmen mit Pilott�nen konstruiert werden k�nnten, ist nicht ersichtlich.
125 III. Die Entgegenhaltungen NK6, NK9 und NK10 nehmen den Gegenstand des Klagepatent nicht neuheitssch�dlich vorweg, da sie aufgrund der wirksamen Priorit�t der am 08.05.2015 eingereichten US-Anmeldung 62/159, 187 (Anlage NK5) zum Priorit�tszeitpunkt nicht Stand der Technik waren.
126 Die Beklagten bringen vor, die vom Klagepatent beanspruchte Priorit�t (Anlage NK5) sei nicht wirksam in Anspruch genommen, da der Gegenstand der Anspr�che nicht „dieselbe Erfindung“ im Sinne von Artikel 87 (1) EPO betreffe. Der Gegenstand der Anspr�che ergebe sich nicht unmittelbar und eindeutig aus der Priorit�tsanmeldung. Folglich sei der effektive Zeitrang f�r alle Anspr�che der 09.05.2016, sodass das Klagepatent im Hinblick auf die Entgegenhaltungen
-IEEE 802.11-16/0024r1, „Proposed TGax draft specification“, ver�ffentlicht am 02.03.2016 (Anlage NK6)
-IEEE 802.11-15/0819r111ax, „OFDMA Tone Plan Leftover Tones and Pilot Structure“, ver�ffentlicht am 13.07.2015 (Anlage NK9) sowie
-IEEE 802.11-15/0132r15, „Specification Framework for TGax“, ver�ffentlicht am 28.01.2016 (Anlage NK10)
nicht neu sei.
127 1. Die Inanspruchnahme der Priorit�t einer fr�heren Anmeldung setzt voraus, dass die Priorit�tsunterlagen die Gesamtheit der Merkmale der durch den Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre deutlich offenbaren (BGH GRUR 2012, 1133, 1. Ls.). Ein Priorit�tsrecht kommt der Patentanmeldung daher nur zu, soweit die darin beanspruchte Erfindung im Priorit�tsdokument ausf�hrbar offenbart worden ist (Benkard EP�/Grabinski, 4. Aufl. 2023, EP� Art. 88 Rn. 12).
128 2. Die Beklagte stellt die Wirksamkeit der Priorit�tsanmeldung mit dem Argument in Abrede, Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und die Merkmalsgruppe 1.9.x sowie die entsprechenden Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 7 seien nicht unmittelbar und eindeutig aus der Priorit�tsanmeldung ableitbar.
129 a. Der in den Anspr�chen 1 und 7 des Klagepatents genannte Rahmen solle anspruchsgem�� die Ressourceneinheit mit den Pilotsignalen enthalten (Merkmal 1.2/7.2 „frame (400 – Figur 4) including the resource unit“). Dieser Aspekt k�nne nicht unmittelbar und eindeutig aus NK5 entnommen werden. Die erteilten unabh�ngigen Anspr�che verwiesen bez�glich des Rahmens auf die Figur 4 (bzw. 4A) des Klagepatents, die nicht in der Priorit�tsanmeldung enthalten sei. Figur 4A zeige gem�� Klagepatent einen OFDMA-Rahmen 400 mit einem High Efficiency (HE) Long Training Field (LTF) 408, siehe Abs. [0013], [0065], [0066]. Ein derartiger Rahmen sei nicht unmittelbar und eindeutig aus der Priorit�tsanmeldung NK5 ableitbar.
130 Anspruch 1 und Anspruch 7 definierten jeweils eine einzelne Ressourceneinheit. Ein Rahmen mit einer einzelnen Ressourceneinheit werde in der Priorit�tsanmeldung nicht offenbart. Die Bezugszeichen in den Merkmalen 1.1 bzw. 7.1 verwiesen auf die Figuren 54A und 54B, die es in der Priorit�tsanmeldung nicht gebe, und die eine „nested“ Pilotstruktur mit einer Vielzahl von Ressourceneinheiten unterschiedlicher Gr��e zeigten, die in einer genau vorgegebenen Frequenzausrichtung zueinander l�gen, siehe Abs. [0103] des Klagepatents. In dieser „nested“ Pilotstruktur werde zun�chst die Anordnung der Pilott�ne der kleinsten Ressourceneinheit festgelegt, und erst diese Anordnung bestimme die Positionen der Piloten der hier beanspruchten Ressourceneinheit mit 52 Untertr�gern, siehe Abs. [0207] des Klagepatents. Diese Zusammenh�nge fehlten in den unabh�ngigen Anspr�chen.
131 b. Entgegen der Ansicht der Beklagten fordert das Klagepatent in Anspruch 1 nicht, dass sich genau eine Ressourceneinheit in einem Rahmen befindet. Eine Beschr�nkung auf eine „nested“ Pilotstruktur enth�lt der Anspruch nicht, auch wenn sie im Priorit�tsdokument offenbart wird.
132 Tats�chlich zeigt die Anlage NK5 sowohl in Figur 15 als auch Figur 16 jeweils eine einzige Ressourceneinheit. Die Figuren 15 und 16 zeigen jeweils ein Beispiel f�r die Anordnung von Pilott�nen bei geradem bzw. ungeradem Index des Subcarriers der Ressourceneinheit mit 52 Untertr�gern und einer geraden Anordnung der LTF-Sequenz im 2XLTF Design. Dabei bestimmt Option 1, dass der Abstand zwischen zwei Piloten in einer Ressourceneinheit mit 52 Untertr�gern 13, 11 und 13 Untertr�ger und der Abstand vom Rand der Ressourceneinheit zu den Pilott�nen 5 und 6 Untertr�ger betr�gt.
133 Zum Thema 2XLTF f�hrt die Anlage NK5 auf S. 9 im vorletzten Absatz aus, dass das 802.11ax System zwei Arten von LTF OFDM Symbolen kenne. Bei einem w�rden auf jedem Untertr�ger Informationen gesendet (4xLTF), bei dem anderen nur auf jedem zweiten (2XLTF). In letzterem Fall w�rden entweder nur alle Untertr�ger mit geradem Index oder nur alle Untertr�ger mit ungeradem Index Informationen tragen, jeweils mit Ausnahme der DC T�ne.
134 Aus S. 11, 2. Absatz der NK5 ergibt sich weiter, dass bei einer Ressourceneinheit mit 26 Untertr�gern der Abstand zwischen den beiden Pilott�nen 13 Untertr�ger und der Abstand der Pilott�ne zum Rand der Ressourceneinheit jeweils 5 bzw. 6 Untertr�ger betr�gt. Daraus wird die im Klagepatent beanspruchte nested structure deutlich. Die in der RU mit 26 Subcarriern enthaltenen Pilott�ne befinden sich in einer RU mit 52 Subcarriern an derselben Stelle – wenn man also wei�, an welcher Position sich Pilott�ne in einer RU mit 26 Subcarriern befinden, kennt man auch deren Position in einer 52-Ton-Struktur.
135 3. Soweit die Beklagte weiter darauf abstellt, dass das in Merkmal 1.3/7.3 genannte „2X HE LTF eines IEEE 802.11ax Standards“ im Priorit�tsdokument nicht hinreichend offenbart ist, ist wiederum zu ber�cksichtigen, dass die genaue Ausgestaltung der 2XHE-LTF-Sequenz vom Klagepatent nicht beansprucht ist.
136 IV. Das Fehlen erfinderischer T�tigkeit kann nicht mit der f�r eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
137 Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle der klagepatentgem��en Erfindung an erfinderischer T�tigkeit ausgehend von
IEEE 802.11-15/0330, „OFDMA Numerology and Structure“, ver�ffentlicht am 9.3.2015 (Anlage NK11),
IEEE 802.11-15/0349, „HE-LTF Proposal“, ver�ffentlicht am 09.03.2015 (Anlage NK12) beziehungsweise
IEEE 802.11-15/0132r4, „Specification Framework for TGax“, ver�ffentlicht am 27.03.2015 (Anlage NK13).
138 2. Die Beklagten tragen vor, NK11 und NK12 seien Beitr�ge f�r ein IEEE-Standardisierungsmeeting im M�rz 2015, in welchem die Standardisierungsgruppe TGax den damals k�nftigen Standard 802.11ax diskutiert habe. Die beiden Beitr�ge gingen von einer OFDM-Symboll�nge von 12.8�s aus (NK11: Folie 9; NK12: Folie 9). Diese OFDM-Symboll�nge werde als 4xOFDM bezeichnet, da sie ein Vierfaches der in dem vorausgehenden WLAN-Standard 802.11ac definierten OFDM-Symboll�nge betrage (NK11: Folie 9, 2. Punkt).
139 NK11 schlage eine k�nftige OFDMA-Struktur vor. F�r die OFDM-Symboll�nge von 12.8 �s seien 256 SCs in dem 20MHz-Frequenzbereich, 512 SCs in dem 40MHz-Frequenzbereich, 1024 SCs in dem 80MHz-Frequenzbereich und 2048 SCs in dem 160MHz-Frequenzbereich enthalten (vgl. Folie 9, 2. Punkt). Nicht alle dieser SCs seien f�r Informations�bermittlung verf�gbar – Nullt�ne k�nnten um die DC-SC sowie an den R�ndern des Frequenzbereichs vorhanden sein. Die OFDMA-Struktur solle dabei m�glichst einfach und effizient sein, sowie soweit m�glich das Design der vorausgehenden Standards wiederverwenden (vgl. Folien 11 und 12). Als Ergebnis werde unter anderem eine RUs mit der Anzahl von 52 SCs, darunter 4 Pilot-SCs vorgeschlagen (vgl. Folie 13).
140 NK12 schlage zus�tzlich zu dem 4xHE-LTF-Feld (mit der 4xOFDM-L�nge) die Verwendung von dem 2XHE-LTF-Feld vor (mit einer halben L�nge von 6.4�s), (vgl. Folie 14).
141 Die Anwendung der beiden Beitr�ge NK11 und NK12 zusammen f�hre zu dem Gegenstand der unabh�ngigen Anspr�che.
142 NK11 zeige das 2XHE-LTE-Feld nicht explizit (Merkmal 1.3) und damit auch nicht explizit, dass Pilottonpositionen in von null verschiedenen SCs des 2XHE-LTE-Feldes lokalisiert seien (Teil der Merkmale 1.7 und 1.8). Trennung von Pilottonpositionen durch elf SCs (Merkmale 1.9.1.3 und 1.9.2.3) und der Abstand von sechs SCs zu der SC mit dem niedrigsten bzw. h�chsten Index (Merkmal 1.9.2.1 und 2. Teil von Merkmal 1.9.1.4) seien ebenfalls nicht gezeigt in NK11.
143 Der Fachmann kenne den Verlauf einer Standardisierung sowie Standardisierungsdokumente inklusive Beitr�ge und Berichte/Entw�rfe in welchen lediglich die bereits genehmigten Standard-Merkmale aufgeschrieben werden. Er w�rde die Pilottonpositionen aus dem vorherigen Standard 802.11 a/g bei der Lekt�re der NK 11 mitlesen. Es w�rde f�r ihn naheliegen, diese Positionen auch f�r den neuen Standard zu �bernehmen.
144 NK11 habe einige Punkte insbesondere bez�glich der vorgeschlagenen Struktur und Pilottonpositionen offen gelassen („Exact location of leftover tones is open for discussions“, „102 tones + TBD pilots RU“, vgl. Folie 25).
145 Die Kombination von NK 11 und NK12 sei veranlasst gewesen, da beide Dokumente f�r ein Standardisierungsmeeting im M�rz 2015 vorbereitet worden seien und NK12 sich ebenfalls mit Struktur der Ressourcen und Daten in der Bit�bertragungsschicht besch�ftigt habe (vgl. Titel der Folie 9, „HE PHY Frame Format“) und insbesondere mit der L�nge des OFDM-Symbols, auch wenn f�r den Spezifischen Fall von HE-LTF-Feld.
146 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht ersichtlich, dass der Fachmann die Pilottonpositionen aus dem vorherigen Standard 802.11a/g bei der Lekt�re der NK 11 mitlesen und es f�r ihn naheliegen w�rde, die dort verwendeten Pilottonpositionen auch f�r den neuen Standard zu �bernehmen. Diese Ansicht geht �ber die Offenbarung der NK11 hinaus. Auf den relevanten Folien 12 bis 14 geht es lediglich um die Anzahl der Subcarrier in Ressourceneinheiten, sowie um die Anzahl der Pilott�ne in den Ressourceneinheiten. Der NK11 l�sst sich nichts �ber die Positionierung der Pilott�ne l�sst entnehmen.
147 Gegen eine Kombination spricht insbesondere, dass die NK12 noch von „Resource Blocks“ ausgeht. Dabei handelt es sich um ein Konzept aus den Vorg�ngerstandards zu dem Standard 802.11ax. Ein Resource Block erstreckt sich auf der Frequenzebene �ber die gesamte Bandbreite eines Kanals und wird einheitlich einem einzigen Nutzer zugewiesen. Die NK11 hingegen spricht bereits von Resource Units. Auf der Bandbreite k�nnen mehrere Resource Units nebeneinander angeordnet sein und diese k�nnen verschiedenen Nutzern zugeordnet werden. Die NK11 und die NK12 gehen somit von v�llig unterschiedlichen Konzepten aus.
148 Durch die Einf�hrung von Resource Units kann erstmalig der Fall eintreten, dass mehrere Ressourceneinheiten in einem einzigen Kanal nebeneinander liegen, wobei insbesondere die Indizes der niedrigsten Subcarrier verschiedener Ressourceneinheiten gerade oder auch ungerade sein k�nnen.
149 Die Kombination der NK11 mit NK12 verst��t daher gegen das Verbot der r�ckschauenden Betrachtung.
150 4. Auch hinsichtlich der einer m�glichen Kombination von NK11 mit NK13 kann kein Fehlen einer erfinderischen T�tigkeit angenommen werden. Bei der NK13 handelt es sich um ein Dokument, in welchem die bereits genehmigten Vorschl�ge f�r den damals noch k�nftigen Standard 802.11 ax gesammelt werden. NK 13 best�tigt nur die Genehmigung des Vorschlags aus NK12. Es gilt daher das zur Kombination von NK11 mit NK12 Gesagte.
151 V. Demnach �bt die Kammer ihr Ermessen gem�� � 148 ZPO dahingehend aus, den Rechtsstreit nicht im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.
E.
152 Die von den Beklagten gestellten Hilfsantr�ge, mit denen Geheimnisschutzanordnungen f�r die Informationen aus Auskunft und Rechnungslegung begehrt werden, sind unbegr�ndet. Die Vorschriften des GeschGehG sind �ber � 145 a PatG nicht auf derartige Informationen anwendbar, da dieser nur die von den Parteien in das Verfahren eingef�hrten Informationen erfasst. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind aufgrund eines titulierten Anspruchs zu erteilende Ausk�nfte nicht erfasst. Es handelt sich dabei nicht um von einer Partei im Rahmen des Verfahrens geleisteten Vortrag, sondern um die unmittelbar an den Gl�ubiger zu erbringende Erf�llung eines tenorierten materiell-rechtlichen Anspruchs (OLG D�sseldorf, GRUR 2023, 677 – Geheimnisschutz II, Rz. 8). Zudem ist den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten dadurch Rechnung getragen, dass bei der Auskunftserteilung geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der rechnunglegungspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen.
F.
153 I. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in � 709 ZPO.
154 II. Da die Sicherungsleistung den Anspruch des Vollstreckungsschuldners aus � 717 Abs. 2 ZPO sichern soll, ist ihre H�he entsprechend zu bemessen (Ulrici, BeckOK ZPO, Stand 01.03.2024, � 709, Rn. 3). Trotz eines umfangreichen Vortrags der Beklagten war die Sicherheitsleistung in der aus dem Tenor ersichtlichen H�he festzusetzen, die sich an der neueren Rechtsprechung der Kammer orientiert und die bei Streitigkeiten aus dem Telekommunikationsbereich – im Regelfall – einen Betrag von maximal des ca. 5-fachen des Streitwerts f�r angemessen ansieht. Ein dar�berhinausgehendes Sicherungsbed�rfnis hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
155 1. Sofern die Beklagten einen deutlich �ber den Streitwert hinausgehenden m�glichen Gegenanspruch nach � 717 Abs. 2 ZPO behaupten, m�ssen sie hierzu substantiiert vortragen und diesen Vortrag durch belastbare Unterlagen belegen. In aller Regel wird es dabei nicht ausreichen, wenn pauschal behauptet wird, dass der m�gliche Schaden einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz darstellt. Solche Behauptungen sind vielmehr in aller Regel durch Steuerunterlagen (Steuererkl�rungen und Steuerbescheide) zu belegen. Denn bei diesen Unterlagen gibt es die Vermutung, dass keine besch�nigenden Angaben gemacht werden (weil ansonsten die Steuerlast steigen w�rde). F�r international t�tige Unternehmungen sind deshalb in aller Regel s�mtliche Steuerunterlagen f�r die Bundesrepublik Deutschland, zudem f�r alle L�nder hinsichtlich derer steuerrelevante Abfl�sse (Lizenzzahlungen oder konzernbedingte Ausgleichszahlungen) geltend gemacht werden und f�r alle Produktionsstandorte vorzulegen. Um Jahresschwankungen hinreichend ber�cksichtigen zu k�nnen, wird es in der Regel erforderlich sein, dass die entsprechenden Unterlagen f�r mindestens die letzten drei Jahre vorgelegt werden.
156 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass damit eine erhebliche Vortragslast einhergeht. Da das Festsetzen einer hohen Sicherheitsleistung aber den Unterlassungsanspruch erheblich schw�cht, ist dies hinzunehmen, zumal durch das Geheimnisschutzgesetz hinreichende Sicherungsmechanismen im Erkenntnisverfahren vorgesehen sind, um die Interessen der Beklagten auch insofern zu sch�tzen.
157 2. Diesen Anforderungen sind die Beklagten nicht nachgekommen. In der eidesstattlichen Versicherung von ... (Anlage B 10) sind nicht die erforderlichen Daten dargelegt, die den von der Beklagtenpartei als Sicherheitsleistung geforderten ... zu rechtfertigen. Dabei ist es noch nicht hinderlich, dass ... als CFO f�r den Mutterkonzern der Beklagten t�tig ist, weil er nach seinen Angaben �ber alle f�r die Beklagten auch in Deutschland relevanten Informationen verf�gt.
158 Trotz des gro�en Umfangs der eidesstattlichen Versicherung und der damit vorgelegten Daten beruht die Kalkulation weitgehend – sogar fast ausschlie�lich – auf nicht �berpr�fbaren Angaben und Sch�tzungen.
159 Ausgangspunkt ist die Tabelle auf Seite 3 der eidesstattlichen Versicherung (Anlage B 10), die durch die Ausf�hrungen von ... erl�utert werden. F�r die Beklagte ... ergibt sich danach f�r die Zeit von ... ein Gesamtumsatz in der Bundesrepublik Deutschland von ..., der sich durch Rabatte bereits ... reduziert, so dass ein tats�chlich erzielbarer Umsatz von lediglich ... verbleibt. Mit diesem Umsatz m�chten die Beklagten (durch ... einen Gewinn in H�he von insgesamt ... erwirtschaften.
160 Trotz des umfangreichen Vortrags fehlt es an jeglichem Vortrag zu den tats�chlichen Produktionskosten der Produkte der Beklagten. Weil es sich zudem um Gesch�fte zwischen konzernzugeh�rigen Unternehmungen handelt, w�re erforderlich, dass belastbare Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die behaupteten Margen tats�chlich ergeben. Dies ist nicht geschehen.
161 Die im unteren Teil der in Bezug genommenen Tabelle vorgelegten Sch�tzungen in Bezug auf die Schadenspositionen in der Zukunft basieren auf Vermutungen, die in keiner Weise belegt sind und deshalb keine Grundlage f�r die Festsetzung der geforderten hohen Sicherheitsleistung sein k�nnen.
162 Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagten im Falle einer Vollstreckung m�glicherweise h�here Kosten entstehen k�nnen. Dies l�sst sich bereits aus dem Vortrag in der eidesstattlichen Versicherung entnehmen, wonach die Beklagtenpartei einen nicht unbeachtlichen Umsatz erzielt hat. Weil es aber nicht die Aufgabe des Gerichts ist, aus einem offensichtlich viel zu weit gefassten Vortrag der Beklagten einzelne Positionen herauszusuchen, ist eine an vern�nftigen wirtschaftlichen Ma�st�ben orientierte Sch�tzung gem�� � 252 BGB, � 287 ZPO vorzunehmen. Dabei kann keine Orientierung an den zwischen den Parteien streitigen Lizenzbetr�gen erfolgen. Denn dort wird eine weltweite Lizenz verhandelt und vorliegend betrifft die Vollstreckung lediglich das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
163 Als weiterer Aspekt bei der Bemessung der Sicherheitsleistung ist zu ber�cksichtigen, dass die Beklagten bislang keine Lizenzzahlungen an die Klagepartei geleistet haben. Da bei vern�nftiger Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass nicht das vollst�ndige Patentportfolio der Klagepartei entfallen wird, besteht eine zumindest sekund�re Sicherung eines eventuellen Anspruchs �ber ein Zur�ckbehaltungsrecht hinsichtlich etwaiger Lizenzzahlungen.
Bei der Beurteilung des kl�gerischen Lizenangebots ist unbeachtlich, dass es sich bei der Kl�gerin um eine Patentverwerterin handelt. Im Rahmen einer sinnvollen Arbeitsteilung ist es nachvollziehbar und f�rderlich, wenn eine Trennung zwischen Entwicklung und Verwertung vorgenommen wird. Denn nur, wenn keine Ablenkung durch Verwertungserfordernisse besteht, wird innovativen Kr�ften die M�glichkeit gegeben Fortschritt herbeizuf�hren. Deshalb besteht ein legitimes, sogar f�rderungsw�rdiges Interesse, die Verwertung von Patenten an daf�r spezialisierte Einheiten zu deglegieren.
Die Verwertung von Patenten durch Unternehmen ohne eigene Entschwicklungst�tigkeit stellt ein wirtschaftlich vern�nftiges arbeitsteiliges Vorgehen dar, welches der F�rderung von Innovationen dient. Deshalb sind die kartellrechtlichen Anfoderungen f�r NPEs (Non-Practicing Entity) und Erfinder identisch.
Sofern die Beklagten einen deutlich �ber den Streitwert hinausgehenden m�glichen Gegenanspruch nach � 717 Abs. 3 ZPO behaupten, m�ssen sie hierzu substantiiert vortragen udn diesen Vortrag durch belastbare Unterlagen belegen. In aller Regel wird es dabei nicht ausreichen, wenn pauschal behauptet wird, dass der m�gliche Schaden einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz darstellt. Solche Behauptungen sind in aller Regel durch Steuerunterlagen (Steuererkl�rungen und Steuerbescheide) zu belegen. Da das Festsetzen einer hohen Sicherheitsleistung den Unterlassungsanspruch erheblich schw�cht, ist die damit verbundene erhebliche Vortragslast hinzunehmen.
Patentverwerterin als Kl�gerin in einem FRAND-Fall
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